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- Hede Keller
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1 Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette Ausgabe jederzeit direkt online unter per Fax oder Telefon bestellen. Juristischer Verlag Pegnitz Lohestraße 17 D Pegnitz Telefon: (0)9241 / Telefax: (0)9241 / info@jvpegnitz.de Internet: Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
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3 uflage 2016 Alle Rechte vorbehalten Juristischer Verlag Pegnitz GmbH Lohestraße 17, Pegnitz Alle Rechte, die teilweise Reproduktion, der auszugsweise Abdruck und Sonderrechte, wie die fotomechanische Wiedergabe oder die Veröffentlichung im Internet, sind dem Verlag vorbehalten. ISBN
4 Das Lehrbuch Kostenrecht-Strafsachen (Offizialverfahren, gerichtliches OWi- Verfahren und Privatklageverfahren) dient der Einführung in das Kostenrecht. Es soll neben der Vermittlung der Grundzüge des Kostenrechts auch die Zusammenhänge zwischen Verfahrensrecht und Kostenrecht aufzeigen. Das Lehrbuch enthält keine umfassende Darstellung des Kostenrechts; es beschränkt sich auf die in der Kostenpraxis am häufigsten anstehenden Kostenbehandlungen. Hof, Die Verfasser
5 Kostenrecht Inhalt Seite 1. Was sind Kosten des Strafverfahrens, Grundregeln ihrer Behandlung Mit welchen Strafarten - Nebenstrafen - Nebenfolgen - Maßregeln usw. hat es der Kostenbeamte bei seinen Bewertungen zu tun Was sind Strafsachen i.s. des GKG, in welchem Umfang lösen sie Kosten aus Aufbau und Gliederung des GKG Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die Bewertung in Strafsachen Bewertung von Freiheitsstrafen Bewertung von Geldstrafen Bewertung von Maßregeln der Besserung und Sicherung Bewertung von Gesamtstrafen Bewertungen von Anordnungen der Einziehung, des Verfalls, der Vernichtung, der Abführung eines Mehrerlöses und der Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen Bewertung eines Strafbefehlsverfahrens Bewertung von Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahren Bewertung von Jugendstrafsachen Auslagenberechnung Welche Grundsätze gelten für die Kostenhaftung mehrerer Verurteilter Von wem sind die Kosten zu tragen (Kostenschuldner) Einziehung und Beitreibung der Geldstrafe, Geldbuße und Kosten Bewertung der Nebenklage
6 Kostenrecht 20. Welche Grundsätze gelten für die Bewertung von gerichtlichen OWi-Verfahren Privatklage allgemein Was muss der Kostenbeamte über eine Widerklage wissen Welche Grundsätze gelten im Privatklageverfahren für die Vorschusserhebung Welche Grundsätze gelten für Sicherheitsleistungen des Privatklägers Welche kostenrechtlichen Grundsätze gelten für das Privat- und Widerklageverfahren Gebührenansätze mit Beispielen Wann sind die Gerichtskosten fällig Wer ist Kostenschuldner Welche Grundsätze gelten für die Verrechnung der Vorschüsse Welcher Kostenbeamte ist für den Kostenansatz zuständig
7 11.1 Allgemeines Beim Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, in dem minder schwere Strafdelikte außerhalb einer Hauptverhandlung - in einem schriftlichen Verfahren - lediglich aufgrund des von der Polizei/Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Beweismaterials verfolgt und mit Strafe belegt werden: - das Strafbefehlsverfahren ist nur bei Vergehen und nur in den Grenzen des 407 Abs. 2 StPO zulässig; - gegen Jugendliche darf ein Strafbefehl nicht erlassen werden ( 79 Abs. 1 JGG), gegen Heranwachsende nur bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ( 105 JGG); - unterwirft sich der Beschuldigte dem Strafausspruch, legt er also keinen Einspruch ein, erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, 410 StPO; die materielle Rechtskraft des Strafbefehl ist nach hr jedoch beschränkt; - hält der Beschuldigte den Strafausspruch für nicht gerechtfertigt, kann er innerhalb 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch erheben, 410 StPO; dadurch setzt er das normale Strafverfahren mit Hauptverhandlung in Gang, 411 Abs. 1 StPO; - der Einspruch ist lediglich ein Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel (deshalb auch keine neue Instanz) Die Gebühren im Strafbefehlsverfahren Grundregeln Im Strafbefehlsverfahren können die Gebühren des normalen Strafverfahrens nach den KVNrn anfallen. Die Voraussetzungen für ihre Entstehung sind die gleichen wie dort. - Die in der Vorbem. 3.1 KVGKG für das Strafverfahren festgelegten Grundsätze und Grundregeln gelten also a u c h für das Strafbefehlsverfahren,
8 hnung ist also auch im Strafbefehlsverfahren das Vorliegen einer rechtskräftig erkannten Strafe, Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG Der Unterschied zum normalen Strafverfahren besteht lediglich darin, dass für das Strafbefehlsverfahren die Gebühren auf die Hälfte ermäßigt sind, KVNr. 3118; die Ermäßigung erfasst alle Gebühren, die nach KVNr ff. zu erheben sind; a) Rechtskräftige Verurteilung des A durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 20 EUR und Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von 10 Mt; = Gebühr für Geldstrafe, Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNrn. 3118, 3110 aus 50 TS Gebühr für Maßregel, Vorbem. 3.1 Abs. 1, 4 KVGKG, KVNrn. 3118, 3116 = 35 EUR Auch im Strafbefehlsverfahren darf die Gebühr den Betrag der Strafe übersteigen, b) Rechtskräftige Verurteilung des A durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen á 3 EUR; = Gebühr Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNrn. 3118, Für die rechtskräftige Anordnung einer Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis fällt auch im Strafbefehlsverfahren eine gesonderte Gebühr neben der Gebühr für die Geldstrafe an, Vorbem. 3.1 Abs. 4 KVGKG s. Beispiel a);
9 ren keine Gebühr für Nebenstrafe c) Rechtskräftige Verurteilung durch Strafbefehl zu Geldstrafe von 100 TS á 50 EUR und zu einem Fahrverbot von 1 Monat; = Gebühr Vorbem. 3.1 Abs.1 KVGKG, KVNrn 3118, 3110 aus 100 TS (Fahrverbot gebührenfreie Nebenstrafe, 1 GKG) Keine Gebühr für die Anordnung einer Nebenfolge durch Strafbefehl d) Rechtskräftige Verurteilung durch Strafbefehl zu Geldstrafe 100 TS á 40 EUR und Einziehung eines zur Tatausführung benutzten Nachschlüssels; = Gebühr für Geldstrafe, Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3118, 3110 aus 100 TS (Die Anordnung der Einziehung ist gebührenfrei, 1 GKG, da es sich um die Anordnung in 1. Instanz handelt, Vorbem. 3.4 Abs. 1 GKG) Bei Verwarnung mit Strafvorbehalt bestimmt sich auch im Strafbefehlsverfahren die Gebühr nach der vorbehaltenen Strafe, Vorbem. 3.1 Abs. 3 KVGKG. e) A wird wg. eines einf. Straßenverkehrsdeliktes verwarnt, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 TS á 30 EUR bleibt vorbehalten; an das Bayer. Rote Kreuz sind 50 EUR als Bewährungsauflage zu entrichten; = Gebühr gem. Vorbem. 3.1 Abs. 1, 3 KVGKG, KVNrn. 3118, 3110 aus 10 TS = 70 EUR (keine Einziehung der Geldstrafe, da insoweit Bewährungsfrist, auch keine Einziehung der 50 EUR Bayer. Rotes Kreuz, s. 18 Abs. 1 EBAO) Wird in einem Strafbefehl neben Geldstrafe auch eine Geldbuße nach dem OWiG verhängt, so fallen auch hier gesonderte Gebühren für Geldstrafe und Geldbuße nebeneinander an,
10 f) Rechtskräftige Verurteilung mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 55 TS á 60 EUR und - wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit - Verurteilung zu einer Geldbuße von 150 EUR; = Geldstrafe = EUR Gebühr für Geldstrafe, Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3118, 3110 aus 55 TS = Geldbuße = 150 EUR Gebühr für Geldbuße. Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3118, 3117 = 25 EUR (bzgl. der Geldbuße Berechnung 10 % aus der Geldbuße, das wären 15, aber Mindestgebühr 50, davon über KVNr. 3118, ,5 = 25 ; Geldstrafe und Geldbuße sind neben den Gerichtskosten durch Kostenrechnung einzuziehen, 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EBAO Die Gebühren nach Einlegung des Einspruchs Grundregeln Hat der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt ( 410 StPO), ändert sich an der Gebührenberechnung für das Strafbefehlsverfahren bis zur Hauptverhandlung nichts, es entsteht also keine Gebühr für die Einlegung des Einspruchs (nur Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel, keine neue Instanz) auch eine Zurücknahme des Einspruchs oder die Verwerfung des Einspruchs (weil verspätet eingelegt), lassen keine neuen od. höhere Gebühren entstehen, auch dann nicht, wenn z. B. die Einspruchsrücknahme erst nach Beginn der Hauptverhandlung erfolgt. Es erhöhen sich die Gebühren des Strafbefehlsverfahrens nach KVNr über KVNr jeweils auf den vollen Gebührensatz der KVNr wenn: - eine Hauptverhandlung ( 411 StPO) stattgefunden und diese zu einer Verurteilung des Angeklagten durch Urteil geführt hat oder - der Einspruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen worden ist ( 412 StPO);
11 f die volle Gebühr KVNr ff. ist also abgestellt auf die Entscheidung durch Urteil (Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist, 411 Abs. 4 StPO). Beispiele: g) Verurteilung des A durch Strafbefehl zu Geldstrafe von 50 TS á 30 EUR und Entziehung der Fahrerlaubnis. Einspruch des A in vollem Umfang. Rechtskräftige Verurteilung des A durch Urteil im HVT zu Geldstrafe 60 TS á 40 EUR und Einziehung der Fahrerlaubnis. = Die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe und Maßregel ist gegenstandslos, allein maßgebend für die Gebührenberechnung ist gem. Vorbem. 3.1 Abs. 1, 4 KVGKG das rechtskräftig gewordene Urteil des AG. Der Einspruch (kein Rechtsmittel) schafft keine neue Instanz, für den Rechtszug Amtsgericht also insg. nur eine Gebühr für Strafe, daneben - in vorl. Falle - jedoch noch eine gesonderte Gebühr für die Maßregel Entziehung der Fahrerlaubnis nach Vorbem. 3.1 Abs. 4 GKG. = Gebühr für Geldstrafe (Strafbefehl), Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNrn. 3118, 3110 aus 60 TS = Gebühr für Geldstrafe (Urteil), Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNrn. 3119, 3110 aus 60 TS = Gebühr für Maßregel (Strafbefehl), Vorbem. 3.1 Abs. 4 KVGKG, KVNr, 3118, Festgebühr - = 35 EUR = Gebühr für Maßregel (Urteil), Vorbem. 3.1 Abs. 4 KVGKG, KVNr, 3119, Festgebühr - = 35 EUR h) wie vor - A nimmt seinen Einspruch im Hauptverhandlungstermin zu rück; = der Strafbefehl wird dadurch rechtskräftig, es bleibt bei den Gebühren für den Strafbefehl, = Gebühr für Geldstrafe Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3118, 3110 aus 50 TS Gebühr für Maßregel, Vorbem. 3.1 Abs. 4 KVGKG, KVNr. 3118, 3116 = 35 EUR
12 Verurteilung des A durch Strafbefehl zu Geldstrafe 100 TS á 40 EUR, verspäteter Einspruch des A, vom Gericht durch Beschluss als unzulässig verworfen; = der Strafbefehl wird dadurch rechtskräftig, es bleibt bei den Gebühren des Strafbefehls, = Gebühr für Geldstrafe, Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNrn. 3118, 3110 aus 100 TS j) Verurteilung wie bei i) - rechtzeitiger Einspruch des A, unentschuldigtes Ausbleiben des A im HVT - Verwerfung des Einspruchs durch Urteil ( 412 StPO); = Gebühr (Strafbefehl) Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3118, 3110 aus 100 TS = Gebühr (Urteil), Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3119, 3110 aus 100 TS (obwohl der Strafbefehl hier rechtskräftig wird, fallen die Gebühr KVNr , 3110 an, da im HVT durch Urteil entschieden worden ist) Wird vom Beschuldigten nur wegen Strafe oder nur wegen der Maßregel Einspruch eingelegt, so ist die Gebühr für den rechtskräftigen Teil des Strafbefehls nach KVNrn. 3118, 3110 ff. zu berechnen; für den mit Einspruch angefochtenen Teil - falls darüber rechtskräftig durch Urteil entschieden wird - kommt zu KVNr die Gebühr nach KVNr hinzu, so dass die volle Gebühr nach KVNrn zu erheben ist, s. Bem. zu 3119 und Vorbem. 3.1 Abs. 7 KVGKG. k) Verurteilung des A durch Strafbefehl zu Geldstrafe 40 TS á 30 EUR + Entziehung der Fahrerlaubnis. Einspruch des A nur bzgl. der Entziehung der Fahrerlaubnis. Rechtskräftige Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil AG im HVT; = bzl. der Geldstrafe wurde der Strafbefehl rechtskräftig, = bzl. der Maßregel liegt eine rechtskräftige Verurteilung durch Urteil vor. = Gebühr für Geldstrafe, Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3118, 3110 aus 40 TS Gebühr Maßregel, Bem. zu KVNr. 3119, Vorbem. 3.1 (Abs. 4, 7 KVGKG, KVNr. 3118, Festgebühr- = 35 EUR)
13 . zu KVNr. 3119, Vorbem. 3.1 Abs. 4, 7 KVGKG, KVNr. 3119, Festgebühr- = 35 EUR Wird nach Einspruch im Hauptverhandlungstermin auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens erkannt, so bleibt das gesamte Strafverfahren - einschließlich des vorausgegangenen Strafbefehlsverfahren - kostenfrei; die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen, 467 Abs. 1 StPO. Wird in der Hauptverhandlung von Strafe abgesehen ( 60 StGB), so entstehen keine Gebühren ( 1 GKG), der Beschuldigte hat jedoch die Auslagen des Verfahrens zu tragen, 465 Abs. 1 StPO Wird nach Einspruch gegen das Urteil des Amtsgerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für die Gebührenberechnung sämtlicher Rechtszüge ausschließlich das rechtskräftig gewordene Erkenntnis maßgebend, Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG; die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe/Maßregel ist völlig gegenstandslos l) Verurteilung des A durch Strafbefehl zu Geldstrafe von 90 TS á 25 EUR. Einspruch des A. Verurteilung durch Urteil AG zu 100 TS a 30 EUR. Berufung des A. Kostenpflichtige Verwerfung der Berufung durch Urteil des LG. = Gebühr 1. Instanz (Strafbefehl): Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3118, 3110 aus 100 TS Gebühr 1. Instanz (Urteil): Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3119, 3110 aus 100 TS Gebühr 2. Instanz: Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3120, 3110 aus 100 TS = 210 EUR Einspruch und Wiedereinsetzung sind keine Rechtsmittel, sie begründen kostenrechtlich keine neue Instanz und lösen deshalb keine gesonderten Gebühren aus. m) Verurteilung durch Strafbefehl zu 50 TS á 40 EUR - verspäteter Einspruch - dem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist wird stattgegeben - im HVT 30 TS á 40 EUR durch Urteil = Gebühr 1. Instanz (Strafbefehl): Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG,
14 30 TS Gebühr 1. Instanz (Urteil): Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3119, 3110 aus 30 TS (für Einspruch und Wiedereinsetzung keine Gebühren, insgesamt nur ein Rechtszug - Instanz = Amtsgericht) Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt ( 410 Abs. 2 StPO) sind die Grundsätze, die für die Beschränkung eines Rechtsmittels gelten, entsprechend anzuwenden (s ), Bem. zu KVNr. 3118, Vorbem. 3.1 Abs. 7 KVGKG. Die danach zu erhebenden Einzelgebühren gem. KVNr , 3110 ff. dürfen die Gebühr nicht übersteigen, die bei voller Anfechtung des Strafbefehls zu erheben wären. n) Verurteilung des A durch Strafbefehl wegen fahrl. Körperverletzung (Einsatzstrafe 50 TS) in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Einsatzstrafe 100 TS) zu einer Gesamtstrafe von 130 TS á 20 EUR + Entziehung der Fahrerlaubnis. Einspruch des A beschränkt auf Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (einschließlich Entzug der FE). Durch Urteil wird die Einsatzstrafe für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ermäßigt auf 80 TS, die Gesamtstrafe beläuft sich auf 100 TS + Entzug der Fahrerlaubnis. = Gebühr Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNrn. 3118, 3110 aus 50 TS Gebühr Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, Anm. zu KVNr. 3118, KVNrn , 3110 aus 80 TS = 140 EUR Su. aber: Höchstbetrag ist: Gebühr KVNr aus 100 TS + Gebühr für Maßregel, Vorbem. 3.1 Abs. 4 KVGKG, KVNr , 3116 Gebühren gesamt = 210 EUR = 140 EUR = 210 EUR
15 rechnungsweise, hier kommt es in den allerseltensten Fällen zu einer Überschreitung des Höchstbetrages: Gebühr Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr aus 100 TS 70 EUR - die Gebühr für den Strafbefehl wird aus der insgesamt rechtskräftigen Strafe von 100 TS berechnet Gebühr Vorbem. 3.1 Abs. 1, 7 KVGKG, KVNr aus 80 TS 70 EUR - die Gebühr für den Einspruch/Urteil nach Strafbefehl wird nur aus dem angefochtenen Teil von 80 TS berechnet Gesamtsumme 140 EUR = zugleich der Höchstbetrag Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, so ist für das hierzu ergehende Urteil die Gebühr nach KVNr , 3110 ff. zu erheben. Gleiches gilt bei einer Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot, da dieses mit der Strafe untrennbar verknüpft ist, s. BezRevRi 2014 Nr o) Verurteilung des A durch Strafbefehl zu Geldstrafe 40 TS á 30 EUR + und Verhängung eines Fahrverbotes von 2 Mt. Einspruch des A nur bzgl. des Fahrverbots. Rechtskräftige Anordnung des Fahrverbots durch Urteil AG im HVT; = Strafe und Fahrverbot sind untrennbar miteinander verbunden, es liegt eine rechtskräftige Verurteilung durch Urteil vor. = Gebühr 1. Instanz (Strafbefehl): Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3118, 3110 aus 30 TS Gebühr 1. Instanz (Urteil): Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG, KVNr. 3119, 3110 aus 30 TS Nr. 163 der BezRevRi 2014 gilt hier insbesondere, da das Verfahren (Strafbefehl und Urteil) innerhalb einer Instanz abgeurteilt wird. Bei Berufung bzw. Revision gilt diese Richtlinie nicht, siehe Beispiel p) unter Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt und entscheidet das Gericht hierüber ohne Hauptverhandlung durch Beschluss ( 411 Abs. 1 Satz 3 StPO), verbleibt es bei den auf die Hälfte ermäßigten Gebühren KVNrn. 3118, 3110 ff. (da keine Hauptverhandlung mit Urteil). Der Beschluss ist kostenfrei, 1 GKG.
16 Übersicht 10: Bewertung von Strafbefehlsverfahren Strafbefehlsverfahren 407 ff. StPO - Gebührenberechnung nach den für Freiheits- und Geldstrafen/Maßregeln geltenden Grundsätzen, Vorbem. 3.1 Abs. 1, 4 KVGKG - jedoch über KVNr ERMÄSSIGUNG der Gebühren KVNr um die Hälfte - Fälligkeit der Gerichtskosten mit Rechtskraft des Strafbefehls 8 GKG - Kostenschuldner bei rechtskräftiger Verurteilung der Verurteilte als Entscheidungsschuldner, 29 Nr. 1 GKG - Berechnung der Gerichtskosten (Kostenansatz) durch den Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft, 4 Abs. 2 GKG - Einziehung und Beitreibung der Geldstrafe + Gerichtskosten unmittelbar vom Verurteilten nach den Bestimmungen der JBeitrO und EBAO in Bayern im Rahmen der EDV- Geldstrafenvollstreckung Einspruch gegen den Strafbefehl 409 Abs. 1 Nr. 7 StPO - kein Rechtsmittel, nur Rechtsbehelf, deshalb gebührenfrei, schafft kostenrechtlich keine neue Instanz (nur Rechtszug Amtsgericht) - Zurücknahme des Einspruchs, Verwerfung des Einspruchs durch Beschluss und Abänderung der Tagessatzhöhe durch Beschluss bleiben kostenrechtlich ohne Auswirkungen (gebührenfrei) Hinzurechnung von KVNr zu KVNr dadurch volle Gebühr KVNr wenn nach Einspruchseinlegung im HVT durch Urteil entschieden worden ist, also a) bei Verurteilung zu Strafe/Maßregel b) bei Verwerfung des Einspruchs durch Urteil ( 412 StPO) - Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat die Staatskasse sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, 467 Abs. 1 StPO - wird nach durch Strafbefehl erkannter Geldstrafe und Maßregel nur die Maßregel alleine mit Einspruch angefochten, dann - bzgl. Geldstrafe / Strafbefehl ermäßigte Gebühr, KVNr. 3118, 3110 ff. - bzgl. Maßregel / Strafbefehl und Urteil volle Gebühr KVNr , wird gegen das nach Einspruch ergangene Urteil Rechtsmittel eingelegt, dann erfolgt die Gebührenberechnung ausschließlich nach der endgültig rechtskräftig gewordenen Erkenntnis, Vorbem. 3.1 Abs. 1 KVGKG (die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe/Maßregel ist ggf. gegenstandslos)
17 12.1 Rechtsmittel im Bereich der StPO - Berufung, 312 StPO gg. Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts am Amtsgericht - Revision, 333 StPO gg. Urteile der Strafkammern und des SchwurG sowie gg. die im 1. Rechtszug ergangenen Urteile der OLG - Sprungrevision, 335 StPO ein Urteil, gg. das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung so gleich durch Revision angefochten werden - Beschwerde, 304, 311 StPO gg. die von den Gerichten im 1. Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und Verfügungen 411 Abs. 1 Satz 3 StPO gegen den Beschluss, mit welchem eine Geldstrafe festgesetzt wurde, (Einspruch gegen den Strafbefehl ist beschränkt auf die Höhe der Tagessätze der festgesetzten Geldstrafe) s.a. Übersicht 3 Rechtsmittelzüge. Keine Rechtsmittel sind: - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( 44 StPO) = gebührenfrei, 1 GKG; die Auslagen fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, 473 Abs. 6 StPO; - die Wiederaufnahme des Verfahrens ( 359 ff. StPO) = ein gebührenpflichtiger Rechtsbehelf gegen rechtskräftig gewordene Urteile, Gebühren nach KVNrn. 3140, 3141; - der Einspruch gegen den Strafbefehl ( 410 StPO) = gebührenfreier Rechtsbehelf, der nicht die Entscheidung eines höheren Gerichts, sondern die Urteilsentscheidung desselben Instanzgerichts anstrebt;
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