Energieberater-Tag November 2016 in Frankenthal Energetische Baubegleitung rechtliche Rahmenbedingungen und Haftungsrisiken

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1 Energieberater-Tag November 2016 in Frankenthal Energetische Baubegleitung rechtliche Rahmenbedingungen und Haftungsrisiken Ulf Köpcke Anwaltskanzlei Am Augustinerplatz (D) Freiburg

2 Handlungsfreiheit contra Ordnungsrecht Rosi Sperrbezirk Mitfahrzentralen Personenbeförderungsrecht

3 Handlungsfreiheit contra Ordnungsrecht Kfw-Programme und andere Subventionen Energieeffizient Bauen und Sanieren EnEV

4 Bauordnungsrecht ist stets Bau-Soll Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung gehören stets zur werkvertragsrechtlichen Soll- Beschaffenheit einer Bauleistung (OLG Düsseldorf, Urt. v , Az. 22 U 57/15; BGH, Urt. v , Az. VII ZR 180/11) Auch ohne besondere Vereinbarung verspricht der Werkunternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der einschlägigen Gesetze. (OLG Stuttgart, Urt. v , Az. 10 U 46/14) Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn sie nicht mit der von 12 Abs. 2 EnEV in der Fassung vom 2. Dezember 2004 vorgeschriebenen thermostatischen Raumtemperaturregelung ausgestattet ist. (OLG Brandenburg, Urt. v , Az. 12 U 92/08)

5 26 Verantwortliche EnEV 2016 (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

6 Der Markt der energetischen Qualitätssicherungsleistungen Anbieter Architekten (traditionelle Planung und Bauleitung Energetische Baubegleitung KfW-Programm Nr. 431 Prozessunabhängige BQÜ oder QS Kunden (aktuelle und zukünftige) Gebäudeeigentümer Bauträger und Bauunternehmer KfW

7 Mindestanforderungen 1 Entwicklung und planerische Umsetzung eines energetischen Gesamtkonzepts für den baulichen Wärmeschutz und die energetische Anlagentechnik im Rahmen der Effizienz Hausberechnung (gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten) Die Planung zur Minimierung von Wärmebrücken (Wärmebrückenkonzept) und zur Gebäudeluftdichtheit (Luftdichtheitskonzept)

8 Energieberatertag Rheinland-Pfalz 2016 Mindestanforderungen 2 Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (z.b. unter Anwendung der DIN ) und Information des Bauherrn über das Ergebnis (die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnische Maßnahmen bleibt in der Verantwortung des Bauherrn) Mitwirkung bei der für die Antragstellung erforderlichen Aufstellung der förderungsfähigen Kosten (durch Angebote oder Kostenschätzung) Verbindliche Bestätigung des geplanten energetischen Niveaus gegenüber der KfW

9 Energieberatertag Rheinland-Pfalz 2016 Mindestanforderungen 3 Mitwirkung bei Ausschreibung bzw. Angebotseinholung sowie Überprüfung der Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahmen Durchführung mindestens einer Baustellenbegehung noch vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. Aufbringen späterer Verkleidungen zur Überprüfung der Ausführung energetisch relevanter, insbesondere später nicht mehr zugänglicher Bauteile (wie z.b. wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau) sowie der Umsetzung des Wärmebrückenkonzepts, des Luftdichtheitskonzepts und der Anlagenteile

10 Mindestanforderungen 4 Überprüfung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (falls diese ausgeführt wurden) Überprüfung der Durchführung einer Luftdichtheitsmessung (sofern erfolgt) Überprüfung der eingebauten Materialien, Produkte und Komponenten an der Gebäudehülle und der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit den nach der Effizienz Hausberechnung geplanten energetischen Maßnahmen

11 Energieberatertag Rheinland-Pfalz 2016 Mindestanforderungen 5 Mitteilung der für die Heizungsanlage (und gegebenenfalls die thermische Solaranlage) erforderlichen Parameter aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsbauer zur Umsetzung / Überprüfung des Nachweises zum hydraulischen Abgleich und der Einregulierung der Anlage (gegebenenfalls Heizung- und Lüftungsanlage) / Prüfung der Übergabe der energetischen Anlagentechnik (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung) Dokumentation der energetischen Fachplanung und Begleitung der Baumaßnahme

12 Energieberatertag Rheinland-Pfalz 2016 Mindestanforderungen 6 Überprüfung der Ausführung der förderfähigen Maßnahmen nach Vorhabensdurchführung gemäß Liste der förderfähigen Maßnahmen sowie Dokumentation der diesbezüglichen Feststellungen Verbindliche Bestätigung der Umsetzung des geförderten Vorhabens gegenüber der KfW auf den dafür vorgeschriebenen Formularen Ausstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV für das fertig gestellte Gebäude und Übergabe des Ausweises an den Bauherrn

13 Besondere Mindestanforderung bei Einzelmaßnahmen Planung der notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden bei solchen Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen (z.b. Fensteraustausch, Dachdämmung)

14 Werkvertrag! Bauplanung und Bauüberwachung sind immer Werkvertrag Erstellen des Energieausweises ist Begutachtung, deshalb Werkvertrag Bestandsaufnahme ist Begutachtung, deshalb Werkvertrag Energetische Baubegleitung nach KfW-Programm Nr. 431 ist Bestandsaufnahme, Planung und Begutachtung, deshalb Werkvertrag OLG Brandenburg (Urt. v , Az. 4 U 6/12): Baubegleitende Qualitätskontrolle mit zehn Baustellenbesuchen für pauschal führt zu Schadensersatzhaftung i.h.v

15 Werkvertrag! Auch nur stichprobenartig durchgeführte Qualitätskontrollen ändern nach der einschlägigen und aktuellen Rechtsprechung am werkvertragsrechtlichen Charakter der Leistungen nichts, da auch solche Stichproben zu gutachterlichen Feststellungen führen und genau dadurch den Erfolg der jeweiligen Gesamtleistung fördern sollen. (Kammergericht Berlin, Urt. v , Az. 27 U 93/12; OLG München, Urt. v , Az. 23 U 2005/08; BGH, Urt. v , Az. VII ZR 475/00) Keine Haftungsfreizeichnung durch AGB, auch nicht im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern

16 Max von Pettenkofer und das LG München I Urteil vom , Az. 8 O 2699/10 WEG-Anlage, erbaut 2003/2004, Abnahme für Erwerber in 2005 Ohne nutzerunabhängige Grundlüftung geplant und ausgeführt Wegen Pettenkofer 1858 und der DIN 4108 vom August 1969 sei spätestens seit den 1980iger Jahren allgemein anerkannt gewesen, dass mit zunehmender Dichtigkeit der Gebäude-Außenhüllen besondere Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestluftaustauschs ergriffen werden müssten. Verurteilung zur Mangelbeseitigung Gegenstandswert:

17 Einheitlichkeit der Rechtsordnung Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber zur Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der von ihm getroffenen Regelungen. (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v , Az. 1 BvR 224/07). Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass der einzelne Bürger vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt bleibt. Ist ein solcher Eingriff in Gestalt eines gesetzlichen Gebots oder Verbots aber unerlässlich, so müssen seine Voraussetzungen möglichst klar und für den Bürger erkennbar umschrieben werden. Jedes gesetzliche Verbot oder Gebot muss immer gegen das in Art. 2 GG verankerte allgemeine Freiheitsgrundrecht abgewogen werden. Das bedeutet vor allem, dass die Mittel des Eingriffs zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet sein müssen und den Einzelnen nicht übermäßig belasten dürfen. (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v , Az. 1 BvL 12/63)

18 Einheitlichkeit der Rechtsordnung Keine Vertragspflicht zur Erstellung wahrheitswidriger Subventionsbescheinigung: Strafbares Handeln kann nicht zivilrechtlich geschuldet sein. (OLG Koblenz, Urt. v , Az. 10 U 735/09) Ungedämmte Warmwasserleitungen trotz Verstosses gegen EnEV nur ein normaler einfacher Baumangel, Mängelbeseitigungsverlangen deshalb unverhältnismäßig!? (BGH, Urteil vom , Az. VII ZR 180/11) Der Mieter hat trotz Verstosses gegen die EnEV keinen Anspruch auf Dämmung der obersten Geschossdecke!? (LG Köln, Beschl. v , Az. 10 S 48/14)

19 Haftung für den Energieausweis Auch eigens angeforderter und eingeholter Energieausweis begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des Notarvertrags! OLG Schleswig, Urteil vom (Az. 17 U 98/14) Andererseits aber: Haftung des Ausweiserstellers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber dem Erwerber!??? OLG Schleswig, ebd. Nein, keine Haftung des Ausweiserstellers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Die Haftung des Ausweiserstellers kann nicht weiter gehen als die Haftung des Hausverkäufers! OLG Koblenz, Urteil vom , Az. 1 U 136/16)

20 Einheitlichkeit der Rechtsordnung!? Also: Der Energieausweis kostet Geld, hat aber (rechtlich) keinen Wert!? Erweisen sich so 16, 16a EnEV als für die zivilrechtliche Umsetzung total ungeeignet!? Und: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ungeeignete Gesetze doch eigentlich verfassungswidrig!? Mieter haben keinen Anspruch auf behördliche Kontrolle der Richtigkeit eines Energieausweises, sondern können effektiven Rechtsschutz gegen falsche Energieausweise vor den Zivilgerichten erlangen (OVG Nordrhein-Westfalen Beschl. v , Az. 10 A 2577/15)

21 ... oder wozu dient der Energieausweis wirklich? Der Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, 16a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß 16a Abs. 1 EnEV 2014 verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen. Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zukommen zu lassen. Entscheidend ist nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter selbst oder ein Dritter. Entscheidend für die Erfüllung der Pflichten aus 16a EnEV ist vielmehr, dass derjenige, der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge zu tragen hat, dass in dieser die Angaben des 16a Abs. 1 EnEV 2014 erfolgen. Nur so kann erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird."

22 Zusammenfassung Verträge über Qualitätssicherung von Leistungen zur Gebäudeenergieeffizienz sind Werkverträge. Rechtssicherheit für die Leistungserbringer folgt aus klarer Bestimmung des Leistungs-Solls im Qualitätssicherungsvertrag, nicht durch Haftungsbegrenzungsklauseln. Die Vorgaben der EnEV werden immer stärker Maßstab der zivilrechtlichen Beurteilung von energetisch relevanten Bauleistungen werden, das gilt auch für Leistungen zur energetischen Qualitätssicherung. Eine durchgehend zuverlässige Anwendung der Regelungen der EnEV durch die Zivilgerichte kann erst nach Ablauf einer mehrjährigen Implementationsphase erwartet werden.

23 Wohnen im Jahr 2020 bedeutet: Wohnen in einer energieeffizienten Wohnung, die genau meinen Bedürfnissen entspricht, in einem Quartier mit hoher Lebensqualität. Bundesbauminister Tiefensee,

24 Warnender Ausblick Der Markt für Leistungen bei Planung, Bau und Vermarktung energieeffizienter Gebäude wird auch weiterhin entscheidend durch die gesetzliche Fortentwicklung der entsprechenden ordnungsrechtlichen Vorgaben bestimmt werden. Die aber lassen sich nicht verlässlich vorhersehen: EnEV-Easy, Rosi und die Mitfahrzentralen lassen grüßen...!

25 Energieberater-Tag November 2016 in Frankenthal Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ulf Köpcke Anwaltskanzlei Am Augustinerplatz (D) Freiburg

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