Studierende des Grundstudiums HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1, Brühl. Lehrende des Zentralen Lehrbereichs
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1 POSTANSCHRIFT Hochschule des Bundes, Postfach 1660, Brühl Studierende des Grundstudiums HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1, Brühl Lehrende des Zentralen Lehrbereichs POSTANSCHRIFT Postfach 1660, Brühl BEARBEITET VON Prof. Dr. Lars Esterhaus TEL FAX D INTERNET DATUM Brühl, 29. Juni 2017 Az #2017 GS BETREFF HIER Durchführung der Zwischenprüfung Hilfsmittelverfügung Das Prüfungsamt für das Grundstudium ist mit der Durchführung der Zwischenprüfung am Zentralen Lehrbereich betraut. Es hat nach den hier einschlägigen Prüfungsordnungen auf die Wahrung einheitlicher Standards zu achten und den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu gewährleisten. Dazu ergeht die nachstehende Hilfsmittelverfügung, die für alle Prüfungen ab Dezember 2017 zur Anwendung kommt. Die Studierenden tragen in Kenntnis dieser Verfügung eigenständig Verantwortung für die Einhaltung dieser Verfügung. Eine vorherige einzelfallbezogene Prüfung der Gesetzestexte auf Vereinbarkeit mit dieser Verfügung durch das Prüfungsamt für das Grundstudium findet schon aus Gründen der Gleichbehandlung NICHT statt. I. Gesetzestexte Die Studierenden sind für die Ausstattung mit zulässigen Gesetzestexten während der Zwischenprüfung grundsätzlich selbst verantwortlich. Welche Gesetzestexte Sie zu Ihrem Zwischenprüfungstermin benötigen, wird Ihnen rechtzeitig vorher schriftlich durch das Prüfungsamt für das Grundstudium mitgeteilt. Kontoverbindung (Empfänger Bundeskasse Trier): Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken IBAN DE BIC MARKDEF1590 Bitte geben Sie bei Zahlungen das oben genannte Kassenzeichen an.
2 SEITE 2 VON 5 Standardmäßig zugelassen sind: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) Abgeordnetengesetz (AbgG) Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParIBG) Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG) Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Bundeswahlgesetz (BWahlG) Wahlprüfungsgesetz (WahlprüfG) Parteiengesetz (PartG) Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Charta der Grundrechte der Europäischen Union Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Weimarer Reichsverfassung (WRV) sverfahrensgesetz (VwVfG) sgerichtsordnung (VwG0) szustellungsgesetz (VwZG) svollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesdisziplinargesetz (BDG) Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Strafgesetzbuch (StGB) Strafprozeßordnung (StPO) Bundeshaushaltsordnung (BHO) svorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV zur BHO) HG mit Gesamtplan
3 SEITE 3 VON 5 Ergänzungen für Fachbereich Bundespolizei: Gesetz über die Bundespolizei (BPolG) Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (UZwG) svorschrift des BMI zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwVwV-BMI) Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) Für die Bearbeitung von Prüfungsarbeiten im Modul 7 dürfen landesrechtliche Legalbestimmungen, die wie etwa 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (SOG LSA) die Grundbegriffe des Gefahrenabwehrrechts zum Gegenstand haben, nicht verwendet werden. Soweit Ihre für die Benutzung in der Prüfung vorgesehene Textsammlung entsprechende Bestimmungen beinhaltet, müssen die maßgeblichen Textseiten verdeckt werden. Das kann beispielhaft durch ein mit einer Heftklammer angebrachtes Papier geschehen. Zuwiderhandlungen werden als Täuschungshandlung qualifiziert. Ergänzungen für den Studienbereich Öffentliche Finanzwirtschaft Es kann die in den Kursen verteilte Vorschriftensammlung für das Grundstudium benutzt werden, in der die erlaubten Hilfsmittel abgedruckt sind Gesetzessammlungen die standardmäßig zugelassen sind: Gesetzessammlungen für die Bundespolizei, Lübecker Medien Verlag Basisgesetze Einsatzrecht, BOORBERG Basistexte Öffentliches Recht, Beck-Texte im dtv sgerichtsordnung, Beck-Texte im dtv Grundgesetz, Beck-Texte im dtv Staats- und srecht Bundesrepublik Deutschland, C.F. Müller Verlag Verfassungs- und sgesetze, SARTORIUS, C.H.BECK Beamtenrecht, Beck-Texte im dtv Haushaltsrecht Vorschriftensammlung, Johannes Schuy, C:F: Müller Loseblattsammlung ISBN (Bönders/Dorf/Kratz) Die Verwendung von Loseblattsammlungen (Bönders/Kratz, Sartorius o.ä.) oder anderen Zusammenstellungen von Gesetzen (z.b. Beck-Texte) ist - mit Ausnahme von Gesetzeskom-
4 SEITE 4 VON 5 mentaren zugelassen -, auch wenn zusätzliche Gesetze enthalten sind, die nicht für notwendig erklärt wurden. Etwaige in diesen Gesetzeszusammenstellungen abgedruckte Zusatzinformationen, wie kurze allgemeine Einführungen, Inhalts- und Suchwortverzeichnisse, sind zulässig. Die Studierenden haben dafür zu sorgen, dass die verwendeten Gesetzessammlungen am Prüfungstag mindestens auf dem Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Beginns des Grundstudiums sind. Die zugelassenen Gesetzestexte dürfen keine Ergänzungen (eingeheftete / eingelegte Aufbauschemata, Formulare, Kurzkommentare) enthalten. Selbst gefertigte Texte/ Textsammlungen (z.b. über Juris") sind als Hilfsmittel ebenfalls NICHT zugelassen. II. Präparierung von Gesetzestexten Eintragungen in die verwendeten Gesetzestexte sind grundsätzlich unzulässig! Dazu gehören insbesondere: Paragrafenketten Zahlenverweise Buchstaben Radierungen, wenn der ursprüngliche Inhalt noch als solcher erkennbar ist Abkürzungen oder (Sonder-)Zeichen Keine Beanstandungen erfahren lediglich die nachstehend geregelten Ausnahmetatbestände: Verwendete Gesetzestexte dürfen einfarbige Markierungen! Unterstreichungen enthalten anhand der Markierungen! Unterstreichungen darf keinerlei System der Kommentierung erkennbar sein Markierungen sind dann zulässig, wenn ihnen über die Funktion als reine Hervorhebung hinaus durch systematische Verwendung kein zusätzlicher Informationsgehalt beigelegt ist
5 SEITE 5 VON 5 Beispiele für systematische und damit unzulässige Unterstreichungen: Alle Tatbestandsmerkmale einfach unterstrichen, Rechtsfolgenseite zweifach unterstrichen Vorschriften der formellen Rechtmäßigkeit einfach, Vorschriften der materiellen Rechtmäßigkeit doppelt unterstrichen Hervorheben (Einkreisen etc.) einzelner Buchstaben Lediglich der Beginn eines Gesetzes darf mit einem Reiter / Register gekennzeichnet und mit der Benennung des Gesetzes beschriftet sein (ggfls. Abkürzung). Reiter / Register innerhalb von Gesetzen sind nicht zulässig. III. Sonstige Hilfsmittel Zur Zwischenprüfung dürfen sämtliche elektronische Geräte mit Speicherfunktion und solche mit Eignung zur elektronischen Kommunikation (z.b. ipods, Mobiltelefone, Smartphones und Smartwatches etc.) nicht mitgeführt werden. Erlaubt sind nicht programmierbare Taschenrechner mit ausschließlich mathematischem Verwendungszweck. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt ebenso wie die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel als Täuschungsversuch im Sinne der jeweils anzuwenden Prüfungsordnung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes für das Grundstudium und die Aufsichtführenden sind vor Beginn und im Verlauf der Prüfung zur Kontrolle befugt. Die Feststellung eines Täuschungsversuchs obliegt dem Prüfungsamt für das Grundstudium und kann mit Ausschluss von der Klausur und Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung mit ungenügend" geahndet werden. cta Dr. jur. La rodekan)
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