D i e M a n d a n t e n - I n f o r m a t i o n
|
|
- Carsten Geisler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 D i e M a n d a n t e n - I n f o r m a t i o n Hinweise zum Jahreswechsel 2014 / 2015 A. Rechtsänderungen 1. Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen Bei Bauleistungen von inländischen Unternehmern schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt. Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der Leistungsempfänger erklärt den Umsatz und führt die Steuer an das Finanzamt ab. Seit 1. Oktober 2014 kommt es für die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wieder darauf an, ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies ist der Fall, wenn er mindestens 10 v.h. seines Vorjahresumsatzes mit Bauleistungen erzielt hat. Bei Bauleistungen, die bis zum 30. September 2014 erbracht wurden, schuldet der Leistungsempfänger nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Umsatzsteuer nur dann, wenn er die Leistung für eine eigene Bauleistung verwendet hat. Wird das Bauwerk ab 1. Oktober 2014 vom Bauherrn abgenommen, kommt es für die Frage der Steuerschuldnerschaft nicht mehr auf die Verwendung der empfangenen Bauleistung an. Unternehmer, die nachhaltig Bauleistungen erbringen, schulden die Umsatzsteuer aus allen Bauleistungen, die sie empfangen, auch wenn sie diese nicht unmittelbar für eigene Bauleistungen verwenden. Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gilt damit auch wieder für Bauleistungen, die in das Privathaus, ein Mietshaus oder ein Bürogebäude eines Bauleisters eingehen. Beispiel: Dachdecker Dieter deckt das Dach des privaten Einfamilienhauses von Bauunternehmer Bernd. Bei Abnahme des Werks bis 30. September 2014 schuldet Dieter selbst die Umsatzsteuer, denn Leistungsempfänger Bernd verwendet die empfangene Bauleistung nicht für eigene Bauleistungen. Dieter schreibt eine Rechnung mit 19 v.h. Umsatzsteuer. Bei Abnahme ab 1. Oktober 2014 schuldet Bernd die Umsatzsteuer, denn Dieter schreibt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Unternehmer, die mindestens 10 v.h. ihres Gesamtumsatzes mit Bauleistungen erzielen, erhalten dies vom Finanzamt bescheinigt auf Formular USt 1 TG. Die Bescheinigung des Betriebsfinanzamts dient zur Vorlage bei anderen Bauleistern, denen der Unternehmer Bauaufträge erteilt, z.b. bei einem Subunternehmer. Der Subunternehmer stellt nach Vorlage der Bescheinigung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, weil er weiß, dass sein Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Die früher zu diesem Zweck verwendete Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer hat umsatzsteuerlich keine Bedeutung mehr. Sie muss jedoch weiterhin dem Bauherrn vorgelegt werden, damit dieser keine Bauabzugsteuer als Vorauszahlung auf die Lohn- oder Einkommensteuer des Bauunternehmers einbehält. Die Bescheinigung des Betriebsfinanzamts wird auf Antrag des Unternehmers oder von Amts wegen für höchstens 3 Jahre erteilt. Hat das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausgestellt, schuldet er die Umsatzsteuer aus sämtlichen erhaltenen Bauleistungen, auch wenn er die Bescheinigung dem leistenden Unternehmer nicht vorlegt. Ein Unternehmer, der im Auftrag anderer Unternehmer Bauleistungen erbringt, sollte dennoch nur dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn ihm der Auftraggeber eine gültige Bescheinigung des Betriebsfinanzamts vorgelegt hat. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der leistende Unternehmer selbst die Umsatzsteuer tragen muss, wenn sich später herausstellt, dass der Leistungsempfänger kein Bauleister ist. Außerdem sollte jeder Werkvertrag im Baugewerbe eine Umsatzsteuerklausel enthalten, die es dem leistenden Unternehmer ermöglicht, die Umsatzsteuer aus der erbrachten Leistung nachzuberechnen, falls er wider Erwarten doch als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. 1
2 2. Umsatzsteuerschuld bei Lieferung von Metallen und Tablet-Computern Bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen in Rohform oder als Halbzeug an Unternehmer schuldet seit 1. Oktober 2014 der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, d.h. der Lieferer muss eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilen unter Verweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2015 werden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis nicht beanstandet, wenn der Lieferer die Umsatzsteuer bezahlt. Die Neuregelung erfasst u.a. Platin, Zink, Aluminium, Kupfer, Zinn, Eisen und Stahl in Rohform und in verschiedenen Bearbeitungsformen. Die betroffenen Liefergegenstände werden in Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz nach Zolltarifnummern eingeordnet. In Zweifelsfällen kann eine Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der Bundesfinanzverwaltung für Klarheit sorgen. Zudem werden Rechnungen, die fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurden, nicht beanstandet, wenn Lieferer und Kunde vereinbarungsgemäß von einer Verlagerung der Steuerschuld auf den Kunden ausgehen und der Kunde den Umsatz korrekt versteuert. Im Einzelhandel mit betroffenen Metallwaren ist die derzeitige Regelung schwierig oder überhaupt nicht umsetzbar. So müsste bei jedem einzelnen Kassiervorgang die Unternehmereigenschaft des Kunden überprüft werden. Es besteht daher die Gefahr, dass vielfach falsche Rechnungen ausgestellt werden. Daher hat der Bundesrat vorgeschlagen, eine Bagatellgrenze einzuführen. Erst ab einem Bestellwert von soll es zu einer Verlagerung der Steuerschuld kommen. Mit einer Umsetzung des Vorschlags ist zu rechnen, da die Bundesregierung der Auffassung des Bundesrats zwischenzeitlich zugestimmt hat. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus. Ebenfalls seit 1. Oktober 2014 schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn Tablet-Computer, z.b. ipads, oder Spielkonsolen wie z.b. eine XBox an Unternehmer geliefert werden, jedoch erst ab einem Bestellwert von Weist der Lieferer von Tablet-Computern oder Spielkonsolen im Einvernehmen mit dem Besteller wie bisher Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, wird die falsche Rechnung bei Lieferungen bis 31. Dezember 2014 nicht beanstandet, wenn der Lieferer die Umsatzsteuer bezahlt. Bei Lieferungen ab 1. Januar 2015 führt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zur Steuerschuld des Lieferers und des Leistungsempfängers, ohne dass der Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob der Liefergegenstand zu den betroffenen Metallen gehört oder ob die Bestellgrenze bei Tablet-Computern oder Spielkonsolen erreicht wird, z.b. bei Rahmenverträgen mit festem Preis, kann der Leistende im Einvernehmen mit dem Vertragspartner eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilen. Die Finanzverwaltung beanstandet diese Nettorechnungen nicht, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz ordnungsgemäß versteuert. Praxistipp: Erstellen Sie Ihre Finanzbuchführung selbst? Nehmen Sie dringend mit uns Kontakt auf um diese MOSS = Mini-One-Stop-Shop Vorschrift elegant in Ihre Finanzbuchführung zu integrieren. Erstellen Sie die Rechnungen ab dem richtig. Die EU Umsatzsteuersätze können leicht abgerufen werden. 3. Elektronische Dienstleistungen ab 2015 Ab 1. Januar 2015 werden elektronische Dienstleistungen, wie z.b. die Bereitstellung von Websites, Software, Bildern, ebooks, Online-Zeitungen, Musik, Filmen oder Spielen über das Internet, stets am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht. Damit ändert sich zum Jahreswechsel der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU. Diese werden bisher am Sitzort des leistenden Unternehmers ausgeführt. Verkauft beispielsweise ein deutscher Unternehmer Software per Internetdownload an eine Privatperson in Österreich, erfolgt die elektronische Dienstleistung 2014 noch in Deutschland am Sitzort des leistenden Unternehmers. Dieser stellt eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus. Ab 2015 erfolgt die Leistung in Österreich am Sitzort des Leistungsempfängers, d.h. der deutsche Unternehmer muss auf der Rechnung österreichische Umsatzsteuer ausweisen. Damit deutsche Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an ausländische Privatleute erbringen, nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat Steuererklärungen abgeben müssen, besteht die Möglichkeit, ab 2015 am besonderen Besteuerungsverfahren für elektronische Dienstleistungen, dem Mini-One-Stop-Shop = MOSS, teilzunehmen. Bei Teilnahme am MOSS kann der Unternehmer die Umsatzsteuer, die er für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten schuldet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch anmelden. Hierzu muss er bis zum 20. Tag nach Quartalsende, also erstmals zum 20. April 2015, eine Steuererklärung beim BZSt abgeben, in der die elektronischen Dienstleistungen getrennt für jeden EU- Mitgliedstaat anzumelden sind. Gleichzeitig ist die selbst ermittelte ausländische Steuer an das BZSt zu entrichten. Die Teilnahme am MOSS ist freiwillig. Der Unternehmer muss sich jedoch für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich entscheiden. Will der Unternehmer am MOSS teilnehmen muss er sich elektronisch beim BZSt registrieren lassen. Die Registrierung ist vor Beginn des Quartals vorzunehmen, ab dem der Unternehmer erstmals am MOSS teilnehmen möchte, d.h. für die Teilnahme ab 2015 noch bis Ende Elektronische Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten werden vom MOSS-Verfahren nicht erfasst. Der leistende Unternehmer schreibt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, da der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. 2
3 4. Mindestlohn Ab Januar 2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, grundsätzlich allen Arbeitnehmern einen Mindestlohn von 8,50 pro Stunde zu bezahlen. Dieser allgemeine Mindestlohn gilt bis Dezember Eine Mindestlohnkommission legt den Mindestlohn ab 2017 fest. Bis einschließlich Dezember 2016 darf der Mindestlohn in Branchen für die bereits ein Mindestlohn gilt, z.b. durch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, und bei Zeitungszustellern unterschritten werden. Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Studierende an dualen Hochschulen und für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Praktika bis zu 3 Monate und alle verpflichtenden Praktika im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung fallen nicht unter die Mindestlohnregelung. Bei freiwilligen Praktika besteht ab dem 4. Monat Anspruch auf den Mindestlohn. Für Praktikanten ist deshalb ab 2015 ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgeschrieben. Der Mindestlohn ist spätestens fällig am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats nach Erbringung der Leistung. Einmal jährlich bezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld darf deshalb nicht in den durchschnittlichen Stundenlohn eingerechnet werden. Der Mindestlohn bringt neue Aufzeichnungspflichten mit sich für alle Arbeitgeber von betrieblichen Minijobbern bis 450 monatlich und von kurzfristig Beschäftigten, die ab 2015 bis 3 Monate oder 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei arbeiten dürfen. Ein Minijobber darf höchstens (450 : 8,50 =) 52,94 Stunden monatlich arbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren. Die neuen Aufzeichungspflichten gelten auch für Branchen, in denen Arbeitnehmer Ausweispapiere mit sich führen müssen: Bau, Gaststätten, und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Die Zollverwaltung überwacht den Mindestlohn. Während der üblichen Geschäftszeiten können Geschäftsräume betreten sowie Bücher und Lohnunterlagen eingesehen werden zur Prüfung, ob der Mindestlohn bezahlt wurde. Der Arbeitgeber muss Auskünfte zu den Löhnen erteilen. Bei Unterschreiten des Mindestlohns oder nicht rechtzeitiger Zahlung drohen Nachforderungsansprüche der Arbeitnehmer, Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Bestrafung. Auftraggeber bei Werk- oder Dienstverträgen, z.b. Bauherren, die Unternehmer sind, haften, wenn der beauftrage Unternehmer bei seinen eigenen Arbeitnehmern den Mindestlohn unterschreitet. Zu empfehlen ist eine vertragliche Zusicherung des Auftragnehmers, dass er den Mindestlohn bezahlt, gegen Androhung einer Vertragsstrafe. B. Geplante Rechtsänderungen 1. Einkommensteuer Abzug von Ausbildungskosten Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums direkt nach der Schule können nur bis pro Jahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Hat der Student keine Einnahmen läuft der Abzug ins Leere, da Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung abgezogen werden können. Ein Vortrag ins Folgejahr ist nicht möglich. Die Kosten einer Zweitausbildung oder eines Zweitstudiums, z.b. eines Master-Studiums, sind dagegen unbeschränkt als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Werden noch keine Einnahmen erzielt, kann der entstehende Verlust unbefristet vorgetragen und mit späteren Einnahmen verrechnet werden. Nach bisheriger Auffassung wird jede Ausbildung zu einem neuen Beruf als Erstausbildung akzeptiert, unabhängig von der Dauer der Ausbildung, z.b. die Ausbildung zum Rettungssanitäter während des Zivildienstes. Ein anschließendes Studium ist dann bereits die zweite Ausbildung mit vollem Abzug der Kosten. Die Bundesregierung plant ab 2015 nur noch Ausbildungsgänge, die mindestens 12 Monate dauern, als Erstausbildung anzuerkennen. Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen Muss ein Einzelunternehmer eine Darlehensforderung gegenüber einer GmbH, an der er beteiligt ist, wegen wirtschaftlicher Probleme der GmbH abschreiben, kann der entstehende Verlust nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu 100 v.h. als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Ab 2015 soll die Abschreibung wie vor der Entscheidung des BFH nur noch zu 60 v.h. abzugsfähig sein, falls der Darlehensgeber zu mehr als 25 v.h. an der GmbH beteiligt ist oder in der Vergangenheit war. Dasselbe soll für Verluste aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten gelten, z.b. wenn der Gesellschafter aus einer Bürgschaft für die GmbH in Anspruch genommen wird. Abzug von Vorsorgeaufwendungen Die Höchstbeträge für den Abzug von Beiträgen zur Altersversorgung, z.b. zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungswerken, sollen ab 2015 erhöht werden. Der Prozentsatz, zu dem die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe abgezogen werden können, steigt seit 2005 um 2 v.h. pro Jahr sind bei Selbständigen 80 v.h. der Beiträge abzugsfähig, höchstens jedoch oder bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Abzug auf noch höchstens oder beschränkt. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern verringert sich der abzugsfähige Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. 3
4 2. Lohnsteuer Betriebsveranstaltungen Aufwendungen für Betriebsausflüge und Weihnachts-oder Jubiläumsfeiern sind lohnsteuerfrei bis 110 je teilnehmendem Arbeitnehmer. Am hat der Gesetzgeber entgegen anderslautender Gesetzentwürfe entschieden, dass aus der Freigrenze von 110,00 Euro der Freibetrag von Euro 110,00 für diese Betriebsveranstaltungen wird. Warengutscheine Bisher sind Warengutscheine an Arbeitnehmer, z.b. für Benzin oder Bücher, lohnsteuerfrei, wenn die monatlichen Sachbezüge von 44 nicht überschritten wird. Ab 2015 sollen Warengutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr als Sachbezug, sondern als Geldleistung behandelt werden, die lohnsteuer-und damit auch sozialversicherungspflichtig wäre. Aufmerksamkeiten Die Freigrenze für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass, z.b. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes, wird ab 2015 von 40 auf 60 einschließlich Umsatzsteuer erhöht. Weihnachtsgeschenke sind, wie bisher, nicht begünstigt. 3. Verschärfung einer Selbstanzeige, Gesetz am verabschiedet Wer Steuern hinterzogen hat bleibt straffrei, wenn er rechtzeitig eine Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht, die verschwiegenen Einkünfte oder Umsätze vollständig nacherklärt und die hinterzogenen Steuer plus Strafzuschlag bezahlt. Ab 1. Januar 2015 werden die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft werden. So wird künftig ein Strafzuschlag erhoben von 10 v.h. ab einem hinterzogenen Steuerbetrag von , 15 v.h. ab und 20 v.h. ab 1. Mio. Bislang beträgt der Strafzuschlag einheitlich 5 v.h. ab einem Hinterziehungsbetrag von Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige reicht es bisher bei einfacher Steuerhinterziehung aus, wenn Einkünfte oder Umsätze für die letzten fünf Jahre nacherklärt wurden. Künftig wird die Strafbefreiung nur noch eintreten, wenn für die letzten zehn Jahre nacherklärt wird. C. Einkommensteuer 1. Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Vermietung Schuldzinsen aus einem Darlehen, das zur Finanzierung eines Mietshauses oder einer vermieteten Wohnung aufgenommen wurde, können auch nach Veräußerung des Mietobjekts als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Die Schuldzinsen aus dem Restdarlehen, das nach Verrechnung mit dem Veräußerungserlös verbleibt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nur abzugsfähig, wenn das Objekt innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung veräußert wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs können nachträgliche Schuldzinsen auch bei einer Veräußerung außerhalb der 10-Jahresfrist abgezogen werden. Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug ist jedoch, dass bis zur Veräußerung Vermietungsabsicht bestand. Bei leer stehenden Objekten ist nachzuweisen, dass bis zur Veräußerung versucht wurde, einen Mieter zu finden, z.b. durch Zeitungsanzeigen oder Beauftragung eines Maklers. Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Objekts wegen vorzeitiger Tilgung von Darlehen bezahlt werden müssen, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, mindern jedoch bei der Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist einen etwaigen privaten Veräußerungsgewinn. 2. Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer Sachgeschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer, z.b. Weihnachtspräsente, Einladungen ins Theater oder Musical, oder in eine VIP-Loge im Fußballstadion, können vom Schenker pauschal versteuert werden, um die Besteuerung beim Beschenkten zu vermeiden. Die pauschale Einkommensteuer auf Sachgeschenke beträgt 30 v.h. der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Wird die pauschale Steuer vom Schenker abgeführt, muss der Empfänger das Geschenk nicht mehr als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn versteuern. Praxiserfahrung: Weihnachtsgeschenke bis Euro 10,00 Nettobetrag an Geschäftskunden werden derzeit bei Betriebsprüfungen als Streuartikel nicht der dem pauschalen Steuerabzug unterworfen. Geschenke bis Euro 35,00 zu besonderen Anläßen z.b. Firmenjubiläum unterliegen der pauschalen Abzugssteuer. 4
5 Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Pauschalierung nicht auf einzelne Geschenke beschränkt werden. Um die Besteuerung beim Beschenkten zu vermeiden, müssen sämtliche Geschenke an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer vom Schenker pauschal versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass steuerfreie Geschenke nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden, z.b. fällt keine Steuer an auf Geschenke an Privatkunden oder an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde im Ausland. 3. Pensionszahlung trotz Weiterbeschäftigung Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Zahlung einer Pension an den Gesellschafter einer GmbH, der trotz Erreichen des Pensionsalters weiter als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, d.h. die GmbH kann die Pensionszahlung nicht als Betriebsausgabe abziehen. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn der Gesellschafter ab Pensionsbeginn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer nur noch ein reduziertes Gehalt erhält. Das Gehalt sei auf Pensionszahlung anzurechnen, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde neben dem Geschäftsführergehalt keine Pension bezahlen. Der BFH bestätigt mit dem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung, die allerdings bisher nicht in allen Bundesländern von der Finanzverwaltung angewendet wird. 4. Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen Für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt wird ein Steuerabzug gewährt in Höhe von 20 v.h. der Aufwendungen ohne Materialkosten, höchstens jedoch 510 für Minijobs, für Dienstleistungen und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, sowie für Handwerkerleistungen. Entgegen der früheren Auffassung der Finanzverwaltung muss die Leistung nicht zwingend im Haus oder Garten erbracht werden. Vielmehr genügt ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt, sodass auch Leistungen begünstigt sind, die auf öffentlichen Straßen und Wegen direkt vor dem Grundstück erbracht werden. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für Gehwegreinigung und Schneeräumung. Auch bei nachträglicher Verlegung von Hausanschlüssen muss nicht mehr aufgeteilt werden in den Teil, der auf dem Wohngrundstück verläuft und den im öffentlichen Straßenraum verlaufenden Teil. Keine begünstigte Handwerkerleistung ist der Neubau eines Eigenheims. Auch Hausanschlüsse im Rahmen eines Neubaus sind weiterhin nicht begünstigt. Berücksichtigungsfähig sind jedoch Erweiterungen der Wohn-oder Nutzfläche, z.b. der Ausbau von Keller oder Dachgeschoss oder der Bau eines Wintergartens. Auch die Erstanlage des Gartens nach Fertigstellung und Bezug des Eigenheims ist begünstigt. D. Umsatzsteuer 1. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Bei Gebäuden, die sowohl privat als auch unternehmerisch, z.b. als Praxis oder Büro genutzt werden, kann der Eigentümer wählen, in welchem Umfang er das Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen möchte. Selbst bei voller Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten des privaten Wohnteils nicht mehr möglich. Dennoch sollten gemischt genutzte Gebäude in vollen Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden, um einen nachträglichen Vorsteuerabzug zu ermöglichen für den Fall, dass der Wohnteil innerhalb der nächsten 10 Jahre auch für unternehmerische Zwecke genutzt wird, z.b. durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung an andere Unternehmer. Die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen muss bis zum 31. Mai des Folgejahres nach Leistungsabzug gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Dies geschieht grundsätzlich durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Kann die Vorsteuer wegen Privatnutzung oder steuerfreier Vermietung nicht vollständig abgezogen werden, muss die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Wird bis zum 31. Mai des Folgejahres weder der Vorsteuerabzug geltend gemacht, noch eine schriftliche Erklärung abgegeben, ist das Gebäude zu 100 v.h. dem Privatbereich des Unternehmens zugeordnet. Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten ist damit endgültig verloren. 5
6 2. Sicherungseinbehalte im Baugewerbe Unternehmer mit gesetzlicher Sollbesteuerung schulden die Umsatzsteuer aus ihren Leistungen bereits mit Ausführung der Leistung und nicht erst dann, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt. Stellt sich die Forderung an den Kunden nachträglich als uneinbringlich heraus, z.b. bei Insolvenz des Kunden, kann die Umsatzsteuer berichtigt, d.h. vom Finanzamt zurückgefordert werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt eine Berichtigung der Umsatzsteuer auch bei einer vorübergehenden Uneinbringlichkeit in Frage, z.b. bei Sicherungseinbehalten im Baugewerbe. Regelmäßig wird nach Fertigstellung und Abnahme eines Bauwerks ein Teil der Rechnungssumme vom Bauherrn einbehalten zur Abdeckung von Gewährleistungsrisiken. Der Sicherungseinbehalt muss erst nach Ablauf der Garantiefrist von bis zu 5 Jahren an den Bauunternehmer bezahlt werden. Laut BFH kann der Bauunternehmer die Umsatzsteuer aus dem Sicherungseinbehalt berichtigen, d.h. er muss bei Abnahme des Bauwerks nur die Umsatzsteuer aus dem fälligen Rechnungsbetrags an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer aus dem Sicherungseinbehalt ist erst nach Ende der Garantiefrist zu bezahlen. Eine mehrjährige Vorfinanzierung der Umsatzsteuer wäre nach Ansicht des BFH unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist allerdings nicht möglich, wenn der Bauunternehmer Bankbürgschaften zur Ablösung der Sicherungseinbehalte vorlegen könnte. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die günstige Rechtsprechung des BFH steht noch aus. Sollte das Urteil allgemein angewendet werden, hätte dies voraussichtlich zur Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug aus Sicherungseinbehalten auch erst nach Ablauf der Garantie geltend gemacht werden kann. E. Sonstiges 1. Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Für empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre. Jahresabschlüsse sind in Papierform aufzubewahren, während für die Buchungsbelege die digitale Speicherung ausreicht. Die Belege müssen allerdings jederzeit lesbar gemacht und auf Verlangen in ausgedruckter Form vorgelegt werden können. Elektronisch erstellte Unterlagen sind elektronisch in maschinell auswertbarer Form aufzubewahren, z.b. Ausgangsrechnungen, die mit einer Rechnungssoftware erstellt wurden. Elektronisch empfangene Unterlagen müssen auch elektronisch aufbewahrt werden, z.b. Eingangsrechnungen in Bilddateiformaten wie TIFF oder PDF. Soweit Unterlagen in maschinell auswertbarer Form eingegangen sind muss diese Form erhalten bleibe, z.b. beim Empfang von csv-dateien. Ein Ausdruck der Unterlagen, z.b. von s, genügt nicht. Banken gehen verstärkt dazu über, Kontoauszüge elektronisch zu übermitteln. Die elektronischen Kontoauszüge sind elektronisch aufzubewahren. Die Übernahme in eine Banking-oder Buchhaltungssoftware oder der Ausdruck auf Papier genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Bei Verletzung der Aufbewahrungspflichten ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, d.h. das Finanzamt kann den Gewinn zum Nachteil des Unternehmers schätzen. 2. Die neuen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ab GoBD - Zeitgerechte Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb 10 Tagen (als Orientierung ist unbedenklich) - 8 Tages Orientierung bie der Erfassung von Kontokorrentbeziehungen - Funktion der Grundaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden. - Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen - Grundsätzlich gelten Aufzeichnungen mit Belegcharakter oder in Engangs- und Ausgangsbüchern mit dem Zeitpunkt der Erfassung als unveränderbar. - Das gilt auch für Vorsysteme (z.b. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnugne, Zeiterfassung) - Die buchungstechnische Erfassung und deren Unveränderbarkeit (Festschreibung) unterliegt erstmals konkreten Fristen, die sich am Termin der Umsatzsteuervoranmeldung orientieren. = Festschreiben am 10. des Folgemonats, bei der Umsatzsteuerdauerfristverlängerung soll auch die Frist 10. des Folgemonats gelten. - Bestimmte Formate die(office) und Aufbewahrungsformen (Dateisysteme) erfüllen ohne weitere Maßnahmen nicht die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen. - Stammdaten mit Einfluss auf Buchungen oder IT gestützte Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein. (z.b. durch Historisierung, Protokollierung, Verfahrensdokumentation) - Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus sog. Vorsystemen und Stammdaten - Im Unternehmen entstandene oder dort in digitaler Form eingegangene aufzeichnungs-/aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze und elektronische Dokumente sind unverändert aufzubewahren und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. - Sie müssen für Zwecke des maschinellen Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung vorgehalten werden. 6
7 - Das gilt nicht nur für Daten der Finanzbuchführung, sondern auch für alle Einzelaufzeichnungen und stammdaten mit steuerlicher Relevanz aus den Vor- und Nebensystemen der Finanzbuchführung. z.b. Auftragsverwaltung, Rechnungsschreibung, Kalkulation, usw. - Konkretisierte Anforderungen an den Umfang und die Felder von Grundaufzeichnungen und Buchungssätzen sind zu erfüllen. Es ist eine Verfahrensdokumentation zur Beleg Digitalisierung zur Aufbewahrung von Belegen incl. zu erstellen, die Vernichtung der Papierbelege ist anschließend möglich. = ersetzendes Erstellen oder scannen von Belegen muss dokumentiert sein. GoBD am veröffentlicht. In Abstimmung mit der Berufsorganisation der steuerberatenden Berufe und der Wirschaftsverbände wurden zahlreiche Zugeständnisse der Finanzverwaltung erreicht. Wesentlich ist: - Klare Automatisierung, Entwicklungsträchtig, Struktur für Neuerungen der Software - Qualitätsmanagement in der Steuerverwaltung, 30 Mio Steuerpflichtige, davon 23 Mio AN - Transparenz und Information fordert die Finanzverwaltung im Vorfeld Empfehlung: Engagiert und dynamisch den Steuervollzug plausibilisieren durch verschlankte, einheitliche Arbeitsprozesse im Unternehmen. Einführung der Digitalisierung sämtlicher Belege (Unternehmen Online) Weg von der Papierablage, Achtung der Veränderungsprozess dauert erfahrungsgemäß 3 4 Jahre für alle Bereiche. Den Anfang mit der Finanz- und Lohnbuchführung zu machen ist eine sehr gute Gelegenheit. Verfahrensdokumentaion notwendig für dieses ersetztende scannen bei welchem die Nebenprogramme schon mitdokumentiert werden. 3. Elterngeld Plus Voraussichtlich ab 1. Juli Längere Bezugszeit mehr Partnerschaftsbonus Das neue Angebot Elterngeld Plus richtet sich speziell an junge Mütter und Väter, die bereits während des Bezugs von Elterngeld wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Das war bislang zwar schon möglich, aber finanziell unattraktiv. Die Einbuße wird künftig durch eine längere Bezugsdauer ausgeglichen. Wer also nach acht Monaten Elternzeit Teilzeitbeschäftigung beginnt, hat künftig noch Anspruch auf acht statt bisher vier Monate Elterngeld. Voraussetzung: Die Teilzeitarbeit umfasst mindestens 25 Stunden wöchentlich. Gleiches gilt für den zweiten Elternteil: Dieser kann beim Elterngeld vier statt bislang nur zwei Partnerschaftsmonate in Anspruch nehmen, wenn beide Elternteile gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden wöchentlich Teilzeit arbeiten. 3.2 Elternzeit wird flexibler Die Gesamtdauer der Elternzeit von drei Jahren bleibt bestehen. Allerdings können Eltern künftig bis zum achten Geburtstag des Kindes bis zu 24 Monate der Elternzeit übertragen auch in zwei Blöcken. 3.3 Zustimmungspflicht entfällt. Eine Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum ist bislang nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Künftig bedarf es lediglich einer Ankündigung des Mitarbeiters binnen drei Monaten. 3.4 Beispiel für Elternzeitplan Geburt des Kindes am Baby-Pause bis Kindertagesstätte, Kindergarten bis Einschulung, erstes Schuljahr bis
8 4. Pflege-Auszeiten für Beschäftigte Zehn Tage freigestellt für Notfall Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können sie Betroffene einmalig bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Das Recht hat jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Größe des Betriebs, in dem er arbeitet. Pflegezeit: in Ruhe zu Hause pflegen Arbeitnehmer haben eine rechtlichen Anspruch darauf, sich für maximal sechs Monate unbezahlt freistellen zu lasse, wenn sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, bei dem mindestens die Pflegestufe 1 festgestellt wurde. Hier ist wichtig: Die Pflegezeit kann nur dann beantragt werden, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte beschäftigt. Auch eine Arbeitszeitverkürzung ist möglich Familienpflegezeit Eine Ergänzung des Gesetzes erfolgte zum Jahr 2012 und zwar durch die Familienpflegezeit. Seitdem können Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen mit Zustimmung des Arbeitgebers maximal zwei Jahre lang ihre Arbeitszeit auf die Hälfte allerdings nicht weniger als 15 Stunden reduzieren. In dieser Zeit erhalten die Betroffenen 75 Prozent ihres bisherigen Bruttolohns. Danach arbeiten sie wieder mit dem ursprünglichen Stundenumfang, erhalten aber weiterhin nur 75 Prozent der Bezüge, bis der Pflegevorschuss zurückgezahlt ist. Die Pflegezeit kann auch in Teilzeit in Anspruch genommen werden. Bezahlte Auszeit Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden zur Finanzierung dieser Leistung 100 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung soll in einem separaten Gesetz geregelt werden, das am in Kraft treten soll. 5. Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2015 in der Sozialversicherung alte Länder neue Länder Beitragssatz v.h. jährlich monatlich jährlich monatlich Gesetzliche Rentenversicherung ,7 18,9 Arbeitslosenversicherung ,0 3,0 Krankenversicherung ,6 15,5 Pflegeversicherung ,35 oder 2,6 2,05 oder 2,35 Bezugsgrößen Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder jeweils zur Hälfte = 7,3 v.h. Die Krankenkassen können einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. 8
9 Erbschaftsteuer Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig (BVerfG) Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die 13a und 13b und 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen (BVerfG, Urteil v BvL 21/12). Hintergrund: Der BFH hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob 19 Abs. 1 ErbStG (Tarifvorschrift) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.v. mit 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (BFH, Beschluss v II R 9/11). Die 13a und 13b ErbStG sehen für den Übergang von Betriebsvermögen, von qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85% (Regelverschonung) bzw. 100% (Optionsverschonung) vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Vermögens (sog. Verwaltungsvermögen), seines Erhalts in der Hand des Erwerbers (sog. Behaltensfrist) und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze (sog. Lohnsummenregelung) erfüllt werden. Nach Auffassung des BFH ist ein Verfassungsverstoß zu bejahen, weil dieses Vergünstigungssystem eine verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle. Im Zusammenwirken mit persönlichen Freibeträgen und weiteren Verschonungen sei die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme so der Befund des BFH (s. hierzu ausführlich Eisele in NWB 43/2012 S. 3453). Hierzu führte das BVerfG weiter aus: Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%. 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v Mit freundlicher Empfehlung 9
Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater
Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater 24. Windenergietage 10. 12. November 2015 Digitale Buchführung gesetzliche Neuerungen. technische Möglichkeiten. Anwendungsbeispiele Digitale Buchführung
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrWichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrÜbergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
Mehr25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
Mehr13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger
MehrVorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrAktuelle Mandanteninformation. GoBD
Aktuelle Mandanteninformation GoBD Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat die Finanzverwaltung die neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen
Rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen Diplom Kaufmann Walter Mock Steuerberater Koblenz GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mehr1. Mindestlohn - Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen aktuell für die Lohnabrechnung Januar 2015. Bitte lesen Sie sich die
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
Mehr1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)
Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine
Mehr03/15 Infoblatt. Mindestlohn
03/15 Infoblatt Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Einladung zu einer Informationsveranstaltung am 14.04.2015 Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Das Mindestlohngesetz
MehrParkstraße 4, 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage
Parkstraße 4, 59439 Holzwickede Tel.: 02301 / 91209-0 Besuchen Sie auch unsere Homepage Mandanteninformation zu aktuellen relevanten Themen Stand: 26.4.2014 Problemkreis Sachzuwendungen / Geschenke an
MehrHerzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?
Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU
MehrImmobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de
Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung
MehrVersorgungsbezugsempfänger
Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrAusnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige
Mindestlohn Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige» Zeitungszusteller» Langzeitarbeitslose» Praktikanten» Bisherige Mindestlohntarifverträge
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrMindestlohn: Checkliste für Unternehmen
Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
MehrDigitalisierung im Mittelstand. (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
Digitalisierung im Mittelstand (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Referent: Dipl.
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrAnke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte
Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen
MehrSteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
Mehrfür Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan
für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim
MehrKinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrGemüsebautag 2015. Mindestlohn
Gemüsebautag 2015 Mindestlohn Rechtsanwalt Christian Wirxel Land und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Hessen.e.V. agv@agrinet.de 1 Für wen gilt der Mindestlohn? Für alle in Deutschland beschäftigte
MehrMindestlohngesetz (MiLoG)
Bürger können sich jetzt auch per Telefon über den ab Anfang 2015 geltenden Mindestlohn informieren. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) startete nach Angaben ihres Ministeriums am Donnerstag eine
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrRechtslage. Folgen und Sanktionen bei Nichtbeachtung bzw. Verstoß
Seit 1937 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), veröffentlicht vom Bundesministerium der
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16
Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrNeue Rechnungsstellung für Bauleistungen
Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG mit Wirkung vom 01. April 2004 geändert. Konsequenz: Der Rechnungsempfänger
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrSteuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch
MehrInformationsbrief zum 3. November 2009
Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrDas kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins
HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrGKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der
MehrÄnderungen bei der Rechnungsstellung nach 13b UStG für Gebäudereiniger und Bauunternehmer
Rechnungswesen AGENDA Lexware buchalter Seite 1. Zur Agenda zurück Gesetzesänderungen 2015 KroatienAnpG und BMF-Schreiben vom 26.09.2014 BMF-Schreiben vom 20.10.2014 Ausweitung der Regelungen des 13b UStG
MehrNEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrPflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung
Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine
MehrPrüfungsaspekte der E-Rechnung im Zuge von GoBD und Compliance
Prüfungsaspekte der E-Rechnung im Zuge von GoBD und Compliance Stefan Groß Steuerberater & CISA Peters, Schönberger & Partner mbb, München Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens Bundeszentralamt für Steuern, Bonn
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrINFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER
StB Andreas G. Stabel Max-Planck-Str. 6 67657 Kaiserslautern Max-Planck-Str. 6 67657 Kaiserslautern Tel. 0631/3403656 Fax 0631/3403657 email: info@stb-stabel.de www.stb-stabel.de Sprechzeiten: Montag bis
MehrSteuern I News I Recht
Steuern I News I Recht Merkblatt Rechnung und Vorsteuerabzug Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in dieser Information möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Rechnungsstellung hinweisen.
MehrSpanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand
Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer
MehrDie Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Februar 2014 Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 13b UStG Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Finanzverwaltungsmeinung zur Anwendung der
MehrWertanlage mit steuerlichen Untiefen -
Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
Mehre) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
MehrSteuern und Finanzamt Was kommt auf mich zu? Claudia Probst Steuerberatung Bachstr.8 85057 Ingolstadt Tel. +49841/4936204 Fax.
Steuern und Finanzamt Was kommt auf mich zu? Claudia Probst Steuerberatung Bachstr.8 85057 Ingolstadt Tel. +49841/4936204 Fax. +49841/4936205 Steuern und Finanzamt Was kommt auf mich zu? Herzlich willkommen!
MehrU t z e r a t h Steuerberater
U t z e r a t h WICHTIG: Neue Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ab 01.07.2004 bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) Sehr geehrte Damen und Herren, sicherlich haben
MehrRechnungen - Das muss drinstehen
Rechnungen - Das muss drinstehen Die Rechnung, die Sie Ihrem Kunden stellen, ist nicht nur für Ihre Unterlagen wichtig, sondern sie ermöglicht Ihrem Kunden den Abzug der Umsatzsteuer, die Sie ihm in Rechnung
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrBasiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE
_ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur
Mehr6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG
Abstimmen der Gewinn- und Verlustrechnung SKR03 SKR04 Kontenbezeichnung (SKR) 8520 4510 Erlöse Abfallverwertung 8540 4520 Erlöse Leergut 8196 4186 Erlöse Geldspielautomaten 19 %USt. 8510 4560 Provisionserlöse
Mehr