Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in nationales Recht wesentliche Neuerungen im Immissionsschutz
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- Kathrin Meissner
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1 Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in nationales Recht wesentliche Neuerungen im Immissionsschutz IHK Trier, 3. Juli 2013 Henning Müller-Planker, Referat 1064, MULEWF
2 Einleitung IVU / IPPC IED: EU 2075/2010 Nationale Umsetzung, u.a. BImSchG, WHG, KrWG, 4. BImSchV, 9. BImSchV, IZÜV, DepV,13. BImSchV, 17. BImSchV, 31. BImSchV 2
3 Einleitung Artikelgesetz 1. Artikelverordnung 2. Artikelverordnung BImSchG 4. BImSchV 13. BImSchV WHG 9. BImSchV 17. BImSchV KrWG DepV 25. BImSchV UmwRG EMASPrivilegV 2./31. BImSchV NiSG 11. BImSchV 20. BImSchV UVPG IZÜV (neu) 21. BImSchV USchadG 5. BImSchV 41. BImSchV (neu) Verkündung Verkündung
4 Neues im BImSchG Neue Begriffsbestimmungen ( 3) Ausgangszustandsbericht / Rückführungspflicht ( 5, 10) Festlegung von Emissionsgrenzwerten ( 7, 12, 17, 48) Informationspflichten ( 10, 17, 52) Auskunftspflichten des Betreibers ( 31) Auflagenüberwachung ( 7, 52) Umweltinspektionen ( 52, 52a) Übergangsbestimmungen ( 67) 4
5 Neue Begriffsbestimmungen ( 3) Anlagen nach der IE-RL BVT-Merkblatt BVT-Schlussfolgerungen Emissionsbandbreiten Assoziierte Emissionswerte Zukunftstechniken Festlegung von Emissionsgrenzwerten Gefährliche Stoffe Relevante gefährliche Stoffe Ausgangszustandsbericht, Rückführungspflicht 5
6
7 Festlegung von Emissionsgrenzwerten (I) Neu: Nach Art. 15 Abs. 3 IED hat die Behörde Emissionsgrenzwerte festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Verpflichtung des Vorschriftengebers über 7 Abs. 1a und 48 Abs. 1a BImSchG Prüfung der BVT-Schlussfolgerungen durch Vorschriftengeber Einführung von Fristen zur Überprüfung und bei Rechtsverordnungen Anpassung der Vorschriften Ausnahme: Pflicht der Behörde zur Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, wenn das untergesetzliche Regelwerk (TA Luft) nicht gilt ( 12, 17 BImSchG) 07
8 Festlegung von Emissionsgrenzwerten (II) Ausnahmen: Weniger strenge Emissionsbegrenzungen möglich, wenn wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, nicht aber wegen besonderer lokaler Umweltbedingungen und des besonderen geografischen Standortes. BVT grundsätzlich standortunabhängig Abweichungsbefugnis für Vorschriftengeber ( 7, 48 BImSchG) und in Einzelfällen für Behörde, z.b. bei Ermächtigung im untergesetzlichen Regelwerk ( 12, 17 BImSchG) Ausnahmemöglichkeit für Alt- und Neuanlagen Sonderregelungen für Zukunftstechnologien 8
9 Zukunftstechnologien Förderung der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechnologien (Art. 27 IED) Schaffung von Anreizen für die Erprobung neuer Techniken durch weniger strenge Emissionsbegrenzungen Technik muss ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau bzw. bei gleichem Umweltschutzniveau größere Kostenersparnisse bieten Welche Techniken Zukunftstechniken sein könnten, kann u.a. den BVT-Merkblättern entnommen werden Ausnahmen für maximal 9 Monate 9
10 Der TALA-Prozess (I) TALA = TA Luft-Ausschuss (Nr fünfter Absatz der TA Luft) TALA prüft bei neuen BVT-Schlussfolgerungen, ob die darin enthaltenen Anforderungen über die Vorsorgeanforderungen der TA Luft hinausgehen TALA gibt ggf. eine Empfehlung gegenüber dem BMU ab, dass sich der Stand der Technik fortentwickelt hat BMU gibt dies ggf. im Bundesanzeiger bekannt, indem er die Vorsorgeanforderung der TA Luft aufhebt Parallel dazu verfassen die Länder eine Vollzugsempfehlung (über LAI / UMK) bis zur Änderung der TA Luft 10
11 Der TALA-Prozess (II) Synopse: BVT-Merkblatt GLS TA Luft Beschluss TALA Vollzugsempfehlung
12 Der TALA-Prozess (III) Kritik der Industrie: Europarechtskonformität einer Umsetzung der rechtlich verbindlichen BVT-Vorgaben durch LAI-Vollzugsempfehlungen fraglich (?) Umsetzungsprozess zeitintensiv (Ja) Fortschreitende Durchlöcherung der TA Luft (Ja) Geringe Beteiligungsmöglichkeit (Ja) Vorschlag: Umsetzung in Rechtsverordnung 12
13 Neue Informationspflichten Neue Dokumentationspflichten = neue Umweltinformationen Bei einigen dieser neuen Dokumente legt die IE-RL fest, in welcher Weise diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. 10 Abs. 8a, 17 Abs. 4a BImSchG: Pflicht zur Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids/ des Anordnungsbescheids im Internet 10 Abs. 8a BImSchG i.v. mit 21 Abs. 1 Nr. 3a 9. BImSchV: Ausnahmen von Emissionsbandbreiten mitsamt den Gründen für die Abweichung sind über das Internet zugänglich zu machen. 52a Abs. 5 BImSchG: Vorgabe einer Vier-Monats-Frist zur Zugänglichmachung des Überwachungsberichts für die Öffentlichkeit 13
14 Auskunftspflichten des Betreibers 31 BImSchG: Neue Auskunftspflichten für Betreiber von IED-Anlagen: jährlich Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung jährlich sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 zu überprüfen unverzüglich, wenn Anforderungen gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht eingehalten werden unverzüglich bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen 14
15 Überwachung 52 Abs. 1: Satz 1: Satz 2 (neu): Die zuständigen Behörden haben die Durchführung des Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. 15
16 Auflagenüberwachung IED-Anlagen: Innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit ist eine Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Genehmigungsauflagen vorzunehmen und sicherzustellen, dass die Anlage die Genehmigungsauflagen einhält. Umsetzung erfolgt über 7 Abs. 1a Nr. 2 und 52 Abs. 1 BImSchG Längere betriebliche Sanierungsfrist möglich (wg. besonderer technischer Merkmale der Anlage) 16
17 Übergangsbestimmungen 67 Abs. 5: Neue Anforderungen sind von bestehenden Anlagen erst zum oder zu erfüllen : Bestehende Anlagen, die bereits unter den Anwendungsbereich der IVU-RL gefallen sind : Bestehende Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der IVU-RL gefallen sind: Nrn , , 5.3, des Anhangs I der 4. BImSchV Nrn , , , , , des Anhangs I der 4. BImSchV, soweit Anlagen auf Grund ihrer Produktionskapazität nach der neuen Mischungsregel erstmals genehmigungsbedürftig werden 25 Abs. 2 der 9. BImSchV: Übergangsvorschrift Ausgangszustandsbericht 17
18 Neues in der 4. BImSchV (I) Neue Systematik des Anhangs 1 der 4. BImSchV: Spalte a: Numerische Bezeichnung des Anlagentyps Spalte b: Anlagenkurzbeschreibung Spalte c: Verfahrensart ( V oder G ) Spalte d: Kennzeichnung für Anlagen nach der IED ( E ) Neu: Mischungsregel zu bestimmten Anlagen der Nr. 7 zur Berechnung der Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe 18
19 Neues in der 4. BImSchV (I) G: Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung E: Anlage nach Industrieemissions- Richtlinie 23
20 Neues in der 4. BImSchV (II) Erweiterung / Änderung des Katalogs der genehmigungsbedürftigen Anlagen (Anhang 1), ca. 30 Änderungen: 5.3: Konservierung von Holz mit Chemikalien (ab 75 m 3 /d) 5.12: Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren (ab jato) 6.4: Anlagen zur Herstellung von Holzpellets (ab jato) 7.12: Kleintierkrematorien 8.6.3: Eigener Genehmigungstatbestand für Biogasanlagen, die Gülle einsetzen 9.3: Anlagen zur Lagerung von Stoffen gemäß Stoffliste (Anhang 2) 10.3: Eigenständig betriebene Abluftreinigungsanlagen 10.4: Anlagen zur Abscheidung von CO 2 20
21 Neues in der 9. BImSchV (I) 4 Abs. 4 (neu) : Der Bericht über den Ausgangszustand nach 10 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann: 1. Informationen über die derzeitige Nutzung frühere Nutzung 2. Informationen über Boden- und Grundwassermessungen LABO-Arbeitshilfe liegt im Entwurf vor 21
22 Neues in der 9. BImSchV (II) AZB ist mit Antragsunterlagen vorzulegen (nur IED-Anlagen), 10 Abs. 1a BImSchG Notwendige Inhalte des AZB: 4a Abs. 4 der 9. BImSchV AZB kann ggf. bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden, 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV AZB ist Teil der Genehmigungsentscheidung, 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV AZB über Gesamtanlage bei erstem Änderungsantrag ab , 25 Abs. 2 der 9. BImSchV 22
23 Neues in der 9. BImSchV (III) 21 Abs. 2a: Angaben im G-Bescheid für IE-Anlagen, z.b. Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der erzeugten Abfälle Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und sonstiger Anforderungen Anforderungen an die regelmäßige Wartung, die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser Maßnahmen im Hinblick auf abweichende Betriebsbedingungen (Anfahren, Abfahren, Störungen etc.) 23
24 Neues in der 13. BImSchV (I) Regelt die Begrenzung der Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (neu) Im Zuge der Umsetzung der IED und unter Beachtung des BVT- Merkblattes Großfeuerungsanlagen teils weitreichende materielle Änderungen, insbesondere Absenkung der Emissionsgrenzwerte für Staub, NO x, SO x und Hg In Deutschland teils weitergehende Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen von Staub, NO x und Hg; Hintergrund sind Probleme in Zusammenhang mit der Erfüllung europäischer Umweltqualitätsnormen (NEC-RL, Luftqualitäts-RL, EG-Wasserrahmen-RL, Umweltqualitätsnorm-RL) 24
25 Neues in der 13. BImSchV (II) Beispiele für Verschärfungen bei den Emissionsgrenzwerten (TMW): Feste Brennstoffe (Neuanlagen) 13. BImSchV (alt) 13. BImSchV (neu) Gesamtstaub 20 mg/m 3 10 mg/m 3 NO x (sonst. Feuerungen, MW) NO x (sonst. Feuerungen, > 300 MW SO x (sonst. Feuerungen, MW) 400 mg/m mg/m mg/m mg/m mg/m mg/m 3 Quecksilber (Jahresmittelgrenzwert) - 0,01 mg/m 3 25
26 Neues in der 13. BImSchV (III) Beispiele für Verschärfungen bei den Emissionsgrenzwerten (TMW): Flüssige Brennst. (Neuanlagen) 13. BImSchV (alt) 13. BImSchV (neu) Gesamtstaub 20 mg/m 3 10 mg/m 3 NO x ( MW) 200 mg/m mg/m 3 SO x ( MW) 850 mg/m mg/m 3 SO x (> 300 MW) 200 mg/m mg/m 3 Gasförmige Brennst. (Neuanlagen) 13. BImSchV (alt) 13. BImSchV (neu) NO x ( MW) 150 mg/m mg/m 3 Gasturbinen (Neuanlagen) 13. BImSchV (alt) 13. BImSchV (neu) NO x 75/120 mg/m 3 50 mg/m 3 26
27 Neues in der 13. BImSchV (IV) 3: Aggregationsregeln: Addition der FWL der einzelnen Feuerungsanlagen bei gemeinsamer Anlage, wenn Abgase gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können (Berücksichtigung von technischen/wirtschaftlichen Faktoren) Einzelne Feuerungsanlagen mit einer FWL < 15 MW bleiben unberücksichtigt. 20 Abs. 7: Kontinuierliche Messungen Lebensdauer der Anlagen < Betriebsstunden: Behörde kann beschließen, von kontinuierlichen Messungen abzusehen Anlage 2: Äquivalenzfaktoren (Dioxine und Furane) Toxitätsbetrachtung: dioxinähnliche PCB s mit zu erfassen (auch in 17. BImSchV) 27
28 Neues in der 17. BImSchV Beispiele für Verschärfungen bei den Emissionsgrenzwerten (TMW): Abfallverbrennung 17. BImSchV (alt) 17. BImSchV (neu) Gesamtstaub 10 mg/m 3 5 mg/m 3 NO x 200 mg/m mg/m 3 NH 3 (SCR/SNCR) - 10 mg/m 3 Quecksilber (Jahresmittelgrenzwert) - 0,01 mg/m 3 Herstellung von Zementklinker 17. BImSchV (alt) 17. BImSchV (neu) Gesamtstaub 20 mg/m 3 10 mg/m 3 NO x 500 mg/m mg/m 3 NH 3 (SCR/SNCR)* - 30 mg/m 3 *rohstoffbedingte Ausnahmen möglich 28
29 Neues in der 31. BImSchV (I) Umsetzung des BVT-Merkblattes Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln Betrifft Anlagen mit einem Verbrauch an organischen Lösemitteln von 150 kg oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr: Heat-Rollenoffset-Druckverfahren: neuer Gesamtemissionsgrenzwert in Höhe von 10 % des Druckfarbenverbrauchs (bereits Stand der Technik in Deutschland) Illustrationstiefdruckanlagen: Entfall der Altanlagenregelungen Beschichten von Nutzfahrzeugen: Einhaltung eines EGW von 50 g/m². Beschichtung von Klebebändern: Einhaltung des Gesamt- EGW von 1% der eingesetzten Lösemittel (bereits Stand der Technik in Deutschland) 29
30 Neues in der 31. BImSchV (II) Darüber hinaus: Klarstellungen, Korrekturen, Umsetzung von Vollzugserfahrungen Beispiele: 2 Nr. 11: Definition flüchtige organische Verbindungen Klarstellung, dass die jeweiligen Verwendungsbedingungen mit zu berücksichtigen sind 4 Sätze 3-5: Spezielle Anforderungen Klarstellung: Anwendung des Standes der Technik gemäß 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG generell auf genehmigungsbedürftige Anlagen 5 Abs. 6: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Aufstellung der Lösemittelbilanz bei schwerwiegenden Mängeln durch unabhängige Dritte 30
31 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Henning Müller-Planker Referat Luftreinhaltung, Luftqualitätsüberwachung, Anlagensicherheit Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Kaiser-Friedrich-Straße Mainz Telefon: henning.mueller-planker@mulewf.rlp.de 31
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