Amt für Außenbeziehungen. Jahrbuch. Jahrbuch für den Steuerzahler

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1 Amt für Außenbeziehungen Jahrbuch Jahrbuch für den Steuerzahler 2005

2 2 Das Jahrbuch für den Steuerzahler 2005 wird von der Agentur der Einnahmen veröffentlicht Amt für Außenbeziehungen Direktor Antonio Iorio Verlagskoordination Camilla Ariete Redaktion verfasst von der Abteilung Verlagsprodukte Diese Herausgabe wird solange der Vorrat reicht, von den Ämtern der Agentur der Einnahmen, kostenlos verteilt Graphischer Entwurf Druck Meta Studio des Mauro Fanti Fotolito Longo - Bozen Für weitere Informationen und Nachtragungen: Das Jahrbuch für den Steuerzahler kann auch auf der Webseite konsultiert werden.

3 JAHRBUCH 2005 VORSTELLUNG Wie in den vergangenen Jahren veröffentlicht die Agentur der Einnahmen auch heuer das Jahrbuch mit dem Ziel, auf die im Steuerbereich am häufigsten auftretenden Schwierigkeiten einzugehen, mit denen sich der Großteil der Steuerpflichtigen immer wieder auseinandersetzen muss. Man möchte den Personen, die im Bereich der Steuern weniger bewandert sind eine Hilfe anbieten, damit sie unverzüglich eine Lösung für eventuell auftretende Probleme finden. Diese Veröffentlichung fällt unter die Dienstleistungen der Agentur der Einnahmen, die seit ihrem Bestehen zum Nutzen der Steuerpflichtigen und in der Überzeugung angeboten werden, dass das der einzige Weg ist, unserem Land eine effiziente und reaktionsfähige Finanzverwaltung gewährleisten zu können. Eine Finanzverwaltung die einerseits mit der Zeit geht und bereit ist sich ständig mit allen anderen zu vergleichen, die aus den verschiedensten Gründen im Steuersektor tätig sind und andererseits in der Lage ist, immer effizientere Dienste anzubieten, um den Steuerpflichtigen dadurch die langen und zermürbenden Wartezeiten zu ersparen. Die erzielten Ergebnisse können sich sehen lassen, auch wenn sich alle darüber im Klaren sind, dass noch viel daran gearbeitet werden muss und dass objektiv gesehen, noch ein weiter Weg für die Erreichung des Ziels zurückzulegen ist. Das Jahrbuch kann nicht und wird niemals alle Themen behandeln können. Es werden die wichtigsten steuerlichen Fragen, die für die Steuerzahler von Bedeutung sind, aufgegriffen. Aus diesem Grund werden, nach den Erläuterungen der im Statut vorgesehenen Rechte des Steuerpflichtigen, einige Angaben über die Lösungsvorschläge strittiger Fragen und zu den wichtigsten Steuerbestimmungen (von der Besteuerung der natürlichen Personen bis hin zur Regelung bei Erbfolge und Schenkungen, sowie zu den Bausanierungen usw.) angeführt. Im Anschluss findet man ein vademecum zu den Verpflichtungen und verschiedene Vordrucke und Formblätter, die bei Beginn einer Tätigkeit für die Anträge und Mitteilungen an die Agentur der Einnahmen, eingereicht werden müssen. Klarerweise unterliegt eine solche Auflage aufgrund ihrer Natur einer dauernden Überarbeitung und Vervollständigung, weshalb es uns niemand verübeln darf, wenn im Laufe dieses Jahres einige beschriebene Sachverhalte aufgrund von gesetzlichen Änderungen nicht mehr aktuell sind. Aus diesem Grund wird das Jahrbuch durch die zweimonatliche Broschüre ( Die Agentur informiert ) laufend auf den neuesten Stand gebracht und ergänzt. Diese Broschüren werden in den Ämtern der Agentur und bei Veranstaltungen, bei denen die Finanzverwaltung anwesend ist, verteilt und im Teletext der Rai (Seite. 390/393, im Internet ( und in der Zeitschrift ( veröffentlicht. Zur Abfassung dieses Jahrbuches konnte man, wie immer, dank der Mitarbeit aller Ämter der Agentur der Einnahmen gelangen, wobei dem Amt für Außenbeziehungen, das für Fehler oder für unterlassene Angaben verantwortlich ist, eine besondere Anerkennung gilt. Das Amt vertraut sich dem kritischen Urteil all jener an, die dieses Jahrbuch lesen, und erwartet nützliche Hinweise und Anregungen. 3 April 2005 Antonio Iorio Agentur der Einnahmen Amt für Außenbeziehungen

4 JAHRBUCH 2005 INHALTSVERZEICHNIS DER KAPITEL I. DIE AGENTUR DER EINNAHMEN- ORGANISATION UND AUFGABEN 7 Die Ziele der Agentur der Einnahmen 7 Die Organisation der Agentur 7 II. DAS STATUT DES STEUERPFLICHTIGEN 12 Die Rechte des Steuerzahlers 12 Vincoli per il legislatore 14 Come attivare i diritti dello statuto 15 Gli indirizzi dei garanti 16 III. DAS INTERPELLATIONSRECHT 17 Ordentlicher Antrag auf Interpellation, eingereicht im Sinne des Art. 11 des Gesetzes Nr. 212 von Andere Möglichkeiten auf Interpellation 21 Gesetzliche Hinweise und Amtspraxis 23 IV.DIE DIENSTE AN DEN STEUERZAHLER 24 Die Charta der Dienstleistungen 24 Der Dienstleistungsbereich der lokalen Ämter der Agentur 24 Der Telefonbeistand 25 Die telematischen Dienste 27 Der PIN-Code 29 Das Steuerpostfach 30 Der Web-Mail-Dienst 30 Die Internet-Adressen 31 Sonstige Informations- und Kommunikationsdienste 31 4 V. STEUERNUMMER, MWST.-NUMMER- KATASTERERTRÄGE 33 Die Steuernummer 33 Die Mwst. Nummer - Erklärung für den Tätigkeitsbeginn, für die Änderung der Daten und die Abmeldung der Tätigkeit 35 Wie Immobilien ermittelt werden 36 VI. BESTEUERUNG DER IMMOBILIEN 41 Die Irpef auf Gebäude 41 Die Steuern auf den Kauf/Verkauf von Immobilien 44 Kauf der Erstwohnung 45 VII. DIE BEGÜNSTIGUNGEN FÜR UMBAUARBEITEN 48 Irpef-Begünstigungen für die Ausgaben von Renovierungen 49 Die sonstigen Irpef-Begünstigungen 57 Die MwSt.-Begünstigungen 59 VIII. WIE DIE AKTEN REGISTRIERT WERDEN 61 Akten, die zu registrieren sind 61 Wie die Miet- und Pachtverträge von Immobilien registriert werden 61 IX. ERSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN 66 Erbschaften 66 Schenkungen 66 Begünstigungen 67 Bestimmungen gegen die Steuerhinterziehung 67 ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

5 INHALTSVERZEICHNIS DER KAPITEL X. DIE BEGÜNSTIGUNGEN FÜR BEHINDERTE PERSONEN 69 Um welche Begünstigungen es sich handelt 69 Die Begünstigungen im Bereich der Autos 70 Die sonstigen Begünstigungen 76 Die Dienstleistungen der Agentur auch am Wohnsitz 80 Zusammenfassende Anmerkungen zu den Begünstigungen 83 XI. DIE ABSETZUNGEN FÜR ZU LASTEN LEBENDE FAMILIENMITGLIEDER 86 Bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft stehende Absetzungen 86 Erhöhung der Absetzungen in Sonderfällen 87 Wann die Absetzung zusteht und wie sie aufgeteilt wird 87 Ab 1. Jänner 2005 gelten neue Abzüge für Familienmitglieder zu Lasten 88 Abzug für Betreuungsdienste 90 XII. DIE IRPEF: STEUERSÄTZE, ABSETZUNGEN UND ABZÜGE. DER NO TAX BEREICH 91 Die für die Jahre 2003 und 2004 geltende Regelung 91 Der no tax Bereich 92 Die Steuerabsetzungen 95 Wie die Steuer berechnet wird 96 Die Schutzklausel 97 Die Irpef im Jahr 2005: die neuen Regeln 100 XIII. DIE ANDEREN ABSETZUNGEN UND ABZÜGE 104 Die Steuerabsetzungen von 19% 104 Sonstige Absetzungen 109 Das Steuerguthaben für Neueinstellungen 109 Vom Einkommen abzugsfähige Spesen 110 Wie die Spesen zu belegen sind 112 XIV. DIE ICI UND DIE REGIONALEN UND KOMMUNALEN ZUSATZSTEUERN 115 Die Ici 115 Die regionalen und kommunalen Zusatzsteuern XV. DIE ERKLÄRUNG MIT VORDRUCK Die Einreichung des Vordruckes Die Unterlagen 125 Wann der Vordruck 730 einzureichen ist 126 Wie der Vordruck 730 ausgebessert werden kann 126 XVI. DIE ERKLÄRUNG MIT DEM VORDRUCK UNICO 127 Wer den Vordruck Unico verwenden muss 127 Wie der Vordruck eingereicht wird 128 Fristen für den Vordruck Unico Bei Verspätungen 131 Einzahlungsmodalitäten 131 Die Wahl für die Zweckbestimmung von 8 Promille der Irpef 131 Die Branchenstudien 133 Ratschläge und Vorsichtsmaßnahmen 134 Wie der Vordruck Unico ausgebessert werden kann 135 Die Kontrolle der Erklärungen 136 XVII. DIE ZAHLUNG DER STEUERN 138 Aufgrund der Erklärung geschuldete Beträge 138 Die Steuerzahlkarten 140 Sonstige Einzahlungen 140 Abgabenkodes 141 Sie sollten daher stets die Pressemitteilungen und die Webseite der Agentur der Einnahmen überprüfen

6 JAHRBUCH 2005 XVIII. DIE RÜCKERSTATTUNGEN: SICH INFORMIEREN UND DIE AUSZAHLUNG FORDERN 142 Wissenswertes zu den Rückerstattungen 142 Was zu tun ist wenn 145 Die Rückerstattung der Autosteuern 147 Die MwSt.-Rückerstattungen 147 XIX. DIE BESTEUERUNG DER FINANZIERUNGSERTRÄGE 149 Die Einkünfte aus Kapitalbesitz 149 Einkünfte, die verschieden von den Einkünften finanzieller Natur sind 151 XX. LE SANZIONI AMMINISTRATIVE 155 Einkünfte, die verschieden von den Einkünften finanzieller Natur sind 155 Aufhebung der Strafen für Steuerzahler, die betrogen worden sind 157 XXI. STRAFRECHTLICH VERFOLGBARE STRAFEN 159 XXII. DIE MITTEILUNGEN UND DIE STEUERZAHLKARTEN 162 Wie das System funktioniert 163 Die Steuerzahlkarten 165 Annullierung der Steuerzahlkarten 167 Die substanziellen Kontrollen XXIII. WIE SICH STREITVERFAHREN VERMEIDEN LASSEN (PLANUNG, SELBSTSCHUTZ, BERUFUNGSVERZICHT, STEUERVERGLEICH, SCHLICHTUNG) 171 Der Steuervergleich im Voraus 171 Der Selbstschutz 173 Der Berufungsverzicht 175 Steuervergleich oder Schlichtung? 176 Die Ermittlung mit Zutritt 176 Der gerichtliche Schlichtung 182 XXIV. WIE FEHLER UND VERSÄUMNISSE BEHOBEN WERDEN KÖNNEN ( FREIWILLIGE BERICHTIGUNG ) 185 Wie die Berichtigung im Bereich der Steuern anzuwenden ist 185 Berichtigung im Bereich der MwSt. 188 Die Berichtigung im Bereich der Erbschaftsmeldungen und Schenkungen, der Register-, Hypothekar- und Katastersteuern 189 Die Berichtigung bei Abfassungsfehlern der Einzahlungsvordrucke F24 und F Einzahlungsmodalitäten 190 Einreichung der Zusatzerklärung 190 Weitere Informationen über die Berichtigung 191 XXV. WANN MAN GEZWUNGEN IST BERUFUNG EINZULEGEN 193 Der Steuerprozess 193 Wie sich der Prozess abwickelt 193 XXVI. WENN EINE TÄTIGKEIT AUFGENOMMEN WIRD 201 Die Erklärung des Tätigkeitsbeginns 201 Der Inhalt der Erklärungen 202 Was zu tun ist, wenn sich die erklärten Daten ändern 202 Das begünstigte Besteuerungssystem für neue Tätigkeiten 202 Der Beistandsdienst 204 Wie eine Tätigkeit abgeschlossen wird 205 Einreichung des Antrages beim Amt in dem das Register der Unternehmen geführt wird 205 Die Steuerlizenz des Betriebes 206 IM ANHANG: FORMBLÄTTER 208 ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

7 I. DIE AGENTUR DER EINNAHMEN - ORGANISATION UND AUFGABEN I. DIE AGENTUR DER EINNAHMEN - ORGANISATION UND AUFGABEN Die Agentur der Einnahmen wurde mit Gesetzesdekret Nr. 300/1999 eingeführt. Am 1. Januar 2005 feiert sie daher ihren fünften Geburtstag. Die Agentur der Einnahmen übt die Tätigkeit der Steuerverwaltung, der Steuerermittlung und der Steuereinhebung aus. Die Agentur ist eine öffentliche, nicht wirtschaftliche Körperschaft und unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, das für die Einhaltung der politischen Richtlinien verantwortlich ist. Die Agentur handelt daher unter voller Verwaltungs- und Handlungsverantwortlichkeit und hat Anstaltsgewalt, Selbstverwaltung, vermögensrechtliche, organisatorische, buchhalterische und finanzielle Eigenständigkeit. Akten, welche die Arbeitsweise regeln, werden dem Minister übermittelt, der ihre Genehmigung sowohl aus Sachverhalts- als auch aus Rechtsmäßigkeitsgründen ablehnen kann. Die Beziehungen zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Agentur werden durch eine dreijährige Konvention, die jedes Jahr aufgrund des Finanzgesetzes neu abgesteckt wird, geregelt. In der Konvention wird der gewährleistete Service, die festgesetzten Zielsetzungen und die für diesen Zweck bestimmten Mittel aufgeführt. Die Agentur ist berechtigt weitere Einnahmen für Dienstleistungen an öffentliche und private Subjekte aufzubringen. Die Agentur verfasst ihre eigene Bilanz gemäß den Prinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Leitung und Organisation der Agentur wird vom Statut, den Verwaltungs- und Buchhaltungsvorschriften geregelt. Die Agentur hat einen geschäftsführenden Ausschuss, der in folgenden Sachen beschließt: Statut und Bestimmungen; allgemeine Akten, die den Ablauf der Agentur regeln; Verwaltungsregelung; Haushalt und Bilanz; strategische Betriebsentscheidungen. Organisation und Aufgaben DIE ZIELE DER AGENTUR DER EINNAHMEN Die Agentur der Einnahmen setzt sich zur Ausübung ihrer institutionellen Funktionen die nachstehend aufgeführten Ziele: Vereinfachung der Beziehungen mit den Steuerzahlern Verbesserung der Beistands- und Informationsdienste; Verstärkte Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung; Suche nach der bestmöglichen Leistungsfähigkeit, auch durch innovative Organisations- und Planungsmodelle. 7 DIE ORGANISATION DER AGENTUR Zu den Organen der Agentur zählen: Der Direktor Raffaele Ferrara Der geschäftsführende Ausschuss Raffaele Ferrara (Präsident) - Attilio Befera - Marco Di Capua Francesco Miceli - Marco Milanese - Massimo Orsi - Italo Volpe Das Rechnungsprüferkollegium Luigi Pacifico ( Präsident) - Patrizia Nardi - Donato Pellegrino Mario Basili (Ersatzmitglied) - Giuseppe Frisone (Ersatzmitglied) Die Agentur ist wie folgt unterteilt: - ZENTRALE UND REGIONALE ÄMTER, cmit überwiegenden Programmierungs-, Fachrichtungs-, Koordinierungsund Kontrollfunktionen; - LOKALE ÄMTERmit operativen Funktionen. Auf zentraler Ebene besteht die Struktur aus: - 4 Führungsämtern des Direktors der Agentur; - 7 Zentraldirektionen. Sie sollten daher stets die Pressemitteilungen und die Webseite der Agentur der Einnahmen überprüfen

8 JAHRBUCH 2005 ORGANISATION DER AGENTUR AUF ZENTRALER EBENE DIREKTOR DER AGENTUR ZENTRALDIREKTION FÜR ERMITTLUNGEN MARCO DI CAPUA ALDO POLITO (beigeordneter Direktor) RAFFAELE FERRARA ZENTRALDIREKTION FÜR ALLG. ANGELEGENHEITEN FÜR PLANUNG UND KONTROLLEN FEDERICO ABATINO MARCO CUCCAGNA ZENTRALDIREKTION FÜR DIE VERWALTUNG ATTILIO BEFERA AMT FÜR ÖFFENTLICHKEITSARBEIT ANTONIO IORIO ZENTRALDIREKTION FÜR AUDIT UND SICHERHEIT LUIGI MAGISTRO AMT FÜR SYSTEME UND VERFAHREN 8 ALBERTO FENU AMT FÜR STUDIEN ZENTRALDIREKTION FÜR DIE PERSONALVERW. GIROLAMO PASTORELLO ROBERTO CONVENEVOLE ZENTRALDIREKTION FÜR DIE ABGABENVERW. GIANNI GIAMMARINO ZENTRALDIREKTION FÜR DIE GESETZGE- BUNG UND STEUERSTREITVERFAHREN VINCENZO BUSA ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

9 I. DIE AGENTUR DER EINNAHMEN - ORGANISATION UND AUFGABEN DIE AUFGABEN DER ZENTRALEN ÄMTER Das Amt für Planungen und Kontrollen Überprüft die Übereinstimmung zwischen den von der Agentur erzielten Ergebnissen und den Zielen der strategischen Planung, sie ermittelt und verwaltet das Abkommen mit dem Ministerium und pflegt die Beziehungen mit dem Rechnungshof. Das Amt für Öffentlichkeitsarbeit Es verwaltet die Kontakte zu den Informationsorganen, kümmert sich um die Veröffentlichung der Leitartikel für die Steuerzahler und um die Bekanntgabe der Programme und der Tätigkeiten der Agentur, es veröffentlicht die Zeitschrift Online fiscooggi.it, erarbeitet die Internet-Website und organisiert die Informationstätigkeit auf dem Staatsgebiet. Das Amt für Systeme und Verfahren Es verwaltet das Informatiksystem und leitet die Entwicklung der Organisationsmaßnahmen. Das Amt für Studien Es führt wirtschaftlich-steuerliche Analysen durch, um auch durch Erfahrungsaustausch mit ausländischen Steuerverwaltungen nützliche Elemente zur Bestimmung der Programme der Agentur und zur Feststellung der Korrektureingriffe zur Verfügung zu haben. DIE AUFGABEN DER ZENTRALEN DIREKTIONEN Die Zentraldirektion für Ermittlungen Sie programmiert, leitet und koordiniert die Kontrollen, analysiert die Phänomene der Steuerumgehung und Steuerhinterziehung, sammelt und verarbeitet nützliche Informationen für die Steuerfahndung und legt die wichtigsten Strategien und Vorgangsmethoden in diesem Bereich fest. Bei Steuerkontrollen von besonderer Bedeutung führt sie auch operative Aufgaben durch. 9 Die Zentraldirektion für allgemeine Angelegenheiten Sie übt Verwaltungsarbeiten von allgemeiner Bedeutung aus und wirkt insbesondere bei der Programmierung, der Entwicklung und der Überwachung interfunktioneller Projekte strategischer Art, mit. Die Zentraldirektion für die Verwaltung Sie verwaltet die Buchhaltung, bereitet die Bilanzen, die Rechenschaftsberichte, die Versorgungen und die Logistik vor. Außerdem verwaltet sie die Verträge im Informatik- bzw. Telematikbereich und die Beziehungen mit den Einhebungskonzessionären und den Außenämtern. Die Zentraldirektion für Audit und Sicherheit Sie plant und realisiert Systeme für die Prävention von Verwaltungsrisiken, kontrolliert die verwaltungsmäßige/buchhalterische Ordnungsmäßigkeit und stellt Nachforschungen über die korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften seitens der Ämter an. Sie ist letztendlich mit der Koordination jener Tätigkeiten beschäftigt, welche die Sicherheit der Agentur garantieren. Die Zentraldirektion für die Personalverwaltung Ihre Funktion bezieht sich auf die Auswahl, die Eingliederung und die Verwaltung des Personals. Sie ist für die Beziehungen mit den Gewerkschaften, für die Personalausbildung und die Arbeitsorganisation verantwortlich. Die Zentraldirektion der Abgabenverwaltung Sie breitet die Formulare vor, leitet den Erwerb und die Verwaltung der Steuererklärungen und Unterlagen, verwaltet die telematischen Dienste für den Steuerbeistand, die Erklärungen und Einzahlungen und setzt die Verfahren für Rückerstattungen fest. Sie sollten daher stets die Pressemitteilungen und die Webseite der Agentur der Einnahmen überprüfen

10 JAHRBUCH 2005 Die Zentraldirektion für Rechtsvorschriften und Streitverfahren Sie befasst sich mit der Auslegung der Vorschriften und setzt Gutachten über ihre korrekte Anwendung auf, sie antwortet auf die wichtigsten Interpellationsanträge und bestimmt die Richtlinien für die Verwaltung der Steuerstreitverfahren. DIE GEBIETSORGANISATION Die Regionaldirektionen Die Agentur ist auf regionaler Ebene wie folgt unterteilt: - 19 Regionaldirektionen (eine für jede Region, mit Ausnahme von Bozen und Trient); - 2 Provinzialdirektionen (Trient und Bozen). Die Regional- und Provinzialdirektionen üben Funktionen aus, welche die Programmierung, die Einhaltung der vorgegebenen Ziele, die Koordinierung und Überwachung der peripheren Ämter umfassen. Sie üben im Verwaltungssektor der Abgaben, der Ermittlung, der Einhebung und der Streitverfahren Tätigkeiten von besonderer Bedeutung aus. Ihre interne Aufgliederung in Bereichen und Abteilungen verändert sich je nach Ausmaß der Region. ABRUZZEN BASILIKATA BOZEN CORSO FEDERICO II, L AQUILA VIA DEI MILLE, C.DA CANALE POTENZA GERICHTSPLATZ, BOZEN Direktor: GIORGIO PIRANI Direktor: CARLO PALUMBO Direktor.: ENRICO SALVATORE SANGERMANO KALABRIEN KAMPANIEN EMILIA ROMAGNA VIA LOMBARDI CATANZARO VIA DIAZ, NEAPEL VIALE MARCO POLO, BOLOGNA 10 Direktor: ANTONIO PALMIERI FRIAUL- JULISCHES VENETIEN Direktor: FILIPPO ORLANDI Beigeordneter Dir.: VINCENZO TARROUX LATIUM Direktor: VILLIAM ROSSI Beigeordneter Dir.: CIRO DE SIO LIGURIEN VIALE MIRAMARE, TRIEST VIA CAPRANESI, ROM VIA FIUME, GENUA Direktor: FRANCO CARMINE LATTI Direktor: ORLANDO DE MUTIIS Beigeordneter Dir.: ORESTE SACCONE Direktor: ANTONIO VIOLA LOMBARDEI MARKEN MOLISE VIA MANIN, MAILAND VIA PALESTRO, ANCONA VIA SCATOLONE, CAMPOBASSO Direktor: MASSIMO ORSI Beigeordneter Dir.: ALESSIO VACCARIELLO Direktor: PAOLA SPAZIANI Direktor: GIUSEPPE CARLETTA PIEMONT PULIEN SARDINIEN CORSO VINZAGLIO, TURIN VIA AMENDOLA, 201/ BARI VIA BACAREDDA, CAGLIARI Direktor: FRANCESCO MICELI Direktor: SALVATORE DI GIUGNO Beigeordneter Dir.: ANTONINO GENTILE Direktor: GUGLIELMO MONTONE SIZILIEN TOSKANA TRIENT VIA KONRAD ROENTGEN, PALERMO VIA DELLA FORTEZZA, FLORENZ VIA BRENNERO, TRIENT Direktor: ALDINO BRUNO MAZZARELLI Beigeo. Dir.: CASTRENZE GIAMPORTONE Direktor: CARLO DI IORIO Beigeordneter Dir.: FRANCESCA LORENZI Direttore: GIOVANNI ACHILLE SANZÒ UMBRIEN AOSTATAL VENETO VIA CANALI, PERUGIA PIAZZA MANZETTI, AOSTA PALAZZO ERIZZO, CANNAREGIO VENETIEN Direktor: ALBERTO TIEZZI Direktor: DOMENICO MOLÈ Direktor: ENRICO PARDI Beigeordneter Dir.: ILDEBRANDO PIZZATO ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

11 I. DIE AGENTUR DER EINNAHMEN - ORGANISATION UND AUFGABEN Die lokalen Ämter Die Agentur der Einnahmen ist auf dem Staatsgebiet mit circa 386 lokalen Ämtern vertreten. Diese Ämter haben die Aufgabe Informations- und Beistandsdienste an die Steuerzahler zu leisten sowie die Verwaltung der Abgaben, der Steuerermittlungen, der Steuereinhebungen vorzunehmen und die Verhandlungen bei Steuerstreitverfahren zu führen. Für die Gewährleistung einer ausgeglichene Gebietsverteilung, gibt es in den Großstädten mehrere Ämter auf Bezirksebene (8 in Rom, 6 in Mailand, 4 in Turin usw.). Zur Gewährleistung einer engmaschigen Finanzverwaltung wurden einige lokale Ämter mit einer dezentralisierten Verwaltungsstruktur ausgestattet, damit den Bürgern ein Beistands- und Informationsdienst gewährleistet werden kann. Damit man ohne Schwierigkeiten das für sich selbst zuständige lokale Amt feststellen kann, steht auf der Website eine Suchmaschine zur Verfügung. Die Beistands- und Informationsdienste werden in jedem Fall ohne Unterschied von territorialen Einschränkungen, von allen Ämtern ausgeübt. DIE ANGESTELLTEN DER AGENTUR Am 31. Dezember 2004 war die Gesamtanzahl der Bediensteten der Agentur der Einnahmen, unterteilt nach Einstufungsbereichen folgende: Amtsleiter 946 Bereich drei (davon 104 mit befristetem Arbeitsvertrag Bereich zwei (davon 17 mit befristetem Arbeitsvertrag) Bereich eins INSGESAMT (227 weniger gegenüber 1. Jänner 2004) Dieser Anzahl sind Personen hinzuzufügen, die im Jahr 2004 mit einem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag eingestellt wurden. Von den Neueingestellten sind dem dritten Bereich und 12 dem zweiten Bereich zugeteilt. 11 Sie sollten daher stets die Pressemitteilungen und die Webseite der Agentur der Einnahmen überprüfen

12 JAHRBUCH 2005 II. DAS STATUT FÜR DEN STEUERPFLICHTIGEN Das Statut für den Steuerpflichtigen 12 Das Statut für die Rechte der Steuerpflichtigen, erlassen mit Gesetz 212 vom , nachträglich ergänzt durch GvD Nr. 32 vom kann als wichtiges Instrument für die Mediation betrachtet werden, wodurch eine gegenseitige Mitarbeit zwischen der Agentur der Einnahmen und dem Steuerpflichtigen stattfindet und dabei ein Verhältnis entsteht, an dem sich beide Seiten beteiligen indem sie Gesprächspartner werden. Mit der Zielsetzung, sowohl die Rechte der Steuerpflichtigen als auch die Pflichten des Gesetzgebers genau abzustecken hat sich die Finanzverwaltung konkret in den Dienst des Bürgers-Steuerpflichtigen gesetzt, indem die vom Statut vorgesehenen Normen durchgeführt und dem Steuerpflichtigen eine Rehe von grundlegenden Garantien anerkannt worden sind, wie jene, sich an einen eigens dafür vorgesehenen Garanten des Steuerpflichtigen wenden zu können, dem verschiedene Funktionen zum Schutz der Rechte des Steuerzahlers übertragen wurden. Die Absicht der Finanzverwaltung mit dem Steuerpflichtigen konkret zu kommunizieren findet ihren höchsten Ausdruck in dem von der Agentur der Einnahmen verfolgten Bestreben, die Sprache zu vereinfachen, wobei die von der Verwaltung ausgearbeiteten Texte in einer einfacheren Form abgefasst werden und eine klare Ausdrucksweise bei der Satzkonstruktion und den technischen Ausdrücken verwendet wird, die auch für jene Personen verständlich sein sollte, die im steuerlichen Bereich nicht so bewandert sind. Der größte Erfolg ist in Bezug auf die im Statut ausgesagten Prinzipien hinsichtlich Bejahung des Rechtes auf Information und des Rechtes auf Interpellation im Auskunftsverfahren zu vermerken. Um dem Steuerzahler eine schnelle, klare, einfache und zuverlässige Information zu gewährleisten, hat die Finanzverwaltung alle möglichen Kommunikationskanäle eingerichtet: die Möglichkeit der Übermittlung auf telematischem Weg, das Internet, die Webmail-Adresse, sms, das Steuerpostfach sowie eine periodisch erscheinende Zeitschrift über die elektronische Post, wodurch die traditionelle Kommunikation mit den Benutzern beschleunigt und deren Qualität verbessert wurde. In Bezug auf das Recht auf Interpellation hat die Verwaltung alle ihre potenziellen Fähigkeiten in Gang gesetzt um dem Bedürfnis der Interessierten auf mehr Klarheit in Bezug auf die steuerliche Gesetzgebung entgegenzukommen, und zwar unabhängig von den gesetzlichen Einschränkungen. Dabei wurden die subjektiven Möglichkeiten in Bezug auf das Recht auf Interpellation erweitert, wobei um den Bedürfnissen der Steuerpflichtigen näher zu kommen, mehrere Möglichkeiten für das Auskunftsverfahren vorgesehen wurden. DIE RECHTE DES STEUERZAHLERS DAS RECHT AUF INFORMATION Die Finanzverwaltung muss dem Steuerzahlen die Bekanntgabe der Informationen garantieren. Sie muss mit jedem möglichen Mittel versuchen, alle von ihr erlassenen Maßnahmen rechtzeitig zu verbreiten. Rundschreiben, Beschlüsse, Dekrete und jegliches andere Dokument müssen in ihrem gesamten Umfang, sowohl bei den Steuerämtern als auch durch Vorbereitung von koordinierten Texten leicht auffindbar und einsehbar sein. Die Finanzverwaltung muss den Steuerzahlern ferner einen kostenlosen und interaktiven elektronischen Informationsdienst (Art. 5) liefern. DAS RECHT AUF KENNTNIS DER AKTEN UND AUF TRANSPARENZ Laut Art. 6, muss die Verwaltung sicher sein, dass der Steuerzahler wirklich in Kenntnis, der für ihn bestimmten Dokumente ist, und zu diesem Zweck sendet sie ihm dieselben an sein effektives, aus den im Besitz der Verwaltung oder anderen Verwaltungen befindlichen Daten hervorgehendes Domizil, d. h. an den Ort, wo der Steuerzahler für die ihm zu übermittelnden Dokumente sein Domizil gewählt hat. Unter Beachtung der Vorschriften über die Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Dokumente, wird die Verwaltung mit der vorgesehenen Vorsicht vorgehen, damit keine anderen Personen außer der Steuerzahler selbst, vom Inhalt der Dokumente Kenntnis nehmen können. ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

13 DAS STATUT FÜR DEN STEUERPFLICHTIGEN Falls über wesentliche Aspekte der Steuererklärung Ungewissheiten bestehen, muss die Verwaltung den Steuerzahler vor Eintragung der Steuern in die Hebeliste oder vor Nichtgewährung einer Rückerstattung auffordern, innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Anfrage die notwendigen Klärungen oder die fehlenden Dokumente einzureichen, da die entsprechenden Maßnahmen andernfalls nichtig sind (Absatz 5). Jedenfalls können beim Steuerpflichtigen keine Dokumente angefordert werden, die bereits im Besitz der Verwaltung oder anderen von ihm angegebenen öffentlichen Verwaltungen sind. DAS RECHT AUF WIEDEREINSETZUNG DER BEREITS VERFALLENEN FRIST Im Fall von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Ereignissen oder im Fall von höherer Gewalt, kann das Wirtschafts- und Finanzministerium mit einem eigens dafür vorgesehenen Dekret die Aufschiebung oder die Verlängerung der Fristen hinsichtlich der Einhaltung der steuerlichten Pflichten genehmigen (Art. 9). DAS RECHT AUF KLARHEIT UND AUF BEGRÜNDUNG DER AKTEN Alle Akten für die Steuerermittlung und die Steuerverrechnung müssen begründet sein. Die Begründung muss die tatsächlichen Voraussetzungen und die juridische Begründung enthalten. Wenn die Begründung auf ein anderes, dem Steuerzahler unbekanntes und von ihm nicht entgegengenommenes Dokument bezogen ist, so muss dieses Dokument dem Dokument, auf das es sich beruft, beigefügt werden, ausgenommen letzteres enthält nicht die wesentlichen Angaben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist der Akt ungültig (Art.7, Absatz 1). Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es auf allen Akten, auch auf jenen des Einzugsdienstes Pflicht ist, die Einspruchsfristen und Modalitäten sowie die Behörde (das Amt, welches das Dokument ausgestellt hat) anzugeben, welche zuständig ist den Akt im Zuge des Selbstschutzes neu zu überprüfen. DAS RECHT AUF VERMÖGENSRECHTLICHE UNVERLETZLICHKEIT Wenn endgültig ermittelt wird, dass die Steuer überhaupt nicht oder in geringerem Ausmaß geschuldet war, ist der Fiskus angehalten, die für die Bürgschaft getragenen Kosten zurückzuerstatten, die der Steuerzahler für die Zahlungsaussetzung, die Ratenzahlung oder die Rückerstattung beantragen musste (Art. 8, Absatz 4). 13 DAS RECHT AUF STEUERAUSGLEICH Durch eigens dafür vorgesehene Regelungen wird der Steuerausgleich in Zukunft auch auf Abgaben erweitert werden, für die zur Zeit kein Ausgleich vorgesehen ist (Art. 8, Absatz 8). DAS RECHT AUF ANERKENNUNG DES GUTEN GLAUBENS Die Beziehungen zwischen dem Steuerzahler und der Finanzverwaltung sind auf Zusammenarbeit und dem Prinzip des guten Glaubens aufgebaut. Dem Steuerzahler werden keine Geldstrafen auferlegt wenn er die Anweisungen der Finanzverwaltung befolgt hat bzw. falls die Strafe auf Verspätungen, Unterlassungen oder Fehler seitens der Verwaltung zurückzuführen sind (Art.10, Absätze 1 und 2 des BGB). DAS INTERPELLATIONSRECHT Falls eine sachliche Ungewissheit über die Anwendung der Abgabenvorschriften in konkreten und persönlichen Fällen vorliegt, kann der Steuerpflichtige einen Antrag an die Finanzverwaltung stellen, worauf letztere verpflichtet ist innerhalb von 120 Tagen zu antworten. Ausführliche Informationen über das Auskunftsverfahren sind im eigens dafür vorgesehenen Kapitel enthalten. DIE RECHTE DER STEUERPFLICHTIGEN, DIE EINER KONTROLLE UNTERZOGEN WERDEN Die Überprüfungen vor Ort müssen aufgrund einer tatsächlichen Notwendigkeit erfolgen, damit die Tätigkeit des Steuerzahlers so wenig wie möglich behindert wird, und dürfen in der Regel nicht länger als 30 Tage andauern, in besonders komplexen Fällen kann der Termin eventuell auf weitere 30 Tage verlängert werden. Wenn der Steuerzahler der Ansicht ist, dass die Prüfer nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vorgehen, hat er die Möglichkeit, sich an den Garanten des Steuerzahlers (Art. 12) zu wenden. Sie sollten daher stets die Pressemitteilungen und die Webseite der Agentur der Einnahmen überprüfen

14 JAHRBUCH 2005 Es ist ferner vorgesehen (Art. 15), dass das Wirtschafts- und Finanzministerium, nach Anhörung der Generaldirektoren des Ministeriums und des Kommandos der Finanzwache, einen Verhaltenskodex erlässt, der die Tätigkeiten des Personals, das für die Steuerprüfungen zuständig ist regelt. Dieser Kodex kann auch aufgrund der Hinweise des Garanten für den Steuerpflichtigen ajourniert werden. 14 DER GARANT FÜR DEN STEUERPFLICHTIGEN Es handelt dabei um ein Kollegialorgan, das bei jeder Regionaldirektion der Agentur der Einnahmen (und bei den gleichartigen Strukturen der autonomen Provinzen von Trient und Bozen) eingerichtet wurde und als wichtiges Werkzeug für die Mediation zwischen den Bürgern und der Finanzverwaltung betrachtet wird. Es besteht aus drei unter jenen Personen ausgewählten Mitgliedern, die einer Berufskategorie angehören, die sich mit den Steuerproblemen besonders eingehend befasst: Richter, Universitätsdozenten, Notare (aus dieser Kategorie wird der Präsident gewählt); Führungskräfte der Finanzverwaltung oder hohe Beamte der Finanzpolizei, die seit mindestens zwei Jahren im Ruhestand sind; Rechtsanwälte, Steuerberater, Buchhalter ( ragionieri ), auch diese im Ruhestand und von den entsprechenden Berufskammern vorgeschlagen. Die Aufträge haben eine Laufzeit von vier Jahren und können unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation, der Produktivität und der vom Garanten ausgeübten Tätigkeit, auf unbegrenzte Zeit verlängert werden. Der Garant hat auch aufgrund von schriftlichen Hinweisen seitens der Steuerzahler oder anderen interessierten Personen (siehe Fac-Simile im Anhang) folgende Befugnisse: er hat das Recht bei den Ämtern Dokumente anzufordern und Anfragen auf Klärung vorzulegen, die innerhalb von dreißig Tagen beantwortet werden müssen; er unterbreitet den Führungskräften der Ämter Empfehlungen für den Schutz des Steuerzahlers sowie für eine bessere Organisation der Dienstleistungen, damit die Vorschriften des Statutes und die Fristen für die Steuerrückerstattungen eingehalten werden; er nimmt in den Ämtern Lokalaugenscheine vor um deren Zugänglichkeit für das Publikum und die Funktionsfähigkeit der Informations- und Beistandsdienste zu überprüfen; er fördert den Selbstschutz; er weist auf Vorschriften oder auf Verhaltensweisen hin, die für die Steuerzahler einen Nachteil verursachen könnten; er legt dem Wirtschafts- und Finanzminister einen Halbjahresbericht vor. Der Garant muss der Regierung und dem Parlament direkt einen Jahresbericht über die ausgeübte Tätigkeit vorlegen. Aus diesem Bericht sollten im Rahmen der Steuerpolitik nützliche Notizen und Daten zu den Beziehungen zwischen Fiskus und dem Steuerzahler hervorgehen, und zwar um die Rechte des Steuerzahlers zu schützen und ihnen Beachtung zu schenken. Das Mandat als Mitglied des Kollegiums des Garanten wird vom Präsidenten der regionalen Steuerkommission erteilt; den Titelträgern wird ein Entgelt und eine Ausgabenrückerstattung zugebilligt, das mit Ministerialdekret festgesetzt (Art. 20) wurde. Eine Aufstellung der Garanten finden sie am Ende des Kapitels vor. AUFLAGEN FÜR DEN GESETZGEBER INTERPRETATIONSBESTIMMUNGEN Das Zurückgreifen auf Interpretationsbestimmungen ist nur in außergewöhnlichen Fällen und mittels ordentlicher Rechtssprechung zulässig (Art. 1, Abs. 1). INKRAFTTRETEN Die Gesetzesänderungen in Bezug auf die periodischen Zahlungen, werden nur ab dem Steuerzeitraum angewandt, der dem des Inkrafttretens der entsprechenden Gesetze folgt In keinem Falle können dem Steuerpflichtigen durch Vorschriften Verpflichtungen auferlegt werden, die früher als 60 Tagen nach Inkrafttreten, ablaufen. Die Verjährungs- und Verfallfristen für die Steuerveranlagungen (Art. 3) können nicht verlängert werden. GESETZESDEKRETE Die Einführung neuer Steuern kann nicht mit Gesetzdekret verordnet werden. ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

15 II. DAS STATUT FÜR DEN STEUERPFLICHTIGEN KLARHEIT UND TRANSPARENZ DER STEUERVERORDNUNGEN Der Titel eines Gesetzes (oder eines gleichgestellten Aktes) der Steuerbestimmungen enthält, muss deutlich sein und den Gegenstand im Titel selbst enthalten. Die Gesetze ohne steuerlichen Gegenstand, dürfen keine Steuerbestimmungen enthalten, ausgenommen sind solche, die sich eng auf den Gegenstand des Gesetzes selbst beziehen. Sollte es notwendig sein auf andere Bestimmungen Bezug zu nehmen, so ist der Inhalt der entsprechenden Bestimmungen zusammenfassend anzuführen. Bei Einführung von Bestimmungen, die ein Steuergesetz verändern, muss man sich denselben anpassen und den entsprechend veränderten Text anführen. (Art. 2). WIE DIE RECHTE DES STATUTS ANZUWENDEN SIND Viele der Statutsrechte können vom Steuerzahler selbst umgesetzt werden, indem er sich auch direkt an die Verwaltung wendet. Der Steuerzahler hat z.b. das Recht: sich an ein Finanzamt zu wenden und Einsicht in die geltenden steuerlichen Bestimmungen (Art. 5, erster Absatz des Statuts) nehmen. In diesem Fall können ihm die Ämter bei der Suche der entsprechenden Vorschriften behilflich sein und ihm die Einsicht in die Webseite gestatten, auf der diese Vorschrift aufgeführt ist (siehe Kapitel IV); eine Anfrage (Interpellationsantrag) an die Agentur zu stellen und, wenn die Verwaltung nicht innerhalb von 120 Tagen antwortet, hat er das Recht, die von ihm laut Anfrage für richtig gehaltenen Schritte zu unternehmen (Art. 11 des Statuts, siehe das eigens dafür vorgesehene Kapitel III); sich schriftlich an den Regionaldirektor der Agentur der Einnahmen und/oder an den Garanten zu wenden, um Fehler, Nachlässigkeiten, Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen, bei der Durchführung der Steuerprüfungen, beim Beistand an den Steuerzahler, in der Vorgangsweise der Ämter, bei Steuerrückerstattungen (Art. 13) zu melden; schriftlich (und bei Bedarf gerichtlich vor den Steuerkommissionen) die Ungültigkeit von Akten oder Steuerzahlkarten zu fordern, bei denen die Begründung oder andere vom Statut strikt vorgeschriebene Voraussetzungen fehlen (Art. 7); die von der Finanzverwaltung vorgenommene Anforderung von Akten und Dokumenten, die schon in ihrem Besitz oder im Besitz anderer Verwaltungen sind, zu beanstanden (Art. 6, vierter Absatz); die ihm auferlegten Geldbußen zu beanstanden, weil er die von der Verwaltung vorgegebenen Anweisungen befolgt hat, und zwar wenn die Ursache für sein Verhalten auf Verspätungen, Unterlassungen oder Fehler seitens der Verwaltung beruht, oder wenn die Verletzung von einer objektiven Ungewissheit bei der Auslegung der Bestimmungen abhängt (Art. 10); bei Steuerüberprüfungen über die Gründe, die diese rechtfertigen und über den Gegenstand der Kontrolle informiert zu werden. zu fordern, dass seine Bemerkungen in der Protokollniederschrift angeführt werden; den Ämtern der Agentur der Einnahmen innerhalb von 60 Tagen seine Einwände zu dem von den Überprüfern erlassenen Abschlussprotokoll (Art. 12) mitzuteilen. 15 Sie sollten daher stets die Pressemitteilungen und die Webseite der Agentur der Einnahmen überprüfen

16 JAHRBUCH 2005 DIE ADRESSEN DER GARANTEN 16 Sitz Präsident Mitglied Mitglied Tel. Fax Adresse ABRUZZEN Dr. M. Ramundo Dr. G. Mancini Dr. R. Quarchioni 0862/ /63121 Via Filomusi Guelfi L Aquila dr_abruzzo@finanze.it Palazzo Uffici Finanziari e Tesoro II piano BOZEN Dr. F. Martinolli Dr. M. Scarantino Dr.ssa M. Brugger 0471/ / Gerichtsplatz Bozen dr.altoadige.garante@agenziaentrate.it BASILIKATA Dr. F. Lazazzera Col. A.Mascaro Dr. G. Iaculli 0971/ / Via dei Mille Potenza KALABRIEN Dr. F. Isabella Gen. F. Pezzotti Rag. S. Muleo 0961/ / Via Acri, Catanzaro KAMPANIEN Dr. F. D Alessandro Gen. D. Barbato Avv. V. Veneziani 081/ / Via Diaz, Neapel EMILIA ROMAGNA Dr. P. Iannaccone Dr. R. Tangari Avv. F. Rampini Boncori 051/ / Via Larga, Bologna garante_emilia@libero.it FRIUAUL JULISH- Dr. A. Marinelli Gen. E. Boi Avv. E. Niseteo 040/ / Viale Miramare, Triest VENETIEN dr.friulivg.garante@agenziaentrate.it LATIUM Dr. T. Figliuzzi Gen. V. Biscaglia Avv. G. Colecchia 06/ / Galleria Regina Margherita, Rom dr.lazio.garante@agenziaentrate.it LIGURIEN Dr. G. Gavotti Gen. D. Siri Dr. G. Carbone 010/ / Via Fiume, Genua dr.liguria.garante@agenziaentrate.it LOMBARDEI Dr. U. Loi Dr. G. Perrone Avv. C. Chiaffarelli 02/ /01 02/ Via Manin, Mailand dr.lombardia.garante@agenziaentrate.it MARKEN Dr. S. Nardino Dr. P. Narbone Avv. C. Perrone 071/ /55786 Corso Mazzini, Ancona dr.marche.garante@agenziaentrate.it MOLISE Prof.ssa L. Salvini Dr. M. Di Nezza Dr. O. Caputi 0874/ / Via Scatolone, Campobasso garante.molise@libero.it PIEMONT Dr. S. Pieri Dr. F. Vitullo Dr. P. Rossi 011/ / Via Sidoli, Turin garantecontr.to@libero.it APULIEN Prof. D. Ciavarella Gen. G. Nanula Dr. N. Chiechi 080/ / P.zza Massari, Bari garantebari@virgilio.it SARDINIEN Dr. S. Andria Dr. C. Cadoni Avv. F. Leoni 070/ / Via Bacaredda, Cagliari dr.sardegna.garante@agenziaentrate.it SIZILIEN Dr. B. Pellingra Dr. G. Xibilia Dr. F. Pillitteri 091/ / P.zza Marina - Salita Intendenza, Palermo TOSKANA Prof. R. Torrigiani Dr. N. Battaglia Dr. R. Lamioni 055/ / Via della Fortezza, Florenz dr.toscana.garante@agenziaentrate.it TRIENT Prof. G. Bronzetti Gen. V. Laino Dr. L. Negherbon 0461/ / Via Vannetti, Trient dr.trentino.garante@agenziaentrate.it UMBRIEN Dr. N. Restivo Gen. P. Pasini Dr. E. Taddonio 075/ / Via Canali, Perugia AOSTATAL Dr. P. Amati Dr. P. Scrima Avv. L. Fournier 0165/ / P.zza Manzetti, Aosta VENETIEN Prof. E. Rosini Dr. B. Pasdera Avv. G. Altieri 041/ / Palazzo Mandelli, Cannaregio Venedig dr.veneto.garante@agenziaentrate.it ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

17 III. DAS INTERPELLATIONSRECHT III. DAS INTERPELLATIONSRECHT ORDENTLICHER INTERPELLATIONSANTRAG, EINGEREICHT IM SINNE DES ART. 11 DES GESETZES NR. 212/2000 Das Statut über die Rechte des Steuerzahlers verabschiedet mit Gesetz Nr. 212 vom 27. Juli 2000, (siehe Kap. II), gibt dem Bürger die Möglichkeit, für die Lösung seines persönlichen Falles, für den konkrete Zweifel vorliegen, die Finanzverwaltung zu befragen. Die Befragung wird auf diese Weise ein wertvolles Werkzeug zur Verbesserung des Verhältnisses mit der Finanzverwaltung: der Steuerzahler braucht nicht mehr im Dunkeln mit dem Risiko zu handeln, schweren Geldbußen entgegenzugehen, sondern kann, bevor er ein gewisses Verhalten in die Tat umsetzt, die Meinung der Verwaltung über die Auslegung der Vorschriften, die das Thema regeln, einholen. Nach dem Statut und den nachstehenden verordnungsrechtlichen Bestimmungen, unterliegt die Befragung bestimmten Bedingungen und muss nach genauen Verfahren durchgeführt werden. In diesem Kapitel geben wir einige Anweisungen, die es dem Steuerzahler ermöglichen, diese Gelegenheit bestmöglich wahrzunehmen. WAS DIE INTERPELLATION BETREFFEN KANN Aufgrund des Art. 11 des Statutes kann der Steuerpflichtige, wenn Bedingungen sachlicher Ungewissheit über die Anwendung der Steuerverordnungen für konkrete und persönliche Fälle vorliegen, der Finanzverwaltung seine Fragen übersenden. Letztere ist verpflichtet, innerhalb von 120 Tagen zu antworten. Sollte innerhalb dieser Frist keine Antwort gegeben werden, bedeutet das, dass die Verwaltung mit der vom Antragsteller vorgeschlagenen Auslegung übereinstimmt. Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur der Einnahmen fallen, können betreffen: die Einkommensteuer; die Mehrwertsteuer; die IRAP (regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten); die Registersteuer; die Stempelsteuer; die staatlichen Konzessionsgebühren; die Steuer auf Veranstaltungen und andere kleinere Steuern. Für Abgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur der Einnahmen fallen, muss sich der Steuerzahler an die verwaltende Behörde werden (z.b. an die Zollagentur für die Verbrauchsabgaben, an die Gemeinden für die Ici und für die sonstigen kommunalen Abgaben, an die die Provinzen für die Provinzialabgaben und an die Regionen für die Regionalabgaben). Das Interpellationsrecht 17 WANN DER INTERPELLATIONSANTRAG EINGEREICHT WERDEN KANN Der Steuerzahler kann bei der Finanzverwaltung den Interpellationsantrag (Fac-simile im Anhang) dann einreichen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: der Steuerzahler interessiert ist, die Auslegung bestimmter Bestimmungen zur Anwendung in seinem konkreten Fall zu erfahren; eine sachliche Ungewissheit über die anzuwendende Bestimmung besteht. Diese Bedingungen liegen nicht vor, wenn die Verwaltung durch Rundschreiben, Beschlüsse oder sonstige Verfügungen bzw. durch Veröffentlichungen in der eigens dafür vorgesehenen Datenbank Servizio di documentazione economica e tributaria, auf der Website der Agentur der Einnahmen oder des Wirtschafts- und Finanzministeriums, die Steuerzahler über ähnliche Fälle bereits informiert hat; Sie sollten daher stets die Pressemitteilungen und die Webseite der Agentur der Einnahmen überprüfen

18 JAHRBUCH 2005 Die Durchführungsverordnung für die Bestimmung, die Gegenstand der Befragung ist, noch nicht erlassen oder das für steuerliche Zwecke relevante Verhalten, noch nicht umgesetzt wurde. WER DEN ANTRAG STELLEN KANN Der Antrag muss vom Steuerzahler selbst, d.h. der direkt an der Lösung der Frage interessierten natürlichen oder juristischen Person, gestellt werden. Der Antrag kann auch von Personen eingereicht werden, die verpflichtet sind den Steuerverpflichtungen eines Steuerzahlers nachzukommen und zwar: die zur Abgabenzahlung mitverpflichteten Personen; die Steuersubstitute, begrenzt auf die Anwendung der Steuereinbehalte; die Steuerhaftenden (zum Beispiel: Notare, die zur Steuerzahlung für ihre Klienten verpflichtet sind); die Vertreter von Gesellschaften und Körperschaften; die General- und Sonderbevollmächtigten; die nicht ansässigen Steuerzahler. 18 WIE DER ANTRAG ZU STELLEN IST Der auf stempelfreiem Papier abgefasste Interpellationsantrag ist ohne Umschlag durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung zu übersenden. Die Blätter, auf denen der Antrag geschrieben ist, dürfen nicht in einen Umschlag gesteckt, sondern müssen zweioder dreimal gefaltet werden (um die Sendung dem von der Post vorgeschriebenen Format anzupassen). Dabei sind die Ränder zu verkleben (und nicht mit Heftklammern zu befestigen). Auf einer Seite der Sendung muss die Adresse und auf der anderen der Absender angebracht werden. Der Antrag kann auch direkt abgegeben werden. In diesem Fall wird eine eigens dafür vorgesehene Quittung mit der entsprechenden Protokollnummer ausgehändigt. AN WEN DER ANTRAG ZU STELLEN IST Der Antrag ist an die Regionaldirektion (Provinzialdirektion) der Agentur der Einnahmen zu stellen, die aufgrund des Steuerwohnsitzes des Steuerpflichtigen zuständig ist. Eine Ausnahme bilden die staatlichen Zentralverwaltungen, die öffentlichen Behörden auf nationaler Ebene sowie jene Steuerzahler, die in der vorhergehenden Steuerperiode, Erträge von über ,54 Euro erzielt haben. Diese müssen ihren Antrag bei der Zentraldirektion für die Gesetzgebung und Steuergerichtsbarkeit der Agentur der Einnahmen stellen. Wenn der Antrag an ein nicht zuständiges Amt gesandt wird, muss dieses denselben unverzüglich an das zuständige Amt weiterleiten und den Steuerzahler darüber informieren. In diesem Fall verschiebt sich die Beantwortungsfrist und beginnt ab Empfangsdatum des Antrages seitens des zuständigen Amtes. Nicht ansässige Subjekte müssen den Interpellationsantrag auf stempelfreiem Papier, direkt an die Agenzia delle Entrate, Direzione Centrale Normativa e Contenzioso, Ufficio del Direttore Centrale, Viale Europa n.242, Roma, schicken. ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

19 III. DAS INTERPELLATIONSRECHT WELCHE DATEN DER ANTRAG ENTHALTEN MUSS Der Antrag muss folgende Daten enthalten: Die persönlichen Daten des Steuerzahlers und eventuell die seines gesetzlichen Vertreters; die ausführliche und spezifische Beschreibung des konkreten und persönlichen Falles, für den die Zweifel vorliegen, die von der Agentur der Einnahmen zu überprüfen sind; Das Domizil des Steuerzahlers oder seines gesetzlichen Vertreters; Die Unterschrift des Steuerzahlers oder seines gesetzlichen Vertreters. Falls eine dieser Angaben fehlt, ist der Antrag nicht annehmbar und die übliche Vorgangsweise kann nicht angewandt werden. Die Verwaltung wird innerhalb der gesetzlichen Frist, dem Steuerzahler in jedem Fall die nicht Annehmbarkeit des Antrages mitteilen und falls keine objektiven Zweifel gegeben sind, das Rundschreiben bzw. den entsprechenden Beschluss anzeigen, in dem die Lösung der Interpretation des Antrages enthalten ist. Wenn der Antrag dagegen nicht unterschrieben wurde, kann diese Unterlassung behoben werden, wenn der Steuerzahler die Unterschrift innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Aufforderung seitens der Agentur der Einnahmen, nachholt. In diesem Fall wird das Datum der Unterzeichnung, als Datum für die Antragsstellung betrachtet. UNTERLAGEN, DIE BEIZULEGEN SIND Dem Antrag muss die Kopie der Unterlagen beigelegt werden, die für die Lösung des unterbreiteten Falles von Bedeutung sind mit Ausnahme jener, die bereits im Besitz der Finanzverwaltung oder anderer Verwaltungen sind. In diesem Fall genügt es, wenn der Steuerzahler die nötigen Angaben zur Auffindung der Unterlagen im entsprechenden Amt angibt. Die Agentur der Einnahmen kann, falls nötig, jederzeit vom Interpellanten die Originalschrift der Unterlagen verlangen, die im Interpellationsantrag angeführt sind. Zur Beschleunigung der Antwort ist es dem Steuerzahler vorbehalten, dem Antrag eine Kopie der von ihm für wichtig betrachteten Unterlagen beizufügen, auch wenn diese bereits im Besitz der Agentur sind. Wenn die beiliegenden Unterlagen zur korrekten Einordnung der Frage nicht ausreichen sollten ist die Verwaltung nur ein mal berechtigt, vom Steuerzahler eine Antragsergänzung zu verlangen. In diesem Fall wird die Beantwortungsfrist unterbrochen und beginnt erneut ab dem Eingangsdatum der Unterlagen, die von der Agentur angefordert wurden. 19 DER ANTRAG UNTERBRICHT DIE VERFALLSFRISTEN NICHT Die Einreichung des Interpellationsantrages hat weder Einfluss auf die von den Steuerbestimmungen vorgesehenen Fälligkeiten, noch auf den Ablauf der Verfallsfristen und bringt keine Unterbrechung oder Aufhebung der Verjährungsfristen mit sich. Daher kann der Steuerzahler die steuerlichen Pflichten, die Gegenstand des Antrags sind, (zum Beispiel MwSt.-Zahlung, Einreichung der Steuererklärungen) nicht bis zum Datum verschieben, an dem die Agentur seine Eingabe beantwortet hat. DIE ANTWORT SEITENS DER VERWALTUNG Die zuständige Amt muss dem Steuerzahler innerhalb 120 Tage nach Einreichung des Interpellationsantrages, eine schriftliche und begründete Antwort zukommen lassen. Diese Antwort kann durch die selbe Verfahrensweise, die für die Feststellungsbescheide vorgesehen ist bzw. durch einen Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung bzw. auch an die im Antrag angeführte Fax- oder adresse gesandt werden. Sollten mehrere Anträge gestellt werden, die denselben Fall bzw. untereinander ähnliche Fragen betreffen, kann die Agentur auf der Website Documentazione economica e tributaria des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, eine allgemeine Antwort zu allen Fragen veröffentlichen. Sie sollten daher stets die Pressemitteilungen und die Webseite der Agentur der Einnahmen überprüfen

20 JAHRBUCH 2005 In diesem Fall muss die Verwaltung jedem Steuerzahler, der die Frage gestellt hat, die Angaben des Rundschreibens bzw. des Beschlusses, mitteilen. Nach Ablauf der Frist von 120 Tagen ohne einer deutlichen Antwort seitens der Verwaltung, tritt die stillschweigende Zustimmung ein, d.h. die Verwaltung ist mit der vom Steuerzahler vorgeschlagenen Interpretationslösung einverstanden. Trotzdem ist für die stillschweigende Zustimmung, folgendes notwendig: dass der Steuerzahler klar und deutlich die Vorgangsweise und Interpretationslösung beschreibt, die er beabsichtigte anzuwenden; dass der Antrag annehmbar ist. AUSWIRKUNGEN DES INTERPELLATIONANTRAGES Die Antwort des Finanzamtes gilt ausschließlich für den Steuerzahler, der für seinen konkreten und persönlichen Fall, den Interpellationsantrag gestellt hat. Die Antwort ist auch für Folgefälle gültig, d.h. in jenen Fällen, die bereits im Interpellationsantrag dargelegt worden sind, außer die Verwaltung berichtigt den vorhergehenden Lösungsvorschlag. Die Antwort der Agentur der Einnahmen ist für den Steuerzahler nicht bindend. Dieser ist frei, eine andere Lösung anzuwenden, während die Angaben der Ämter, die keine gegensätzlichen Ermittlungsbescheide erstellen können, bindend sind. 20 EVENTUELLE RICHTIGSTELLUNG DER ANTWORT Die Agentur kann dem Steuerzahler nach Ablauf von 120 Tagen ab Übersendung des VorschlagEs auf seine Fragen eine neue Antwort zukommen lassen, welche die vorher erteilte berichtigt (in deutlicher bzw. ausdrücklicher Form). Wenn der Steuerzahler seine Vorgangsweise vor der Berichtigung, entsprechend dem Interpellationsantrag und der vorher erhaltenen Auslegung (oder, bei nicht erfolgter Antwort, der von ihm im Antrag vorgeschlagenen Lösung) bereits in die Tat umgesetzt hat, können von der Verwaltung keine Ansprüche auf Steuern bzw. Geldbußen geltend gemacht werden. Wenn der Steuerzahler hingegen die erste Antwort noch nicht umgesetzt hat und trotz des Orientierungswechsels in der abgegebenen Richtung fort fährt, ist er verpflichtet die eventuell geschuldeten höheren Steuern und die aus der berichtigenden Antwort hervorgehenden Zinsen zu zahlen. Davon ausgenommen sind Geldstrafen. Hat der Steuerzahler die Vorgangsweise bereits umgesetzt und dabei die Interpretation der Lösung nicht angeführt, wird die Agentur die Abgaben samt den Zinsen eintreiben. Davon ausgenommen sind Geldstrafen. GEWÄHRLEISTUNG DER INTERPRETATIONSGLEICHHEIT Zur Gewährleistung der Interpretationsgleichheit bei der Verwaltung der Interpellationsanträge, wird von den Regionaldirektionen (Provinzialdirektionen) der Agentur ein eigens dafür vorgesehenes Informatikverfahren angewandt durch das folgendes ermöglicht wird: laufende Überwachung der Antragseinreichung; die Erfassung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Zulässigkeit; die Eingabe des Terminkalenders; die Abfassung der Antworten an die Steuerzahler; die Mitteilung des Inhaltes der Antworten, an die gebietsmäßig zuständigen lokalen Ämter der Agentur; die Übermittlung des Antrages an die Zentraldirektion für die Gesetzgebung und Steuergerichtsbarkeit, im Fall von ungewissen und schwierigen Fällen oder für die Befragung von neuern Bestimmungen, über die sich die Zentraldirektion noch nicht geäußert hat. ZUR BEACHTUNG: Aufgrund nachträglicher Maßnahmen, könnten die im Jahrbuch enthaltenen Daten einigen Veränderungen unterliegen.

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