AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan

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1 AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan Jahrgang 2016 Ausgabe - Nr. 25 des Kreises Warendorf der Stadt Ahlen der Gemeinde Everswinkel der Stadt Telgte der Volkshochschule Warendorf der Sparkasse Beckum-Wadersloh der Sparkasse Münsterland Ost der Wasserversorgung Beckum GmbH der Stadtwerke ETO GmbH & Co. KG Ausgabetag Nummer Datum Gegenstand Seite STADT AHLEN a) Satzungsbeschluss zur 1. Änderung der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr "Bergstraße" Satzung der Stadt Ahlen vom b) Satzungsbeschluss zur 1. Änderung der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 83 "Bergwerk Westfalen Schacht 1/11" Satzung der Stadt Ahlen vom SPARKASSE MÜNSTERLAND OST Kraftloserklärung von fünf Sparkassenbüchern KREIS WARENDORF a) Öffentliche Ausschreibung nach VOLIA Dienstleistung für Bereich SGB II Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für erwerbsfähige Leistungsbezieher durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen Herausgeber: Kreis Warendorf- Der Landrat Telefon: / Fax: / verwaltung@kreis-warendorf.de Druck und Vertrieb: Kreis Warendorf Haupt- und Personalamt Postfach Warendorf Erscheint in der Regel zweimal monatlich (1. u. 3. Freitag) bei Bedarf auch zusätzlich Bestellungen aufkostenlosen Einzel- und Abonnementsbezug sind an das Haupt- und Personalamt zu richten

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7 Aufnahme einer Kraftloserklärung Das aufgebotene Sparkassenbuch Nr ausgestellt von der Sparkasse Münsterland Ost, wird hiermit für kraftlos erklärt. Münster, 09. Juni 2016 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand Aufnahme einer Kraftloserklärung Das aufgebotene Sparkassenbuch Nr ausgestellt von der Sparkasse Münsterland Ost, wird hiermit für kraftlos erklärt. Münster, 09. Juni 2016 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand

8 Aufnahme einer Kraftloserklärung Das aufgebotene Sparkassenbuch Nr ausgestellt von der Sparkasse MOnsterland Ost, wird hiermit für kraftlos erklärt. MOnster, 09. Juni Sparkasse MOnsterland Ost Der Vorstand Aufnahme einer Kraftloserklärung Das aufgebotene Sparkassenbuch Nr ausgestellt von der Sparkasse Münsterland Ost, wird hiermit für kraftlos erklärt. Münster, 09. Juni 2016 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand

9 Aufnahme einer Kraftloserklärung Das aufgebotene Sparkassenbuch Nr ausgestellt von der Sparkasse Münsterland Ost, wird hiermit für kraftlos erklärt. Münster, 09. Juni 2016 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand

10 Öffentliche Ausschreibung Vergabe-Nr.: Auftraggeber: Kreis Warendorf Der Landrat Waidenburger Str Warendorf Fax: 02581/ Vergabeart: Art des Auftrags Art und Umfang der Leistung: Öffentliche Ausschreibung nach VOLIA Dienstleistung für Bereich SGB II Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für erwerbsfähige Leistungsbezieher durch Feststellung, Verringerung o. Beseitigung von Vermittlungshemmnissen gern. 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 111 FTEC - Feststellungs-, Trainings- und Erprobungscenter Ausführungsort: Aufteilung in Lose Warendorf nein Zulassung v. Nebenangeboten 0Ja [gj Nein Ausführungszeit: Anforderung der Vergabeunterlagen Zeit: bis Form: schriftlich per Post: Anschrift, s. Auftraggeber, Zusatz: Zentrale Vergabesteile per ZVS@kreis-warendorf.de per Fax: 02581/ Gebühren für die Vergabeunterlagen Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich gebührenfrei per versandt. Ablauf der Angebotsfrist: Anschrift für Angebotsabgabe: Form der Angebote Kreis Warendorf Der Landrat Zentrale Vergabestelle Zimmer A3.08 Waidenburger Str Warendorf Schriftlich (auf dem Postweg oder direkt einzureichen)

11 - 2- Ablauf der Bindefrist: wesentliche Zahlungsbedingungen: Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt wie in der Leistungsbeschreibung angegeben und binnen 30 Tage nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos. Hinweis zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG) Für die Vergabe öffentlicher Aufträge kommen die Anforderungen und Verpflichtungen des TVgG zur Anwendung. Bieter sowie Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bei Angebotsabgabe bereits bekannt sind, haben Verpflichtungserklärungen gemäß den Vorgaben des 4 TVgG i.v.m. 8 TVgG, sowie gern. 18 TVgG und 19 TVgG abzugeben. mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen zur Beurteilung der Eignung des Bieters: Auskünfte Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gern. 6 VOLIA Referenzliste für die Jahre 2013 bis 2015 Personalkonzept zum Vergabeverfahren: zum Leistungsverzeichnis: Vergabeprüfstelle: Zentrale Vergabesteile Tel.: 02581/ o~ Herr Nahues Tel.: 02581/ Bezirksregierung Münster, Münster Warendorf, den Kreis Warendorf Der Landrat

12 Kreis Warendorf Der Landrat Allgemeinverfügung zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Erreger der Blauzungenkrankheit für dem Kreis Warendorf Aufgrund der 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 0fwVfG) vom (GV NW S. 370) 1, 5, 18, 32 des. Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom (BGBI. I S. 1324) 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom (GV NRW S. 104) 4 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom (BGBI. I S. 1098) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird für den Kreis Warendorf Folgendes bestimmt: I. 1. Den Tierhaltern von Rindern,.Schafen und Ziegen im Kreis Warendorf wird genehmigt, ihre Tiere freiwillig gegen die Serotypen 4 und 8 der Blauzungenkrankheit mit einem zugelassenen oder genehmigten inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten. 2. Die Tierhalter sind verpflichtet, jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit inner-halb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer ihres Betriebes, des Datums der Impfung, des verwendeten Impf-stoffes und bei geimpften Rindern unter Nennung der Ohrmarkennummern bzw. bei Schafen und Ziegen der Anzahl der geimpften Tiere mitzuteilen. Diese Verpflichtung muss durch eine Meldung der Impfung an die Hi-Tier-Datenbank durch den Tierhalter selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten (z. B. lmpftierarzt) erfolgen. II. Begründung der Allgemeinverfügung Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, für die alle Wiederkäuer bzw. Tiere empfänglich sind. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den

13 Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen). Da die den Erreger übertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verbreitet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf.. Ziel ist es, die klinische Erkrankung der Tiere zu mindern und Todesfälle.zu verhindern, wirtschaftliche Folgeschäden zu reduzieren und die Viruslast in den für das Virus der Blauzungenkrankheit der Serotypen 4 und 8 empfänglichen Tierpopulationen zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die Tierhalter die Möglichkeit, mit dieser Genehmigung der Impfung ihre Tiere zu schützen. Impfstoffe dürfen gemäß 43 Tierimpfstoff-Verordnung dabei nur durch Tierärzte an Tieren angewendet werden. Aufgrund der Risikobewertung des. Friedrich-Löffler-lnstitutes (FLI) zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit Serotyp 4 und 8 vom sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung dieser Tierseuche ergriffen werden. Die schnelle Ausbreitungstendenz der Seuche kann durch eine flächendeckende Impfung verhindert wer-den. Damit sollen die Tiere vor den Folgen der Erkrankung geschützt sowie wirtschaftliche Schäden minimiert werden. Der Tierschutz wird damit ebenfalls hinreichend berücksichtigt Widerrufsvorbehalt I Geltungsdauer linkrafttreten Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit - auch kurzfristig - insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden. Sie ergeht unter Widerrufsvorbehalt ( 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Kreises Warendorf, Waidenburger Str. 2, Warendorf, Widerspruch erheben. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist dort eingeht. Sollte die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden Warendorf, ~ \l

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