BGB 652, 654, WEG 12 Maklertätigkeit des Verwalters bei gleichzeitiger Entscheidungsbefugnis über Veräußerung. I. Zum Sachverhalt
|
|
- Erna Günther
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1127# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 652, 654, WEG 12 Maklertätigkeit des Verwalters bei gleichzeitiger Entscheidungsbefugnis über Veräußerung I. Zum Sachverhalt In einem notariellen Kaufvertrag wollen sowohl der Verkäufer wie der Käufer einer Eigentumswohnung bestätigen, daß sie dem Verwalter der Wohnanlage für die Vermittlung des Kaufvertrags eine Vermittlungsgebühr (Maklerprovision) schulden. II. Fragestellung 1. Kann der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage Makler für einen Erwerber einer Einheit in dieser Wohnungsanlage sein? 2. Kann der Makler zugleich für Käufer und für Verkäufer makeln? 3. Muß der Notar die Beurkundung der Maklerklausel ablehnen, wenn ihm der Sachverhalt bekannt ist? III. Zur Rechtslage 1. Kein Mäklerlohn bei Verflechtung zwischen Makler und Vertragsgegenseite a) Nach der Verflechtungsrechtsprechung des BGH entsteht bei institutionalisierter wirtschaftlicher Verflechtung zwischen dem Makler und der Vertragsgegenseite kein Mäklerlohn nach 652 BGB. Denn die Maklertätigkeit setze notwendigerweise das Zusammenwirken von drei Personen
2 Seite 2 voraus, nämlich der Parteien des Hauptvertrages und des Maklers. Von einer Vermittlung könne nur dann gesprochen werden, wenn der Vermittler in der Mitte zwischen beiden Hauptvertragsparteien stehe, also nicht mit einer von ihnen identisch sei. Nur dann sei es ihm möglich, auf die Willensentschließung des vorgesehenen Vertragspartners seines Kunden im Sinne seiner gesetzlichen Verpflichtung einzuwirken, die Interessen seines Kunden wahrzunehmen. Es dürfe daher keine institutionalisierte Interessenbindung des Maklers an den Vertragsgegner geben. Insbesondere dürften der Makler und der Vertragsgegner nicht wirtschaftlich identisch sein (BGH, Urt. v , WM 1985, 946, 947; BGH, Urt. v , MDR 1992, 562; MünchKomm-Schwertner, 2. Aufl. 1986, 652 BGB Rn. 183 f.; Palandt/Thomas, 56. Aufl. 1997, 652 BGB Rn. 16; Thode, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Maklerrecht des BGB, WM 1989, Sonderbeilage Nr. 6, S. 1, 15; kritisch Staudinger/Reuter, 13. Aufl. 1995, 652, 653 BGB Rn. 128 f.). Ist hingegen der Vertragsgegner des Maklerkunden an dem Unternehmen des Maklers ohne Beherrschungsmöglichkeit beteiligt, so liege eine provisionsschädliche Verflechtung durch einen institutionalisierten Interessenkonflikt nicht vor (OLG Karlsruhe, Urt. v , NJW-RR 1996, 629). Der Maklerlohn ist zu versagen, wenn die Interessensbildung auf Seiten des als Makler Auftretenden so institutionalisiert ist, daß sie ihn - unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall - als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen läßt (BGH, MDR 1992, 562). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertragsgegner und die Maklergesellschaft so eng miteinander verflochten sind, daß beide vom wirtschaftlichen Standpunkt aus als wirtschaftlich identisch angesehen werden müssen (BGH, WM 1985, 946, 947). Dabei kann nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Kapitalbeteiligung eines Dritten sowohl am Maklerunternehmen wie auch an einer Hauptvertragspartei den Makleranspruch entfallen lassen (OLG Oldenburg, Urt. v , OLG Report Celle/Braunschweig/Oldenburg 1995, 65). Eine solche Verflechtung sei allerdings nicht gegeben, wenn als Makler eine Immobiliengesellschaft der Volksbanken tätig werde und eine Volksbank hinsichtlich des Objektes Hauptgläubiger sei (OLG Frankfurt, Urt. v , OLG Report Frankfurt 1996, 217). Da es sich um wirtschaftlich institutionalisierte Verflechtungen handeln muß, können lediglich persönliche Beziehungen den Provisionsanspruch des Maklers nicht ausschließen (BGH, Urt. v , NJW 1981, 2293 = WM 1981, 994). Das BVerfG hat es sogar als Verfassungsverstoß angesehen, wenn die Ehe des Maklers mit dem Vertragsgegner als den Vergütungsanspruch ausschließende Verflechtung angesehen wurde - jedenfalls soweit ein persönliches Verhältnis im übrigen nicht als ausreichend für eine Verflechtung angesehen wird (BVerfG, Beschl. v , BVerfGE 76, 126 = NJW 1987, 2733) bzw. soweit der Auftraggeber die Ehe bei Abschluß des Maklervertrages kennt (BVerfG, Beschl. v , NJW 1988, 2663). b) Ein derartiger institutionalisierter Interessenskonflikt besteht auch dann bzw. die Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung fehlt auch dann, wenn der Makler gleichzeitig als Stellvertreter der Gegenseite über den Abschluß des von ihm vermittelten Hauptvertrages entscheidet (BGH, Urt. v.
3 Seite , WM 1978, 711), also z.b. bei einem Organ des Vertragsgegners wie etwa dem Geschäftsführer einer GmbH (BGH, Urt. v , WM 1975, 542) oder auch beim abschlußberechtigten Handelsvertreter (BGH, Urt. v , WM 1974, 58; BGH, MDR 1992, 562). Derselbe institutionalisierte Interessenskonflikt besteht auch beim Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung gem. 12 Abs. 1 WEG die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufes abhängig ist. Auch er kann damit nicht Makler des Käufers sein (BGH, Urt. v , BGHZ 112, 240 = NJW 1991, 168 = MittBayNot 1991, 20; OLG Hamburg, Urt. v , OLG Report Bremen/Hamburg/Schleswig 1996, 225). Denn der Verwalter befindet sich in einem Interessenkonflikt, wenn er zugleich Makler ist und damit die Interessen seines Kunden wahrzunehmen hat - auf der anderen Seite aber bei der Ausübung einer Zustimmungsbefugnis nach 12 WEG gesetzlich die u.u. gegenläufigen Interessen der Wohnungseigentümer wahrzunehmen hat. Seine selbständige unabhängige Willensbildung ist dadurch zumindest gefährdet. Der Verwalter nimmt bei der Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis zwar kein eigenes Recht wahr, sondern ein solches der Wohnungseigentümer, als deren Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter er handelt. Im Regelfall hat er aber die Entscheidungsbefugnis. Damit kann er über das Zustandekommen des Veräußerungsvertrages entscheiden - und damit zugleich über das Zustandekommen seines Provisionsanspruches, so daß der Interessenkonflikt institutionalisiert ist (BGH, BGHZ 112, 240, 242). c) Nachdem der BGH in der zitierten Entscheidung aber gerade auf das Zustimmungserfordernis des Verwalters nach 12 WEG abstellt und betont, daß dem Verwalter damit über die 27 und 28 WEG hinaus wesentlich erweiterte Befugnisse zustanden, kann man im Umkehrschluß wohl schließen, daß ein Verwalter, dem kein Zustimmungserfordernis nach 12 WEG zusteht, auch nicht als mit einem einzelnen Eigentümer in dieser Wohnanlage verflochten angesehen werden kann. Ob dies auch noch gilt, wenn der Makler das gesamte Haus verwaltet, aus dem der Bauträger nun eine der ihm gehörenden mehreren Wohnungen veräußert, muß nach der Rechtsprechung als offen bezeichnet werden. In einer früheren Entscheidung hatte der BGH dies für den Fall ausdrücklich offengelassen, daß der Makler Hausverwalter für das zu verkaufende Mietshaus war (BGH, Urt. v , NJW 1981, 2297, 2298 = WM 1981, 1084, 1085). Reuter sieht für diesen Fall keinen Wegfall des Provisionsanspruches (Staudinger/Reuter, a.a.o., 652, 653 BGB Rn. 139). Denn die Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Vertragspartners gegenüber den Mietern habe nichts mit der Art und Weise zu tun, wie der Makler sich in der Kaufangelegenheit zu verhalten habe. 2. Unabhängiger Provisionsanspruch a) Nach der Rechtsprechung kann jedoch ein Anspruch auf Provision auch in den Verflechtungsfällen aufgrund eines von den Voraussetzungen des 652 BGB unabhängigen Provisionsversprechens gegeben sein. Von einer derartigen Provisionszusage kann ausgegangen werden, wenn der die Provision Versprechende das Versprechen in Kenntnis der Umstände abgibt, die den Provisionsemp-
4 Seite 4 fänger an der Maklertätigkeit hindern, weil es ihm dennoch und gerade auf die Einschaltung dieser Person ankommt (BGHZ 112, 240, 242 = NJW 1991, 168). Dies hatte der BGH etwa bei einer als Maklerprovision bezeichneten Leistung angenommen, die die Beteiligten wider besseres Wissen unterschrieben hatten, weil sie sich nur dadurch den Erwerb der besichtigten Eigentumswohnung sichern zu können glaubten, obwohl zwischen den Beteiligten Einigkeit dahingehend bestand, daß eine Vermittlungstätigkeit weder vorgelegen hatte noch geschuldet war (BGH, Urt. v , WM 1978, 247, 248). Den Beteiligten war dabei bekannt, daß es sich um den Verwalter der Wohnanlage handelte. Ebenso hatte der BGH eine provisionsausschließende Interessenkollision verneint, wenn dem Auftraggeber bekannt ist, daß ein Makler gleichzeitig Hausverwalter der Gegenseite ist, und er die Kenntnisse, die der Makler in dieser Eigenschaft hat, ausnutzen will - und darüber hinaus seine Provisionszahlungspflicht in Kenntnis des genannten Umstandes in notariellem Kaufvertrag ausdrücklich anerkennt (BGH, Urt. v , NJW 1981, 2297, 2298 = WM 1981, 1084, 1085). Noch allgemeiner hat der BGH formuliert, daß ein unabhängiges Provisionsversprechen insbesondere dann anzunehmen sei, wenn der Provisionsschuldner vor Abschluß der Provisionsvereinbarung über die Umstände aufgeklärt war, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hinderten (BGH, Urt. v , WM 1983, 42, 43; BGH, Urt. v , NJW-RR 1987, 1075 = WM 1987, 1140). Für eine solche Kenntnis reicht jedoch noch nicht aus, daß der Erwerber durch die Bezeichnung des Verwalters im notariellen Kaufvertrag von dessen Personenidentität mit dem Makler Kenntnis hat. Voraussetzung ist vielmehr weiterhin, daß dem Erwerber bekannt war bzw. er vor Abschluß des Kaufvertrages darüber aufgeklärt worden war, daß der Verwalter aufgrund der Ausgestaltung seiner Verwalterstellung gehindert war, Maklerleistungen zu erbringen und ihm deshalb bewußt war, nicht eine Maklerprovision i.s.d. 652 BGB zu versprechen, sondern ein unabhängiges Provisionsversprechen abzugeben (BGHZ 112, 240, 242 = NJW 1991, 168). Auch die bloße Bezeichnung der Courtageverpflichtung als selbständiger Schuldgrund genügt nicht für das Bewußtsein des Erwerbers, ein vermittlungsunabhängiges Provisionsversprechen abzugeben (OLG Hamburg, OLG Report Bremen/Hamburg/Schleswig 1996, 225). 3. Doppelmaklertätigkeit Der Anspruch auf Mäklerlohn ist nach 654 BGB ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrages zuwider auf für den anderen Teil tätig war. Ein Doppelauftrag ist demnach nur zulässig, wenn beide Auftraggeber des Maklers den Doppelauftrag zulassen. Lassen sie ihn allerdings zu, so ist der Doppelmakler zu Unparteilichkeit verpflichtet. Er erhält dann einen Maklerlohn von beiden Vertragsparteien.
5 Seite 5 4. Folgerungen für die Gestaltung des Kaufvertrages a) Rechtlich unwirksame Geschäfte darf der Notar nach 4 BeurkG nicht beurkunden. Ist dem Notar daher bekannt, daß der Makler zugleich Verwalter der Wohnanlage ist und ist ihm aus dem Grundbuch weiterhin bekannt, daß es zum Erwerb der Wohnung nach 12 WEG der Zustimmung des Verwalters bedarf, so kann der Notar eine Vereinbarung über einen Makle rlohn nach 652 BGB nicht beurkunden. In diesem Fall wäre der Erwerber daher dahingehend zu belehren, daß ein wirksamer Mäkle rlohnanspruch nicht entstanden ist. Haben die Beteiligten hingegen einen unabhängigen Provisionsanspruch vereinbart bzw. wollen sie einen solchen vereinbaren, so kann dieser in die Urkunde mit aufgenommen werden. In der Urkunde sollte dann festgehalten werden, daß dem Erwerber bekannt ist, daß der Makler zugleich Verwalter der Wohnungsanlage ist und daß ihm wegen seines Zustimmungserfordernisses nach 12 WEG kein Mäklerlohnanspruch nach 652 BGB zusteht. b) Im Hinblick auf 654 BGB sollte auch ausdrücklich in der Urkunde festgehalten werden, daß die Doppeltätigkeit des Maklers (bzw. des Vermittlers) weder dem vom Veräußerer noch dem vom Erwerber erteilten Auftrag widersprach. Literatur: Staudinger/Reuter, BGB, 13. Aufl. 1995, S. 128 ff.; BGH, Urt. v , WM 1981, 993 ff.; BGH, Urt. v , NJW 1981, 2297 f.; BGH, Urt. v , WM 1983, 42 f.; BGH, Urt. v , WM 1985, 946 ff.; BGH, Urt. v , NJW-RR 1987, 1075 f.; BGH, Urt. v , NJW 1991, 168; BGH, Urt. v , MDR 1992, 562 f.; BGH, Urt. v , WM 1978, 247 f.; OLG Hamburg, Urt. v , OLG-Report 1996, 225;
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 91/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Februar 2009 Kiefer J ustiza ngeste IIter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrMaklerrecht I Basics
Maklerrecht I Basics ImmobilienScout24-Foren 2009 Dr. Oliver Buss LL.M. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht [www.dres-ruge.de] Problemschwerpunkte Maklervertrag,
MehrProvisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam?
-1- Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? I. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruchs des Finanzmaklers. II. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers. War
MehrHinweise zur Verwendung von Maklerklauseln in Grundstückskaufverträgen
Der Vorstand Im Juli 2015 Hinweise zur Verwendung von Maklerklauseln in Grundstückskaufverträgen Die Beurteilung von Maklerklauseln in Grundstückskaufverträgen ist nicht selten Gegenstand von Anfragen
MehrVortrag von RA Wrede Syndikus des IVD West e.v.
Vortrag von RA Wrede Syndikus des IVD West e.v. Veranstaltung der IHK Köln IVD West e.v. und der RIB Provisionssicherung im Internet, Urheberrecht, UWG am 6.11.2012 1 Da es hinsichtlich des Entstehens
MehrLANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-
9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d
MehrMaklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung
Maklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung ENGEL & VÖLKERS Lizenzpartnertreffen Hamburg, 04. Februar 2010 Dr. Oliver Buss LL.M. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht
MehrWirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb2_12 letzte Aktualisierung: 30.11.2012 BGH, 11.10.2012 - V ZB 2/12 WEG 12 Abs. 1, 3; BGB 878; GBO 29 Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
Mehrbethgeundpartner immobilienanwälte anwaltsgesellschaft bürgerlichen rechts und notar BGH Report Maklerrecht 2005 und 2006
bethgeundpartner immobilienanwälte anwaltsgesellschaft bürgerlichen rechts und notar Immobilien Jahrbuch 2007 BGH Report Maklerrecht 2005 und 2006 Uwe Bethge Rechtsanwalt und Notar, bethgeundpartner immobilienanwälte
Mehr-SCHWARZWALDVIERTEL- TOP-WOHNLAGE von MANNHEIM
-SCHWARZWALDVIERTEL- TOP-WOHNLAGE von MANNHEIM Anschrift: 68163 Mannheim-Lindenhof Objektdaten: Wohnfläche: ca. 337 m² davon 172 m² freiwerdend Grundstück: 528 m² in S/O Lage Baujahr: 1955 Heizung: Fernwärme
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrFLENSBURGER-FÖRDE, LANDHAUS MIT 6 WOHNUNGEN, HAUPWOHNUNG MIT SWIMMINGPOOL Mehrfamilienhaus / Kauf
FLENSBURGER-FÖRDE, LANDHAUS MIT 6 WOHNUNGEN, HAUPWOHNUNG MIT SWIMMINGPOOL Mehrfamilienhaus / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-Nr: Adresse: 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage / Provision:
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
Mehr1 Die wichtigsten Grundsätze zur
1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.
MehrWiderrufsrechte des Kunden - Rechtsfolgen für Immobilienverwaltungen und Makler. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin
Widerrufsrechte des Kunden - Rechtsfolgen für Immobilienverwaltungen und Makler Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin 1 Gliederung 1. Einführung in das Widerrufsrecht 2. Auswirkungen auf die Mietverwaltung
Mehr4 Zimmer als Praxis oder Büro in Giebichenstein Nähe Peißnitz *provisionsfrei*
Email: Web: - 1-4 Zimmer als Praxis oder Büro in Giebichenstein Nähe Peißnitz *provisionsfrei* Preise Kaltmiete Warmmiete Nebenkosten Mietpreis/m² Provision Kaution 498 EUR 718 EUR 220 EUR 5 EUR provisionsfrei
MehrVermietung. Möblierte 2-Zimmer-Jugendstil-Wohnung in absoluter Top-Lage. Hartungstraße 8 Hamburg-Rotherbaum
Vermietung Möblierte 2-Zimmer-Jugendstil-Wohnung in absoluter Top-Lage Hartungstraße 8 Hamburg-Rotherbaum Objekt- und Lagebeschreibung Diese wunderschön gelegene und geschmackvoll möblierte Altbauwohnung
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 16.1.2007. OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14wx51_06 letzte Aktualisierung: 16.1.2007 OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06 BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274 Anspruch des Rechtsnachfolgers eines
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 17 Teil 1 Einführung 1. Begriff des Maklers... 21 2. Handels- und Zivilmakler... 21 3. Gegenstand dieses Buches... 21 4. Kaufmannseigenschaft des Immobilienmaklers......
MehrBundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)
Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:
MehrSchuldrecht Besonderer Teil II
Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B A. Überblick Regelung
MehrNordhorn Wilhelm-Raabe-Straße 63
Nordhorn Wilhelm-Raabe-Straße 63 Toller Blick über Nordhorn Mietpreis: 400,-- 2.38 MM Vermittlungsprovision (einschl. MWSt) www.europa-makler.de Europa-Makler Immobilien, Firnhaberstrasse 11, D-48529 Nordhorn
MehrGewerbeobjekt. Möbelhof in Potsdam
Gewerbeobjekt Möbelhof in 14478 Potsdam Objektart Gewerbeobjekt Grundstücksfläche 17.224 m² Etagen 4 Gewerbeeinheiten 18 Stellplätze (vermietet) 55 Gewerbefläche 9.486,96 m² Büroflächen Leerstand ca. 1.300,00
MehrBezauberndes 50er Jahre Einfamilienhaus mit traumhaftem Südwest Grundstück in Krefeld-Bockum
Bezauberndes 50er Jahre Einfamilienhaus mit traumhaftem Südwest Grundstück in Krefeld-Bockum Objekt-Nr.: EFH00245 - Immobilie ist verkauft! Lage: Das hier angebotene Einfamilienhaus befindet sich in dem
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen SE7EN Immobilien GmbH Hofgasse 3 A - 6020 Innsbruck Tel.: +43(0)720 303 977 77 Fax: +43(0)720 303 977 99 Homepage: www.se7en-immobilien.com E-Mail: info@se7en-immobilien.com
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.
MehrAttraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m²
Beispielhafte Darstellung Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Bebaubarkeit 3 Vollgeschosse GRZ 0,8 von ca. 2.641 qm GFZ 2,0 von
MehrVoraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrGroßzügige 3-Zimmer Wohnung in Fürstenfeldbruck zu verkaufen
Großzügige 3-Zimmer Wohnung in Fürstenfeldbruck zu verkaufen Konrad-Adenauer-Straße 36, 82256 Fürstenfeldbruck Objektdaten: Kaufpreis Wohnung: 154.900,00 Kaufpreis TG-Stellplatz 9.000,00 Wohnfläche: ca.
MehrDNotI. Dokumentnummer: 5u742_05 letzte Aktualisierung: 28.03.2006. OLG Thüringen, 28.03.2006-5 U 742/05. BGB 312 Abs. 3 Nr. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u742_05 letzte Aktualisierung: 28.03.2006 OLG Thüringen, 28.03.2006-5 U 742/05 BGB 312 Abs. 3 Nr. 3 Kein Fortwirken der Haustürsituation (und damit kein Verbraucher-widerrufsrecht)
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 14. Kapitel I: Makler und Maklervertrag 1 19 A. Grundbegriffe. 2. Vermittler 3.
Rdn. Seite Abkürzungsverzeichnis 14 Kapitel I: Makler und Maklervertrag 1 19 A. Grundbegriffe 1. Makler 1 1 19 19 2. Vermittler 3. Handelsmakler 2 7 19 21 4. Versicherungsmakler 9 22 5. Ehe- und Partnerschaftsanbahnung
MehrProvisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung?
Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung? Hans F. Lutwitzi Rechtsanwalt,Bingen a.r. 24.02.2015 Köln Gesetzl. Neuregelung seit 13.6.2014 312 b BGB Für außerhalb von Geschäftsräumen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrKiel. Anlageobjekt mit Zukunft. Kaufpreis: ,-- 5,95% Vermittlungsprovision (einschl. MWSt) anlässlich eines notariellen Kaufvertrages
Kiel Anlageobjekt mit Zukunft Kaufpreis: 2.500.000,-- 5,95% Vermittlungsprovision (einschl. MWSt) anlässlich eines notariellen Kaufvertrages Europa-Makler Immobilien, Firnhaberstrasse 11, D-48529 Nordhorn
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Makler und Kunde als Verbraucher
Der IVD-Arbeitskreis Recht hat Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilienmakler erarbeitet, die allen IVD-Mitgliedern auch als Download zur Verfügung stehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen
Mehr2-Raum-Wohnung mit Balkon und Einbauküche
Email: Web: - 1-2-Raum-Wohnung mit Balkon und Einbauküche Preise Kaltmiete Warmmiete Nebenkosten Mietpreis/m² 290 EUR 400 EUR 110 EUR 6,84 EUR Provision 345 Kaution Frei-/Stellplatz 870 EUR 20 EUR Lage
MehrFragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
Fragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters Von Richter am Amtsgericht Frank Frind, Hamburg, Richter am Amtsgericht Dr. Thorsten Graeber, Potsdam, Richter am Amtsgericht Ulrich Schmerbach, Göttingen,
MehrBauplatz in ruhiger, zentraler Lage von Schnaittach
- 1 - Bauplatz in ruhiger, zentraler Lage von Schnaittach Preise Kaufpreis Kaufpreis/m² Provision 94.720 EUR 185 EUR 3,57% vom Kaufpreis (inkl. MwSt.) Lage Postleitzahl 91220 Ort Bundesland Land Gebiet
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen
MehrMakler-Suchauftrag Anmietung
Angaben zum Immobiliengesuch: Makler-Suchauftrag Anmietung Ich suche zum (frühester Termin) eine Wohnung ein Haus Stadtteil: egal Mitte Nord Süd Ost bzw. Wunschstadtteile: Zimmer von bis Wohngeschoss:
MehrSonnige 2 Zimmer Wohnung im Zentrum von Wildon mit Dusche und Carport-Abstellplatz
Web: - 1 - Sonnige 2 Zimmer Wohnung im Zentrum von Wildon mit Dusche und Carport-Abstellplatz Lage Postleitzahl 8410 Ort Wildon Etage 2 Anz. Etagen 2 Gebiet Ortslage Preise Kaltmiete Warmmiete Nebenkosten
MehrEigentumswohnungen zur Selbstnutzung oder als Kapitalanlage in München-Ost
Seite 0 von 7 Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung oder als Kapitalanlage in München-Ost Kurzbeschreibung Gatzenberger Immobilien Sankt-Martin-Straße 53 / 55 81669 München Tel. 089 / 716 771 361 Fax. 089
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrDer Kauf von Immobilien
Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge
MehrBGB 358 Abs. 3, 355, 492, 652 Verbundenes Geschäft bei Vermittlung von Bauträgervertrag und Finanzierung durch denselben Makler. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11430 letzte Aktualisierung: 21.12.2005 BGB 358 Abs. 3, 355, 492, 652 Verbundenes Geschäft bei Vermittlung von Bauträgervertrag und Finanzierung
MehrKapitalanlage oder Selbstbezug: 3-Zi-Eigentumswohnung in Wullenstetten
Kapitalanlage oder Selbstbezug: 3-Zi-Eigentumswohnung in Wullenstetten Wohnfläche ca. 65 m 2 Kaufpreis 85.000,-- +TG-Stellplatz 10.000,-- Objektdaten: Adresse 89250 Senden Baujahr 1970 Wohnfläche ca.65
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das
MehrPolen Baruchowo. Gut isoliertes Haus, ideal für Naturliebhaber, Angler und Jäger!!!
Polen Baruchowo Gut isoliertes Haus, ideal für Naturliebhaber, Angler und Jäger!!! Kaufpreis: 63.000,-- 5,95% Vermittlungsprovision (einschl. MWSt) anlässlich eines notariellen Kaufvertrages www.europa-makler.de
MehrDer Maklervertrag, TU Dresden Der Maklervertrag
Der Maklervertrag 1/24 Der Maklervertrag ist durch zwei wesentliche Elemente gekennzeichnet: - das Zustandebringen eines Vertrages - die dadurch ausgelöste Provisionspflicht 2/24 Beispiel für eine Maklervertragsvereinbarung
MehrMehrfamilienhaus in zentraler Lage von Bonn
Mehrfamilienhaus in zentraler Lage von Bonn Bonn Innenstadt Wohnfläche ca. 500 m² Kaufpreis 1.350.000,- www.wohnkultur-bonn.de ID-Nr.: 9 Wohnkultur Telefon: 0228 88 65 23 39 info@wohnkultur-bonn.de ID-Nr.:
MehrGBO 29 Abs. 1; BGB 164, 1896 Abs. 2 Nachweis des Bedingungseintritts bei aufschiebend bedingter Vorsorgevollmacht
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11508# letzte Aktualisierung: 10. April 2008 GBO 29 Abs. 1; BGB 164, 1896 Abs. 2 Nachweis des Bedingungseintritts
MehrRECHT AKTUELL. Ausgabe VII-VIII/2013. 27. August 2013. Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht
27. August 2013 RECHT AKTUELL Ausgabe VII-VIII/2013 Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten An der Hauptwache 11 (Alemanniahaus), 60313 Frankfurt
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrErmittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl
Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Schranken der Rechtswahl Zwingendes Inlandsrecht/Gemeinschaftsrecht (Art. 3 III, IV Rom I-VO) Soweit der Fall keine Auslandsberührung aufweist,
MehrI.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?
Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine
MehrFall 12. - Der Häuslebauer -
Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrDermbach- Oberalba. Einfamilienhaus in wunderschöner Lage
Dermbach- Oberalba Einfamilienhaus in wunderschöner Lage Kaufpreis: 69.900,-- 5,95% Vermittlungsprovision (einschl. MWSt) anlässlich eines notariellen Kaufvertrages www.europa-makler.de Europa-Makler Immobilien,
MehrDer Provisionsanspruch des Immobilienmaklers. von Ralf Mydlak
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers von Ralf Mydlak 2 Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNIS:...3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS:...4 LITERATURVERZEICHNIS:...6 A) EINLEITUNG...7 B) VORAUSSETZUNG DES PROVISIONSANSPRUCHS...7
MehrOberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden 3. Zivilsenat Aktenzeichen: 3 W 1228/09 AB-391-9 AG Grimma, Grundbuchamt Beschluss des 3. Zivilsenats vom 03.12.2009 In der Grundbuchsache Grundbuch von A Blatt Beteiligte: S
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrWas passiert, wenn der Makler stirbt?
Was passiert, wenn der Makler stirbt? Von RA Björn Torben M. Jöhnke, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg Für viele Versicherungsmakler stellt der Wert ihrer Unternehmen nicht nur eine Vermögensposition
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehrfür Ihre Anfrage vom 25. November 1998 danken wir Ihnen. Sie teilten uns folgenden Sachverhalt mit:
Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11029# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 570 b, 505 Abs. 2 Kostentragungspflicht des vorkaufsberechtigten Mieters hinsichtlich
MehrPreisübersicht für Maklertätigkeit Mietwohnung
Preisübersicht für Maklertätigkeit Mietwohnung Basispaket Mietobjekt (für 12 Monate) Erstbesichtigung der Wohnung & Aufnahme des Objekts Verfassen des Exposés Interessentenverwaltung Telefonische Auskunft
MehrBaugrundstücke in Pöttmes/Schnellmannskreuth Wohngrundstück / Kauf
Baugrundstücke in Pöttmes/Schnellmannskreuth Wohngrundstück / Kauf Eckdaten Allgemein Objekt-Nr: 12019 Anschrift: DE-86554 Pöttmes Schnellmannskreuth Deutschland Preise Kaufpreis: Courtage / Provision:
MehrVersicherungs - Maklervertrag
Versicherungs - Maklervertrag Zwischen dem Versicherungsmakler Dipl. Ing. Rudolf Geyermann Sudetenstr. 12 86381 Krumbach nachfolgend Makler genannt und Herrn / Frau / Firma Name Straße Wohnort nachfolgend
MehrKein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrMaklersuchauftrag für Mietinteressenten
Maklersuchauftrag für Mietinteressenten Zwischen Vorname: Nachname: Anschrift: - nachfolgend auch Auftraggeber genannt - und Dumax Immobilien & Hausverwaltung Bramscher Str. 231 49090 Osnabrück Telefon:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrLANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 0 57/04 Verkündet am 10.11.2006, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. LANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit pp., Klägers, Prozessbevollmächtigter: pp.
MehrTop Gewerbestandort in hochfrequentierter Lage
Top Gewerbestandort in hochfrequentierter Lage Eckendorfer Straße / Am Stadtholz, 33609 Bielefeld Seite 1 ECKDATEN Objektart: Grundstücksgröße: Konditionen: Provision: Gewerbegrundstück ca. 20.000 m² ab
MehrFeststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter
Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates
MehrNachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen
MehrBeurkG 13; BGB 2232 Unterzeichnung eines notariellen Testaments durch Notar und Schreibzeuge nach Tod des Erblassers
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105500# letzte Aktualisierung: 13. September 2010 BeurkG 13; BGB 2232 Unterzeichnung eines notariellen
Mehr1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte
1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
MehrMerkblatt. für Immobilienmakler. zu dem. ab 13.06.20014 gültigen Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzgesetzes
Merkblatt für Immobilienmakler zu dem ab 13.06.20014 gültigen Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzgesetzes Hinweis: Hier werden nur die für den Immobilienmakler in Frage kommenden Änderungen beschrieben.
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrVermittlervertrag. zwischen. B3 Immobiliengesellschaft mbh Emdenerstraße. 65 D Papenburg. Im folgenden Gesellschaft genannt. und.
Vermittlervertrag zwischen B3 Immobiliengesellschaft mbh Emdenerstraße. 65 D 26871 Papenburg Im folgenden Gesellschaft genannt und Firma Im folgenden Vermittler genannt 1. Vertragsgegenstand Die Gesellschaft
MehrGünstiger als Miete! 3 Zimmer- Eigentumswohnung!
Kaufangebot 145.000 Objekt-Nummer: 1001-177 Käuferprovision: 3,57 % inkl. MwSt. Günstiger als Miete! 3 Zimmer- Eigentumswohnung! 71083 Herrenberg-Affstätt Thomas Wörner RE/MAX Immobilienmarktplatz Marktplatz
Mehr