(KOM(2011)
|
|
- Dominic Möller
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Positionspapier V e r b a n d d e r d e u t sc h e n I n t e r n e t w i r t s c h a f t e. V. Berlin, den Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom (KOM(2011) 942 endg.); Arbeitspapier "Online- Dienste, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt" vom eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. versteht sich als Interessenvertreter und Förderer aller Unternehmen, die mit oder im Internet wirtschaftliche Wertschöpfung betreiben. Der Verband vertritt aktuell 600 Mitglieder. Hierzu zählen unter anderem ISP (Internet Service Provider), ASP (Application Service Provider), Carrier, Hard- und Softwarelieferanten, Content- und Service-Anbieter sowie Kommunikationsunternehmen. Der eco Verband ist damit der größte Internet Service Provider Verband Europas. Am hat die EU-Kommission eine Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Online-Dienste (KOM(2011) 942 endg.) der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen angenommen, die 16 konkrete Hauptmaßnahmen (Aktionsplan) beinhaltet und auf die Beseitigung sämtlicher Hemmnisse, die die Entwicklung der europäischen Internetwirtschaft bislang gebremst haben, abzielt. 1 Die zu diesem Thema bereits durchgeführten Konsultationen und Analysen würden zwar nach Ansicht der Kommission nicht darauf hindeuten, dass eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich sei. 2 Erforderlich seien jedoch Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung der Richtlinie, Präzisierung einiger Punkte wie die Haftung der Internet-Vermittler und die Umsetzung weiterer Einzelmaßnahmen (s. Aktionsplan). 3 Eine dieser Maßnahmen (Nr. 12) bezieht sich auf die Verabschiedung einer horizontalen Initiative zu den Melde- und Abhilfemaßnahmen (sog. notice-and-action Verfahren) im Rahmen der Haftungsregelungen der ECRL. Sie soll noch im Jahr 2012 beschlossen werden und alle Arten von Online Services umfassen. 1 S. hierzu und zu den weiteren Aktionen der EU das Factsheet im Anhang I. 2 Mitteilung S Mitteilung S Seite 1 von 8 eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Marienstraße Berlin Fon +49 (0) Fax +49 (0) berlin@eco.de
2 eco begrüßt die Gelegenheit, angesichts der im Aktionsplan angekündigten Maßnahmen im Bereich der Online-Dienste im Binnenmarkt zu Einzelfragen Stellung nehmen zu dürfen. Kurzfassung der Positionen: - aus Sicht des eco besteht kein Handlungsbedarf, die Haftungsregeln für Internet-Vermittler gesetzgeberisch zu präzisieren - ebenso besteht kein Handlungsbedarf im Hinblick auf notice-and-action Verfahren im Rahmen der Haftung der Internet-Vermittler - allgemeine Überwachungs- und Filterverpflichtungen für Provider müssen ausgeschlossen bleiben - Beachtung des Grundsatzes der subsidiären Haftung von Access- und Host- Providern I. E-Commerce-Richtlinie Die EU-Kommission führt im Arbeitspapier Online-Dienste zur Mitteilung aus, dass die Antworten zu der im Jahr 2010 durchgeführten öffentlichen Konsultation zur Zukunft des E-Commerce im Binnenmarkt und zur Umsetzung der ECRL ergeben hätten, dass die Betroffenen sich im besonderen Maße mit regulatorischer Unsicherheit bezüglich der Anwendung des Haftungsregeln für Internet- Vermittler der E-Commerce-Richtlinie konfrontiert sähen. Die technischen Weiterentwicklungen und Innovationen der vergangenen Jahre sowie die unterschiedliche Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten würden die Auslegung der Regeln der E-Commerce-Richtlinie weiter erschweren. Im Arbeitspapier Online-Dienste wird aus diesem Grund das Erfordernis einer Präzisierung der Haftungsregeln für Internet-Vermittler thematisiert (S. 24 ff.). Vier Bereiche werden hierbei hervorgehoben: Definition der Vermittlertätigkeiten in Art ECRL, die materiellen Voraussetzungen der Haftungsregeln in Art ECRL, die Ausgestaltung von notice-and-action Verfahren sowie das Überwachungsverbot in Art. 15 ECRL. eco bewertet die E-Commerce-RL aktuell als ein grundsätzlich sehr gutes und geeignetes Instrument, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern und zu gestalten. Die E-Commerce-RL hat für den elektronischen Rechtsverkehr einen funktionierenden Rechtsrahmen als entscheidende Grundlage geschaffen, sie bildet die Basis für die wirtschaftliche Tätigkeit der Internet Service Provider. Insbesondere die Regelungen zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter haben sich als zentrale Grundlage für die verschiedenen Geschäftsmodelle und deren Entwicklungen erwiesen. Sie bringen die verschiedenen Interessen in einen angemessenen Ausgleich und bieten dadurch einen ausgewogenen Rechtsrahmen. Generell sollten mögliche rechtliche Änderungen in diesem Umfeld unabhängig von der gewählten Rechtsform mit besonderer Sorgfalt und sehr gewissenhaft erfolgen. Im Bereich der Haftungsregeln für Internet-Vermittler sieht Seite 2 von 8
3 eco keinerlei gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In Deutschland jedenfalls haben sich die bestehen Regelungen der Art ECRL (umgesetzt in deutsches Recht durch 7-10 TMG) weitgehend bewährt; trotz gewisser Auslegungsfragen sind die entsprechenden Haftungsnormen gelebte Praxis. Im Folgenden soll dennoch auf die vier erwähnten Bereiche bezüglich der Haftung der Internet-Vermittler einzeln eingegangen werden. II. Definition der Vermittlertätigkeiten in Art ECRL Im Hinblick auf die Einordnung neuer bzw. nicht ausdrücklich genannter Dienste wie Online-Verkaufs-Plattformen oder auch Suchmaschinenanbieter in das Haftungsregime der Art. 12 ff. ECRL sieht eco keinen Handlungsbedarf, die entsprechenden Regelungen in der E-Commerce-Richtlinie neu zu fassen. Vielmehr kann eine entsprechende Klarstellung durch sog. Soft Law (z.b. durch eine Empfehlung) erfolgen. Dies sollte im Lichte der schon bestehenden Ansätze im case law der Mitgliedstaaten oder spezifischer nationaler Umsetzungsakte geschehen. Hauptanwendungsbeispiel dürfte die Einbeziehung von Suchmaschinen und Web 2.0-Plattformen in das System der Art ECRL sein. III. Materielle Voraussetzungen der Haftungsregeln in Art ECRL Die EU-Kommission bezieht sich in ihren Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen in Art ECRL insbesondere auf die Merkmale tatsächliche Kenntnis und unverzüglich in Art. 14 ECRL, da die Antworten zur Konsultation zur E-Commerce-Richtlinie hier einen Mangel an Klarheit hätten erkennen lassen Tatsächliche Kenntnis Soweit es das Merkmal tatsächliche Kenntnis betrifft, werden die Ausführungen unter Punkt IV zu notice-and-action Verfahren vorgenommen. 2. Unverzüglich Der Begriff unverzüglich bezieht sich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1b ECRL auf das Tätigwerden des Host-Providers. Nach deutscher Auslegung bedeutet unverzüglich ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Diese Ausgestaltung hat sich in der Praxis bewährt, eine konkrete Zeitvorgabe würde den verschiedenen Einzelfällen dagegen nicht gerecht werden und den Anbieter im Zweifel unverhältnismäßig belasten. Insbesondere ist der Begriff der Unverzüglichkeit notwendigerweise kontextabhängig weshalb eine Präzisierung der Anforderung nur anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen kann. eco sieht insofern keinen Bedarf einer näheren Ausgestaltung des Reaktions-Zeitrahmens. 4 Arbeitspapier Online-Dienste, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt", S. 32 ff Seite 3 von 8
4 3. Subsidiäre Haftung von Access- und Host-Providern Unabhängig von den gewählten Begrifflichkeiten weist eco darauf hin, dass bei den Haftungsregeln der Art ECRL stets der Grundsatz der subsidiären Haftung der Access- und Host-Provider zu beachten ist. Maßnahmen sind zunächst stets an den Content-Provider bzw. den mutmaßlichen Verletzer zu richten. Access- und Host-Provider sind dagegen nur ausnahmsweise und in jedem Fall nachrangig in Anspruch zu nehmen. IV. Notice-and-action Verfahren, Art. 14 Abs. 1 ECRL Die EU-Kommission stellt in der Mitteilung u.a. fest, dass die bestehenden Mechanismen zur Beseitigung von Missbräuchen und illegalen Inhalten ( ) wirksamer gestaltet werden (müssen), wobei Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit der für die Unternehmer geltenden Bestimmungen und Achtung der Grundrechte zu garantieren sind. 5 Darüber hinaus habe sich aus der Mehrheit der Antworten zur öffentlichen Konsultation zur E-Commerce-Richtlinie ergeben, dass die Fragmentierung der notice-and-action Verfahren im Rahmen von Art. 14 ECRL eine bedeutende Hürde für den Binnenmarkt darstelle und diese zur Rechtsunsicherheit insbesondere bei den Internet-Vermittlern beitrage. Eine Mehrheit der Teilnehmer der Konsultation habe daher ein europäisches noticeand-action Verfahren vorgeschlagen, entweder auf freiwilliger oder obligatorischer Basis. 6 Die EU-Kommission hat angekündigt, noch im Jahr 2012 eine horizontale Initiative zu notice-and-action Verfahren zu verabschieden. Im Vorfeld wird ein Impact Assessment erarbeitet, zu dessen Vorbereitung die EU-Kommission am Fragebögen an Online Intermediary Service Providers sowie an sog. Notice Provider (Rechteinhaber etc.) versendet hat. In der Initiative sollen folgende Hauptprobleme adressiert werden: der Mangel an Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit resultierend aus widersprüchlicher Rechtsprechung und der Fragmentierung der notice-and-action Verfahren in der EU; mutmaßlich zu begrenzte oder zu langsame Entfernung von illegalen Inhalten; Mangel an Transparenz der individuellen notice-and-action Verfahren der Host- Provider; mögliche Beeinträchtigungen von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit, Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf ein faires Verfahren Regelung des Art. 14 ECRL Gem. Art. 14 Abs. 1 ECRL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Diensteanbieter, der für einen Nutzer Informationen speichert (sog. Hosting), 5 Mitteilung S Arbeitspapier Online-Dienste, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt", S Roadmap zur Initiative vom Oktober Seite 4 von 8
5 unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die fremde Information verantwortlich ist. Der Host-Provider muss jedoch unverzüglich tätig werden, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information erlangt, und die Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren, Art. 14 Abs. 1b ECRL. Diese Vorschrift enthält somit einen Mechanismus zur Beseitigung von Missbräuchen und illegalen Inhalten im Internet. Nach entsprechender Inkenntnissetzung (notice) von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information muss der Host- Provider reagieren (action). 2. Beseitigung von Missbräuchen und illegalen Inhalten im Rahmen von Art. 14 ECRL eco begrüßt, dass die Kommission die Auswirkungen von notice-and-action Verfahren im Rahmen eines Impact Assessments eingehend überprüfen will. Die Ausführungen in der Mitteilung belegen bereits, dass im Rahmen entsprechender Verfahren letztlich umfangreiche Interessenabwägungen vorzunehmen sind, um zu verhindern, dass die Verfahren einzelne betroffene Akteure strukturell benachteiligen. Die Darstellung der zahlreichen Fragestellungen in der Mitteilung offenbart schon, dass es angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen schwierig sein wird, ein einheitliches Verfahren vorzugeben, das allen Konstellationen gerecht wird. Aus Sicht des eco ist es daher nicht sinnvoll, notice-and-action Verfahren im Rahmen von Art. 14 ECRL zu präzisieren. Im Gegenteil bestünde die Gefahr, dass die Komplexität einer solchen für alle Fallgestaltungen anwendbaren Regel die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten erhöhen würde. In Deutschland hat sich das bestehende Regelungssystem bewährt ( 10 TMG); illegale Inhalte werden faktisch schnell von den Host-Providern aus dem Internet entfernt dies gilt nicht nur für schwere strafrechtliche Fallgestaltungen wie Kinderpornografie, sondern auch für den Bereich der Urheberrechtsverletzungen. Gänzlich abzulehnen sind Forderungen der Rechteinhaber nach notice-and-staydown Verfahren oder auch notice-and-notice Verfahren. Siehe hierzu die Ausführungen in der eco Stellungnahme vom im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Zukunft des E-Commerce im Binnenmarkt. 8 In der Mitteilung (S. 15) wird zwar insoweit ausgeführt: Ganz allgemein werden illegale Tätigkeiten allzu häufig nicht wirksam gestoppt und illegale Inhalte gar nicht oder nicht schnell genug aus dem Verkehr gezogen. Selbst offensichtlich strafbare Inhalte, wie Kinderpornographie, deren Präsenz im Internet ohnehin 8 Die Stellungnahmen sind abrufbar unter Seite 5 von 8
6 außerordentlich schwer wiegt, werden mitunter zu langsam entfernt, was bei Bürgerinnen und Bürgern Empörung hervorruft. Dieser Darstellung kann jedoch so nicht gefolgt werden. eco hat mit seiner Beschwerdestelle zur Entgegennahme von Beschwerden über illegale und schädigende Internetinhalte gegenteilige Erfahrungen gemacht. Eine besonders wichtige Arbeit der eco Internet-Beschwerdestelle ist, gemeldete Seiten mit kinderpornografischen Inhalten so schnell wie möglich dekonnektieren zu lassen. Hierbei konnten gute Ergebnisse erzielt werden. Im Jahr 2011 hat die Beschwerdestelle bei der in der Regel werktäglichen Überprüfung der an Hostprovider gemeldeten Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten festgestellt, dass 97 Prozent der in Deutschland gehosteten URLs binnen einer Woche offline waren. Regelmäßig erfolgt die Herunternahme in Deutschland sogar binnen einem Werktag nach Notifizierung des ISP. Auch international arbeitet die eco Internet-Beschwerdestelle sehr erfolgreich. So konnte die Beschwerdestelle im Jahr 2011 feststellen, dass rund 70 Prozent der ins Ausland gemeldeten URLs mit kinderpornographischen Inhalten binnen fünf Werktagen offline waren. In einigen Ländern ist aufgrund von Wartefristen von mehreren Tagen zwischen Strafanzeige und Notifizierung eine schnelle Weiterleitung nicht immer möglich. Im Gegensatz dazu sind in Deutschland nur wenige Stunden Wartezeit zu veranschlagen. 3. Inkenntnissetzung des Providers Im Bereich der Beseitigung von illegalen Inhalten, die Urheberrechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten, kommt es in der Praxis insbesondere auf die Anforderungen der Inkenntnissetzung des Host-Providers an. Da eine Handlungspflicht des Providers ab dem Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information (Art. 14 Abs. 1a ECRL) besteht, ist dieses Kriterium von großer Bedeutung. Während bei einem Hinweis auf kinderpornographische Inhalte die Rechtswidrigkeit sich immer bereits aus dem Inhalt selbst ergibt, bedarf es bei Hinweisen auf Urheberrechtsverletzungen und bei Äußerungsdelikten (z.b. unwahren Tatsachenbehauptungen) der Darlegung weiterer Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich werden. Erst dann kann es sich um eine Inkenntnissetzung des Host-Providers von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information handeln. Der Rechtsverstoß muss vom Host-Provider nach deutscher Rechtsprechung auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne Seite 6 von 8
7 eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden können. 9 Bei entsprechender Inkenntnissetzung können die illegalen Inhalte durch den Provider unverzüglich entfernt werden. Kann der Rechtsverstoß nicht unschwer bejaht werden bzw. bestehen Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Inhalts, sollte die Rechtswidrigkeit durch einen gerichtlichen Titel festgestellt werden, ehe der Provider tätig werden muss. Da der Provider in Grundrechte Dritter eingreift, bedarf es eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu seiner Absicherung; er darf hierbei nicht selbst in eine Richterrolle gedrängt werden. Dieser Aspekt der Anforderungen an die konkrete Kenntnis des Providers ist ein denkbarer Gegenstand für interpretierende Auslegungen der Kommission. Hierbei muss insbesondere die Frage Berücksichtigung finden, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit einer Handlung zu stellen sind. 4. Blocking Zunächst soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die EU-Kommission einen Begriffswechsel vorgenommen hat. Statt von notice-and-takedown procedures wird nun von notice-and-action procedures gesprochen. Die Änderung erfolge in Anlehnung an die Formulierung in Art. 14 Abs. 1b ECRL: to remove or to disable access to the information. 10 Der Begriff takedown habe bisher nur remove als Tätigkeit enthalten, der Begriff acting sei weiter und umfasse nun im Sinn des disable access auch das blocking of websites. 11 Hierzu wird im die Mitteilung begleitenden Arbeitspapier zu notice-and-action procedures im Rahmen von Art. 14 ECRL ausgeführt:: The liability regime of the E-Commerce Directive applies to all illegal activity or information and it provides for both removing and disabling access (blocking). Blocking is of particular importance when takedown is not possible because the illegal activity or information is stored outside the European Union. 12 Unklar ist, was die Kommission mit dem Begriff blocking im Zusammenhang mit der Haftung der Host-Provider im Rahmen des Art. 14 ECRL gemeint hat. Denn inländische Host Provider können gerade nicht ausländische Webseiten sperren. Sie können nur die illegalen Inhalte, die bei ihnen gespeichert sind, im Sinn des Art. 14 ECRL entfernen oder auch den Zugang zu ihnen sperren. Auf im Ausland gespeicherte Inhalte haben inländische Host-Provider jedoch keinen Zugriff. 9 So auch BGH-Urteil vom , Az. VI ZR 93/ Deutsche Fassung des Art. 14 Abs. 1b ECRL ( ) um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. 11 Im Original-Wortlaut: The term acting is broader than takedown of illegal content and includes also blocking of websites. (Arbeitspapier "Online-Dienste, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt", S. 46, Fn. 137). 12 Arbeitspapier Online-Dienste, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (SEC(2011) 1641), S Seite 7 von 8
8 Falls die Kommission im Zusammenhang mit dem Blocking of Websites auf das Sperren durch einen Access-Provider abzielt, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum diese Ausführung im Rahmen des Art. 14 ECRL, der sich nur auf Host- Provider bezieht, erfolgt. Hier sollte eine entsprechende Klarstellung der Kommission erfolgen. Notice-and-action Verfahren im Bereich des Access-Providing sind jedenfalls gänzlich ungeeignet, da diese reine Durchleiter der fraglichen Inhalte sind. 5. Vorgehen der Host-Provider Art. 14 ECRL bietet in der geltenden Ausgestaltung ausreichend Flexibilität, die den Unternehmen die jeweils angemessenen Handlungsmöglichkeiten eröffnet. So finden sich in den Unternehmen unterschiedliche Ausgestaltungen bezüglich der Einrichtung von Abuse-Abteilungen. Die Unternehmen verfügen über eine gesonderte Abuse- -Adresse als Kontaktdatum für Hinweise, die jeweils dahinterstehende personelle Ausstattung variiert jedoch nach Unternehmensgröße, Geschäftsfeld etc. Dies gilt ebenso für das Verfahren, das intern nach einem Hinweis auf einen mutmaßlich illegalen Inhalt in Gang gesetzt wird. Übereinstimmend ist jedoch von einem unterschiedlichen Umgang mit den verschiedenen gemeldeten Rechtsverstößen auszugehen ein Fall von Kinderpornographie wird z.b. anders behandelt werden müssen als ein Fall von Beleidigung. Während bei Kinderpornographie der mutmaßliche Täter selbstverständlich nicht informiert wird (zugunsten der Strafverfolgung etc.), ist bei Äußerungsdelikten der mutmaßliche Täter anzuhören (BGH-Rspr. vom ). V. Überwachungsverbot in Art. 15 ECRL Art. 15 ECRL enthält ein Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht. Anbieter von Diensten isd Art ECRL sollen nicht verpflichtet werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. eco tritt nachdrücklich dafür ein, das Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht beizubehalten. Die Provider dürfen auch bei einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch nicht zu einer proaktiven Inhaltskontrolle verpflichtet werden. Dies würde im offensichtlichen Widerspruch zu den in Art. 15 ECRL niedergelegten Grundsätzen stehen, die allgemeine Überwachungspflichten ablehnen. In Bezug auf Filterverpflichtungen wird auch auf die EuGH-Urteile SABAM/Scarlet und SABAM/Netlog verwiesen Seite 8 von 8
Haftung für (fremde) Inhalte im Internet
Haftung für (fremde) Inhalte im Internet Dr. Sibylle Gierschmann, LL.M. Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Bild einfügen (Cover Small) Kompakt-Workshop: Rechtsfragen im Internet München, 28. März
MehrProvider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014. Rechtswissenschaftliches Institut
Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1 XI. Provider-Haftung 1. Provider 2. Haftung 3. Access Provider 4. Haftungsprivilegierungen
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015.
Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Provider-Haftung 1. Grundlagen 2. Access Provider 3. Content Provider 4. Hosting Provider 5. Weitere
MehrDas Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems)
Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Vortrag zum öffentlich-rechtlichen Kolloquium der Fakultät III der Universität Bayreuth am 03.11.2015 Prof. Dr. Heinrich Amadeus
MehrDie Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz
Frederic Ufer Die Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 LI Gliederung Kapitel 1 Einleitung 1 I. Das Internet als gesellschaftliches Phänomen 1 II. Überblick
MehrStellungnahme des Deutschen Naturschutzrings
Transparenzregister ID no.: 19144592949 39 Marienstraße 19/20 D 10117 Berlin/ Germany fon +49 (0)30 6781775 75 fax +49 (0)30 6781775 80 Kontaktperson: Markus Steigenberger email markus.steigenberger@dnr.de
MehrMitmach-Web eine rechtsfreie Zone?
Zulässigkeit und rechtliche Grenzen des Web 2.0 HRO Ansprechpartner Mitmach-Web eine rechtsfreie Zone? Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt Dr. Ulrich Fülbier Holme Roberts & Owen Germany LLP Dr.
MehrHaftung des Domain-Registrars in AT? Domain Pulse 2010 Luzern, 01.02.2010
Haftung des Domain-Registrars in AT? Domain Pulse 2010 Luzern, 01.02.2010 Mag. Michael Pilz Rechtsanwalt Freimüller/Obereder/Pilz& Partner Rechtsanwälte GmbH - Wien www.jus.at www.jus.at 1 Haftung des
MehrPositionspapier. Berlin, 30. Juli 2015
Positionspapier zum Entwurf für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen, gemeinsamen Netzwerk- und Informationssicherheit in der Union (NIS-Richtlinie) Berlin, 30. Juli 2015 eco -
Mehrinternetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Haftung Haftung für das Verhalten Dritter Überblick über Haftung
MehrAmerican Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz und Privatsphäre Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher Podiumsdiskussion 1 Wie sich der Ansatz in Bezug auf die Privatsphäre entwickelt: die Visionen der
MehrVorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrVorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
13.4 Bewertung von Lehrkräften an Hochschulen im Internet 0050-30 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Geltungsbereich Für die Nutzung dieser Website gelten im Verhältnis zwischen dem Nutzer und dem Betreiber der Seite (im folgendem: Rettung der Südkurve) die folgenden
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für http://www.stratolabs.de
1. Allgemeines Alle Leistungen, die vom Onlineshop für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen haben
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 24.9.2013
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.9.2013 C(2013) 5984 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24.9.2013 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Nachhaltigkeit im Seeverkehr - das Europäische
Mehr1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht;
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6482 13. 02. 2015 Antrag der Abg. Claus Paal u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Anrechnung von Weiterbildung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrBei der Übermittelung fremder Inhalte haftet der Diensteanbieter nicht, wenn die Voraussetzungen des 8 Abs. 1 Telemediengesetz erfüllt sind:
Haftung für rechtswidrige Inhalte im Internet Telemediengesetz TMG Diensteanbieter Stand: September 2012 Erster Anknüpfungspunkt des Telemediengesetzes TMG, welches lediglich als Filter für die Haftung
MehrEuropäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten
Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten im Bereich Naturschutz Schneverdingen, 13. Mai 2014 Dr. Martin Schwee, Referent für Beihilfenpolitik Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und
Mehr6. Juli 2015. Notifizierungsnummer: 2015/0305/D - SERV60. Sehr geehrter Herr Präsident Juncker, sehr geehrte Damen und Herren,
6. Juli 2015 Notifizierungsnummer: 2015/0305/D - SERV60 Sehr geehrter Herr Präsident Juncker, sehr geehrte Damen und Herren, zurzeit führt die Kommission ein Notifizierungsverfahren im Sinne der Richtlinie
MehrStellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union
Europäische Kommission Generaldirektion Steuern und Zollunion Büro 8/17 Rue de Spa 3 1049 BRÜSSEL BELGIEN E-Mail: taxud-d1-consultation-landr@ec.europa.eu Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Mg/Ze Tel.: 030
MehrAbkÄrzungsverzeichnis 13. EinfÄhrung 17. A Problemstellung 17 B Praktische Relevanz 20 C Aufbau und Methode der Untersuchung 21
Inhaltsverzeichnis AbkÄrzungsverzeichnis 13 EinfÄhrung 17 A Problemstellung 17 B Praktische Relevanz 20 C Aufbau und Methode der Untersuchung 21 Kapitel 1: Das GlÄcksspiel im Internet 23 A Funktionsweise
MehrDeutsches Forschungsnetz
Neues zur Verantwortlichkeit für Inhalte auf Webseiten - Das Framing-Urteil des EUGH und Haftung von Kontaktpersonen - Dipl. jur. Marten Hinrichsen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht,
MehrImpressum. Angaben gemäß 5 TMG: Vertreten durch: Kontakt: Registereintrag: Umsatzsteuer-ID: Farbenmühle mcdrent GmbH & CO. KG Hagdorn 13 45468 Mülheim
Impressum Angaben gemäß 5 TMG: Farbenmühle mcdrent GmbH & CO. KG Hagdorn 13 45468 Mülheim Vertreten durch: Jens Müller Kontakt: Telefon: 004915168497847 E-Mail: info@mcdrent.de Registereintrag: Eintragung
MehrVorschlag einer europäischen Datenschutzverordnung aus Sicht der Beschäftigten
Vorschlag einer europäischen Datenschutzverordnung aus Sicht der Beschäftigten Interparlamentarisches Ausschuss- Treffen zum Datenschutz im Europäischen Parlament in Brüssel, 9./10.10.2012 1 Wichtigste
MehrORIDIMA Dentalinstrumente GmbH & Co.KG. Vertrag ... ... Gegenstand des Vertrages
Vertrag Zwischen: Oridima Dentalinstrumente GmbH & Co. KG Gewerbegebiet Dorfbach 2, 94496 Ortenburg Im Folgenden Anbieter genannt. und...... Im folgenden Kunde genannt. 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand
MehrDr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG. Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG - ANMERKUNG ZUR GAMBELLI-ENTSCHEIDUNG DES EUGH (URT. V. 06.11.2003 - AZ.: C-243/0) Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.
Mehr2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen
Die KICS - Kinder-Computer-Schule wird betrieben durch: ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung Geschäftsführer: Herr Frank Herzig Am Teichfeld 31 06567 Bad Frankenhausen fon: +49 (0) 34671 76479
MehrSTELLUNGNAHME. I. Erzeugungseinheiten mit Pflicht zur Direktvermarktung und tranchierter Vermarktung (Ziffer 2.1. der ergänzenden Hinweise)
STELLUNGNAHME Festlegungsverfahren der BNetzA zur Anpassung der Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) an die zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Änderungen des EEG (Az. BK6-14-110) - Die Bundesnetzagentur
MehrA) Einleitung. 2. Dabei handelt es sich nicht um ein deutsches, sondern ein internationales
A) Einleitung Das Internet nimmt eine - oder besser wohl - die zentrale Rolle in der modernen Kommunikationsgesellschaft ein. Eine Entwicklung, die untrennbar mit dem vor gerade einmal 20 Jahren, nämlich
MehrBundesrat Drucksache 341/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 341/13 (Beschluss) 07.06.13 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen
MehrBekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für
Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für PCs (bis 31.12.2010) Festplatten Produkte der Unterhaltungselektronik Tablets
MehrHaftung von Inhabern gewerblicher WLANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter
18.10.10 Marzena Sicking Haftung von Inhabern gewerblicher WLANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter Dr. Lars Jaeschke erklärt im Interview die rechtliche Lage. Die lange erwarteten Urteilsgründe zu
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des TMG
IHK Schleswig-Holstein 24100 Kiel Frau Hoppenz-Loos per email: hoppenz-loos@dihk.de Recht und Steuern Ihr Ansprechpartner Tina Möller E-Mail tmoeller@kiel.ihk.de Telefon (0431) 5194-258 Fax (0431) 5194-558
MehrUpdate Antitrust. Die EU-Richtlinie zur privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht. 11. November 2014
Update Antitrust 11. November 2014 Der Rat der Europäischen Union hat am 10. November 2014 die Richtlinie zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung angenommen. Zuvor war der Richtlinienvorschlag am 17.04.2014
MehrStellungnahme des Forum der Rechteinhaber zur Anpassung der Haftungsprivilegien
Stellungnahme des Forum der Rechteinhaber zur Anpassung der Haftungsprivilegien 2 4. Dezember 2015 Regierungsentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (2. TMGÄndG) Wir beziehen uns
Mehr... (Name und Adresse des Auftraggebers) Davando GmbH, Lister Meile 43, 30161 Hannover, vertreten durch den GF Jörg Andermann
Vertrag Eigene Website Zwischen... (Name und Adresse des Auftraggebers) - nachfolgend Kunde genannt - vertreten durch... und Davando GmbH, Lister Meile 43, 30161 Hannover, vertreten durch den GF Jörg Andermann
MehrBMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16
BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 V E R M E R K Betr.: Interpretation des Begriffs Inverkehrbringen im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Hinweis: Die nachfolgende Darstellung beinhaltet
MehrFragenkatalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Regelung der Anbieterhaftung im Telemediengesetz
Stellungnahme Ver b a n d d er d eu tsch en I n t e r n e t w i r t sch a f t e. V. Berlin, den 10.12.2007 Fragenkatalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Regelung der Anbieterhaftung
MehrANTI-COUNTERFEITING TRADE AGREEMENT (ACTA) ARGUMENTE, FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS IM INTERNET
ANTI-COUNTERFEITING TRADE AGREEMENT (ACTA) ARGUMENTE, FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS IM INTERNET Was ist das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)? Das Anti-Counterfeiting Trade
MehrEntwurf eines Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (1. GlüÄndStV-E, Stand 14.04.
Stellungnahme Berlin, den 06.05.2011 Ve r b a nd d er de ut s che n I n t e r n e t w i r t s ch a f t e.v. Entwurf eines Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in
MehrStellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum
Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
MehrBestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -
UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,
MehrHaftung für rechtswidrige Inhalte im Internet Telemediengesetz TMG
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Telemediengesetz TMG Diensteanbieter Erster Anknüpfungspunkt des Telemediengesetzes TMG, welches lediglich als Filter für die Haftung nach allgemeinen
MehrProf.Dr.Gerald Spindler, Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Verantwortlichkeit und Haftung von Intermediären
Prof.Dr.Gerald Spindler, Akademie der Wissenschaften Verantwortlichkeit und Haftung von Intermediären Ausgangsproblematik Automatisierte Vorgänge Kontrollen von Inhalten oftmals schwierig bzw. unmöglich
MehrGesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union Mitteilung der Kommission vom 04. November 2010 - KOM (2010) 609
Stellungnahme Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union Mitteilung der Kommission vom 04. November 2010 - KOM (2010) 609 Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. ist die zentrale
MehrZur Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes in Wissenschaftseinrichtungen - Zweite ergänzte Fassung -
Forschungsstelle Recht im DFN Juli 2009 Zur Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes in Wissenschaftseinrichtungen - Zweite ergänzte Fassung - Ass. iur. Stefan Bröckers und Dipl.-Jur. Hannes Obex Nach
MehrAktuelle Rechtsprechung
Aktuelle Rechtsprechung Zur Sperrungsverpflichtung von Access- Providern Dipl. Jur. Eva Schröder Wissenschaftliche Mitarbeiterin am ITM Forschungsstelle Recht im DFN 1 Zivilgerichtliche Entscheidungen
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
Mehrinternetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016
internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thumbnails BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung
MehrTEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001
TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001 STELLUNGNAHME zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe
MehrPOSITIONSPAPIER ANPASSUNG DES URHEBERRECHTS AN DAS DIGITALE ZEITALTER
POSITIONSPAPIER ANPASSUNG DES URHEBERRECHTS AN DAS DIGITALE ZEITALTER Berlin, 07.04.2016 Vorbemerkung Politik, Wirtschaft, Urheber, Verwerter und nicht zuletzt Endverbraucher stehen derzeit einem Urheberrecht
MehrCODE OF CONDUCT HOSTING (CCH) Notice-and-Takedown
CODE OF CONDUCT HOSTING (CCH) Notice-and-Takedown PRÄAMBEL Die simsa swiss internet industry association hat den vorliegenden Code of Conduct Hosting (nachfolgend "CCH") beschlossen, um technologiegerechte
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrDr. Markus Faber Landkreistag NRW
Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an
MehrImpressum. OTO STUDIOS UG (haftungsbeschränkt) Erich-Weinert-Str. 16. D-10439 Berlin. Tel: +49 (0) 30 29 36 42 32. Mail: hello@otostudios.
Impressum OTO STUDIOS UG (haftungsbeschränkt) Erich-Weinert-Str. 16 D-10439 Berlin Tel: +49 (0) 30 29 36 42 32 Mail: hello@otostudios.de Geschäftsführer: Christian Heiter Inhaber: Christian Heiter, Martin
Mehrhttp://kvu.der-norden.de/kajak/nz/bilder_nz.html
...Kanu & Kajak Menü Titel & Autor Bilder aus Neuseeland Info zu Neuseeland Baja California Andamanensee/Thailand Bilder Neuseeland Milford Sound Doubtful Sound 1 von 6 22.05.15 15:15 Westcoast Methsantan
MehrWeb-Site-Wartungsvertrag
Web-Site-Wartungsvertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Pflege
MehrKartellrecht: Kommission bittet um Stellungnahme zu den Verpflichtungszusagen von Google zur Ausräumung wettbewerbsrechtlicher Bedenken
EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, 25. April 2013 Kartellrecht: Kommission bittet um Stellungnahme zu den Verpflichtungszusagen von Google zur Ausräumung wettbewerbsrechtlicher Bedenken Die
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 57.05 OVG 1 A 3329/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrGesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Bundesrat Drucksache 604/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni
Mehr[vdav] - Eckpunkte Datenschutz 2010
[vdav] - Eckpunkte Datenschutz 2010 In den letzten Wochen und Monaten hat sich eine Vielzahl von Beteiligten zum Thema der weiteren Entwicklung des Datenschutzes in Deutschland geäußert und hierzu ausführliche
MehrAnlage 1 zur Kabinettvorlage des BMFSFJ vom 23. März 2009-16/17055- Beschlussvorschlag
Anlage 1 zur Kabinettvorlage des BMFSFJ vom 23. März 2009-16/17055- Beschlussvorschlag Die Bundesregierung beschließt die Eckpunkte zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet in der vom Bundesministerium
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische
Mehrdes Gerichtshofs der Europäischen Union
GZ BKA-VA.C-582/14/0002-Vl7l2015 An den Herrn Präsidenten und die Mitglieder des Gerichtshofs SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH gemäß Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs
MehrFall 14 - Ein kleiner Gefallen -
Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Die Studenten-WG von A, B und C muss vor dem langen Wochenende noch einkaufen. A, der krank im Bett liegt, bittet B, für ihn einige Lebensmittel auf eigene Rechnung mitzubringen.
MehrWEB - PFLEGE - VERTRAG
WEB - PFLEGE - VERTRAG zwischen Erk@nn Webseiten und Mediendesign im Folgenden Anbieter genannt und Name... Firma... Adresse... im Folgenden Kunde genannt wird folgender Website-Pflege-Vertrag geschlossen:
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005
Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August
Mehrlassen Sie mich zunächst den Organisatoren dieser Konferenz für ihre Einladung danken. Es freut mich sehr, zu Ihren Diskussionen beitragen zu dürfen.
Mobile Personal Clouds with Silver Linings Columbia Institute for Tele Information Columbia Business School New York, 8. Juni 2012 Giovanni Buttarelli, Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
MehrGemeinsam gegen Hassbotschaften
15. Dezember 2015 Gemeinsam gegen Hassbotschaften Von der Task Force Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet vorgeschlagene Wege zur Bekämpfung von Hassinhalten im Netz In den vergangenen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines 2. Vertragsabschluss 3. Preise und Bezahlung 4. Lieferung/Leistung und Abnahme 5. Eigentumsvorbehalt 6. Urheberrecht 7. Gewährleistung und Schadenersatz 8.
MehrDer Inhalt des Unterlassungsanspruches gegenüber Access Provider
Der Inhalt des Unterlassungsanspruches gegenüber Access Provider Urheberrechtsgespräche 2011 Wien, 21.6.2011 Überblick - Zum Unterlassungsanspruch im Allgemeinen - Zum Unterlassungsanspruch des Urheberrechtsgesetzes
MehrUpdate Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012
Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012 Dipl.- Inf. Dr. jur. Reto Mantz CC- BY (DE) hkp://creanvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode Übersicht Einleitung
Mehroder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$
oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$ ! Meldepflicht! Öffentliche Sicherheit! Störerhaftung! Ausblick Wer gewerblich öffentliche TK-Netze betreibt oder
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine
MehrDr. Martin Bahr. Rechtsanwalt UMFANG DER LÖSCHUNGSPFLICHTEN BEI RECHTSWIDRIGEN INTERNET-SEITEN
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr AUS DER REIHE: RECHT FÜR WEBMASTER, DOMAIN-INHABER UND WEBSEITEN-BETREIBER UMFANG DER LÖSCHUNGSPFLICHTEN BEI RECHTSWIDRIGEN INTERNET-SEITEN!"#$$$ - Seite 2 - Aus der Reihe:
MehrDas Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit im europäischen Binnenmarkt
PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Mathias Schröder Das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit im europäischen Binnenmarkt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 A.
MehrWeb-Design-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages
Web-Design-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Entwicklung
MehrAntrag. Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012. Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren
neu *) Antrag Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren Der Landtag wolle beschließen: Entschließung Die Anlage
MehrTeilnahmeberechtigt sind nur Nutzer, die voll geschäftsfähig sind oder mit Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertretungsberechtigten handeln.
Nutzungsbedingungen Online-Forum Präambel Das Angebot von WIR SIND GARTEN ist ein Angebot von (WIR SIND GARTEN GmbH, Nadischweg 28a, A-8044 Weinitzen). WIR SIND GARTEN stellt den Nutzern sein Angebot,
MehrANHANG EIN KONZEPT FÜR PLÄNE FÜR EINE NACHHALTIGE URBANE MOBILITÄT. zur
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2013 COM(2013) 913 final ANNEX 1 ANHANG EIN KONZEPT FÜR PLÄNE FÜR EINE NACHHALTIGE URBANE MOBILITÄT zur MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
MehrCookies aus rechtlicher Sicht was gilt in der Schweiz im Vergleich zur EU
Cookies aus rechtlicher Sicht was gilt in der Schweiz im Vergleich zur EU MLaw, Severin Walz Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch 1 Überblick Worum geht s. Cookies was ist das?. Welche Regelungen
MehrDer urheberrechtliche Unterlassungsanspruch gegen Access Provider
Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch gegen Access Provider 6. Österreichischer IT-Rechtstag 2012 Wien, 11.5.2012 Überblick - Fragestellung - Europarechtlicher Vermittlerbegriff - Österr. Rechtslage:
MehrDen nachfolgenden Quellcode können Sie kopieren, um das Impressum auf Ihrer Webseite einzufügen.
Ihr Impressum Im Folgenden finden Sie den Textdaten für Ihr persönliches Webseiten-Impressum gemäß der von Ihnen getätigten Angaben. Sofern Sie die Inhalte gleich in HTML-Form auf Ihrer Webseite integrieren
MehrE-Mail-Account-Vertrag
E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung
MehrBerliner Verbindungsbüro. "Datenspuren - Privatsphäre war gestern" 08. Mai 2005 Symposium des Chaos Computer Clubs
Berliner Verbindungsbüro "Datenspuren - Privatsphäre war gestern" 08. Mai 2005 Symposium des Chaos Computer Clubs Überblick Allgemeines zu eco TKÜ./. Vorratsdatenspeicherung Grundsätzliche Kritik Rechtsgrundlagen
MehrEntwurf als Diskussionsgrundlage Stand: 19. Februar 2009. Vertrag. zwischen
Entwurf als Diskussionsgrundlage Stand: 19. Februar 2009 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
MehrLösungsvorschlag. Begründung
RSTR 1619/11 20.7.2012 Lösungsvorschlag Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH erstattet im Schlichtungsfall zwischen XXX und der UPC Austria GmbH auf der Grundlage der beiderseitigen Vorbringen sowie
MehrImpressum Wiegmann-Dialog GmbH
Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Angaben gemäß 5 TMG: Wiegmann-Dialog GmbH Dingbreite 16 32469 Petershagen Vertreten durch: Falk Wiegmann Kontakt: Telefon: 05702 820-0 Telefax: 05702 820-140 E-Mail: info@wiegmann-online.de
MehrDigimarc Guardian Portal
Digimarc Guardian Portal Funktionsübersicht 1 Globale Transparenz dank Digimarc Guardian Übersicht sowie Möglichkeit zum Abruf detaillierter Berichte zu allen Zahlen Erfolgsanalyse nach Website-Typ und
Mehr- 2 - Bewertung der Optionen
Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundeskartellamtes zur Mitteilung der der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2009 Der künftige wettbewerbliche Rahmen für den
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss NAT/506 "Produktion und Kennzeichnung von Bio- Erzeugnissen" Brüssel, den 4. Mai 2011 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu
MehrMasterarbeit. Geldwäschebekämpfung in Kreditinstituten. Analyse der Rechtsrisiken für Bankmitarbeiter. Konrad Becker. Bachelor + Master Publishing
Masterarbeit Konrad Becker Geldwäschebekämpfung in Kreditinstituten Analyse der Rechtsrisiken für Bankmitarbeiter Bachelor + Master Publishing Becker, Konrad: Geldwäschebekämpfung in Kreditinstituten:
MehrBerlin, den 4. November 2015. Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin,
Digitale Gesellschaft e. V. Sophienstraße 5 D - 10178 Berlin +49 30 689 16 575 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, den 4. November 2015 Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin,
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss INT/356 "Lebensmittelhygiene/ Beseitigung von Diskriminierungen" Brüssel, den 30. Mai 2007 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mehr