Prof. Dr. Arthur Winter Donau-Universität Krems. Einheitliche Unternehmens-Identität
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- Erna Wolf
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1 Prof. Dr. Arthur Winter Donau-Universität Krems Einheitliche Unternehmens-Identität ADV E-Government Konferenz, Graz
2 Ausgangssituation (1) Breites Aufgabenspektrum der öffentlichen Verwaltung Ordnungsverwaltung Finanzverwaltung Infrastrukturverwaltung Gesundheits-, Bildungs- und Forschungsverwaltung Sozialverwaltung Förderungsverwaltung Kommunale Leistungsverwaltung 2
3 Ausgangssituation (2) Struktur der öffentlichen Verwaltung bedingt eine Vielzahl von Zugängen Vielzahl unterschiedlicher Rechtsträger (Bundesministerien, Länder, Städte, Gemeinden, Sozialversicherung, u.a.) Organisationshoheit liegt bei den einzelnen Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern Hoher Aufwand für Unternehmen und Verwaltung Häufig haben Unternehmen die gleichen oder ähnlich aufbereitete Informationen mehrfach an verschiedene Behörden zu melden Die Art der Einbringung ist uneinheitlich und unabgestimmt (Papier, elektronisch, , Internet, Verfahrenskopplung über ERP-Schnittstelle) Die bestehenden Verfahren sind in der Bedienung sehr unterschiedlich Es gibt keine Bündelung der teilweise isolierten Verfahren 3
4 Adressaten des Verwaltungshandelns Rechtssubjekte Sonstige ARGE Bürgerinitiative Natürliche Personen (NP) Juristische Personen (JP) Privaten Rechts Öffentlichen Rechts Unternehmen Vereine Gewerbebetriebe Gebietskörperschaften Anstalten Stiftungen Fonds Sozialversicherungsträger Kommunen
5 Elektronische Identifikation von Rechtsobjekten Natürliche Person (NP) Juristische Personen (JP) Privaten Rechts Öffentlichen Rechts Register: Firmenbuch ZMR ERnP Vereinsreg. Andere Stammzahl: FB-Nr. Vereinsreg. Nr. OZ ERsB OZ ERsB 2013: Unternehmensregister Nr. (GLN)
6 Elektronische Identifikation Identifikation natürlicher Personen Zentrales Melderegister (ZMR) natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich Ergänzungsregister natürlicher Personen (für Auslandsösterreicher und Fremde ohne Wohnsitz in Österreich) Identifikation von Unternehmen nach dem E-Gov.Gesetz Firmenbuchzahl Vereinsregisternummer Ergänzungsregister sonstiger Betroffener 6
7 Unternehmensserviceportal One-Stop E-Government Business to Government (B2G) sowie Business to Business Services (B2B) Unternehmensspezifische Informationsfunktion (d.h. auf Bedürfnisse des einzelnen Unternehmens abgestimmt) Transaktionsfunktion durch Koordinierung der IT-Services der österreichischen Verwaltung Beitrag zum Bürokratieabbau 7
8 Unternehmensbegriff Problemstellung - Ein gemeinsamer Überbegriff, der alle Entitäten, auf die sich Verwaltungshandeln im Wirtschaftsleben bezieht, umfasst, fehlt - Wirtschaftlich Tätige sind: - Natürliche Personen - Juristische Personen - Personenvereinigungen - Unternehmen im weitesten Sinn - Anknüpfung an die 2009 novellierte Definition nach dem Bundesstatistikgesetz 8
9 Unternehmensdefinition Bundesstatistikgesetz Im Sinne des Bundesgesetzes bedeuten: 20. Unternehmen: Natürliche Personen (z.b. freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen a. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß 2 Abs.3 Z1 bis 3 und 6 des EStG 1988, BGBI. Nr. 400/1988, erzielen und b. ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß 98 Abs. 1 Z1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen. 9
10 . Jedes Unternehmen muss mit N verschiedenen Behörden kommunizieren Finanzamt Bezirksverwaltungs behörde Patentamt 10 Gebietskranken kasse
11 . In der Gegenrichtung serviciert jede Behörde M verschiedene Unternehmen 11
12 .. Es herrschen daher komplexe Kommunikationsbeziehungen vor 12
13 .. die durch eindeutige Identifikationen wesentlich vereinfacht werden können international eindeutige Unternehmensund Behörden- Identifikation G2B, B2G 13
14 .. und sowohl zu den Unternehmen (B2G, G2B)... international eindeutige Unternehmensund Behörden- Identifikation G2B, B2G 14
15 ... und sowohl zu den Unternehmen (B2G, G2B) als auch intern (G2G) international eindeutige Unternehmensund Behörden- Identifikation G2B, B2G international eindeutige Behörden- Identifikation G2G 15
16 und sowohl zu den Unternehmen (B2G, G2B) als auch intern (G2G) als auch... international eindeutige Unternehmensund Behörden- Identifikation international eindeutige Behörden- Identifikation G2B, B2G G2G 16
17 zwischen den Unternehmen (B2B) angewendet werden können. international eindeutige Unternehmens - Identifikation international eindeutige Unternehmensund Behörden- Identifikation international eindeutige Behörden- Identifikation B2B G2B, B2G G2G 17
18 Einheitliche Identifikation für Unternehmen (nicht natürliche Entitäten) Heute: mehrere Identifikationsnummern für ein Unternehmen je Behörde, Verfahren oder Register Zukunft: SIN Single Identification Number im UR als einheitliches Identifikationssystem für Unternehmen Betrifft: Firmen, Gewerbebetriebe, Vereine, Non Profit Organisationen, Selbstständige, Gebietskörperschaften, Kammern, Sozialversicherungsträger etc. SIN als öffentliches Datum 18
19 Anforderungen Bundesweit einheitliche Nummer Eindeutig, dauerhaft, unveränderlich Eine vergebende Stelle Keine Doppelvergaben Sowohl B2G, G2B als auch B2B und G2G Eine Metastammdatenverwaltung Nummernvergabe von Amts wegen zb. Register oder auf Antrag zb. ARGE 19
20 Umsetzung rechtlich Republiksvertrag zwischen BKA und BMF für Republik Österreich und GS1 GS1-100% Tochter des WKÖ - Non Profit Organisation - Standardisierung zur weltweit eindeutigen Identifikation von Rechtsträgern, Produkten und Lokationen - neutraler und unabhängiger Partner Republik erwirbt Rahmenlizenz für 50 Mio Unternehmensidentifikationen Basis 13-stellige Nummer (GLN-Global Location Number) GLN kann als Sekundärschlüssel z.b. Firmenbuch aber auch als Primärschlüssel z.b. Zentrales Gewerberegister verwendet werden GLN enthält keine inhaltliche Aussage über die identifizierte Entität Sämtliche Dateninhalte müssen in Datenbanken der Republik Österreich gespeichert werden, zu denen die GLN den Schlüssel bildet Die GLN für die Republik Österreich wird im Rahmen des Unternehmensregisters zentral durch die Statistik Österreich vergeben
21 Begriffe Entitäten: Alle nicht natürlichen Personen der Wirtschaft und Verwaltung, die von der öffentlichen Verwaltung in ihren Registern geführt werden Auftraggeber öffentlichen Rechts gem. 5 Abs.2 DSG 2000: AG, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder Soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in V der Gesetze tätig sind
22 Begriffe Government to government Kommunikation bzw. Abwicklung von Transaktionen zwischen Entitäten der öffentlichen Verwaltung (zb Identifikation von Schulstandorten gegenüber ihren Aufsichtsbehörden 22
23 Begriffe Government to Business/ Business to Government Kommunikation bzw Abwicklung von Transaktionen zwischen Entitäten der öffentlichen Verwaltung und Entitäten der Wirtschaft im hoheitlichen Bereich sowie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (zb Erfüllung von Meldeverpflichtungen durch Unternehmen, Beschaffung durch öffentliche Stellen) 23
24 Begriffe Business to Business Kommunikation bzw Abwicklung von Geschäftstransaktionen zwischen Entitäten der Wirtschaft (zb Bestell-, Liefer- und Zahlungsabwicklung mittels elektronischer Verfahren wie EDI Elektronischer Datenaustausch, Identifikation von Unternehmen in Datenbanken der Wirtschaft) 24
25 Begriffe GS 1 System - Aufeinander abgestimmte Standards, deren Basis die weltweit eindeutigen GS 1 Identifikationsnummern bilden GLN (Global Location Number) Weltweit eindeutige Identifikationsnummer aus dem GS 1 System zur Identifizierung von Unternehmen, Standorten und sonstiger rechtlicher und organisatorischer Einheiten 25
26 Lizenzgebühr Die jährliche Lizenzgebühr beträgt Für 10 Jahre wird eine Einschleifregelung vereinbart, die im ersten Jahr mit beginnt und jährlich um gesteigert wird Die Lizenzkosten werden von BKA und BMF für die gesamte Republik getragen 26
27 Kündigung Der Vertrag wird auf unbeschränkte Laufzeit abgeschlossen Eine ordentliche Kündigung durch GS 1 Austria ist nicht möglich Eine Kündigung durch die Republik Österreich ist möglich 27
28 Nutzen einer GLN als offener Standard Direkte Netzwerkeffekte vergrößern durch hohe Verwenderzahlen den Nutzen für jeden Einzelnen (Multifunktionalität) Indirekte Netzwerkeffekte schaffen Kompatibilität mit anderen Systemen wie EDI, E-Procurement, E-Invoicing, XML-Geschäftsnachrichten Mit zunehmender internationaler Verflechtung von Wirtschaft und Verwaltung steigt der Nutzen eines globalen Standards Interoperabilität Nachhaltige Veränderung der Prozesse 28
29 Nutzen des elektronischen Informationsflusses Standard zur Unternehmensidentifikation bindet Unternehmen durch die indirekte Netzwerkeffekte auch an den elektronischen Informationsfluss an Nutzen: Entfall des Papieraufwandes Reduktion des Arbeitsaufwand Reduktion von Fehlern Neugestaltung von Geschäftsprozessen Effizienzsteigerung als Ergebnis 29
30 Nutzen einer österreichweiten eindeutigen Identifikation Eine einzige österreichweite Identifikation für Wirtschaft und Verwaltung Europaweit und global anwendbar Nur mehr eine Stammzahl im E-GovG für nicht natürliche Personen erforderlich Einheitliche Identifikation als Basis für eine Registerharmonisierung 30
31 Nutzen Für Wirtschaft und Verwaltung ohne zusätzliche Kosten einsetzbar Europaweit und weltweit einsetzbar Nur mehr eine elektronische Identifikation für die Verwaltung nicht natürlicher Personen erforderlich Unternehmen benötigen nur mehr eine Identifikationsnummer (GLN) für Kontakte mit der Verwaltung und zu anderen Unternehmen Basis für eine Konsolidierung aller Register mit unternehmensbezogenen Daten 31
32 Auswirkungen einer einzigen ID-Nummer (GLN) für Unternehmen In allen vorhandenen Registern mit unternehmensbezogenen Daten wird auch die GLN als Sekundärmerkmal aufgenommen - Neue DB und Registern verwenden diese GLN zb USP, ZGneu, Transparenzdatenbank - Novellierung E-GovG: GLN als Stammzahl für Unternehmen - Unternehmensregister führt GLN - GLN als öffentliches Datum für jedermann abfragbar - Ausweitung auf E-Healthbereich - Ausweitung auf neue Technologien wie RFID 32
33 Register Strukturierte Datensammlungen über einen bestimmten Bereich: nach eindeutigen Identifikationsmerkmalen mit genau festgelegten Attributen die zeitlich geschichtet sind und regelmäßig aktualisiert werden 33
34 Register zur Unterstützung der Behörden Behörde Register Partei Register Behörde Register Register 34
35 Problembereiche bei den Registern fehlende bzw. unzureichender Abgleich von Registermerkmalen fehlende Ausstattung mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen teilweise fehlende Regelung über die führenden Merkmale fehlende elektronische zentrale Registerbestände fehlende bzw. unzureichende elektronische Abfragemöglichkeit vorhandener Register 35
36 Harmonisierung der Registerlandschaft Erfordert: - rechtliche Regelung der Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Datenanwendungen - organisatorische Umsetzung - technische Umsetzung - Festlegung mit welchen Identifikator eine zulässige Übermittlung durchgeführt wird 36
37 Verbesserung der Qualität durch Registerbereinigung, -zusammenführung und harmonisierung Ausgehend von natürlichen und nicht natürlichen Personen ist jeweils die Schaffung eines Registerkerns notwendig Die relevanten Stammdaten werden im Registerkern definiert und in der Folge den Fachbereichen (Materien) zur Verfügung gestellt Personensta mm als Registerkern natürlicher Personen Unternehmen s-stamm als Registerkern nicht natürlicher Personen Objektstamm als Registerkern für Adressen, Gebäude, usw
38 Registerkern für nicht natürliche Personen = Unternehmensregister Geht 2011 in Betrieb: - Basis Bundesstatistikgesetz 25 Unternehmensregister Unternehmensregister ist die Grundlage für das Unternehmensportal (Identifizierung, Vertretungen, usw.) Unternehmensregister kann von allen Verwaltungsstellen genutzt werden Unternehmensregister cleart die überschneidenden Daten
39 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Arthur Winter ADV E-Government Konferenz, Graz
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