Funktionen von Wertpapieren

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1 Funktionen von Wertpapieren Erleichterungen für den Gläubiger Nachweis der Inhaberschaft des Rechts Schutz des jetzigen Inhabers des Rechts vor befreiender Leistung des Schuldners an früheren Inhaber Mittelbare Ermöglichung des Gutglaubenserwerbs von Forderungen, um Zirkulationsfähigkeit von Forderungen und ihre Disponibilität zu erhöhen Erleichterungen für den Schuldner Leistungspflicht nur an den Inhaber, keine Prüfung der materiellen Berechtigung erforderlich Liberationswirkung der Leistung an den Inhaber; der wahre Berechtigte kann die Leistung nicht noch einmal verlangen, sondern muss sich an den Leistungsempfänger halten

2 Die Bezeichnung als Wertpapier WP Wert Papier Rechtlich werthaltiger Urkunde, Dokument Gegenstand = stofflich fassbare, = Recht verkörperte, im Allgemeinen schriftliche Dokumentation einer außerhalb ihrer selbst liegenden Tatsache verkörpert, symbolisiert, verbrieft

3 Begriff des Wertpapiers Definitionsmerkmale 1. Urkunde bekundet etwas außerhalb ihrer selbst Liegendes Abgrenzungen / Gegenbegriffe Einfaches Schriftdokument, z.b. Buch, Zeitung, Brief, Notiz 2. Verbriefung Textform Marke, Zeichen, z.b. Chipkarte für Parkplatz, Garderobenmarke, Essensmarke, Waschkarte für Autowaschanlage 3. Recht Bloße Tatsache, z.b. BPA; pol. Führungszeugnis; Gesundheitszeugnis Reiner Wert, z.b. Geld; Coupon Spielbank; Geldkarte 4. Privates Recht Öffentliches Recht, z.b. Baugenehmigung / Gewerbekonzession / Beamtenernennungsurkunde 5. Innehabung der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich Vorlage Urkunde zur Geltendmachung des Rechts nicht erforderlich: Beweisurkunden, -zeichen Einfache Legitimationszeichen

4 Art des verbrieften Rechts Einteilung nach Wirtschaftlicher Zweck Der Art, wie der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird

5 Einteilung der Wertpapiere nach Art des verbrieften Rechts ihrem wirtschaftlichen Zweck Art, wie der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird Mitgliedschaftsrecht Zahlungsmittel Inhaberpapiere Sachenrechte Kreditmittel Orderpapiere Forderungsrechte Förderung des Güterumlaufs Kapitalaufbringung und Kapitalanlage Rektapapiere

6 Arten von Wertpapieren Inhaberpapiere Orderpapiere Rektapapiere Art der Geltendmachung des verbrieften Rechts (wer ist zur Geltendmachung legitimiert?) Vorlage des Papiers durch jeden Inhaber ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Vorlage des Papiers durch den Indossatar ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Vorlage des Papiers durch den im Papier Bezeichneten ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Übertragung Nach sachenrechtlichen Grundsätzen, 929, 932, 935 Abs. 2 BGB: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier Durch Indossament (bei Willensübereinstimmung der Beteiligten) Durch Abtretung, 398 ff., 413 BGB i.v.m. 952 Abs. 2 BGB: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier Welche Papiere? Beispiele Inhaberschuldverschreibung, 793 BGB Inhaberzeichen, 807 BGB Inhaberaktien, 10 Abs. 1 AktG Inhaberscheck, Art. 5 Abs. 1 ScheckG Scheck mit Überbringerklausel, Art. 5 Abs. 2 ScheckG Geborene Orderpapiere: - Wechsel, Art. 11 WG - Namensscheck, Art. 14 ScheckG - Namensaktie, 10, 68 Abs. 1 Satz 1 AktG Gekorene Orderpapiere: Die sechs kaufmännischen Orderpapiere des 363 HGB Hypotheken, Grund- und Rentenschuldbrief, 1116, 1192, 1199 BGB Anweisung, 783 ff. BGB Sparbuch

7 Banküberweisung Bank Ü Interbankverhältnis Bank E Deckungsverhältnis = Überwei- Inkassosungsvertrag, verhältnis: 676 a BGB Gutschrift + Girovertrag, 676 f BGB Valutaverhältnis

8 Ü tatsächlicher Leistungsaustausch E Ware Geld Wertpapierrecht

9 Abbuchungsauftrag Bank A Lastschriftabkommen Bank E Deckungsv. Girovertrag, 676 f BGB Inkasso- + verhältnis: Abbuchungs- Gutschrift auftrag Belastung Abbuchungs- Auftraggeber Valutaverhältnis = tatsächlicher Leistungsaustausch Ware Geld Zahlungsempfänger

10 Einzugsermächtigung Bank S Girovertrag Kontobelastung Lastschriftabkommen aufgrund Behauptung Bank E Inkassoverhältnis: Gutschrift Valutaverhältnis Schuldner + Zahlungs- Einzugsermäch- Einzugsermächtigung empfänger tigungsgeber Urkunde

11 Bank S (oder GZS) POS-Verfahren (EC-Karte + PIN) Interbankverhältnis Bank VU Girovertrag + EC-Karte Inkasso- Autorisierungs- abstraktes Schuld- verhältnis: Weisung, verfahren im Rahmen versprechen Gutschrift ( 665, 675) des Teilnahmevertrages 780 BGB + am EC-Karten-Verf. Ermächtigung Schuldner S Ermächtigung Valutaverhältnis EC Vertragsunternehmen + PIN (Supermarkt)

12 POZ-Verfahren (EC-Karte mit Unterschrift ohne PIN) Bank S Lastschriftabkommen Vorlage Beleg oder bloße Behauptung Bank VU Girovertrag + EC-Karte Inkasso- Vertrag über Anspruch auf - verhältnis: Ermächtigung zur Teilnahme am Preisgabe Identität Gutschrift Kontobelastung EC-Karten-Verf. Karteninhaber Valutaverhältnis Karteninhaber, Vertragsunternehmen, Schuldner + Einzugser- EC + Unterschrift Gläubiger Einzugsermäch- mächtigung tigungsgeber

13 Kreditkartenverfahren Kreditkartenunternehmen (Emittent) Vergütungsleistung Bank VU Deckungsverhältnis Kreditkartenvertrag, Inkasso- 675, 631 BGB Akzeptanz- abstraktes verhältnis: vertrag, Schuldversprechen, Gutschrift Weisung 675, 328 BGB 780 BGB Aufwendungsersatzanspruch, 665, 675 BGB Valutaverhältnis (Kauf etc.) Kreditkarten- Vertragsunternehmen inhaber Anspruch auf Zahlung Beleg + mit Kreditkarte, 328 BGB Unterschrift

14 Die allgemeinen kaufmännischen Orderpapiere Kaufmännische Anweisung 363 Abs. 1 Satz 1 HGB, 783 ff. BGB Anweisender (Aussteller) Deckungsverhältnis angewiesener Kaufmann Valutaverhältnis Güterbewegung Anweisungsempfänger

15 Die allgemeinen kaufmännischen Orderpapiere Kaufmännischer Verpflichtungsschein 363 Abs. 1 Satz 2 HGB, 780 BGB Ausstellender Kaufmann = Verpflichteter Inkasso Dritter Inhaber Valutaverhältnis WP Gläubiger

16 Beispielsfall: Kaufmann K stellt eine Urkunde aus. Inhalt: Ich verpflichte mich, gegen Zahlung von an G oder seine Order 200 Sack Sojamehl, Güteklasse A 1, Ursprungsland Malaysia, bis zum 30. Mai zu liefern. Transporteur T (Verfrachter) (Aussteller) Deckungsverhältnis Konnossement oder = Transportvertrag Ladeschein WP Absender A (Ablader) = z.b. Kaufvertrag Valutaverhältnis Empfänger E

17 Charakteristika der kaufmännischen Transportpapiere Inhalt des verbrieften Rechts Anspruch auf Herausgabe einer konkreten Sache Anspruch auf eine Versicherungsleistung Konnossement Transportversicherungspolice Ladeschein Lagerschein

18 Die Anweisung, 783 ff. BGB Der Scheck, Art. 1 SchG Anweisender (Schuldner) Deckungsverhältnis (z.b. Girovertrag) angewiesene Bank Aussteller (Schuldner) Deckungsverhältnis (z.b. Scheckvertrag) bezogene Bank Valutaverhältnis Tatsächliche + Zuwendung Begebungsvertrag Anweisungsempfänger (Gläubiger) Valutaverhältnis Tatsächliche + Zuwendung Begebungsvertrag Scheck Schecknehmer (Gläubiger)

19 Deckungsverhältnis Aussteller (z.b. Scheckvertrag) Bezogene Bank A B Valutaverhältnis + Scheck Begebungs- vertrag C Schecknehmer

20 7. Die M-GmbH verklagt die Bank B auf Schadensersatz, weil die B bei Einlösung des Schecks sein Abhandenkommen grob fahrlässig nicht erkannt habe. Die M-GmbH hatte bei der Post in X ein Postfach und ließ sich die dort eingehenden Sendungen von der Transportfirma T überbringen. Die Fuhren machte der Ehemann E der Inhaberin des Transportunternehmens. E stahl gelegentlich Inhaberverrechnungsschecks aus der Post und reichte sie auf das Geschäftskonto der T bei der Bank B ein, für das er Vollmacht hatte. Einmal reichte er einen Inhaberverrechnungsscheck des A über die absolut ungewöhnliche Höhe von zur Gutschrift ein. B führt den Inkassoauftrag aus. E hat das Geld verbraucht. Die M-GmbH will wissen, ob sie das Geld von der B wiedererlangen kann, und zwar im Wege des Schadensersatzes. 631 BGB A M-GmbH E der T Schadensersatzklage Girovertrag Inkasso B der A Inkasso B der T

21 Das wechselrechtliche Dreieck Aussteller A Akzept, Artt. 21 ff., 25 WG B Bezogener = Akzeptant Skripturakt + Art. 28 Abs. 1 WG Begebungsvertrag Wechsel R Wechselnehmer = Remittent

22 Voraussetzungen einer Anweisung i.s.v. 783 BGB Urkunde Anweisung an einen Anderen Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten Aushändigung an einen Dritten

23 Die Besonderheiten der Anweisung, 783 ff. BGB als Grundform der Leistung im Dreiecksverhältnis 1. Der Leistungswillige erbringt die Leistung nicht selbst, sondern bedient sich eines Dritten. 2. Der Anweisende hat keinen direkten Kontakt mit dem Angewiesenen, der die Zahlung tatsächlich leisten soll. Direkter Kontakt besteht nur mit dem Anweisungsempfänger. 3. Durch die Anweisung wird der Angewiesene nicht zur Leistung verpflichtet, arg. 784 BGB. Es bedarf dazu der Annahme. 4. Doppelermächtigung: Der Anweisungsempfänger wird ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen geltend zu machen. Der Angewiesene wird ermächtigt, die Leistung für Rechnung des Anweisenden zu erbringen

24 Leistungen im Dreiecksverhältnis Grundform 1 S (z.b. Überweisungs- Urkunde Deckungsverhältnis vertrag) Bank (Beauftragte) Valutaverhältnis (z.b. Miete) tatsächliche Zuwendung V * Die Pfeile kennzeichnen den tatsächlichen Weg der Leistungsabwicklung

25 Leistungen im Dreiecksverhältnis Grundform 2: Das Anweisungsmodell S (Anweisender) Deckungsverhältnis (bestehende Schuld oder Kreditgewährung) Bank (Angewiesene) Valutaverhältnis (z.b. Miete) Anweisung WP tatsächliche Zuwendung WP V (Anweisungsempfänger) * Die Pfeile kennzeichnen den tatsächlichen Weg der Leistungsabwicklung

26 Arten von Anweisungen Anweisung auf Kredit, Normalfall des 783 BGB Anweisung auf Schuld, 787 BGB

27 Zulässige Einwendungen nach Annahme der Anweisung, 784 Abs. 1 BGB Gültigkeitseinwendungen: z.b. Willensmängel ( 119 ff. BGB) bezüglich der Annahmeerklärung Urkundliche Einwendungen: z.b. Leistungsverlangen vor Fälligkeit ( 271 Abs. 2 BGB) Persönliche Einwendungen: z.b. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung ( 273, 387 ff. BGB)

28 Charakteristika der Inhaberschuldverschreibung i.s.v. 793 BGB Urkunde Aussteller Leistungsversprechen an jeden Inhaber der Urkunde Wertpapierqualität: Ohne Innehabung der Urkunde kann keine Leistung verlangt werden, 797 BGB

29 Die Entstehung der Verpflichtung aus dem Wertpapier Optionen Verpflichtungstatbestand ist die Ausfertigung der Urkunde Kreationstheorie Verpflichtungstatbestand ist das willentliche In-Umlauf- Bringen der Urkunde Vertragstheorie

30 Inhaberschuldverschreibung Die doppelte Vermutungswirkung zugunsten des Inhabers Vermutung des Eigentums An den Besitz anknüpfend, nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen, 1006 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB Vermutung der Gläubigerstellung Zugunsten des jeweiligen Inhabers nach wertpaperrechtlichen Grundsätzen, 793 Abs. 1 Satz 1 BGB Widerlegung beider Vermutungen: Entweder Bösgläubigkeit bei Erwerb kein Eigentum oder wertpapierrechtliche Verpflichtung nicht entstanden - Weder Begebungsvertrag - noch Rechtsscheinbasis, z.b. weil Dokument nicht vom Aussteller stammt

31 Kaufmännische Orderpapiere, 363 HGB Allgemeine kaufmännische Orderpapiere Kfm. Anweisung Kfm. Verpflichtungsschein Transportpapiere = Wertpapiere des Transportrechts Konnossement des Verfrachters Ladeschein des Frachtführers Lagerschein des Lagerhalters Transportversicherungspolice

32 Konnossement oder Ladeschein Transporteur T (Verfrachter) (Aussteller) Deckungsverhältnis Konnossement oder = Transportvertrag Ladeschein WP Absender A (Ablader) Valutaverhältnis = z.b. Kaufvertrag Empfänger E

33 Gesetzliche Fiktionen zur Lückenfüllung, Art. 2 SchG Fehlendes Merkmal: Wird ersetzt durch: Zahlungsort den beim Namen des Bezogenen angegebenen Ort (Art. 2 Abs. 2 SchG) Ort beim Namen des Bezogenen Hauptniederlassung des Bezogenen (Art. 2 Abs. 3 SchG) Ausstellungsort den beim Namen des Ausstellers angegebenen Ort (Art. 2 Abs. 4 SchG)

34 Gesetzliche Absicherung des Schecks als reines Zahlungsmittel Akzeptverbot, Art. 4 SchG: Vorlegungsfristen, Art. 29 SchG: Fälligkeit bei Sicht, Art. 28 SchG: Es soll keine wertpapierrechtliche Verpflichtung des Bezogenen gegenüber jedermann begründet werden können. Knappe Vorlegungsfristen, um Missbrauch als Kreditschöpfungsmittel auszuschließen. Alle gegenteiligen Fälligkeitsvermerke sind gegenstandslos, Vordatierungen sind unbeachtlich

35 Dreifache Funktion des Indossaments Transportfunktion Garantiefunktion Legitimationsfunktion Art. 17 SchG Art. 18 SchG Artt. 19, 21 SchG = überträgt alle Rechte aus dem Scheck = Indossant haftet (wie der Aussteller) für die Zahlung = Legitimation des jeweiligen Inhabers aus dem Scheck, bei Erwerb vom Berechtigten und bei Gutglaubenserwerb

36 Wirkungen der Transportfunktion des Indossaments Art. 17 SchG: Rechtsübertragung (i.v.m. der Übergabe des Papiers) Artt. 19, 21 SchG: Schaffung einer Grundlage für den Gutglaubenserwerb Art. 22 SchG: Einwendungsausschluss (abweichend von 404 BGB)

37 Varianten der Garantiefunktion des Indossaments Art. 18 SchG: Garantieindossament: Art. 20 SchG: Begründung einer scheckrechtlichen Haftung des Indossanten Haftungsbegründung ohne Übertragung Garantieindossament beim Inhaberscheck Ausschluss der Garantiefunktion des Indossaments Art. 18 Abs. 2 SchG: Angstklausel : Verbot der Weiterindossierung ( nicht an Order / ohne Obligo / darf nicht indossiert werden ) Bedeutet Haftungsausschluss gegenüber weiteren Erwerbern Blankoindossament des Ausstellers oder Vormannes: Weiterübertragung des Schecks nach Art. 17 SchG möglich ohne Haftung des Zwischenerwerbers

38 Rechtsfolgen der Legitimationswirkung des Indossaments Art. 19 SchG Förmliche Legitimation des jeweiligen Scheckinhabers: Vermutung der materiellen Berechtigung des Inhabers bei Indossamentenkette Beweislastumkehr zu Lasten des Scheckschuldners Art. 21 SchG Alleinige Grundlage für den Gutglaubenserwerb eines Schecks Voraussetzungen: Inhaberscheck oder Orderscheck + Indossamentenkette Rechtsfolgen: Scheck irgendwie abhanden gekommen Keine Bösgläubigkeit oder grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb Der (jetzige) Inhaber des Schecks ist zur Herausgabe des Schecks nicht verpflichtet, d.h. das Eigentum an dem Scheck ist auf den Erwerber übergegangen, obwohl der Scheck abhanden gekommen war. Denn nur der Eigentümer könnte vom Besitzer Herausgabe verlangen, 985 BGB.

39 Wirkung der Einlösung des Schecks durch die bezogene Bank Wertpapierrecht Aushändigung des quittierten Schecks, Art. 34 Abs. 1 SchG. Quittung ist Indossament, Art. 15 Abs. 5 SchG. Alle Scheckverpflichtungen erlöschen, also die Rückgriffsansprüche nach Art. 40 Abs. 1 SchG. Bank erfüllt ihre Pflicht aus dem Scheckvertrag gegenüber dem Aussteller. Einlösende Bank erwirbt Anspruch auf Aufwendungsersatz, 670, 675 BGB. Die Wirkungen der Einlösung treten auch bei verspäteter Vorlegung des Schecks ein, Art. 31 Abs. 2 SchG.

40 Aussteller A stellt dem Schecknehmer N einen Scheck aus, Bezogene ist die Bank des A (BA). Zeitlicher Ablauf des Scheckinkassos: - N reicht den Scheck zum Inkasso seiner eigenen Bank (BN) ein. - BN erteilt dem N eine Gutschrift Eingang vorbehalten. - BN reicht den Scheck an die Abrechnungsstelle weiter. - Die Abrechnungsstelle übermittelt den Scheck der BA. - Die Abrechnungsstelle erteilt der BN eine Gutschrift. - Die Abrechnungsstelle belastet die BA mit einer Lastschrift. - BA belastet bei Deckung das Konto des A. Wann erfolgt die Zahlung?

41 Die Vorlegung des Schecks Art. 29 SchG: Einhaltung der Vorlegungsfristen Folgen der Nichteinhaltung: - Bei höherer Gewalt Fristverlängerung, Art. 48 SchG - Zahlung nach Fristablauf möglich, falls Scheck nicht widerrufen, Art. 32 Abs. 2 - Bei Zahlungsverweigerung Verlust der Rückgriffsansprüche, vgl. Art. 40 SchG Vorlegungsstelle: - Beim Bezogenen oder am Zahlungsort des Schecks, Art. 8 SchG - Einlieferung in Abrechnungsstelle, Art. 31 SchG

42 Beispielsfälle zum Verrechnungsscheck 1. A stellt N einen auf die B bezogenen Verrechnungsscheck aus. N reicht den Scheck bei seiner Bank X ein und lässt sich den Betrag sofort bar auszahlen. Pflichtverletzung der B? 2. N streicht den Verrechnungsvermerk und will sich den Scheck bei der Bank B bar auszahlen lassen. 3. N eröffnet bei der bezogenen Bank ein Konto, reicht den Scheck ein und lässt sich den Betrag sofort bar auszahlen. Möglich?

43 Die Voraussetzungen für den Scheckrückgriff Rechtzeitige Vorlegung, Art. 29 SchG Nichteinlösung durch die bezogene Bank, Art. 40 SchG Förmliche Feststellung der Zahlungsverweigerung, Art. 40 SchG, vor Ablauf der Vorlegungsfrist oder spätestens am folgenden Werktag, Art. 41 Abs. 1 und 2 SchG. Drei Formen: - Protest (öffentliche Urkunde), Art. 40 Nr. 1 SchG - Erklärung des Bezogenen, Art. 40 Nr. 2 SchG - Erklärung der Abrechnungsstelle, Art. 40 Nr. 3 SchG

44 Die Rückgriffsforderungen aus dem Scheck nach Nichteinlösung und Scheckprotest Art. 12 SchG: Haftung des Ausstellers Artt. 18, 20 SchG: Haftung des Indossanten Art. 27 SchG: Art. 11 SchG: Art. 40 SchG: Haftung des Scheckbürgen Haftung des vollmachtlosen Vertreters Rückgriffsgrundlage gegen alle drei, die gem. Art. 44 SchG als Gesamtschuldner haften.

45 Dreifache Funktion des Indossaments Transportfunktion Garantiefunktion Legitimationsfunktion Art. 14 WG Art. 15 WG Art. 16 WG = überträgt alle Rechte aus dem Wechsel = Indossant haftet (wie der Aussteller) für die Zahlung = Legitimation des jeweiligen Inhabers aus dem Wechsel, bei Erwerb vom Berechtigten und bei Gutglaubenserwerb

46 Rechtsfolgen der Annahme des Wechsels und ihrer Verweigerung Annahme Verweigerung der Annahme Bezogener wird wechselrechtlich verpflichtet, Art. 28 Abs. 1 WG = Hauptschuldner aus dem Wechsel Konsequenz: Der Akzeptant ist auch gegenüber dem Aussteller rechtlich zur Zahlung verpflichtet Bezogener hat keine Pflicht zur Annahme. Bei Annahmeverweigerung entstehen dieselben Rückgriffsansprüche wie bei Zahlungsverweigerung, Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 WG. Konsequenz: Letztverantwortlicher (Hauptschuldner) ist hier wie beim Scheck der Aussteller.

47 Fälligkeit (Verfall) der vier Wechselarten (Art. 33 WG) Sichtwechsel Nach-Sicht-Wechsel Datowechsel Tagwechsel Art. 34 WG Art. 35 WG Art. 36 WG Art. 33 Abs. 1 letzter Fall WG Fälligkeit bei Vorlegung Regelmäßige gesetzliche Laufzeit ein Jahr Verlängerungs- und Verkürzungsmöglichkeit Hinausschieben der Fälligkeit nach Art. 34 Abs. 2 WG möglich Vorausgesetzt ist noch nicht angenommener Wechsel, Art. 23 Abs. 1 WG Für Fristberechnung maßgeblich Datum der Annahme oder Protest Verfallfrist läuft ab Ausstellungsdatum Gesetzliche Auslegungsregeln für Fristangaben Fälligkeit am angegebenen Tag

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