Inhaltsübersicht. Insolvenz - Allgemeines

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1 Insolvenz - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Insolvenzordnung im Überblick 2.1 Verfahren 2.2 Insolvenzplan 2.3 Einbeziehung gesicherter Gläubiger 2.4 Restschuldbefreiung 2.5 Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger 2.6 Sozialversicherung 2.7 Arbeitnehmerschutz Allgemeine Regelungen Kündigungsschutz Betriebsverfassungsrecht 3. Verbraucherinsolvenz 3.1 Schuldenbereinigungsplan 3.2 Vereinfachtes Verfahren 4. Reform der Insolvenzanfechtung 2017 Information 1. Allgemeines Das Insolvenzrecht ist gemäß 359 Insolvenzordnung (InsO) i.v.m. dem Einführungsgesetz zur InsO ( EGInsO ) auf seit dem 1. Januar 1999 gestellte Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens i.s.v. 11 InsO anzuwenden - vor diesem Datum gestellte Anträge werden, sofern diese Verfahren noch nicht abgeschlossen/ aufgehoben worden sind, weiterhin nach der KO abgewickelt. Die Insolvenzordnung und das dazugehörende Einführungsgesetz haben das gesamte Konkurs-, Vergleichsund Gesamtvollstreckungsrecht - abgesehen von noch laufenden Verfahren - ersetzt. Ähnlich wie im Konkurs- wird auch durch ein Insolvenzverfahren das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen eines Schuldners zugunsten der Gesamtheit seiner Gläubiger verwertet, 1 Satz 1 InsO, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, dies droht oder er überschuldet ist, 17 ff. InsO. 2. Insolvenzordnung im Überblick 2.1 Verfahren Eine wichtige Neuerung der InsO war die Schaffung eines einheitlichen Insolvenzverfahrens. Hatte der Schuldner in der Vergangenheit die Auswahlmöglichkeit, ob er Konkurs (Gerichtliches Verfahren) anmelden oder einen Vergleich (Außergerichtliche Einigung) herbeiführen wollte, gibt es seit dem 1. Januar 1999 nur noch ein einheitliches Verfahren, das auf Antrag beim örtlich zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht ( 2, 3 InsO ) eröffnet wird. Antragsberechtigt sind sowohl Gläubiger als auch der Schuldner selbst ( 14, 15 InsO ) aok-business.de - PRO Online,

2 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist gemäß 17 InsO einerseits die Zahlungsunfähigkeit, d.h. der Schuldner ist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht mehr in der Lage. Davon wird nach dem Wortlaut des Gesetzes zumindest ausgegangen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Außerdem ist Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens auch bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit, 18 InsO. Diese liegt entsprechend der oben erwähnten Definition vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die sonstigen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden gleichfalls neu festgelegt, um den bestehenden wirtschaftlichen Anforderungen an ein solches Verfahren gerecht zu werden. Das Insolvenzverfahren ist bereits zu eröffnen, wenn eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist, 26 InsO. Als Kosten i.s.d. 26 InsO gelten jedoch entgegen der vormaligen Rechtsordnung - lediglich die gerichtlichen Kosten sowie Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters, 54 InsO. Die Kosten der Massefeststellung und von Kreditsicherheiten gehen nicht mehr in die Insolvenzmasse. Stellt sich nach der Eröffnung des Verfahren heraus, dass die vorhandene Masse dennoch nicht zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten ausreicht, hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit zu erklären, 308, 309 InsO. Ferner hat ein Gläubiger bereits im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens die Möglichkeit, die Kosten für ein Insolvenzverfahren vorzustrecken und auf diese Weise die Verfahrenseröffnung zu betreiben, wenn das Gericht mangels ausreichender Masse die Eröffnung ablehnen würde oder abgelehnt hat ( 26 InsO ). Die nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstandenen Verbindlichkeiten sind vorrangig zu behandeln. Hinweis: Zur Insolvenzmasse gehören auch Vermögen und Güter, die der Schuldner erst während des Verfahrens erwirbt, 35 InsO. Dazu gehören vor allem Einkünfte, die der Schuldner nach Verfahrenseröffnung erzielt, aber auch Erbschaften und Schenkungen. Zu der komplexen Materie der sog. Insolvenzanfechtung sei angemerkt: Zahlungen, die - vereinfacht gesagt - drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner (hier: Unternehmer/Arbeitgeber)vorgenommen wurden und die dessen Gläubiger (z. B. Lieferanten oder Handwerker) benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter mit der Folge anfechten, dass diese zurückerstattet werden müssen, wenn der Zahlungsempfänger die drohende Insolvenz kannte oder hätte kennen müssen, 129 ff. InsO. Siehe zur Reform der Insolvenzanfechtung mit Wirkung ab die Ausführungen unten unter 4. Reform der Insolvenzanfechtung Sämtliche Forderungen müssen nicht mehr beim Gericht, sondern beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, 28 InsO. Die Anmeldungsfrist wird im Eröffnungsbeschluss gerichtlich festgesetzt und beträgt mindestens zwei Wochen, höchstens aber drei Monate. Innerhalb dieser Frist müssen die Gläubiger auch darlegen, welche Sicherungsrechte sie gegen den Schuldner haben. Lohn- und Gehaltsansprüche aus Arbeitsverträgen, die vor der Verfahrenseröffnung zu Stande gekommenen sind, werden als Neumasse und damit vorrangig behandelt, wenn der Insolvenzverwalter die Gegenleistung des Vertragspartners in Anspruch nimmt, d.h. die Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden. Demnach sind die Gehaltsansprüche freigestellter Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nachrangig zu behandeln und nur nach einer Quote zu bedienen. Beide Neuregelungen sind für die Arbeitnehmer günstiger als das bisherige Recht, sofern es nicht zur Verfahrenseröffnung gekommen ist. Durch die Neuordnung der Vergütung des Insolvenzverwalters und die Möglichkeit der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters soll das Verfahren im Vergleich zur bisherigen Regelung kostengünstiger durchgeführt werden. Von Bedeutung für ein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitgemäßes Insolvenzrecht ist zudem, dass die Insolvenzordnung für Sachverhalte insolventer Gesellschaften vorsieht, das Management und an der Gesellschaft weiter beteiligte Personen an dem Verfahren partizipieren zu lassen. Insbesondere bei aok-business.de - PRO Online,

3 Kapitalgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll es den Gläubigern ermöglicht werden, gegen einen Verfahrensvorschuss die Organmitglieder einer Gesellschaft etwaig in die Haftung zu nehmen. Diese wiederum sollen entsprechend nur freigestellt werden, wenn ausreichend Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Damit soll erreicht werden, auch insolvente Gesellschaften vollständig abzuwickeln. Organmitglieder, die nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, sollen die Kosten des Verfahrens vollständig tragen. Natürlichen Personen ist auf Antrag eine Restschuldbefreiung zu gewähren, sofern sie rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt haben und - zusammengefasst - ihre Insolvenzlage nicht durch falsche Angaben hinsichtlich der Erhaltung eines Kredits oder öffentlicher Mittel herbeigeführt haben oder die Befriedigung ihrer Gläubiger nicht durch Anhäufung unangemessener Verbindlichkeiten oder durch Vermögensverschwendung beeinträchtigt haben, 286, 287 ff ; 290 InsO. 2.2 Insolvenzplan Die Parteien können abweichend von den übrigen Bestimmungen der InsO einen sog. Insolvenzplan erstellen, um weitestgehend eigenverantwortlich das Hauptziel des Insolvenzverfahrens, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, zu erreichen, 1, 217 ff InsO. Zur Vorlage des Insolvenzplanes beim Insolvenzgericht sind der Schuldner und der Insolvenzverwalter berechtigt. Der Insolvenzplan hat zwei Teile: In dem ersten, dem darstellenden Teil sind die bereits getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen dezidiert aufzuführen sowie die für die Gläubiger entscheidenden Grundlagen und Auswirkungen zu verdeutlichen. In dem zweiten, dem gestaltenden Teil ist festzulegen, inwieweit sich die Rechtsstellung der Beteiligten durch diesen Plan ändern wird, 219 ff InsO. Letzteres soll vor allem durch Bildung unterschiedlicher Gläubigergruppen erreicht werden, 222 InsO. Vereinfacht gesagt sollen sich die beteiligten Gläubiger, die gegenüber dem Schuldner gleichrangige Forderungen haben, in einer Gruppe zusammenfinden und einen Insolvenzplan entweder gemeinsam ausarbeiten oder einen bereits vorgelegten Plan nach dem Mehrheitsprinzip zustimmen. Der Schuldner wird dann - sofern der Insolvenzplan nicht ausdrücklich etwas anderes aussagt - durch die im gestaltenden Teil aufgeführten Maßnahmen von seinen Restverbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern frei, 227 InsO. Das Gericht kann den vorgelegten Insolvenzplan nur unter engen Voraussetzungen zurückweisen, z.b. wenn für den Plan offensichtlich keine Aussicht besteht, dass er von den Gläubigern angenommen wird, wenn die aufgeführten Maßnahmen zur Befriedigung der Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können oder wenn es bei der Erstellung des Planes zu Verfahrensfehlern gekommen ist, 231 InsO. 2.3 Einbeziehung gesicherter Gläubiger Anders als zuvor werden nunmehr grundsätzlich auch dinglich abgesicherte Gläubiger in das Insolvenzverfahren mit einbezogen. Hierdurch soll eine möglichst interessengerechte und wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Schuldnervermögens erreicht werden. Die Verwertung der Sicherungsgüter soll zu einem marktgerechten Preis erfolgen. Die Sicherungsgläubiger sollen nach spätestens drei Monaten entschädigt werden, wenn entschieden worden ist, dass ihnen kein Individualzugriffsrecht zusteht, sondern die Vermögenswerte der Insolvenzmasse unterfallen. Im Übrigen gibt es auch an diesem Punkt Änderungen, um die Kosten des Verfahrens zu senken: Die Kosten der Feststellung von Sicherheiten und möglicher Kollisionsfälle werden pauschal mit 4 % des Verwertungserlöses angesetzt. Bisherige, Kosten treibende Feststellungsverfahren sollen damit vermieden werden. 2.4 Restschuldbefreiung Redliche Schuldner - so die einfache Faustregel - sollen nach einer sog. Wohlverhaltensphase gesetzlich von ihren Verbindlichkeiten befreit werden, welche nach Verwertung der Insolvenzmasse noch vorhanden sind. Ziel dieser Reform ist es, Schuldner zu größtmöglichen Tilgungsanstrengungen und zu einer verbesserten aok-business.de - PRO Online,

4 Zahlungsmoral zu motivieren, indem ihnen ein Schuldenerlass ermöglicht wird, "redliche Person" i.s.d. 290 InsO. Die Regelung gilt nur für natürliche Personen. Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht, der spätestens bis zum Ende des Berichtstermins gestellt werden muss, 286, 287 ff InsO. Der Schuldner wird mithin angehalten, sein weiteres Vorgehen frühzeitig festzulegen und an dem Abbau der Verbindlichkeiten aktiv mitzuwirken. Hat der Schuldner seine Vermögenslage durch falsche Angaben, insbesondere bei einer Krediterteilung, durch Straftaten, Vermögensverschwendung oder Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung abzulehnen, 290 InsO. Dies gilt auch, wenn ein solches Verfahren zur Restschuldbefreiung innerhalb von zehn Jahren bereits stattgefunden hat. Danach muss der Schuldner sich verpflichten, für die Dauer von sechs Jahren den gesamten pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens oder anderer Bezüge an einen Treuhänder zu übertragen, der damit die Gläubiger gleichmäßig entschädigt. Weiterhin besteht eine Verpflichtung, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, Wechsel von Arbeitsplatz oder Wohnort anzuzeigen und die Vermögensverhältnisse jederzeit offen zu legen, 287 Abs. 2, 295 InsO. Vermögen aus einem Erbfall ist zur Hälfte an den Treuhänder zu überstellen. Verstößt der Schuldner - auch schon vor Eröffnung oder während des Insolvenzverfahrens - gegen diese Obliegenheiten, wird die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers vollständig ausgeschlossen. Selbstständige müssen in gleicher Weise Geldmittel zur Verfügung stellen, als wenn sie pfändbares Einkommen bezögen. Eine bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen verliert nach drei Jahren ihre Gültigkeit. Danach geht das gesamte pfändbare Entgelt auf den Treuhänder über. Es kommt auf diese Weise aber nicht zur Verlängerung des Zeitraums von sechs Jahren. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf jede von ihm vorgenommene Abtretung oder jede gegen ihn bestehende Forderung hinzuweisen. 2.5 Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger Unter der Geltung des Insolvenzrechts sollen sämtliche Gläubiger gleich behandelt und gleichmäßig entschädigt werden ("par condicio creditorum"). Demzufolge werden auch die Ansprüche von Arbeitnehmern auf ausstehende Entgeltleistungen nicht bevorzugt behandelt. 2.6 Sozialversicherung Die Sozialversicherungsträger werden durch die InsO mit sämtlichen weiteren Gläubigern auf eine Stufe gestellt. Dies hat zur Folge, dass ausstehende Beiträge so wie die Außenstände anderer Gläubiger behandelt werden. Wie diese Gläubiger werden die Sozialversicherungsträger daher häufig zumindest auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen. Allerdings müssen sich die Sozialversicherungsträger darauf einstellen, dass sie wegen der erleichterten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung auch zur Erstattung/ Rückzahlung von Beiträgen verpflichtet werden können, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit kannten oder hätten kennen müssen. Dies gilt jedoch nur für Beiträge, die vor der Verfahrenseröffnung fällig wurden. Werden Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens beschäftigt, sind die dann fällig werdenden Beiträge als Masseverbindlichkeiten einzustufen, die nicht als Tabellenforderung der Insolvenzmasse zufallen, sondern im Voraus gezahlt werden müssen. 2.7 Arbeitnehmerschutz Dem Grundgedanken der Insolvenzordnung, der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger entsprechend sind auch die Rechte der Arbeitnehmer dergestalt im Insolvenzverfahren verankert, dass die größtmögliche Bedienung sämtlicher Gläubiger erreicht werden kann. Betriebsverfassungsrechtliche und individuelle Kündigungsschutzansprüche sind daher dem Verfahrensziel angepasst worden aok-business.de - PRO Online,

5 2.7.1 Allgemeine Regelungen Arbeitnehmer haben als Gläubiger bei beispielsweise ausstehenden Lohn- und Gehaltszahlungen das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen, 14 InsO. Es existiert diesbezüglich keine spezielle Vorschrift - das Antragsrecht ergibt sich aus ihrer rechtlichen Stellung als Gläubiger des ausstehenden Entgelts. Ein Betriebsrat ist demzufolge nicht antragsberechtigt. Wird ein Insolvenzplan aufgestellt, bilden die Arbeitnehmer eine eigene Gruppe von ungesicherten Gläubigern. Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder vollständiger Betriebseinstellung ( 165 InsO ) Kündigungsschutz Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erforderlich ist in jedem Fall eine Kündigung oder ein entsprechender (arbeits-)rechtlicher Beendigungstatbestand. Nach Eröffnung eines Verfahrens gemäß der InsO beträgt die Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses für beide Seiten drei Monate, sofern keine kürzere Frist maßgeblich ist, 113 Abs. 1 InsO Betriebsverfassungsrecht Die Mitbestimmungs- und Informationsrechte der Arbeitnehmer bleiben erhalte 3. Verbraucherinsolvenz Die Insolvenzordnung enthält einen eigenen Regelungsbereich, der auf Privatpersonen und vergleichbare Schuldner zugeschnitten ist, die 304 ff InsO. 3.1 Schuldenbereinigungsplan Schuldner und Gläubiger ist dadurch ein Verfahrensweg eröffnet, sich unter gerichtlicher Aufsicht eigenverantwortlich zu einigen und einen gemeinsamen Weg der Schuldentilgung oder -bereinigung zu finden. Auch dort soll durch eine gütliche Einigung und eine in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung eine möglichst vollständige Gläubigerbefriedigung erreicht werden - und als "Nebeneffekt" die Gerichte spürbar entlastet werden. Ein Kernstück der Insolvenzordnung ist der Umstand, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht einen Schuldenbereinigungsplan gemeinsam mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung bei Verfahrenseröffnung vorzulegen hat, 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Plan soll im Vorfeld von den Parteien oder anderen Beteiligten nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit erstellt werden und sich darüber verhalten, auf welche Weise bestehende Verbindlichkeiten bereinigt werden können und auf welche Forderungen verzichtet wird. Eine Zustimmung der Gläubiger ist erforderlich. Der Plan kann jederzeit von den Beteiligten geändert werden, etwa wegen eingetretener Arbeitslosigkeit des Schuldners. Der Plan kann auch Dritte mit einbeziehen, wie beispielsweise Bürgen. Eine Restschuldbefreiung nach sechs Jahren kann nur dann erreicht werden, wenn der Schuldner einen solchen Plan vorlegt und diesen letztlich auch erfüllt. Damit wird der Schuldner zu einem aktiven Verhalten gezwungen, die Mitwirkung seiner Gläubiger ist notfalls gerichtlich durchsetzbar. Das Gericht stellt den Gläubigern den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan sowie ein ebenfalls vorzulegendes Vermögensverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und ein Forderungsverzeichnis zu. Die Gläubiger haben dann vier Wochen Zeit zu einer Stellungnahme. Geben die Gläubiger eine solche nicht ab, so gilt ihre Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung kann durch das Gericht auch ersetzt werden, z.b. wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Plan zustimmt. Im Ergebnis wird auf diese Weise ein Prozessvergleich herbeigeführt. Zur kostenmäßigen Erleichterung des dargestellten Verfahrens haben die Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Kosten aok-business.de - PRO Online,

6 3.2 Vereinfachtes Verfahren Wenn das Schuldenbereinigungsverfahren nicht zum Erfolg führt, kann ein vereinfachtes gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet werden, 312 ff. InsO. Das Verfahren kann schriftlich durchgeführt werden. Die Durchführung spezieller auf Regelinsolvenzverfahren (sog. Unternehmensinsolvenzen) zugeschnittener Regelungen, beispielsweise die eines Insolvenzplanverfahrens, entfallen. Anstelle des Insolvenzverwalters tritt in den vereinfachten Verfahren der Treuhänder. Die Verwertung einer Insolvenzmasse kann durch Zahlung eines gerichtlich festgelegten Betrages ersetzt werden. Auch das vereinfachte Insolvenzverfahren für Verbraucher soll am Ende zu einer Restschuldbefreiung nach einer sechsjährigen Wohlverhaltenszeit führen. 4. Reform der Insolvenzanfechtung 2017 In den vergangenen Jahren war zunehmend beklagt worden, dass das geltende Insolvenzanfechtungsrecht, namentlich die Praxis der Vorsatzanfechtung nach 133 Absatz 1 InsO, den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste. Dies betraf insbesondere die Frage, ob und unter welchen Umständen Zahlungserleichterungen das Risiko einer späteren Vorsatzanfechtung der erhaltenen Zahlungen begründen. Von Rechtsunsicherheiten waren auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, da für sie vor allem die Ungewissheit bestand, unter welchen Voraussetzungen verspätet gezahltes Arbeitsentgelt unter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt. Die Bundesregierung hat deshalb mit ihrem Gesetzentwurf vom (BT-Drucksache 18/7054) punktuell das Anfechtungsrecht neu geregelt. Geändert wurden mit Wirkung ab 5. April 2017 in der Insolvenzordnung die 14, Abs. 1, 131, 133 und 142 sowie im Anfechtungsgesetz die 3, 11 und 20. Die neuen Regelungen gelten für Insolvenzverfahren, die am oder später eröffnet worden sind - mit Ausnahme der Regelungen zu den Verzugszinsen. Die neuen Verzugszinsregelungen gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes für alle Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet oder nicht. Es gelten ab somit folgende Regelungen: Hat ein Gläubiger (hier: Arbeitnehmer) vom Schuldner (hier: Arbeitgeber) eine Leistung (hier: Arbeitsvergütung) erhalten für die er in unmittelbarem Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung (hier: Arbeitsleistung) erbracht hat, so ist das Geschäft für den Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht mehr anfechtbar (Bargeschäftsprivileg). Das Bargeschäftsprivileg gilt somit auch für erbrachte Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern, jedoch nur wenn der Zeitraum zwischen den erbrachten Arbeitsleistungen und der Auszahlung des Arbeitsentgeltes drei Monate nicht überschreitet. Bargeschäfte sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat. Wenn der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen (z.b. Zahlung der Arbeitsvergütung durch den Arbeitgeber in Raten) gewährt hat, wird vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den Beweis führen, dass der Gläubiger doch hiervon Kenntnis hatte. In diesen Fällen wird bzgl. der Kenntnis nicht mehr an die drohende, sondern an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag. Das ist der Fall, wenn die Art und Weise der Zahlung den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen entsprach. Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen, d.h. für die Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen, ist von zehn auf vier Jahre reduziert. Zinsen wegen der geltend gemachten Anfechtungsansprüche sollen in Zukunft nicht mehr rückwirkend zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, sondern erst ab Eintritt des Zahlungsverzugs (Mahnung durch den Insolvenzverwalter) geschuldet werden aok-business.de - PRO Online,

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