LeltAA.s-;"'; -- Unsere Geschäftszahl /01-IA 1/00

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1 8/SN-10/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 Ci; ;, l -!co/ ftc BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND UND FORSTWIRTSCHAFT LeltAA.s-;"'; -- Präsidium des Nationalrats Dr. Karl Renner-Ring Wien Wien. am 28. Februar 2000 Ihr ZeichenlIhre Geschäftszahl Ihre Nachricht vom Betreff: Unsere Geschäftszahl /01-IA 1/00 Sachbearbeiter(in )/Klappe Prichenfried/2144 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz - PrAG) und das Bundesgeetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird; Stellungnahme des BMLF Sabine.Prichenfried@bmlf.gv.at Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erlaubt sich, in der Beilage 25 Kopien seiner Stellungnahme zum ggstl. Gesetzesentwurf zu übermitteln. 1 Beilage Für die Richtigkeit der Ausfertigung: ;in r,j.'1 Für den Bundesminister Dr. Hancvencl SEKTION I. RECHT 1012 Wien, Stuben ring 1, Telefon (+431) , Telefax (+431) , DVR , Bank PSK , UIO ATU

2 2 von 6 8/SN-10/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) BUN DESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT oielw.sam-... ;,.w;-- Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Stubenring Wien Wien, am 28. Februar 2000 Ihr ZeichenlIhre Geschäflszahl Ihre Nachricht vom /1-1/8/4/00 Betreff: Preisauszeichnungsgesetz - PrAG; Stellungnahme des BMLF Unsere Geschäftszahl /01-IA 1/00 Sachbea rbeiter(in )/Kl appe Prichenfried/2144 Sabine.Prichenfried@bmlf.gv.at Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erlaubt sich, zum ggstl. Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben: Allgemein ist festzuhalten, dass dem Wunsch, anhand der Möglichkeit zum Preisvergleich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beizutragen, grundsätzlich nahe getreten werden kann. Eine allumfassende Grundpreisauszeichnung ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Händlers oder ohne einen tatsächlichen Informationsmehrwert für den Konsumenten wird jedoch abgelehnt. In diesem Zusammenhang wird auch insbesondere eine Grundpreisauszeichnung bei Wein aus folgenden Gründen tür nicht sinnvoll angesehen: 1. Aufgrund der traditionellen Markteinführung sind dem Konsumenten im wesentlichen 3 Flaschengrößen geläufig: 0,75 (hauptsächlich für Qualitätswein verwendet) sowie 1 und 2 Liter Nennvolumen (beide hauptsächlich für Tafel- und Landwein verwendet). Diese drei Kategorien stellen in sich geschlossene, wenngleich nicht gesetzlich abgegrenzte Angebotsgruppen dar, innerhalb derer verschiedene Weine in erster Linie nach ihrer Herkunft und Qualität und mit dieser Vorinformation auch im Hinblick auf den Preis verglichen werden können. SEKTION I - RECHT Wien, Slubenring 1, Tel efon (+431) , Tel efax (+431) , OVR , Bank PSK , UIO ATU

3 8/SN-10/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 6 Jede weitere Preisinformation wäre lediglich geeignet, den Konsumenten zu verwirren. 2. Wie in den Erläuterungen, allgemeiner Teil, des ggstl. Gesetzesentwurfs ausgeführt, soll nach den Zielsetzungen der zugrundeliegenden Richtlinie dem Verbraucher Folgendes erleichtert werden: a. Preisvergleich von Produkten bei verschiedenen Geschäften b. Preisvergleich vergleichbarer Produkte derselben oder verschiedener Hersteller c. Preisvergleich verschiedener Größen desselben Produktes Ad a) Ein Preisvergleich bei verschiedenen Geschäften ist auch ohne Grundpreisauszeichnung jederzeit möglich, da sinnvollerweise nur konkrete Produkte (z.b. Markenwein), verglichen werden können und diese ohnehin nur in einer Ausstattung und Flaschengröße angeboten werden. Ad b) Die angebotenen Weine müssen zunächst nach ihrer Qualität verglichen werden; ein Preisvergleich zwischen z.b. einem Tafelwein und einem Prädikatswein ist - unabhängig von der Flaschengröße - von vornherein nicht sinnvoll. Ad c) Dieselben Weine werden nicht in verschiedenen Flaschengrößen angeboten; z.b. gibt es keine Trockenbeerenauslesen in der Uterflasche. 3. Im Vorblatt zum ggstl. Gesetzesentwurf ist bei den Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich treffend ausgeführt, dass eine "undifferenzierte Umsetzung ohne Berücksichtigung der Zielsetzungen und Ausnahmemöglichkeiten in der Richtlinie dem Qualitätsverständnis abträglich" wäre. Tatsächlich hätte die undifferenzierte Betrachtung des Produktes "Wein" eine Nivellierung der Qualität zugunsten von Billigprodukten zur Folge, was weder aus der Sicht der Produzenten noch der Konsumenten wünschenswert scheint. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft geht daher davon aus, dass auch Wein unter die Ausnahmebestimmung des 10a Abs. 2 fällt, da es sich dabei um ein Produkt handelt, das "zwar nach Volumen... angeboten" wird, bei dem "aber Mengenangaben keine 2

4 4 von 6 8/SN-10/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) sinnvollen Informationen für den Preisvergleich darstellen", da bei Wein Qualität und Originalität (Herkunft) "die Kaufentscheidung maßgeblich" beeinflussen. Auch diese Auslegung von 10a Abs. 2 sollte daher zur KlarsteIlung in die Erläuterungen aufgenommen werden. Zur weiteren Erläuterung des Begriffs "Qualität" im Zusammenhang mit Wein ist eine Darstellung "Tafelwein - Qualitätswein im EG Weinrecht" (vereinfacht) beigelegt. 1 Beilage Für den Bundesminister Dr. Hancvenc/ Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 3

5 8/SN-10/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 6 Tafelwein - Qualitätswein im EG Weinrecht Das europäische Weinrecht unterscheidet grundsätzlich zwei Regelungsbereiche, nämlich den Sektor Tafelwein einerseits und den Sektor Qualitätswein andererseits. Während der Tafelwein ausschließlich dem EG-Recht unterworfen ist wird der Qualitätswein zwar nach den gemeinschaftlichen Grundsätzen, jedoch im Detail in den nationalen Weingesetzen der Mitgliedstaaten geregelt. Bei der historisch gewachsenen Ausprägung des nationalen Wein rechts in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU kann man grob in zwei Gruppen unterteilen, die sich bei der Definition des Produkts, insbesondere des Wertes "Qualität" beim Wein, grundsätzlich in ihrer "Philosophie" unterscheiden: Qualitätswein: 1. Das "romanische" System: Es findet Anwendung in den großen Weinbauländern Europas (Frankreich, Italien, Spanien, Portugal) und ist somit für den Großteil der europäischen Weinproduktion insgesamt prägend. Grundgedanke ist die Definition der Weinqualität durch die geographische Herkunft der Trauben. Dabei wird von vornherein zwischen Tafelweingebieten und Qualitätsweingebieten unterschieden; ein Wein, der in einem Tafelweingebiet gewachsen ist, kann niemals als Qualitätswein in den Handel kommen und sei er auch noch so "gut". Der Qualitätswein wächst ausschließlich in Qualitätsweingebieten und wird konsequenterweise nach seiner Herkunft bezeichnet (Chianti, Bordeaux, Rioja). Diese Bezeichnungen werden je nach Sprache mit Zusätzen wie DOC - Denominazione d'origine controllata, AOC - Appellation d'origine contröle oder Q.b.A. - Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete versehen. Dem Verbraucher gegenüber wird somit der Zusammenhang "Ursprung" und "Qualität" des Weines auf jedem Etikett signalisiert. Im Jargon werden Qualitätsweine folgerichtig auch schlicht als "Herkunftsweine" bezeichnet. 2. Das "germanische" System: Es findet Anwendung in Luxemburg, Deutschland und Österreich und stellt somit die Minderheit der europäischen Weinproduktion dar. Es erfolgt von vornherein keine Trennung von Tafelwein- und Qualitätsweingebieten, sondern die gesamte Weinbaufläche wird als potentiell für die Erzeugung von Qualitätswein geeignet betrachtet. Ob ein Wein den Anspruch auf den Status Qualitätswein besitzt wird durch eine Reihe von Parametern bestimmt (Sorte, natürlicher Reifegrad der Trauben) und die tatsächliche Weinqualität wird erst beim fertigen Produkt. dem Wein..im Glas", durch amtliche chemische Analyse und kommissionelle Verkostung beurteilt.

6 6 von 6 8/SN-10/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Darüberhinaus müssen Qualitätsweine auch aus einem bestimmten Anbaugebiet stammen (Q.b.A.) und können beispielsweise nicht mit Weinen andere Gebiete verschnitten werden (das heißt: ein Qualitätswein aus dem Weinbaugebiet Weinviertel muß aus Trauben erzeugt worden sein, die im Weinviertel gewachsen sind). Jedenfalls wird aber immer nur ein Teil der Ernte aus einem Gebiet, nämlich jener, der die amtliche Qualitätsweinprüfung durchlaufen hat, letztlich als Qualitätswein vermarktet. Bei der Bezeichnung von Qualitätswein im germanischen System steht die Angabe der Rebsorte sowie der Qualitäts- oder Prädikatsstufe im Vordergrund, zusätzlich muß jedoch auch die geographische Herkunft angegeben werden, welche den "Ursprung" des Weines beschreibt. Wie ersichtlich ist, wird dem Verbraucher gegenüber auch in diesem System der Zusammenhang "Ursprung" und "Qualität" des Weines auf jedem Etikett signalisiert und sind auch die Qualitätsweine des germanischen Systems als "Herkunftsweine" anzusprechen. Tafelwein: Der Tafelwein ist gegenüber Qualitätswein insgesamt grundsätzlich bewußt diskriminiert. Insbesondere darf er keine nähere Herkunftsbezeichnung tragen (Ausnahme: Landwein = definitionsgemäß auch Tafelwein, jedoch mit geographischer Herkunftsbezeichnung - hat eine "Zwischenstellung" - Signal: "besserer" Tafelwein). Bei Tafelwein (nicht bei Landwein) ist auch der Verschnitt von Weinen aus mehreren Regionen (z.b. "Österreichischer Tafelwein"), ja sogar der "Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der EU" erlaubt. Dies muß dem Verbraucher gegenüber jedoch ausdrücklich kenntlich gemacht werden. Jedenfalls sind diese Weine also nicht als "Herkunftsweine" anzusprechen.

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