Sicherheitsstandards der Kunststoffverarbeitung

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1 KU Sicherheitsstandards der Kunststoffverarbeitung Karsten Anger Dieter Krimphove (Kunststoffe 99 (2009) 4, S. 26) Aktuelle Arbeitnehmerschutzrechte für die kunststoffverarbeitende Industrie Nachfolgende Übersicht gibt einen Eindruck davon, inwieweit der europäische Gesetzgeber derzeit diese Anforderungen erfüllt. Gleichzeitig gibt die Übersicht die Umsetzung europäischen Rechts in das nationale, nämlich wieder. Sie erleichtert somit den Unternehmen das Auffinden und die genaue Kenntnis der aktuell existenten Arbeitnehmerschutzrechte für die kunststoffverarbeitende Industrie: Europäische und snormen des Arbeitnehmerschutzes bei der Kunststoffherstellung und Bearbeitung: Regelungsinhalt 1. Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Arbeitsschutz RL) 2. Mindestvorschriften für Sicherheit in Arbeitsstätten 3. Mindestvorschriften für Sicherheit bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer 4. Mindestvorschriften für Sicherheit bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer 5. Persönliche Schutzausrüstungen Europäische 89/391/EWG ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz ) 89/654/EWG i.v.m. 89/391/EWG /655/EWG 95/63/EG 2001/45/EG i.v.m. 89/391/EWG /656/EWG i.v.m. 89/391/EWG /686/EWG 93/68/EWG 93/95/EWG ArbStättV Arbeitsstättenverordnung BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung PSA-BV Persönliche Schutzausrüstungs- Benutzungsverordnung GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 1 Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG 2 Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG 3 Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG

2 6. Mindestvorschriften für Sicherheit es bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt 7. Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten 8. Mindestvorschriften für Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 9. Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit 10. Arbeitsplatz- Richtgrenzwerte 11. Allgemeine Produktsicherheit 12. Mindestvorschriften zum (Vibration) 96/58/EWG und 8. GPSG-V Verordnung zum GPSG 90/269/EWG i.v.m. 89/391/EWG LasthandhabV Lasthandhabungsverordnung /270/EWG i.v.m. 89/391/EWG BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung /58/EWG BGV A8 i.v.m. 89/391/EWG 6 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Karegorie A: Allgemeine Vorschriften und betriebliche Arbeitsschutzorganisation /24/EG GefStoffV i.v.m. 89/391/EWG 7 Gefahrstoffverordnung /39/EG 8 i.v.m. 98/24/EG BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung /95/EG GPSG Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz /44/EG i.v.m. 89/391/EWG LärmVibrationsSchV Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG 5 Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG 6 Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 1989/391/EWG 7 Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG 8 Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der RL 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch chemische Arbeitsstoffe 9 Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG

3 13. Mindestvorschriften zum (Lärm) 14. Mindestvorschriften zum (elektromagnetische Felder) 15. Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene 16. Elektromagnetische Verträglichkeit 17. Arbeitsplatz- 2006/15/EG 16 Richtgrenzwerte 15 91/322/EWG /39/EG Maschinen- und die Sicherheit 19. Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 2003/10/EG LärmVibrationsSchV i.v.m. 89/391/EWG /40/EG i.v.m.89/391/ewg BGV B3 Die UVV Lärm bleibt bis zur Umsetzung der Richtlinie gültig und wird dann außer Kraft gesetzt. Umsetzungsfrist /37/EG GefStoffV i.v.m. 89/391/EWG 13 Gefahrstoffverordnung /108/EG EMVG Gesetz zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten GefStoffV i.v.m. 98/24/EG /42/EG GPSG und 9. GPSG-V 2006/95/EG 20 / GPSG 1. GPSG-V 10 Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG 11 Achtzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG 12 Kodifizierte Fassung der RL 90/354/EWG 13 Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG 14 In der RL 2004/108/EWG sind die Änderungen der RL 89/686/EWG zusammengefasst und sie ist neu veröffentlicht worden. 15 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG 16 Ergänzung zur RL 2000/39/EG 17 RL 2006/15/EG zur Änderung der RL 91/322/EWG 18 RL 2006/15/EG zur Änderung der RL 2000/39/EG 19 Die RL 89/392/EWG und ihre Änderungen wurden kodifiziert in der RL 98/37/EG und aus Gründen neuer substanzieller Änderungen wurde die RL 98/37/EG neu verfasst. 20 In der RL 2006/95/EWG sind die Änderungen der RL 73/23/EWG sowie RL 93/68/EWG zusammengefasst und neu veröffentlicht worden. 21 Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen, daher ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich

4 20. Reach-Verordnung 22 / /2006/EG GefStoffV ChemG Chemikaliengesetz Bewertung der aktuellen Rechtssituation Die erlassenen Richtlinien und Verordnungen dienen der Gewährleistung von Sicherheitsstandards zum Schutz von Mensch, Maschine und Umwelt. Sie nützen damit den Unternehmen in Europa zur Minimierung von Unfallzahlen. Die Folge ist eine Steigerung der Aufrechterhaltung des stationären und kontinuierlichen Extrusions- bzw. Produktionsprozesses in der kunststoffverarbeitenden Industrie. Die Gesamtheit der Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union zur Festlegung bestimmter Sicherheitsstandards im Extrusionsprozess weist umfassende Vorgaben und Vorschriften auf. Durch die fast vollständige Umsetzung in deutsches Recht wirken diese von der EU vorgegebenen Sicherheitsstandards auf die deutsche Industrie und den deutschen Arbeitnehmer. Die in den Richtlinien und Verordnungen vorgegeben Standards finden sich einheitlich und systematisch im europäischen Arbeitsschutzrecht. Sie lassen sich rechtlich ebenfalls so unterschiedlichen Rechtsgebieten wie dem des deutschen Chemikalien- und Gefahrstoffsrechts, des Verbraucherschutzrechts aber auch den Umweltschutzrechts zuordnen. Da sie sowohl die Gestaltung und Durchführung des Extrusionsprozesses, als auch den Vertrieb von Extrusionsanlagen beeinflussen, greifen diese Vorgaben auch in die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Unternehmen ein. So dass die derzeitigen Rechtslage im Einzelfall sogar wettbewerbsrechtlich relevant werden kann. a) Um Gefahren und Belastungen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, auch durch Arbeitsorganisation und ergonomische Gestaltung, ausschließen zu können, gelten mehrere von der Europäischen Union erlassene Richtlinien. 24 In diesen Richtlinien sind Mindestvorschriften für Sicherheit, für Arbeitsstätten, für die Benutzung von Arbeitsmitteln, für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, für die manuelle Handhabung von Lasten und für das Arbeiten an Bildschirmgeräten geregelt. b) Auch um mechanische Gefahren auszuschließen, die von Maschinen an sich ausgehen, wurden von der EU Richtlinien erlassen. 25 Hierbei ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gefahren die von Maschinen im Extrusionsprozess ausgehen, wie beispielsweise Verletzungen an der Abzugseinheit, möglichst auszuschließen sind. Falls dies bei gewissen Prozessabläufen nicht möglich ist, muss der Arbeitnehmer auf die Gefahr durch Warnhinweise hingewiesen werden. 22 Reach-Verordnung: Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (englisch: REACH Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) 23 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 24 89/391/EWG, 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 89/686/EWG, 90/269/EWG und 90/270/EWG /42/EG und 89/391/EWG

5 c) Elektrische Gefährdung geht bei der Extrusion von den Antriebsmotoren sowie Heinbändern am Extruder aus und stellt eine der größten Gefahren im Extrusionsprozess dar. Zur Vermeidung möglicher hieraus entstehender Gefahren regeln die entsprechenden Inhalte der Richtlinien die Installation, Wartung und auch Prüfung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Geräte. 26 d) Die physikalischen Gefährdungen sind ebenfalls durch von der EU erlassene Richtlinien geregelt. 27 In diesen Richtlinien sind Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefahren ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Vibrationen, Lärm (insbesondere des Gehöhrs) und elektromagnetischen Feldern festgelegt. e) Durch die Vielzahl von Möglichen Additiven in der Kunststoffverarbeitung spielen die tatsächlichen oder möglichen Gefahren der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen, auch gegenüber Karzinogenen und Mutagenen eine wichtige Rolle. Auch diese Art der Gefährdung wurde von der EU durch Richtlinien und Verordnungen geregelt. 28 Durch die Vielzahl der möglichen Gefahren, die durch chemische Stoffe entstehen können, ist hier eine Beurteilung auf Vollständigkeit nur schwer möglich. f) Auch die Gewährleistung der allgemeinen Produktsicherheit des durch den Extrusionsprozess herzustellenden Produkts ist durch eine von der EU erlassene Richtlinie gewährleistet. 29 Die von der EU verfassten Richtlinien sind allerdings inhaltlich sehr allgemein verfasst; was einzelne Industriezweige vor die Schwierigkeit stellt, den Inhalt der oben genannten Rechtsordnung ihrer Spezialsituation detailliert anzupassen. Beispiele einer detaillierten Anpassung europäischen Arbeitnehmerschutzrechts finden sich etwa in der internen Gefährdungsbeurteilung des Anlagenherstellers und der daraus abgeleiteten Maschinenkonformitätserklärung (CE) vor dem In-Verkehr-bringen einer Anlage. Hier ist für jeden einzelnen Industrie- und Produktionszweig eine getrennte, spezifische Gefahrenanalyse durchzuführen. Darüber hinaus muss auch der Kunststoffverarbeiter, der die Anlage in der Produktion einsetzt, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Anwendung europäischen und nationalen Arbeitnehmerschutzrechts im Bereich der Kunststoffverarbeitung erfordert daher einen extrem hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand. Die Kosten dieses Prozesses erscheinen zwar durch die Reduktion von Gefahren am Arbeitsplatz und den Zugewinn an Sicherheit für den einzelnen Arbeitnehmer gerechtfertigt. Bei der enormen wirtschaftlichen und industriepolitischen Bedeutung dieses Themas ist es aber verwunderlich, dass es der deutsche Gesetzgeber bislang versäumt hat, die rechtlichen Anforderungen nicht in einer einheitlichen, übersichtlichen Form geregelt hat. So bleibt nur die Möglichkeit, diese mühsam aus verschiedenen Rechtsnormen des Europäischen und Deutschen Rechts abzuleiten. Vorliegender Beitrag will diese Mühen für den Fall des Extrusionsprozesses erleichtern /95/EG und 2004/108/EG /44/EG, 2003/10/EG und 2004/40/EG 28 Richtlinie 98/24/EG, 2000/39/EG, 2006/15/EG, 2004/37/EG und die REACH-Verordnung /95/EG

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