Rundschreiben Jahreswechsel 2014/2015

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1 I. Mindestlohn: Allgemein: Bereits mit Schreiben vom haben wir viele von Ihnen über die Änderungen bei der Einführung des neuen Mindestlohns informiert. Bei Bedarf können Sie dieses umfassende Informationsschreiben gerne noch einmal von uns anfordern. Nicht nur der Mindestlohn von 8,50 Euro ist ab dem durch das neue Gesetz geregelt worden. Insbesondere sind auch zwei weitere wichtige Punkte, die zum täglichen Geschäft des Unternehmers gehören, zu beachten. Diese Punkte möchten wir Ihnen heute noch einmal kurz vorstellen. Stundenaufzeichnungen: Sollte ihr Unternehmen unter das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz fallen, sind für alle Mitarbeiter Aufzeichnungspflichten zu beachten, die den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeiten wiedergeben. Hierzu zählen insbesondere Gastronomie, Baugewerbe, Gebäudereinigung, die auch in unserer Region häufig anzutreffen sind. Für alle geringfügig Beschäftigten (Aushilfsjobs) ist die Stundenaufzeichnung fester Bestandteil der Lohnakten. Sie müssen für jede Aushilfstätigkeit die tatsächlichen Stunden auflisten. Wir können Ihnen hierzu eine Liste als Muster zur Verfügung stellen. Diese Stundenaufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeit ist in Abstimmung mit dem Auszahlungsbetrag vorzunehmen. Dabei ist der Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro zu berücksichtigen. Diese Stundenzettel sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Wir empfehlen jedoch diese auch länger aufzubewahren, da eine Prüfung durch die Sozialversicherung über die Höhe des Mindestlohns über 4 Jahre zurück erfolgen kann. Arbeitszeitkonten: Es können mit den Arbeitnehmern, auch mit Aushilfen durch schriftlich fixierte Arbeitsverträge und eine schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonten eventuell Minusstunden bzw. auch Überstunden in gewissen Grenzen vorgetragen werden. Die Grenze beträgt maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit pro Monat. Diese Überstunden müssen innerhalb von 12 Monaten abgebaut werden, wir empfehlen jedoch, dass diese innerhalb des Kalenderjahres wieder durch Freizeit ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass die Arbeitszeitkonten vertraglich geregelt werden und dort auch Hinweise auf Minusstunden bzw. Krankheit, Urlaub und Pausen enthalten sind. Liegen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht vor, ist immer ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz gegeben und somit kann es zu Nachversteuerungen und auch zu Bußgeldern kommen. Zum Beispiel: Arbeitet beispielsweise ein Arbeitnehmer zu einem Stundenlohn von 9 Euro für vertraglich 169 Stunden pro Monat (Wochenarbeitszeit von 39 Stunden), so erhält er einen Lohn in Höhe von Euro pro Monat. Leistet dieser Arbeitnehmer jetzt in einem Monat elf Überstunden und werden diese seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, so erhöht sich seine Arbeitszeit in diesem Monat auf 180 Stunden. Der ihm vertraglich gewährte Lohn von Euro beträgt dann für diesen Monat umgerechnet weniger als 8,50 Euro pro Stunde. Es greifen somit die strengen Regelungen für das Arbeitszeitkonto nach 2 Abs. 2 MiLoG, insbesondere die Pflicht zum Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten, am besten innerhalb des Kalenderjahres. Seite 1 von 8

2 II. Änderungen im Steuerrecht 1. Einkommensteuer Neuregelung für den Abzug von Handwerkerrechnungen, insb. Schornsteinfeger: Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind ab dem Jahr 2014 Gutachtertätigkeiten eines Schornsteinfegers weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Zu den gutachterlichen Tätigkeiten eines Schornsteinfegers gehören: Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfung, Kontrollen von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste (z.b. Alarmanlagen). Es bleibt jedoch abzuwarten wie sich die steuerliche Behandlung von Handwerkerrechnungen entwickelt. Vorgesehen ist weiterhin ein neuer Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro bei der Steuerermäßigung. Damit sieht das Steuervereinfachungsgesetz vor, dass bis zur Höhe von 300 Euro Rechnungsbeträge bei der Ermittlung der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen unberücksichtigt bleiben. Reichen Sie trotzdem auch im Jahr 2014 Ihre Handwerkerrechnungen ein. Wir werden dann für Sie eine Aufteilung vornehmen. (ACHTUNG: Die endgültige Entscheidung über die gesetzliche Neuregelung steht derzeit noch aus!) Pauschale Einkommensteuer auf Sachzuwendungen: Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde sind grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt für Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderen persönlichen Anlass (wie z.b. Geburtstag oder Hochzeit), wenn das Geschenk einen Wert von 40 Euro brutto (ab 2015 brutto 60 Euro) pro Person und Anlass nicht übersteigt. In allen anderen Fällen muss entweder der Empfänger diese versteuern, oder der Arbeitgeber bzw. Unternehmer übernimmt die pauschale Lohnversteuerung in Höhe von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Dieses Wahlrecht gilt jeweils für die Gruppe der Arbeitnehmer und die der Geschäftsfreunde einheitlich für ein Jahr. Voraussetzung einer Pauschalversteuerung ist, dass es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen handelt, die beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. (ACHTUNG: Die endgültige Entscheidung über die gesetzliche Neuregelung steht derzeit noch aus!) Tankgutscheine so funktioniert s Bei der Ausgabe von Tankgutscheinen steht immer die Frage im Mittelpunkt, ob es sich bei dem Warengutschein um einen Sachbezug oder um Barlohn handelt. Erfüllt der Gutschein alle notwendigen Kriterien, können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro, zukünftig 20 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Für das Unternehmen ist es empfehlenswert einen Rahmenvertrag über das Einlösen betrieblicher Gutscheine mit der jeweiligen Tankstelle abzuschließen, damit die Zahlung zwischen Tankstelle und Unternehmen abgewickelt werden kann. Der Mitarbeiter darf weder Geld vorstrecken oder mit einer Seite 2 von 8

3 Firmentankkarte bezahlen oder aber Geld aus einer Firmenkasse zum Bezahlen nehmen, wenn er im Nachhinein den Tankgutschein geltend machen will. (ACHTUNG: Die endgültige Entscheidung über die gesetzliche Neuregelung steht derzeit noch aus!) Für die steuerliche Anerkennung unbedingt beachten: 1. Die 20 Euro Grenze ( vorher 44 Euro) darf nicht überschritten werden, bei darüber liegenden Beträgen werden diese ab dem ersten Euro steuerpflichtig. 2. Auf dem Tankgutschein muss die Menge des Treibstoffs vermerkt werden, aber keine anrechenbaren Euro- oder Höchstbeträge! 3. Es gilt der Benzinpreis des Tages, an dem der Mitarbeiter den Benzingutschein erhält. 4. Der Arbeitnehmer muss den Erhalt des Tankgutscheins monatlich mit Datum quittieren. 5. Der Gutschein ist nur für den aktuellen Monat gültig, er kann nicht in den Folgemonat übertragen werden. Das neue Reisekostenrecht ab 2014: Allgemein: Bereits mit dem letzten Weihnachtsschreiben haben wir Sie über die Neuregelungen des Reisekostenrechts ab detailliert informiert. Nun, ein gutes Jahr später wurde dieses Reisekostenrecht in einigen Punkten neu klargestellt und teilweise erweitert. Insbesondere folgende Themen sind betroffen: Ersatz des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte durch erste Tätigkeitsstätte : Eine Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Vom Arbeitgeber angemietete Räume in der Wohnung des Arbeitnehmers sind allerdings keine Tätigkeitsstätte. Dagegen sind Baucontainer, die längerfristig auf einer Großbaustelle stationiert sind und in denen sich Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden, eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Befinden sich auf einem Betriebsgelände mehrere ortsfeste Einrichtungen, zählen sie zusammen als eine Tätigkeitsstätte. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig. Zuordnung: Bei mehreren Betriebsstätten richtet sich die erste Tätigkeitsstätte nach der Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers. Sofern der Arbeitnehmer in einer Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll (z.b. Auftragsbestätigungen, Stundenzettel oder Krankmeldungen abgeben etc.), kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte zuordnen. Die Abgabe von Krank- oder Urlaubsmeldungen durch Dritte (Post, Bote etc.) reicht für eine Zuordnung allerdings nicht aus, da ein Tätig werden auch ein persönliches Erscheinen voraussetzt. Es besteht sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber erhebliches Gestaltungspotenzial durch die freie Zuordnungsentscheidung mit Hinblick auf eine Steueroptimierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab LKW-Fahrer, Busfahrer, Kundendienstmonteure: Hat der Arbeitgeber keine Zuordnung vorgenommen, gilt eine Tätigkeitsstätte unter bestimmten Voraussetzungen dennoch als erste Tätigkeitsstätte. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung für Rüstzeiten oder zur Vorbereitung der Zustellroute reicht dafür nicht. Ausdrücklich klargestellt wird nun, dass auch die Abholung oder Abgabe von Kundendienstfahrzeugen, Bussen, LKWs, Taxen einschließlich deren Be- und Entladezeit nicht zu einer automatischen Zuordnung führen. Seite 3 von 8

4 Verpflegungspauschalen auch bei bestehender doppelter Haushaltsführung: Im Rahmen der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung ist die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen (24,- EUR je Tag) auf die ersten drei Monate nach Beginn begrenzt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt nunmehr zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Unerheblich ist der Grund der Unterbrechung. Bisher musste für den Neubeginn der Dreimonatsfrist die bisherige Zweitwohnung aufgegeben werden oder ein Arbeitsplatzwechsel erfolgen. Daher wird es künftig möglich sein, nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz oder bei einem Jahresurlaub von mind. vier Wochen, Verpflegungsmehraufwendungen trotz bestehender doppelter Hausführung in Anspruch zu nehmen. Steuerliche Behandlung von Ausbildungs- und Studiumskosten der Kinder: Kosten wie Studiengebühren, Lehrmaterial, Fahrtkosten und auch Kosten für Miete und Unterkunft am Studienort können steuerlich in der Einkommensteuerklärung der Kinder angesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist ab 2015 bei Studiumskosten der erfolgreiche Abschluss einer 18 monatigen Erstausbildung oder der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums. Unverändert bleibt, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu Euro als Sonderausgaben abzugsfähig sind, bei Zweitausbildung jedoch ein unbegrenzter Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich bleibt. Abgeltungsteuersatz auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich: Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll ein Näheverhältnis vorliegen, wenn u. a. der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese angelehnte Definition übernommen und insoweit ergänzt, als ein Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne der Abgabenordnung sind oder die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten (außerhalb von Angehörigenverhältnissen). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mehrere Verfahren zu entscheiden: Eltern gewährten ihrem Sohn und ihren Enkeln jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte, ein Ehemann gewährte seiner Frau und seinen Kindern jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte und in einem weiteren Fall stundete eine Schwester ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die zuständigen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen waren. Die Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen. Der BFH hat entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Seite 4 von 8

5 Unterhaltsleistungen: Der Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU soll betrugssicherer geregelt werden, indem nur unbare Zahlungen berücksichtigt werden können im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hat die unterhaltene Person ihren Wohnsitz nicht im EU-Raum, soll ein Abzug nur erfolgen, wenn die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Urteil oder Bescheid nachgewiesen wird und die Zahlung auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt ist. (ACHTUNG: Die endgültige Entscheidung über die gesetzliche Neuregelung steht derzeit noch aus!) Rürup Rente: Ab 2015 verbesserte steuerliche Förderung: Versicherte einer Rürup Rente können bald einen größeren Betrag ihrer Beiträge steuerlich geltend machen. Bereits im vergangenen Jahr war eine Erhöhung des Förderhöchstbetrags geplant. Da aber die Neuregelung die Basisrente bzw. Rürup Rente gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung unangemessen bevorzugt hätte, wurde die Regelung nicht umgesetzt. Nun wagt die Bundesregierung einen neuen Versuch, die steuerliche Förderung für Rürup Sparer zu verbessern. Konkret würde das für Versicherte einer Rürup Rente Folgendes bedeuten: Ab 2015 können Sie 80 Prozent Ihrer Beiträge zur Basisrente als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Maximal werden derzeit jedoch nur Beiträge in Höhe von bis zu Euro berücksichtigt. Das ergibt einen maximal anrechenbaren Betrag von Euro. Mit einer Anhebung der Grenze steigt dieser Betrag auf Euro (80 Prozent von Euro). 2. Kirchensteuer Kirchensteuerabzug: Neu ist ab Januar 2015, dass sämtliche Geldinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit der Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag die Kirchensteuer automatisch ans Finanzamt überweisen. Dafür wird einmal im Jahr die Religionszugehörigkeit Ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt. Wer dem automatischen Datenabruf des Abzugsverpflichteten (z.b. Bank) beim BZSt nicht zustimmen möchte, kann beim BZSt einen sog. Sperrvermerk beantragen. Er ist auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum eines Jahres beim BZSt einzureichen. Ein einmal erteilter Sperrvermerk behält bis zum schriftlichen Wiederruf seine Gültigkeit. 3. Umsatzsteuer Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Stahllieferungen Übergangsreglung bis : Mit Wirkung zum werden zwecks Betrugsbekämpfung die Regelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG angepasst. Unter anderem kommt es zu einer Ausweitung auf die Lieferung bestimmter Metalle und Metallerzeugnisse ( 13b Abs. 2 Nr. 11 (neu) UStG). Seite 5 von 8

6 Sofern Gegenstände, die in der neu eingeführten Anlage 4 zum UStG genannt sind, an einen Unternehmer steuerpflichtig geliefert werden, ist die Rechnung zukünftig ohne Umsatzsteuer und unter Bezugnahme auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auszustellen. In der Regel wird daher eine komplexe Umstellung der Buchhaltungssysteme betroffener Unternehmen erforderlich. Betroffen sind zwar vor allem Metalle wie Selen, Silber, Gold, Platin, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, Plattierungen aber auch sonstige Erzeugnisse daraus, wie Körner und Pulver aus Roh- oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl, sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse (auch Schrott). Damit betrifft die Neufassung faktisch alle metallverarbeitenden Unternehmen. 4. Erbschaftsteuer Urteil zu Erbschaftsteuer angekündigt - letzte Handlungsmöglichkeiten nutzen: Am Mittwoch, den 17. Dezember 2014 wird das Bundesverfassungsgericht ein Urteil in Sachen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer verkünden. Das Verfahren betrifft im Kern die seit 1. Januar 2009 geltenden Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, wonach Betriebsvermögen zu 85 % oder gar 100 % von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont wird (steuerfrei ist), wenn der jeweilige Erwerber bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mündlicher Verhandlung am 8. Juli 2014 überaus deutlich gemacht, dass es die geltende Privilegierung von Betriebsvermögen als zu weitgehend ansieht. Wie wird das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember entscheiden? Bei seiner letzten Entscheidung in Sachen Erbschaftsteuer hatte das Gericht die betroffenen Regelungen für unwirksam, für eine Übergangsfrist jedoch noch für anwendbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Dieser Regelungsauftrag führte zu den seit 1. Januar 2009 geltenden Verschonungsregelungen. Für den Fall, dass das Gericht nun erneut einen Regelungsauftrag erteilen wird, muss man davon ausgehen, dass eine Neuregelung zu einer höheren Steuerlast führen wird. Nicht ausgeschlossen ist jedoch auch, dass das Gericht nur die Verschonungsregelungen kippen und das Erbschaftsteuergesetz im Übrigen fortbestehen lassen wird. Für Vermögensübergänge nach der Entscheidung am 17. Dezember wäre dies aus erbschaftsteuerlicher Sicht der größte anzunehmende Unfall. Was bedeutet dies für die Vermögensnachfolge? Das Zeitfenster für mögliche Gestaltungen schließt sich. Wer die Möglichkeiten des noch geltenden Erbschaftsteuergesetzes nutzen will, muss jetzt handeln. Noch kann man Vermögen auf die nächste Generation oder Dritte (z.b. Familienstiftungen) übertragen und dabei Schenkungsteuer gänzlich vermeiden zu erträglichen Bedingungen. Dies gilt vor allem für (Familien-) Unternehmer. Aber auch Privatpersonen können bei richtiger Gestaltung die noch geltenden Regelungen für sich nutzen. Sinnvoll kann es auch sein, die Vermögensübertragung mit weiteren Gestaltungen zu flankieren, z.b. durch Vorbehalt eines Nießbrauchs, der dem Inhaber auf Lebenszeit Erträge und Einfluss sichert, während die Substanz bereits steuerfrei übergeht. Seite 6 von 8

7 III. Änderungen in der Sozialversicherung Rechengrößen 2015 in der Sozialversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt bei 3,0 % Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt auf 2,35 % Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt weiterhin 1,175 % + 0,25 % Der Beitragssatz zur Rentenversicherung dürfte außerdem Anfang 2015 von derzeit 18,9 auf 18,7 Prozent vom Einkommen sinken. Die Bundesregierung hatte eine entsprechende Senkung bereits angekündigt. Die Absenkung um 0,2 Prozentpunkte bringt eine Entlastung um rund zwei Milliarden Euro, die sich gleichermaßen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Bezogen auf einen Durchschnittsverdiener wäre das eine Entlastung von 35 Euro im Jahr. Zur Vermeidung einer Beitragssenkung wird der Bundestag voraussichtlich im Dezember eine Gesetzesänderung beraten. Der Beitrag zur Rentenversicherung würde dann bei 18,9 Prozent bleiben. Die bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung betragen monatlich 4.125,00 Euro und jährlich ,00 Euro, zur Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 6.050,00 Euro und jährlich ,00 Euro für die alten Bundesländer Der Beitragssatz wird 2015 auf 14,6 % gesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je 7,3 %. Der Sonderbeitrag von 0,9 % wurde abgeschafft. IV. Sonstiges Besseres Finanzierungsangebot für Gründer und junge Unternehmen: Zum Jahreswechsel verbessert die KfW ihr Kreditprodukt ERP-Gründerkredit Universell. Ab diesem Termin können Existenzgründer und junge Unternehmen bis zum fünften Jahr ihrer Geschäftstätigkeit den zinsgünstigen Kredit beantragen und damit zwei Jahre länger als bisher. Außerdem können Unternehmer dann bis zu 25 Mio. Euro (bisher maximal 10 Mio. Euro) beantragen, um so beispielsweise größere Investitionen, Übernahmen und Unternehmensnachfolgen zu finanzieren. V. Weitere Hinweise Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem regelmäßig folgende Unterlagen vernichtet werden: Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2004 und früher erfolgt ist. Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2004 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen. Buchungsbelege (z.b. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevante Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Der Zugriff auf solche Daten muss weiterhin jederzeit möglich sein. Seite 7 von 8

8 Die Aufbewahrungsfristen gelten nicht, soweit vorläufige Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelf- oder Klageverfahren anhängig sind. Unterlagen auf Faxpapier (Thermopapier) sind auf richtigem Papier umzukopieren. Seit dem Jahr 2010 gibt es eine Aufbewahrungspflicht gem. 147a AO von 6 Jahren bei Privatpersonen, sofern die Summe ihrer positiven Einkünfte mehr als EUR im Jahr beträgt. Werden die Mitwirkungspflichten nicht beachtet, kann die Finanzbehörde ein Verzögerungsgeld von bis zu EUR verhängen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden. Seite 8 von 8

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