1. Jahrgang Freitag, den 18. März 2011 Nummer 3/2011 Woche 11. Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen

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1 1. Jahrgang Freitag, den 18. März 2011 Nummer 3/2011 Woche 11 Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Belzig... Seite 1 B-Plan Nr An der Brücker Landstraße... Seite 2 B-Plan Nr. 31 Karl-Liebknecht-Straße Ost... Seite 3 Änderung der Anlage 1 zur 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Belzig Straßenreinigungssatzung vom Straßenverzeichnis... Seite 5 Beendigung eines Mandats sowie Berufung einer Ersatzperson für die Stadtverordnetenversammlung Bad Belzig... Seite 5 Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Belzig und den dazugehörigen Ortsteilen... Seite 5 Jahresversammlung der Jagdgenossenschaft Lütte... Seite 8 Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Planetal... Seite 8 Amtliche Bekanntmachungen Planentwurf mit Begründung einschließlich Umweltbericht, umweltbezogene Stellungnahmen und Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan der Stadt Bad Belzig In der 24. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Bad Belzig am ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf des Flächennutzungsplanes (Fassung vom November 2010) gefasst worden. Es wurde beschlossen, den Entwurf mit der Begründung öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Geltungsbereich erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet Bad Belzig und der 14 Ortsteile Bergholz, Borne, Dippmannsdorf, Fredersdorf, Groß Briesen, Hagelberg, Kuhlowitz, Lübnitz, Lüsse, Lütte, Neschholz, Ragösen, Schwanebeck und Werbig. Gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585); ist der Entwurf mit der Begründung und dem Umweltbericht, den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Landschaftsplan sowie Umweltbericht in der Begründung, Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Landschaftsplan, Umweltbericht in der Begründung und behördliche Stellungnahmen) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Vermeidung von Emissionen (Ausführungen in der Begründung und behördliche Stellungnahmen), Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der

2 2 Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig Nr. 3/2011 / Woche März 2011 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und sonstiger Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht (Landschaftsplan, Umweltbericht in der Begründung, behördliche Stellungnahmen und Entscheidungen). Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter (Umweltbericht in der Begründung, behördliche Stellungnahmen) Diese Unterlagen können während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden. Der Entwurf des Flächennutzungsplans in der Fassung vom März 2011 (nach redaktioneller Änderung) mit der Begründung einschließlich Umweltbericht, den bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und dem Landschaftsplan liegen in der Zeit vom 04. April 2011 bis einschließlich 06. Mai 2011 in der Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, in der Bauverwaltung (Flur des Dachgeschosses) innerhalb der Öffnungszeiten öffentlich aus und können dort von jedermann eingesehen werden. Gemäß 4 a Abs. 4 BauGB können für die Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Die Stadt Bad Belzig stellt den Entwurf des Flächennutzungsplanes sowie die Begründung in das Internet ein. Die Planungen sind während der genannten Auslegezeit auch auf der Internetseite der Stadt Bad Belzig unter unter dem Stichwort Ortsentwicklung einzusehen und können herunter geladen werden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu dem Entwurf von jedermann geltend gemacht werden. Die Anregungen können schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag gemäß 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Belzig, den Öffnungszeiten sind: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Uhr Stadt Bad Belzig Planentwurf mit Begründung zum B-Plan 10.1 An der Brücker Landstraße In der 31. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Bad Belzig am ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu dem geänderten Bebauungsplan (Fassung vom ) gefasst worden. Es wurde beschlossen, diesen B-Plan öffentlich auszulegen; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Das Plangebiet (Fläche des HAGEBAU- und REPO-Marktes) hat eine Größe von ca m² und liegt am östlichen Stadtrand direkt an der Bundesstraße B 246 in unmittelbarer Nähe der beiden Discounter LIDL und ALDI. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der beigefügten Anlage ersichtlich. Der Bebauungsplan wird gemäß 13 a Abs. 2 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Gemäß 13 a Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, liegt der Bebauungsplan Nr An der Brücker Landstraße mit der Begründung und der Vorprüfung des Einzelfalles in der Zeit vom 04. April 2010 bis einschließlich 08. Mai 2011 in der Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, in der Bauverwaltung (Flur des Dachgeschosses) innerhalb der Öffnungszeiten öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden. Mittwoch Donnerstag Freitag Gemäß 4 a Abs. 4 BauGB können für die Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Die Stadt Bad Belzig stellt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr An der Brücker Landstraße, sowie die Begründung und der Vorprüfung des Einzelfalles in das Internet ein. Der Plan ist während der genannten Auslegezeit auch auf der Internetseite der Stadt Bad Belzig unter unter dem Stichwort Ortsentwicklung einzusehen und kann herunter geladen werden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu dem Entwurf von jedermann geltend gemacht werden. Die Anregungen können schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag gemäß 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Belzig, den Öffnungszeiten sind: Montag Dienstag Uhr Stadt Bad Belzig

3 18. März 2011 Nr. 3/2011 / Woche 11 Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig 3 Anlage zur Bekanntmachung der Stadt Bad Belzig Entwurf (Fassung vom ) mit Begründung und Vorprüfung des Einzelfalls zum Bebauungsplan Nr An der Brücker Landstraße Planentwurf mit Begründung zum B-Plan Nr. 31 Karl-Liebknecht-Straße Ost In der 21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Bad Belzig am ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu dem genannten Bebauungsplan (Fassung vom Mai 2010) gefasst worden. Es wurde beschlossen, den B-Plan öffentlich auszulegen; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Grundstück der ehemaligen Karl-Liebknecht-Schule. Das Plangebiet liegt zentral innerhalb der Kernstadt von Bad Belzig rund 300 m nördlich des Bahnhofes und 500 m östlich der Altstadt. Es hat eine Größe von ca. 1,4 ha und umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Belzig, Flur 7, Flurstücke 1081, 475/4 (teilweise), 475/4 (teilweise). Die Lage des Gebietes ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Gemäß 3 Abs. 2 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, liegt der B-Plan-Entwurf Nr. 31 Karl-Liebknecht-Straße Ost mit der Begründung in der Zeit vom 04. April 2011 bis einschließlich 06. Mai 2011 in der Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, in der Bauverwaltung (Flur des Dachgeschosses) innerhalb der Öffnungszeiten öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden. Öffnungszeiten sind: Der Bebauungsplan wird gemäß 13 a Abs. 2 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Uhr

4 4 Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig Nr. 3/2011 / Woche März 2011 Gemäß 4 a Abs. 4 BauGB können für die Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Die Stadt Bad Belzig stellt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 31 Karl- Liebknecht-Straße Ost und der Begründung in das Internet ein. Der Plan ist während der genannten Auslegezeit auch auf der Internetseite der Stadt Bad Belzig unter unter dem Stichwort Ortsentwicklung einzusehen und kann herunter geladen werden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu dem Entwurf von jedermann geltend gemacht werden. Die Anregungen können schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag gemäß 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Belzig, den Stadt Bad Belzig Anlage zur Bekanntmachung der Stadt Bad Belzig zum Entwurf mit Begründung zum Bebauungsplan Nr. 31 Karl-Liebknecht-Straße Ost

5 18. März 2011 Nr. 3/2011 / Woche 11 Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig 5 Änderung der Anlage 1 zur 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Belzig Straßenreinigungssatzung vom Straßenverzeichnis Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer 26. Sitzung am mit Beschluss-Nr.: /11 rückwirkend zum aufgrund der Abstufung der Ernst-Thälmann-Str., Abschnitt 20, und der Straße der Einheit, Abschnitt 20, (ehemals Teil der Ortsdurchfahrt der B 246) die Sommerreinigung sowie die Winterwartung neu festgelegt. Die Sommer- reinigung wird in diesen Straßen den Anliegern übertragen. Die Winterwartung wird nur noch in der Ernst-Thälmann-Str., Abschnitt 20 von der Niemöllerstr. bis zur Straße der Einheit und in der Straße der Einheit Abschnitt 20 gebührenpflichtig durch die Stadt durchgeführt. Das Straßenverzeichnis wird dahingehend geändert. Anlage zur 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Belzig Straßenreinigungssatzung vom Straßenverzeichnis Fahrbahn Straße Abs.Nr. Klassifikation Länge (m) von bis Straßenreinigung Winterwartung Pflichtiger Pflichtiger Ernst-Thälmann-Str. 20 Gemeindestraße 326 Steinstr. Straße E E von Steinstr. bis der Einheit Niemöllerstr. S von Niemöllerstr. bis Straße der Einheit Straße der Einheit 20 Gemeindestraße 145 Niemegker Puschkinstr. Str. E S Hinweis: Die Straßenreinigungssatzung sowie das Straßenverzeichnis als Anlage können unter der Homepage der Stadt Bad Belzig unter der Rubrik Satzungen eingesehen werden. Öffentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl vom Beendigung eines Mandats sowie Berufung einer Ersatzperson für die Stadtverordnetenversammlung Bad Belzig Der im Zuge der Kommunalwahl vom gewählte Stadtverordnete der Wählergruppe Feuerwehr, Herr Frank Schmoll, hat sein Mandat mit sofortiger Wirkung zurückgegeben. Gemäß 59 Abs. 1 und 60 Abs. 3 und 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes BbgKWahlG ist eine Ersatzperson zu berufen. Entsprechend des Ergebnisses der Kommunalwahl vom Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bad Belzig wird folgende Ersatzperson der Wählergruppe Feuerwehr mit Wirkung vom zum Stadtverordneten berufen: Bad Belzig, den Friese Wahlleiter Herr Olaf Beelitz OT Werbig Werbiger Dorfstr Bad Belzig. Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Belzig und den dazugehörigen Ortsteilen (Aufgrabungsrichtlinie) I Allgemeines 1. Geltungsbereich Die Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze gelten für alle in der Baulast der Stadt Bad Belzig befindlichen Verkehrsflächen. Sie gelten sowohl für alle Arbeiten derjenigen Dienststellen und Gesellschaften, die der Allgemeinheit dienende Versorgungsleitungen bauen, verlegen und unterhalten, als auch für sonstige Arbeiten Dritter in den öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Bad Belzig. 2. Geltende Vorschriften Bei den Arbeiten an den Straßen (Grabungen etc.) sind insbesondere nachstehende Rechtsgrundlagen und Richtlinien bzw. Zusätzliche Technische Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten: Straßenverkehrsordnung (StVO) Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) VOB Teil C (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ZTVE-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau) ZTVT-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau) ZTV Asphalt-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt) ZTVP-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen) ZTVA-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen) RstO (Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen)

6 6 Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig Nr. 3/2011 / Woche März 2011 DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Brücken DIN Aufgrabungsarbeiten im Bereich von Bäumen RAS LP 4 Baumschutz auf Baustellen RSA (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) ZTV-SA (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen) ZTV Ew-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen an Straßen) ZTV Beton-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton) ZTV BEA-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweise) ZTV LW-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege) ZTV BEB-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen Betonbauweise) 3. Genehmigungspflicht Arbeiten an der Straße bedürfen einer straßenrechtlichen Aufbruchgenehmigung durch die Stadt Bad Belzig als Baulastträger und einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreis Potsdam-Mittelmark. 4. Anträge Anträge auf Aufbruchgenehmigung sind unter Angabe der Rechtsgrundlage (Gestattungsvertrag, Konzessionsvertrag etc.) für jede Baustelle gesondert, spätestens zwei Wochen vor geplantem Baubeginn der Arbeiten bei der Bauverwaltung der Stadt Bad Belzig einzureichen. Der Antragsteller hat dem schriftlichen Antrag auf Aufbruchgenehmigung aktuelle Lagepläne der betroffenen Wegefläche, aus denen mindestens die Bordsteinführung, die Gehwegshinterkante und die angrenzende Bebauung hervorgeht, im Maßstab 1:250 mit genauen Angaben zu Lage und Abmessungen des geplanten Aufbruchs in jeweils 2-facher Ausfertigung beizufügen. Für Anträge auf Trassengenehmigung gelten die vg. Ausführungen entsprechend. Der Antrag ist jedoch spätestens vier Wochen vor geplantem Baubeginn einzureichen. Zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderliche weitere topographische Angaben sind ggf. durch einen Ortsvergleich zu ergänzen. Vorhandene, zu ändernde, neu zu verlegende oder aufzuhebende Leitungen und Betriebseinrichtungen anderer Versorgungsunternehmen sind nach Abstimmung mit diesen im Einzelnen maßstäblich in dem Plan darzustellen. Die bauausführenden Firmen sind vor der Bauausführung zu benennen und der Nachweis der fachlichen Qualifikation vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt die Stadt keine Gewähr dafür, dass die zugewiesene Trasse frei von anderen Leitungen ist. Alle Planangaben sind vor Ort zu prüfen. Ist die zugewiesene Trasse tatsächlich nicht frei von anderen Leitungen, wird die vorhanden Trassenzuweisung nach Vorlage von Alternativtrassen entsprechend geändert. 5. Erteilung der Aufbruchgenehmigung Die Zustimmung zur Vornahme der beantragten Arbeiten an den öffentlichen Verkehrsflächen wird durch Aushändigung der Aufbruchgenehmigung mit Auflagen erteilt. Die Aufbruchgenehmigung und die verkehrsbehördliche Anordnung ist auf der Baustelle vorzuhalten und jederzeit auf Anfrage vorzuzeigen. Für die über den unmittelbaren Aufbruchbereich hinausgehenden Beeinträchtigungen der Verkehrsflächen während der Bauzeit ist eine Sondergenehmigungserlaubnis einzuholen. Dies gilt insbesondere für: Lagerung von Baustoffen Abstellen von Containern Inanspruchnahme von Verkehrsflächen für Baustelleneinrichtung Die Sondernutzungserlaubnis ist vor Baubeginn bei der Bauverwaltung der Stadt Bad Belzig zu beantragen. Die Sondernutzungserlaubnis bezieht sich auch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Grünflächen. Die genehmigte Ausführungszeit (Baubeginn und ende) ist einzuhalten. Die Aufbruchgenehmigung ist für drei Monate, bezogen auf das Datum des Bescheides, gültig. Wurde nach Ablauf dieser Zeit nicht mit den Arbeiten begonnen, erlischt diese Aufbruchgenehmigung und ein Neuantrag ist zu stellen. Bei einer Überziehung des Bauendes ist mindestens eine Woche vor Fristablauf eine Verlängerung der Aufbruchgenehmigung zu beantragen. 6. Beginn der Arbeiten Vor Durchführung von Aufgrabungen in den öffentlichen Verkehrsflächen ist der Bauverwaltung eine Baubeginnanzeige (Anlage) bis spätestens fünf Arbeitstage vor dem tatsächlichen Baubeginn und umgehend nach Beendigung der Maßnahme eine Bauendanzeige (Anlage) zuzusenden. Vor Baubeginn ist in Absprache mit der Bauverwaltung eine gemeinsame Begehung durchzuführen, um den Zustand der Flächen zu dokumentieren. Sollten die Bauarbeiten ohne gemeinsame Begehung begonnen werden, so ist davon auszugehen, dass die Flächen mängelfrei waren. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und der Verkehrsfluss in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt werden. Der Antragsteller muss alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen treffen. Insbesondere sind die Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. Weitere Anweisungen und Auflagen der Stadtverwaltung, die sich während der Bauzeit als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten. Die bauausführende Firma ist verpflichtet, die Arbeiten sorgfältig zu planen, die Arbeitsgänge sachgemäß zu koordinieren und für die Ausführung der Arbeiten eine genügende Anzahl von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten einzusetzen. Werden auf der Baustelle Verstöße gegen allgemeine Straßenbauvorschriften oder gegen Weisungen der Bauverwaltung festgestellt, so ist die Bauverwaltung berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung einstellen zu lassen. Der ausführende Unternehmer ist von diesem Recht durch den Antragsteller zu unterrichten. Die Stadtverwaltung kann verlangen, dass bestimmte Bau- und Unterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden, zur Nachtzeit, im Mehrschichtbetrieb und innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt werden. Durch die Bauarbeiten dürfen Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht unzumutbar beschränkt werden. Vom Beginn des Aufbaus der Verkehrsleiteinrichtungen (Absperrmaßnahmen) an bis zum Zeitpunkt der mängelfreien Abnahme und Übernahme durch die Stadtverwaltung ist der Antragsteller für die Aufgrabungsstelle und die Nebenanlagen verkehrssicherungs- und haftungspflichtig. Bei akuter Verkehrsgefahr ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Mängel auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Verschmutzungen der Straße unverzüglich zu beseitigen. Die Stadtverwaltung hat das Recht, verschmutzte Fahrbahnen wegen der Unfallgefahren auf Kosten des Antragstellers säubern zu lassen. Bei den Arbeiten ist auch mit Leitungen und sonstigen Einbauten zu rechnen, wenn seitens der Dienststellen und Versorgungsträger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Bauverwaltung behält sich vor, solchen Firmen, die bei Aufgrabungsarbeiten oder bei Verkehrssicherungen nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, künftig die Zustimmung zur Ausführung von Straßenaufgrabungen im Stadtgebiet und den dazugehörigen Ortsteilen zu versagen. 7. Kostentragung Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung des Straßenraums trägt der Antragsteller. Hierzu gehören neben den Kosten für das Verfüllen des Grabens und die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche auch die Kosten für die Neuaufstellung, Veränderung, Wiederbeschaffung u.ä., die durch die Arbeiten an Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen, die z.b. durch Baustelleneinrichtung oder notwendige gewordene Verkehrsumleitungen beschädigt worden sind. Darüber hinaus sind vom Antragsteller eine Verwaltungsgebühr gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Belzig in der jeweils gülti

7 18. März 2011 Nr. 3/2011 / Woche 11 Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig 7 gen Fassung sowie ein Wertminderungsbetrag (Unterhaltungserschwerung) je m² Grabungsfläche zu tragen. Zeitraum seit Fertigstellung Fahrbahn Gehbahn Jahr 40,00 EUR/m² 20,00 EUR/m² Jahr 20,00 EUR/m² 10,00 EUR/m² Jahr 10,00 EUR/m² 5,00 EUR/m² > 16. Jahr 5,00 EUR m² 3,00 EUR/m² Falls sich der Straßenbaulastträger Wiederherstellungsleistungen in Zusammenhang mit Aufgrabungen vorbehält, sind vom Antragsteller die tatsächlichen Wiederherstellungskosten zuzüglich 10% Bauleitungskosten von den Bruttobaukosten sowie die Verwaltungsgebühr und der Wertminderungsbetrag zu tragen. 8. Haftpflicht Für alle Schäden, die bei der Durchführung der beantragten Maßnahme der Stadt Bad Belzig oder Dritten entstehen, haftet sowohl der Antragsteller als auch die bauausführende Firma als Gesamtschuldner. Insbesondere trägt die bauausführende Firma und der Antragsteller die Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter; sie haben die Stadt von solchen Ansprüchen freizustellen. 9. Aufbruchsperre Nach dem Neu-/Umbau oder einer grundhaften Instandsetzung von Verkehrsflächen wird eine Aufbruchsperre bis zu 5 Jahren ausgesprochen. Grundsätzlich dürfen neu hergestellte oder umgebaute Fahrbahnen, Gehwege und Parkflächen nicht vor Ablauf der Sperrfrist aufgebrochen werden. Ausnahmen werden nur für unvorhersehbare Arbeiten in begründeten Fällen zugelassen. 10. Kennzeichnung An jeder in öffentlichen Straßen befindlichen Baustelle hat der Antragsteller ein Schild, das die Namen und die Anschrift des Antragstellers der Baumaßnahme und der Bauunternehmung sowie die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gut sichtbar anzubringen. 11. Unvorhergesehene Aufbrucharbeiten Sofortmaßnahmen i. V. mit Havarieschäden o. ä. sind sofort zu melden. Innerhalb von 24 h ist vom Veranlasser die Zustimmung gemäß Ziffer 4 zu beantragen. Eine Bauendanzeige ist umgehend nach Beendigung der Maßnahme zuzusenden. Ist an der Baustelle zusätzliche mobile Beschilderung notwendig, muss diese auf der Rückseite der Schilder mit der Adresse des Veranlassers bzw. der Adresse der beauftragten Firma versehen werden. 12. Gewährleistung Für das ordnungsgemäße Verfüllen und Verdichten von Aufgrabungen und für die ausgeführte Wiederherstellung der Straßenbefestigung leistet der Antragsteller Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der schriftlichen Abnahme und gleichzeitigen Übernahme durch die Stadt. Werden vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Setzungen oder sonstige Schäden, die auf die Baumaßnahme des Maßnahmenträgers zurückzuführen sind, festgestellt, sind diese Schäden vom Antragsteller unverzüglich auf seine Kosten zu beheben. Im Fall des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Antragstellers beseitigen zu lassen. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmalige Abnahme statt. 2. Die Verkehrsfläche wird erst dann durch die Stadtverwaltung übernommen, wenn die Bauendanzeige vorliegt und die wiederhergestellte Verkehrsfläche mängelfrei abgenommen wurde. Für Schäden, die durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche der Stadt entstehen, haftet der Antragsteller. 3. Mit dem Einbau der Verkehrsflächenbefestigung darf erst begonnen werden, wenn die geforderten Tragfähigkeitswerte auf dem Erdplanum und der Frost- und/oder Tragschicht und die Verdichtung der darunterliegenden Schichten nachgewiesen und durch die Stadt anerkannt sind. Bei Bedarf ist eine Frostschutzschicht von cm Dicke einzubauen. 4. Für die Verfüllung der Baugruben wird ein Tragfähigkeitswert von EV2 > 45 MN/m² auf dem Erdplanum gefordert (Ebenfalls anerkannt ist der Nachweis mit dem leichten Fallgewicht mit einem Sollwert Evd > 25 MN/m²). Für Frost- und/oder Tragschichten ist ein Tragfähigkeitswert von EV2 > 120 MN/m² nachzuweisen (Nachweis mit dem leichten Fallgewicht wird nicht anerkannt). Bei plötzlich eintretendem Frostwetter sind begonnene Aufgrabungsarbeiten zügig zu beenden und die Baugruben mit frostfreiem Material aufzufüllen. Endgültige Wiederherstellungen sind bei Frostwetter nicht zugelassen. Im Rahmen der Eigenüberwachungspflicht nach ZTV- StB ist ein Nachweis der ausreichenden Verdichtung unaufgefordert vorzulegen. Bei Grabentiefen ab 1,50 m ist zusätzlich die Verdichtung mit der leichten Rammsonde nachzuweisen. Die Prüfprotokolle sind der Stadtverwaltung unaufgefordert spätestens mit der Bauendanzeige vorzulegen. 5. Dem Einbau von RC-Material wird nur nach Vorlage der Zertifizierung bzw. des Eignungsnachweises (Zulassung) zugestimmt. 6. Wurden bei Grabungen Leitungen unbekannter Herkunft freigelegt, ist die Stadtverwaltung zum Zweck der Feststellung und Aufnahme dieser Leitungen zu unterrichten. 7. Sollte beim Aushub bzw. Aufbruch der Gräben belastetes bzw. kontaminiertes Material vorgefunden werden, muss dieses gemäß den gültigen Richtlinien und Gesetzen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt werden. 8. Für den Abfluss des anfallenden Regenwassers ist ständig zu sorgen. 9. Bei vorliegendem Verkehrsbedürfnis oder bei unvorhergesehenen Unterbrechungen der Bauarbeiten sind die Gräben an den notwendigen Stellen durch sichere Brücken befahr- und begehbar zu machen. 10. In Sonderfällen kann bei Unterbrechung der Arbeiten die Stadtverwaltung schriftlich begründet anordnen, die Gräben zu verfüllen und die Oberflächen verkehrssicher herzustellen. 11. Schächte, Hydranten, Straßenabläufe, Verteilerkästen, Anschlagsäulen, Briefkästen, Telefonzellen, Verkehrszeichen und ähnliches müssen grundsätzlich sichtbar und zugänglich bleiben. 12. Müssen durch Aufgrabungsarbeiten Fahrbahnmarkierungen entfernt oder geändert werden, so ist umgehend nach Wiederherstellung der Verkehrsflächen durch den Antragsteller die Markierung des ursprünglichen Zustandes gemäß den gültigen Markierungsvorschriften wieder zu veranlassen. 13. Bei der Wiederherstellung der Grabenoberfläche sind folgende Bedingungen einzuhalten: Da durch die Grabungen die betreffende Verkehrsfläche ihre Spannung verloren hat, wird die ursprüngliche Tragfähigkeit durch Einbau der alten Befestigungsstärke meist nicht mehr erreicht. Bei der Wiederherstellung sind deshalb für die Verkehrsflächen die Forderungen der ZTVA-StB und der RSO einzuhalten. Gleiches gilt für angrenzende durch Aufbrucharbeiten beschädigte Flächen. III Inkrafttreten II Allgemeine technische Bedingungen Diese Richtlinien treten am 1. März 2011 in Kraft. 1. Die Wiederherstellungsarbeiten der Verkehrsflächen dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die in der Handwerksrolle für Tiefbau eingetragen sind. Dies ist vor Baubeginn schriftlich nachzuweisen. Unternehmer die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können durch die Stadt Bad Belzig als Baulastträger für solche Arbeiten abgelehnt werden. Bad Belzig,

8 8 Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig Nr. 3/2011 / Woche März 2011 Jahresversammlung der Jagdgenossenschaft Lütte Am nachfolgend benannten Termin findet die Jahresversammlung der Jagdgenossenschaft Lütte statt. Datum: Freitag, Ort: Zeit: Tagesordnung: Gaststätte Waldschänke in Lütte Bad Belzig / OT Lütte, Rothebacher Weg 8 19:00 Uhr 1. Begrüßung 2. Lesung und Bestätigung der Tagesordnung 3. Bericht des Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft zum abgelaufenen Geschäftsjahr 4. Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr 2010/2011 durch den Kassenwart 5. Bericht der Rechnungsprüfer für 2010/2011und Neuwahl Rechnungsprüfer für 2011/ Bericht zum Haushaltsplan für das Jagdjahr 2010/ Beschluss zum Haushaltsplan für das Jagdjahr 2011/ Beschluss zur Höhe der Pachtauszahlung für das Jagdjahr 2010/ Bericht der Jagdpächter zum Jagdjahr 2010/2011 und zur Planung für das Jagdjahr 2011/ Beschluss zur Unterstützung der Lütter 650. Jahrfeier durch die Jagdgenossenschaft 11. Sonstiges und Diskussion Eingeladen sind alle Grundeigentümer, die bejagbaren Grundbesitz in der Jagdgenossenschaft Lütte haben, bzw. deren Bevollmächtigte sowie die Jagdpächter. Vorsitzender der Jagdgenossenschaft Lütte gez. H. Grüneberg Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Planetal Der Verbandsvorsteher des Abwasserzweckverbandes Planetal weist darauf hin, dass in der Ausgabe März 2011 des Amtsblattes für den Landkreis Potsdam-Mittelmark folgende Beschlüsse der Verbandsversammlung vom des Abwasserzweckverbandes Planetal bekannt gemacht werden: Beschluss Nr. 1/ Wirtschaftsplan 2011 Beschluss Nr. 2/ über den geprüften Jahresabschluss 2008 Beschluss Nr. 3/ über die Verwendung des Jahresergebnisses 2008 Beschluss Nr. 4/ über den geprüften Jahresabschluss 2009 Beschluss Nr. 5/ über die Verwendung des Jahresergebnisses 2009 Beschluss Nr. 7/ über die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2008 Beschluss Nr. 8/ über die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2009 Brück, den Christian Großmann Verbandsvorsteher Ende der amtlichen Bekanntmachungen Herausgeber: Stadt Bad Belzig, Die, Hannelore, Wiesenburger Straße 6, Bad Belzig, Telefon: /94-0, info@bad-belzig.de, Internet-Adresse: Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, Berlin, Telefon: 030/ , Erscheint in der Regel einmal im Monat. Kostenlose Verteilung an die Haushalte im Verbreitungsgebiet ohne Rechtsanspruch. Kostenlose Abgabe während der öffentlichen Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, Bad Belzig. Auf Antrag ist eine Versendung gegen Erstattung der Versand- und Zustellkosten möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, Bad Belzig.

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