Alpmann-Cards Strafrecht AT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Alpmann-Cards Strafrecht AT"

Transkript

1 Alpmann-Cards Strafrecht AT von FA Strafrecht Dr. Rolf Krüger 10., überarbeitete und erweiterte Auflage Alpmann-Cards Strafrecht AT Krüger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Straf-/Verkehrsrecht Alpmann Schmidt Münster 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN

2 Aus dem Inhalt: Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht Auslegungsmethoden Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt Tatbestandsstrukturen Rechtfertigungsgründe Schuld Das fahrlässige Begehungsdelikt Die Unterlassungstat Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, speziell: Das erfolgsqualifizierte Delikt Der Versuch; Rücktritt vom Versuch Täterschaft und Teilnahme Irrtümer des Alleintäters; bei mehreren Tatbeteiligten Konkurrenzen Rechtliche Bewältigung offener Sachverhalte ISBN: , Strafrecht AT Strafrecht AT ALPMANN SCHMIDT 10. Auflage 2011

3 02 KK StrafRAT Impressum :52 Uhr Seite 1 Dr. Rolf Krüger Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor in Münster Strafrecht AT 10., überarbeitete und erweiterte Auflage 2011 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 03 KK StrafRAT Inhalt :52 Uhr Seite 1 Inhaltsverzeichnis (1) Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht... 1 Auslegungsmethoden... 2 Prüfungsumfang im strafrechtlichen Gutachten... 3 Die Einteilung der Delikte Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt Rechtfertigungsgründe: Grundstrukturen Rechtfertigungsgründe: 32, Notwehr Rechtfertigungsgründe: 34, Rechtfertigender Notstand... 23, 24 Rechtfertigungsgründe: Defensiv-, Aggressivnotstand, 228, 904 BGB Rechtfertigungsgründe: Selbsthilfe, 229, 230 BGB Rechtfertigungsgründe: Festnahmerecht, 127 I StPO Rechtfertigungsgründe: Erklärte Einwilligung... 28, 29 Rechtfertigungsgründe: Mutmaßliche Einwilligung Sonderfall: Einverständnis Schuld: Allgemeines Schuld: Promillegrenzen Schuld: actio libera in causa Schuld: Notwehrexzess, Definition! Beachte Beispiel

5 03 KK StrafRAT Inhalt :52 Uhr Seite 2 Inhaltsverzeichnis (2) Schuld: Entschuldigender Notstand, Schuld: Übergesetzlicher endschuldigender Notstand, 35 analog Schuld: Unrechtsbewusstsein, Das fahrlässige Begehungsdelikt Die Unterlassungstat Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, speziell: Das erfolgsqualifizierte Delikt... 48, 49 Der Versuch Rücktritt vom Versuch Täterschaft und Teilnahme Irrtümer des Alleintäters Irrtümer bei mehreren Tatbeteiligten Konkurrenzen Rechtliche Bewältigung offener Sachverhalte Definition! Beachte Beispiel

6 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht Gesetzlichkeitsprinzip nullum crimen sine lege, 1*, Art. 103 II GG 1 Strenger Gesetzesvorbehalt: Was strafbar ist und welche Rechtsfolge zu verhängen ist, muss durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt werden.! Konsequenz dieses Kodifizierungsgebots ist das Verbot täterbelastenden Gewohnheitsrechts. Bestimmtheitsgebot: Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und ihre Rechtsfolgen müssen so genau umschrieben sein, dass man anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder zumindest das Risiko einer Bestrafung besteht.! Verfassungswidrig sind deshalb nicht mehr auslegungsfähige Generalklauseln. Rückwirkungsverbot: Eine Handlung, die bei ihrer Begehung straffrei war, darf nicht rückwirkend für strafbar erklärt werden. Die Strafe und ihre Nebenfolgen sind dem Gesetz zu entnehmen, das zur Zeit der Tat galt, 2 I, 8; Sonderregeln in 2 II-IV.! Das gilt nicht für eine nachträgliche Änderung gefestigter Rspr. oder für Verfahrensvorschriften. Gebot der Auslegungsstrenge: Der mögliche Wortsinn des Strafgesetzes bildet die äußerste Grenze zulässiger Auslesung (dazu 2).! Daraus folgt ein strenges Analogieverbot zulasten des Täters im materiellen Strafrecht; nicht aber zugunsten des Täters und im Verfahrensrecht. Schuldprinzip nulla poena sine culpa Strafe darf nur gegen den Täter verhängt werden, der sich nach seinen Fähigkeiten hätte rechtskonform verhalten können. *Alle ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.

7 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 2 Auslegungsmethoden 1. Legaldefinitionen Schreibt der Gesetzgeber selbst vor, wie Merkmale auszulegen sind, sind diese Legaldefinitionen zuerst heranzuziehen. 268 II für technische Aufzeichnungen. 2. Grammatische Auslegung Wortlautauslegung. Der mögliche Wortsinn bildet die Grenze zulässiger Auslegung. Vermögensverlust großen Ausmaßes ( 263 III 2 Nr. 2) nur bei tatsächlichem Verlust, nicht schon bei bloßer Gefährdung. 3. Systematische Auslegung Ermittlung des Inhalts eines Begriffs anhand des Zusammenhangs mit anderen Begriffen derselben Rechtsnorm oder mit anderen Rechtsnormen. Hieraus lässt sich oft ein erst-recht-schluss gewinnen. Die Auslegung des Begriffs ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gem. 315 b I Nr. 3 orientiert sich an den Verhaltensweisen der deutlicheren Nr. 1 und Subjektiv-historische Auslegung Hierdurch erlangt der Wille des Gesetzgebers Bedeutung, insbes. dokumentiert in den amtlichen Begründungen im Gesetzgebungsverfahren. Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung des Computerbetrugs ( 263 a) war es, gerade den ec-geldautomatenmissbrauch strafrechtlich zu erfassen. 5. Objektiv-teleologische Auslegung Diese wichtigste Auslegungsmethode ist die Frage nach Sinn und Zweck einer Vorschrift. Weil 258 I die Rechtspflege schützt, den staatlichen Strafanspruch zu verwirklichen, greift die Norm nicht, wenn die Tat, die der Begünstigte begangen hat, bereits verjährt und damit nicht mehr verfolgbar ist. 2

8 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 3 Prüfungsumfang im strafrechtlichen Gutachten Regelmäßig lautet die Aufgabenstellung in der strafrechtlichen Klausur: 3 Wie hat sich der/die Beteiligte strafbar gemacht? Prüfungsgegenstand daher: Tatbestandsmäßigkeit einer bestimmten Handlung Rechtswidrigkeit Schuld Strafzumessungsgesichtspunkte Strafausschließungsgründe ( 258 V, 257 III 1) Strafaufhebungsgründe sind insbes. der Rücktritt ( 24) und die tätige Reue ( 98 II 2, 139 IV) Insbesondere: fehlender Strafantrag, 77 ff. Verjährung, 78 ff. entgegenstehende Rechtskraft, Art. 103 III GG Deliktsvoraussetzungen Strafausschließungsbzw. Strafaufhebungsgründe Verfolgungshindernisse Nur die benannten Strafzumessungsgesichtspunkte sind zu prüfen ( 243 I 2, 240 IV 2)! Keine Ausführungen zu unbenannten besonders schweren Fällen oder minder schweren Fällen ( 244 a II) Konkurrenzen Wenn mehrere Gesetzesverletzungen vorliegen, ist festzustellen, welche im Schuldspruch auftauchen und ob sie tateinheitlich ( 52) oder tatmehrheitlich ( 53) zueinander stehen. Prüfungsgegenstand sind nicht: Ordnungswidrigkeiten, die als Rechtsfolge keine Strafe vorsehen, sondern lediglich Geldbuße, vgl. 1 OWiG die konkrete Rechtsfolgenbestimmung ( Strafmaß, Maßregeln, Nebenfolgen)

9 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 4 Die Einteilung der Delikte (1) Die einzelnen Tatbestände des Besonderen Teils lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen, wobei die Zuordnung bestimmte Folgen für die Prüfung hat: 4 I. Vorsätzliches aktives Tun als Regelfall; Unterlassungsdelikte Aus 15 folgt, dass die Tatbestände des BT vorsätzlich verwirklicht werden müssen, soweit dort nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Aus 13 folgt, dass die Erfolgsdelikte des BT (s. 5) auch durch Unterlassen verwirklicht werden können (sog. unechte Unterlassungsdelikte ). Eine Ausnahme bilden die sog. echten Unterlassungsdelikte, bei denen der Tb. nur durch schlichtes Unterlassen verwirklicht wird (s. 45). Damit ergeben sich folgende Kombinationsmöglichkeiten: Vorsatz Fahrlässigkeit II. Vergehen und Verbrechen aktives Tun Unterlassen, 13 vorsätzliches Begehungsdelikt vorsätzliches Unterlassungsdelikt fahrlässiges Begehungsdelikt fahrlässiges Unterlassungsdelikt Gem. 12 I sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind ( 212, nicht 266). Ist das Mindestmaß niedriger, liegt ein Vergehen vor, 12 II. Die Zweiteilung ist von Bedeutung im materiellen Recht ( 30: Strafbarkeit der versuchten Anstiftung; 23: Strafbarkeit des Versuchs) und im Verfahrensrecht ( 140 I Nr. 2, 153, 153 a, 407 StPO).

10 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 5 III. Erfolgsdelikte Die Einteilung der Delikte (2) 5 Die meisten Tatbestände im BT verlangen, dass der Täter als tatbestandlichen Erfolg das jeweilige Rechtsgut verletzt. Ist dieser Erfolg nicht eingetreten, kann (nur) die Vorsatztat unter den Voraussetzungen der 22, 23 als Versuch strafbar sein. 242: Wegnahme; 212: Tod eines anderen Erfolgsdelikte sind auch die sog. konkreten Gefährdungsdelikte. Hier verlangt der Tatbestand zwar nicht den Eintritt eines Rechtsgutschadens, jedoch muss es im Einzelfall zu einer gefährlichen Situation für das geschützte Rechtsgut gekommen sein. 315 c setzt die konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen, also einen Beinahe-Unfall, voraus. IV. Tätigkeitsdelikte Bei den sog. Tätigkeitsdelikten genügt für die Tatbestandsmäßigkeit allein die Vornahme der Tathandlung. Falschaussagen in 153; Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand im Verkehr in 316! Bei Tätigkeitsdelikten sind weil es auf einen Erfolg nicht ankommt die Prüfungspunkte Kausalität/objektive Zurechnung entbehrlich. Da der Gesetzgeber schon die Tätigkeit als solche inkriminiert, sind Tätigkeitsdelikte immer zugleich abstrakte Gefährdungsdelikte. Nur ausnahmsweise wird durch die Tathandlung zugleich das tatbestandlich geschützte Rechtsgut verletzt. Hausfriedensbruch durch Eindringen, 123 I, 1. Alt

11 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 6 V. Unternehmensdelikte Die Einteilung der Delikte (3) 6 Bei den echten Unternehmensdelikten ist gem. 11 I Nr. 6 schon der Versuch der formellen Vollendung gleichgestellt. Diese Tatbestände verwenden als Tathandlung das Verb unternehmen. 81, 82, 357 Es gibt keinen Versuch des echten Unternehmensdelikts. Der untaugliche Versuch steht der Vollendung des Unternehmens gleich. 24, Rücktritt, ist unanwendbar. Unechte Unternehmensdelikte sind solche Tatbestände, bei denen die Tathandlung ohne dass der Gesetzgeber das Wort unternehmen gebraucht schon dann vollendet ist, wenn der Täter in versuchsähnlicher Weise zur Rechtsgutverletzung ansetzt. Widerstandleisten in 113 I, 1. Alt.; Hilfeleisten in 257 I

12 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 7 I. Der Aufbau des Tatbestandes Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt (1) 7 Der Tatbestand typisiert ein bestimmtes menschliches Verhalten als strafwürdig, wobei objektive und subjektive Merkmale auseinander zu halten sind. 1. Objektive Tb.-Merkmale Tatobjekt, Tatsubjekt Taterfolg Tathandlung ( 8) Kausalität ( 9, 10) objektiver Zurechnungszusammenhang ( 11 15) Modifiziert und ergänzt durch deliktsspezifische Merkmale des jeweiligen TB 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz, 15, 16 ( 16, 17) Ggf. weitere deliktsspezifische Absichten ( Zueignungsabsicht bei 242) Auf objektive Strafbarkeitsbedingungen, die an Umstände anknüpfen, die die Strafwürdigkeit eines Verhaltens begründen, brauchen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht zu beziehen. Sie sind keine Tatbestandsmerkmale und werden deshalb erst nach dem Tatbestand geprüft. 3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit = grds. schuldunabhängige Tatumstände Die wichtigsten: 113: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung 231: die schwere Folge bei der Schlägerei 186: Nichterweislichkeit der Wahrheit 323 a: die im Rausch begangene Tat

13 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 8 II. Handlung im strafrechtlichen Sinn Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt (2) 8 1. Die Handlung ist der zeitliche Anknüpfungspunkt jeder Straftat ( 8). Sie ist zugleich das sachliche Verbindungselement aller Deliktsvoraussetzungen, weil die Strafbarkeit grds. nur dann zu bejahen ist, wenn die Deliktselemente im Zeitpunkt der Handlung erfüllt waren (Simultaneitätsprinzip).! Daher muss im strafrechtlichen Gutachten immer angegeben werden, auf welche Handlung sich die Strafbarkeitsprüfung bezieht. 2. Mindesterfordernisse sind: Menschliches Verhalten nur natürliche, keine juristischen Personen, 14 beachten fehlt bei Naturereignissen ( Blitzschlag) Tierverhalten! Eine Handlung kann gleichwohl vorliegen, wenn z.b. ein Mensch ein Tier aufhetzt oder nicht richtig beaufsichtigt. Äußerliches Verhalten kann auch in einem Unterlassen liegen, vgl. 13; fehlt bei rein inneren Vorgängen (Wünsche, Gedanken) Vom Willen beherrschtes Verhalten verlangt nur Willenssteuerung (auch bei Automatismus), keine Vorsätzlichkeit fehlt bei völliger Bewusstlosigkeit (str. bei Hypnose); bei unwiderstehlicher Gewalt (vis absoluta); bei Reflexbewegungen, nicht aber bei Affekt- und Kurzschlusshandlungen! Die Handlungsqualität erst bei der Tatbestandsmäßigkeit ansprechen, und auch nur dann, wenn Zweifel daran bestehen.

14 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 9 III. Kausalität Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt (3) 9 Gehört zum Tatbestand der Eintritt eines bestimmten Erfolgs, ist die Kausalität Tatbestandsmerkmal. Kausalität ist der naturgesetzliche Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erfolg. Die Kausalität wird mithilfe der Conditio-sine-qua-non-Formel ermittelt (a.a. Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung). Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. 1. Grundsätze Reserveursachen und hypothetische Abläufe dürfen beim Begehungsdelikt nicht anstelle der weggedachten Handlung hinzugedacht werden. A und B kommen gleichzeitig auf die Idee, C mit einem am Boden liegenden Stock zu verprügeln. A ergreift den Stock vor B und schlägt damit auf C ein. Das Verhalten des A ist kausal für die Körperverletzung des C geworden. Dass dann, wenn A den Stock nicht ergriffen hätte, B damit zugeschlagen hätte, ist für die Wirklichkeit gewordene Kausalität des Handelns des A unbeachtlich.! Wird dem Täter ein Unterlassen vorgeworfen, kann man keine echte Kausalität ermitteln, weil man sich ein Nichtstun nicht hinwegdenken kann. Hier wird Quasi-Kausalität zwischen Untätigkeit und Erfolg durch Hinzudenken des gebotenen Handelns ermittelt ( 47). Alle Bedingungen sind gleichwertig (daher ist die Conditio-sine-qua-non-Formel auch eine Äquivalenztheorie); auf die Zahl der Zwischenursachen kommt es nicht an; auch atypische oder abenteuerliche Abläufe begründen bei realem Ursache-Wirkung-Zusammenhang die Kausalität.

15 04 KK StrafRAT :57 Uhr Seite 10 III. Kausalität (Fortsetzung) Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt (4) 10 Bei der Ermittlung der Kausalität gibt es kein Regressverbot, d.h., die Ursächlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach der Tathandlung eine weitere Handlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten an die vorgefundene Situation anknüpft und erst ihrerseits den Erfolg herbeiführt. Mit Tötungsvorsatz verletzt A den B schwer und verlässt den Tatort. C kommt hinzu, erkennt, was vorgefallen ist, und tötet B, damit dieser die Tat nicht überlebt und A anzeigt. Die Handlung des A ist kausal für den Tod des B geworden.! Hier kann aber der objektive Zurechnungszusammenhang entfallen ( 12 15). 2. Sonderfälle Kumulative Kausalität: Bei mehreren ineinandergreifenden Kausalfaktoren ist jeder für den Erfolg ursächlich. A und B schütten (unabhängig voneinander) Gift in das Getränk des C. Als Einzeldosen wären die Giftmengen nicht ausreichend. Die Gesamtdosis führt zum Tod. Die Handlungen von A und B sind kausal für den Tod des C. Alternative Kausalität: Wirken mehrere Bedingungen zeitgleich und können sie zwar jeweils für sich, aber nicht zusammen hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, so ist jede kausal. Die in dem vorgenannten Beispiel verabreichten Giftmengen sind so groß, dass schon jede für sich gesehen den Tod des C hätte herbeiführen können. Die Handlungen von A und B sind ebenfalls kausal für den Tod des C. Beschließen Mitglieder eines Greminums einstimmig eine rechtsgutverletzende Handlung, so ist jede kausal, auch wenn er bei Ablehnung/Enthaltung überstimmt worden wäre. Überholende Kausalität: Ein späteres Ereignis beseitigt die Fortwirkung einer früheren Ursachenkette und verursacht den Erfolg. Vor der Zündung einer Bombe erschießt ein anderer Attentäter das Opfer.

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil AchSo! Lernen mit Fällen Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Recht & Klausurenlehre von Winfried Schwabe 2., aktualisierte Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Schwabe schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täterqualität b. Handlung c. Erfolg d. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Handlungslehren Jede Strafbarkeit setzt willensgesteuertes Verhalten voraus

Mehr

2 - Kausalität und objektive Zurechnung

2 - Kausalität und objektive Zurechnung 2 - Kausalität und objektive Zurechnung I. Allgemeines # 1 Allgemeines I - Verbindung zwischen der tatbestandsmäßigen Handlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg - Erfordernis der Prüfung bei Erfolgsdelikten

Mehr

Was ist unter dem Territorialitätsprinzip, was unter dem Flaggenprinzip zu verstehen?

Was ist unter dem Territorialitätsprinzip, was unter dem Flaggenprinzip zu verstehen? Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Karte 1 Gedankliche Vorfrage einer jeden Strafrechtsklausur ist, ob das deutsche StGB überhaupt Anwendung findet. Diese Frage wird in den 3-7, 9 StGB geregelt. Nach

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten

Mehr

Der strafbare Versuch

Der strafbare Versuch Vorlesung an der Universität Trier am 7. Mai 2012 PD DR. PIERRE HAUCK LL.M. (SUSSEX) 1 Gliederung: B. Die Stadien der C. Der Strafgrund des s D. Der Aufbau des sdelikts E. Der Tatentschluss (inkl. Fehlgeschlagener

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt

Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Karteikarten 1 bis 34 Lektion 1: Verbrechensaufbau. 1 Rechtfertigender Notstand, 34. 20 Lektion 2: Objektiver Tatbestand Rechtfertigender Notstand, 228, 904 BGB 21 Kausalität

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Kausalität und Zurechnung

Kausalität und Zurechnung 1 Kausalität und Zurechnung Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt A. Grundwissen Bei einem Rückgriff auf das obige Aufbauschema für das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt

Mehr

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33 Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher

Mehr

Das versuchte Erfolgsdelikt 1

Das versuchte Erfolgsdelikt 1 Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 EINLEITUNG 1

INHALTSVERZEICHNIS. Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 EINLEITUNG 1 Strafrecht AT INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 EINLEITUNG 1 A. Einführung in das Strafgesetzbuch 1 1. Strafrecht im formellen Sinn 1 2. Strafe

Mehr

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 2 Erscheinungsformen des Verbrechens und Rechtsfolgen der Tat Ein Lehrbuch begründet von Dr. Reinhart Maurach weiland o. ö. Professor der Rechte an der Universität

Mehr

AG IM STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I PROBEKLAUSUR

AG IM STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I PROBEKLAUSUR PROBEKLAUSUR 1) a) In welcher Norm werden Verbrechen und Vergehen geregelt? (1) b) C wird nach 303 I zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Handelt es sich um ein Verbrechen oder Vergehen? (1) - 12 StGB

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. Urs Kindhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 5: Logik des Deliktsaufbaus Vorwort Abkürzungsverzeichnis 1. Teil: Das Strafgesetz 1. Abschnitt: Das Strafrecht

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.

Mehr

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches

Mehr

Das Recht. Arbeitstechnik, Sprache, Grundbegriffe, Fallbeispiele Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht

Das Recht. Arbeitstechnik, Sprache, Grundbegriffe, Fallbeispiele Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht Das Recht Arbeitstechnik, Sprache, Grundbegriffe, Fallbeispiele Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht 1. Auflage 2013. Buch. 256 S. Kartoniert ISBN 978 3 932944 50 5 Format (B x L): 13,7 x 19 cm Gewicht:

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die

Mehr

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Fälle zur Kausalität und objektiven Zurechnung inkl. Lösungen

Fälle zur Kausalität und objektiven Zurechnung inkl. Lösungen Fälle zur Kausalität und objektiven Zurechnung inkl. Lösungen A. Der Stolpernde Patient I. Fall Lilly (L) kann ihren Freund Gerd (G) nicht mehr länger ertragen. Sie schüttet zu diesem Zwecke Pflanzengift

Mehr

Strafrecht AT Grundwissen 1. A. Einführung in das Strafgesetzbuch. 1. Strafrecht im formellen Sinn. 2. Strafe Rechtfertigung und Zweck.

Strafrecht AT Grundwissen 1. A. Einführung in das Strafgesetzbuch. 1. Strafrecht im formellen Sinn. 2. Strafe Rechtfertigung und Zweck. Strafrecht AT Grundwissen 1 1 EINLEITUNG A. Einführung in das Strafgesetzbuch 1. Strafrecht im formellen Sinn Als Einstieg in die Rechtsmaterie Strafrecht Allgemeiner Teil ist es sinnvoll, sich mit einigen

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

Mehr

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+] Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche

Mehr

Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT

Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT Skripten - Zivilrecht Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 7. Auflage 2011 Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Strafrecht BT, Prof. Wohlers

Strafrecht BT, Prof. Wohlers Strafrecht Besonderer Teil I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260 bis und Art. 263 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH/WOHLERS, S. 196 ff. Strafbare Vorbereitungshandlungen

Mehr

Definitionen und Schemata Strafrecht

Definitionen und Schemata Strafrecht Jurakompakt Definitionen und Schemata Strafrecht von Prof. Dr. Christian Fahl, Dr. Klaus Winkler 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67579

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Prüfe dein Wissen: PdW 9 Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Hans Kudlich 4. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Kudlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

obj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld

obj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld Aussagedelikte Rechtsgut: Inländische Rechtspflege / best Verwaltungsbehörden / parlamentarische Untersuchungsausschüsse Abstrakte, eigenhändige Gefährdungsdelikte Nach hm gilt der obj Wahrheitsbegriff:

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Kapitel II: Tatbestand Fall 1: Der spätere Tod

Kapitel II: Tatbestand Fall 1: Der spätere Tod StrafR AT Kapitel II: Tatbestand 19 Kapitel II: Tatbestand Fall 1: Der spätere Tod Sachverhalt: Um in den Genuss seiner Erbschaft zu kommen griff Theo (T) den Oskar (O) mit bedingtem Tötungsvorsatz an

Mehr

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Aufbauschema Brandstiftung ( 306 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde Sachen der Nr. 1-6 2. Inbrandsetzen oder durch Brandlegung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Schriftenreihe der juristischen Schulung/ Studium 196 Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Prof. Dr. Brian Valerius 1. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Hilgendorf / Valerius

Mehr

Strafrecht. Besonderer Teil, die examensrelevanten Delikte im Grundriss. Teil 3: Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter

Strafrecht. Besonderer Teil, die examensrelevanten Delikte im Grundriss. Teil 3: Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Strafrecht Besonderer Teil, die examensrelevanten Delikte im Grundriss. Teil 3: Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter von Prof. Dr. Diethelm Klesczewski 1. Auflage 2012 Strafrecht Klesczewski schnell und

Mehr

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein!

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein! Übung Strafrecht Das wird ihm eine Lehre sein! WS 2014/15 3. November 2014 03.11.2014 Dr. Alois Birklbauer Folie 1 Problemübersicht 1. HA: Telefonanruf durch A Strafbarkeit des A wegen 107 StGB 2. HA:

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 I. 1. Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Prof. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB

Prof. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB Vollrausch - 323 a StGB Schutzzweck Überwiegende Auffassung Es soll der generellen Gefährlichkeit schuldausschließender Rauschzustände für beliebige Rechtsgüter entgegengewirkt werden. Andere Auffassung

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Definitionen. Krüger. Strafrecht. 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt

Definitionen. Krüger. Strafrecht. 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt D Definitionen Krüger Strafrecht 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt Strafrecht 2014 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges.

Mehr

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2 Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken

Mehr

Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2

Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2 Karteikarten Öffentliches Recht - Alpmann-Schmidt Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht Bearbeitet von Claudia Haack, Hans-Gerd Pieper 9., überarbeitete Auflage 2015. Lernkarten. 87

Mehr

Übersicht 153ff. StGB

Übersicht 153ff. StGB Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1)

15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1) 15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung I. Eingriffsrechte von Amtsträgern (Teil 1) Viele Aufgaben von Amtsträgern stellen zugleich Eingriffe in die Rechte der Betroffenen dar. Teilweise müssen

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Kausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg

Kausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Jäger, Examensrepetitorium Strafrecht AT, 6. Auf. 2013,

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223

Mehr

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015

UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 Thema: Vorstellung Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Universität Bremen Email: melghazi@uni-bremen.de

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Anlass der Arbeit und Problemstellung... 1 B. Gegentand der Arbeit und Gang der Untersuchung... 7 I. Das Lederspray-Urteil... 9 II. Das Mannesmann-Urteil... 13 III.

Mehr

Inhaltsverzeichnis Strafrecht BT 1. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Strafrecht BT 1. Inhaltsverzeichnis Strafrecht BT 1 Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 4 Alle Fälle auf einmal... 20 - Tötungsdelikte... 20 - Körperverletzungsdelikte... 23 - Delikte

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle

BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle Sachverhalt: Ole, ein dänischer Staatsangehöriger, der bereits mehrfach in Deutschland und Dänemark wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt wurde

Mehr

Grundsätze im Strafrecht

Grundsätze im Strafrecht APÜ Strafrecht Grundsätzlich lässt sich das Strafrecht in einen prozessrechtlichen und einen materiellen Teil einteilen. Das Strafrecht im materiellen Sinn dient dem Schutz der Rechtsgüter. Das Strafprozessrecht

Mehr

Problematische Fallgruppen

Problematische Fallgruppen DR. BENJAMIN ROGER, MAÎTRE EN DROIT (PARIS II) ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS STRAFRECHT WINTERSEMESTER 2015/2016 Inhalt des Tatbestands insbesondere Kausalität Handlungssubjekt ist der mögliche Täter

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung

Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung Jura Online - Fall: Verkehrskontrolle - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des A A. Strafbarkeit gem. 315c I Nr. 1a, III Nr. 2 StGB durch das Fahren mit dem Pkw auf dem Parkplatz in alkoholisiertem Zustand und

Mehr

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Tido Park Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms-

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Vorwort..................................................... Abkürzungsverzeichnis......................................... Literaturverzeichnis........................................... Rn Seite V XV

Mehr

Vorlesung: Strafrecht Grundkurs I

Vorlesung: Strafrecht Grundkurs I Prof. Dr. Klaus Marxen WS 2007/08 Vorlesung: Strafrecht Grundkurs I (Mo 10 12 Uhr und Do 10 12 Uhr, UL 6, Audimax) Gliederung der Vorlesung 1. Abschnitt: Einführung A. Ein Beispiel für strafrechtswissenschaftliches

Mehr

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall

Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall Mastertit elformat bearbeite n Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall AWMF, Bremen, 15.11.2013 Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht,

Mehr