Erfordernis der Nachrüstung von Maschinen nach BetrSichV vom

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1 Erfordernis der Nachrüstung von Maschinen nach BetrSichV vom Aufzeigen rechtlicher Zusammenhänge anhand eines Beispiels aus der Papierindustrie

2 Doppeltragwalzen-Rollenschneidemaschine Aufrollung Andruckwalze Wickel Tragwalzen Schneidpartiekomponenten Tambour in der Abrollung Absenkbühne Laufrichtung der Papierbahn Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 2

3 zu betrachtende Einzugsstelle Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 3

4 Verwenden von Arbeitsmitteln (AM) nach BetrSichV 3 - bei Überprüfung GB muss Stand der Technik berücksichtigt werden 4 - Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen - Verwendung nach Stand der Technik muss sicher sein 5 - Gefährdung muss so gering wie möglich gehalten werden - AM müssen mindestens den für sie zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen s. a. BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln hier Nr. 2.1 Beschaffenheitsanforderungen Beispiel: Doppeltragwalzen-Rollenschneidemaschine Baujahr 1981 Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 4

5 Verwenden von Arbeitsmitteln nach BetrSichV 3 bei Überprüfung GB muss Stand der Technik berücksichtigt werden? BetrSichV 2 (10) und BekBS Nr. 3.2 Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 5

6 Verwenden von Arbeitsmitteln nach BetrSichV 3 bei Überprüfung GB muss Stand der Technik berücksichtigt werden (4) Arbeitgeber haben sich die notwendigen Informationen zu beschaffen Technische Regeln Stand der Technik für Schutzmaß- (TRBS, TRGS, TRAS, ) nahmen des Arbeitgebers/Betreibers evtl. auch in DGUV-Regeln, Veröffentlichungen BAuA, Veröffentlichungen von Fachverbänden (BekBS 1114 Nr. 3.2) Harmonisierte EN-Normen Stand der Technik für Schutzmaßnahmen (EN 1034-xx, EN 1010-xx des Herstellers/Konstrukteurs EN 13418, ) Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 6

7 Doppeltragwalzen-Rollenschneidemaschine Bj bei Überprüfung GB muss Stand der Technik berücksichtigt werden 1. Maschinenverwendung TRBS, TRGS, etc. 2. Maschinenausstattung Vergleich: damals heute Entscheidung Nachrüstung ja / nein Für Baujahr /94 Anforderungen aus den UVVen Bestimmungen zu Bau und Ausrüstung: VBG 7r Maschinen der Papierherstellung vom u. a. 28 Umroll- und Rollenschneidmaschinen Abs relevante der VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel (KAM) Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 7

8 Doppeltragwalzen-Rollenschneidemaschine Bj bei Überprüfung GB muss Stand der Technik berücksichtigt werden VBG 7r 28 (6) Rollenschneidmaschinen, deren Einlaufstellen während der Kriechgeschwindigkeit ungeschützt sind, müssen mit über die gesamte Maschinenbreite reichenden Schaltstangen, -leinen oder ähnlichen Schalteinrichtungen gesichert sein, die beim Betätigen die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine schnellstmöglich stillsetzen. VBG 5 KAM: TRBS 2111-Mechanische Gefährdungen - Allg. Anforderungen Absicherung mindestens im Arbeits- und Verkehrsbereich erforderlich Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 8

9 Doppeltragwalzen-Rollenschneidemaschine Bj Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen Verwendung nach Stand der Technik muss sicher sein - Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers / Betreibers Arbeitgeber muss aktuelle TRBS, TRGS, etc. heranziehen - Schutzmaßnahmen des Herstellers / Konstrukteurs Konstrukteur musste damals dem Stand der Technik entsprechende Rechtsvorschriften nebst damals gültigem Regelwerk heranziehen Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 9

10 Doppeltragwalzen-Rollenschneidemaschine Bj Gefährdung muss so gering wie möglich gehalten werden Anforderungen mindestens wie zum Zeitpunkt der Marktbereitstellung BetrSichV richtet sich an Arbeitgeber Arbeitgeber muss festlegen, was möglich ist, unter Berücksichtigung des Stands der Technik der Vereinbarkeit mit der Sicherheit der Beschäftigten ggf. weiterer Randbedingungen Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 10

11 Stand der Technik neuer Rollenschneidemaschinen harmonisierte Normenreihe DIN EN 1034 Sicherheitstechnische Anforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung speziell für Rollenscheidemaschinen - Teil 1: Gemeinsame Anforderungen (von 2000 und 2010) - Teil 3: Umroller und Rollenschneider (von 1999 und 2012) Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 11

12 Stand der Technik 1981 Absicherung ungeschützter Einlaufstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich gemäß VBG 7r und VBG 5: - Maschinenbreite Schalteinrichtung (üblicherweise identisch mit Not-Halt) - Kriechgeschwindigkeit - Bremsen Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 12

13 Stand der Technik bei zugänglichen Einlaufstellen an Aufrollungen nach DIN EN 1034 Teil 3 Nr Wenn die trennenden Schutzeinrichtungen bei Kriechgeschwindigkeit geöffnet sind, müssen zum Schutz von Einlaufstellen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen BWS Typ 2 entsprechend EN :2004 oder Schaltschutzmatten entsprechend EN vorhanden sein. Wenn Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion aus verfahrenstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, kann als Schutzmaßnahme Tippbetrieb in Verbindung mit einer Kriechgeschwindigkeit von maximal 0,17 m/s (10 m/min) verwendet werden. In diesem Fall muss in der Nähe der Einlaufstelle ein leicht zu betätigendes Not-Halt-Befehlsgerät vorhanden sein, z. B. eine Reißleine über die Breite der Maschine. Mit diesem Gerät muss auch die Feststellbremse aktiviert werden, damit der Nachlaufweg so kurz wie möglich ist. Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 13

14 Handlungsbedarf Unfall an einem AM nach BetrSichV 3 (7) - Überprüfung GB: Stand der Technik berücksichtigen Pflicht zur unverzüglichen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung - nach einem Unfall - wenn Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen war nicht ausreichend 11 (2)- verunfallte Personen müssen sofort gerettet werden (können) Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung eingezogener Personen möglich sein! Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 14

15 Nachrüstung Rollenschneidemaschine Bj Gefährdung muss so gering wie möglich gehalten werden Arbeitgeber muss festlegen, was möglich ist, unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Vereinbarkeit mit der Sicherheit der Beschäftigten von Kostengesichtspunkten was ist zumutbar, leistbar Verhältnismäßigkeit zw. Aufwand und präventivem Nutzen siehe BekBS 1114 Nr. 3.4 Kosten neuer, schnellerer Doppeltragwalzenroller: Kosten Ertüchtigung: ca ca. 2-3 Mio. Verwaltungsverfahrensrecht im Einzelfall (BekBS 1114 Nr. 3.4 und 3.5) Tagung in Damp 21./ Dipl.-Ing. Gerd Richter Seite 15

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