Die Orientierungshilfe Schritte auf dem Weg zu einem praktikablen Datenschutz
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- Katharina Bösch
- vor 8 Jahren
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1 Die Orientierungshilfe Schritte auf dem Weg zu einem praktikablen Datenschutz Bundesverband Gesundheits-IT e. V. Jan Neuhaus, Tieto Deutschland GmbH für AG Datenschutz IT-Trends, Düsseldorf,
2 Bundesverband Gesundheits-IT IT-Lösungen für das Gesundheitswesen helfen die Effizienz der Gesundheitsversorgung zu steigern gleichzeitig deren Qualität zu verbessern sowie Verwaltungsprozesse zu optimieren Der bvitg vertritt in Deutschland die führenden IT- Anbieter im Gesundheitswesen und repräsentiert mit seinen Mitgliedern 90 Prozent des stationären, des ambulanten sowie des zahnmedizinischen IT-Marktes.
3 Agenda 1. Die Orientierungshilfe 2. Grundsätzliche Bewertung 3. Rahmenbedingungen 4. Details 5. Zukunft
4 Die Orientierungshilfe Der Einstieg
5 Worüber reden wir? Dokumente Ersteller Ziel Normative Eckpunkte zur Zulässigkeit von Zugriffen auf elektronische Patientendaten im Krankenhaus (auch Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme ) Technische Anforderungen an die Gestaltung und den Betrieb von Krankenhausinformationssystemen (auch 140 Punkte Papier) Glossar Unterarbeitsgruppe Krankenhausinformationssysteme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Gemeinsame und einheitliche Handlungsgrundlage 5
6 Normative Eckpunkte Sortiert nach Anwendungsfällen Aufnahme, Behandlung, Nacharbeiten, Administration, Problematische Annahmen/Auslegungen KIS ist ein Verbund selbständiger Systeme (PACS ist Teil des KIS) Implizite Annahme, dass alle Rollen- oder Funktionsübernahmen im Krankenhaus technisch/digital dokumentiert werden Multidisziplinäre Stationen nicht berücksichtigt Behandlungsfall / medizinischer Fall werden nicht sauber definiert Anforderungsliste konkretisiert in den Technischen Anforderungen 6
7 Technische Anforderungen Drei Typen von Anforderungen Gestaltung Hersteller Einsatz und Konfiguration Betreiber/Krankenhaus Krankenhausindividuelle Anpassung Beide MUSS, SOLL, und SOLLTE Gesamt Herst. Betreiber Beide Muss Soll Sollte Darstellung technisch und erfordert zum Teil gute IT Kenntnisse Viele Anforderungen an organisatorische Gegebenheiten im Krankenhaus! 7
8 Grundsätzliche Bewertung
9 Ein wichtiger Schritt! Länderübergreifende und einheitliche Interpretation der bestehenden Gesetze und Vorschriften Ziel ist eine nachvollziehbare Prüfung von existierenden Systemen Klärung von Begriffen und Aufdecken von Mißverständnissen Datenschutz wird zum Thema
10 Stellungnahme des bvitg Die von den Datenschutzbeauftragten abgestimmte Orientierungshilfe befasst sich mit dem datenschutzkonformen Umgang mit Patientendaten in entsprechenden Einrichtungen und leitet hieraus Anforderungen an die Gesamtheit aller eingesetzten Informationssysteme in den Einrichtungen ab. Die Summe aller Systeme in einer Einrichtung bildet laut Orientierungshilfe das Krankenhausinformationssystem KIS, erweitert folglich die herkömmliche Definition der KIS um die Sekundär- und Spezialsysteme und weicht durch die Zusammenfassung unterschiedlicher in der Regel über Schnittstellen kommunizierender Systeme von unserem Verständnis eines KIS ab. Die damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen stellen in deren Umsetzung hohe technische Hürden auf. Das Papier kann in der aktuellen Fassung nicht Norm sein!
11 Nicht Norm aber Anstoß Diskussionen in und zwischen den Verbänden, Datenschutzbeauftragten und Einrichtungen Anpassungen in Abläufen Anpassungen in der Software Noch notwendig: Einbindung der Personen die die Orientierungshilfe leben müssen (ärztliches, pflegerisches und administratives Personal) Sowohl sensibilisieren als auch Grenzen erfahren
12 Rahmenbedingungen Warum Datenschutz im medizinischen Bereich anders ist
13 Grundunterschiede In Geschäftsbeziehungen besteht ein Grundmisstrauen bei Behandlungen normalerweise eine Vertrauensbeziehung Viele Themen kann als Kunde bei Werkstätten oder Versandhäusern in den Auswirkungen beurteilen Interaktionen von Erkrankungen und Medikamenten kennen nur wirkliche Experten Sowohl Regelungen als auch Maßnahmen sind nicht 1:1 übertragbar!
14 Rahmenbedingung DS Im Krankenhaus wird Datenschutz punktuell als arbeitsbehindert gesehen Investitionen in Datenschutz bringen keine Erträge Unterschied Papier-Akte und digitale Information ist vielen unverständlich Datenschutzbeauftragte müssen sich Domänenwissen erarbeiten
15 Beispiel: Zugriffsnotwendigkeit Zitat von Jürgen Engels, Mitarbeiter der LDI NRW: Dass in der Medizin letztendlich nur der Arzt darüber entscheiden kann, ob eine Information für die Behandlung notwendig ist oder nicht, ist so selbstverständlich, dass man nicht darüber reden muss. Einen technischen Zugriffsausschluss, wie sonst möglich, darf es nicht geben Übersteuerung durch den Arzt muss möglich sein
16 Details Zwei Beispiele
17 Was ist ein KIS? Kardio PAS QS Befunde RIS [link] RIS Anforderungen [link] Leistungsdaten [HL7; TCP/IP] Patientendaten [HL7; TCP/IP] dez. Verlegungen Diagnosen Leistungsdaten [ HL7; TCP/IP] Patientendaten [HL7; TCP/IP] Patientendaten [ HL7; TCP/IP] Perinatal Diagnosen Leistungsdaten [ HL7; TCP/IP] MDS Patientenakten [active-x Aufruf] Patientendaten Befunde Labor [HL7; TCP/IP] dez. Verlegungen Leistungsdaten Anforderungen [HL7; TCP/IP] Patientendaten [HL7; TCP/IP] Komm-Server Patientendaten Diagnosen [HL7; TCP/IP] Patientendaten Anforderungen [HL7; TCP/IP] Befunde Labor [HL7;TCP/IP] Patientendaten Befunde Labor [HL7; TCP/IP] Labor Befunde Labor [HL7;TCP/IP] Lzt. Archiv Intensiv Narkoseprotokoll PDF [Proprietär; Filetransfer] Anästhesi e C. Nahrstedt (MEDNOVO Medical Software Solutions GmbH)
18 Welche Detailprobleme bestehen Rechtekongruenz der Systeme fehlt PAS ist meist führend für Zugriffe auf Daten Kein Standard für den Austausch von Zugriffsbeschränkungen vorhanden Trigger-Daten fehlen in Subsystemen Organisatorische Einheiten und assoziierte Objekte Kontexte mit Zugriffsrelevanz Wer darf welche Objekte wann weitergeben? Übergabe zur Archivierung Bereitstellung für ein Portal
19 Gute Idee aber nicht fertig! Teil II, Punkt 1.7 Klinischer Basisdatensatz Das Datenmodell eines PAS sollte die Anlage eines klinischen Basisdatensatzes (vgl. Teil 1, Tz. 5) ermöglichen. Das PAS sollte es dem Betreiber ermöglichen, Datenobjekte zu kennzeichnen, die standardmäßig oder patientenindividuell in den Basisdatensatz eingehen sollen. (Teil I Tz. 5/Teil II Tz. 3.13). Welche Inhalte in einen Basisdatensatz übernommen werden, liegt in der Verantwortung des Betreibers. Ersetzt Zugriff auf Vorbefunde direkter Bezug zum Patient (CCR?) Ohne Standardisierung (durch Ärzte) nicht sinnvoll zu implementieren
20 Zukunft Der Blick nach Vorne
21 Schon jetzt freuen wir (die AG Datenschutz und die Mitgliedsunternehmen) uns auf den weiteren Dialog prüfen wir gemeinsam mit unseren Kunden, was umsetzbar ist werden wir helfen gemeinsam gute Lösungen zu finden
22 In einer guten Zukunft ist Datenschutz selbstverständlicher Teil der Patientensicherheit kein Hindernis für die Vertrauensbeziehung zwischen behandelnden Personen und Patienten immer noch eine Aufgabe, die gemeinsam bewältigt werden muss!
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesverband Gesundheits-IT e. V. Neustädtische Kirchstraße Berlin Telefon: Telefax: info@bvitg.de -
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