Repetitorium aus Zivilrecht

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1 Repetitorium aus Zivilrecht Vertragsverhältnisse II Maximilian Burkowski

2 Vertragsverhältnisse II Verwahrungsvertrag Gastwirtehaftung Darlehen Verbraucherkredit Leasing

3 Verwahrungsvertrag 957 ABGB Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Teil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.

4 Vertragsschluss Beiderseitiges Einverständnis ausdrücklich konkludent Realvertrag Übergabe Fehlende Übergabe Vorvertrag ( 936)

5 Für Garderobe wird keine Haftung übernommen!

6 bewegliche oder unbewegliche, vertretbare oder unvertretbare, verbrauchbare oder unverbrauchbare körperliche Sache Oft auch Nebenpflicht (zb KFZ-Reparatur) Entgeltlich oder unentgeltlich Bestimmte oder unbestimmte Zeit

7 Verwahrer Bloßer Inhaber, kein Sach- oder Rechtsbesitz Obsorge alle zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen Schutz vor Schaden Rückstellung: selber Zustand samt Zuwachs

8 Übungsfall Lisa wird die nächsten sechs Monate in Australien studieren. Sie nimmt ihr Aquarium nicht mit, sondern ersucht ihre Freundin Clara, auf ihre Fische gegen eine monatliche Zeitentschädigung von 40 Euro und Futterkosten von 10 Euro aufzupassen. Weil Clara eine Freundin besuchen möchte, fragt sie Hans, der in der Wohnung neben ihr wohnt, ob er für eine Woche auf ihre Fische aufpassen kann. In der Nacht schlägt der Blitz ein und im ganzen Haus fällt der Strom aus. In der Früh muss Hans feststellen, dass die Sauerstoffpumpe im Aquarium so lange nicht gelaufen ist, dass alle Fische (Wert 300 Euro) verendet sind.

9 Übungsfall Lisa wird die nächsten sechs Monate in Australien studieren. Sie nimmt ihr Aquarium nicht mit, sondern ersucht ihre Freundin Clara, auf ihre Fische gegen eine monatliche Zeitentschädigung von 40 Euro und Futterkosten von 10 Euro aufzupassen. Weil Clara eine Freundin besuchen möchte, fragt sie Hans, der in der Wohnung neben ihr wohnt, ob er für eine Woche auf ihre Fische aufpassen kann. In der Nacht schlägt der Blitz ein und in Hans Wohnung fällt der Strom aus. In der Früh muss Hans feststellen, dass die Sauerstoffpumpe im Aquarium so lange nicht gelaufen ist, dass alle Fische (Wert 300 Euro) verendet sind.

10 Haftung des Verwahrers Haftung für schuldhafte Verletzung der Obsorgepflicht Keine Haftung für Zufall casus mixtus Haftung Unbefugter Gebrauch der Sache Drittverwahrung ohne Erlaubnis oder Not Verzögerung der Rückstellung Nur wenn Schaden bei korrektem Verhalten nicht eingetreten wäre!

11 Schuldhafte Verletzung der Verwahrungspflicht Verwahrer verliert seinen Anspruch auf Entgelt Hinterleger kann Interesse fordern Kein Verlust des Aufwandersatzes Hinterleger kann Mitverschulden treffen ( 1304)

12 Haftung des Verwahrers Gehilfen 1313a Bestellung eines Substituten Zustimmung: (nur) Auswahlverschulden Ohne Zustimmung: casus mixtus Haftung

13 Pflichten des Hinterlegers Zahlung des (vereinbarten) Entgelts Aufwandersatz Notwendiger, sich aus der Obsorge ergebender Aufwand Sonstiger Aufwand nach Regeln der GoA Haftung für Schäden bei Verschulden zb verspätete Rücknahme, fehlende Warnung Ersatz, wenn Verwahrer eigene Sachen im Notfall geopfert hat

14 Beendigung Hinterleger kann Sache jederzeit zurückfordern Anteilsmäßige Rückzahlung des Entgelts Schadenersatzpflicht Verwahrer kann nicht vorzeitig zurückstellen Ausnahme: sichere Verwahrung nicht mehr möglich Unbefristeter Vertrag kann jederzeit gekündigt werden Angemessene Frist für Rückgabe

15 Geltendmachung von Ersatzansprüchen 30 Tage nach Rückstellung (Präklusion 967) Außergerichtliche Geltendmachung ausreichend Ersatzansprüche wegen schuldhaften Untergangs oder Verlustes der Sache unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist Frist gilt nicht, falls Verwahrung bloße Nebenpflicht Kein Zurückbehaltungsrecht Kein Aufrechnungsrecht Einschränkung auf unentgeltliche Verträge (?) 1440 S 2

16 Besondere Formen der Verwahrung Schrankfachvertrag Miete / Bewachung Depotvertrag Verwahrung von Wertpapieren (DepotG, ABB)

17 Vertragsverhältnisse II Verwahrungsvertrag Gastwirtehaftung Darlehen Verbraucherkredit Leasing

18 Gastwirtehaftung 970 ABGB Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause ausund eingehende Personen verursacht ist. Gefahr des offenen Hauses

19 Gastwirt Gastwirt ist, wer den Beherbergungsbetrieb auf eigene Rechnung und Risiko führt Hotels, bewirtschaftete Schutzhütten, Badeanstalten (Abs 3) Strittig: Krankenanstalten, Schlafwagenunternehmungen, Freudenhäuser Kaffeehäuser, (reine) Restaurants, Campingplatz Unternehmer von Stallungen und Aufbewahrungsräumen (Abs 2)

20 Gast / eingebrachte Sachen Gast ist, wer im Betrieb des Gewerbes zur Beherbergung aufgenommen worden ist auch schon während Aufnahmeverhandlungen Eingebrachte Sachen sind solche, die dem Gastwirt oder seinen Leuten übergeben wurden die an einen vom Wirt oder seinen Leuten angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht wurden die der Gast bei sich trägt (str!)

21 Wertgegenstände deponieren Sonst keine Haftung!

22 Haftung, wenn der Schaden vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet wurde Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast von im Haus aus- oder eingehenden Personen verursacht wurde ( Fremde ) Gefährdungshaftung Mitverschulden des Gastes ( 1304)

23 Gesetzliche Haftungsbeschränkung Verschulden Verursachung unbeschränkt Zur Aufbewahrung übergeben Kostbarkeiten, Geld, Wertpapiere ( 1 Gastwirte HG) unbeschränkt 550 ( 970 a)

24 Übungsfall 1972 stieg der Kläger in der Pension des Beklagten als Urlaubsgast ab. Er fragte die in der Pension anwesende Hotelsekretärin, ob Wertsachen zur Aufbewahrung übergeben werden könnten, worauf diese antwortete, hierfür sei ein Safe vorhanden. Hierauf übergab ihr der Kläger seine Aktentasche, in der sich Bargeld und Dokumente befanden, zur Aufbewahrung. Am 20. März 1972 gelangte eine Person durch die unversperrte Haupteingangstüre in die Empfangshalle der Pension. Der Tresorschlüssel war in einem versperrten Wandschrank im Büroraum unter einer Mappe versteckt. Dieser Wandschrank konnte ohne weiteres durch den im Schloss steckenden Schlüssel geöffnet werden. Mit dem im Schrank gefundenen Tresorschlüssel wurde die Safetüre aufgesperrt und unter anderem die im Tresor verwahrte Aktentasche des Klägers im Gesamtwert von EUR gestohlen.

25 Konkurrierende Anspruchsgrundlagen Gastwirtehaftung Pflicht zur unverzüglichen Anzeige Deliktische Haftung 1295, 1316 Vertragliche Haftung Gastaufnahme Verwahrung

26 Garagenunternehmer Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge [ ] Aufbewahrungsraum: abgeschlossene, räumliche Verhältnisse, die Schutz gegen äußere Einwirkungen bieten Parkhäuser (?) Haftung nur, sofern Gefahr des offenen Hauses besteht Garagen-Kurzparkvertrag OGH: reiner Mietvertrag; Garagenunternehmer muss aber für sichere Benützung der Parkplätze sorgen (ständige Kontrolle, gelegentliche Rundgänge)

27 Vertragsverhältnisse II Verwahrungsvertrag Gastwirtehaftung Darlehen Kredit Verbraucherkredit Leasing

28 Darlehens- und Kreditrechts- Änderungsgesetz (DaKRÄG) BGBl I 2010/28 Kundmachung: Inkrafttreten: Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) Perner/Spitzer, ZIK 2010/245, 171 Dehn, ecolex 2010, 516 P. Bydlinski, ecolex 2010, 520 Wendehorst, ecolex 2010, 529

29 Gegenstand / Bezeichnung Geld andere vertretbare Sachen entgeltlich unentgeltlich Darlehen Kredit ( 988) Darlehen izw entgeltlich ( 984 Abs 1 S 3)

30 Inhalt Darlehensnehmer erwirbt Eigentum bloß obligatorischer Rückforderungsanspruch Darlehensnehmer kann frei über Sache verfügen und trägt Risiko des Untergangs/Verlusts Verpflichtung zur Rückgabe gleichwertiger Sache Wertsteigerung/Wertverlust bleibt außer Betracht Wertsicherungsklausel

31 Form formfrei unentgeltlicher Darlehensvertrag schriftliche Vertragserklärung des Darlehensgebers Übergabe der Sache Ehegatten / Eingetragene Partner Notariatsakt ( 1 Abs 1 lit b NotAktG)

32 Beendigung Außerordentliche Kündigung ( 987) befristet unbefristet Zeitablauf 986 / 3 1-monatige Kündigungsfrist 986 / ff VKrG

33 Kreditvertrag = entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld Krediteröffnungsvertrag, Kontokorrentkredit Zinsen: izw 4% pro Jahr Zinsgleit-, Zinsanpassungsklauseln Verzugszinsen Anknüpfungspunkt für das VKrG

34 Unwirksame Vereinbarungen 990 Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam. 879 Abs 1 und Abs 3 ABGB 6 Abs 2 Z 1 KSchG Überlagert von 14 VKrG (?)

35 Auszahlungsverweigerung Auszahlungsverweigerungsrecht 991 nach Vertragsabschluss Verschlechterung der Vermögenslage oder Entwertung bedungener Sicherheiten Rückzahlung des Kredits/Zinsen gefährdet Verbraucherkreditverträge: 14 Abs 2 VKrG

36 Vertragsverhältnisse I Verwahrungsvertrag Gastwirtehaftung Darlehen Verbraucherkredit Überziehung Überschreitung Zahlungsaufschub Leasing

37 Verbraucherkreditgesetz 1 3 Allgemeine Bestimmungen 4 17 Verbraucherkreditverträge Überziehungskredite 23, 24 Überschreitungen 25, 26 Zahlungsaufschub, Leasing Ergänzende Bestimmungen Zwingende Schutzbestimmungen

38 Kreditierung Kreditvertrag Sonstige Kreditierung Überziehungsmöglichkeit Zahlungsaufschub Sonstige Finanzierungshilfe Überschreitung Leasing

39 Kreditgeber / Kreditnehmer Kreditgeber ist ein Unternehmer isd 1 Abs 1 Z 1 KSchG, der einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht oder eine sonstige Kreditierung einräumt. Kreditnehmer ist ein Verbraucher isd 1 Abs 1 Z 2 und Abs 3 KSchG, der einen Kredit oder eine sonstige Kreditierung in Anspruch nimmt.

40 (Verbraucher-)Kreditvertrag Ein Verbraucherkreditvertrag ist ein Kreditvertrag isd 988 ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. 4 (1) VKrG: Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro. 4 (2) VKrG: Ausnahmen

41 Informationspflichten 5 Werbung 6 Vorvertragliche Informationspflichten 25a ff KSchG 9 Zwingende Angaben in der Vertragsurkunde 10 Tilgungsplan 11 Änderung des Sollzinssatzes, Kontomitteilung 6 Abs 1 Z 5 KSchG

42 Verletzung der Informationspflichten 5 Werbung Verwaltungsstrafe ( 28 VKrG), UWG, Verbandsklage 6 Vorvertragliche Informationspflichten Verwaltungsstrafe Irrtumsanfechtung, culpa in contrahendo 9 Zwingende Angaben in der Vertragsurkunde Verwaltungsstrafe Schadenersatz Abs 5: (automatische) Vertragsanpassung 12 Abs 1 S 3

43 Bonitätsprüfung 7 Kreditgeber hat die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Abschluss des Kreditvertrages zu prüfen Warnpflicht, sofern erhebliche Zweifel bestehen Verwaltungsstrafe cic, Irrtum

44 Rücktrittsrecht 12 Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten Frist beginnt erst nachdem der Verbraucher die Informationen nach 9 erhalten hat Rechtzeitige Absendung des Rücktritts auf Papier oder dauerhaftem Datenträger ausreichend Rückzahlung der Kreditvaluta samt bis dahin aufgelaufenen Zinsen binnen 30 Tagen

45 Übungsfall [ ] Am lässt sich das Auto nicht mehr starten und es wird festgestellt, dass die Lichtmaschine aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers eines Mitarbeiters von Stefan bei der Wartung defekt wurde. Am selben Tag schickt Bernhard der C- Bank einen Brief, dass er aufgrund des Defekts nicht mehr zahlen werde und sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühle. Auch Stefan teilt er mit, dass er den Kaufvertrag als nichtig erachtet. Bereits zwei Tage später erhält er von der C-Bank ein Schreiben, in dem diese den gesamten Betrag inklusive aller Zinsen zurückverlangt. Dieses enthält auch erstmals eine Ausfertigung des Kreditvertrags inklusive Standardinformationen für Kreditierungen.

46 Übungsfall [ ] Am lässt sich das Auto nicht mehr starten und es wird festgestellt, dass die Lichtmaschine aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers eines Mitarbeiters von Stefan bei der Wartung defekt wurde. Am selben Tag schickt Bernhard der C- Bank einen Brief, dass er aufgrund des Defekts nicht mehr zahlen werde und sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühle. Auch Stefan teilt er mit, dass er den Kaufvertrag als nichtig erachtet. Bereits zwei Tage später erhält er von der C- Bank ein Schreiben, in dem diese den gesamten Betrag inklusive aller Zinsen zurückverlangt. Dieses enthält auch erstmals eine Ausfertigung des Kreditvertrags inklusive Standardinformationen für Kreditierungen. Bernhard (Verbraucher) Stefan (Autohändler) C-Bank 13 Abs 4 VKrG 12 VKrG

47 Verbundene Kreditverträge 13 Abs 1 Finanzierungsfunktion Waren oder Dienstleistungen Analoge Anwendung auf Immobilienverträge? Wirtschaftliche Einheit lit a: Zweipersonale Konstellation lit b: Mitwirkung bei der Vorbereitung lit c: Angabe der finanzierten Leistung lit d: vertragliche oder ständige Geschäftsbeziehung

48 Übungsfall Viktor betreibt ein Geschäft für Luxuslimousinen. Die Autobegeisterte Katharina interessiert sich sehr für einen M 500 um Leider verfügt Katharina nicht über ausreichend Barmittel, um den Wagen zu kaufen. Viktor verweist sie daraufhin an die Fair-Bank, mit der er in solchen Fällen zusammenarbeitet. Die Fair-Bank und Katharina schließen einen Kreditvertrag über Sie vereinbaren schriftlich folgendes: Der Kredit dient dem Erwerb des M 500. Die Fair-Bank überweist den Kaufpreis in Höhe von direkt an Viktor. Sie erwirbt die Kaufpreisforderung und das vorbehaltene Eigentum an der Limousine. Auto wird defekt

49 Einwendungsdurchgriff 13 Abs 2 Einwendungen gegen Lieferant/Dienstleister Leistungsstörungen, laesio enormis Irrtum, Gesetz- oder Sittenwidrigkeit, Dissens Erfolglose Geltendmachung übliche und angemessene Frist Mitwirkung des Verbrauchers Verweigerung weiterer Leistungen gegenüber Kreditgeber

50 Rücktritt 13 Abs 3 Rücktritt nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften 3, 3a, 27 KSchG, 11 FAGG, 6 TNG 918ff, 932 Abs 4 (?) Automatische und zeitgleiche Auflösung des Kreditvertrags

51 Terminsverlust Terminsverlust 14 Abs 3 Ratenzahlung Vereinbarung Eigene Leistung erbracht Rückständige Leistung seit mindestens 6 Wochen Androhung des Terminsverlusts + Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen

52 Kündigung (Verbraucher) 15 Unbefristeter Vertrag kann jederzeit gekündigt werden Kostenfreie Kündigung zb keine Bearbeitungsbebühr Keine Kündigungfrist max 1 Monat, wenn im Vertrag vereinbart

53 Vorzeitige Rückzahlung 16 Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Rückzahlung des gesamten Betrags = Kündigung Zinsen und Kosten verringern sich entsprechend Vorfälligkeitsentschädigung Abs 2 Ausnahmen Abs 3 Höhe

54 Überziehungsmöglichkeiten 18 ff [...] Ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten. Kurzfristig: Teile des 2. Abschnitts gelten; Sonstige: 2. Abschnitt + 21 und 22

55 Überschreitungen 23 f = stillschweigend akzeptierte Überziehung Kreditgeber stellt Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung, die aktuelles Guthaben überschreiten 2. Abschnitt ( 4 17) nicht anwendbar Überziehung Überschreitung Abstellen auf Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

56 Zahlungsaufschub 25 Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub [...] gewährt Aufschub: Vergleich mit Fälligkeit kraft Gesetzes Entgeltlichkeit: Vergleich mit Gesamtbetrag bei Sofortzahlung Ausnahme: Teilzahlungsgeschäfte 2. Abschnitt anwendbar + Sonderregelungen (Abs 2) 4 VKrG!

57 Zahlungsaufschub / 13 Abs 1 Z 2 lit a Verkäufer Käufer Kaufvertrag Verkäufer Käufer Kreditvertrag

58 Abzahlungsgeschäft Kaufpreis: ; 10 Raten à 100 Kaufpreis: ; 10 Raten à 110 Kaufpreis: 400 ; Anzahlung: 210 Kaufpreis: 400 ; Anzahlung: 190

59 Vertragsverhältnisse II Verwahrungsvertrag Gastwirtehaftung Darlehen Verbraucherkredit Leasing Verbraucherleasing

60 Wesen Gebrauch und Nutzung auf Zeit gegen Entgelt Leasinggeber = Eigentümer Leasingnehmer = bloße Gebrauchsberechtigung Investitionsfinanzierung PKW, Brainscanner, Traktoren, Hardware, Immobilien Miete / Kauf / Vertrag sui generis Mischformen

61 Unmittelbares Leasing Leasinggeber (= Produzent) Leasingnehmer

62 Mittelbares Leasing Produzent Leasinggeber Leasingnehmer

63 Sale and lease back Verkauf Leasingnehmer Leasing Leasinggeber

64 Operatingleasing Entgelt entspricht zeitlicher Nutzungsdauer (eher) kurzfristig zb Maschinen für Produktionsspitzen Leasinggeber trägt Ertragsrisiko = Miete 1090 ff, MRG

65 Finanzierungsleasing Leasingnehmer trägt Gefahr Vollamortisationsleasing Vereinbarte Nutzungszeit entspricht wirtschaftlicher Lebensdauer der Sache Entgelt deckt Anschaffungs-, Finanzierungskosten und Gewinn des Leasinggebers Teilamortisationsleasing Vereinbarte Nutzungszeit kürzer als wirtschaftlicher Lebensdauer der Sache Leasingnehmer haftet für Restwert

66 Restwert-Leasing Kaufpreis: Laufzeit: 48 Monate Monatliche Rate: 350 Restwert: Monatliche Rate: 450 Restwert: Leasingnehmer muss für Restwert einstehen

67 Finanzierungsleasing Gewährleistung Produzent Leasinggeber Leasinggeber überträgt (seine) Gewährleistungsansprüche an Leasingnehmer Ausschluss der Gewährleistung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer Leasingnehmer

68 Schadenersatz gegen den Produzenten Vertrag zwischen Leasinggeber und Produzent entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Leasingnehmers gegen Dritte 372 pa Drittschadensliquidation (bloße Schadensverlagerung)

69 Verbraucherleasing 26 VKrG Entgeltliche Gebrauchsüberlassungverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten als Finanzierungshilfe isd 25 VKrG, wenn zusätzlich eine der folgenden Vereinbarungen vorliegt: Verbraucher ist zum Erwerb der Sache verpflichtet Unternehmer kann den Erwerb vom Verbraucher verlangen Verbraucher kann Sache erwerben, sonst muss er für den Restwert einstehen Verbraucher muss für den Restwert einstehen

70 Verbraucherleasing 26 VKrG 2. Abschnitt des VKrG anwendbar 11 Abs 4 Für Verträge isd Z 3 und Z 4: 12 und 15 VKrG Abs 4 bis 7 passen das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung an Leasingverträge an

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