Die Neuordnung der Oesterreichischen Nationalbank am Vorabend der EURO Einführung

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1 Rudolf Edlinger Die Neuordnung der Oesterreichischen Nationalbank am Vorabend der EURO Einführung Kurzfassung Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) wird Währungsturbulenzen beseitigen und stabile Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung bieten. Österreich muß seine Notenbankgesetzgebung an den EG-Vertrag und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) anpassen. Die Erfüllung der Anpassung der Rechtsvorschriften wird gemeinsam mit der Erfüllung der Konvergenzkriterien überprüft und ist eine der Voraussetzungen für die Teilnahme an der WWU. Österreich und zehn andere Länder werden teilnehmen. Durch eine Novelle des Nationalbankgesetzes sowie einer Reihe von anderen mit dem Notenbank- bzw. Währungsrecht zusammenhängenden Gesetzen wird die OeNB als Institution in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) als nationale Zentralbank integriert. Österreich hat sich mit dem EU-Beitritt zur Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion bekannt. Dies mit der Überzeugung, daß die Globalisierung der Wirtschaft und die Verschärfung des internationalen Wettbewerbs nur erfolgreich mit einem gemeinsamen EU-Wirtschaftsraum mit einer gemeinsamen Währung bewältigt werden können. Bei der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion handelt es sich um ein Jahrhundertprojekt im Rahmen des Europäischen Integrationsprozesses, das aufgrund der verantwortungsvollen und sorgfältigen Vorbereitung sowohl auf politischer, als auch auf technischer Ebene zeitgerecht zum 1. Jänner 1999, wie es der Vertrag vorsieht, verwirklicht wird. Österreich betritt mit der Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion kein Neuland. Die erfolgreiche österreichische Hartwährungspolitik der Anbindung des Schilling an die DM lieferte der österreichischen Wirtschaft bereits in den letzten Jahrzehnten stabile Rahmenbedingungen. 431

2 Gerade die jüngsten Ereignisse in Asien haben uns wieder gezeigt, welch starkes destruktives Potential Währungsturbulenzen entfalten können. Aber auch in Europa haben die Währungsturbulenzen der vergangenen Jahre keinen geringen Beitrag zu unseren wirtschaftlichen Schwierigkeiten, insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit geleistet. Dies, da die Währungsturbulenzen in der EU in den neunziger Jahren als makroökonomische Wachstumshemmnisse wirkten. Hohe Zinsen und die Währungsturbulenzen im Jahre 1992 führten zur Rezession 1992/1993 und auch der folgende Aufschwung wurde durch die Währungsturbulenzen 1995 abrupt unterbrochen. Zusätzlich erhöhten sie die wirtschaftliche Unsicherheit und viele Länder mußten zur Verteidigung ihrer Währungen ihre Zinssätze hoch halten, wodurch Wachstum und Beschäftigung geschwächt wurden. Die Währungsturbulenzen Anfang 1995 verminderten nach Berechnungen der EU-Kommission das Wachstum der EU 1995 und 1996 um etwa O,7%-Punkte. Aufwertungsländer wie die BRD oder Österreich verloren dadurch etwa 1,5% Punkte an Wachstum. Die Vollendung des Binnenmarktes verlangt auch eine gemeinsame Währung, da ein vollständig liberalisierter Kapitalverkehr und stabile Wechselkurse nicht vereinbar sind und immer wieder zu Spekulationswellen mit ihren negativen Folgen führen können. Inzwischen sind die Vorbereitungen am Jahrhundertprojekt Währungsunion bereits so weit gediehen, daß alles andere als eine zeitgerechte Verwirklichung zum 1. Jänner 1999, wie es der Vertrag vorsieht, zu schweren wirtschaftlichen und politischen Krisen führen würde. Der Konvergenzprozeß in der EU war in den letzten Jahren sehr erfolgreich. Bei den Konvergenzkriterien konnte erfolgreich eine Konvergenz in Richtung der jeweils besten Mitgliedstaaten erreicht werden und der Konvergenzprozeß weist in der gesamten EU in die richtige Richtung. Der Zeitpunkt für einen Abbruch oder eine Verschiebung des Projektes ist meiner Ansicht nach schon seit einiger Zeit überschritten. Die in letzter Zeit insbesondere von deutscher wissenschaftlicher Seite geäußerte Kritik wird daran nichts mehr ändern. Im übrigen wurde von deutscher wissenschaftlicher Seite seinerzeit auch die Errichtung des EWS heftig kritisiert. 432

3 Der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs hat Anfang Mai 1998 die Entscheidung über den Beginn der WWU am 1. Jänner 1999 mit elf Teilnehmern gefällt. Mit dieser Gewißheit im Hinterkopf möchte ich mich jetzt der Frage - der Neuordnung der Oesterreichischen Nationalbank am Vorabend der EURO Einführung - zuwenden. Ich werde mich nicht auf institutionelle Fragen beschränken, sondern vor allem auf die wirtschafts- und währungs politisch relevanten Fragen eingehen und diese in einem größeren internationalen Zusammenhang beleuchten. Dabei möchte ich mit einem Überblick über die Entwicklung des Internationalen Währungssystems beginnen und über die Wirtschafts- und Währungsunion, die österreichische Wirtschafts- und Währungspolitik, zur Neuordnung der Oesterreichischen Nationalbank durch die Änderung des Nationalbankgesetzes und damit zu ihrer Einbindung in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), kommen. Entwicklung des Internationalen Währungssystems Der Wiederaufbau und die günstige Wirtschafts- und Beschäftigungsentwick Jung in den fünfziger und sechziger Jahren konnten auf dem damals noch voll funktionierenden internationalen Währungssystem, dem sogenannten Bretton Woods-System, aufbauen. Dieses war durch feste Wechselkurse, sowie Gold- und Dollarkonvertibilität gekennzeichnet. Auch die EU konnte ihre Wirtschaftsintegration - im wesentlichen Zollunion und Gemeinsame Agrarpolitik, der schon damals angestrebte Gemeinsame Markt wurde erst mit dem Binnenmarktprogramm 1993 verwirklicht, auf diesem internationalen Währungssystem aufbauen. Anfang der siebziger Jahre brach das Bretton-Woods-System zusammen und die Wechselkurse wurden frei gegeben, sie floateten. Anders als von neoklassischer und monetaristischer Seite erwartet, führten die Märkte die Wechselkurse allerdings nicht zu einer ruhigen Entwicklung entlang der jeweiligen Kaufkraftparitäten, sondern es kam zu massiven Wechselkursschwankungen mit massiven Über- und Unterbewertungen. 433

4 Wirtschafts- und Währungsunion Mit der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sol/ in einem Jahrhundertprojekt die wirtschaftliche Integration der EU vollendet werden. Es gibt gute wirtschaftliche Gründe, warum man sich in der EU für die Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion entschieden hat. Der Spekulation der internationalen Finanzmärkte gegen die zwischen den europäischen Ländern vereinbarten Wechselkurse wird damit der Boden entzogen. Spekulationswellen wie wir sie in den letzten Jahren erleben, oder vielmehr erleiden mußten, wären nicht mehr möglich. Die rasche Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ist auch deshalb notwendig, weil die gegenwärtige Phase der europäischen Integration ökonomisch instabil ist. Es vertragen sich vollständig liberalisierter Kapitalverkehr und feste Wechselkurse nämlich auf Dauer ebensowenig wie schwankende Wechselkurse mit einem einheitlichen Binnenmarkt. Eine einheitliche Währung beseitigt die derzeitigen Kosten des Umtausches einer EU-Währung in eine andere. Die Tauschmittel- und die Recheneinheitsfunktion des Geldes werden, da es für ein größeres Gebiet gilt, verbessert. Man denke hier nur an den Wegfall des Geldumtausches und die oft mühsamen Preisvergleiche bei Auslandsreisen in Europa. Die EG-Studie "Ein Markt, eine Währung" über die potentiellen Nutzen und Kosten einer WWU kommt zum Ergebnis, daß dadurch mehr als 15 Mrd. ECU (über 200 Mrd. Schilling) EG-weit eingespart werden könnten. Das sind etwa 0,4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts der EG. In den kleineren Mitgliedstaaten, bei denen der Außenhandelsanteil und der Anteil der Transaktionen mit dem Ausland höher ist und deren Währungen auch nicht sehr häufig als internationale Zahlungsmittel verwendet werden, kann sehr viel mehr, nämlich rund ein Prozent des Bruttoinlandsprodukts eingespart werden. Überträgt man diese, allerdings von verschiedenen Seiten als zu optimistisch kritisierten Ergebnisse auf Österreich, ergäbe sich ein Einsparungspotential von über 20 Mrd. Schilling jährlich. Ein stabiler Euro soll durch strenge Konvergenzkriterien. die für die Teilnahme am Euro erfüllt werden müssen, gewährleistet werden. 434

5 Nicht die punktgenaue Einhaltung und buchhalterische Beurteilung von Defizitzielen ist erforderlich, sondern vielmehr die dauerhafte Absicherung gesunder öffentlicher Finanzen, ohne die eine Wiederherstellung des wirtschaftspolitischen Spielraums nicht möglich wäre. Der politische Wille aller Mitgliedstaaten, dieses Ziel zu erreichen, und die Konvergenz der Inflationsraten und Zinssätze sind ein deutlicher Beweis für die mittlerweile auch auf den Finanz- und Kapitalmärkten erreichte Glaubwürdigkeit des "Projekts Euro". Aufgrund der im Vertrag getroffenen Vorkehrungen - Konvergenzkriterien, Stablitäts- und Wachstumspakt, Notenbankunabhängigkeit, Verbot der Notenbankfinanzierung - sind alle Voraussetzungen gegeben, damit der Euro eine stabile Währung wird. Österreichische Wirtschafts- und Währungspolitik Österreich hat sich mit dem Beitritt zur Europäischen Union auch im Einklang mit den Vertragszielen zur Weiterentwicklung der europäischen Integration und insbesondere zur Ergänzung des europäischen Binnenmarktes durch die Wirtschafts- und Währungsunion bekannt. Österreich betritt mit der Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion kein Neuland. Die erfolgreiche österreich ische Hartwährungspolitik der letzten Jahrzehnte hat mit der engen Anbindung des österreich ischen Schilling an die DM die in der Währungsunion vorgesehene Fixierung der Wechselkurse bereits vorweggenommen. Sie baut maßgeblich auf einer am Produktivitätsfortschritt gestützten Einkommenspolitik auf, womit Preisstabilität, Wachstum und Beschäftigung ermöglicht wurden. Die Wettbewerbsfähigkeit und Umstrukturierung der österreich ischen Wirtschaft wurden maßgeblich unterstützt. Wie jedoch die Spekulation vom August 1993 gegen den Schilling zeigte, sind auch gute Fundamentaldaten, eine hohe Glaubwürdigkeit, sowie hohe Währungsreserven keine Garantie, daß nicht gegen eine Währung spekuliert wird. Durch die entschlossene Haltung der OeNB bei der Verteidigung des Schilling konnte die Spekulation aber rasch gestoppt werden. Gemeinsam mit Deutschland ermöglichte die Hartwährungspolitik Österreich einen der niedrigsten Zinssätze in der EU. Die österreich ischen Zinssätze in den neunziger Jahren lagen mit 7,2 Prozent wesentlich unter dem EU-Durchschnitt von 8,6 Prozent und noch weiter unter jenen von Ländern wie Großbritannien 8,7 Prozent, oder Schweden 9,9 Prozent. 435

6 Es wäre unverantwortlich, Österreich von dieser Stabilitätszone, die ökonomisch durch die erreichte weitgehende Stabilisierung der Wechselkurse bereits eine de facto Währungsunion darstellt, abzukoppeln. Die Wirtschafts- und Währungsunion bietet die Chance, diese Stabilitätszone in Europa auszudehnen und die Vorteile der Währungsunion durch die Teilnahme möglichst vieler Länder zu maximieren. Daran ist gerade Österreich als exportabhängiges Land besonders interessiert. Von Euro-Gegnern bisweilen geäußerte Befürchtungen der Übergang zum Euro sei mit Vermögensverlusten für die österreichischen Sparer verbunden, ist bewußt falsch. Beim Übergang vom Schilling zum Euro werden nämlich alle Schillingbeträge (alle Schillingguthaben und Schillingverpflichtungen) mit ein und denselben Umrechnungskurs umgestellt. Es wird also nur umgerechnet, wobei kein Wertverlust entstehen kann. Die Kaufkraft von Schillingbeständen, auch in Form von Spareinlagen, kann sich durch diese Umrechnung also nicht ändern, unabhängig von der konkreten Höhe des Umrechnungskurses. Die Währungsumstellung macht niemanden ärmer oder reicher. Entscheidend für die Sparer sind nicht kurzfristige Wechselkursschwankungen, sondern das, was er sich mit seinem Schilling bzw. Euro in Österreich heute, aber auch morgen und in weiterer Zukunft kaufen kann. Maßgebend dafür ist die Inflationsrate in Österreich. Diese ist seit und durch den EU-Beitritt Österreichs beträchtlich gesunken. Mit einer Inflationsrate von 1,2 Prozent gehörte Österreich 1997 zu den preisstabilsten Ländern der EU. Eine Verschiebung der WWU würde zu tiefgreifenden Turbulenzen auf den Devisenmärkten führen. Große Währungsspekulationskrisen könnten für Österreich eine extreme Verschlechterung der außenwirtschaftlichen Wettbewerbsposition bedeuten. Eine beträchtliche Wachstumsverlangsamung, wenn nicht sogar eine Rezession wären die Folge. Was wären die wirtschaftlichen Konsequenzen Nicht-Teilnahme Österreichs am Euro. Es wäre jedenfalls eine Abkehr von der erfolgreichen Hartwährungspolitik Österreichs, welche Unsicherheiten im sensiblen Bereich der Währungspolitik bedeuten würde. Jedenfalls Verunsicherung über die bisher erfolgreiche österreichische Wechselkurspolitik und über die Vertragstreue Österreichs. Schon aus außenwirtschaftlichen Gründen müßte Österreich den Schilling so wie jetzt an die DM an den Euro koppeln und damit die Währungspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) nachvollziehen, ohne allerdings Einfluß auf diese Währungspolitik zu besitzen. Die Alternativen lauten also, teilnehmen und mitbestimmen, oder draußenbleiben und nachvollziehen. 436

7 Nationalbankgesetz-Novelle Österreich muß wie alle Mitgliedstaaten seine Notenbankgesetzgebung an den EG-Vertrag und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) anpassen. Die Erfüllung der Anpassung der Rechtsvorschriften wurde gemeinsam mit der Erfüllung der Konvergenzkriterien überprüft und als vertragskonform beurteilt. Artikel 109j des EG-Vertrages bestimmt, daß das Europäische Währungsinstitut und die Kommission dem Rat zu berichten haben, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Art. 107 (Notenbankunabhängigkeit) und Artikel 108 sowie der Satzung des ESZB (ESZB-Statut) vereinbar sind. Art. 108 legt in diesem Zusammenhang fest, daß jeder Mitgliedstaat spätestens bis zur Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit dem EG-Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB in Einklang zu bringen hat. Weder der EG-Vertrag noch das ESZB-Statut verlangen allerdings, daß die Gesetze über die nationalen Zentralbanken vollständig harmonisiert werden. Nationale Unterschiede, beispielsweise in der rechtlichen Organisation der Notenbanken, können weiterbestehen, sofern die zwingenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes, vor allem hinsichtlich der Unabhängigkeit des ESZB und seiner Ziele und Aufgaben, berücksichtigt werden. Die Anpassung der Rechtsvorschriften im Nationalbankgesetz betraf vor allem folgende Bereiche: Vorschriften betreffend die Ziele, Aufgaben und das währungspolitische Instrumentarium der Notenbank. Die Zielbestimmungen für die nationalen Zentralbanken müssen den Zielen entsprechen, die das Gemeinschaftsrecht für das ESZB in Art. 105 Abs. 1 und Art. 2 ESZB-Statut vorsieht. Vorrangiges Ziel des ESZB ist die Preisstabilität. Im 2 des neuen Nationalbankgesetzes ist festgelegt, daß soweit das Ziel der Preisstabilität nicht beeinträchtigt wird, den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen ist. 437

8 Dies unterstreicht die Bedeutung, die die österreichische Bundesregierung der Beschäftigungspolitik einräumt. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Europa können sich die österreichische Bundesregierung, sowie die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht damit begnügen, nur die für die Absicherung einer stabilen Europäischen Währung notwendigen Kriterien zu erfüllen. Vielmehr geht es darum, die Möglichkeiten einer glaubwürdigen Beschäftigungspolitik auf europäischer Ebene zu nützen, um auf nationaler Ebene wieder Spielraum für aktive Arbeitsmarktpolitik zu schaffen und sicherzustellen, daß einer Abstimmung der Wirtschafts- und der Beschäftigungspolitik entsprechende Priorität beigemessen wird. Darin besteht jedoch keinerlei Widerspruch zur Wirtschafts- und Währungsunion, vielmehr bietet diese die unabdingbare Grundlage dafür, daß die notwendigen, insbesondere die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung gemeinsam leichter erreicht werden können. Aus diesem Grund hat sich die österreichische Bundesregierung auch im Rahmen der Regierungskonferenz mit Nachdruck für ein Beschäftigungskapitel im Vertrag eingesetzt. Zu den Aufgaben ist festzustellen, daß die nationalen Zentralbanken auch andere als die in der ESZB-Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen können, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind (Art ESZB-Statut). Anpassung der OeNB-Organfunktionen im Hinblick auf die Verlagerung währungspolitischer Kompetenzen zur EZB. Die bisher vom Generalrat der OeNB wahrgenommen Befugnisse gehen auf die EZB über. Gegenüber den von verschiedenen Seiten geäußerten Wünschen wird die auch von den Sozialpartnern geprägte Zusammensetzung des Generalrates beibehalten (lediglich der 2. Vizepräsident entfällt) und dem Generalrat ein Beratungsrecht in währungspolitischen Fragen eingeräumt. Damit ist die für eine erfolgreiche Währungspolitik wichtige enge Verbindung zur Lohnpolitik weiter gegeben. Das Direktorium wird von sechs auf vier Personen verringert. Der Gouverneur wird die OeNS im EZB-Rat vertreten. 438

9 Unabhängigkeit der Zentralbanken. Die Unabhängigkeit des ESZB von politischen Institutionen und sonstigen dritten Stellen ermöglicht die Verpflichtung der Geldpolitik auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität. Die Notenbankunabhängigkeit wird vor allem anhand von drei Kriterien überprüft: institutionelle Unabhängigkeit, personelle Unabhängigkeit (Amtszeit des Gouverneurs einer nationalen Zentralbank muß mindestens 5 Jahre betragen) und finanzielle Unabhängigkeit. Festschreibung des Verbotes von Kreditfazilitäten bei der OeNB für öffentliche Einrichtungen. Damit wird die inflationstreibende Notenbankfinanzierung von Budgetdefiziten verhindert. Rechtliche Integration der nationalen Zentralbanken in das ESZB. Ein weiterer maßgeblicher Aspekt der Rechtsanpassung betrifft die rechtliche Integration der nationalen Zentralbanken in das ESZB. Art ESZB-Statut legt fest, daß jede teilnehmende nationale Zentralbank ein integraler Bestandteil des ESZB wird und gemäß den Leitlinien und den Weisungen der EZB handelt. Ziel dieser Änderungen ist es, die Kompetenzen der EZB im Entscheidungsfindungsprozeß klarzustellen. Gleichzeitig werden die nationalen Zentralbanken in die Lage versetzt, an der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Über das Nationalbankgesetz hinaus waren auch noch in einer Reihe von anderen mit dem Notenbank- bzw. Währungsrecht zusammenhängenden Gesetzen, wie dem SChilling-, SCheidemünzen-, Devisen- und Kapitalmarktgesetz, Anpassungen erforderlich. Durch diese Rechtsanpassungen erfolgt eine Neuordnung der Oesterreichisehen Nationalbank schon vor der EURO-Einführung. Die OeNB als Institution wird damit in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) als nationale Zentralbank integriert. Das ESZB setzt sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten zusammen. Sowohl die EZB als auch die teilnehmenden nationalen Notenbanken sind von den politischen Behörden der Mitgliedstaaten, wie auch von den EG Institutionen, unabhängig und primär dem Ziel der Preisstabilität verpflichtet. Die Aufgabe des Systems ist es, die Währungspolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, sowie die offiziellen Währungsreserven der teilnehmenden Länder zu halten. 439

10 Das Kapital der EZB wird fünf Mrd. ECU (rd. 70 Mrd. Schilling) betragen und maximal 50 Mrd. ECU (rd. 700 Mrd. Schilling) an Währungsreserven werden an die EZB übertragen. Überdies ist das strikte Verbot der Budgetfinanzierung (Verbot der Finanzierung öffentlicher Stellen, zu denen in diesem Zusammenhang sowohl EU- als auch nationale Institutionen zählen) durch die Notenbanken im Maastrichter Vertrag verankert. Auch in der Endstufe werden die nationalen Notenbanken bestehen bleiben. Die Frage, wie die Aufgaben im Europäischen System der Zentralbanken zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Notenbanken aufgeteilt werden sollen, ist im Unionsvertrag und in der als Protokoll angeschlossenen Satzung des ESZB und der EZB nicht geregelt. Die Entscheidung darüber wird anhand des Subsidiaritätsprinzips erfolgen. Dieser Grundsatz sieht für die Kompetenzverteilung zwischen dem Zentrum und der Peripherie im Integrationsprozess vor, daß eine Aufgabe nur dann auf die nächsthöhere Ebene der Organisationsstruktur verlagert werden soll, wenn sie nicht auf der tieferliegenden Ebene dezentral entschieden und erledigt werden kann. Durch das Subsidiaritätsprinzip soll ein unkontrolliertes Übertragen von Kompetenzen auf eine zentrale Gewalt und damit eine übermäßige Bürokratisierung vermieden werden. Im Falle des Europäischen Systems der Zentralbanken ergibt sich daraus der Grobriß der Aufgabenverteilung zwischen dem Zentrum (der EZB) und der Peripherie (den nationalen Zentralbanken): Die wichtigsten währungspolitischen Entscheidungen müssen zentral erfolgen. Die Durchführung dieser Entscheidungen kann aber sinnvollerweise auch von der tieferliegenden Ebene, nämlich den nationalen Zentralbanken, bewerkstelligt werden. Diese werden zwar den Großteil ihrer Kompetenzen an die Europäische Zentralbank übertragen müssen. Im Gegenzug werden aber die einzelnen nationalen Notenbanken auch in den Entscheidungsgremien der Europäischen Zentralbank vertreten sein und es wird, was für ein kleines Land wie Österreich besonders wichtig ist, in währungspolitischen Fragen der Grundsatz - ein Land, eine Stimme - herrschen. Die Hauptaufgabe der nationalen Zentralbanken wird daher die Umsetzung der Beschlüsse der EZB sein. Als Beschlußorgane der Europäischen Zentralbank sind der Rat und das Direktorium vorgesehen. Der Rat der EZB besteht aus den Gouverneuren der nationalen Notenbanken und dem Direktorium. Entschieden wird in der Regel mit einfacher Mehrheit. 440

11 Der Rat wird die Geldpolitik der Gemeinschaft festlegen, einschließlich der geldpolitischen Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Reserven im ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung notwendigen Richtlinien. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die von den Regierungen für einen Zeitraum von acht Jahren ernannt werden. Das Direktorium führt die Geldpolitik gemäß den Beschlüssen und Richtlinien des Rates der EZB aus. Dabei kann es den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen erteilen. Für die Umsetzung der Geldpolitik sieht die Satzung des ESZB und der EZB die folgenden währungspolitischen Instrumente vor: Offenmarkt- und Kreditgeschäfte (Diskont- und Lombardkredite), sowie Mindestreserven. Sonstige geldpolitische Instrumente können mit Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen werden. Der Maastrichter Vertrag sieht noch weitere, über die Währungspolitik im engeren Sinn hinausgehende Aufgaben für das ESZB vor. Dazu zählen etwa die Gewährleistung von zuverlässigen Clearing- und Zahlungssystemen innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit Drittländern, die Teilnahme an der Aufsicht über Kreditinstitute, die Harmonisierung von statistischen Daten und die Mitwirkung an der internationalen währungspolitischen Zusammenarbeit. Die verantwortungsvolle und sorgfältige Vorbereitung sowohl auf politischer, wirtschaftlicher, als auch auf technischer Ebene sollte es ermöglichen, die Wirtschafts- und Währungsunion zeitgerecht zum 1. Jänner 1999 zu verwirklichen. Insbesondere der erfolgreiche Konvergenzprozeß in der EU in den letzten Jahren stellt ein gutes und tragfähiges Fundament für die Wirtschafts- und Währungsunion dar. Gemeinsam mit den im Vertrag getroffenen Vorkehrungen - wie z. B. für gesunde öffentliche Finanzen genauer festgelegt durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt, Notenbankunabhängigkeit, Priorität der Preisstabilität, Verbot der Notenbankfinanzierung - sind alle Voraussetzungen gegeben, damit der Euro auch langfristig eine erfolgreiche und stabile Währung für Europa wird. 441

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