Steuern & Wirtschaft aktuell (V/2007) Ausgewählte Informationen von Ihren Beratungsexperten

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1 Steuern & Wirtschaft aktuell (V/2007) Ausgewählte Informationen von Ihren Beratungsexperten Inhaltsübersicht I. Gesetzgebung aktuell 1. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements 2 2. Jahressteuergesetz 2008: Geplante Änderungen bei Versorgungsleistungen 2 3. Erbschaftsteuerreform verzögert sich 3 II. Internationales Steuerrecht aktuell 1. Tschechische Republik: Steuerreform Belgien: Fiktiver Zinsabzug für Eigenkapital 4 III. Bilanzierung aktuell 1. Fester Ausschüttungswille als Voraussetzung zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen 4 2. Aufwand für den Umbau eines Großraumbüros als Erhaltungsaufwand 5 IV. Umsatzsteuer aktuell 1. Unternehmereigenschaft bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage 5 2. Vorsteuerabzug bei unwissentlicher Einbeziehung in Umsatzsteuerkarussell 6 V. Lohnsteuer aktuell 1. Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke bei der Entfernungspauschale 6 2. Parkplatzgestellung regelmäßig kein geldwerter Vorteil 7 3. Übergangsfrist für Abfindungen beachten 7 VI. Einkommensteuer (privat) aktuell 1. Bundesfinanzhof macht Pendlern neue Hoffnung 8 2. Unternehmensteuerreform 2008: Besteuerung von Kapitallebensversicherungen 8 VII. Wirtschaft aktuell 1. Künstlersozialversicherung: Mehrzahl der Unternehmen betroffen 9 2. Entgeltumwandlung soll sozialversicherungsfrei bleiben 9 3. Innovationsprogramm zur Förderung emissionsarmer LKW im September 2007 gestartet Zinsmanagement ein entscheidender Wettbewerbsfaktor für mittelständische Unternehmen Anpassung des Basis-Zinssatzes zum 1. Juli VIII. Aktuelles aus unserem Haus 1. Auszeichnung: TOP Steuerberater Veröffentlichungen 12 Seite

2 - 2 - I. Gesetzgebung aktuell 1. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Nachdem wir Ihnen bereits in Steuern und Wirtschaft aktuell IV/2007 über das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ( Hilfen für Helfer ) berichtet haben, hat nunmehr auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Es tritt nach seiner Verkündung rückwirkend zum in Kraft und bringt u.a. folgende Änderungen: Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke. Entsprechende Verdoppelung der bisherigen umsatzbezogenen Höchstgrenze von 0,2 % auf 0,4 %. Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags. Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen. Erleichterter Spendennachweis bis EUR 200 durch Einzahlungsbeleg. Einführung eines allgemeinen Freibetrages für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von EUR 500. Anhebung des Übungsleiterfreibetrages von bisher EUR auf EUR Wer den neuen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Anspruch nimmt, kann allerdings nicht zusätzlich den Übungsleiterfreibetrag erhalten. 2. Jahressteuergesetz 2008: Geplante Änderungen bei Versorgungsleistungen Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Danach soll eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen möglich sein. Dabei soll nicht mehr zwischen Rente und dauernder Last unterschieden werden, so dass Versorgungsleistungen immer in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger voll besteuert werden. In allen anderen Fällen (Übertragung von Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, sonst. Wertpapieren) soll der Abzug wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben nicht mehr zulässig sein. Gleichzeitig entfiele dann auch die Besteuerung der Zahlungen als sonstige Einkünfte beim Empfänger. Diese Regelung soll auf alle nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen angewendet werden. Auf vor dem abgeschlossene Verträge soll die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Das heißt für bestehende Verträge (z.b. zwischen Eltern und Kindern): Wurde Betriebsvermögen übertragen, bleiben die Versorgungsleistungen auch über 2012 hinaus beim Kind als Sonderausgaben abziehbar und bei den Eltern als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Wurde z.b. Grundvermögen übertragen, soll bis 2012 alles bleiben wie bisher und danach die Abziehbarkeit beim Kind und die Steuerpflicht bei den Eltern entfallen.

3 - 3 - Für geplante Verträge gilt: Soll Betriebsvermögen übertragen werden, das auch nach der geplanten Neuregelung begünstig ist, besteht keine Eile, weil sich insoweit nichts grundlegend ändert. Soll zukünftig nicht mehr begünstigtes Vermögen übertragen werden, ist zu überlegen, ob der Vertrag noch bis Ende 2007 abgeschlossen werden kann. Denn dann wird der Sonderausgabenabzug zumindest noch bis 2012 gewährt - für den Fall, dass die geplante Übergangsregelung für Altverträge im Gesetzgebungsverfahren in dieser Form keine Mehrheit findet, unter Umständen auch über die gesamte Vertragslaufzeit. 3. Erbschaftsteuerreform verzögert sich Die Reform der Erbschaftsbesteuerung ist zwischenzeitlich zu einem langwierigen Projekt der Politik geworden. Nachdem die Ländervertreter im Juni die angekündigten Vorschläge zur Neuregelung der Bewertung vorgelegt haben, hat sich eine politische Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung von Bundesfinanzminister Steinbrück und Hessens Ministerpräsident Koch der Fragen über Art und Weise der Besteuerung angenommen. Bisher konnte allerdings noch keine Einigung erzielt werden, wie man einerseits den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und andererseits dem Ziel der Reform, einer Entlastung der Unternehmen, gerecht werden will. Ausgangspunkt der Beratung in der Arbeitsgruppe bildet nach wie vor das Abschmelzmodell, zu dem bereits im Oktober 2006 ein Kabinettsentwurf vorgelegt wurde. Dieses Modell ist jedoch nicht unstrittig. Insbesondere die Unterscheidung zwischen produktivem und nicht produktivem Betriebsvermögen kann für die Unternehmen zu Nachteilen führen. Alternativ hierzu werden in der Arbeitsgruppe daher auch andere Ansätze diskutiert, so z. B. ein Niedrigtarif-Modell, eingebracht von den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, das eine Absenkung der bisher geltenden Steuersätze um ein Drittel bis max. die Hälfte vorsieht. Ein Schedulenmodell des Landes Hessen sieht im Unterschied dazu für jede Vermögensart (Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen) unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze vor. Ferner steht ein Abzinsungsmodell zur Diskussion, in dem bei Sofortzahlung der Erbschaftsteuer ein Abschlag von rd. 40 % auf die Steuerschuld gewährt wird; statt der Sofortzahlung ist bei dieser Variante die Stundung mit Ratenzahlungen über 10 Jahre vorgesehen. Stundung und Abschlag sollen nur für die auf Betriebsvermögen und nicht selbst genutzte Grundstücke entfallende Erbschaftsteuer gelten. Bislang ist weder eine Entscheidung über die zukünftige Höhe der Freibeträge und Steuersätze noch über die Frage getroffen worden, welches Modell oder welche Modelle in Kombination umgesetzt werden sollen. Ursprünglich wurde angestrebt, dass Gesetz spätestens Ende 2007 im Gesetzblatt zu veröffentlichen. Nunmehr wird damit gerechnet, dass das Gesetzgebungsverfahren im ersten Halbjahr 2008 (voraussichtlich im Juni 2008) abgeschlossen wird. Ein verbindliches Inkrafttreten zum wird es mithin nicht geben. Vieles spricht hingegen für eine Geltung ab dem Erst wenn die Grundrichtung der Reform bekannt gegeben wird, ergeben sich für Übertragungswillige konkrete Anhaltspunkte, ob es sich lohnt, auf das neue Recht zu warten. Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten. II. Internationales Steuerrecht aktuell 1. Tschechische Republik: Steuerreform 2008 Das tschechische Parlament hat im August 2007 einem Maßnahmepaket zur Stabilisierung der öffentlichen Haushalte zugestimmt. Im steuerlichen Bereich soll dieses Ziel durch Senkung der direkten Steuern erreicht werden, die über eine Erhöhung der Umsatzsteuer gegenfinanziert wird.

4 - 4 - Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 24 % wird schrittweise herabgesetzt, und zwar auf 21 % im Jahr 2008, 20 % im Jahr 2009 und 19 % ab dem Jahr Andererseits wird die Steuerbemessungsgrundlage verbreitert, vor allem durch eine erhebliche Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen. Für Konzerne ist die neu eingeführte Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Tochtergesellschaften interessant. Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen kann der Ertrag aus dem Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die steuerlich in einem EU-Staat oder in einem anderen Staat ansässig ist, mit dem die Tschechische Republik ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, von einer Besteuerung befreit werden. Eine prinzipielle Änderung für die Besteuerung der natürlichen Personen bringt die Abschaffung der progressiven Steuersätze, die durch einen Einheitssteuersatz (flat tax) in Höhe von 15 % (ab 2008) und 12,5 % (ab 2009) ersetzt wird. Dabei wird die Steuerbemessungsgrundlage der natürlichen Personen insofern erweitert, als die Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Kranken- und Sozialversicherung nicht mehr abzugsfähig sind und die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflichtversicherung der Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. 2. Belgien: Fiktiver Zinsabzug für Eigenkapital Seit 2006 gewährt Belgien den dort ansässigen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften und belgischen Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften steuerlich einen Abzug von fiktiven Zinsen auf ein modifiziertes Eigenkapital. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes bestimmt sich nach dem Mittelwert für 10-jährige belgische Staatsanleihen und ist jährlich anzupassen. Für das Jahr 2006 betrug der Zinssatz 3,442 %. Für 2007 ist dieser auf 3,781 % angehoben worden. Für kleinere Unternehmen darf der Zinssatz um 0,5 % höher liegen und beträgt somit in ,281 %. Der Abzug fiktiver Eigenkapitalzinsen reduziert die Steuerbemessungsgrundlage der Unternehmen und ermöglicht attraktive Steuerersparnisse. Aus der Sicht deutscher Mutterunternehmen können daher in belgischen Tochtergesellschaften vergleichsweise niedrig besteuerte Gewinne erzielt werden. Es sollte deshalb eine Aufstockung des Eigenkapitals in belgischen Gesellschaften überlegt werden. III. Bilanzierung aktuell 1. Fester Ausschüttungswille als Voraussetzung zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen Mit Urteil vom hat der Bundesfinanzhof seine bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen bestätigt und der Vorinstanz bezüglich einer anderweitigen Auslegung eine Absage erteilt. Seit der Entscheidung des Großen Senats vom ist eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen nur noch in äußerst seltenen Fällen möglich. Dazu ist es erforderlich, dass zum Bilanzstichtag ein Bilanzgewinn der Gesellschaft ausgewiesen wird, dem Gesellschafter der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn bekannt ist und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen wird, dass der Gesellschafter endgültig entschlossen ist, eine bestimmte Gewinnausschüttung künftig zu beschließen. Im vorliegenden Fall hatte die Gesellschaft zwar einen außerordentlichen Beschluss über die Gewinnausschüttung zum Abschlussstichtag noch vor Ablauf des eigentlichen Abschlussstichtags gefasst. Die Ausschüttung wurde dabei aber nicht betragsmäßig bestimmt, sondern anhand eines vorgegebenen Berechnungsschemas festgelegt. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgte dann mehr als ein Jahr nach der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof verneinte die hinreichende Konkretisierung des Dividendenanspruchs und damit die phasengleiche Aktivierung. Er hält daran fest, dass der Aus-

5 - 5 - schüttungswille auf einen bezifferten Ausschüttungsbetrag bezogen sein muss und eine reine Ableitung aus einem Berechnungsschema nicht ausreicht. 2. Aufwand für den Umbau eines Großraumbüros als Erhaltungsaufwand Wer in die Instandsetzung oder den Umbau eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes investiert, muss prüfen, ob die Aufwendungen hierfür als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) abziehbar sind oder als nachträgliche Herstellungskosten nur die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) erhöhen und sich daher nur verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich auswirken. Mit Urteil vom hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass die Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros durch die Verwendung von Rigips-Ständerwerk und durch die Erneuerung der Elektroinstallation sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen. Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Gebäude sind nur unter dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Verbesserung zu würdigen. Das Merkmal Erweiterung im Sinne von 255 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) trifft hierbei nicht zu. Wenn in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt werden, sind die Aufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu behandeln und nicht als aktivierungspflichtige Herstellungskosten. IV. Umsatzsteuer aktuell 1. Unternehmereigenschaft bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage Mit rechtskräftigem Urteil vom hat das Finanzgericht München entschieden, dass ein Steuerpflichtiger durch den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig ist. Der Steuerpflichtige hatte die Anlage in 1995 errichtet und anschließend in Betrieb genommen. Den erzeugten Strom speiste er nach Abdeckung des Eigenbedarfs in das Stromnetz ein. Ab dem Jahr 2000 lieferte er den erzeugten Strom komplett an das Elektrizitätswerk. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kläger unstreitig Unternehmer. Streitig war aber, ob der Steuerpflichtige nicht auch für die Zeit vor 2000 Unternehmer war. Der Steuerpflichtige hatte die Stromlieferungen von Anfang an als umsatzsteuerpflichtig behandelt und Vorsteuern, insbesondere aus der Anschaffung und Installation der Photovoltaik-Anlage geltend gemacht. Das Finanzgericht hat die Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen bejaht und damit auch den Vorsteuerabzug gewährt. Aufgrund der Planung und Auslegung der Anlage ergab sich von vorneherein, dass dauerhaft überschüssiger Strom erzeugt und gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Ob ein Umsatzsteuerüberschuss erzielt wird oder die Vorsteuern überwiegen, ist unerheblich. Das Finanzgericht ließ deshalb die Berücksichtigung der Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten der Anlage als Vorsteuern zu. Die Unternehmereigenschaft ist Voraussetzung dafür, dass die bei Anschaffung der Anlage gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangt werden kann. Im Gegenzug muss der Unternehmer allerdings auf seine Stromlieferungen Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Zwischenzeitlich bejaht auch die Finanzverwaltung die Unternehmereigenschaft bei einer unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fallenden Anlage. Danach ist das Betreiben einer solchen Anlage durch

6 - 6 - sonst nicht unternehmerisch tätige Personen unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft. Eine Unternehmereigenschaft soll nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch dann nicht vorliegen, wenn der Anlagenbetreiber nur gelegentlich Strom in das allgemeine Netz einspeist. 2. Vorsteuerabzug bei unwissentlicher Einbeziehung in Umsatzsteuerkarussell Mit Urteil vom hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum Vorsteuerabzug in einem sog. Umsatzsteuerkarussell entschieden. Gegenstand der Lieferungen waren Mobiltelefone. Bei einem Umsatzsteuerkarussell wird - vereinfachend dargestellt - Handelsware unter Einbeziehung von mehreren Firmen - zum Teil in anderen Mitgliedstaaten der EU - in einer Lieferkette verkauft. Dabei macht ein Unternehmer in der Kette planmäßig die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend, aber er meldet seine Umsätze nicht an und kassiert damit eine Vorsteuererstattung. Anschließend taucht er unter. Entsprechende Geschäfte werden oft mehrfach hintereinander und in unterschiedlichen EG-Ländern getätigt. Die Beteiligten profitieren bei jedem Warendurchlauf von der Hinterziehung der Umsatzsteuer. Zweifelhaft war, ob auch einem gesetzestreuen Unternehmer, der unwissentlich in eine solche Lieferkette einbezogen worden ist, der Vorsteuerabzug aus den betrugsbehafteten Lieferungen versagt werden darf. Im Anschluss an zwei Urteile des EuGH hat der BFH nun entschieden, dass Unternehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können. Sie laufen also nicht Gefahr, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. V. Lohnsteuer aktuell 1. Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke bei der Entfernungspauschale Arbeitnehmer können ab 2007 für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von EUR 0,30 für jeden vollen Entfernungskilometer wie Werbungskosten ansetzen. Dabei können Arbeitnehmer nur dann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung geltend machen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom entschieden, dass die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die städtebaulichen Planungen zur Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstauungen bei der Bemessung der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Im entschiedenen Fall nutzte ein Steuerpflichtiger statt der kürzesten Route die Straßenverbindung, die nach den städtebaulichen Planungen zum Zwecke der Ableitung der Straßenverkehrsströme aus der Innenstadt eingerichtet worden war. Die Strecke war 44 Kilometer lang, während die kürzeste Route 25 Kilometer betrug. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts war die längere Strecke wegen einer täglichen Zeitersparnis von mindestens 31 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger einzuordnen. Diese Zeitersparnis sei schon bei absoluter Betrachtung nicht ganz unerheblich und im Streitfall insbesondere in Relation zu den Gesamtfahrzeiten der Klägerin bedeutend, da sie in etwa dem Zeitaufwand für eine einfache Fahrt entsprach. Für die Anerkennung einer Umwegstrecke zur Arbeitsstätte fordern die Richter ausdrücklich nicht dieselbe Zeitersparnis, wie für einen Werbungskostenabzug im Rahmen von Umzugskosten (erforderliche Zeitersparnis eine Stunde arbeitstäglich).

7 Parkplatzgestellung regelmäßig kein geldwerter Vorteil Die Oberfinanzdirektion Münster hat sich mit einer Kurzinformation vom zum geldwerten Vorteil durch Parkraumgestellung an Arbeitnehmer geäußert. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen in der Nähe des Arbeitsplatzes ist danach nicht lohnsteuerpflichtig. Zwar hatte das Finanzgericht Köln mit Urteil vom entschieden, dass die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei. Das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aber über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt. Die Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Münster ist auch mit der Oberfinanzdirektion Rheinland abgestimmt, so dass zumindest in Nordrhein/Westfalen nach den genannten Grundsätzen verfahren wird. Es ist davon auszugehen, dass diese Auffassung auch bundeseinheitlich angewandt wird. Der Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 enthält allerdings keinen Hinweis hierauf. 3. Übergangsfrist für Abfindungen beachten! Bis zum waren Abfindungen nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist ab 2006 weggefallen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Danach sind die bisherigen Freibeträge weiterhin anzuwenden für vor dem entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem zufließen. Die Übergangsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn bei einem vor dem entstandenen Abfindungsanspruch eine ursprünglich auf einen Zeitpunkt nach dem festgelegte Fälligkeit vorverlagert und die Abfindung bis zum ausgezahlt wird. Ob dabei die gesamte Abfindung oder nur ein Teilbetrag vor dem ausgezahlt wird, ist unbeachtlich. Hier bietet es sich an, zumindest eine Zahlung in Höhe des Abfindungsfreibetrags vorzuziehen. Bei dieser Fallgestaltung ist der Freibetrag laut Bundesfinanzhof zwingend zu berücksichtigen und die Steuerfreiheit somit gerettet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer war im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ende 2005 hatte ihm der Arbeitgeber rechtsverbindlich zugesagt, mit Auslaufen des Altersteilzeitvertrages zum eine Abfindung von EUR zu zahlen. Im November 2007 vereinbaren die Beteiligten, die Zahlung eines Teilbetrages der Abfindung auf den vorzuziehen. Der Teilbetrag soll in Höhe des für den Arbeitnehmer maßgebenden Abfindungsfreibetrages von EUR (Alter des Arbeitnehmers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses 60 Jahre, Betriebszugehörigkeit 24 Jahre) gezahlt werden. Die vorgezogene Teilzahlung bleibt damit unbesteuert!

8 - 8 - VI. Einkommensteuer (privat) aktuell 1. Bundesfinanzhof macht Pendlern neue Hoffnung Steuerzahler können nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hoffen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale aufgehoben wird. Das oberste deutsche Finanzgericht meldete ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung der Pauschale an. Seit Jahresbeginn 2007 dürfen die Kosten der ersten 20 Kilometer der Strecke zum Arbeitsplatz nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Hiergegen hatten sich Steuerpflichtige zur Wehr gesetzt und unterschiedliche Entscheidungen von den Finanzgerichten bekommen. Ob die von der Großen Koalition umgesetzte Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden. Eventuell wird aber aufgrund einer Initiative der SPD die gesetzliche Neuregelung aufgehoben, so dass wieder die gesamte Strecke zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden kann, dann jedoch wohl mit einem niedrigeren Satz (z.b. EUR 0,20 statt EUR 0,30). Aufgrund eines Beschlusses der leitenden Finanzbeamten von Bund und Ländern vom können sich Berufspendler noch bis zum einen Freibetrag für die ersten 20 Kilometer zur Arbeitsstätte in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, obwohl dies im derzeit geltenden Steuerrecht so nicht vorgesehen ist. Außerdem werden die Einkommensteuerbescheide des Jahres 2007 in diesem Punkt von Amts wegen für vorläufig erklärt werden. Entsprechende Steuerbescheide bleiben daher bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe insoweit offen. 2. Unternehmensteuerreform 2008: Besteuerung von Kapitallebensversicherungen Ergänzend zu unseren bisherigen Ausführungen zur Unternehmensteuerreform 2008 möchten wir Ihnen aufgrund von Rückfragen noch einige Hinweise zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen nach zukünftigem Recht geben. Grundlage hierbei ist die seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vorzunehmende Einteilung in Altverträge (Vertragsabschluss vor dem ) und Neuverträge (Vertragsabschluss nach dem ). Für Altverträge gilt die am geltende Rechtslage weiter. Die in der Ablaufleistung/dem Rückkaufswert enthaltenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind steuerfrei, wenn der Altvertrag bestimmte Kriterien erfüllt (u.a. Vertragsabschluss für mindestens 12 Jahre). Außerdem dürfen mit dem Versicherungsvertrag keine Darlehen besichert werden, die zur Finanzierung von steuerschädlichen Zwecken dienen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegen die Zinsen der normalen Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung der schädlichen Versicherung nach dem , kommt in diesem Fall die Abgeltungsteuer zur Anwendung. Im Unterschied zu Altverträgen ist die Vereinnahmung der Ablaufleistung bzw. des Rückkaufwertes von Neuverträgen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Auszahlung und geleisteten Beiträgen immer steuerpflichtig. Erfolgt der Zufluss nach dem unterliegt dieser der Abgeltungsteuer. Für die Ablaufleistung/den Rückkauf sog. begünstigter Neuverträge (Mindestvertragsdauer 12 Jahre, Vereinnahmung nicht vor Erreichen des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen) bleibt es bei der Besteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages mit der tariflichen Einkommensteuer. Die Veräußerung von Alt- oder auch Neuverträgen an einen Dritten ist bisher außerhalb der sog. Spekulationsfrist (ein Jahr) steuerfrei. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wird ab 2009 jedoch eine Veräußerungsgewinnbesteuerung eingeführt. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Kaufpreis abzüglich der geleistete Beiträge und der Veräußerungskosten. Die Neuregelung erfasst die Veräußerung von allen nach dem abgeschlossenen Neuverträgen und solchen Altverträgen, deren Zinsen auch nach altem Recht steuerpflichtig gewesen wären.

9 - 9 - Wer sich mit dem Gedanken eines Verkaufes seiner Kapitallebensversicherung trägt, sollte sich über die bestehenden steuerrechtlichen Zuordnungen genau informieren und Gestaltungsspielräume hinsichtlich der unterschiedlichen Besteuerung - je nach Verkaufszeitpunkt - beachten. Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir gern zur Verfügung. VII. Wirtschaft aktuell 1. Künstlersozialversicherung: Mehrzahl der Unternehmen betroffen Die Künstlersozialversicherung (KSVG) wurde mit Wirkung zum geändert und die Anzahl der Prüfer, die für die Künstlersozialkasse (KSK) zuständig sind, erheblich aufgestockt. Das kann für Unternehmen teuer werden, die möglicherweise nicht einmal ahnen, dass sie es mit der Honorierung von Künstlern zu tun haben, wenn sie Leistungen für ihre Unternehmen beziehen. Selbständige Künstler und Publizisten werden, anders als andere Freiberufler oder Unternehmer, in sozialer Hinsicht ähnlich wie Arbeitnehmer behandelt. Dies bedeutet für die Auftraggeber, die typischerweise oder regelmäßig künstlerische oder publizistische Werke verwerten, dass von ihnen Sozialabgaben auf die an den Künstler und Publizisten gezahlten Beträge zu entrichten sind. Diese Pflicht zur Künstlersozialabgabe ist vielen Unternehmen, die nicht in klassischen Medienbereichen aktiv sind, unbekannt. Eine solche Pflicht besteht für einen Auftraggeber jedoch nicht, wenn der Künstler seine Leistung als Angestellter einer GmbH oder Personengesellschaft erbringt, auch wenn er alleiniger Gesellschaft und Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist. Bisher erfolgte das Eintreiben und Überwachen der Künstlersozialabgaben eher verhalten. Die aktuelle Reform der Künstlersozialversicherung hat nunmehr aber zu einem Zuständigkeitswechsel hinsichtlich der Überprüfung geführt. Jetzt sind aus Rationalisierungs- und Effizienzgründen die Betriebsprüfer der Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Da sie ohnehin in den Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge prüfen, sollen sie zukünftig auch die Künstlersozialabgabe überwachen. Experten gehen deshalb davon aus, dass auf eine Vielzahl von Unternehmen sowohl Zahlungen als auch Nachzahlungen oder sogar Bußgelder zukommen werden. Seit dem werden zunächst , danach schrittweise alle 3,6 Millionen Betriebe schriftlich aufgefordert, versäumte Zahlungen aus den letzten 5 Jahren nachzumelden. Wer dieser Aufforderung nicht binnen 4 Wochen nachkommt, dem drohen hohe Nachzahlungen auf Schätzbasis, Nachprüfungen und Bußgelder von bis zu EUR Die Annahme, keine Künstler zu beauftragen, erweist sich oft als Irrtum. Denn die Mehrzahl der Unternehmen hat wahrscheinlich schon wiederholt Zahlungen an Künstler geleistet, z.b. an Webdesigner für den Internetauftritt, an Grafiker und Layouter für den Geschäftsbericht, an Fotografen für den Produktkatalog, an Designer für den Messestand-Entwurf, an Übersetzer für den Flyer oder an ein Kabarett-Ensemble, an Musiker oder eine Band beim Firmenjubiläum. Ein Ausweg zur Vermeidung der Künstlersozialabgabe könnte dann sein, den nicht künstlerischen Aspekt eines Auftrags in den Vordergrund zu stellen. Doch nicht überall wird es entsprechende Definitionsspielräume geben. 2. Entgeltumwandlung soll sozialversicherungsfrei bleiben Nach langem Hin und Her hat die Bundesregierung sich nun doch entschlossen, Entgeltumwandlungen von Arbeitnehmern zur betrieblichen Altersvorsorge auch über das Jahr 2008 hinaus sozialversicherungsfrei zu belassen.

10 Das Bundeskabinett verabschiedete am den Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bav). Danach bleiben Beiträge, die bei einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge gezahlt werden, weiterhin in allen Bereichen der Sozialversicherung (Rentenversicherung, gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) beitragsfrei. Wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, soll zudem das Unverfallbarkeitsalter auf einen Betriebsrentenanspruch von 30 auf 25 Jahre gesenkt werden. Diese Regelung dürfte vor allem Frauen zugutekommen. Viele arbeitgeberfinanzierte Rentenanwartschaften gehen derzeit noch verloren, weil junge Frauen wegen der Kindererziehung vor dem 30. Lebensjahr aus dem Unternehmen ausscheiden und damit ihre Anwartschaften verlieren. Weiter soll die Kinderzulage beim sogenannten Riester-Sparen für die ab geborenen Kinder von EUR 185 auf EUR 300 pro Jahr erhöht werden. Hinzukommen soll ab 2008 ein Sonderbonus von EUR 100 als Anreiz für Berufseinsteiger, damit bereits zu Beginn des Berufslebens die Grundlage für die spätere Altersvorsorge gelegt wird. Auch das selbst genutzte Wohnungseigentum soll besser in die geförderte Altersvorsorge integriert werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Beschäftigte und Betriebe bestärkt, sich auch weiterhin in der betrieblichen Altersversorgung zu engagieren und damit ein notwendiges zusätzliches Standbein neben der gesetzlichen Rente aufzubauen. 3. Innovationsprogramm zur Förderung emissionsarmer LKW im September 2007 gestartet Die Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge ist zum in Kraft getreten. Gefördert werden der Kauf oder das Leasen von Nutzfahrzeugen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens zwölf Tonnen haben. Die Fahrzeuge müssen bei ihrer erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung die noch nicht verbindlichen Abgasnormen EURO V gemäß der StVZO oder der europäischen Umweltstandards EEV erfüllen. Die Lkw müssen in Deutschland erstmalig zugelassen werden und mindestens zwei Jahre in Deutschland zugelassen bleiben. Unternehmen können zwischen einem zinsgünstigen Kredit oder einem einmaligen Direktzuschuss wählen. Die Basisförderung beträgt EUR Für kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen in Fördergebieten werden Aufschläge gewährt, so dass die maximale Förderung im Einzelfall EUR pro Fahrzeug betragen kann. Anträge auf Förderung mittels Direktzuschuss können laut Bundesverkehrsministerium ab dem bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Der Antrag auf Förderung muss vor Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrages erfolgen. Parallel zum Start des Förderprogramms werden auch die Kfz- Steuersätze auf das europarechtlich zulässige Mindestniveau abgesenkt. Mit der Absenkung der Steuersätze und dem Innovationsprogramm soll das einheimische Güterverkehrsgewerbe um insgesamt EUR 250 Mio entlastet werden. Im Gegenzug wird die Lkw-Maut jedoch um 1,1 auf 13,5 Cent pro Kilometer angehoben. 4. Zinsmanagement ein entscheidender Wettbewerbsfaktor für mittelständische Unternehmen Obwohl sich das Finanzierungsverhalten des deutschen Mittelstandes in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat und immer mehr Mischfinanzierungen aus unterschiedlichen Fremd- und Eigenkapitalkomponenten Platz greifen, decken mittelständische Unternehmen nach empirischen Erhebungen noch bis zu 40 % ihres Finanzierungsbedarfs über Bankkredite ab. Die von den Kreditinstituten herausgegebenen Darlehen werden dabei in der Regel kurzfristig aufgenommen und weisen damit eine variable Verzinsung auf.

11 Vor dem Hintergrund der geldpolitischen Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit - sprich steigender Zinsen - beinhaltet die variable Verzinsung jedoch nicht unbedeutende Risiken. Trotz dieser erheblichen Zinsrisiken betreibt nur eine Minderzahl von Unternehmen ein aktives Zinsrisikomanagement. Unternehmen, die auch künftig von den derzeitigen Darlehenskonditionen profitieren wollen, schließen häufig langfristige Kreditverträge mit fester Zinsbindung ab. Soweit langfristige Darlehen mit Festzinssätzen nicht gewünscht oder verfügbar sind, lassen sich alternativ die Zinsänderungsrisiken auch bei Krediten mit variablen Konditionen durch Zinssicherungsinstrumente wie Zins-Swaps und Zins-Caps begrenzen. Welches Instrument im Einzelfall zum Einsatz kommt, hängt u.a. von der persönlichen Markteinschätzung der Finanzverantwortlichen ab. Bei einem Zins-Swap nimmt das Unternehmen ein variabel verzinsliches Darlehen z.b. auf Euribor-Basis bei der Bank auf und schließt parallel dazu einen Zins-Swap ab. Auf Basis dieses Zins-Swaps zahlt die Bank während der Laufzeit dem Kunden die jeweils auf Euribor-Basis geleisteten Zinsen zurück und berechnet im Gegenzug einen vorher vereinbarten Festzinssatz. Im Saldo ergibt sich für das Unternehmen damit eine Belastung in Höhe dieses Festzinssatzes zzgl. Bankgebühren. Einem Zins-Cap liegt ebenfalls ein Darlehen mit variablen Konditionen zugrunde. Als Versicherung gegen steigende Zinsen schließt das Unternehmen hierzu einen sogenannten Zins-Cap ab. Falls später die Zinsen über eine festgelegte Höchstmarke steigen, wird die Bank dem Unternehmen einen entsprechenden Ausgleich zahlen. Als Gegenleistung für die Zinsobergrenze verlangt die Bank eine einmalige Zins-Cap-Prämie, deren Höhe von der Laufzeit, der angesetzten Obergrenze und der Wahrscheinlichkeit von Zinsschwankungen abhängt. Auch bei variabel verzinslichen Darlehen bleiben Zinserhöhungen in diesem Fall eine feste Kalkulationsbasis für das Unternehmen. Unternehmen, die sich für zukünftige Kreditaufnahmen das derzeitige Zinsniveau sichern wollen, können dies z.b. durch Abschluss eines zinsbezogenen Termingeschäftes (Forward Rate Agreement) erreichen. Hierbei wird für eine in der Zukunft liegende Periode und einen zugrundeliegenden Betrag ein Zinssatz vereinbart. Die Differenz zwischen den so vereinbarten und den am Fälligkeitstag marktgerechten Zinsen wird dann zwischen den Geschäftspartnern verrechnet. Je stärker das Ergebnis und der Cash Flow eines Unternehmens von Schwankungen der Geld- und Kapitalmärkte abhängen, desto dringender ist die Notwendigkeit, aktives Zinsmanagement zu betreiben. Ziel ist es, eine gesicherte Kalkulationsbasis für die Zinsen zu bekommen und damit Zinsänderungsrisiken mit negativen Auswirkungen auf das Ergebnis und den Cash Flow zu vermeiden. Zur Markteinschätzung sowie bilanziellen und steuerrechtlichen Behandlung der Instrumente beraten wir Sie gern. 5. Anpassung des Basis-Zinssatzes zum 1. Juli 2007 Der Basiszinssatz gemäß 247 Abs. 1 BGB, der vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen dient, ist zum von zuvor 2,70 % auf 3,19 % angehoben worden. Für private Schuldner errechnet sich hieraus ein gesetzlicher Verzugszins von 8,19 % pro Jahr. Wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Geschäftsleute sind, beträgt der gesetzliche Verzugszins derzeit 11,19 % pro Jahr.

12 VIII. Aktuelles aus unserem Haus 1. Auszeichnung: TOP Steuerberater Im Sommer 2007 haben wir, wie im Vorjahr, an dem von FOCUS-MONEY durchgeführten Steuerberater- Vergleich teilgenommen. Getestet wurden neben dem Fachwissen und der Qualifikation der Berater die regelmäßige Weiterbildung, Spezialisierungen sowie das Branchenwissen. Bei diesem Vergleich haben wir wiederum sehr gut abgeschnitten. Damit gehören wir in der Gruppe der großen Kanzleien als einzige Bielefelder zu den 50 besten Steuerberatern in Deutschland. Unser Partner, Herr Dr. Wolfgang Zündorf, wird von FOCUS-MONEY mit Foto abgebildet und mit den Worten "Kompetente Beratung erfordert Zugriff auf Spezialisten " zitiert. In diesem Zitat spiegeln sich unsere Erfahrungen wieder, dass die immer komplexer werdenden steuerlichen Fragestellungen unserer Mandanten nur mit einem breiten Wissen um steuerliche Zusammenhänge und Details und zusätzlich mit entsprechenden Spezialisierungen lösbar sind. Solche Spezialisten, z.b. für Umstrukturierungen von Unternehmensgruppen, erbschaftsteuerliche Fragen bei Familiengesellschaften, im internationalen Steuerrecht, für Expatriats und Spezialfragen zur Umsatzsteuer können wir aufgrund der Größe unserer Gesellschaft (derzeit rd. 100 Mitarbeiter) auslasten und permanent fortbilden. Die kompetente Beratung unserer Mandanten auf höchstem Qualitätsniveau stellen wir auf diese Weise sicher. 2. Veröffentlichungen Folgende von unseren Partnern und Mitarbeitern verfassten Fachartikel wurden veröffentlicht: Zinsen geschickt verlagern in Impulse, Ausgabe September 2007, von Sabine Holtrup, MBA, Steuerberaterin und Partnerin Zinsmanagement ein entscheidender Wettbewerbsfaktor für mittelständische Unternehmen in Wirtschaft Regional, Ausgabe 10/2007, von Horst Wippersteg, Steuerberater Umsatzsteuerfreiheit betriebsärztlicher Leistungen in Umsatz-Steuer-Berater, Ausgabe 7/2007 von Alexander Schallock, Dipl.-Finanzwirt Reihengeschäfte im internationalen Warenverkehr in Steuer und Studium, Ausgabe 10/2007 von Alexander Schallock, Dipl.-Finanzwirt

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