INTERPELLATIONSBEANTWORTUNG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE AUSWIRKUNGEN DES NEUEN STEUERGESETZES

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1 INTERPELLATIONSBEANTWORTUNG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE AUSWIRKUNGEN DES NEUEN STEUERGESETZES Behandlung im Landtag Datum Kenntnisnahme am: Nr. 87/2013

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ministerium... 4 Betroffene Amtsstellen... 4 I. BERICHT DER REGIERUNG Anlass Beantwortung der Fragen Frage Allgemeines Vermögens und Erwerbssteuer Steuer nach dem Aufwand Schenkungs, Erbschafts und Nachlasssteuer Grundstückgewinnsteuer Kapital und Ertragssteuer Besondere Gesellschaftssteuern Couponsteuer Strukturelles Defizit Frage Frage Frage Frage II. ANTRAG DER REGIERUNG... 26

4 4 ZUSAMMENFASSUNG In der gegenständlichen Interpellation werden an die Regierung verschiedene Fragen zu den Auswirkungen des neuen Steuergesetzes gestellt, insbesondere: wie die Steuereinnahmen im Jahr 2012 ausgefallen wären, wenn noch das alte Steuergesetz in Kraft gewesen wäre; wer bei den natürlichen Personen und juristischen Personen von den Änderungen aufgrund des neuen Steuergesetzes profitiert hat; sind die aufgrund des neuen Steuergesetzes eingetretenen, messbaren Veränderungen mit Art. 24 Abs. 1 Verfassung vereinbar; wird die Regierung das Steuergesetz einer grösseren Revision unterziehen. Aufgrund der dynamischen Entwicklung, der teils fehlenden Daten sowie der Tatsache, dass die IT Systeme nur noch das neue Steuergesetz abbilden, ist eine Berechnung der Steuereinnahmen gemäss altem Steuergesetz nicht möglich. Die Regierung wird in der Interpellationsbeantwortung dennoch gewisse detailliertere Überlegungen zu den einzelnen Steuerarten anstellen. Für natürliche Personen bringt das neue Steuergesetz im unteren und mittleren Bereich eine Entlastung bzw. eine ungefähr gleiche Belastung und im oberen Bereich eine Mehrbelastung. Bei den juristischen Personen profitieren vom neuen Steuergesetz solche mit einer geringen Eigenkapitalrendite sowie solche, die sehr hohe Renditen erzielen und die Gewinne ausschütten. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Präsidiales und Finanzen BETROFFENE AMTSSTELLEN Steuerverwaltung

5 5 Vaduz, 22. Oktober 2013 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Interpellationsbeantwortung zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. ANLASS An der Landtagssitzung vom 4. September 2013 wurde die Interpellation zu den Auswirkungen des neuen Steuergesetzes vom 10. August 2013 an die Regierung überwiesen. Die Interpellation wurde von den Abgeordneten Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer eingereicht. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut: 1. Wie hoch lägen die (mutmasslichen) Steuererträge der einzelnen Steuerarten im Jahr 2012, wenn noch das alte Steuergesetz von vor 2011 in Kraft wäre, verglichen mit den tatsächlichen Erträgen im Jahr 2012 ohne Sondereffekte aufgrund der Änderungen in der Steuergesetzgebung, insbesondere Mehreinnahmen aufgrund der Übergangsfrist bei der Abschaffung der Couponsteuer und den Selbstanzeigen durch die Steuer Amnestie? Wie hoch wäre heute das strukturelle Defizit, wenn in Liechtenstein noch das alte Steuergesetz vor 2011 in Kraft wäre?

6 6 2. a) Wer profitiert in der Gruppe der natürlichen Personen von den Änderungen im neuen Steuergesetz? b) Welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf die Verteilung von Einkommens und Vermögenszuwächsen? 3. Wer profitiert von den Neuerungen des im Jahr 2012 eingeführten Steuergesetzes bei den juristischen Personen und welche fiskalischen Auswirkungen für die Einnahmenseite resultieren daraus? 4. Die Verfassung fordert in Art. 24 Abs. 1 eine gerechte Besteuerung mit stärkerer Heranziehung höherer Vermögen und Einkommen. Vor der Einführung des neuen Steuergesetzes, das auch die Abschaffung gewisser Steuerarten beinhaltet, wurde das neue Steuergesetz auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft. Sind die eingetretenen, nun messbaren Veränderungen in der Verteilung der Steuerlast konform mit dem Artikel 24 Abs. 1 der Verfassung? 5. Seit der Einführung des neuen Steuergesetzes wurden schon mehrere punktuelle Änderungen vorgeschlagen und verabschiedet. Hat die Regierung die offensichtlichen Mängel eruiert und/oder zieht sie in Erwägung, das neue Steuergesetz einer grösseren Revision zu unterziehen. Begründung: Die Generationenbilanz 2012 zeigt es deutlich: Sie verschlechterte sich durch die Einführung des neuen Steuergesetzes um 88 Prozentpunkte, gerechnet am Bruttoinlandsprodukt (siehe Generationenbilanz Seite 35). Die im Bericht erwarteten kumulierten Ausfälle der Steuereinnahmen für die Jahre 2011 bis 2016 betragen zum Referenzjahr 2010 stattliche 640 Mio. Franken.

7 7 Schon in den Berichten und Anträgen 121/2012 und 116/2011 zum neuen Steuergesetz wurde prognostiziert, dass die Gesetzesrevision zu Mindereinnahmen von 17 Mio. Franken bei der Vermögens und Erwerbssteuer führen würde. Mit der Abschaffung der Schenkungs, Nachlass und Erbschaftssteuer wurde auf weitere Steuereinnahmen in Millionenhöhe verzichtet. Bei den Steuereinnahmen bei den natürlichen Personen wurde ein Steuerausfall von 42 Mio. Franken errechnet. Auf Seiten der juristischen Personen wurde in der Steuerrevision auf die Couponsteuer, die besondere Gesellschaftssteuer und die Kapitalsteuer verzichtet. Als Ersatz für diese Steuerausfälle wurde eine Flat Tax von 12.5% bei einer Mindestertragssteuer von Franken pro juristische Person erhoben. Gepaart mit dem Eigenkapitalzinsabzug von 4% führt dies zu massiven Steuerausfällen. Die Autoren der Generationenbilanz schreiben, dass die fiskalischen Auswirkungen der Steuerreform durch die Änderungen bei der Besteuerung der juristischen Personen mit grossen Unsicherheiten behaftet sind. Ursprünglich ging man von einem Rückgang von 26 Mio. Franken aus. Wie hoch diese wirklich sind, soll diese Interpellation klären. 2. BEANTWORTUNG DER FRAGEN 2.1 Frage 1 Wie hoch lägen die (mutmasslichen) Steuererträge der einzelnen Steuerarten im Jahr 2012, wenn noch das alte Steuergesetz von vor 2011 in Kraft wäre, verglichen mit den tatsächlichen Erträgen im Jahr 2012 ohne Sondereffekte aufgrund der Änderungen in der Steuergesetzgebung, insbesondere Mehreinnahmen aufgrund der Übergangsfrist bei der Abschaffung der Couponsteuer und den Selbstanzeigen durch die Steuer Amnestie? Wie hoch wäre heute das strukturelle Defizit, wenn in Liechtenstein noch das alte Steuergesetz vor 2011 in Kraft wäre?

8 Allgemeines Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass das alte Steuergesetz geändert werden musste, da die Besteuerung von Holdinggesellschaften (Art. 83 altes SteG) und Sitzunternehmen (Art. 84 altes SteG) nicht im Einklang mit den EWR Bestimmungen war. Die Besondere Gesellschaftssteuer musste also abgeschafft werden. Die Abschaffung dieser Besteuerungsart bedingte grundlegende Änderungen im bestehenden Besteuerungsregime, insbesondere Änderungen betreffend die Besteuerung juristischer Personen wie auch die Abschaffung der Schenkungs und Erbschaftssteuern. Die Beibehaltung der Schenkungs und Erbschaftsteuern hätten dazu geführt, dass vermögensverwaltende juristische Personen (wie z.b. Stiftungen) für Personen mit Wohnsitz im Ausland unattraktiv geworden wären. Auf die Einbringung von Vermögen in eine inländische vermögensverwaltende juristische Person hätte aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verbotes des ring fencing bei inländischen wie ausländischen Einbringern die Schenkungs resp. die Erbschaftssteuer von der juristischen Person als Schenknehmerin bzw. Vermächtnisnehmerin erhoben werden müssen (vgl. Stellungnahme zur Totalrevision des Steuergesetzes, S. 8/9, Nr. 83/2010) Eine Beibehaltung des alten Steuergesetzes bildete somit aufgrund der internationalen Rahmenbedingungen keine Alternative. Zur Fragestellung, wie die Steuereinnahmen 2012 bei Weitergeltung des alten Steuergesetzes ausgefallen wären, ist Folgendes anzumerken: Bestimmte Transaktionen von Steuerpflichtigen wurden womöglich aufgrund der Rahmenbedingungen des neuen Steuergesetzes vorgenommen (z.b. Ausschüttungen juristischer Personen, Schenkungen). Es lässt sich somit nicht beurteilen, wie sich die Steuerpflichtigen bezüglich solcher Transaktionen verhalten hätten, wenn das alte Steuergesetz noch Gültigkeit gehabt hätte.

9 9 Gewisse Daten (z.b. Schenkungen, Erbschaften, Kapitalgewinne) werden nicht mehr erhoben, da sie für die steuerliche Beurteilung nicht mehr relevant sind. Des Weiteren können die IT Systeme nur noch das neue Steuergesetz abbilden; eine Berechnung der Steuereinnahmen aufgrund der Daten 2011 bzw gemäss altem Steuergesetz ist somit nicht möglich (abgesehen davon, dass gewisse Daten nicht mehr erhoben wurden). Aufgrund dieser Ausgangslage kann die Frage nicht beantwortet werden, wie die Steuereinnahmen im Jahr 2012 gewesen wären, wenn das alte Steuergesetz noch in Kraft gewesen wäre. Nachfolgend werden dennoch gewisse detailliertere Überlegungen zu den einzelnen Steuerarten angestellt. Zu den unten stehenden Ausführungen betreffend einzelner Steuerarten sei angemerkt, dass sich bei den Steuerarten, die jährlich veranlagt werden (Vermögens und Erwerbssteuer sowie Ertragssteuer), das neue Steuergesetz erstmals im Rechnungsjahr 2012 ausgewirkt hat. Bei den restlichen Steuerarten hat sich das neue Steuergesetz erstmals im Rechnungsjahr 2011 und zum zweiten Mal im Rechnungsjahr 2012 ausgewirkt. Um von der gleichen Basis auszugehen, wird in den folgenden Ausführungen bei allen Steuerarten jeweils auf die Steuereinnahmen des Rechnungsjahres 2012 abgestellt Vermögens und Erwerbssteuer a) Steuereinnahmen gemäss neuem Steuergesetz Aus Vermögens und Erwerbssteuer resultierten im Rechnungsjahr 2012 (Steuerjahr 2011) folgende Einnahmen: Gesamt CHF Land CHF Gemeinden CHF inkl. Selbstanzeigen ohne Selbstanzeigen

10 10 Die Steuereinnahmen aus den Selbstanzeigen betreffen Einnahmen aus der Erhebung von Nachsteuern vergangener Jahre. b) Steuereinnahmen, falls das alte Steuergesetz noch in Kraft wäre Während das alte Steuergesetz für Vermögen und Erwerb je einen separaten Tarif kannte, wird im neuen Steuergesetz aufgrund der Umrechnung des Vermögens in den Sollertrag nur noch ein Tarif verwendet. Dies kann in einzelnen Fällen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gegenüber der Besteuerung nach altem Steuergesetz führen. Die Daten zum Vermögen und Erwerb, die nach neuem Steuergesetz erhoben werden, unterscheiden sich von den Daten, die nach altem Steuergesetz erhoben wurden. So war etwa nach altem Steuergesetz für die Besteuerung des Vermögens der Stand Ende Steuerjahr (z.b. für das Steuerjahr 2011 wäre dies der ) massgebend und der Vermögenszuwachs war in Abzug zu bringen. Nach neuem Steuergesetz ist der Stand zu Beginn des Steuerjahres massgebend; somit liegen aufgrund der Steuererklärungen 2011 nur die Daten per vor. Die Steuererklärungen 2012, welche Auskunft über den Stand des Vermögens per (= ) geben würden, sind noch nicht alle veranlagt. Zudem wird der steuerpflichtige Vermögenswert von Fahrzeugen und Hausrat aufgrund des neu eingeführten Freibetrages anders ermittelt, als dies unter dem alten Steuergesetz der Fall war. Beim Erwerb können gemäss neuem Steuergesetz ausländische Betriebsstättenverluste geltend gemacht werden. Kapitalgewinne sind neu nicht mehr steuerpflichtig und deshalb nicht mehr zu deklarieren. Das neue Steuergesetz ermög

11 11 licht den Abzug von Einmalzahlungen in Pensionskassen. Das neue Steuergesetz sieht keinen Haushaltsabzug wie das alte Steuergesetz vor. So gibt es verschiedene Änderungen in der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbes und Vermögens, weshalb der gemäss neuem Steuergesetz ermittelte Gesamterwerb inkl. Sollertrag nicht mit dem gemäss altem Steuergesetz ermittelten Gesamterwerb und Gesamtvermögen gleichzusetzen ist und deshalb nicht als Basis für Schätzungen der Steuereinnahmen für das Steuerjahr 2011 auf Basis des alten Steuergesetzes herangezogen werden kann. Im Rahmen der Revision des Steuergesetzes wurden detaillierte Einnahmenschätzungen auf Basis der Daten des Steuerjahres 2005 angestellt. Diese Schätzungen haben ergeben, dass für das Steuerjahr 2005 die Steuereinnahmen um 11% tiefer ausgefallen wären, wenn damals das neue Steuergesetz zur Anwendung gelangt wäre Steuer nach dem Aufwand a) Steuereinnahmen gemäss neuem Steuergesetz Die Einnahmen aus der Steuer nach dem Aufwand betrugen im Rechnungsjahr 2012 (=Steuerjahr 2012) CHF b) Steuereinnahmen, falls das alte Steuergesetz noch in Kraft wäre Materiell entsprechen die Bestimmungen des neuen Steuergesetzes betreffend die Besteuerung nach dem Aufwand den Bestimmungen der Rentnersteuer gemäss altem Steuergesetz. Gemäss altem Steuergesetz betrug der Steuersatz 15% des gesamten Aufwandes; für das Steuerjahr 2012 betrug er gemäss neuem Steuergesetz 5% des gesamten Aufwandes plus Gemeindesteuerzuschlag. Steuersatz und Bemessungsgrundlage sind somit vergleichbar, weshalb davon ausge

12 12 gangen werden kann, dass die Steuereinnahmen 2012 gleich ausgefallen wären, wenn das alte Steuergesetz für das Steuerjahr 2012 gegolten hätte Schenkungs, Erbschafts und Nachlasssteuer a) Steuereinnahmen gemäss neuem Steuergesetz Im Steuerjahr 2012 (entspricht auch Rechnungsjahr 2012) flossen aus der Schenkungs, Erbschafts und Nachlasssteuer Einnahmen in der Höhe von CHF zu. Diese Einnahmen resultierten aus Schenkungen bzw. Erbschaften aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes sowie aufgrund der Übergangsbestimmung gemäss Art. 158 Abs. 6 neues Steuergesetz (wonach bei Schenkungen von nach Art. 31 altes Steuergesetz besteuerten juristischen Personen an deren Begünstigte die Schenkungssteuer anfällt). Aufgrund des neuen Steuergesetzes hätte es wegen der Abschaffung dieser Steuerarten keine Einnahmen mehr ergeben. b) Steuereinnahmen, falls das alte Steuergesetz noch in Kraft wäre Es kann nicht geschätzt werden, welche Einnahmen aus diesen Steuerarten erzielt worden wären, wenn das alte Steuergesetz im Steuerjahr 2012 noch zur Anwendung gelangt wäre. Die Einnahmen aus diesen Steuerarten hängen davon ab, wie viele Schenkungen bzw. Vermögensanfälle von Todes wegen im jeweiligen Jahr vollzogen wurden und sind deshalb wie der unten stehenden Tabelle zu entnehmen ist pro Jahr sehr unterschiedlich ausgefallen. Der Steuerverwaltung sind die für eine Schätzung der Steuereinnahmen aus diesen Steuerarten relevanten Faktoren wie Anzahl Schenkungen und Erbschaftfälle, Höhe des Vermögensüberganges, Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkgeber/Erblasser und Schenknehmer/Erbe nicht bekannt.

13 13 Die Steuerpflichtigen haben gemäss Steuergesetz zur Plausibilisierung ihrer Vermögensentwicklung in der Steuererklärung Schenkungen, empfangene Erbschaften/Vermächtnisse ab einem Betrag von CHF anzuzeigen. Diese Daten werden jedoch nicht gesamthaft ausgewertet. Selbst bei einer Auswertung liesse sich der Steuerbetrag nicht eruieren, da weitere für die Steuerberechnung notwendige Faktoren fehlten (z.b. Verwandtschaftsgrad). Aus folgender Tabelle ergeben sich die Steuereinnahmen aus der Schenkungs, Erbschafts und Nachlasssteuer in den Jahren 2005 bis 2010: Jahr Steuereinnahmen in CHF Grundstückgewinnsteuer a) Steuereinnahmen gemäss neuem Steuergesetz Die Steuereinnahmen aus der Grundstückgewinnsteuer betrugen im Steuerjahr 2012 (entspricht Rechnungsjahr 2012) CHF b) Steuereinnahmen, falls das alte Steuergesetz noch in Kraft wäre Die Berechnung der Steuereinnahmen, wenn das alte Steuergesetz im Steuerjahr 2012 weiterhin zur Anwendung gelangt wäre, wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Es müssten alle Grundstückgewinnsteuerfälle des Jahres 2012 (1 158 Fälle) neu berechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Steuereinnahmen eher tiefer ausgefallen wären, wenn das alte Steuergesetz weiterhin Gültigkeit gehabt hätte. Dies ist darauf zurück zu führen, dass unter der Geltung des alten Steuergesetzes in der Praxis

14 14 zumeist der tiefste Steuersatz von 17.01% (Besitzdauer über 10 Jahre) zur Anwendung gelangte. Dieser Steuersatz liegt unter dem nach neuem Steuergesetz im Jahre 2011 und 2012 zur Anwendung gelangten Satz von rund 21% ab 2013 liegt der Steuersatz bei rund 24%). Aber auch hier ist keine betragsmässige Quantifizierung möglich. Neues Steuergesetz, Satz Steuerjahr 2011/2012: rund 21% Altes Steuergesetz, Steuersatz bei Besitzdauer über 10 Jahre (Regelfall): 17.01% Besitzdauer von 5 bis 10 Jahre: 22.68% Besitzdauer von 3 bis 5 Jahre: 28.35% Besitzdauer von 0 bis 3 Jahre: 34.02% Kapital und Ertragssteuer a) Steuereinnahmen gemäss neuem Steuergesetz Die Steuereinnahmen aus der Ertragssteuer betrugen im Rechnungsjahr 2012 CHF , wobei CHF auf das Steuerjahr 2011 entfallen. Die Differenz von CHF 35,4 Mio. ist auf Zahlungen, die ältere Steuerjahre betreffen, zurückzuführen. Rund CHF 10 Mio. des Steuerjahres 2011 werden in den Einnahmen 2013 enthalten sein. b) Steuereinnahmen, falls das alte Steuergesetz noch in Kraft wäre Das Besteuerungssystem juristischer Personen hat sich komplett geändert. Während das alte Steuergesetz noch eine Kapitalsteuer kannte und der Ertragssteuersatz abhängig war von Rendite und Ausschüttungen, setzt das neue Steuergesetz eine reine Ertragssteuer um. Zudem wurde ein Eigenkapitalzinsabzug eingeführt.

15 15 Die Kapitalsteuer für das Steuerjahr 2010 belief sich auf CHF 20,8 Mio. Für das Steuerjahr 2011 (entspricht Rechnungsjahr 2012) wäre wohl mit Einnahmen in einer ähnlichen Grössenordnung zu rechnen gewesen. Eine Quantifizierung der Auswirkung auf die Ertragssteuer ist jedoch gänzlich ummöglich, da sich sowohl Bemessungsgrundlage wie Steuersätze grundlegend verändert haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Einnahmen höher ausgefallen wären, da die Auswirkung des Eigenkapitalzinsabzugs in Zeiten sinkender Eigenkapitalrenditen doch erheblich ist Besondere Gesellschaftssteuern a) Steuereinnahmen gemäss neuem Steuergesetz Die Steuereinnahmen aus der besonderen Gesellschaftssteuer betrugen im Rechnungsjahr 2012 CHF b) Steuereinnahmen, falls das alte Steuergesetz noch in Kraft wäre Grundsätzlich sei festgehalten, dass juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes Art. 83 und 84 (Sitz und Holdingunternehmen) des alten Steuergesetzes erfüllt haben, bis Ende 2013 nach Massgabe des alten Steuergesetzes besteuert werden, sofern diese vor Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf Besteuerung nach Art. 44 bis 65 des neuen Steuergesetzes gestellt haben. Der Mindestbetrag, welcher unter dem alten Steuergesetz CHF betrug, wurde mit dem neuen Steuergesetz auf CHF erhöht. Der Grossteil der Sitz und Holdinggesellschaften unterlag aufgrund dieser Übergangsbestimmung im Jahr 2012 noch der Besteuerung nach altem Steuergesetz. Gewechselt haben insbesondere juristische Personen, die in der Vergangenheit hohe Kapitalsteuern zahlten.

16 16 Es kann somit festgehalten werden: Im Jahr 2012 wurden noch sehr viele Sitzund Holdinggesellschaften nach dem alten Steuergesetz besteuert und nur wenige haben die Besteuerungsart gewechselt. Insoweit gelangte im Jahr 2012 auf den Grossteil der bisherigen Sitz und Holdinggesellschaften noch das alte Steuergesetz zur Anwendung, wobei die Mindeststeuer jedoch CHF betrug. Auch gab es vor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes viele Löschungen und es wird auch bis zum Ablauf der 3 jährigen Übergangsfrist Löschungen von Sitz und Holdinggesellschaften geben. Nicht abschätzbar ist, wie viele dieser Löschungen auf das neue Steuergesetz oder auf andere Gründe (internationale Entwicklung) zurück zu führen sind. Aufgrund dieser unterschiedlichen Faktoren ist eine Quantifizierung der Steuereinnahmen 2012, falls das Steuergesetz nicht geändert worden wäre, nicht möglich. Zu erwähnen ist, dass in den letzten Jahren die Steuereinnahmen aus den Besonderen Gesellschaftssteuern auch bereits vor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes kontinuierlich abgenommen haben; so betrugen im Jahr 2008 die Einnahmen rund CHF 89 Mio. und im Jahr 2010 rund CHF 67 Mio. Abschliessend sei angemerkt, dass die Beibehaltung der altrechtlichen Bestimmungen betreffend die Besonderen Gesellschaftssteuern aufgrund der internationalen Rahmenbedingungen keine Alternative bildete (vgl. Ausführungen zu Ziffer 2.1.1) Couponsteuer a) Steuereinnahmen gemäss neuem Steuergesetz Die Steuereinnahmen aus der Couponsteuer betrugen im Rechnungsjahr 2011 CHF und CHF im Rechnungsjahr Weitere CHF 31,4 Mio. Couponsteuern sind Ende 2012 als Forderungen bilanziert. Diese Steuerein

17 17 nahmen sind deshalb derart überdurchschnittlich hoch ausgefallen, weil im Rahmen der Abschaffung der Couponsteuer die Couponsteuerpflicht auf die am vorhandenen Altreserven beibehalten wurde und für das Steuerjahr 2011 und 2012 ein reduzierter Steuersatz auf die Absteuerung dieser Altreserven zur Anwendung gelangte. Dieser reduzierte Satz bewog sehr viele Steuerpflichtige dazu, die Altreserven im Jahr 2011 und 2012 abzusteuern. b) Steuereinnahmen, falls das alte Steuergesetz noch in Kraft wäre Diese Steuereinnahmen können nicht geschätzt werden. Die Einnahmen aus der Couponsteuer hängen davon ab, wie viele Ausschüttungen die juristischen Personen beschliessen bzw. welche Zinszahlungen für längerfristige Guthaben erfolgen. Es lässt sich in keiner Weise abschätzen, welche Ausschüttungen die juristischen Personen beschlossen hätten. Die Zinszahlungen werden seit 2011 nicht mehr erfasst, da sie steuerlich nicht mehr relevant sind. Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die Einnahmen aus der Couponsteuer der Jahre 2005 bis Zum Rechnungsjahr 2010 sei erwähnt, dass diese Einnahmen wahrscheinlich deshalb relativ gering ausgefallen sind, da die Steuerpflichtigen mit den Ausschüttungen zuwarteten, da in 2011 und 2012 der reduzierte Steuersatz von 2% zur Anwendung gelangte. Jahr Steuereinnahmen in CHF

18 Strukturelles Defizit Wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann, können die Einnahmen 2012 nicht ermittelt werden, wenn das alte Steuergesetz immer noch in Kraft wäre. Somit lässt ich auch nicht das strukturelle Defizit schätzen, wenn im Jahre 2011 bzw noch das alte Steuergesetz in Kraft gewesen wäre. 2.2 Frage 2 a) Wer profitiert in der Gruppe der natürlichen Personen von den Änderungen im neuen Steuergesetz? b) Welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf die Verteilung von Einkommens und Vermögenszuwächsen? Erwerb Vorerst sei angemerkt, dass der mit dem Steuergesetz eingeführte Tarif für das Steuerjahr 2013 im unteren und mittleren Bereich in der Weise angepasst wurde, dass annähernd die gleiche Steuerbelastung wie gemäss altem Steuergesetz resultiert. Zudem wurde eine neue Tarifstufe von 8 % bei einem steuerpflichtigen Erwerb ab CHF (bei Alleinstehenden) bzw. CHF (bei Alleinerziehenden) bzw. CHF (bei Verheirateten) eingeführt. Die maximale Steuerbelastung liegt somit über jener des alten Steuergesetzes.

19 19 Grenz- und Durchschnittssteuersatz (Alleinstehende, Gemeindezuschlag 200 %) 30% 25% 20% 15% Grenzsteuersatz nsteg Tarif % Durchschnittsteuersatz nsteg Tarif 2013 Grenzsteuersatz nsteg Tarif 2011/12 Durchschnittssteuersatz nsteg Tarif 2011/12 5% Durchschnittssteuersatz altes SteG 0% Alleinstehende: Wie sich aus dieser Graphik ergibt, führt der mit dem neuen Steuergesetz eingeführte Tarif (Tarif 2011 und 2012) im Verhältnis zum Tarif nach altem Steuergesetz im unteren und mittleren Bereich zu einer Entlastung bzw. ungefähr gleichbleibenden Belastung des Bruttoerwerbs (mit geringen Schwankungen zu Mehrbelastungen). Bruttoerwerbe von CHF und mehr werden aufgrund dieses Tarifes hingegen stärker belastet, wobei die Mehrbelastung mit steigendem Erwerb zunimmt. Mit dem ab 2013 gültigen Tarif wird der Bruttoerwerb von Alleinstehenden gegenüber früher (altes Steuergesetz) fast durchgehend stärker belastet, wobei die Mehrbelastung mit steigendem Erwerb zunimmt.

20 20 Grenz- und Durchschnittssteuersatz (Verheiratete, Gemeindezuschlag 200 %) 30 % 25 % 20 % 15 % 10 % Grenzsteuersatz nsteg Tarif 2013 Durchschnittssteuersatz nsteg Tarif % Grenzsteuersatz nsteg Tarif 2011/12 Durchschnittsteuersatz nsteg Tarif 2011/12 Durchschnittssteuersatz altes SteG 0 % Verheiratete mit 2 Kindern: Wie sich aus dieser Graphik ergibt, führt der mit dem neuen Steuergesetz eingeführte Tarif (Tarif 2011 und 2012) im Verhältnis zum Tarif nach dem alten Steuergesetz zu einer Entlastung des Bruttoerwerbs im Bereich bis CHF Darüber liegende Bruttoerwerbe werden aufgrund dieses Tarifes hingegen stärker belastet, wobei die Mehrbelastung mit steigendem Erwerb zunimmt. Mit dem ab 2013 gültigen Tarif wird der Bruttoerwerb von Verheirateten gegenüber dem Tarif nach altem Steuergesetz im unteren und mittleren Bereich entlastet bzw. ungefähr gleich belastet (geringe Schwankungen zu Mehrbelastungen). Ab CHF wird der Bruttoerwerb stärker belastet, wobei die Mehrbelastung mit steigendem Erwerb zunimmt.

21 21 Grenz- und Durchschnittssteuersatz (Alleinerziehende, Gemeindezuschlag 200 %) 30 % 25 % 20 % 15 % 10 % Grenzsteuersatz nsteg Tarif 2013 Durchschnittssteuersatz nsteg Tarif 2013 Grenzsteuersatz nsteg Tarif 2011/12 5 % Durchschnittsteuersatz nsteg Tarif 2011/12 Durchschnittssteuersatz altes SteG 0 % Alleinerziehende mit 2 Kindern: Wie sich aus dieser Graphik ergibt, führt der mit dem neuen Steuergesetz eingeführte Tarif (Tarif 2011 und 2012) im Verhältnis zum Tarif nach dem alten Steuergesetz zu einer Entlastung des Bruttoerwerbs im Bereich bis CHF Darüber liegende Bruttoerwerbe werden aufgrund dieses Tarifes stärker belastet, wobei die Mehrbelastung mit steigendem Erwerb zunimmt. Mit dem ab 2013 gültigen Tarif wird der Bruttoerwerb von Alleinerziehenden gegenüber dem Tarif nach altem Steuergesetz im unteren Bereich und mittleren leicht entlastet bzw. ungefähr gleich belastet (mit kleinen Schwankungen zu Mehrbelastungen). Ab CHF wird der Bruttoerwerb stärker belastet, wobei die Mehrbelastung mit steigendem Erwerb zunimmt.

22 22 Abschliessend kann generell festgehalten werden, dass mit dem Tarif 2013 gemäss neuem Steuergesetz gegenüber dem Tarif nach altem Steuergesetz im unteren und mittleren Bereich eine Entlastung bzw. ungefähr gleiche Belastung und im oberen Bereich eine Mehrbelastung erfolgt. Vermögen Mit der Gesetzesänderung wurde die Vermögenssteuer gesenkt. Gemäss altem Steuergesetz war der Satz für die Vermögenssteuer derart festgesetzt, dass 5% des Vermögens mit dem gleichen Steuersatz wie der Erwerb besteuert wurden; es wurde faktisch von einem Sollertrag von 5% ausgegangen. Gemäss neuem Steuergesetz beträgt der Sollertrag 4%. Gemäss altem Steuergesetz war Vermögen bis CHF (Alleinstehende) bzw. CHF (Verheiratete) steuerfrei. Gemäss geltendem Steuergesetz wird das Vermögen in Sollertrag umgerechnet und stellt eine Erwerbsart dar und wird zum übrigen Erwerb hinzugerechnet. Vom Gesamterwerb können die Abzüge gemäss Art. 16 Abs. 3 SteG sowie der Grundfreibetrag (von CHF , CHF bzw. CHF ) in Abzug gebracht werden. Verfügt der alleinstehende Steuerpflichtige über keinen Erwerb und nur Vermögen, so wird er ab einem Vermögen von rund CHF 0.5 Mio. (Alleinerziehende mit 2 Kindern sowie Verheiratete mit 2 Kindern ab Vermögen von rund CHF 1 Mio.) steuerpflichtig; nach altem Steuergesetz geriet ein alleinstehend Steuerpflichtiger ab einem Vermögen von rund CHF (Alleinerziehende mit 2 Kindern ab Vermögen von rund CHF und Verheiratete mit 2 Kindern ab Vermögen von rund CHF ) in die Steuerpflicht. Von dem neuen SteG profitieren somit Personen, welche nur über Vermögen (und zwar über CHF bzw. CHF

23 ) und keinen Erwerb haben; in der Praxis kommen solche Fälle eher selten vor. Abschliessend kann gesagt werden, dass mit dem neuen Steuergesetz die Belastung der Vermögen tariflich gesenkt wurde. Dies führt gegenüber dem alten Steuergesetz jedoch nur dann zu einer Entlastung, wenn das Vermögen über dem früheren Vermögensfreibetrag von CHF bzw. CHF liegt. Inwieweit sich die Abzüge (generelle Abzüge und Grundfreibetrag) als Vermögensfreibetrag auswirken, hängt vom Verhältnis des Sollertrages zum übrigen Erwerb ab. Je höher der übrige Erwerb ist, desto weniger wirken die Abzüge als Vermögensfreibetrag. Aufgrund der verschiedensten Konstellationen lassen sich deshalb keine genaueren Aussagen machen. 2.3 Frage 3 Wer profitiert von den Neuerungen des im Jahr 2012 eingeführten Steuergesetzes bei den juristischen Personen und welche fiskalischen Auswirkungen für die Einnahmenseite resultieren daraus? Vom neuen Steuergesetz profitieren juristische Personen mit einer geringen Eigenkapitalrendite. Der Eigenkapitalzinsabzug bewirkt, dass ein Gewinn von 4% des Eigenkapitals steuerfrei bleibt. Ebenfalls positiv hat sich das neue Steuergesetz für juristische Personen ausgewirkt, die sehr hohe Renditen erzielen und die Gewinne ausschütten, da Ausschüttungen nicht zu einer Erhöhung des Steuersatzes führen, wie dies unter altem Steuergesetz der Fall war. Eine Quantifizierung der fiskalischen Auswirkung ist wie in Ziffer dargelegt nicht möglich.

24 Frage 4 Die Verfassung fordert in Art. 24 Abs. 1 eine gerechte Besteuerung mit stärkerer Heranziehung höherer Vermögen und Einkommen. Vor der Einführung des neuen Steuergesetzes, das auch die Abschaffung gewisser Steuerarten beinhaltet, wurde das neue Steuergesetz auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft. Sind die eingetretenen, nun messbaren Veränderungen in der Verteilung der Steuerlast konform mit dem Artikel 24 Abs. 1 der Verfassung? Gemäss Art. 24 der Verfassung hat der Staat im Wege zu erlassender Gesetze für eine gerechte Besteuerung unter Freilassung eines Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung höherer Vermögen oder Einkommen zu sorgen. Die Regierung ist der Auffassung, dass das geltende Steuergesetz den Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verfassung gerecht wird. Einerseits ist gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. i des neuen Steuergesetzes das Existenzminium von der Besteuerung frei gestellt. Anderseits wird der Erwerb inkl. Sollertrag mit einem Stufentarif (Art. 19 neues Steuergesetz) besteuert, wobei in jeder höheren Stufe die Steuerbelastung ansteigt. Ein höherer Erwerb wird somit stärker belastet. Dass ein höherer Erwerb stärker belastet wird, ergibt sich auch aus den Graphiken der Antwort zu Frage Frage 5 Seit der Einführung des neuen Steuergesetzes wurden schon mehrere punktuelle Änderungen vorgeschlagen und verabschiedet. Hat die Regierung die offensichtlichen Mängel eruiert und/oder zieht sie in Erwägung, das neue Steuergesetz einer grösseren Revision zu unterziehen.

25 25 Das neue Steuergesetz wurde seit der Verabschiedung im Jahre 2010 in einigen Punkten geändert, hierbei handelte es sich jedoch nur um kleinere Anpassungen. Bei der letzten Änderung im Frühjahr 2013 wurden insbesondere Tarifanpassungen beschlossen (Anpassungen des Tarifs im unteren sowie mittleren Bereich sowie Einführung einer weiteren Tarifstufe von 8 % bei natürlichen Personen; Anpassung des Steuersatzes für die Widmungssteuer sowie für die Steuer nach dem Aufwand) sowie weitere Massnahmen zur Erhöhung der Steuereinnahmen (Beschränkung der Verlustvortragsverrechnung auf höchstens 70 % des Reinertrages bei juristischen Personen sowie bei selbständig Erwerbenden). Die Regierung plant, wie im Massnahmenpaket III zur Sanierung des Landeshaushaltes ausgeführt, weitere Massnahmen zur Erhöhung der Einnahmen. Hier sei insbesondere auf eine geplante Änderung betreffend den Eigenkapital Zinsabzug hingewiesen. Die Regierung schliesst nicht aus, dass sich im Rahmen der Anwendung des neuen Steuergesetzes kleinere Mängel zeigen werden, welche eine Korrektur erfordern. Die Regierung geht derzeit jedoch nicht davon aus, dass das neue Steuergesetz einer grösseren bzw. grundlegenden Revision bedarf.

26 26 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diese Interpellationsbeantwortung zur Kenntnis nehmen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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