Wichtige Änderungen rund um die Vermietung

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1 Ausgabe 25 DAS KANZLEIMAGAZIN NACHRICHTEN VOM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN EDITORIAL Wichtige Änderungen rund um die Vermietung Das Bundesministerium für Finanzen hat per 1. August 2012 einen umfassenden Antwortkatalog veröffentlicht um darin zahlreiche häufig gestellte Fragen hinsichtlich steuerlich relevanter Änderungen rund um die Vermietung von Immobilien (Gebäuden, Wohnungen, Büros bzw. deren Sanierung, Erbauung, etc.) zu erläutern. Der durchforstete, komprimierte und verständlich gemachte Text dieser Veröffentlichung hier im Überblick: In welchen Fällen ist die Neuregelung des 6 (die Umsatzsteuer kann nicht mehr an Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte verrechnet werden) nicht anwendbar? Wenn der Beginn des Mietverhältnisses (dabei ist die tatsächliche Innutzungnahme maßgeblich!) oder der Beginn der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter vor dem 1. September 2012 liegen, ist die Neuregelung nicht anwendbar (es liegt ein so genannter Altfall vor). Wann gilt eine Errichtung als begonnen? Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird. Die Bauausschreibung oder die Auftragserteilung an den Bauunternehmer sind nicht als Beginn der Errichtung zu werten. (Fortsetzung auf Seite 2) Liebe LeserInnen! Der Sommer neigt sich nun langsam aber merkbar seinem Ende zu, die ersten Blätter fallen schon von Bäumen und Sträuchern und eine abendlichherbstliche Kühle hält bereits allerorts Einzug. Da zieht man sich gerne wieder in die eigenen vier Wände oder vor einen romantisch lodernden Kamin zurück. Apropos loderndes Feuer und Dach über den Kopf : Ein heißes Thema sind derzeit abseits jeder Wetterlage die Diskussionen und Begehrlichkeiten rund um das Modewort Immobilien. Sei es als Veranlagungsform oder zur Schaffung von Mieteinkünften ist es in aller Munde. Auch der Fiskus hat im Rahmen des Stabilitätsgesetzes die Attraktivität erkannt und wir haben daher aus aktuellem Anlass den Großteil der neuen Ausgabe dieses Magazins den wichtigsten Änderungen rund um die Vermietung und Sanierung gewidmet. Dabei kommen jedoch auch andere interessante Themen wie Abfertigung, Fahrtenbuch oder neue SV-Werte nicht zu kurz und wir hoffen in Summe hiermit erneut informativen und interessanten Lesestoff für Mußestunden daheim zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne wünschen wir einen prächtigen, erfolgreichen! Mag Ursula Plachetka

2 TOPTHEMEN Seite 2 (Fortsetzung von Seite 1) Achtung! Zur Errichtung zählt aber nicht nur der Beginn, sondern auch die fortgesetzte Bautätigkeit bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Daher müssen begonnene Baumaßnahmen in üblicher Bauzeit fortgesetzt und abgeschlossen werden. Gelten der Bauausführung vorgelagerte Tätigkeiten als Beginn der Errichtung? Da die tatsächliche Bauausführung erst mit am Objekt selbst vorgenommenen Baumaßnahmen (z.b. erster (nicht bloß symbolischer) Spatenstich) beginnt, zählen vorgelagerte Planungs-, Projektierungs- und Abbrucharbeiten nicht zur Errichtung des Gebäudes. Kann der Aushub einer Baugrube den Beginn einer Errichtung darstellen? Der Aushub der Baugrube kann bei vorliegender Baubewilligung als Errichtungsbeginn angesehen werden, wenn die Fortsetzung und der Abschluss der Bauarbeiten in üblicher Bauzeit erfolgen. Ist eine Gliederung in Bauabschnitte schädlich? Die Untergliederung eines Projektes in mehrere Bauabschnitte hindert die Annahme eines durchgängigen Errichtungsvorgangs nicht von vornherein. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass für alle Bauabschnitte bereits vor dem 1. September 2012 eine Baubewilligung vorliegt und zumindest für den ersten Bauabschnitt bereits eine Errichtungshandlung (z.b. erster nicht bloß symbolischer Spatenstich) gesetzt wurde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die begonnenen Baumaßnahmen in üblicher Bauzeit fortgesetzt und abgeschlossen werden, da zur Errichtung neben dem Beginn auch die fortgesetzte Bautätigkeit bis zum Abschluss der Bauarbeiten zählt. Führen Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31. August 2012 gesetzt werden, zu einer Änderung des bestehenden Mietverhältnisses und zu einer (Neu)Errichtung? Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31. August 2012 gesetzt werden, führen zu keiner Änderung des bestehenden Mietverhältnisses und zu keiner (Neu) Errichtung, soweit sie ertragsteuerlich keinen Herstellungsaufwand sondern Erhaltungsaufwand darstellen. Auch eine durch die Sanierungsmaßnahme bedingte Mietzinserhöhung ändert nichts an dieser Beurteilung. Beispiel: Ein Vermieter lässt sein im Jahre 2004 errichtetes und noch im selben Jahr für Geschäftszwecke vermietetes Gebäude nach dem 31. August 2012 neu ausmalen. Lösung: Da die Malerarbeiten Erhaltungsaufwand darstellen, kann die Option weiterhin ausgeübt werden (auch wenn das Gebäude an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mieter vermietet wird!). Bei Ausübung der Option steht dem Vermieter der Vorsteuerabzug aus den Malerarbeiten zu. Liegt aber nach ertragsteuerlichen Kriterien Herstellungsaufwand vor, ist insoweit von einer Änderung des Mietverhältnisses und einer (Neu)errichtung auszugehen, sodass der Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter gemäß 6 nicht zur Steuerpflicht optieren darf. Beispiel: Ein Vermieter errichtet 1996 ein Betriebsgebäude und vermietet dieses steuerpflichtig (Verzicht auf Steuerbefreiung) an eine Bank. Im Jahr 2013 lässt der Vermieter das Gebäude aufstocken. Lösung: Da es sich bei der Aufstockung um Herstellungsaufwand handelt, liegt eine Errichtung vor. Da diese nach dem 31. August 2012 erfolgt und die tatsächliche Vermietung dieses Gebäudeteils auch nicht vor dem 1. September 2012 begonnen wurde, steht dem Vermieter der Vorsteuerabzug aus den Aufstockungskosten nicht zu. Die Optionsmöglichkeit für das restliche Gebäude bleibt durch den Zubau unberührt. Wie ist bei Sanierungen Herstellungsaufwand von Erhaltungsaufwand abzugrenzen? Ob ein Herstellungsaufwand oder andere Sanierungsmaßnahmen vorliegen, richtet sich nach diesen ertragsteuerlichen Grundsätzen: Fallen im Rahmen einer Baumaßnahme ertragsteuerliche Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen zusammen, so ist grundsätzlich eine Trennung in Erhaltungs- und Herstellungsaufwand vorzunehmen. Aufwendungen im Zusammenhang mit umfangreichem Herstellungsaufwand, die nicht einwandfrei dem Erhaltungsaufwand zugerechnet werden können, sind zur Gänze als Herstellungsaufwand anzusehen. Werden im Rahmen einer umfangreichen Sanierungsmaßnahme trennbare Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen getätigt, kann für erstere weiterhin der Vorsteuerabzug zustehen, auch wenn für letztere der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Wann ist ein Mieter- oder Vermieterwechsel schädlich? Ein Mieterwechsel nach dem 31. August 2012 führt zu einer Unschädlichkeit, wenn das Mietobjekt vor dem 1. September 2012 vom Vermieter selbst errichtet wurde. Hat der Vermieter das Mietobjekt nicht selbst errichtet, sondern erworben, ist ein Mieterwechsel nach dem 31. August 2012 allerdings schädlich. Ein Wechsel auf Seiten des Vermieters nach dem 31. August 2012 führt jedoch stets zur Anwendbarkeit der neuen Bestimmung. Beispiel: Der Vermieter errichtet 2010 bis 2012 ein Betriebsgebäude und vermietet es ab 1. März 2012 an die Bank A kommt ein Mieterwechsel und das Gebäude wird an die Bank B vermietet. Lösung: Da der Vermieter das Betriebsgebäude selbst (Fortsetzung auf Seite 3)

3 TOPTHEMEN Seite 3 (Fortsetzung von Seite 2) hat und mit der Errichtung bereits vor dem 1. September 2012 begonnen wurde, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung auch nach dem Mieterwechsel weiterhin möglich. Kann ein Vermieter, bei dem ein Altfall vorliegt und der vor dem 1. September 2012 auf die Steuerfreiheit verzichtet hat, später zur Steuerfreiheit optieren und im Falle einer Großreparatur schlussendlich wieder zur Steuerpflicht rückoptieren? Liegt ein Altfall vor, weil der Beginn des Mietverhältnisses oder der Beginn der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter vor dem 1. September 2012 liegen, kann der Vermieter später zur Steuerpflicht rückoptieren! Dies unabhängig davon, ob der Mieter das Gebäude nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet oder nicht. Voraussetzung ist, dass es sich ertragsteuerlich nicht um Herstellungsaufwand handelt. Beispiel: Ein Gebäude wird 2004 unter Geltendmachung des Vorsteuerabzugs errichtet und vom Errichter steuerpflichtig an eine Bank vermietet. Im Jahr 2018 sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Lösung: Der Vermieter kann z.b. in den Jahren 2014 bis 2017 die Vermietungsumsätze steuerfrei belassen und ab 2018 wieder zur Steuerpflicht optieren, wenn es sich bei den Sanierungsmaßnahmen ertragsteuerlich um Erhaltungsaufwand handelt. Wann gilt Wohnungseigentum als erworben? Da keine eigenständige fixe Definition hinsichtlich des Zeitpunkts des Erwerbs von Wohnungseigentum besteht, ist der Zeitpunkt der Einverleibung in das Grundbuch, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben maßgebend. Hindert die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung eines Mieters die steuerpflichtige Vermietung an einen anderen voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Mieter? Sind in einem Gebäude mehrere Mieter untergebracht, hat der Vermieter für jeden Leistungsempfänger (Mieter) getrennt zu beurteilen, ob dieser den Mietgegenstand nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze nutzt. Beispiel: Der Vermieter kauft im Oktober 2012 ein zweigeschossiges Gebäude und vermietet es ab diesem Zeitpunkt die Räume des Erdgeschosses an einen Arzt und die Räume im 1. Obergeschoss an einen Rechtsanwalt. Lösung: Die Vermietungsumsätze des Vermieters sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Frage der Option ist für jeden Leistungsempfänger gesondert zu prüfen. (Im Detail: Erdgeschoss - Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil der Arzt den Gebäudeteil für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die laufenden Mietentgelte sind steuerbefreit. 1. Obergeschoss: Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt den Gebäudeteil für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. In diesem Fall sind die laufenden Mietentgelte steuerpflichtig.) Ist eine teilweise Option zur Steuerpflicht auch möglich, wenn nicht parifizierbare Teile eines größeren Grundstücks teilweise an voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer und teilweise an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer vermietet werden? Maßgeblich für die Optionsmöglichkeit ist, wie der jeweilige Leistungsempfänger das angemietete Grundstück oder einzelne, baulich abgeschlossene, selbständige Teile des Grundstücks verwendet. Der leistende Unternehmer kann daher zur Steuerpflicht optieren, wenn der Leistungsempfänger den Mietgegenstand nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet. Auch die Tatsache, dass an dem vom Leistungsempfänger angemieteten Grundstück Wohnungseigentum nicht begründet werden könnte, weil es sich nicht um einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil einer größeren Liegenschaft handelt, hindert die Option zur Steuerpflicht nicht. Beispiel: Der Eigentümer eines Einkaufszentrums vermietet Standplätze im Eingangsbereich dieses Einkaufszentrums an Unternehmer, von denen einige voll und andere nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Lösung: Obwohl eine Parifizierung des einzelnen Standplatzes nach WEG nicht möglich ist, kann der Vermieter hinsichtlich der Vermietungsumsätze an die voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zur Steuerpflicht optieren. Ist eine Teiloption auch möglich, wenn Teile eines größeren Grundstücks an einen Unternehmer vermietet werden und dieser sie teils für steuerpflichtige und teils für nicht steuerpflichtige Umsätze verwendet? Eine separate Optionsmöglichkeit für jene Grundstücksteile, die der Mieter (nahezu) ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet, besteht nur dann, wenn es sich um baulich abgeschlossene, selbständige Teile des Grundstücks handelt. Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt im Oktober 2012 ein bebautes Grundstück und vermietet es ab diesem Zeitpunkt an einen Arzt. Letzterer verwendet das Grundstück größtenteils für steuerfreie Umsätze. Nur einen Raum verwendet der Arzt ausschließlich für seine steuerpflichtige Tätigkeit als Gutachter. Der Raum ist somit kein baulich abgeschlossener, selbständiger Teil des Grundstücks. Lösung: Die Vermietungsumsätze des Unternehmers sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Frage der Option ist für jeden baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil gesondert zu prüfen. Da der ausschließlich für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendete Raum im vorliegenden Fall nicht parifizierbar ist, ist eine Teiloption hinsichtlich dieses Raumes nicht möglich. (Fortsetzung auf Seite 4)

4 TOPTHEMEN Seite 4 (Fortsetzung von Seite 2) Wie sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung nachzuweisen? Der leistende Unternehmer (Vermieter) hat die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung nachzuweisen. Mangels näherer gesetzlicher Vorgaben ist der Nachweis an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben. Ständig wiederholte Bestätigungen des Mieters über die Verwendung des Grundstücks oder des Grundstücksteils sind danach nicht erforderlich, solange beim Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks eintreten. Da der Vermieter nicht zur Steuerpflicht optieren darf, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet, kann es sinnvoll sein, dass der Vermieter den Mieter vertraglich verpflichtet, jede Verwendungsänderung dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. Wann ist der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum (20 Jahre) anzuwenden? Der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum (20 Jahre) ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke betreffen, deren erstmalige Nutzung im Anlagevermögen durch den Unternehmer nach dem 31. März 2012 erfolgte. Bei der Vermietung für Wohnzwecke ist zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung der Neuregelung, dass der Vertrag über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde. Die Anschaffung, Herstellung oder bloße Verwendungsmöglichkeit zählen dabei noch nicht als Verwendung im Anlagevermögen. Abzustellen ist vielmehr auf die tatsächliche Inbetriebnahme oder Nutzung im Zusammenhang mit den fraglichen Umsätzen. Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt Ende 2011 ein leerstehendes Einfamilienhaus um es zu vermieten. Ein Mietvertrag wird erst im Juni 2012 geschlossen und das Mietverhältnis beginnt im Juli Lösung: Da sowohl die erstmalige Grundstücksverwendung im Anlagevermögen, als auch der Mietvertragsabschluss nach dem erfolgen, ist der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum (20 Jahre) anzuwenden. DIE VORAUSSICHTLICHEN WERTE FÜR DAS KOMMENDE JAHR SIND DIESER TAGE FRISCH EINGETROFFEN! Neue Sozialversicherungswerte für 2013

5 SPEZIALTHEMA Seite 5 Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind und noch dem System Abfertigung Alt unterliegen, können mit ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses das System Abfertigung Neu anstelle ihrer bisherigen Abfertigungsregelung gilt. Zur Vereinbarung zum Übertritt in das neue Abfertigungssystem gibt es folgende beide Möglichkeiten: a) Teilübertritt; oder b) Vollübertritt. Bei einem Teilübertritt werden alle Abfertigungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer im Abfertigungssystem Alt erworben hat, sozusagen eingefroren. Das bedeutet, dass alle Dienstzeiten, die der Arbeitnehmer bis zum Übertragungsstichtag erworben hat, weiterhin dem bisherigen Abfertigungsrecht unterliegen. Ab dem Übertragungsstichtag werden dann aber keine neuen Dienstzeiten nach dem System Alt erworben, sondern der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge an die BV-Kasse. Bei einem Vollübertritt vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Basis der erworbenen Dienstzeiten im System Alt einen Übertragungsbetrag, der als Abschlagszahlung für die bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft an die BV-Kasse überwiesen wird. Während für eine Vereinbarung für einen Teilübertritt keine Frist vorgesehen ist, ist die Möglichkeit des Vollübertritt nur noch bis zum 31. Dezember 2012 möglich. Wer sich also für diese Variante entscheidet, der muss nun rasch handeln. Rechtsgrundlage zum Vollübertritt Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte eines Vollübertritts evaluiert und zusammengefasst: Die Übertragung von Abfertigungsanwartschaften aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die vor dem 31. Dezember 2002 bestanden, ist unter folgenden Voraussetzungen auf eine BV-Kasse zulässig: Zwingender Abschluss einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und Vereinbarung eines Übertragungsbetrages, der niedriger sein darf als die am Übertrittstichtag bereits erworbenen gesetzlichen Abfertigungsanwartschaften. Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages direkt an die BV-Kasse (und nicht über zuständige Krankenversicherungsträger!). Die Überweisung muss binnen längstens fünf (5) Jahren erfolgen. Beispiel: Vereinbarter Stichtag ist der 1. Dezember 2012 Überweisung muss bis spätestens 30. November 2017 erfolgt sein! Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages erfolgt jährlich (mindestens ein Fünftel zuzüglich Rechnungszinsen von 6% pro Jahr des noch aushaftenden Übertragungsbetrages). Vorzeitige Überweisungen sind dabei natürlich zulässig. Vorzeitige Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahmen: Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, noch keine drei Einzahlungsjahre). Abfertigungsbetrag - Welche Höhe? Die Höhe des Übertragungsbetrages, der als Abschlagszahlung für die bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft an die BV-Kasse überwiesen wird, muss in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden und kann bzw. darf von der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungsvorschrift abweichen. Es muss dabei nicht der volle, am Übertrittstichtag bestehende fiktive Abfertigungsanspruch übertragen werden, denn es fällt für den Arbeitnehmer schließlich das Risiko des Verlustes der Abfertigungsanwartschaft durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt weg. Der Abschlag darf jedoch auch nicht ungebührlich hoch sein da sonst die Übertrittvereinbarung als sittenwidrig angefochten werden könnte. TIPP: Über die prozentuelle Höhe des Übertragungsbetrages bei dem man von Sittenwidrigkeit ausgeht gibt es derzeit keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Aus Sicherheitsgründen ist Unternehmern/Arbeitgebern jedoch von Übertragungsbeträgen die unter 50 bis 60 Prozent der vollen Abfertigung liegen, abzuraten. Nach oben hin besteht übrigens hinsichtlich des Übertragungsbetrages arbeitsrechtlich keine Grenze. Jedoch können jene Beträge, die bis zum Übertrittstichtag erworbene fiktive Abfertigungsansprüche übersteigen abgabenrechtlich nicht begünstigt übertragen werden. Noch ein Wort zur Besteuerung und zu den Abgaben: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger geht bezüglich der Übertritte von einer SV-Beitragsfreiheit aus. In Hinsicht auf Lohnsteuer ist der Übertragungsbeitrag steuerfrei. Auch Lohnnebenkosten wie DB, DZ oder Kommunalsteuer fallen dabei nicht an. Allerdings ist diese Regelung nur bis zur Höhe des fiktiven Abfertigungsanspruchs begrenzt. Beträge die diese fiktive Anwartschaft übersteigen ziehen als steuerpflichtiger Arbeitslohn alle üblichen Abgaben nach sich.

6 AKTUELL Seite 6 WERBUNGSKOSTEN - BERUFLICH VERANLASSTE FAHRTEN So führen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Beruflich veranlasste Fahrten zählen, unabhängig davon ob sie im Rahmen einer Reise anfallen, zu den als Werbekosten abzugsfähigen Aufwendungen. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines (eine Reise einschließenden) weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Der Nachweis von - nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag oder ein Pendlerpauschale abgegoltenen - Fahrtkosten beim Kfz ist dabei grundsätzlich immer durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches den Vorschriften entsprechendes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden um nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen zu verhindern oder als solche erkennbar zu machen. Daher muss neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch der jeweils aufgesuchte Kunde/Geschäftspartner (oder in Absenz der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung) im Fahrtenbuch angegeben werden. Die erfassten Fahrten müssen darin einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist also jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, dann können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verknüpft werden, wobei dann am Ende der gesamten Reise der erreichte Gesamtkilometerstand genügt wenn zugleich die einzelnen Kunden/ Geschäftspartner in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie aufgesucht wurden, im Fahrtenbuch angeführt sind. Wird der berufliche Einsatz eines Kfz zugunsten von privaten Verwendungen unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch unbedingt durch Angabe des jeweils bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. KANZLEITIPP In unserer Kanzlei liegt zu diesem Thema ein ausführlicher Informationsfolder unserer Serie CLEVER INFO auf der sämtliche Detailinformationen und Musterbeispiele beinhaltet. Auf Wunsch übermitteln wir diese betreffende Ausgabe von CLEVER INFO natürlich auch per Post an Sie! ACHTUNG - BEREITS AB DER VERANLAGUNGSPERIODE 2012 GÜLTIG! Auslandsverluste verursachen Steuerminimierung Unternehmensgruppen oder Betreiber ausländischer Betriebsstätten können ab der Veranlagungsperiode 2012 nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland erlittene Verluste von positiven inländischen Einkünften abziehen. Wenn die im Ausland bestehenden Verlustvorträge durch dort erzielte Gewinne verbraucht werden muss dieser ausländische Verlustabzug in späteren Jahren nachversteuert werden. Bei Inanspruchnahme eines Abzugs müssen die ausländischen Verluste auf in Österreich geltende Gewinnermittlungsregeln umgerechnet werden. Dies bewirkt, dass (je nach geltender ausländischer Gewinnermittlungsvorschrift) Auslandsverluste vermehrt oder vermindert werden. Diese Umrechnungspflicht (die auch bisher schon Bestand hatte) wird nunmehr gedeckelt. Der nach heimischem Recht ermittelte Auslandsverlust wird in Höhe des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustes begrenzt. Er kann damit maximal gleich hoch oder niedriger wie der Auslandsverlust sein. Prinzipiell wird jeder im Ausland gegengerechnete Verlust später nachversteuert werden müssen. Diese Nachversteuerung unterbleibt nur dann, wenn der Auslandsverlust endgültig wird (die ausländische Betriebsstätte oder das ausländische Gruppenmitglied die Verlustvorträge im Ausland nicht mehr selbst konsumieren kann)!

7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Seite 7 WICHTIGE TERMINE 15. September 2012 Umsatzsteuer Fälligkeit der Umsatzsteuer für Juli 2012 ACHTUNG: (Elektronische) Abgabe der UVA wenn Umsatz im Jahr 2011 grösser als ,-- war! NOVA Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für Juli 2012 Lohnabgaben Fälligkeit der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom August November 2012 VORSCHAU AUF NEUE MASSNAHMEN Sozialversicherung: Diverse neue Belastungen drohen in 2013 Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) müssen sich bald auf noch höhere Belastungen einstellen, denn im Sozialversicherungsbereich kam bzw. kommt es ab Juli 2012 bzw. Januar 2013 zu Änderungen die sich finanziell merkbar niederschlagen. Ab 1. Januar 2013 wird für alle Sozialversicherungen zusätzlich zur geltenden jährlichen Aufwertung die monatliche Höchstbeitragsgrundlage um 90,- Euro erhöht. Neben dieser Erhöhung wird ebenfalls per 1. Januar 2013 der Pensionsbeitragssatz von derzeit geltenden 17,5% um ein Prozent auf 18,5% angehoben. Die Pensionsmindestbeitragsgrundlage wird übrigens bis 2017 auf 654,83 Euro eingefroren und danach bis zum Jahr 2022 auf die ASVG- Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt. Seit 1. Juli 2013 wurden zudem die Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung der Bauernsozialversicherung von vormals 15,5% auf zunächst 16% angehoben. Ab 1. Juli 2013 wird dieser Satz erneut auf 16,5% und ab 1. Januar 2015 dann schlussendlich auf 17% erhöht.zudem ist per eine Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung im Fall der Beitragsgrundlagen-Option auf 694,33 vorgesehen. Körperschaftsteuervorauszahlung Fälligkeit des vierten Viertels der Körperschaftsteuervorauszahlung 2012 Einkommensteuervorauszahlung Fälligkeit des vierten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2012 IN EIGENER SACHE I DAS KANZLEI-MAGAZIN IST AUCH ALS PDF-DOKUMENT MITTELS ANMELDUNG AUF UNSERER HOMEPAGE ELEKTRONISCH BEZIEHBAR. Impressum: Medieninhaber, Herausgeber & Verleger Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Chefredakteurin: Mag Ursula Plachetka Artdirektion Mag Mario Koeppl Foto&Grafikquellen: Corbis Stock Photography London, Getty Images Tokyo Branch, AMS.at Gestaltung, Layout & Umsetzung: Mag Mario Koeppl Vertrieb Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Druck Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Verlags- und Redaktionsadresse: Enzersdorfer Strasse 7, 2340 Mödling, Telefon: , steuerberatung@plachetka.at, Internet: ABO-Bestellungen: steuerberatun g@plachetka.at.hinweis laut Mediengesetz: Alle Rechte, auch die Übernahme von Beiträgen nach 44 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz, sind vorbehalten. DIE NÄCHSTE AUSGABE Bitte schon jetzt vormerken! Die Ausgabe 26 (Winter 2012) erscheint am 5. Dezember 2012.

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