BAURECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN, VORSCHRIFTEN, NORMEN UND OIBRICHTLINIEN BEIM BAUEN IN DIE WOLKEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BAURECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN, VORSCHRIFTEN, NORMEN UND OIBRICHTLINIEN BEIM BAUEN IN DIE WOLKEN"

Transkript

1 BAURECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN, VORSCHRIFTEN, NORMEN UND OIBRICHTLINIEN BEIM BAUEN IN DIE WOLKEN Bauordnung für Wien: Wiener Landesgesetz mit etwa 150 Paragraphen; umfasst Stadtplanung, Flächenwidmung und gesamtes Bauwesen (->Bautechnik, Mindestraumhöhen, etc.) OIB-Richtlinien: sind der Bauordnung untergeordnet; offiziell als Harmonisierung der bautechnischen Vorschri"en bezeichnet -> seit 2.Oktober 2015 Inkra"treten der OIB-Richtlinien 2015 in Wien ÖNORM: von Austrian Standards Instute veröffentlichte naonale Norm; lediglich freiwillige Standards; werden durch interessierte Kreise angeregt od. im Rahmen der internaonalen Normung (ISO, EN, IEC) als naonale Norm übernommen Instut für Architektur und Entwerfen

2 ZEHNPUNKTECHECKLISTE STÄDTEBAULICHE LEITLINIEN ) interdisziplinäres Projek"eam -> FachexpertInnen der Standortplanung, Verkehrsplanung, Architektur, Grünraumplanung, des Bauwesens, Vermessungswesens etc. 2.) umfassende Standortüberprüfung der stadtstrukturellen Verträglichkeit im Zusammenhang der beabsich!gten Nutzung sowie der Vekehrsverträglichkeit(darf max. motorisierten Individualverkehrsteil von 25% nicht überschreiten) 3.) städtebauliche und gestalterische Einbindung zu anderen Projekten im Umfeld; posi!ve Beziehungen schaffen 4.) Bescha"ung der Fenster von Aufenthaltsräumen bestehender Objekte oder gewidmeter Fassadenflächen darf den Zwei-Stunden-Scha"en nicht übersteigen; bei Hochhäusern über 60 m ist Windwirkung zu prüfen 5.) Bedarf an technischer und sozialer Infrastruktur muss erfüllt werden 6.) Darstellung des Mehrwerts des Hochhauses 7.) Nachhal!gkeit der beabsich!gten Nutzung, Flexibilität der Baustruktur hinsichtlich nicht vorhersehbarer Nutzungsänderungen nachzuweisen; Qualitätsansprüche hinsichtlich Erhaltungsaufwand, Sanierungsfreundlichkeit und Freiflächengestaltung 8.) Sanierungsfreundlichkeit sowie Bedachtnahme auf Gebäudeabbruch nachzuweisen; Sicherheitskonzept, Energiekonzept, Bauökologisches Konzept, War tungsplan vorzulegen im Baugenehmigungsverfahren 9.) bauliche Realisierung -> unabhängige, begleitende Qualitätskontrolle durch Bauablaufplan und Informa!onen der Anrainer über belastende Bauphasen 10.) vor Widmungsansuchen öffentliche Präsenta!on des Projektentwurfs -> nach Beschluß der Flächenwidmung, Informa!onsstelle für Bevölkerung Ins!tut für Architektur und Entwerfen

3 BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN Ab 35m Höhe gilt ein Gebäude als Hochhaus Bauklasse VI: ab einer Höhe von 26m Abstand zur Straßenlinie 5m 35 5 (Bauordnung/Bebauungsplan 79) Bei der Errichtung eines Gebäudes der Bauklasse VI in der offenen Bauweise muss ein Mindestabstand von 20m eingehalten werden. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Häl$e des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in der Bauklasse VI 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in der Bauklasse VI 300 m2 nicht überschreiten Instut für Architektur und Entwerfen

4 BARRIEREFREIHEIT OIB RICHTLINIE 4, ÖNORM B 1600:2013 Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu alle Geschoße, einschließlich Eingangsniveau, Keller- und Ga- gestalten sind, muss mindestens ein Eingang, und zwar der ragengeschoße, müssen miteinander verbunden werden. Bei Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmi!elbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein. Die lichte Durchgangsbreite bei Hauptgängen muss mindestens 1,20 m betragen, wobei Einengungen durch Hand- Wohnungen, die sich über mehrere Ebenen erstrecken, muss zumindest die Eingangsebene angefahren werden (ÖNORM B 1600) Pro 20 regulärer Stellplätze, sollte mindestens 1 barrierefreier Stellplatz geplant werden. EIN- UND AUSSTEIGEN STEIG EN 500 läufe um nicht mehr als 10 cm je Seite zulässig sind Personenaufzug: Fahrkorb - mindestens 1.10m breit und mindestens 1.40m "ef Die lichte Durchgangsbreite muss mindestens 90cm betragen und an der Schmalseite angeordnet werden Für Räume, auf die im Fluch#all mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen die Türe in Fluchtrichtung und leicht öffnend sein. Türe von Fluchtwegen müssen die folgende Breite der Durchgangslichte aufweisen: - für höchstens 40 Personen: 80 cm, - für höchstens 80 Personen: 90 cm, - für höchstens 120 Personen: 1,00 m für mehr als 120 Personen muss die nutzbare Breite der Durchgangslichte für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden. Handläufe vom Podest: 30 cm Verlängerung Zwischenpodest Max. Längsgefälle 2% Handläufe vom Podest: 30 cm Verlängerung Handlaufbreite: Max. 10cm je Seite Max. Längsgefälle 6% In Ausnahmefällen höchstens 10% Länge Mindestens 1,20m Maximale Länge zwischen den Podesten: 10m Breite: Mindestens 1,20m Ins"tut für Architektur und Entwerfen

5 BRANDSCHUTZ Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 32m und nicht mehr als 90m Von jeder Stelle des Raumes muss in höchstens 40m Gehweglänge ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreichbar sein. Zusätzlich muss in jedem Geschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum ein unabhängiger Fluchtweg zu einem weiteren Sicherheitstreppenhaus erreichbar sein. Es ist eine automasche Löschanlage im Schutzumfang Vollschutz zu errichten. Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90m Brandabschnitte - ab dem vierten oberirdischen Geschoß 800 m² Brandabschnitte - bei den untersten vier oberirdischen Geschoßen 1200 m² Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90m ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, dabei ist besonders zu beachten: Personenanzahl bei der Flucht Evakuierungszeiten Angriffsbedingungen der Feuerwehr Art der Nutzung Umgebungssituaon (OIB-Richtlinie 2) Brandabschnitte können jeweils max. 60m in der Länge betragen. Instut für Architektur und Entwerfen

6 BRANDSCHUTZ KONZEPT FÜR BRANDABSCHNITTE EN Schacht, der einen einzelnen unabhängigen Brandabschni! durch alle Stockwerke bildet 2 Treppenraum (Re!ungsweg), das einen einzelnen und unabhängigen Brandabschni! durch alle Stockwerke bildet 3 brandgeschützte Bereiche, von denen jeder einen selbstständigen Brandabschni! in jedem Stockwerk bildet 4 Nutzungsbereiche, die aus einem oder mehreren seperaten Brandabschni!en in jedem Stockwerk bestehen Eine Verbindung von Nutzbereichen zum Feuerwehraufzug ist nur über brandgeschützte Vorräume möglich, die eigene Brandabschni!e bilden. Im Schacht können neben den Feuerwehraufzügen auch andere Aufzüge eingebaut sein, sofern sie sich im selben Brandabschni! befinden. Ins#tut für Architektur und Entwerfen

7 BRANDSCHUTZ FLUCHTWEGE ÖNORM 81 72; OIB RICHTLINIE 2.3 Wohnung Büro Büro Wohnung Brandabschnitt 1 Brandabschnitt 2 1. Fluchtweg max. 40m Gehweglänge Wohnung: max. 15 gemeins. Länge Büro: max. 25 gemeins. Länge Brandabschnitt 1 Fluchtweg max. 40m Gehweglänge 40m Rauchabschnittslänge 2. Fluchtweg ohne Längenbegrenzung Bauordnung( 95): Die Baustoffe in Fluchtwegen dürfen nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträch"gt werden.! durchschni$lich rechnet man mit 2,3 Personen pro Wohnung, unabhängig von der Größe der Wohnung! -> man rechnet bei der Berechnung zur Dimensionierung der Fluchtwege die Personenanzahl von 3 Geschoßen zusammen Ins"tut für Architektur und Entwerfen

8 BRANDSCHUTZ RETTUNGSWEGE, FEUERWEHRAUFZÜGE ÖNORM Ab 32 m Gebäudehöhe ist ein Feuerwehraufzug notwendig Ein Feuerwehraufzug sollte im Gegensatz zu einem normalen Personenaufzug so geplant werden, dass er im Falle eines Brands im Gebäude so lange wie möglich in Betrieb bleibt. Der Aufzug kann als Personenaufzug genutzt werden, wenn es im Gebäude nicht brennt. Die Zuverlässigkeit der Stromversorgung ist wich"g für die Funk"on des Feuerwehraufzugs Legende Feuerwehraufzug 2 Brandebene 3 Brandschutztüren 4 sicherer Bereich 5 Treppe (Re!ungsweg) 6 normaler Aufzug 7 feuerwiderstandsfähige Trennwand 8 zum Re!ungsweg Ins"tut für Architektur und Entwerfen

9 BRANDSCHUTZ EINRICHTUNGEN Brandmeldezentrale (BMZ) Gefahrenmeldeanlage (GMA) Die Brandmelderzentrale (BMZ) ist Herz und Hirn des Brandmeldesystems. Hier laufen alle Informaonen zusammen, von hier werden die zentralen Komponenten und ein Großteil der Peripherie mit Energie versorgt. Außderdem generiert die BMZ Gefahren- und Störmeldungen und steuert Brandschutzeinrichtungen an. Zu den Gefahrenmeldeanlagen (GMA) gehören die Brandmeldeanlagen (BMA), die Einbruchmeldeanlagen (EMA) und die Überfallmeldeanlagen (ÜMA). Sie dienen also dazu Einbruch, Feuer und Überfall zu erkennen und melden. Instut für Architektur und Entwerfen

10 BELICH HTUNG (OIB RICHTLINIE 3" Freier Lichteinfall ohne Verschwenkung Einschränkungen des Lichteinfalls durch vorspringende Bauteile Bis 50 cm des Hineinragens kein Zuschlag Für jeden angefangenen Meter des Hineinragens plus 2 % der Bodenfl äche,bsp.: 2,67 m daher 6 % Zuschlag Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen

Brandschutz Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks

Brandschutz Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks Baurechtliche Rahmenbedingungen, Vorschriften, Normen und OIB- Richtlinien beim Bauen in die Wolken Die Bauordnung für Wien ist das Wiener Landesgesetz, das die Materien Stadtplanung, Flächenwidmung und

Mehr

Fachtagung Barrierefreiheit

Fachtagung Barrierefreiheit Fachtagung Barrierefreiheit Referent: Dr. Silverius Zraunig Referat 7/04 Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht Abteilung 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael Pacher Straße 36 5020 Salzburg

Mehr

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten OIB-Richtlinien 2015 16. Internationales Hüttenfachsymposium Benediktbeuern OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2016-02-26 OIB-Richtlinien 2015 Grundlagen

Mehr

10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien

10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien OStBR in Dipl.-Ing. in Irmgard Eder Magistratsabteilung 37 - Gruppe B OIB-Richtlinien, Ausgabe 2007 RL 1... Mechanische

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 OIB-Richtlinie 2 maximal zwei Wohnungen

Mehr

Bau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG

Bau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG Bau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG Der Rettungsweg OIB RICHTLINIE 2 Brandschutz März 2015 5 Flucht- und Rettungswege 5.2 Rettungswege OIB RL 2 5.1 Fluchtwege 5.1.1 Von jeder Stelle jedes Raumes ausgenommen

Mehr

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler -Richtlinie 4 NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober 2011 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2011-11-08 1 Inhalte Nutzungssicherheit und auch Barrierefreiheit Barrierefreiheit folgt

Mehr

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit zu Punkt der OIB-RL-4 2.1.5 Wie viele Aufzüge sind für Gebäude zwischen 22 und 32 m Fluchtniveau erforderlich? 2.2 Welche Anforderungen gelten an

Mehr

Fachgruppentagung Landesinnung Bau

Fachgruppentagung Landesinnung Bau Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinien neu (Ausgabe 2015) Robert Jansche Bautechnik und Gestaltung OIB Richtlinien Ausgabe 2015 (Beschluss vom 26. März 2015) Bautechnik und Gestaltung 2 OIB-Richtlinie

Mehr

OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks zu Punkt der OIB-RL-2.2 2.1 Beziehen sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand bei überdachten Stellplätzen innerhalb

Mehr

OIB Richtlinie 2 Brandschutz

OIB Richtlinie 2 Brandschutz OIB Richtlinie 2 Brandschutz zu Punkt der OIB-RL-2 0 Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bislang eine)

Mehr

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge 38 & 39 Notwendige Flure und Gänge & Aufzüge 38: Notwendige Flure und Gänge (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen

Mehr

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 - Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;

Mehr

Rettung mobilitätseingeschränkter Personen

Rettung mobilitätseingeschränkter Personen Rettung mobilitätseingeschränkter Personen Anforderungen aus Sicht der Feuerwehr Datum: Vortrag von: Dipl.-Ing. Nils Witte, Stadt Leipzig, Branddirektion 1 Gliederung Ursachen Begriffsbestimmung Maßnahmen

Mehr

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt

Mehr

OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Neu ist: OIB-Richtlinie 4 Der Verweis auf die ÖNORM B1600

Mehr

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Erlass vom 1. Innenliegende Treppenräume 2. Begriffe 3. Allgemeine Anforderungen 4. Anforderungen

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Mehr

Behindertenbeauftragte Ostallgäu

Behindertenbeauftragte Ostallgäu Barrierefreies i Bauen - Hochbau - Behindertenbeauftragte Ostallgäu Öffentliche Gebäude z.b. Parkplätze max. PKW 750 für Behin.Transportwagen Seite 2 -Rampe - 2 Handläufe Ruhefläche 0% Radabweiser Seite

Mehr

Normen, Richtlinien und Vorschriften. Paulina Humieja, Natalija Partonjic und Carina Kribbel

Normen, Richtlinien und Vorschriften. Paulina Humieja, Natalija Partonjic und Carina Kribbel Normen, Richtlinien und Vorschriften MASTERENTWERFEN WS2015_WHAT S NEXT Paulina Humieja, Natalija Partonjic und Carina Kribbel Bauklasseneinteilung und zulässige Gebäudehöhe 75. (1) Die Bauklasseneinteilung

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-009/07 OIB-Richtlinie 2.2. - Richtlinie 2.2

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-009/07 OIB-Richtlinie 2.2. - Richtlinie 2.2 - Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Ausgabe: April 2007 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze... 2 3 Garagen mit einer

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

Mehr

ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN

ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN OIB-RL 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m OIB-330.2-018/15 MÄRZ 2015 OIB-Richtlinie

Mehr

barrierefreies Bauen V9 1

barrierefreies Bauen V9 1 barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich

Mehr

SelbstCheck SCHON BARRIEREFREI?

SelbstCheck SCHON BARRIEREFREI? SelbstCheck SCHON BARRIEREFREI? Selbst-Check Barrierefreiheit Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten, das ganz generell in allen Lebensbereichen die

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

Check SCHON BARRIEREFREI?

Check SCHON BARRIEREFREI? t s b l e S Check SCHON BARRIEREFREI? Selbst-Check Barrierefreiheit 1 PKW-Stellplatz Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten. Es regelt ganz generell

Mehr

Leitfaden Harmonisierte Anforderungen an Bauwerke und sonstige Einrichtungen für größere Menschenansammlungen

Leitfaden Harmonisierte Anforderungen an Bauwerke und sonstige Einrichtungen für größere Menschenansammlungen Akt: OIB-330.2-032/12-006 LEITFADEN HARMONISIERTE ANFORDERUNGEN AN BAUWERKE UND SONSTIGE EINRICHTUNGEN FÜR Ersetzt OIB-xxx-xxx/1x Seite 1 Leitfaden Harmonisierte Anforderungen an Bauwerke und sonstige

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich: TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie

Mehr

Selbst- Check SCHON BARRIEREFREI?

Selbst- Check SCHON BARRIEREFREI? Selbst- Check SCHON BARRIEREFREI? Selbst-Check Barrierefreiheit Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten. Es regelt ganz generell in allen Lebensbereichen

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO) BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

ÖNORM EN 81-1/ -2:2010

ÖNORM EN 81-1/ -2:2010 NORMEN & GESETZE Ing. Eugen Ramoser Leitung Technik & Projektmanagement Manager Technische Regelwerke und Gesetze Experte im Komitee 017 (Aufzüge) im Austrian Standards Institute September 2011 ÖNORM EN

Mehr

Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts

Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts 1 Hannover, Okt. 2004 Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts (s. 3 (4) ArbStättVO 2004: Soweit im Bauordnungsrecht der Länder Anforderungen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe Architekten-Workshop. HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler

OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe Architekten-Workshop. HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler OIB-Richtlinien Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Architekten-Workshop Landeshauptstadt Innsbruck Berufsfeuerwehr Innsbruck 09.06.2015 Anlass der Änderungen Parlamentsenquete

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter Sicherheitsstrukturen h it t der HdM 23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 1 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 2 unrealistische Filmdarstellung 16. Mai 2011 Martin

Mehr

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom Auf Grund des

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Antragsteller:------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung

1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung 1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung

Mehr

- Richtlinie 2.2. Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks. Ausgabe: Oktober 2011

- Richtlinie 2.2. Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks. Ausgabe: Oktober 2011 - Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Ausgabe: Oktober 2011 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche

Mehr

OIB-Richtlinien Arbeitsstättenverordnung (zu GZ BMASK-461.304/0006-VII/A/2/2012), Stand: April 2012

OIB-Richtlinien Arbeitsstättenverordnung (zu GZ BMASK-461.304/0006-VII/A/2/2012), Stand: April 2012 OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen Arbeitsstättenverordnung Anmerkung Betriebsbau Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der

Mehr

Einbindung des Aufzugsschachtes in die flächendeckende Brandüberwachung (BMA)

Einbindung des Aufzugsschachtes in die flächendeckende Brandüberwachung (BMA) Einbindung des Aufzugsschachtes in die flächendeckende Brandüberwachung (BMA) B.A.S.E. GmbH - Kurt Sengmüller 1 1. Forderung aus dem LV oder Leistungsbeschreibung Auszüge aus aktuellen Leistungsverzeichnissen

Mehr

Barrierefreies Bauen in der Steiermark. Anpassbarer Wohnbau in der Steiermark - Anforderungen und Erfahrungen

Barrierefreies Bauen in der Steiermark. Anpassbarer Wohnbau in der Steiermark - Anforderungen und Erfahrungen Barrierefreies Bauen in der Steiermark Anpassbarer Wohnbau in der Steiermark - Anforderungen und Erfahrungen Steiermärkischer Wohnbautisch Anpassbarer Wohnbau seit 1996 bei gefördertem Wohnbau In der Steiermark

Mehr

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt

Mehr

Thema: Druckbelüftung

Thema: Druckbelüftung Thema: Druckbelüftung Einführung - Abkehr von Rauchabzugsanlagen zu Druckbelüftungsanlagen Einsatz in Stiegenhäusern und Fluchtwegen Richtlinien und TRVB (bis zum Jän. 2004 Hochhausrichtlinie und ab 01.12.2004

Mehr

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. 22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege

Mehr

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m BRANDENBURG Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 24 24.1. 1.1.1. Tragende

Mehr

Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Ausgabe: Oktober 2011 I. Allgemeines Für die Ausgabe der OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" hat

Mehr

Flucht,- und Rettungswege

Flucht,- und Rettungswege Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und

Mehr

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost Plandokument 7915 Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes Der Gemeinderat hat in

Mehr

OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Neu ist: OIB-Richtlinie 4 Der Verweis auf die ÖNORM B1600

Mehr

I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik GmbH

I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik GmbH I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik GmbH Sicherheitstreppenraum einfach erklärt Besondere Anforderungen und Probleme bei der Umsetzung Bernd Konrath I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik GmbH Institut

Mehr

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am

Mehr

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit zu Punkt der OIB-RL-4 2.7.1 Muss die Breite der nutzbaren Durchgangslichte vn Türen in WC-Trennwandsystemen mindestens 80 cm betragen? 2.9.1 Warum

Mehr

Brandschutzanforderungen

Brandschutzanforderungen BADEN-WÜRTTEMBERG Gebäude LBO geringer Höhe bis zur BauO AVO 1 Geschoss od. sonstige Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes 1 Wohnung in höchst. 2 Gesch. 1. Wände 1.1 Tragende und

Mehr

N Ö B a u o r d n u n g

N Ö B a u o r d n u n g T e c h n i s c h e r T e i l W a s s e r v e r - u n d - e n t s o r g u n g Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser.

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /14 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.2

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /14 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.2 - Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Entwurf: Juni 2014 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche

Mehr

SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten

SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten City Arkaden Wuppertal Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2014 Teil 2-02- SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Aufgaben der Gemeinde. Landesbauordnung - BauO NRW -

Aufgaben der Gemeinde. Landesbauordnung - BauO NRW - Landesbauordnung - BauO NRW - Schutzziele, die durch diese Vorschrift erreicht werden sollen, sind: - Personenschutz - Nachbarschutz - Sachgüterschutz - Umweltschutz. 5 Beteiligung der Brandschutzdienststellen

Mehr

Bayerische Bauordnung

Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.

Mehr

Barrierefreies Bauen Dipl.-Ing. André Hanzlik

Barrierefreies Bauen Dipl.-Ing. André Hanzlik Barrierefreies Bauen in Sachsen Pflicht oder Kür? Dipl.-Ing. André Hanzlik Fachgruppe Barrierefreies Bauen Folie 1 Barrierefreiheit in SACHSEN Selbstbestimmt wohnen. Sich selbstbestimmt in der Öffentlichkeit

Mehr

----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind!

----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind! ----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN ----- 4 Inhalt der Flächenwidmungspläne (1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der

Mehr

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau www.bauforumstahl.de Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. Hans-W. Girkes Goldbeck GmbH Muster-Industriebaurichtlinie 03 / 2000 2 Geltungsbereich Sie gilt für Industriebauten. 4 Geltungsbereich

Mehr

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA 37/01516/2013 DI in Eder 01/4000-37201 Wien, 15. Jän 2013 Senatsrätin

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA 37/01516/2013 DI in Eder 01/4000-37201 Wien, 15. Jän 2013 Senatsrätin Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37200 Telefax: (+43 1) 4000-99-37200

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Sonderbau Evakuierung Feuerwehreinsatz am Beispiel eines Krankenhauses

Sonderbau Evakuierung Feuerwehreinsatz am Beispiel eines Krankenhauses Sonderbau Evakuierung Feuerwehreinsatz am Beispiel eines Krankenhauses Rechtsgrundlagen für Krankenhäuser Landes Bauordnung Krankenhaus- Pflegeheimverordnung Brandenburg Richtlinie VdS/VfdB (informativ)

Mehr

Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Harmonisierung bautechnischer Vorschriften Harmonisierung bautechnischer Vorschriften Die OIB- Harmonisierung bautechnischer Vorschriften Die OIB-Richtlinien OStBRin Dipl.-Ing.in Irmgard Eder Leiterin der MA 37 Gruppe B (Baulicher Brand-, Wärme-

Mehr

OIB-RICHTLINIE. Brandschutz bei. und Parkdecks. RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien

OIB-RICHTLINIE. Brandschutz bei. und Parkdecks. RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB-330.2-013/15 MÄRZ 2015 Diese Richtlinie basiert

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100731/19-2015-Pe/Vi Stand: 3. Juni 2015 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle

Mehr

Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Projektgruppe MHHR Fassung April 2008

Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Projektgruppe MHHR Fassung April 2008 Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) Fassung April 2008 zuletzt geändert durch Beschluss

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

- Richtlinie 2.3. Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Ausgabe: Oktober 2011

- Richtlinie 2.3. Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Ausgabe: Oktober 2011 - Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Ausgabe: Oktober 2011 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Allgemeine Anforderungen... 2 3 Gebäude mit

Mehr

Versammlungsstättenverordnung VStättVO

Versammlungsstättenverordnung VStättVO Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2008 Teil 3-03- Versammlungsstättenverordnung VStättVO Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen

Mehr

FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ

FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG BRANDSCHUTZTECHNIK ICB Engineering GmbH leistet als Ingenieurbüro eine umfangreiche Planungs-, Beratungs- und Prüfungsleistung für Brandschutzanlagen. In Industrie und

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau www.bauforumstahl.de Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. Hans-W. Girkes Goldbeck GmbH Muster-Industriebaurichtlinie 03 / 2000 Büro- und Verwaltungsgebäude DASt Richtlinie 019 2 Industriebau

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort................................................ Abkürzungsverzeichnis.................................... Seite V XIII A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr

Mehr

Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist. Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger

Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist. Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger Prüfung des Lüftungsgesuchs Grundlagen: Bauordnung des Landes NRW BauO NRW besonders 3, 42 Baugenehmigung

Mehr

FACHSTUDIUM M.SC. BRANDSCHUTZ I

FACHSTUDIUM M.SC. BRANDSCHUTZ I FACHSTUDIUM M.SC. BRANDSCHUTZ I - Parkpalette. â«bauordnungsrechtlicher Begriff. â«garage. â«groãgarage, Mittelgarage, Kleingarage. â«geschlossene oder offene Garage. 03.12. Fachstudium M.Sc. Brandschutz

Mehr

BSR Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt.

BSR Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. BSR 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz 06.03.2015 Schulung Planer 2015 1 Inhalt Grundsätze RWA-Konzepte Notwendigkeit

Mehr

SIKON Sicherheitskonferenz Brandschutzvorschriften 2015 Die wichtigsten Neuerungen. Einführung

SIKON Sicherheitskonferenz Brandschutzvorschriften 2015 Die wichtigsten Neuerungen. Einführung SIKON Sicherheitskonferenz Brandschutzvorschriften 2015 Die wichtigsten Neuerungen Einführung Thomas Wohlrab, Chemiker HTL Kantonaler Brandschutzexperte VKF Leiter Feuerpolizei Basel-Stadt 26.2.2015 VKF

Mehr

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN Gesetzentwurf vom 10.09.2012 16/13683 Luy Herbert, BD a.d. GESETZLICHE HIERARCHIE Behindertenrechtskonvention

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO) Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Brandschutznachweis als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Bauherrin/Bauherr: Eingangsvermerk Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.):

Mehr

Brandschutz im Bestand als Integrale Planungsaufgabe. Aufgabenstellung bei bestehenden Bauwerken. Brandschutz und Intelligente Gebäudetechnologien

Brandschutz im Bestand als Integrale Planungsaufgabe. Aufgabenstellung bei bestehenden Bauwerken. Brandschutz und Intelligente Gebäudetechnologien Gliederung und Inhalte Herausforderungen der Gesetze und Richtlinien Grundlagen des Bauordnungsrechts Aufgabenstellung bei Neubauten Aufgabenstellung bei bestehenden Bauwerken Brandschutz und Intelligente

Mehr

Inselspital, Universitätsspital Bern Brandschutz

Inselspital, Universitätsspital Bern Brandschutz Inselspital, Universitätsspital Bern Brandschutz Verhalten im Brandfall Einführung Ihr Verhalten bei einem Brandausbruch ist entscheidend. Oft wird die Feuerwehr erst nach misslungenen Löschversuchen alarmiert.

Mehr

Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe

Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe 2009 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe... 3 Abstandflächen ( 6 BauO NRW)... 3 Abweichungen ( 73 BauO NRW)... 3 Arbeitsstätten...

Mehr

OIB RICHTLINIEN DIE P RAKTISCHE PRAKTISCHE UMSETZUNG UMSETZUNG

OIB RICHTLINIEN DIE P RAKTISCHE PRAKTISCHE UMSETZUNG UMSETZUNG OIB RICHTLINIEN DIE PRAKTISCHE UMSETZUNG Das Baurecht ist ein dynamischer Prozess und ändert sich ständig. Es wird den neuesten Erkenntnissen der Technik und Wirtschaft angepasst. Im Zuge einer Harmonisierung

Mehr

Beispiele betreffend die Aufzugsverpflichtung nach 70 Abs. 4 Stmk BauG

Beispiele betreffend die Aufzugsverpflichtung nach 70 Abs. 4 Stmk BauG Beispiele betreffend die Aufzugsverpflichtung nach 70 Abs. 4 Stmk BauG Einleitung: 70 Erschließung (Stmk. Baugesetz) (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung - LBO 2015

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung - LBO 2015 Die Aufgabe der Feuerwehren ist im Rahmen der LBO wie folgt vorgesehen: Rettung von Menschen und Tieren sowie Durchführung wirksamer Löscharbeiten ( 15, 34). Nur wenn die baulichen Anlagen einem brandschutztechnischen

Mehr