Landgericht Karlsruhe. Geschäftsverteilung (Stand zum )

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1 Landgericht Karlsruhe Geschäftsverteilung 2014 (Stand zum ) Anschrift: Fernsprechverbindung: Hans-Thoma-Straße 7, Karlsruhe Durchwahl (0721) Apparatnummer Anschriften der auswärtigen Kammern in Pforzheim: Auswärtige Strafkammern Auswärtige Kammer f. Handelss. Fernsprechverbindung: Schulbergstaffel 1, Pforzheim Lindenstr. 8, Pforzheim Durchwahl (07231) Apparatnummer Faxnummern: Telefax: Durchwahl (0721) Telefax Verwaltung: Durchwahl (0721) Telefax Vorzimmer: Durchwahl (0721)

2 Weitere Telefaxnummern: Strafkammern Auswärtige Strafkammern Pforzheim Zivilkammer I Zivilkammer II Zivilkammer III Zivilkammer IV Zivilkammer V Zivilkammer VI Zivilkammer VII Zivilkammer VIII Zivilkammer IX Zivilkammer X Zivilkammer XI Zivilkammer XVIII Kammern für Handelssachen I und III Kammer für Handelssachen Pforzheim Neustart ggmbh Tel. Fax: - Karlsruhe, Kriegsstraße 5 a Außenstelle Pforzheim, Bahnhofstraße 24 a Außenstelle Bruchsal, Schlossraum Außenstelle Baden-Baden, Rheinstraße

3 Inhaltsverzeichnis TEIL RICHTERLICHE GESCHÄFTSVERTEILUNG... 4 I. Zivilkammern... 4 II. Kammer für Baulandsachen III. Kammern für Handelssachen IV. Allgemeine Grundsätze zu I. bis III.: A. Allgemeines: B. Regeln für die Zuweisung nach dem Turnus: VI. Allgemeine Grundsätze zu V.: A. Allgemeines: B. Regelung für die Geschäftsverteilung der großen Strafkammern 2, 3, 4, 6: C. Regelung für die Geschäftsverteilung der kleinen Strafkammern 8, 9, 10, 11: VII. Entschädigungskammer: VIII. Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen:... 41

4 Teil 1 Richterliche Geschäftsverteilung I. Zivilkammern Zivilkammer I: Präsident des Landgerichts Riedel Vorsitzender Richter am Landgericht Zwiebler - zugleich stellv. Vorsitzender und Güterichter - Richter am Landgericht Dr. Wagner - zugleich Stellvertreter des Güterichters - Richter am Landgericht Dr. Görtz Stellv. In dieser Reihenfolge: Alle Mitglieder der Zivilkammer VIII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IX. Geschäftskreis (bis ): 1. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren der Amtsgerichte Bruchsal, Karlsruhe-Durlach, Maulbronn, Ettlingen und Philippsburg, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern IX oder XI gegeben ist. 2. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. 3. Beschwerden in Nachlass- und Grundbuchsachen. Zivilkammer II: Vorsitzender Richter am Landgericht Lang Richter am Landgericht Günther - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin am Landgericht Ebersbach Richterin am Amtsgericht Fischer-Antze Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer III, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer X. 1. Die erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Amtsgerichtsbezirk Ettlingen, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammer X gegeben ist. 2. Erstinstanzliche Streitigkeiten, die gemäß 71 Abs. 2 GVG dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (Amtshaftungsansprüche). 3. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung.

5 Zivilkammer III: Vorsitzender Richter am Landgericht Horn - zugleich weiterer Stellvertreter des Güterichters - Richterin am Landgericht Dr. Wagemann - zugleich stellv. Vorsitzende - Richterin Schoch Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer II, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VI. 1. Die erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten der Buchstaben A - K aus dem Amtsgerichtsbezirk Pforzheim, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern II oder X gegeben ist. 2. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. Zivilkammer IV: Vorsitzender Richter am Landgericht Specht Richterin am Landgericht Walter - zugleich stellv. Vorsitzende - Richterin am Landgericht Wiegand Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Berger Richter am Amtsgericht Wermann Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer XI, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer I. 1. Die erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Amtsgerichtsbezirk Bruchsal, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammer II oder X gegeben ist. 2. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung.

6 Zivilkammer V: Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Jaeger Richterin am Landgericht Dr. Döhring - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin am Landgericht Gertler Richter am Landgericht Schölch Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer IX, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IV. 1. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen. 2. Die erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Amtsgerichtsbezirk Philippsburg, soweit nicht die Zuständigkeit der ZK II oder X gegeben ist. 3. Beschwerden in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen) mit Ausnahme der Beschwerden in Räumungsschutzsachen. 4. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. Zivilkammer VI: Vorsitzender Richter am Landgericht Staab Richter am Landgericht Dr. Kemnitz - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin Krämer Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer X, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer II. 1. Die erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten sowie Berufungen und Beschwerden (in C- und H- Verfahren) gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Karlsruhe in zivilrechtlichen Streitigkeiten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, an denen ein Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als Partei beteiligt ist sowie gleichartige Rechtsstreitigkeiten mit kirchlichen Versorgungswerken einschließlich Streitigkeiten einer solchen Einrichtung mit einem ihrer Mitglieder bzw. Beteiligten. 2. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung.

7 Zivilkammer VII: Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Herschlein Richterin am Landgericht Korn - zugleich stellv. Vorsitzende - Richterin am Landgericht Dr. Merz Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer VIII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IX. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. Zivilkammer VIII: Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Engler Richterin am Landgericht Heim - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Eckelt Richter am Landgericht Schölch Richter am Landgericht Dr. Schmieder Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer I, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer V. 1. Die erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten aus den Amtsgerichtsbezirken Bretten und Maulbronn, soweit nicht die Zuständigkeit der ZK II oder X gegeben ist. 2. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. Zivilkammer IX: Vorsitzender Richter am Landgericht Engesser Richterin am Landgericht Mauch - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Wesche Richterin am Landgericht Maier Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer V, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer III.

8 1. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren der Amtsgerichte Karlsruhe und Bretten, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern V, VI oder XI gegeben ist. 2. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren der Amtsgerichte Bruchsal, Karlsruhe-Durlach, Ettlingen, Maulbronn, Pforzheim und Philippsburg, soweit die zugrunde liegenden Ansprüche Miet- und Pachtverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume betreffen. 3. Beschwerden in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen), soweit diese den Räumungsschutz betreffen. 4. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. Zivilkammer X: Vorsitzende Richterin am Landgericht Gruber Richter am Landgericht Dr. Hofmann - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin am Amtsgericht Bracher Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dr. Stadler Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer VI, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer XI. 1. Die erstinstanzlichen Rechtstreitigkeiten der Buchstaben L - Z aus dem Amtsgerichtsbezirk Pforzheim soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammer II gegeben ist. 2. Die erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Verfahren von und gegen Bausparkassen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung zum Erwerb von Immobilien. 3. Klagen nach 1 und 2 UklagG vom für den gesamten Landgerichtsbezirk. 4. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. 5. Zivilkammer XI: Vorsitzender Richter am Landgericht Tauscher Richterin am Landgericht Dr. Meyer-Spasche - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Kantlehner Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dr. Otto

9 Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer IV, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VIII. 1. a) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen. b) Alle übrigen Beschwerden und Berufungen, soweit sie nicht ausdrücklich dem Turnus zugewiesen sind und soweit nicht die Strafkammern, die Zivilkammern I, VI und IX sowie die Kammern für Handelssachen zuständig sind. c) Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36 ZPO, 2 ZVG, 5 FamFG. d) Entscheidungen über die Ablehnung und Selbstablehnung von Notaren und Richtern der Amtsgerichte nach 45 Abs. 3 ZPO. e) Entscheidungen betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Titel. f) Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. 156 KostO oder 127 GNotKG. 2. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung, auch soweit unter 1.b) zunächst ausgenommen. Zivilkammer XII: Vorsitzender Richter am Landgericht Tauscher Richterin am Landgericht Herlitze - zugleich stellv. Vorsitzende - Richterin am Landgericht Dr. Meyer-Spasche Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dr. Otto Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dr. Schmieder Stellv. Bei Verhinderung von Vorsitzendem Richter am Landgericht Tauscher, Richterin am Landgericht Dr. Meyer-Spasche und/oder Richterin am Landgericht Görtz: Die übrigen Mitglieder der Zivilkammer XI, bei deren Verhinderung alle Mitglieder der Zivilkammer IV, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VIII. Bei Verhinderung von Richterin am Landgericht Herlitze und/oder Richter am Landgericht Kraus: Alle den Strafkammern zugewiesenen Planrichter in alphabetischer Reihenfolge Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) Zivilkammer XVIII: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Städtler-Pernice Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dr. Otto - zugleich stellv. Vorsitzende - Richterin am Landgericht Gertler Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer I, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VIII.

10 Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. Zivilkammer XIX: Präsident des Landgerichts Riedel Richter am Landgericht Dr. Wagner - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Wilfling Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer XX, im Übrigen alle Mitglieder der Zivilkammer VIII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IX.. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren der Amtsgerichte Bruchsal, Karlsruhe-Durlach, Maulbronn, Ettlingen, Pforzheim (insoweit Übernahme von der Zivilkammer IX), Philippsburg, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern V, IX oder XI gegeben ist. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. Zivilkammer XX: Vorsitzender Richter am Landgericht Zwiebler Richter am Landgericht Dr. Görtz - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Wilfling Richter am Landgericht Dr. Wagner Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer XIX, im Übrigen alle Mitglieder der Zivilkammer VIII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IX. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren der Amtsgerichte Bruchsal, Karlsruhe-Durlach, Maulbronn, Ettlingen, Pforzheim (insoweit Übernahme von der Zivilkammer IX), Philippsburg, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern V, IX oder XI gegeben ist. Dem Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung. Beschwerden in Nachlass- und Grundbuchsachen.

11 II. Kammer für Baulandsachen Vorsitzender Richter am Landgericht Staab Beisitzende Richter des Landgerichts: Richter am Landgericht Dr. Kemnitz - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin Krämer Stellv. Beisitzer (in dieser Reihenfolge): Alle Mitglieder der Zivilkammer X, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer II. Beisitzende Richter des Verwaltungsgerichts: Richter am Verwaltungsgericht Dr. Ulrich Verwaltungsgericht Karlsruhe Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stuhlfauth Verwaltungsgericht Karlsruhe Stellv. Beisitzer (in dieser Reihenfolge): Richterin am Verwaltungsgericht Kopp Verwaltungsgericht Karlsruhe Richterin am Verwaltungsgericht Jacob Verwaltungsgericht Karlsruhe Richterin am Verwaltungsgericht Wagenblaß Verwaltungsgericht Karlsruhe Verfahren im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die nach 217 ff. des Baugesetzbuches oder durch sonstige Gesetze oder Verordnungen der Kammer für Baulandsachen übertragen sind.

12 III. Kammern für Handelssachen Kammer für Handelssachen I in Karlsruhe (ZK 13): regelmäßiger Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Brendle Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Städtler-Pernice bei dessen Verhinderung: Richter am Landgericht Dr. Kemnitz weiterer Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Eckelt Handelsrichter: Manfred Bähr, Gunter Müller, Gerhard Kammerer, Manfred J. Seitz, Peter Schütze, Bernd Bechtold, Frank Sax, Karl-Peter Niebel, Alle Handelssachen im Sinne der 95 ff GVG einschließlich der Beschwerden aus dem VII. Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht die Zuständigkeit der KfH IV in Pforzheim begründet, ist, nach Zuweisung im Turnus sowie ergänzender Regelung gem. nachfolgend B. Ziffer 11 Absätze 1 und 2. Kammer für Handelssachen III in Karlsruhe (ZK 14): regelmäßiger Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Städtler-Pernice Vorsitzender Richter am Landgericht Brendle bei dessen Verhinderung: Richter am Landgericht Schölch weiterer Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Wagner Handelsrichter: Steffen Schmid, Gerhard J. Rastetter, Petra Lorenz, Hermann Beuscher, Jörg Genz, Edgar Kipper, Volker Fink, Gerd Bischoff Alle Handelssachen im Sinne der 95 ff GVG einschließlich der Beschwerden aus dem VII. Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht die Zuständigkeit der KfH IV in Pforzheim begründet ist, nach Zuweisung im Turnus sowie ergänzender Regelung gem. nachfolgend B. Ziffer 11 Absätze 1 und 2.

13 Kammer für Handelssachen IV in Pforzheim (ZK 15): regelmäßiger Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Berger Richter am Amtsgericht (war) Dr. Ganßauge Amtsgericht Pforzheim bei dessen Verhinderung (in dieser Reihenfolge): Richter am Amtsgericht Dr. Mayer-Pflomm Amtsgericht Pforzheim Richterin am Amtsgericht Kämpfe Amtsgericht Pforzheim Handelsrichter: Jan Tobias Weber, Klaus Binder, Horst Günther, Andrea Scheidtweiler, Annett-Katrin Tischer, Dr. Gerhard Flöck, Christine Kienhöfer, Matthias Gindele, Maximilian Ruess, Thomas Arbogast Alle Handelssachen im Sinne der 95 ff GVG einschließlich der Beschwerden nach dem VII. Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit aus den Amtsgerichtsbezirken Pforzheim und Maulbronn (vgl. ZuständigkeitsVO Justiz vom (Gbl. 1998, 680) 12.

14 14 IV. Allgemeine Grundsätze zu I. bis III.: A. Allgemeines: 1. a) Maßgebend sind alternativ der Wohnsitz ( 13 ZPO), der Geschäftssitz, der Aufenthaltsort, der letzte Wohnsitz ( 16 ZPO), der letzte Aufenthaltsort des Beklagten oder die Niederlassung ( 21 ZPO). Bei mehreren vorhandenen Anknüpfungspunkten entscheidet der in der Klage zuerst angegebene. b) Bei mehreren Beklagten richtet sich die Zuweisung nach dem Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) desjenigen Beklagten, der im Alphabet vorgeht. Bei Bund und Ländern ist maßgebend die Vertretungsbehörde nach 18 ZPO. Haben die Beklagten ihren Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) teils im Landgerichtsbezirk, teils auswärts, so richtet sich die Zuweisung nach dem Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) des Beklagten, der im hiesigen Landgerichtsbezirk seinen Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) hat und der im Alphabet vorgeht. c) Hat nicht ein Beklagter seinen Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) im Landgerichtsbezirk, so ist der Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) des Klägers, bei mehreren der des im Alphabet vorgehenden Klägers, der seinen Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) im hiesigen Landgerichtsbezirk hat, maßgeblich. Sind für den nach Satz 1 gefundenen Amtsgerichtsbezirk mehrere Kammern zuständig, so richtet sich die Zuweisung nach dem Anfangsbuchstaben des Beklagten (vgl. Ziffer 1 a und b). d) Haben beide Teile ihren Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) außerhalb des Landgerichtsbezirks, so sind die für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe zuständigen Kammern zuständig. e) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe in Karlsruhe einerseits und in Pforzheim andererseits gelten vorbehaltlich ausschließlicher Zuständigkeiten die Grundsätze 1. a), b), c) Satz 1 und d) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen IV in Pforzheim auch dann gegeben ist, wenn zwar die Voraussetzungen von 1 d) vorliegen, die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe jedoch nur aufgrund eines Gerichtsstands in den Amtsgerichtsbezirken Pforzheim oder Maulbronn eröffnet ist, sowie dann, wenn Verfahren mit der Begründung anhängig gemacht werden, dass ein Ort in den Amtsgerichtsbezirken Maulbronn oder Pforzheim als Gerichtsstand vereinbart ist. Soweit dem Kläger ein Wahlrecht unter beiden Gerichtsständen zusteht und die Klagschrift ausdrücklich an die Kammern für Handelssachen in Karlsruhe oder in Pforzheim gerichtet ist, hat dies Vorrang.

15 15 Die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen beim Landgericht Karlsruhe und der Kammer für Handelssachen mit Sitz in Pforzheim nach der ZuständigkeitsVOJustiz vom (Gbl 1998, 680) bleiben unberührt. Soweit sich der Geschäftskreis nach dem Buchstaben richtet, ist der Anfangsbuchstabe des Namens des Beklagten, bei mehreren der des im Alphabet vorgehenden Beklagten maßgebend. f) Kommt es demnach auf den Anfangsbuchstaben oder auf die alphabetische Reihenfolge an, so gilt folgendes: Maßgeblich ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Bei gleichem Familiennamen bestimmt sich die alphabetische Reihenfolge nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen, bei mehreren Vornamen nach dem im Alphabet vorangehenden Vornamen. 2. Bei den Berufungskammern bleibt der Wohnsitz etc. (vgl. Ziffer 1 a) der Parteien außer Betracht. 3. Für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen sowie für Vollstreckungsgegenklagen, für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß 731 ZPO und Abänderungsklagen gemäß 323 ZPO ist die Zivilkammer/Kammer für Handelssachen zuständig, bei der das frühere Verfahren anhängig war. Ist die Hauptsache anhängig, so ist die damit befasste Zivilkammer/Kammer für Handelssachen auch für Verfahren wegen Arrests und einstweiliger Verfügung zuständig, die das gleiche Rechtsverhältnis betreffen. Für Beschwerden ist die Kammer zuständig, welche bereits über die Berufung entschieden hat. 4. Zuständigkeit bei Firmen, Vereinigungen, Körperschaften u. a.: Maßgebend ist a) bei Verfahren gegen Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und BGB-Gesellschaften der in der Firma vorkommende Familienname, bei mehreren solcher der erste Buchstabe des ersten Familiennamens. Sind mit der BGB-Gesellschaft, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft gleichzeitig die Inhaber persönlich verklagt, so entscheidet die Firmenbezeichnung nach Satz 1. Enthält eine Firmenbezeichnung keinen Familiennamen, so richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer 4 b). b) bei Verfahren gegen Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und BGB-Außengesellschaften mit eigenem Gesellschaftsnamen der erste Buchstabe der Bezeichnung.

16 16 Beginnt die Bezeichnung lediglich mit einem Einzelbuchstaben (Beispiel R + V Allgemeine Versicherungs AG), der nach dem Geschäftsverteilungsplan geteilt ist, wird dieser dem alphabetisch ersten Buchstabenteil (z.b. Ra) zugerechnet. c) bei Verfahren gegen Gemeinden und Länder der Anfangsbuchstabe des jeweiligen Namens, d) bei Verfahren gegen öffentlich rechtliche Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt sinngemäß die Regelung zu b), 5. Bei Eigennamen, ausgenommen die Fälle gem. Ziffer 4 b), bleiben echte oder unechte Adelsbezeichnungen (z. B. von usw.) und ähnliche Zusätze außer Betracht, es sei denn, sie würden mit dem Namen in einem Wort geschrieben. 6. Bei Klagen gegen eine Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Nießbrauchsverwalter, Nachlasspfleger, usw.) ist der Anfangsbuchstabe des materiellen Rechtsträgers maßgeblich, bei Anfechtungsklagen derjenige des Schuldners bzw. des Gemeinschuldners. Bei Klagen gegen unbekannte Erben ist der Anfangsbuchstabe des Erblassers entscheidend. Die Zuständigkeit richtet sich dann nach dem Wohnsitz etc. (vgl. Ziff. 1 a) d)) des materiellen Rechtsträgers, des Schuldners bzw. des Gemeinschuldners, des Erblassers. 7. a) Werden bei verschiedenen Kammern anhängige Verfahren verbunden, ist für das verbundene Verfahren die zeitlich zuerst befasste Kammer zuständig. Waren jedoch im Mahnverfahren mehrere Schuldner in Anspruch genommen worden, dann sind alle abgegebenen Verfahren so zu behandeln, als wäre eine einzige Klage gegen mehrere Beklagte erhoben worden, für welche die zeitlich zuerst befasste Kammer zuständig ist. Sind die Verfahren bei verschiedenen Kammern gleichzeitig eingegangen, ist die Kammer zuständig, welche nach den allgemeinen Bestimmungen für eine einheitliche Klage zuständig wäre. b) Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, ein Antrag auf Erlass eines Arrestes, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage im Urkundenverfahren noch anhängig sind oder anhängig waren, sind die später (auch in einem anderen Jahre) eingehenden Klagen bzw. Nachverfahren dazu rechnen nicht neue Anträge auf Prozesskostenhilfe auch bei umgekehrtem Betreff und ggf. weiteren Beteiligten an die bereits befasste Kammer abzugeben. Für einen später eingehenden Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist die Kammer zuständig, bei der die Hauptsache oder eine gegenläufige negative Feststellungsklage anhängig ist.

17 17 8. Bei Unklarheiten über die in den Klagschriften usw. angegebenen Parteibezeichnungen (z. B. offensichtliche Schreibversehen, Angabe parteiunfähiger Gesellschaften anstatt der Gesellschafter, Angabe einer Etablissementsbezeichnung als Firma, obwohl eine solche Firma nach HGB nicht möglich ist) ist diejenige Kammer zur Aufklärung und zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen zuständig, die nach dieser Geschäftsverteilung in der Sache selbst zuständig wäre, wenn die Parteibezeichnung wie in der Klagschrift angegeben, möglich oder richtig wäre. 9. Die durch das Anhängigwerden eines Verfahrens einmal begründete Zuständigkeit entfällt nicht durch später eintretende Veränderungen (z. B. Namenswechsel, Umzug). Das gilt nicht vorbehaltlich Ziff. 10. für die Berichtigung des Rubrums aufgrund falscher Bezeichnung in der Klageschrift und bei Parteiänderungen (Parteiwechsel und -erweiterung) und Klagrücknahme gegen eine oder mehrere Parteien. Bei Abgabe oder Verweisung ist der Eingang beim Landgericht der maßgebliche Zeitpunkt. 10. Soweit das Gesetz nicht entgegensteht (z. B. 97 Abs. 2, 99 GVG) wird eine zunächst unzuständige Zivilkammer/Kammer für Handelssachen zuständig, wenn die Sache zum Termin aufgerufen worden ist oder ein Urteil oder eine Entscheidung ergeht, die mit der Beschwerde angefochten werden kann. Eine Abgabe ist ausgeschlossen, wenn die Sache 3 Monate bei der Zivilkammer/Kammer für Handelssachen anhängig ist. 11. War ein Mitglied einer Zivilkammer als Richter eines Schiedsgerichts tätig, so entscheidet bei Streitigkeiten aus dem Schiedsvertrag die Kammer, deren Mitglieder nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung der Kammer, der der Schiedsrichter angehört, berufen sind. 12. Die bei Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres oder bei jeder anderen Änderung der Geschäftsverteilung anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bleiben bei der bisher zuständigen Kammer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung erfolgt. 13. Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten gem. 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GVG (einschl. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern bzw. zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, die keinen gesellschaftsrechtlichen Anspruch betreffen, aber mit dem Gesellschaftsrecht zusammenhängen, z.b. Gesellschafter-Darlehen) richtet sich die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen unabhängig von der Parteirolle: a) bei Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet sind, nach dem Sitz und der Firma der Gesellschaft,

18 18 b) bei sonstigen Gesellschaften nach dem Wohnsitz und dem Namen des in der alphabetischen Reihenfolge ersten Gesellschafters. 14. Bei Beteiligung eines Handelsrichters als Partei, Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Partei eines in die Zuständigkeit seiner Kammer für Handelssachen fallenden Verfahrens ist für Ausgangsverfahren der Kammer für Handelssachen I in Karlsruhe die Kammer für Handelssachen III in Karlsruhe, für Ausgangsverfahren der Kammer für Handelssachen III in Karlsruhe die Kammer für Handelssachen IV in Pforzheim und für Ausgangsverfahren der Kammer für Handelssachen IV in Pforzheim die Kammer für Handelssachen I in Karlsruhe als Vertretung zuständig. Diese Regelung gilt auch für bereits anhängige Verfahren, in denen noch nicht mündlich verhandelt oder Termin bestimmt worden ist; die Regelung in Ziffer 10 tritt insoweit zurück. 15. Für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen aus den Landgerichtsbezirken Baden-Baden, Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen ist die Zivilkammer V zuständig. Für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen aus den Landgerichtsbezirken Heidelberg, Karlsruhe, Mosbach und Mannheim ist die Zivilkammer XI zuständig. B. Regeln für die Zuweisung nach dem Turnus: 1. Dem Turnus zugewiesen werden alle erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten und OH- Verfahren aus den Amtsgerichtsbezirken Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach, soweit nicht die Zuständigkeit der ZK II, VI, X oder ZK XI gegeben ist. 2. Den am Turnus teilnehmenden Kammern werden Verfahren ausschließlich von der vom Präsidenten bestimmten Eingangsgeschäftsstelle zugewiesen. Dieser werden von der Posteinlaufstelle alle beim Landgericht eingehenden Antrags-, Klage- und Rechtsmittelschriften zugeleitet. 3. Für die Reihenfolge der Bearbeitung der Eingänge in der Eingangsgeschäftsstelle ist der Eingangsstempel des Landgerichts Posteinlaufstelle maßgeblich. Klage-, Rechtsmittel- oder sonstige Antragsschriften, die bei anderen Stellen oder auf einem Telefaxgerät außerhalb der Wachtmeisterei eingehen, werden zunächst dort mit einem Eingangsstempel versehen. In der Wachtmeisterei erhalten sie einen weiteren Eingangsstempel, der mit Posteinlaufstelle gekennzeichnet ist.

19 19 4. Bevor nicht alle an einem Tag bei der Wachtmeisterei (Posteinlaufstelle) eingegangenen Vorgänge bearbeitet sind, dürfen keine am folgenden Tag eingegangenen Vorgänge bearbeitet werden. 5. An jedem Tag stellt die Eingangsgeschäftsstelle nach der Bearbeitung der Eingänge des Vortages zunächst, d. h. vor der Zuweisung einer an diesem Tag eingegangenen Sache an eine Kammer, fest, welche von den am Turnus beteiligten Kammern die niedrigste Gesamtpunktzahl aufweist. Dieser Kammer ( Turnuskammer ) bei gleicher Gesamtpunktzahl der Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl werden alle an diesem Tag eingehenden Turnussachen zugewiesen. Ist die Bestimmung dieser Kammer an einem Tag nicht erfolgt, werden die Turnussachen der Kammer zugewiesen, die zuletzt Turnuskammer war. Eingehende Turnussachen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, ob eine vorrangige besondere Zuständigkeit einer anderen Kammer gegeben ist, werden zunächst der Turnuskammer zugewiesen. Räumungsschutz-, Abschiebehaft- und Unterbringungsbeschwerden werden unmittelbar nach ihrem Eingang noch am gleichen Tag unter Punktevergabe zugeteilt. 6. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich aus allen Eingängen, die den am Turnus teilnehmenden Kammern in dem jeweiligen Geschäftsjahr bislang zugewiesen worden sind. Diese Eingänge sind je nach der Wertigkeit der Verfahren und nach der Besetzung der Kammer zu gewichten: Je nach Wertigkeit des Verfahrens wird der Eingang mit einer Punktzahl multipliziert (vgl. unten a), der errechnete Wert wird durch die Zahl der Dezernate dividiert (vgl. unten b). Die Gesamtpunktzahl der Kammer ergibt sich aus der Addition folgender Werte: Eingang x Punktezahl : Dezernatszahl (z. B. 1 O-Sache: 1 x 1 : 3 = 0,33) a) Wertigkeitstabelle O-Sachen (mit Ausnahme der Baulandsachen und der Verfahren nach dem ThUG, s.u.) 1 Punkt S-Sachen 1 Punkt Gütesachen (AR-Verfahren) 1 Punkt T-Sachen a) Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H- Verfahren der Amtsgerichte, Entscheidungen nach 36 ZPO und nach 45 Abs. 3 ZPO 0,3 Punkte b) Beschwerden in Nachlass-, Betreuungs-, Insolvenz- und Unterbringungssachen sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. 156 KostO 0,7 Punkte

20 20 c) Übrige Beschwerden 0,5 Punkte b) Dezernate Baulandsachen und Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) 2 Punkte I. Zivilkammer 0,0 II. Zivilkammer 3,0 III. Zivilkammer 3,0 IV. Zivilkammer 3,25 V. Zivilkammer 3,0 VI. Zivilkammer 3,0 VII. Zivilkammer 2,0 VIII. Zivilkammer 2,65 IX. Zivilkammer 3,5 X. Zivilkammer 4,0 XI. Zivilkammer 3,5 XVIII. Zivilkammer 0,2 XIX. Zivilkammer 0,9 XX. Zivilkammer 1,3 Die Verfahren der Kammer für Baulandsachen werden bei der Bestimmung der Gesamtpunktzahl der Zivilkammer VI zugeschrieben. Die Verfahren der Zivilkammer XII (nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)) werden bei der Bestimmung der Gesamtpunktzahl der Zivilkammer XI zugeschrieben. 7. a) Hält eine Kammer nach Zuteilung durch die Eingangsgeschäftsstelle ihre Zuständigkeit nicht für gegeben, leitet sie die Sache gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Kammer an die Eingangsgeschäftsstelle zurück, die sie der zuständigen Kammer zuleitet. Diese muss die Übernahme der Eingangsgeschäftsstelle anzeigen. Am Tag nach der Anzeige wird die Gesamtpunktzahl der übernehmenden Kammer um den Bewertungsfaktor des abgegebenen Verfahrens erhöht, bei der abgebenden Kammer wird die Gesamtpunktzahl um den Bewertungsfaktor des abgegebenen Verfahrens reduziert. Im Falle der Abgabe in den Turnus ist für die Zuständigkeit das Datum des Ersteingangs der Sache bei Gericht entscheidend, wobei die bisherige Reihenfolge im Turnus unverändert bleibt. b) Gehen gleichzeitig mehrere Sachen gegen den selben Beklagten (Antragsgegner) ein, so sind sie derselben Kammer zuzuteilen.

21 21 Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Klage und ein Antrag auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung ein, so ist beides der Kammer zuzuteilen, die für den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zuständig ist (vgl. Teil 1 IV. B. 8.). Ruhende und weggelegte ( 7 Nr. 2 und 3 e AktO) Verfahren bleiben bei der Kammer anhängig bei welcher sie anhängig waren (ohne Rücksicht auf einen etwaigen Richterwechsel), sofern die Kammer noch besteht. Ist die Kammer zum Zeitpunkt der Wiederanrufung aufgelöst, werden sie über den Turnus verteilt. Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, ein Antrag auf Erlass eines Arrestes, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage im Urkundenverfahren noch anhängig sind oder anhängig waren, sind die später (auch in einem anderen Jahre) eingehenden Klagen bzw. Nachverfahren dazu rechnen nicht neue Anträge auf Prozesskostenhilfe auch bei umgekehrtem Betreff und ggf. weiteren Beteiligten an die bereits befasste Kammer abzugeben. Für einen später eingehenden Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist die Kammer zuständig, bei der die Hauptsache oder eine gegenläufige negative Feststellungsklage anhängig ist. 8. Anträge im einstweiligen Rechtsschutz werden unmittelbar am Tag ihres Eingangs derjenigen Kammer zugeteilt, der im Turnusverfahren die Eingänge des Tages vor dem Vortag zugeteilt wurden. 9. Ist in einer Kammer im laufenden Geschäftsjahr wegen Stellennichtbesetzung, Krank- heit oder aus einem anderen Grund ein Dezernat 4 Wochen ohne Unterbrechung nicht besetzt, stellt der Vorsitzende der Kammer umgehend nach Ablauf der vier Wochen einen Antrag an den Präsidenten auf Bestätigung der Vakanz. Bei einer Nichtbesetzung eines Dezernats von weniger als 4 Wochen ohne Unterbrechung werden solche Zeiträume während des Geschäftsjahres addiert. Der/Die Kammervorsitzende stellt in diesem Fall umgehend nach Erreichen einer Dauer von insgesamt 4 Wochen einen Antrag an den Präsidenten auf Bestätigung der Vakanz. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erfolgt eine Nullstellung. Die schriftliche Bestätigung wird unverzüglich an die Eingangsgeschäftsstelle weitergeleitet. Am Folgetag wird der Kammer mit der Vakanz bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl die dem Eingang von 20 O-Sachen entsprechende Punktzahl hinzugerechnet, wenn die Stelle des Vorsitzenden oder eines Richters mit einem vollen Arbeitskraftanteil vakant ist. Bei geringerem Arbeitskraftanteil wird die Anzahl der hinzuzurechnenden Punkte verhältnismäßig reduziert.

22 22 Bei Änderungen des von der Vakanz betroffenen Arbeitskraftanteils ist für die Berechnung des Vakanzbonus der Arbeitskraftanteil zugrunde zu legen, der durchgängig während der 4-Wochenfrist ausgefallen ist. Im Falle des endgültigen - teilweisen - Abbaus einer Stelle oder der Reduzierung des Arbeitskraftanteils durch Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe des 7 LRiG erhält die hiervon betroffene Kammer eine einmalige Gutschrift im Turnus. Sämtliche aufaddierten, zum Stichtag anhängigen O- und S-Sachen (ggfs. anteilig entsprechend dem Teilabbau bzw. der AKA-Reduzierung berechnet) werden durch die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Anzahl von Dezernaten geteilt. Im Falle des endgültigen - teilweisen - Abbaus einer Stelle erhält die hiervon betroffene Kammer für die zu verteilenden Altverfahren - zusätzlich zur wegen der Umverteilung als solcher vorzunehmenden Gutschrift - einen weiteren Bonus. Sämtliche zum Stichtag des Stellenabbaus länger als zwei Jahre anhängigen Verfahren werden hierfür mit 2 Punkten bewertet. Eine Division durch die Anzahl der Dezernate findet - entgegen der Handhabung bei der Gutschrift wegen der Umverteilung als solcher - nicht statt. 10. Der Turnus wird über das Geschäftsjahr hinaus in der Weise fortgeführt, dass die Kammer mit der niedrigsten Gesamtpunktzahl auf Null gesetzt wird, die Gesamtpunktzahlen der übrigen Kammern werden als Differenz zwischen ihrer Gesamtpunktzahl und dieser niedrigsten Gesamtpunktzahl bestimmt. 11. Rechtsstreitigkeiten der Kammern für Handelssachen in Karlsruhe werden entsprechend den Regelungen über den Turnus in Zivilverfahren zugeteilt: Die Wertigkeitstabelle unter Nr. 6 a gilt entsprechend. Die KfH I besteht aus einem 1,0-Dezernat, die KfH III besteht aus einem 0,7-Dezernat. Davon abweichend werden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sowie Berufungsund Beschwerdeverfahren abwechselnd, mehrere gleichzeitig zu verteilende Verfügungsverfahren sowie mehrere an einem Tag eingehende Berufungs- und Beschwerdeverfahren in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten, bei mehreren nach dem des im Alphabet vorgehenden Beklagten zugeteilt (vgl. IV. A. 1. E) Abs. 2). Die Regelung in IV. A. Ziffer 1 f) gilt entsprechend. Abgaben im Haus sind auch insoweit zwischen den Kammern für Handelssachen auszugleichen. Geht eine Sache ein, die in einem Zusammenhang mit einer anhängigen Sache steht, so ist die mit der anhängigen Sache befasste Kammer auch für die neue Sache zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die anhängige Sache in den letzten drei Jahren gemäß 7 Aktenordnung weggelegt worden ist oder die Sache zwar nicht mehr anhängig ist, aber in den letzten drei Jahren anhängig war. Als zusammenhängende Sachen in diesem Sinne gelten Rechtsstreitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien oder Beteiligten geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen.

23 23 Besteht ein Sachzusammenhang mit Verfahren beider Kammern, ist der Sachzusammenhang zum ältesten Verfahren maßgeblich. Die Regelung in Teil 1 IV. A. 7. des Geschäftsverteilungsplans bleibt hiervon unberührt.

24 24 V. Strafkammern Strafkammer 1 (Schwurgericht I): Vorsitzender Richter am Landgericht L. Schmidt Richter am Landgericht Herkle - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dr. Schmieder Richter am Landgericht Müller Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 7, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 4. a) Die in 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Strafsachen des Schwurgerichts und Beschwerden in Schwurgerichtssachen. b) Sicherungsverfahren wegen Straftaten gem. 74 Abs. 2 GVG. c) Wiederaufnahmeverfahren des Schwurgerichts. d) Zurückverwiesene Schwurgerichtsverfahren, soweit nicht die Strafkammer 13 zuständig ist. Strafkammer 2 (große Strafkammer): Vorsitzende: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Scholl Richterin am Landgericht Görlitz - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Amtsgericht Mertgen Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 5, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 6. a) Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend B. S. 34 f.) b) Als große Strafkammer bzw. Staatsschutzkammer für zurückverwiesene Verfahren, wenn das aufgehobene Urteil von den Strafkammern 4 oder 5 oder einer großen Strafkammer eines auswärtigen Gerichts gefällt oder wenn die Sache zum zweiten Mal zurückverwiesen ist und das erste Urteil von der Strafkammer 3 oder 6 erlassen ist. Strafkammer 3 (große Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht L. Schmidt Richter am Landgericht Herkle - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dr. Schmieder

25 25 Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 4, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 6. a) Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend B. S. 34 f.). b) Als große Strafkammer für zum zweiten Mal zurückverwiesene Verfahren des Landgerichts Karlsruhe, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 2 begründet ist. c) Entscheidungen gem. 77 Abs. 3 Satz 2 GVG (Hinzuziehung von Schöffen). d) Beschwerden außer Amtsgerichte Pforzheim und Maulbronn über die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, auch in Jugendsachen. Strafkammer 4 (große Strafkammer): Vizepräsident des Landgerichts Perron Richterin am Landgericht Herlitze - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin Ansperger Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 1. a) Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend B. S. 34 f.). b) Als große Strafkammer bzw. Wirtschaftsstrafkammer für erstmals zurückverwiesene Verfahren des Landgerichts Karlsruhe, soweit nicht die Strafkammer 2 zuständig ist. c) Wiederaufnahmeverfahren der großen Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern 1, 5 oder 7 gegeben ist. d) Entscheidungen über die Ablehnung und Selbstablehnung von Richtern der Amtsgerichte nach 27 Abs. 4 StPO. e) Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 14 StPO. Strafkammer 5 (große Strafkammer): Vizepräsident des Landgerichts Perron Richterin am Landgericht Herlitze - zugleich stellv. Vorsitzende - Richterin Ansperger Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 1. Strafsachen nach 74 a GVG und Wiederaufnahmeverfahren, die Entscheidungen der Staatsschutzkammer ( 74 a GVG) des Landgerichts Stuttgart betreffen, einschließlich der sich hierauf beziehenden aus dem Landgerichtsbezirk Karlsruhe bzw. Stuttgart anfallenden Aufgaben im vorbereitenden Verfahren und der nach dem Urteil notwendig werdenden Entscheidungen und Beschwerden in Staatsschutzsachen.

26 26 Strafkammer 6 (große Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht Schweikart Richterin am Landgericht Gusinde - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Müller Stellv. Richter am Amtsgericht Mertgen, bei dessen Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 2, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 1. Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend B. S. 34 f.).

27 27 Strafkammer 7 (große Jugendkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht Schweikart Richterin am Landgericht Gusinde - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Müller Richter am Amtsgericht Mertgen Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 2, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 3. a) Strafsachen nach den 41, 33 b Abs Alt. JGG, 74 b GVG sowie Beschwerden in Jugendsachen, soweit nicht die Strafkammer 17 zuständig ist. b) Zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren in Jugendsachen oder vor einer Jugendkammer verhandelten Jugendschutzsachen oder Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wenn das aufgehobene Urteil von einem anderen Landgericht erlassen wurde. c) Zum zweiten Mal zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren in Jugendsachen oder Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 17 und das zweite Urteil von der Strafkammer 14 erlassen wurde. d) Wiederaufnahmeverfahren der Jugendkammer. Strafkammer 71 (kleine Jugendkammer): ( 41, 33 b Abs Alt. JGG) Vorsitzender Richter am Landgericht Schweikart Vertreter (in dieser Reihenfolge): Richterin am Landgericht Gusinde Richter am Landgericht Müller a) Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters, soweit nicht die Strafkammer 171 zuständig ist. b) Zurückverwiesene Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendrichters, wenn das aufgehobene Urteil von einem anderen Landgericht erlassen wurde. c) Zum zweiten Mal zurückverwiesene Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendrichters, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 171 und das zweite Urteil von der Strafkammer 141 erlassen wurden. d) Wiederaufnahmeverfahren der kleinen Jugendkammer.

28 28 Strafkammer 8 (kleine Strafkammer): Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bartel Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz a) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Karlsruhe außer Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Karlsruhe und Bruchsal entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend C. S. 36 f.). b) Als kleine Strafkammer für erstmals zurückverwiesene Verfahren der Strafkammer 9. c) Als kleine Strafkammer für zum zweiten Mal zurückverwiesene Verfahren, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 11 begründet ist. Strafkammer 9 (kleine Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bartel 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla a) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Karlsruhe außer Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Karlsruhe und Bruchsal entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend C. S. 36 f.). b) Als kleine Strafkammer für erstmals zurückverwiesene Berufungsverfahren einschließlich Wirtschaftsstrafsachen im Sinne 74 c Abs. 1 GVG, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 8 begründet ist. c) Wiederaufnahmeverfahren der kleinen Strafkammer ( 140 a GVG) d) Am noch unerledigte Verfahren der Hilfsstrafkammer 91, in denen bis zum die Berufungshauptverhandlung nicht stattgefunden hat.

29 29 Strafkammer 10 (kleine Strafkammer): Vorsitzende Richterin am Landgericht Salomon Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Karlsruhe außer Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Karlsruhe und Bruchsal entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend C. S. 36 f.). Strafkammer 11 (kleine Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz 2. Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bartel a) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Karlsruhe außer Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Karlsruhe und Bruchsal entsprechend der Zuweisung aus dem Turnus (nachfolgend C. S. 36 f.). b) Als kleine Strafkammer für zum zweiten Mal zurückverwiesene Berufungssachen, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 8, 9 oder 10 erlassen wurde. Strafkammer 12 (große Wirtschaftsstrafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Scholl Richterin am Landgericht Görlitz - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Amtsgericht Mertgen Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 5, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 1. Die in 74 c GVG genannten Strafsachen und Beschwerden, soweit nicht gemäß 17 der ZuständigkeitsVOJustiz vom das Landgericht Mannheim zuständig ist (Gbl. 1998, 680).

30 30 Strafkammer 121 (kleine Wirtschaftsstrafkammer): Vorsitzende Richterin am Landgericht Salomon Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bartel Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte Karlsruhe, Bruchsal, Pforzheim und Maulbronn in den in 74 c GVG bezeichneten Strafsachen. Strafkammer 13 (Schwurgericht II): Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Scholl Richterin am Landgericht Görlitz - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Amtsgericht Mertgen Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 4, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 6. Zurückverwiesene Schwurgerichtsverfahren der Strafkammer 1. Strafkammer 14 (Jugendkammer): 1. als große Jugendkammer: Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla Richter am Landgericht Herkle - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Müller Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 2, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 3. Erstmals zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren in Jugendsachen oder Jugendschutzsachen oder Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wenn das aufgehobene Urteil von den Strafkammern 7 oder 17 des Landgerichts Karlsruhe erlassen wurde.

31 31 2. als kleine Jugendkammer (141): Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla Richter am Landgericht Herkle Richter am Landgericht Müller Erstmals zurückverwiesene Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendrichters, wenn das aufgehobene Urteil von der Strafkammer 71 oder der Strafkammer 171 erlassen wurde. Strafkammer 15 (Strafvollstreckungskammer): Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla Richter am Landgericht Herkle - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin am Landgericht Görlitz Richterin am Landgericht Gusinde Richterin Ansperger Stellv. Die Beisitzer der Strafkammern 15 und 152 vertreten sich wechselseitig in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters. Alle Verfahren gem. 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GVG und 119 a StVollzG, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 20 begründet ist. Strafkammer 152 (Strafvollstreckungskammer): Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bartel Richterin am Landgericht Herlitze - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Amtsgericht Mertgen Richter am Landgericht Dr. Schmieder Stellv. Die Beisitzer der Strafkammern 15 und 152 vertreten sich wechselseitig in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters. Alle Verfahren gem. 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GVG und 119 a StVollzG, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 20 begründet ist.

32 32 Strafkammer 16 (auswärtige große Strafkammer Pforzheim): Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer Richter am Landgericht Stier - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin Ansperger Stellv. (in dieser Reihenfolge) Richterin am Landgericht Schtterny-Schmidt, die Beisitzer der Strafkammer 6 Strafsachen einschließlich Beschwerden aus den Bezirken der Amtsgerichte Pforzheim und Maulbronn, soweit sie nicht den Strafkammern 1, 5, 12, 121, 17, 171 und 18 zugewiesen sind (vgl. 18 der ZuständigkeitsVOJustiz vom , Gbl 1998, 680). Strafkammer 17 (auswärtige große Jugendkammer Pforzheim): Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer Richter am Landgericht Stier - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin am Landgericht Schatterny-Schmidt Stellv. (in dieser Reihenfolge) Richterin Ansperger die Beisitzer der Strafkammer 7. a) Strafsachen nach den 41, 33 b Abs Alt. JGG, 74 b GVG sowie Beschwerden in Jugendsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Pforzheim und Maulbronn soweit nicht die kleine Jugendkammer 171 zuständig ist (vgl. 18 ZuständigkeitsVOJustiz vom , Gbl. 1998, 680). b) Zum zweiten Mal zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren in Jugendsachen oder Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 7 und das zweite Urteil von der Strafkammer 14 erlassen wurde.

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