WuV-Kurs Schuldrecht AT. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

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1 WuV-Kurs Schuldrecht AT Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

2 Sachverhalt zu Fall 5.1 Ausgangsfall M mietet für sich und seine Familie von V eine Villa in Düsternbrook. In der Villa ist die Holztreppe morsch, was M jedoch erst bemerkt, als sein Sohn S auf dieser einbricht und sich dabei einen komplizierten Beinbruch zuzieht. Anschließend stellt ein Sachverständiger fest, dass die Schadhaftigkeit der Treppe auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für V nicht erkennbar war. M will wissen, ob S trotzdem von V den Ersatz seiner Behandlungskosten von Euro verlangen kann. Weder M noch S sind gesetzlich krankenversichert.

3 Sachverhalt zu Fall 5. Abwandlung Nicht S, sondern M selbst bricht durch die Treppe und verletzt sich. Die Gefährlichkeit der Treppe wäre bei näherer Untersuchung erkennbar gewesen. Da M Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des V hat, sucht er hinsichtlich seiner Behandlungskosten nach weiteren Schuldnern. In den Sinn kommt ihm zunächst der von V eingeschaltete und bezahlte Immobilienmakler I. Dieser hatte vor dem Vertragsschluss zwischen V und M sämtliche Besichtigungen mit M unternommen und diesem auf eindringliche Fragen versichert, das Haus weise keinerlei sicherheitsrelevante Schwächen auf, was er, I, als erfahrener Immobilienmakler sicher beurteilen könne. Ferner verwies I seinerzeit auf ein entsprechendes Gutachten des Sachverständigen G. Das hatte G für V erstellt, als V sich ein Bild vom Wert seines Hauses und etwaigem Sanierungsbedarf verschaffen wollte. Auch G würde M nun gerne belangen. - Hat M Ansprüche gegen I oder G? (Deliktische Ansprüche sind nicht zu prüfen)

4 Lösung zu Fall 5.1 Ausgangsfall A. S gegen V, 536a Abs. 1 BGB - S könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Behandlungskosten in Höhe von Euro aus 536a Abs. 1 BGB haben. I. Einbeziehung in Mietvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Ein derartiger Anspruch setzt zunächst das Bestehen eines Mietvertrags zwischen S und V voraus. An diesem fehlt es, da M das Haus von V gemietet hat. S könnte jedoch in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen worden sein. Anm.: Ein Vertrag zugunsten Dritter liegt zu fern, als dass er hier zwingend anzuprüfen wäre. Dass S nicht Gläubiger der Hauptleistungsansprüche aus dem Mietvertrag werden sollte, ist offensichtlich.

5 Lösung zu Fall Durch die teils als Akt anerkannter richterlicher Rechtsfortbildung begriffene Figur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist es möglich, einen Dritten in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einzubeziehen, so dass er bei deren Verletzung selbst vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Anm.: Die Rechtsgrundlage dieser Figur ist umstritten. Teils wird sie auf eine Analogie zu den 328 ff. gestützt, teils auf 311 Abs. 3, teils auf die ergänzende Vertragsauslegung. Da die Figur als solche aber anerkannt ist, ist eine Stellungnahme obsolet. - Auf dieser Grundlage kann ein Dritter, der in den Schutzbereich eines Mietvertrags einbezogen ist, jedenfalls grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche nach 536a Abs. 1 BGB geltend machen - Ob und in welchem Umfang Dritte in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden soll, liegt grundsätzlich im Belieben der Parteien. - Fehlt eine ausdrückliche Festlegung, so sollen dennoch aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung unter bestimmten Umständen allein aufgrund der objektiven Interessenlage also ohne konkreten Anhaltspunkt in ausdrücklichen Parteierklärungen oder im sonstigen Parteiverhalten Schutzpflichten zugunsten Dritter begründet sein können

6 Lösung zu Fall Prüfungsschema Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter I. Rechtsgrundlage II. Nur ansprechen, nicht entscheiden. Voraussetzungen I. Leistungsnähe II. III. IV. Gläubigernähe Erkennbarkeit für den Schuldner Schutzbedürftigkeit des Dritten Insb.: Rein deliktische Ansprüche genügen idr nicht. Allg. kommt es für die Schutzbedürftigkeit allein darauf an, ob der Dritte einen Anspruch gleichen Umfangs wie den des 280 BGB hat.

7 Lösung zu Fall Leistungsnähe - Dies setzt zunächst voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt und deshalb den verbundenen Risiken in ähnlichem Maße wie der Schuldner ausgesetzt ist - S kommt als noch bei den Eltern wohnendes Kind des M mit der von V geschuldeten Leistung, der Überlassung des Hauses, in gleichem Maße wie M in Berührung. 2. Gläubigernähe - Weiterhin muss der Gläubiger nach verbreiteter Auffassung ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben (Gläubigernähe). Insbesondere nach früherer Rechtsprechung sollte dies nur zu bejahen sein, wenn der Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist. Anm.: Wenngleich diese Wohl und Wehe-Formulierung veraltet ist, sollte das Stichwort in Klausuren fallen. - M ist seinem Sohn S familienrechtlich zu Schutz und Fürsorge verpflichtet (vgl. nur 1626 BGB).

8 Lösung zu Fall Er hat daher selbst nach dieser strikten Auffassung ein Interesse an der Einbeziehung des S in den Vertrag - Geht man von der Wohl und Wehe-Formulierung Grundsatz ab und lässt es genügen, dass die Leistung in einer Weise drittbezogen ist, dass die Heraushebung des Dritten aus dem Kreis der nur deliktsrechtlich geschützten Allgemeinheit gerechtfertigt ist, kommt es auf eine Interessenbewertung im Einzelfall an. - Der Schutz der im Mieterhaushalt wohnenden Kinder ist nach diesem weiteren Maßstab erst recht zu bejahen. M hat also das notwendige Interesse an einer Einbeziehung des S in den Schutzbereich des Vertrages. Leistungsnähe und Gläubigerinteresse müssen ferner für den Schuldner erkennbar sein, damit ihm die Haftungsausdehnung zumutbar ist. 3. Erkennbarkeit für den Schuldner - Da M das Haus für seine Familie anmietete, waren die Schutzbedürftigkeit des S und das Interesse des M an der Einbeziehung des S in den Vertrag für V erkennbar.

9 Lösung zu Fall Schutzbedürftigkeit des Dritten - Schließlich muss der Dritte schutzbedürftig, insbesondere nicht bereits aufgrund eigener vertraglicher Ansprüche etwa gegen den Vertragspartner des potentiell Haftenden - hinreichend geschützt sein - Außer deliktischem Schutz genießt S vorliegend keinerlei Schutz hinsichtlich der Risiken, die das gemietete alte Haus für seine Gesundheit mit sich bringt. - Somit ist S in den Schutzbereich des Mietvertrags miteinbezogen worden und kann grundsätzlich Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs nach 536a Abs. 1 BGB sein. II. Anfänglicher Mangel - Der von 536a Abs. 1 BGB vorausgesetzte Mietmangel im Sinne des 536 Abs. 1 BGB liegt vor, da durch die morsche Treppe die Tauglichkeit der Mietsache gemindert war. Darüber hinaus ist kein Verschulden des V erforderlich.

10 Lösung zu Fall Da die Treppe schon seit längerer Zeit morsch war und der Mangel damit bereits bei Vertragsschluss vorhanden war, haftet V nach 536a Abs. 1 BGB verschuldensunabhängig. Darüber hinaus ist kein Verschulden des V erforderlich. - Fraglich ist insofern allerdings, ob der Vertrag mit Schutzwirkung auch die Garantiehaftung für anfängliche Mängel (Alt. 1) auf Dritte erstreckt. - Dagegen wird vorgebracht, dass der Dritte nicht Vertragspartner, sondern nur in die Schutzpflichten einbezogen wird. - Nach ganz überwiegender Ansicht ist der Schuldner lediglich nicht zur Leistung, sondern auch in vollem Umfang zur Rücksichtnahme verpflichtet. Dann entspricht es dem Sinn und Zweck des Vertrags sowie Treu und Glauben, dass dem Dritten der Schutz des Vertrags in gleicher Weise zugute kommt wie dem Gläubiger selbst. - S steht daher auch der verschuldensunabhängige Anspruch des 536a BGB zu.

11 Lösung zu Fall 5.1 III. Schadensumfang - 536a Abs. 1 BGB erfasst sämtliche durch den Mangel verursachten Schäden. - Neben dem eigentlichen Nichterfüllungsschaden, der nur dem Vertragspartner entstehen kann, sind auch Mangelfolgeschäden erfasst. - Somit hat nach 536a Abs. 1 BGB der V dem S auch die Heilungskosten zu ersetzen. IV. Ergebnis - S hat gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Heilungskosten in Höhe von Euro gemäß 536a Abs. 1 BGB.

12 Lösung zu Fall 5.1 B. S gegen V, 280 Abs. 1 BGB - S könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Behandlungskosten in Höhe von Euro gemäß 280 Abs. 1 BGB haben. - Fraglich ist allerdings, ob nach Übergabe der Mietsache bei Mietmängeln neben 536a Abs. 1 BGB überhaupt noch Raum für Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Regeln ( 280 ff.) ist. - Allerdings wird teilweise vertreten, 280 Abs. 1 BGB bleibe bei Mangelfolgeschäden anwendbar. - Doch bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung, da es ohnehin am für einen derartigen Anspruch nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Vertretenmüssen fehlt: V konnte die Schadhaftigkeit der Treppe auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen. - S kann von V nicht nach 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. C. S gegen V, 823 Abs. 1 BGB - Ein Anspruch des S gegen V auf Ersatz seiner Heilungskosten gemäß 823 Abs. 1 BGB scheitert am mangelnden Verschulden

13 Lösung zu Fall 5.1 Abwandlung A. Ansprüche gegen I I. Anspruch M gegen I gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB - Möglicherweise haftet I gegenüber M aber gem. 280 Abs. 1 BGB wegen der schuldhaften Verletzung von Schutzpflichten ( 241 Abs. 2 BGB), die ihn als Dritten i.s.d. 311 Abs. 3 BGB treffen Abs. 3 S. 1 BGB sieht ausdrücklich vor, dass Pflichten i.s.d. 241 Abs. 2 BGB auch solche Personen treffen können, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. - Voraussetzungen hierfür listet die Vorschrift nicht abschließend auf, so dass grundsätzlich auf die bereits vor der Schuldrechtsreform entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen ist. Die unter bestimmten Voraussetzungen eintretende Haftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen ist eine dieser Fallgruppen. - I trat zwar nicht als Vertreter des V, wohl aber als dessen Verhandlungsgehilfe auf, indem er die Hausbesichtigungen durchführte.

14 Lösung zu Fall Die angesprochenen Fallgruppen aufgreifend, entsteht gem. 311 Abs. 3 S. 2 ein Schuldverhältnis nach S. 1 insbesondere dann, wenn der Dritte in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst. - Dies könnte I als Verhandlungsgehilfe hier getan haben, indem er dem erkennbar an diesem Punkt sehr interessierten M unter Hinweis auf seine Beurteilungsfähigkeit als erfahrener Immobilienmakler versicherte, das Haus sei sicherheitstechnisch unbedenklich. - Allerdings kann es zur Begründung der Eigenhaftung des Vertreters oder Vermittlers nicht genügen, dass er über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und lediglich auf diese hinweist. Er erweckt dadurch kein besonderes, sondern nur das normale Verhandlungsvertrauen, dass sein Geschäftsherr, was der Vertragspartner ohnehin erwarten kann, einen sachkundigen Vertreter oder Vermittler eingesetzt hat. - Hier könnte sich die Lage möglicherweise insofern anders darstellen, als eine vollständige Sicherheitsprüfung nicht zu den zentralen Aufgaben des Immobilienmaklers gehört

15 Lösung zu Fall Man könnte argumentieren, insoweit habe I eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen, die über das übliche, selbstverständliche Maß hinausgegangen sei. - Die Dritthaftung sollte jedoch Ausnahme bleiben. Bei der allgemein gehaltenen Antwort auf allgemeine und übliche Fragen nach der Sicherheit des Objekts darf dem pauschalen Hinweis auf die Sachkunde als Immobilienmakler keine übertriebene Bedeutung beigemessen werden. - Daher spricht mehr dafür, noch nicht das von 311 Abs. 3 S. 2 vorausgesetzte besondere Maß an Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu bejahen. Anm.: Hier ist (natürlich) mit entsprechender Begründung auch die Gegenansicht vertretbar - Eigenhaftung des Verhandlungsgehilfen kann sich aber auch aus seinem Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrages ergeben (str.) - Ein Eigeninteresse des I könnte sich hier daraus ergeben, dass seine Provisionsforderung gegen seinen Vertragspartner V mangels anderer Hinweise von der erfolgreichen Vermietung des Objekts abhängen dürfte (vgl. 652 Abs. 1)

16 Lösung zu Fall Zur sachgerechten Eingrenzung der Dritthaftung ist für das Eigeninteresse jedoch zu verlangen, dass der Dritte quasi in eigener Sache tätig wird, also ein dem Vertragspartner vergleichbares Abschlussinteresse hat. - Ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, wie es insbesondere im Provisionsinteresse liegt, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzureichend. Anm.: Unter dem Gesichtspunkt der Vertreterhaftung wegen Eigeninteresses am Vertragsgegenstand sollten Sie sich unbedingt mit der Fallgruppe des Gesellschafter- Geschäftsführers als Vertreter der GmbH vertraut machen. Die Rechtsprechung folgte hier zunächst einer recht großzügigen Linie (vgl. etwa BGH NJW 1983, 676 f.), verfährt seit BGH NJW 1994, 2220 aber deutlich restriktiver. - Ansprüche des M gegen I scheiden also auch auf dieser Grundlage aus. II. Deliktische Ansprüche M gegen I Anm.: Auf die Prüfung deliktischer Ansprüche wird hier verzichtet. Da M eine Körperverletzung erlitten hat und nicht wie in den meisten Fällen, in denen die Dritthaftung über 311 Abs. 3 relevant wird, lediglich einen Vermögensschaden, kommen solche Ansprüche hier durchaus in Betracht ( 823 Abs. 1 sowie 823 Abs. 2 i.v.m. 229 StGB).

17 Lösung zu Fall 5.1 Ansprüche gegen G I. Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Zwischen M und G besteht kein eigener Vertrag. Möglicherweise ist M aber in den Schutzbereich des zwischen V und G geschlossenen Vertrages über die Begutachtung des Hauses des M einbezogen. - Allerdings fehlt es schon an der Leistungsnähe: Laut Sachverhalt hat V das Gutachten bei G in Auftrag gegeben, weil er sich selbst ein Bild vom Wert seines Grundstücks sowie von etwaigem Sanierungsbedarf des Hauses verschaffen wollte. Davon, dass Dritte das Gutachten zu Gesicht bekommen sollten, war zwischen V und G keine Rede. - Wenngleich durch das Ergebnis die Gefahr eines Schadens entstehen kann, mag dies für eine Leistungsnähe nicht reichen. Wenn dem Gutachter weder eine bestimmte künftige Verwendung des Hauses bekannt gegeben wird, noch für ihn ersichtlich ist, in welchem Umfang Dritte das Haus betreten werden und sich damit potentiellen Gefahren aussetzen, spricht das ungewisse Risiko gegen eine Erstreckung des vertraglichen Schutzbereichs auf all diese Dritten.

18 Lösung zu Fall 5.1 II. Anspruch gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 - Möglicherweise lässt sich ein Anspruch des M gegen G aber aus 280 Abs. 1 ableiten. - Dies setzt voraus, dass G, der mit M keinen Vertrag schloss, Dritter i.s.d. 311 Abs. 3 ist und eine darüber begründete Schutzpflicht ( 241 Abs. 2) verletzt hat. - Es ist zwar nicht auszuschließen, dass M sich vorliegend gerade aufgrund des Sanierungsbedarf verneinenden Gutachtens des G zur Anmietung des Hauses veranlasst sah. Allerdings lässt sich auch die über 311 Abs. 3 hergeleitete Haftung des Gutachters nicht über den Bereich der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gutachtens hinaus erstrecken. Es geht nämlich um die Inanspruchnahme von Vertrauen einer Partei im Hinblick auf den erstrebten Vertrag. - Obige Erwägungen sind also übertragbar. Da G nicht von einer Verwendung des Gutachtens im Rahmen der Vermietung des Hauses ausgehen musste, kam es zwischen ihm und M nicht zu einem Schuldverhältnis i.s.d. 311 Abs. 3.

19 Lösung zu Fall M steht also gegenüber G auch kein Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 zu. III. Deliktische Ansprüche M gegen G Anm.: Auf die Prüfung deliktischer Ansprüche wird wiederum verzichtet. Da M eine Körperverletzung erlitten hat und nicht wie in den meisten Fällen, in denen die Dritthaftung über 311 Abs. 3 relevant wird,lediglich einen Vermögensschaden, kommen solche Ansprüche durchaus in Betracht ( 823 Abs. 1 sowie 823 Abs. 2 i.v.m. 229 StGB). Im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ließe sich auf die Pflicht abstellen, den für die Sicherung einer Gefahrenquelle Verantwortlichen (hier V als Hauseigentümer) nicht durch fehlerhafte Auskünfte davon abzuhalten, erkennbar notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

20 Sachverhalt zu Fall 5.2 Die A-GmbH ist Eigentümerin eines 7000 m² großen Grundstücks in X. Das Grundstück ist mit einem Nießbrauch für B belastet. B verpachtet dem P das Grundstück ab P möchte das Grundstück nicht zur Landwirtschaft nutzen, sondern für den Eigennutz und gelegentlichen Verkauf Heu, Futtermais und Gemüse auf dem Grundstück anbauen wendet sich W an den P und bietet ihm an, auf das Grundstück kostenlos Biodünger auszubringen. P ist zwar verwundert über dieses Angebot, vor allem weil er trotz extensiver Kontakte in der lokalen Biolandwirtschaftsbranche bisher noch nichts von W als Lieferant von Biodünger gehört hatte. Jedoch verzichtet er darauf weitere Nachforschungen anzustellen, weil er sich sein Glück nicht vermiesen will. Das von der mit W verbundenen V-GmbH mehrfach angelieferte Material ist jedoch zumindest teilweise mit perfluorierten Tensiden (PFT), industriellen Abfallprodukten, vermischt. PFT kommen in der Natur nicht vor. Sie werden von Pflanzen aufgenommen und sind krebserregend. Als dies Anfang 2015 bekannt wird, nachdem über die letzten Jahre bereits mehrere hundert Tonnen des Biodüngers auf dem Grundstück ausgebracht wurden, wird die Entnahme von unmittelbar oder mittelbar zum Verzehr bestimmten Früchten aus dem Grundstück behördlich verboten.

21 Sachverhalt zu Fall 5.2 Mit Schreiben vom an P erklärt der B daraufhin, das Pachtverhältnis außerordentlich zu kündigen, weil das Grundstück durch P zerstört wurde. Zum Schutz der Bevölkerung wurde die Entnahme von Trinkwasser aus einem nahe gelegenen See eingestellt. Der Kreis legt mit erheblichem Aufwand ein Drainagesystem an, das die PFT auffangen und ihre Ausfilterung ermöglichen soll. B und die A-GmbH verlangen nun von P denjenigen Zustand des Grundstücks herzustellen, der ohne die Verunreinigung bestünde. P macht dagegen geltend, dass ihm eine derartige Wiederherstellung nicht zuzumuten sei. Diese sei nur durch Abtragung des Bodens möglich. Das Grundstück hätte in unverseuchtem Zustand nur einen Wert von Die Kosten für die Abtragung würden diesem Wert aber um ein fünffaches übersteigen. Die A-GmbH und B machen geltend, dass sie nach 4 II, III BBodSchG Maßnahmen zur Abwehr des weiteren Austritts von Schadstoffen aus dem Grundstück ergreifen und es sanieren müssten. Das müsste doch auch zu berücksichtigen sein.

22 Sachverhalt zu Fall 5.2 Frage: Können B und die A-GmbH von P die Herstellung des Zustandes verlangen, der ohne die Verunreinigung bestünde? - Von der Wirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrages ist auszugehen.

23 Ermittlung des (natürlichen) Rechtsschutzziels und der Anspruchsgrundlagen Sanierung als Rückgabe der Pachtsache in ursprünglichem Zustand Schadensersatz Folgenbeseitigung B gegen P 581 II ivm 546 I BGB 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 581 I BGB 1065, 1004 BGB 1065 i.v.m. 990 I, 989 BGB 1065 i.v.m. 823 I BGB A-GmbH gegen P 280 I, 241 II, 581 BGB (VSD) 1004 BGB 823 I BGB

24 Teil 1: Ansprüche des B gegen P auf Wiederherstellung des ursprünglichen, unverseuchten Zustandes des Grundstücks A. Anspruch B gegen P gem. 581 II ivm 546 I BGB auf Rückgabe des Grundstücks in unverseuchtem Zustand I. Pachtvertrag, 581 BGB II. Beendigung - Kündigung, 581 II ivm 543 I BGB, durch B wirksam III. Rechtsfolge - Rückgabe der Miet-/Pachtsache, 546 I BGB - Fraglich ist, ob die Sache in dem ursprünglichen, unverseuchtem Zustand zurückgegeben werden muss - Problem der Reichweite der Norm als Räumungsanspruch

25 - Wortlaut: - Systematik: Zustand, in dem die Sache zurückgegeben werden muss wird nicht genauer bezeichnet Im Mietrecht ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nur eine Nebenpflicht. Das spricht dafür, dass die Pflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses auch nur als Nebenpflicht fortwirkt. Bei Landpachtvertrag 596 BGB wird der Zustand, in dem sich die Pachtsache bei Rückgabe befinden muss, näher bezeichnet. - Daraus ergibt sich, dass die Miet-/Pachtsache nur in dem Zustand zurückgeben werden muss, in dem sie sich bei Beendigung des Vertrages befindet IV.Ergebnis: B kann von P nicht Herausgabe des Grundstücks in unverseuchtem Zustand gem. 581 II ivm 546 I BGB verlangen.

26 B. Anspruch B gegen P auf Wiederherstellung des unverseuchten Zustandes des Grundstücks gem. 280 I, 241 II, 581 I BGB I. Schuldverhältnis: Pachtvertrag II. Pflichtverletzung - Verschlechterung des Zustandes des Grundstücks als Verstoß gegen die den Mieter/Pächter treffenden Sorgfalts- und Obhutspflichten in Bezug auf die Miet-/Pachtsache III. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB II ivm 538 BGB: nicht vertragsgemäßer Gebrauch der Pachtsache - Nicht mehr umfasst: Verseuchung des Grundstücks, so dass es nicht mehr nutzbar 2. Problem: Verseuchung nicht durch Verhalten des P, sondern durch Aufbringen des Biodüngers durch W und die V-GmbH

27 a) Möglicherweise eigenes Verschulden (Fahrlässigkeit, 276 II BGB) des P, da er, obwohl ihn das Angebot des W verwundert hat, nicht weiter über den Biodünger nachgeforscht hat b) Unabhängig davon: möglicherweise muss sich P das Verschulden des W bzw. der V-GmbH gem. 278 BGB zurechnen lassen. Gilt nach ganz h.m. auch für Pflichten i.s.d. 241 II BGB Im Miet- und Pachtrecht anerkannt, dass Mieter/Pächter sich Verhalten derjenigen zurechnen lassen muss, die auf seine Veranlassung mit der Miet- /Pachtsache in Berührung kommen werden im Rahmen der Sorgfalts- und Obhutspflichten des Mieters/Pächters mit dessen Willen und Wissen tätig Ergebnis: P hat die Verschlechterung des Grundstücks zu vertreten.

28 IV. Schaden - = jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern - Feststellung nach der Differenzhypothese Vergleich zwischen der bestehenden und der Güterlage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde - Hier nur noch das verseuchte Grundstück. V. Einrede des P gem. 275 II BGB wegen groben Missverhältnis des erforderlichen Aufwandes und dem Leistungsinteresse des Gläubigers? - Keine Anwendbarkeit auf Schadensersatzansprüche Vorrang des 251 BGB - Arg: BGB Ausschluss der primären Leistungspflicht IV BGB BGB lex specialis für Schadensersatzansprüche

29 VI. Rechtsfolge I BGB: Herstellung des Zustandes der Sache, der ohne die Schädigung bestehen würde Naturalrestitution 2. Möglicherweise aber nur Entschädigung des B in Geld? a) 251 I Alt. 1 BGB: Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes? (-) Wiederherstellung möglich (vgl. Sachverhalt) b) 251 II 1 BGB: Herstellung nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich? sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei das Verschulden des Schädigers zu berücksichtigen ist und auch die immateriellen Interessen des Geschädigten an der beschädigten Sache einzubeziehen sind

30 Abwägungsgesichtspunkte: Öffentlichrechtliche Beseitigungspflicht des B gem. 4 II, III BBodSchG Verschulden des P: möglicherweise fahrlässige Herbeiführung der Verseuchung - Verschulden des P? Verwunderung des P über das Angebot trotz Kontakte in der lokalen Biolandwirtschaftsbranche keine weiteren Nachforschungen gegenüber W keine Nachfragen über Herkunft und Zusammensetzung des Biodüngers Produkte zum Verzehr durch Mensch und Tier bestimmt - Fahrlässigkeit des P (+) (aa vertretbar)

31 - Zurechnung des Verschuldens des W nach 278 BGB? Ergebnis zu 251 II 1 BGB: (+/-) beide Ansichten vertretbar 3. Ergebnis: 251 II 1 BGB (+/-) - Wenn (+): Entschädigung in Geld: - Wertinteresse Wertminderung, die Vermögen des Geschädigten durch schädigende Ereignis erlitten hat - nicht Wiederherstellungskosten bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit - Hier vollständige Entwertung = Einbuße ihv evtl. Folgekosten wegen öffentlich-rechtlicher Sanierung - Wenn (-): Naturalrestitution, d.h. Wiederherstellung des ursprünglichen, unverseuchten Zustandes

32 C. Anspruch B gegen P auf Wiederherstellung des unverseuchten Zustandes des Grundstücks gem. 1065, 1004 BGB I. B als Inhaber eines Nießbrauchs - Erwerb des Nießbrauchs 873 I, 1030 BGB II. Verseuchung des Grundstücks als Störung des Nießbrauchs durch P in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes 1. Verseuchung als noch fortdauernde Störung - d.h. Störung des umfassenden Nutzungsrechts aus dem Nießbrauch (Nutzungsziehung, 100 BGB durch Verseuchung nicht mehr möglich) 2. P als Störer - Haftung des P als Handlungsstörer: - Handlungsstörer ist jeder der die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat, umfasst auch mittelbarer Störer.

33 - P hat hier die Dritthandlung (Aufbringen von PFT-verseuchten Stoffen) veranlasst, indem er ab dem Jahr 2006 das Aufbringen von Fremdstoffen erlaubt hat. P ist daher mittelbarer Handlungsstörer III. Kein Ausschluss des Anspruchs durch den B treffende Duldungspflicht gem II BGB IV.Kein Ausschluss des Anspruchs wegen Unmöglichkeit der Beseitigung, 275 I BGB V. Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus 1004 I 1 BGB: Einrede der Unzumutbarkeit aus 275 II BGB? 1. Anwendbarkeit des 275 II BGB auf 1004 I 1 BGB? - Die Anwendbarkeit schuldrechtlicher Normen (hier: einer Vorschrift des Leistungsstörungsrechts) auf dingliche Ansprüche ist generell problematisch!!! (zum Ganzen Lieder JuS 2011, 874 ff.)

34 - Contra: - Pro: Perpetuierung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung darin zeigt sich die Besonderheit des dinglichen Anspruchs 275 II BGB enthält einen ökonomisch sinnvollen Gedanken und lässt zugleich Raum für die Berücksichtigung von Zurechnungsfragen Entstehungsgeschichte: Entscheidung BGHZ 62, 388, 391 zu 1004 BGB war geradezu das Modell für die Schaffung des 275 II BGB Einschränkung: Bestehen der Einrede nur gegen Entschädigung des Beeinträchtigten? 904 ff. BGB muten selbst dem gem II BGB duldungsverpflichteten Eigentümer keine entschädigungslose Beeinträchtigung seines Eigentums zu, vgl. 904 S. 2, 906 II 2, 912 II, 917 II BGB - (beide Ansichten gut vertretbar)

35 2. Voraussetzungen der Einrede des 275 II BGB a) Erhebung der Einrede durch P (+) b) Voraussetzungen der Einrede Rein rechnerisch: Aufwand des Schuldners P ( ) Leistungsinteresse des Gläubigers B ( als Wert des betroffenen Grundstücks, mangels anderer Angaben auch als Wertminderung des Grundstücks durch die Verseuchung) Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflicht des B gem. 4 II, III BBodSchG bei Bestimmung des Leistungsinteresses? B muss gem. 4 II, III BBodSchG Maßnahmen zur Abwehr des weiteren Austritts von Schadstoffen aus dem Grundstück ergreifen und es sanieren. Diese Pflicht trifft zwar auch die unmittelbaren Verursacher der Verseuchung des Grundstücks. Jedoch kann auch B in Anspruch genommen werden. Dies wirkt sich auf das Leistungsinteresse des B aus.

36 - Ausschluss der Einrede nach 275 II 2 ivm II 1 BGB? - Vertretenmüssen hat nach Ansicht des BGH ein so starkes Gewicht, dass es die Abwägung nach 275 II 1 BGB bzgl. der Zumutbarkeit der Anstrengungen des P entscheidend prägt. - Abstellen darauf, ob der Schuldner die Verseuchung verschuldet hat Fahrlässigkeit des P? (Vgl. oben) Zurechnung des Verschuldens des W gem. 278 BGB? 278 setzt voraus, dass Schuldner sich des Dritten zur Erfüllung einer ihm gegenüber dem Gläubiger obliegenden Verbindlichkeit bedient hat. Verbindlichkeit muss Grundlage des Anspruchs sein, innerhalb dessen 278 BGB herangezogen wird. 278 BGB auch i.r. von 275 II 2 BGB nicht heranzuziehen, wenn Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Anspruch, der vom Bestehen eines Schuldverhältnisses (hier: 1004 BGB) unabhängig ist.

37 - Ein Zurechnung gem. 278 BGB ist daher nicht möglich. - Ergebnis: Kosten übersteigen Wert zwar um ein vielfaches, jedoch Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflicht und Verschulden des P II (-) (a.a. gut vertretbar) VI. Rechtsfolge: Umfang der Beseitigungspflicht - Fraglich, ob B von P nur Abtragung des verseuchten Bodens, d.h. Beseitigung der primären Störungsquelle verlangen kann oder auch Wiederherstellung des ursprünglichen, benutzbaren Zustandes. BGH: Störer ist auch zur Beseitigung solcher Beeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch Beseitigung der primären Störung entstehen. a.a: nur Pflicht primäre Störungsquelle zu beseitigen - (beide Ansichten vertretbar)

38 - Ergebnis: B kann von P Wiederherstellung des unverseuchten Zustandes gem. 1065, 1004 I BGB verlangen. (anderes Ergebnis gut vertretbar) D. Anspruch B gegen P auf Beseitigung der Verseuchung gem i.v.m. 990 I, 989 BGB I. Verschlechterung der Sache II. EBV im Zeitpunkt der Verschlechterung - B war Inhaber des Nießbrauchs, P war Besitzer des Grundstücks. Jedoch war P aufgrund des Pachtvertrags zum Besitz berechtigt. III. Ergebnis: Kein Anspruch gem i.v.m. 990 I, 989 BGB. E. Anspruch B gegen P auf Beseitigung der Verseuchung gem i.v.m. 823 I BGB I. Rechtsgutverletzung - Verletzung des Nießbrauchs durch Schädigung der Sache keine dem Nießbraucher zustehende Nutzungsziehung mehr möglich

39 II. Handlung - Gestattung des Aufbringens des Biodüngers III. Verschulden BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit - Hier Fahrlässigkeit des P (s. oben - aa vertretbar) IV. Schaden II BGB (vgl. oben) V. Ergebnis: B kann von P Beseitigung der Verseuchung gem ivm 823 I BGB verlangen. (a.a. vertretbar)

40 F. Anspruch B gegen P auf Beseitigung der Verseuchung gem i.v.m. 823 II BGB, 4 II, 3 BBodSchG Derselbe Anspruch ergibt sich aus 823 II BGB i.v.m. 4 II, III BBodSchG.

41 Teil 2: Ansprüche der A-GmbH gegen P auf Wiederherstellung des ursprünglichen, unverseuchten Zustandes des Grundstücks A. Anspruch der A-GmbH gegen P auf Wiederherstellung des unverseuchten Zustandes des Grundstücks gem. 280 I, 241 II, 581 BGB ivm Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte I. Schuldverhältnis - Pachtvertrag aber nur zwischen P und B II. Einbeziehung der A-GmbH in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses? - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte 1. Rechtsgrundlage - S.o.

42 2. Voraussetzungen a) Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A-GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Einwirkungen des P ausgesetzt b) Schutzbedürftigkeit des Dritten Fehlt, wenn Geschädigtem wegen des schädigenden Ereignisses ein gleichwertiger vertraglicher Anspruch zusteht: Hier möglicherweise Schadensersatzanspruch der A-GmbH gegen B Durch Bestellung des Nießbrauchs entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Eigentümer/Besteller und Nießbraucher bei Verletzung Schadensersatzansprüche nach 280 ff. BGB Schadensersatzanspruch der A-GmbH gegen B gem. 280 I, 241 II BGB:

43 i. Schuldverhältnis: gesetzliches Schuldverhältnis aus Nießbrauch ii. iii. Pflichtverletzung: 241 II BGB: 1036 II BGB: Pflicht des Nießbrauchers bei der Ausübung seines Nutzungsrechts nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren und die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten Durch Verseuchung Verletzung dieser Pflicht Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB 278 BGB: Zurechnung des Verschuldens des P (Ergebnis (+/-) abhängig, ob Fahrlässigkeit des P bejaht wurde) iv. Ergebnis: Die A-GmbH hat gegen B einen Schadensersatzanspruch gem. 280 I, 241 II BGB. (a. A. vertretbar, dann zu prüfen c)

44 c) Berechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich Wohl- und Wehe-Formel (-) aber zu eng Der Umfang der vertraglichen Schutzwirkungen ist nach dem Vertragszweck, nach dem Verhältnis des Dritten zum Leistungsgegenstand, nach seinem objektiven Schutz- und Sicherheitsbedürfnis zu bestimmen Drittbezogenheit der Leistung: Interessensbewertung im Einzelfall Hier ist kein besonderes Interesse des B an der Einbeziehung der A- GmbH in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar. d) Ergebnis: Keine Einbeziehung der A-GmbH in den Schutzbereich des Pachtvertrages

45 III. Ergebnis: Kein Anspruch der A-GmbH gegen P gem. 280 I, 241 II, 581 BGB ivm Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte B. Anspruch der A-GmbH gegen P auf Wiederherstellung des unverseuchten Zustandes des Grundstücks gem I BGB I. A-GmbH als Eigentümerin des Grundstücks - GmbH gem. 13 I GmbHG als juristische Person rechtsfähig II. Verseuchung des Grundstücks als Störung des Eigentums durch P in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes - Verseuchung als noch fortdauernde Störung des Eigentums III. P als Störer (s. oben) IV. Rechtsfolge (s. oben) V. Ergebnis: Die A-GmbH kann von P Wiederherstellung des unverseuchten Zustandes verlangen gem I BGB. (anderes Ergebnis gut vertretbar)

46 C. Anspruch der A-GmbH gegen P auf Beseitigung der Verseuchung gem. 823 I BGB I. Rechtsgutsverletzung - Verletzung des Eigentums durch Schädigung der Sache Verletzung der Sachsubstanz des Grundstücks durch die Verseuchung II. Handlung - Gestattung des Aufbringens des Biodüngers III. Verschulden BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit - Hier Fahrlässigkeit des P (s. oben - aa vertretbar) IV.Schaden und 251 II BGB - (vgl. oben)

47 Ergebnis: Die A-GmbH hat gegen P einen Anspruch auf Beseitigung der Verseuchung aus 823 I BGB. D. Anspruch der A-GmbH gegen P auf Beseitigung der Verseuchung gem. 823 II BGB i.v.m. 4 II, III BBodSchG Derselbe Anspruch ergibt sich aus 823 II BGB i.v.m. 4 II, III BBodSchG.

48 Weiterführende Hinweise Fall 1 ist einer der absoluten Klassiker von Fällen, in denen es um die Schutzwirkungen zugunsten Dritter geht. Die Kombination aus Mietrecht und VSD kam zuletzt im Januar 2015 im Staatsexamen in SH. Fall 2 gilt nur der Wiederholung. Eine weitere Fallbearbeitung findet sich bei: Keller-Schröder, JA 2016, S. 25ff. Vgl. auch Riehm, JuS 2016, S. 67ff. Samhat, JuS 2016, S. 6 ff.

49 Weiterführende Hinweise Vgl. zum VSD auch OLG Hamm, 12 U 178/12 & 12 U 143/12; s. auch Mäsch, JuS 2013, 935: - Ob die Vertragsparteien Dritte in den Schutzbereich des von ihnen geschlossenen Vertrages einbeziehen, und wen genau, unterliegt im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich ihrer freien Disposition. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung, nach der die Haftung des Verwenders gegenüber nicht namentlich im Vertrag genannten Dritten ausgeschlossen ist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. - Aber: Dies gilt nicht mehr, wenn es einen Verstoß gegen 242 BGB bedeuten würde. Wenn ein Tierarzt ausdrücklich erlaubt, sein Gutachten zur Grundlage eines KV zu machen, gleichwohl die Einbeziehung des späteren Käufers ausschließt, ist dies nicht haltbar. Im Originalfall gab es aber deshalb keinen Anspruch aus VSD, weil die Schutzbedürftigkeit fehlte.

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