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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Finanzierung FI/sn, 28. Juni 2016 Definitionen Kennzahlen LV Aktenzeichen: BAV /00012/00006/00011 Grunddaten Indikator Definition Bemerkungen Zug- bzw. Trassenkilometer (Zug-km bzw. Trkm) Hauptgleiskilometer (HGkm) Bruttotonnenkilometer (Btkm) Masseinheit für die Bewegung eines Zuges über eine Entfernung von einem Kilometer. Es sind nur die auf dem jeweiligen Netz gefahrenen Zugkilometer relevant (Territorialprinzip). Hauptgleise (HG) umfassen die durchgehenden Gleise, die als Zugfahrstrassen für Zugfahrten in den Stationen und auf den Strecken genutzt werden können. Ausweichgleise sind entsprechend zu berücksichtigen. Doppelspurabschnitte werden entsprechend doppelt gezählt. Abstellgleise werden nicht gezählt. Masseinheit für die Beförderung einer Tonne über eine Entfernung von einem Kilometer, wobei das Gesamtgewicht des Zuges einschliesslich des Triebfahrzeuges und der Beladung gemessen wird. Es ist nur die auf der jeweiligen Infrastruktur zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen. Verordnung (EG) 91/2003 Verordnung (EG) 91/2003 Ziel 1: Gewährleistung der Sicherheit Zusammenstösse Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit Hindernissen innerhalb des Lichtraumprofils sind Frontalzusammenstösse der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem Schluss eines anderen Zuges oder seitliche Zusammenstösse zwischen Teilen eines Zuges und Teilen eines anderen Zuges oder Zusammenstöße eines Zuges mit Rangiereinheiten, festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden). Pro 1 Mio. Trkm bzw. Zug-km. G`llKONORKNMMKOKTSUMPNVG=

2 Entgleisungen Personenunfälle im Zugang zur Bahn Fall, bei dem mindestens ein Rad eines Zuges die Schiene verlassen hat. Pro 1 Mio. Trkm bzw. Zug-km. Anzahl verunfallte Personen im Zugang zur Bahn (Bahnhöfe, Haltestellen). Ziel 2: Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes Verfügbarkeit Netz Störungen Schienenfehler Schienendeformation Gestrichene Trassen-/Zugkilometer aufgrund durch Infrastruktur geplanter Sperrungen, welche mit einem anderen Verkehrsmittel ersetzt oder die Reisenden auf eine andere Verbindung verwiesen werden in % der Trkm bzw. Zug-km. Anzahl Störungen, die durch Infrastruktur verursacht werden und zu Verspätungen von mehr als 3 Min. führen. Anzahl der ausserplanmässige Schienenwechsel pro 100 HGkm auf Grund von Beschädigungen, Rissen oder Brüchen der Schiene. Beschädigte Schiene: Als solche wird jede Schiene bezeichnet, die weder Risse aufweist noch gebrochen ist, sondern andere Fehler enthält, die im Allgemeinen an der Oberfläche liegen. Schiene mit Rissen: Als solche wird jede Schiene bezeichnet, die an irgendeiner Stelle in ihrer Länge und an beliebigen Teilen des Profils eine oder mehrere Trennstellen aufweist, die in irgendeine Richtung laufen, sichtbar oder unsichtbar sind und die die Gefahr in sich bergen, sich in absehbarer Zeit zu einem Bruch zu entwickeln. Gebrochene Schiene: eine Schiene, die in zwei oder mehr Teile aufgetrennt ist, oder sich von ihr ein Werkstoffbruchstück gelöst hat, wodurch in der Lauffläche eine Lücke von mehr als 50 mm Länge oder 10 mm Tiefe entstanden ist. Gleisverwerfungen und Gleisverdrückungen (Schienenverbiegungen gemäss CSI) pro 100 HGkm, d.h. Mängel im Hinblick auf Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit eine sofortige Gleissperrung oder Geschwindigkeitsreduzierung erfordern. UIC Merkblatt 712; Anlage B Art. 13 EBV / AB-EBV Richtlinie 2004/49/EG, [CSI 4.2] 2/5

3 Schienenbruch Gleisgeometrie Schienenbruch bedeutet, dass eine Schiene in zwei oder mehr Teile aufgetrennt ist oder sich von ihr ein Werkstoffbruchstück gelöst hat, wodurch in der Lauffläche eine mindestens 50 mm lange und 10 mm tiefe Lücke entstanden ist. Pro 100 HGkm. Geometrische Parameter eines Gleises (Spurweite, Längshöhe, Richtung, Verwindungen). Gemessen als Anzahl Überschreitungen der Soforteingriffsschwelle (SES) pro 100 HGkm. Richtlinie 2004/49/EG [CSI 4.1] UIC Merkblatt 712 AB-EBV, AB 15.1, Ziffer 1.1 Teilmenge von Schienenfehler Bahnhöfe mit barrierefreiem Zugang zur Bahn Bahnhöfe mit weitgehend barrierefreiem Zugang zur Bahn Anzahl Bahnhöfe, bei denen alle Perronkanten (allenfalls in einem Perron-Teilbereich) die für den niveaugleichen Einstieg nötige Höhe aufweisen und bei denen alle Perrons stufenfrei zugänglich sind, im Verhältnis Bahnhöfe total. Barrierefreiheit für die autonome (u.a. stufenfreie) Benützung des öffentlichen Verkehrs auch für Senioren, Menschen mit Behinderungen, Reisende mit schwerem Gepäck, mit Kindern oder Kinderwagen, für Ortsunkundige und Touristen. Umsetzung des Grundrechts und Diskriminierungsverbots gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Anzahl Bahnhöfe mit weitgehend barrierefreiem Zugang zur Bahn, im Verhältnis Bahnhöfe total. Bahnhöfe mit weitgehend barrierefreiem Zugang zur Bahn: Die Züge des Regelverkehrs aller Linien des Bahnhofs sind autonom zugänglich (stufenfreier Zugang zum Perron sowie Perronhöhe normkonform - allenfalls nur in einem Perronteilbereich - normkonform). Nicht oder nur teilweise autonom zugänglich sind bei solchen Bahnhöfen die Züge des Spitzenverkehrs (z.b. Pendlerzüge) und solche, die aufgrund von Kreuzungsverlegungen oder Betriebsstörungen an einem nicht normkonformen Perron des Bahnhofs abgewickelt werden. Ziel 3: Optimale Netznutzung der vorhandenen Kapazitäten Trassenerlöse Netznutzungseffizienz Erlöse aus dem Trassenverkauf. Gemessen in Zug-/Trassenkilometer auf den Hauptgleisen pro Tag und zeigt den Belastungsgrad des Schienennetzes. Ziel 4: Verbesserung der Interoperabilität Keine Kennzahlen. 3/5

4 Ziel 5: Effizienter Umgang mit zur Verfügung stehenden Ressourcen Betriebsführung Unterhalt Erneuerung Kosten, die für den Betrieb der Infrastruktur anfallen pro Trkm bzw. Zug-km. Hierunter fallen z.b. Kosten für die Verkehrssteuerung, Betriebstelekommunikation und Stromversorgung 50Hz. Nicht eingeschlossen sind die Abschreibungen der Anlagen. Verwaltungsgemeinkosten sind nicht enthalten. Davon abzugrenzen sind die Unterhaltskosten der Infrastruktur. Kosten für Massnahmen wie Überwachung, Instandhaltung und Instandsetzung, die die weitere Nutzung der bestehenden Anlagen nach Art. 62 Absatz 1 EBG gewährleisten, ohne dass dadurch die mit dem Abschreibungssatz ausgedrückte Nutzungsdauer verlängert wird, pro 1'000 Btkm. Kosten für den zeitlich sowie technisch bedingten Ersatz einer bestehenden Anlage, um die Infrastruktur gemäss Artikel 51 Absatz 2 EBG in guten Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen, pro 1'000 Btkm. Abgrenzung: Nur im Rahmen der Leistungsvereinbarung umgesetzte Erneuerung. Art. 62 Absatz 1 EBG Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere: a. der Fahrweg; b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter; c. die Sicherungsanlagen; d. die Publikumsanlagen; e. die öffentlichen Verladeanlagen; f. die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der Rangiertriebfahrzeuge; g. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a f notwendigen Dienstgebäude und Räume. Als zeitlich bedingte Erneuerung gilt der Ersatz von bestehenden Anlagen deren Nutzungsdauer abgelaufen ist (abgeschriebene Anlagen). Mit der zeitlichen Erneuerung ist oft eine technische Erneuerung verbunden. Hierunter fällt auch der Teilersatz von bestehenden Anlagenteilen (abgeschriebene Anlagen) wenn bei einer Erneuerung der übrigen noch "alten" Teile, die ersetzten Teile in der Anlage verbleiben. Dabei sollten die Baukosten für die Teilerneuerungen nicht wesentlich höher sein als die Baukosten für eine Gesamterneuerung. Als technische bedingte vorzeitige Erneuerung gilt der Ersatz von bestehenden Anlagen oder Anlagenteilen deren Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, wenn der höhere technische Standard eine Rationalisierung erlaubt und/oder einen Mehrwert in Form von höherer Sicherheit und Komfort schafft (z.b. Ersatz von Stellwerken für die Einführung der Fernsteuerung). 4/5

5 Oberbauerneuerung Subventionseffizienz Energie Kosten der Oberbauerneuerung pro umgebauten Meter (ohne Projektierungskosten), d.h. Erneuerungskosten je m für Schienen, Schwellen, Schotter; nur Gleise - ohne Weichen, Unterbausanierung, Entwässerung und Bankett. Ohne Erweiterungen. Betriebsabgeltung pro Trkm bzw. Zug-km. Die Betriebsabgeltung dient der Deckung der Betriebskosten inklusive den Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur, ohne Abschreibungen. Energieverbrauch ab Unterwerk (bzw. der Bruttoverbrauch Bahnstrom) in kwh pro Trkm bzw. Zug-km. Siehe auch Erneuerung. 5/5

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