Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - externe Organisation

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1 Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - externe Organisation Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz Arbeitsschutz: Stand der Sicherheit am Arbeitsplatz, bei dem eine Gefährdung für den Menschen nicht gegeben ist und die Arbeit dem Menschen gerecht wird. Arbeitssicherheit: Erreichter Sicherheitsstandard und das ständige Anpassen an den jeweiligen Stand der Schutzbedürfnisse und Erkenntnisse. Folgende Ziele werden verfolgt: Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) Verhinderung von Schmerz und Leid für die Betroffenen und deren Angehörige Senkung der Kosten für Schäden und Folgeschäden Verringerung der BG-Beiträge Verringerung der Anzahl der Unfälle Förderung der Zufriedenheit der Mitarbeiter verbessertes Image des Unternehmens Die Schwerpunkte des Arbeitsschutzes sind: Verhütung von Unfällen Verminderung von Berufskrankheiten Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit Organisation der Ersten Hilfe Der Arbeitsschutz ist in folgenden Ebenen geregelt: durch EU-Recht durch das deutsche Recht Das EU-Recht ist wie folgt aufgebaut Die EU nutzt zwei verschiedene Rechtsquellen: EU-Richtlinien: Ziele, die von den Mitgliederstaaten erreicht werden müssen, die Art der Zielerreichung ist aber den einzelnen Staaten selbst überlassen. Es erfolgt Umsetzung in nationales Recht. EU-Verordnungen: Sie sind für alle Staaten verbindlich und müssen deshalb nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Grundlage der Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales Recht ist: Artikel 114 AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) als abstrakt formulierte rechtsverbindliche Schutzziele zum technischen Arbeitsschutz. Artikel 153 AEU-Vertrag als Mindestvorschriften für die Sicherheit, zum sozialen Arbeitsschutz und der Gesundheit von Arbeitnehmern. Aus dem Artikel 114 AEU-Vertrag (technischer Arbeitsschutz) ergeben sich zur Umsetzung in nationales Recht folgende nationale Gesetzesgrundlagen: Chemikaliengesetz Produkthaftungsgesetz Produktsicherheitsgesetz mit: - Maschinenverordnung - Explosionsschutzverordnung - Gefahrstoffverordnung - Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

2 Als Richtlinien ergeben sich u. a.: Maschinenrichtlinie Niederspannungsrichtlinie Produkthaftungsrichtlinie PSA-Richtlinie Aus dem Artikel 153 AEU-Vertrag (sozialer Arbeitsschutz) ergeben sich zur Umsetzung in nationales Recht folgende nationale Gesetzesgrundlagen: Arbeitsschutzgesetz mit: - Arbeitsstättenverordnung - Betriebssicherheitsverordnung - Bildschirmarbeitsplatzverordnung - PSA-Benutzungsverordnung - Lastenhandhabungsverordnung - Biostoffverordnung Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsverfassungsgesetz Als Richtlinie ergibt sich u. a. die Rahmenrichtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit mit entsprechenden Einzelrichtlinien. Bedeutung der CE-Kennzeichnung: Jeder Hersteller ist verpflichtet, Maschinen und Anlagen entsprechend den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien zu entwickeln und herzustellen. Mit der CE-Kennzeichnung(CE = Communauté Européenne) bestätigt der Hersteller die Konformität. Ohne CE-Kennzeichnung dürfen keine Produkte bzw. Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht werden; die Kennzeichnung ist zwingende Voraussetzung für die Inbetriebnahme von Maschinen und Bauteilen. Allerdings wird die Einhaltung der Anforderungen nicht überprüft. Dagegen wird das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) nur dann von anerkannten Stellen vergeben, wenn eine erfolgreiche sicherheitstechnische Prüfung durchgeführt wurde. Nachfolgende Forderungen stellt die Maschinenrichtlinie: Entwurf und Bau einer Anlage unter Berücksichtigung der Risikobeurteilung Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie Erstellung einer Betriebsanleitung Bereithaltung der technischen Dokumentation für mindestens zehn Jahre Konformitätserklärung für verwendungsfähige Anlagen und auswechselbare Ausrüstungen Mitlieferung einer Einbauerklärung für nicht verwendungsfähige Maschinen Beifügung einer Montageanleitung Anbringung der CE-Kennzeichnung

3 Aufbau des deutschen Arbeitsschutzrechts Rechtsebene Grundgesetz Gesetze Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften technische und sicherheitstechnische Regeln Berufsgenossenschaftliche Regeln Beispiele Art. 2 Abs. 2: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheits-gesetz, Chemikalien-Gesetz, HGB, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Güter- Kraftverkehrsgesetz Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Verpackungsverordnung DGUV - Vorschriften RAL-Druckschriften (u. a. RAL-RG 614 Lager), VDI-Richtlinien, VDE-Normen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften DGUV, Berufsgenossenschaftliche Regeln DGUV, Berufsgenossenschaftliche Grundsätze DGUV Funktionen und Aufgaben Außerbetriebliche Organe für den Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit Staatlich: Gesetzgeber (Bundestag/Bundesrat, Länderparlamente) erlässt Gesetze Bundesministerien (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesgesundheitsministerium u. a.) erlassen Rechtsverordnungen und haben die Aufsicht über die Umsetzung, sowie die Fachaufsicht über einschlägige Bundesanstalten. Landesministerien überwachen die Umsetzung durch nachgeordnete Behörden Gewerbeaufsichtsämter auf örtlicher Ebene. Selbstverwaltend: Berufsgenossenschaften (BG) Privatwirtschaftlich: TÜV/DEKRA als Technische Überwachungsvereine Deutsches Institut für Normung (DIN) Verein Deutscher Ingenieure (VDI) Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) Innerbetriebliche Organe für den Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit Unternehmer als Arbeitgeber Führungskräfte mit Querschnittsverantwortung Meister Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte Betriebsrat Betriebsärzte

4 Aufgaben und Befugnisse der Gewerbeaufsicht Das Gewerbeaufsichtsamt ist die untere Landesbehörde auf kommunaler Ebene. Aufgaben sind u. a. Überwachung der Einhaltung von Vorschriften des Gewerberechts und des Arbeitsschutzrechts. Befugnisse sind die der Ortspolizeibehörden, u. a.: Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten Auskünfte einholen Einsicht in Unterlagen technische Prüfungen veranlassen. Grundlagen sind: 21 Chemikaliengesetz Produktsicherheitsgesetz 30 Sprengstoffgesetz 12 Arbeitssicherheitsgesetz 21, 22 Arbeitsschutzgesetz. rechtliche Mittel sind: Beanstandung Anordnung Verwarnung Bußgeldbescheid Strafanzeige Neben den staatlichen Arbeitsschutzbehörden sind auch andere staatliche Stellen in Teilbereichen für bestimmte Arbeitsschutzaspekte verantwortlich bzw. haben zu überwachen, z. B.: Bauaufsichtsbehörden Straßenverkehrsbehörden bei Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum. Berufsgenossenschaften Aufgaben der Unfallversicherung und damit der Berufsgenossenschaften sind gemäß 1 SGB VII (SGB = Sozialgesetzbuch): mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingt Gesundheitsgefahren zu verhüten nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen als Folge eines Arbeitsunfalls, unabhängig davon, ob er anzeigepflichtig ist oder nicht, die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen den Versicherungsschutz weltweit zu übernehmen, sofern die Beschäftigten von ihren Arbeitgeber zeitlich befristet entsandt werden und in Deutschland ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Berufsgenossenschaften erlassen Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe. Die Vorschriften werden erlassen über: Einrichtungen, Anordnungen, Maßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen

5 ärztliche Untersuchungen vor und während der Tätigkeit von Versicherten, deren Versicherung mit außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren für sie oder Dritte verbunden ist Maßnahmen des Unternehmers zur Erfüllung der organisatorischen Pflichten im Arbeitsschutz Die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Regelungen sind: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (DGUV - Vorschriften): sie sind rechtsverbindlich und werden eingeteilt in: - Allgemeine Vorschriften DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1 ff. Grundsätze der Prävention) - Einwirkungen DGUV-V B1 (ehem. BGV B1 ff.) - Betriebsart/Tätigkeiten DGUV Regel (ehem. BGV C1 ff.) - Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren DGUV-V D1 (ehem. BGV D1 ff.) Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Regeln (ehem. BGR) zur praktischen Umsetzung von Forderungen aus den DGUV`s unterteilt in: - Typ 1 mit Zuordnung zu einer bestimmten Unfallverhütungsvorschrift - Typ 2 mit allgemeinen Regeln, die sich auf verschiedene Schutzvorschriften beziehen Berufsgenossenschaftliche Informationen DGUV Informationen (ehem. BGI) mit speziellen Veröffentlichungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen u. a. ; zuständig sind die einzelnen Berufsgenossenschaften Berufsgenossenschaftliche Grundsätze DGUV Grundsätze (ehem. BGG) für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln oder arbeitsmedizinischen Grundsätze. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Rechtliche Grundlage: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) Bestellung: Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass - Die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden - Gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können - Die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienender Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Die Bestellung erfolgt schriftlich und ist der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft zu melden. Die Aufgaben können als Funktionen wie folgt allgemein umschrieben werden: - umfassende Beratungsfunktion - Kontroll-, Überwachungs- und Überprüfungsfunktion - Schulungsfunktion - Berichtsfunktion - Initiativfunktion

6 Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion die Mitarbeiter zu untersuchen sowie arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten. Sicherheitsbeauftragte Bestellung: In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftrage zu bestellen; dabei sind - die bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb - die Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen. Bei besonderen Gefahren kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann bestellt werden, wenn die Mindestzahl nicht erreicht ist. Dagegen kann bei geringeren Gefahren die Mindestzahl erhöht werden. Aufgaben: Sicherheitsbeauftrage haben: - Den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen - Sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Nutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und der Persönlichen Schutzausrüstung zu überzeugen - Auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen. Sicherheitsbeauftrage dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsrat Gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. Pflichten des Betriebsrats sind: - Er hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über Arbeitsschutz, Unfallverhütung, betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. - Er hat die Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die zuständigen Behörden, Berufsgenossenschaften und sonstige Stellen durch Anregung, Beratung, Auskunft zu unterstützen - Teilnahme an Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten. Pflichten des Arbeitgebers sind: - Hinzuziehung des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz, der Unfallverhütung, der Unfalluntersuchung, des betrieblichen Umweltschutzes stehenden Besichtigungen und Fragen - unverzügliche Mitteilung an den Betriebsrat über entsprechende Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen - Aushändigung von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen Weitere Beteiligte an der Arbeitssicherheit im Unternehmen sind/können sein: Arbeitsschutzausschuss für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigen; Mitglieder sind: - Arbeitgeber oder Vertreter - Zwei Vertreter des Betriebsrats - Betriebsarzt - Fachkraft für Arbeitssicherheit - Sicherheitsbeauftragter Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) tagt einmal im Vierteljahr.

7 Beauftragte zu Spezialgebieten, z. B.: - Strahlenschutzbeauftragte - Laserschutzbeauftragte - Beauftragte für biologische Sicherheit - Brandschutzbeauftragte Beauftrage zu Gebieten, die den Arbeitsschutz berühren, z. B.: - Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz - Betriebsbeauftragter für Abfall - Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz - Gefahrgutbeauftragter - Störfallbeauftragter - Katastrophenschutzbeauftragter - Hygienebeauftragter - Tierschutzbeauftragter - Schwerbehindertenbeauftragter - Gleichstellungsbeauftragter - Beauftragter für das betriebliche Vorschlagswesen.

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