Positionspapier der grünen Landtagsfraktion
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- Katarina Lehmann
- vor 6 Jahren
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1 Maßregelvollzug? Positionspapier der grünen Landtagsfraktion Thema Maßregelvollzug: Anschreiben und Positionspapier der grünen Landtagsfraktion (Barbara Steffens) vom Oktober 2000 Liebe Freundinnen und Freunde, in den nächsten Wochen steht wieder einmal das Thema Maßregelvollzug auf der Tagesordnung. In NRW gibt es seit langem den Bedarf an zusätzlichen Plätzen, sowohl im Rheinland wie auch in Westfalen. Es ist wie bei allen Standortdiskussionen in der Vergangenheit auch diesmal mit heftigen Widerständen von vor Ort zu rechnen, die häufig von Ängsten und Fehlinformationen geschürt wurden. Nach Auskunft des Ministeriums sind die Vorprüfungen der Standorte nun abgeschlossen und die engere Abstimmung mit den Kommunen hat begonnen. Bis spätestens Mitte November sollen dann 5-8 Standorte benannt werden. Schon 1997 war aus Sicht der Landschaftsverbandsfraktionen Rheinland und Westfalen-Lippe und der Landtagsfraktion NRW von Bündnis 90/Die Grünen klar, dass der Bedarf an zusätzlichen neuen Plätzen groß ist. Damals wurden alleine für Westfalen-Lippe vier bis fünf zusätzliche, dezentralisierte forensische Einrichtungen für notwendig erachtet. Damit Ihr auf die Diskussionen vor Ort gut vorbereitet seit, gebe ich Euch hiermit aktualisiertes Material zur Kenntnis. Solltet Ihr Fragen haben, oder nach der Standortbekanntgabe Diskussionsbedarf vor Ort haben, stehe ich Euch gerne zur Verfügung. Mit lieben Grüßen Seite 1 von 10
2 gez. Barbara Steffens Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen Eine Information der Landtagsfraktion NRW von Bündnis 90/Die Grünen April 2000 (aktualisiert Oktober 2000) I. Maßregelvollzug in der öffentlichen Diskussion: zwischen Ängsten, Emotionen und Handlungsnotwendigkeiten Die öffentliche Auseinandersetzung um die Unterbringung von psychisch kranken Straftätern in psychiatrischen Krankenhäusern und -stationen (in der sogenannten forensischen Psychiatrie) und die daraus resultierende Ängste haben in einigen Regionen des Landes zu einer emotionalisierten Stimmung, einer ablehnenden Haltung und einem wachsenden Widerstand in der Bevölkerung gegenüber forensischen Einrichtungen geführt. Mit dazu beigetragen haben sicher auch das Entscheidungs- und Realisierungsverfahren für neue forensische Kliniken oder die Erhöhung der Platzzahlen in bereits bestehenden Einrichtungen. Die meisten Ängste haben aber Schlagzeilen über entlaufene psychisch kranke Straftäter geschürt. Eine Diskussion über Inhalte und ein aufklärender Dialog mit der Bevölkerung über die Arbeit und die Sicherheit der Forensik sind daher dringend notwendig. Eine größtmögliche Einbeziehung und Information der Bevölkerung ist im Interesse eines "angstfreien" Umgangs gerade in der Phase nach der Standortentscheidung notwendig. In der öffentlichen Auseinandersetzung bleibt meist unklar, was forensische Psychiatrie bzw. Maßregelvollzug beinhalten und wie eine Maßregelvollzugsklinik arbeitet. Was ist Maßregelvollzug? Maßregelvollzug bedeutet die sichere Unterbringung und die Behandlung von Straftätern, die aus Krankheitsgründen gänzlich schuldunfähig oder nur teilweise schuldfähig und darüber hinaus gefährlich sind. Neben der Anordnung des Maßregelvollzugs kann vom Gericht auch noch eine Strafe verhängt werden. In der Regel erfolgt dann zunächst die Einweisung in die Psychiatrie bzw. bei Suchtkranken in die Entziehungsanstalt. Seite 2 von 10
3 Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung mit entsprechenden baulichen Sicherungsvorkehrungen verfolgt den Zweck, die psychische Krankheit, Störung oder Sucht des Täters durch gezielte Behandlung soweit zu bessern, dass er nicht mehr gefährlich ist. Während der Behandlung sind sichere Unterbringung und wirksame Kontrollen bei Ausgängen zum Schutz der Öffentlich unabdingbar. Nachdem das Bundesverfassungsgericht 1972 den Gesetzgeber aufgefordert hatte, Inhalt und Umfang von Grundrechtseingriffen gesetzlich festzulegen, wurden 1977 Rahmenbestimmungen für den Maßregelvollzug in das Strafvollzugsgesetz aufgenommen. Die Bundesländer hatten dann den Maßregelvollzug durch eigene Gesetze zu regeln. Nordrhein-Westfalen tat dies 1984 und durch eine umfassende Novellierung im Jahre Neben der sicheren Unterbringung und den damit einhergehenden erforderlichen Freiheitsbeschränkungen und Grundrechtseingriffen regelt das Maßregelvollzugsgesetz insbesondere die Behandlung, die Sicherung, die Prognosebegutachtungen, die Lockerungen des Vollzugs und Maßnahmen der Wiedereingliederung. Auch aufgrund der Erfahrungen mit Justiz und Rechtsprechung in der Zeit des Nationalsozialismus ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Rechtssystem entstanden und vom Bundesverfassungsgericht untermauert worden, das einen Freiheitsentzug verbietet, "der dem Betroffenen nicht die reale Hoffnung lässt, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden." Im Verlauf des Freiheitsentzugs müssen daher durch Behandlung und sonstige soziale Hilfen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Straftäter nach seiner Entlassung keine Straftaten mehr begeht. In der Praxis wird bei einer größeren Zahl von Patienten einer forensischen Klinik der Vollzug aufgrund der Schwere der Erkrankung und daraus resultierender Gefährlichkeit erst nach einer sehr langen Behandlungsdauer gelockert. Etwa 10 % gelten nach heutigem Erkenntnisstand als nicht behandelbar. Sie werden erst in hohem Alter in andere betreuende Einrichtungen oder nie wieder entlassen. Standorte Der Maßregelvollzug für psychisch kranke und suchtkranke Rechtsbrecher findet in Nordrhein-Westfalen an sieben Standorten statt. Im Rheinland sind es: Bedburg-Hau, Düren, Langenfeld und Viersen; in Westfalen-Lippe: Lippstadt-Eickelborn, Marsberg und Stemwede-Haldem. Derzeit gibt es Maßregelvollzugspatienten in NRW. Davon sind in den Maßregelvollzugseinrichtungen PatientInnen untergebracht. 381 befinden sich in der Allgemeinpsychiatrie. Ein geringer Teil derer (ca.10%) sind aus unterschiedlichen Gründen in der Allgemeinpsychiatrie adäquat untergebracht. Für den größeren Teil stellt aber nur der Maßregelvollzug eine richtige Unterbringung dar. Darüber hinaus besteht ein Bedarf durch Überbelegung bestehender Einrichtungen und der notwendigen Verkleinerung bestehender Einrichtungen. Es fehlen dadurch insgesamt mehr als 500 Plätze in spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtungen. Etwa zwei Drittel hiervon sind psychisch kranke Patienten nach 63 StGB (bereits rechtskräftig verurteilte) bzw. nach 81, 126a StPO einstweilig untergebrachte Personen zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand oder als U-Haft Ersatz bei Verdacht auf rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit. Von den Patienten sind 30 % Personen, die wegen Straftaten im Zusammenhang mit Suchtkrankheiten in den Maßregelvollzug eingewiesen wurden, die restlichen 70 % sind psychisch krank oder persönlichkeitsgestört. Die Hauptunterbringungsdelikte sind etwa zur Hälfte Gewalttaten, wie Tötungen und andere aggressive Handlungen gegen Personen. Sexualdelikte bilden bei etwa jedem vierten die Ursache der Unterbringung. Daneben sind Eigentumsdelikte und Brandstiftungen zu nennen. Seite 3 von 10
4 Die forensische Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn ist mit 351 Plätzen (Ist-Bestand) die größte Maßregelvollzugseinrichtung in der Bundesrepublik. Eine Klinik dieser Größe bindet überproportional viel Aufwand und Kraft für interne Organisation und Kommunikation. Therapie und Sicherung kommen an Belastungsgrenzen. Eine Dezentralisierung und insbesondere eine deutliche Entlastung der Einrichtung in Lippstadt-Eickelborn ist daher nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich. Geplant ist eine Größenordnung von 230, maximal von 250 Plätzen. Obwohl die Notwendigkeit einer Dezentralisierung des Maßregelvollzugs und die Entlastung von Eickelborn seit Jahren unbestritten ist, konnte sie bislang nicht realisiert werden. Sie ist insbesondere auch am Widerstand der örtlichen Bevölkerung des jeweils anvisierten neuen Standortes gescheitert. So ist bereits in den frühen 80er Jahren der Versuch misslungen, Eickelborn durch einen Neubau in Unna zu entlasten; 1997 musste Herten als neuer Standort wieder aufgegeben werden. II. Therapie ist der beste Opferschutz Zum Maßregelvollzug, der Sicherheit und Schutz der Bevölkerung in Zusammenhang mit und durch Therapie für psychisch kranke und suchtkranke Straftäter bietet, gibt es keine humane Alternative. Höchstmögliche Sicherheit ist nur durch erfolgreiche Behandlung und Rehabilitation möglich. Sie stellen grundsätzlich den wirksamsten Beitrag zum Schutz und zur Sicherheit der Bevölkerung dar. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach der Entlassung. In vielen Auseinandersetzungen um Maßregelvollzug und Schutz der Bevölkerung wird dies oft zuwenig beachtet. Während des Vollzugs und der Wiedereingliederung werden Schutz und Sicherheit der Bevölkerung durch bauliche Maßnahmen und intensive Betreuung durch das behandelnde Personal gewährleistet. Tatsache ist: je qualifizierter und erfolgreicher die Therapie, desto geringer die Rückfallquote. So bleiben rund 80 % der entlassenen Maßregelvollzugspatienten straffrei. Diese Erfolgsquote ist deutlich höher als nach Entlassung aus einem Strafvollzug, der kaum Therapien zu bieten hat. Mauern tragen zur Sicherheit der Bevölkerung langfristig weniger bei als eine durch eine qualifizierte Therapie herbeigeführte Änderung der Verhaltensmuster der Patienten und -patientinnen. Dennoch umfasst die äußere Sicherheit selbstverständlich auch bauliche Sicherungsmaßnahmen. Aber auch die innere Sicherheit, vor allem die der Mitarbeiter in den Einrichtungen, ist zu bedenken. Neben baulichen Gesichtspunkten und technischen Sicherungsmitteln wie Alarmgeber sind hier die personelle Besetzung, die therapeutische Einbindung und die soziale Kontrolle wichtige Aspekte. Neben den baulichen Bedingungen muss die innere Sicherheit vor allem durch ausreichende personelle Präsenz sichergestellt werden. Der Maßregelvollzug bedarf deshalb einer angemessenen Personalausstattung. Dazu gehören auch bestimmte Anforderungen an das Personal in qualitativer Hinsicht. In der öffentlichen Diskussion ist immer wieder das Vorurteil zu hören, dass die im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten und Patientinnen Freigang aufgrund von Wohlverhalten erhalten. Der sogenannte unbegleitete Ausgang wird erst an letzter Stelle in einer Reihe von Lockerungsmaßnahmen vor der Entlassung und im Hinblick darauf gewährt, dass dieser Ausgang den Patienten in seiner Rehabilitation und Resozialisation voranbringt. Die konkrete Gefahr zukünftiger Straftaten steht einer Lockerung dabei ebenso entgegen wie eine Seite 4 von 10
5 Fluchtgefahr. Lockerungen sind keine Experimente. Sie sind notwendiger Teil im Konzept der Behandlung, um schließlich eine Entlassung nach entsprechenden Erprobungen verantworten zu können. III. Situation im Maßregelvollzug muss weiter verbessert werden - Maßregelvollzugsgesetz NW stellt hierfür eine gute Grundlage dar Bereits das nordrhein-westfälische Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) aus dem Jahre 1984 wurde den bundesrechtlichen Vorgaben und dem in den 80er und 90er Jahren geltenden aktuellen Stand der fachwisschenschaftlichen Diskussion gerecht und erfüllte alle Forderungen, die aus dem Grundgesetz, den einschlägigen Bundesgesetzen und der Rechtsprechung abzuleiten waren. Dies hatte auch die Expertenanhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags NW im November 1996 gezeigt. Dabei war deutlich geworden, daß das Maßregelvollzugsgesetz NW eine gute Grundlage bot, Sicherheit und Therapie in der Vollzugspraxis unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Ergebnisse zu ermöglichen. Doch trotz eines ambitionierten Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG), dem auch Fachleute aus anderen Bundesländern einen hohen Sicherheitsstandard bescheinigten, blieb die Situation in der forensischen Psychiatrie durch fehlende Kapazitäten und eine teilweise überalterte Bausubstanz gekennzeichnet. Dabei sind Unterbringungsqualität sowie Sicherheits- und Therapiebedingungen in den forensischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen recht unterschiedlich. Während einige Einrichtungen räumlich wie auch konzeptionell den heutigen Anforderungen durchaus gerecht werden, -zum Beispiel das "Forensische Dorf" in Düren -, entsprechen die räumlichen Bedingungen anderer Einrichtungen je länger je weniger den Anforderungen eines effektiven und menschenwürdigen Maßregelvollzugs. Sie sind völlig überaltert oder überbelegt. Besonders prekär ist die Situation in Lippstadt-Eickelborn aufgrund der Größe der Einrichtung und der auf Dauer nicht hinnehmbaren Überbelegung. In Bedburg-Hau sind insbesondere im Haus 29 die Unterbringungs- und Therapiebedingungen nicht mehr hinnehmbar, da die Bausubstanz in keiner Hinsicht mehr den Anforderungen an einen verantwortbaren Maßregelvollzug entspricht. Dies hat auch der Parlamentarische Untersuchungsausschuß I "Maßregelvollzug" des Landtags von Nordrhein-Westfalen im Frühjahr 2000 festgestellt (LT-Drs. 12/4747). Er war 1998 nach der spektakulären Entweichung des Patienten Büch aus Düren eingesetzt worden, um die Situation des Maßregelvollzugs in Nordrhein-Westfalen in den Jahren seit 1984 zu untersuchen. Die wichtigste Empfehlung des Abschlußberichts zielt auf den Zubau weiterer Behandlungsplätze in Nordrhein-Westfalen. Im westfälischen Landesteil steht diese Forderung in engem Zusammenhang mit der Verkleinerung des Westfälischen Zentrums für Forensiche Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn und einer Dezentralisierung des Maßregelvollzugs. Insgesamt sind die in beiden Landesteilen für den Maßregelvollzug zur Verfügung stehenden Plätze bei weitem nicht ausreichend. Einige Einrichtungen sind überbelegt. In Einzelfällen musssten psychisch kranke Rechtsbrecher in forensischen Einrichtungen anderer Bundesländer verlegt werden. Eine große Zahl von Maßregelvollzugspatienten kann gegenwärtig nur in Stationen der Allgemeinpsychiatrie untergebracht, dort aber kaum angemessen behandelt werden. Zur Zeit fehlen landesweit etwa 500 Behandlungsplätze. Um den Bedarf quantitativ und qualitativ zu decken und standortbezogen sichern zu können, sind sowohl Neubauten als auch Renovierungen, Erweiterungen und Dezentralisierungsmaßnahmen erforderlich. Wie der "Fall Herten" und bauplanungsrechtliche Barrieren in den bereits bestehenden Standortgemeinden gezeigt haben, reichte die Kompetenz der Landschaftsverbände nicht aus, hier zu den dringend notwendigen Ergebnissen zu kommen. Nicht zuletzt deshalb wurde durch die Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes im Sommer 1999 die Seite 5 von 10
6 Zuständigkeit für den Maßregelvollzug auf des Land übertragen. Das Land kann als letztes Mittel mit dem Sonderbaurecht nach 37 BauGB schließlich auch gegen den Willen einer Gemeinde neue Plätze schaffen. Es kann Maßregelvollzugskliniken neu errichten oder Teile bestehender allgemeinpsychiatrischer Kliniken zu forensischen Stationen umwidmen. Aber die baurechtliche Durchsetzbarkeit allein bewirkt noch kein Ergebnis, bei dem der Schutz der Öffentlichkeit und eine durch Therapie gefestigte Besserung der Täter eine nachhaltige Sicherheit zu gewährleisten vermag. Positive Ergebnisse lassen sich auf Dauer nur erzielen, wenn eine forensische Einrichtung und die in ihr tätigen Mitarbeiter wie auch die Patienten von der Kommune, der Region und ihren Bürgern akzeptiert werden. Der Maßregelvollzug als das Bemühen darum, einem straffällig gewordenen Menschen (wieder) die Möglichkeit zu einem sozialadäquaten Leben in einer Gemeinschaft zu ermöglichen, die nicht erneut durch ihn gefährdet wird, ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die die Verantwortung der Politik, der Verwaltungen und aller Bürger dieses Landes gleichermaßen herausfordert. Neben der Lösung der Kapazitätsprobleme ist der Maßregelvollzug auch in den Bereichen Qualifizierung, Dezentralisierung und Öffentlichkeitsarbeit weiterzuentwickeln. IV. Personal, Qualifizierung und Fortbildung Umfassende Vereinbarungen zur Personalbemessung und -ausstattung der Kliniken sind nach wie vor dringend geboten. Die entsprechenden Vorschriften des MRVG aus der Novellierung von 1992 wurden nie umgesetzt. Auch in der Neufassung des MRVG von 1999 findet sich wiederum die Verpflichtung, den Personalbedarf durch eine Rechtsverordnung festzulegen ( 30 III Nr. 2) Hierzu liegen mittlerweile hinreichend Daten, Gutachten und differenzierte Anhaltszahlen sowohl von der Unternehmensberatung Ernst & Young als auch von leitenden forensischen Ärzten vor. Somit kann nun ohne Verzug eine Entscheidung getroffen werden. Diese Vereinbarungen müssen die Leistungen sowohl für den stationären Maßregelvollzug als auch für die Rehabilitation und Nachsorge integriert einschließen. Sie sind mit Qualitätssicherungsmaßnahmen zu verbinden, um einen hohen Therapie- und Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Die Aus- und Fortbildungs- sowie Supervisionsangebote für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Maßregelvollzug sind auszuweiten und qualitativ weiterzuentwickeln. Dabei ist eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung unverzichtbar, um die Qualität der Therapie zu sichern und eine Weiterentwicklung der spezialisierten Therapieangebote vor allem im Bereich der Behandlung persönlichkeitsgestörter Straftäter zu fördern. Auch nach dem neuen Maßregelvollzugsgesetz ist spätestens alle drei Jahre für jeden Patienten eine externe Begutachtung vorzunehmen. Zusätzlich werden nunmehr in zahlreichen Fällen Gutachten notwendig, wenn es bei Patienten aus Krankheits- bzw. Kriminalitätsgründen zu erheblichen Schwierigkeiten bei der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit kommt. Die Qualität der Gutachten ist immer noch recht unterschiedlich. Belegt sind erhebliche qualitiative Unterschiede sowie fachliche Mängel. Zudem besteht seit Jahren das Problem, geeignete Gutachter bereits für forensisch-psychiatrische Fragestellungen im Strafverfahren zu benennen. Deshalb muss nicht nur die Qualität der Gutachten verbessert, sondern auch die Zahl der zur Verfügung stehenden Sachverständigen erhöht und ihre ständige Qualifizierung gefördert werden. Dies betrifft zunächst die nach dem Gesetz nunmehr von den Heilberufskammern zu führende Gutachterliste, die nach sorgfältiger fachlicher und tatsächlicher Prüfung zu Seite 6 von 10
7 aktualisieren und fortzuschreiben ist. Daneben sind aber auch Mindeststandards der methodischen und sachlichen Inhalte dieser Gutachten zu erarbeiten und festzulegen. Nur eine ausreichende und ständige Qualifizierung von Sachverständigen trägt wesentlich zur Verbesserung der Prognosesicherheit bei Lockerungsentscheidungen im und bei anstehenden Entlassungen aus dem Maßregelvollzug bei. Wichtiger Bestandteil für eine erfolgreiche Therapie ist die Stärkung der sozialen Kompetenz, die schulische Weiterbildung und berufliche Ausbildung der Patienten und Patientinnen, da der überwiegende Teil keinen Schulabschluss bzw. keine Berufsausbildung besitzt. Entsprechende Angebote gilt es zu sichern und weiterzuentwickeln. Die wissenschaftliche Begleitforschung des Maßregelvollzugs ist zu intensivieren. Hierbei geht es vor allem darum, Fragen zur Rückfallhäufigkeit, zur Prognosesicherheit bei Lockerungen und zur Wirksamkeit von Therapiemethoden besser beantworten zu können. Geeignete Initiativen - beispielsweise im Wissenschafts- und Hochschulbereich - sollten hierzu ergriffen und gefördert werden. V. Rehabilitation und Nachsorge Der Übergang von der vollstationären Maßregel in die Entlassung zur Bewährung ist für das Erreichen der beiden Maßregelziele, die Resozialisierung des Patienten und die Sicherheit der Bevölkerung, eine entscheidende Phase. Dieser Weg muss auf der Grundlage prognostisch günstiger Beurteilungen aufmerksam therapeutisch begleitet und kontrolliert werden. Übergang und Nachsorge bedürfen finanziell einer entsprechenden Absicherung wie dies bei der vollstationären Maßregelbehandlung durch den Landeshaushalt erfolgt. Ein erster Schritt in diese Richtung ist durch die im novellierten MRVG verankerte Verpflichtung der Einrichtungen des Maßregelvollzugs getan, Nachsorgemaßnahmen zu vermitteln, die Überleitung der Patienten an geeignete ambulante, teilstationäre oder stationäre Angebote sicherzustellen und sie im Krisenfall auch kurzfristig wieder aufzunehmen. Eine besondere Ausgangsregelung zur Vorbereitung auf die Entlassung wird seit der Kindestötung im Jahr 1994 in Eickelborn praktiziert. Patienten, die wegen eines Sexual- oder eines Tötungsdelikts untergebracht wurden, dürfen sich in der Umgebung von Eickelborn nur in Begleitung eines Pflegers bewegen, nie allein. Diese sogenannte 1 : 1 -Ausgangsregelung gilt für etwa 2/3 der Eickelborner Patienten. Erst außerhalb eines Umkreises von etwa 50 km dürfen sie allein etwas unternehmen. In der Praxis bedeutet dies zum Beispiel, dass Patienten zur Vorbereitung auf die Entlassung mit einem Bulli in Pflegerbegleitung ins Ruhrgebiet gefahren werden (1 : 1), um sie dann, dort angekommen, allein herumlaufen zu lassen. Eine solche Regelung ist therapeutisch unsinnig und rechtlich zweifelhaft. Sie muss schnellstens beendet werden, zumal sie erhebliche pflegerische Ressourcen bindet und ca. 2 Mill. DM im Jahr zusätzlich kostet. Darüber hinaus gilt es, darauf zu achten, dass sie nicht gleichsam als Konzession an protestierende Bürgerinitiativen gegen die Forensik auch noch an weiteren, neuen Standorten eingeführt wird. Die ambulante Nachsorge im Anschluss an den vollstationären Aufenthalt in der Forensik muss konzeptionell weiterentwickelt und zu einem flächendeckenden und unverzichtbaren Regelangebot ausgebaut werden. Dadurch wird eine Verkürzung der Verweildauern und eine Entlastung im stationären Bereich möglich. Darüber hinaus leistet eine funktionierende Nachsorge einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Rückfällen. Ziel muss sein, durch eine bessere Verzahnung der Vollzugseinrichtungen mit nachsorgenden Institutionen den Übergang von Patienten aus dem Maßregelvollzug in die Entlassung zur Bewährung kontinuierlich zu begleiten, die Wiedereingliederung zu verbessern und die Rückfallgefahr zu vermindern. Bewährungshilfe und psychosoziale Fachdienste müssen gestärkt werden. Die Ergebnisse der Modellprojekte in den Regionen Bochum/Herne sowie bei der Rheinischen Landesklinik Düren in den Jahren 1989 bis 1993 sind im Rahmen der Weiterentwicklung von Seite 7 von 10
8 Rehabilitation und Nachsorge zu berücksichtigen. VI. Öffentlichkeitsarbeit, Information und Dialog Die Information der Bevölkerung über die Ziele des Maßregelvollzugs, seine Konzeption, die konkret getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Behandlungsqualität und -erfolge und zum Schutz der Öffentlichkeit ist eine wichtige Aufgabe, die den Maßregelvollzug auch ohne besondere Anlässe regelmäßig begleiten muss. Sie kann das notwendige Verständnis für die Aufgabe und die Gestaltung des Maßregelvollzugs schaffen und sichern. Information darf dabei aber nicht als Einbahnstraße verstanden werden. Vielmehr ist der aktive Dialog mit der Bevölkerung über anstehende Fragen, Probleme und Lösungswege zu suchen. Die Landesregierung und die Landschaftsverbände als Klinikträger sind gefordert, sich dieser wichtigen Aufgabe mehr als bisher zu stellen. Auch die Beiräte an den Maßregelvollzugskliniken können hierbei einen wichtigen Beitrag leisten. Die Erfahrung mit Beiräten, in die auch Laien einbezogen sein können, ist auszuwerten. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob und wie die Beiräte die Arbeit des Maßregelvollzugs transparenter machen können. Auch bei der Klärung konzeptioneller und struktureller Fragen können Beiräte sinnvolle und wichtige Beiträge leisten. Die Einbeziehung von Beiräten in Lockerungsentscheidungen ist jedoch mit Nachdruck abzulehnen. Das MRVG sieht dies auch nicht vor. VII. Größe der Einrichtungen und Standorte Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs müssen nach Organisationsgestalt und Größe überschaubar sein. Sie sollten mit angemessenen Kommunikationsstrukturen auskommen und eine soziale Kontrolle ermöglichen. Sie müssen aber auch eine Mindestgröße umfassen, die es wirtschaftlich sinnvoll macht, sie fachlich eigenständig und mit ausreichend fachlich qualifiziertem Personal zu führen. Zudem müssen sie eine ausreichende Differenzierung in ihren Behandlungs-, Unterrichts, Arbeits- und Freizeitangeboten gewährleisten. In der nächsten Zeit sollte das Land beginnen, standortbezogene Schwerpunkte im Hinblick auf Therapien und Sicherung zu bilden. Dann könnte die Zuweisung der Maßregelpatienten zu den jeweiligen Einrichtungen besser nach den individuellen Behandlungserfordernissen vorgenommen werden. Ein solches System würde therapeutische Schwerpunktbildungen ermöglichen und könnte gleichzeitig eine Konzentration schwieriger Fälle vermeiden. Wie weit dabei einem Bezug zur regionalen Herkunft der Patienten Rechnung getragen werden kann, hängt von Anzahl und regionaler Verteilung weiterer Maßregelvollzugseinrichtungen ab. Darüber hinaus ist die regionale Anbindung an andere psychiatrische Einrichtungen, wie auch an die psycho-soziale Infrastruktur von wesentlicher Bedeutung für einen erfolgreichen Maßregelvollzug, der der Bevölkerung auch nach der Entlassung der psychisch kranken Straftäter ein Höchstmaß an Sicherheit bietet. Dies gilt besonders im Blick auf solche vorwiegend psychotisch erkrankten Patienten, die sich auch ohne Straftat in einer psychiatrischen Behandlung und Versorgung befänden. Seite 8 von 10
9 Die gegenwärtige Praxis, fehlende Kapazitäten im Maßregelvollzug durch eine Belegung der freien Plätze in den allgemein-psychiatrischen Krankenhäusern mit Maßregelvollzugspatienten und -patientinnen vorzunehmen, kann nur eine vorübergehende Notlösung sein. Dies ist der falsche Weg. Denn weder können so die notwendigen Therapieangebote an diesen Standorten (geringe Platzzahl pro Einrichtung, kein zusätzliches spezialisiertes Personal) sichergestellt werden, noch ist die notwendige Sicherheit an diesen Kleinsteinrichtungen zu gewährleisten, - oder die Sicherheitsstandards müssten für die anderen nichtforensischen Patienten unverhältnismäßig erhöht werden. Sinnvoll ist eher die Errichtung von mehreren dezentralisierten, gut gesicherten forensischen Einrichtungen in Westfalen-Lippe. Sie könnten in Anbindung an bestehende psychiatrische Einrichtungen und Abteilungen wie im Rheinland die Regionen gleichmäßiger abdecken als bisher. Dabei müssen diese Einrichtungen für den Maßregelvollzug in eigenständigen Häuser etabliert werden. Sie sollten eine Größe aufweisen, die die Umsetzung eines differenzierten Therapiekonzepts wie auch die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht. Die Menschen in Nordrhein-Westfalen haben einen Anspruch darauf, daß Therapie und Sicherheit im Maßregelvollzug stetig weiterentwickelt und optimiert werden. Nur so kann die Akzeptanz der Bevölkerung für den Maßregelvollzug wachsen. VIII. Empfehlungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses In den Jahren 1998 bis 2000 hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss I "Forensik" des Landtags von Nordrhein-Westfalen die Entwicklung des Maßregelvollzugs seit 1984 in diesem Bundesland untersucht. Zum Abschluss seiner Arbeit hat er einen fast Seiten starken Bericht vorgelegt: LT-Drs. 12/4747. Die wesentlichen Vorschläge zur Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs wurden darin in folgenden 10 Punkten zusammengefasst (S.835f.): * Zubau weiterer forensischer Behandlungsplätze, * Verkleinerung des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn durch zügige Dezentralisierung des Maßregelvollzugs in Westfalen-Lippe, * Ausbau eines nach Krankheits- und Störungsbildern differenzierten Therapieangebotes, * standortbezogene Schwerpunktbildung im Hinblick auf Therapieangebote und Sicherung, * Beschränkung der Inanspruchnahme der Allgemeinpsychiatrie durch Forensiker auf diejenigen Patienten, denen hierdurch in besonderer Weise therapeutisch und rehabilitativ geholfen werden kann und bei denen dies unter Sicherheitsaspekten verantwortbar ist, * Prüfung der Effizienz einer landesweiten, einheitlichen EDV-gestützten forensischen Basisdokumentation sowie eines damit verbundenen Patientenmeldesystems zur Feststellung der tagesaktuellen Belegungssituation, * Überprüfung der Effizienz der verschiedenen Therapien und des dafür sowie für die Sicherung erforderlichen Einsatzes an finanziellen Mitteln, * Aufbau einer kontinuierlichen wissenschaftlichen Begleitforschung des Maßregelvollzugs, * Erstellung eines landeseinheitlichen, auf die unterschiedlichen Therapie- und Sicherungsbedingungen Seite 9 von 10
10 Powered by TCPDF ( Maßregelvollzug abgestellten Personalbemessungskonzepts, * zügiger Ausbau einer flächendeckenden ambulanten Nachsorge sowohl zur Verkürzung der Verweildauern als auch als wesentlicher Beitrag zur Verhinderung von Rückfällen. Quelladresse: Seite 10 von 10
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