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1 newsletter 2012 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN THEMENÜBERSICHT Editorial 2 Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zur Stärkung des Ehrenamtes 3 Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen für Spenden 8 E-Bilanz bei steuerbefreiten Körperschaften und der öffentlichen Hand 9 BMF zur Umsatzbesteuerung des Sponsorings 10 Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Leistungen gemeinnütziger Unternehmen 12 Gemeinnützigkeit einer GmbH, die hoheitliche Pfl ichtaufgaben eines öffentlich-rechtlichen Gesellschafters übernimmt 13 Auswirkung der Doppik auf die Art der Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art 14 Keine Gewerbesteuerbefreiung für einen ambulanten Pfl egedienst 16 Rechtsfähigkeit der gemeinnützigen Vereine auf dem Prüfstand 17 Rundfunkbeitrag für NPOs ab

2 Editorial Wir freuen uns, Ihnen noch vor den Feiertagen und dem Ende des ausklingenden Jahres 2012 die Erstausgabe unseres NPO-Newsletters präsentieren zu können. Das Jahr 2012 brachte für die Beratung auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts und der öffentlichen Hand eine Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen, kontroverser Verfügungen der Finanzverwaltung sowie einige interessante Entscheidungen der Rechtsprechung zu diesem Thema. Eine abschließende Darstellung würde jedoch den Rahmen des Newsletters bei weitem überschreiten. Außer auf ausgewählte Einzelthemen wollen wir besonders auf das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GemEntBG) hinweisen. Mit dem erklärten Ziel, das Ehrenamt zu stärken, enthält das GemEntBG nicht nur Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts, sondern bietet ebenfalls einige Neuerungen im Vereins- und Stiftungsrecht. Besinnliche Weihnachtsfeiertage und alle guten Wünsche für ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2013 wünschen Ihnen Ihre Partner von RBS RoeverBroennerSusat 2 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

3 Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zur Stärkung des Ehrenamtes Ausblick auf das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GemEntBG) Der Bundestag hat am den Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechtes in erster Lesung an den Finanzausschuss verwiesen. Das Gesetz soll Anfang 2013 verabschiedet werden und in wesentlichen Teilen ab gelten. Der Gesetzentwurf (letzter Stand: , BT-Drs. 17/11632) wird deutliche Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften beinhalten. So werden unter anderem die Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung zeitlich gestreckt. Für ehrenamtlich Tätige werden die steuerfreien Aufwandspauschalen erhöht und die zivilrechtliche Haftung von ehrenamtlichen Organen und Mitgliedern von Vereinen wird weiter eingeschränkt. Schließlich wird die Abkürzung ggmbh für gemeinnützige Gesellschaften gesetzlich zugelassen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die geplanten wesentlichen Änderungen, die das GemEntBG mit sich bringen soll. Dieser Beitrag geht dabei von der Entwurfsfassung Stand aus. Da der Entwurf nahezu ausschließlich Verbesserungen der Rechtslage für die jeweils betroffenen Körperschaften und Bürger beinhaltet, dürfte er auf einen breiten Konsens im Bundestag stoßen. Gleichwohl bleibt das weitere parlamentarische Verfahren abzuwarten. Wir planen eine Informationsveranstaltung nach Verabschiedung durch den Bundestag. Änderungen der Abgabenordnung (AO) Mildtätige Zwecke Bei der Verfolgung mildtätiger Zwecke sind gemeinnützige Organisationen nach 53 Nr. 2 AO dazu verpflichtet, die wirtschaftliche Bedürftigkeit der von ihnen unterstützten Personen zu prüfen. Dies führt in der praktischen Umsetzung immer wieder zu großen Problemen, insbesondere bei offenen Hilfen. Die hierzu einschlägigen Regelungen ( 53 S. 5 und 6 AO) werden nun neu gefasst. Danach gelten zukünftig Empfänger von bestimmten Sozialleistungen als bedürftig im Sinne der AO. Der Nachweis kann durch entsprechende Leistungsbescheide oder Bestätigungen des Sozialleistungsträgers erbracht werden. Eine eigene Prüfung, beispielsweise durch Fragebögen, kann entfallen. Zeitnahe Mittelverwendung Eine gemeinnützige Körperschaft hat ihre Mittel grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Bisher ist eine zeitnahe Mittelverwendung gegeben, wenn die Mittel im Jahr des Zuflusses oder im folgenden Jahr verwendet werden ( 55 Nr. 5 AO). Dieser Zeitraum soll um ein Jahr verlängert werden. Damit sind gemeinnützige Organisationen künftig flexibler in der zeitlichen Umsetzung ihrer Maßnahmen. Allerdings erhöhen sich in diesem Zusammenhang die Anforderungen an den gemeinnützigkeitsrechtlichen Nachweis der Mittelverwendungen (Mittelverwendungsrechnung). In diesem Kontext sind auch die nachfolgend beschriebenen Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung zu sehen. RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

4 Rücklagen und Verwendung Bisher waren die Regelungen zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen in 58 Nrn. 6 und 7 sowie zur Bildung von Vermögen in den Nrn. 11 und 12 enthalten. Diese Bestimmungen werden nach dem Gesetzentwurf aufgehoben und der Themenkomplex wird ganzheitlich in dem neuen 62 AO-E geregelt. Die wesentlichen Änderungen stellen wir nachfolgend dar. Rücklage für Wiederbeschaffung Erstmals gesetzlich geregelt werden soll die Bildung einer Rücklage für Wiederbeschaffung von für die Erfüllung der Satzungszwecke erforderlichen Wirtschaftsgütern. Die Zuführung kann regelmäßig in Höhe der Abschreibung des bisherigen Wirtschaftsgutes erfolgen. Die bisher in verschiedenen Erlassen festgehaltenen ergänzenden Auffassungen der Finanzverwaltung werden sicherlich entsprechend weiterentwickelt werden. Insbesondere ist der Nachweis der tatsächlichen Absicht einer zeitnahen Wiederbeschaffung zu führen. Freie Rücklage Der freien Rücklage dürfen bis zu 30 % des Überschusses aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel eingestellt werden. Zukünftig dürfen nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge in den zwei Folgejahren nachgeholt werden. Fristen für Rücklagenbildung Bisher war die Frist für die Bildung von Rücklagen nicht gesetzlich geregelt. Nach Verwaltungsauffassung war die Bildung spätestens mit der Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. der Vermögensaufstellung zu dokumentieren. Nach 62 Abs. 2 AO-E hat künftig die Bildung im Jahr des Mittelzuflusses oder in den zwei darauf folgenden Jahren zu erfolgen. Gleichzeitig regelt diese Vorschrift allerdings auch, dass bei Wegfall der Gründe für eine Rücklage diese unverzüglich aufzulösen ist. Vermögenszuführung bei neu gegründeten Stiftungen Der Zeitraum, in dem Stiftungen nach ihrer Gründung sämtliche Überschüsse aus Vermögensverwaltung und Geschäftsbetrieben ihrem Vermögen zuführen dürfen, wird von zwei auf drei Jahre nach dem Jahr der Errichtung ausgeweitet. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Personengesellschaften und ihre Mitunternehmer. Die vorgesehenen Änderungen stellen gravierende Verbesserungen im Hinblick auf die Vermögensbildung von gemeinnützigen Körperschaften dar. Dies gilt im besonderen Maße für die nunmehr erlaubte Nachholung von Zuführungen zur freien Rücklage. Allerdings muss an dieser Stelle nachdrücklich auf die in diesem 4 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

5 Zusammenhang entstehenden Aufzeichnungspflichten hingewiesen werden. Diese lassen sich nicht in allen Fällen allein durch einen an das Handelsrecht angelehnten Jahresabschluss erfüllen, sondern bedürfen gemeinnützigkeitsrechtlicher Nebenrechnungen. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung nunmehr in einem eigenen Paragraphen geregelt. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Überprüfung dieser Vorschriften zukünftig forcieren wird. Fristsetzung zur Mittelverwendung Soweit Mittel nicht zeitnah verwendet wurden, hat die Finanzverwaltung hierzu bisher Fristen zur Nachholung eingeräumt, die in der Regel im Konsens mit der Körperschaft festgelegt wurden. In 63 AO-E gibt der Gesetzesgeber nunmehr eine Zweijahresfrist vor, wonach die Mittel innerhalb dieses Zeitraums (gemeinnützig) verwendet werden sollen. Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen Die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) darf künftig nur erfolgen, wenn das Datum des letzten Freistellungsbescheides nicht länger als drei Jahre oder die Feststellung nach 60a AO nicht länger als zwei Jahre zurückliegt ( 63 Abs. 5 AO-E). Künftig müssen Körperschaften diese taggenaue Regelung bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses bzw. der Einreichung der Steuererklärung beachten, um rechtzeitig die notwendigen Bescheide des Finanzamtes zu erhalten. Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen Als weitere Neuerung führt der Gesetzgeber ein formelles Verfahren zur Überprüfung der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft ein ( 60a AO-E). Anders als die bisher für neu gegründete Körperschaften übliche vorläufige Bescheinigung stellt die gesonderte Feststellung einen Verwaltungsakt dar, der Bindungswirkung entfaltet und gegen den im Bedarfsfall Rechtsmittel zulässig sind. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen im Rahmen der Veranlagung. Dies bietet den Vorteil der Rechtssicherheit für neu gegründete Körperschaften oder im Falle von Satzungsänderungen. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften (AEAO Anlage 1 zu 60 AO) hinzuweisen. Soweit bei bestehenden Körperschaften noch Abweichungen der Satzung zum Muster der Finanzverwaltung vorhanden sind, besteht Handlungsbedarf. Es bleibt also zu wünschen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Übergangsfristen festgelegt werden, damit das gewünschte Ziel der Entbürokratisierung nicht konterkariert wird. RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

6 Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) Übungsleiterpauschale Die Freibeträge für Übungsleiter sollen von aktuell Euro auf künftig Euro pro Jahr angehoben werden ( Nr. 26 S. 1 EStG-E). Ebenfalls angehoben von 500 Euro auf 720 Euro wird die sogenannte Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a S. 1 EStG-E). Die Anhebung der Freibeträge hat neben der direkten finanziellen Erleichterung für die ehrenamtlich Tätigen auch indirekt Auswirkungen auf deren persönliche Haftung. Die im BGB hierzu vorgesehenen neuen Regelungen begrenzen die Haftung für Organe und weitere Tätige nur, wenn etwaige Vergütungen unter 720 Euro bleiben. Sachzuwendungen Auf Sachzuwendungen (Sachspenden) aus Betriebsvermögen fällt Umsatzsteuer an. In 10b Abs. 3 EStG-E wird nun festgelegt, dass der Betrag der Zuwendung die Umsatzsteuer beinhaltet. Spendenhaftung Bereits bisher haftet der Aussteller einer unrichtigen Bestätigung über Zuwendungen (Spendenbescheinigung) persönlich für die entgangene Steuer nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Künftig wird diese Begrenzung der Haftung auch auf die Veranlassung der Verwendung für nicht in der Bestätigung angegebene Zwecke ausgeweitet ( 10b Abs. 4 S. 2 EStG-E). Ähnlich wie die gleichfalls beabsichtigte erweiterte Haftungsbegrenzung für Vertreter und Mitglieder von Vereinen (vgl. unten) soll auch die Begrenzung der Spendenhaftung die Ausübung von Ehrenämtern erleichtern. Zuwendungen an Stiftungen Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen sind für den einzelnen Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren abzugsfähig. Für zusammenveranlagte Ehegatten soll nun erstmals eine Obergrenze von 2 Mio. Euro eingeführt werden ( 10b Abs. 1a S. 1 EStG-E). Dadurch entfällt künftig bei höheren Zuwendungen die Nachweispflicht, aus welcher persönlichen Vermögenssphäre die Zuwendung herrührt. De facto kann künftig ein Spender den Freibetrag des Ehegatten mitnutzen. Auch wenn die Zuwendung nur aus dem Vermögen eines Ehegatten geleistet wird, gilt die neue Obergrenze von 2 Mio. Euro. Für Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung gilt diese Regelung ausdrücklich nicht ( 10b Abs. 1a S. 2 EStG-E). 6 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

7 Zivilrechtliche Änderungen Verbrauchsstiftungen Die Errichtung einer Stiftung erfolgt grundsätzlich für ewig und setzt daher ein Stiftungsvermögen voraus, das die Erreichung des Stiftungszwecks auf Dauer sichert ( 80 Abs. 2 BGB). Die Errichtung von Stiftungen, die gemäß ihrer Satzung ihr Vermögen nicht vollständig erhalten müssen, sondern auch für den Stiftungszweck auskehren dürfen, war daher bisher mit erheblichen Problemen behaftet. Der Gesetzgeber plant hiervon mit einer Ergänzung des 80 Abs. 2 BGB eine deutliche Abkehr, indem er die Errichtung einer Stiftung, die ihr Vermögen innerhalb von mindestens zehn Jahren planmäßig verbrauchen soll, ausdrücklich zulässt. Haftung im Verein Die begrenzte Haftung von Organen eines Vereins soll durch den Gesetzentwurf auf besondere Vertreter ausgeweitet werden ( 31a BGB-E). Voraussetzungen sind eine unentgeltliche Tätigkeit oder eine Vergütung unterhalb der Freibeträge des 3 Nr. 26a EStG-E. Der Ausschluss der Haftung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Völlig neu ist auch die Begrenzung der Haftung für Vereinsmitglieder in bestimmten Fällen ( 31b BGB-E). Neben den Voraussetzungen für Organe gilt die Begrenzung für Mitglieder nur für die Wahrnehmung einer übertragenen satzungsmäßigen Vereinsaufgabe. In der Praxis wird künftig insbesondere der Nachweis der Übertragung der Aufgabe zu führen sein. Die Übertragung muss durch Organe bzw. besondere Vertreter des Vereins erfolgen und sollte in bedeutsamen Fällen beispielsweise durch einen schriftlichen Aufgabenplan dokumentiert werden. Firmierung als ggmbh Selten wurde über einen Buchstaben so oft und so hart vor Gericht gerungen wie um das kleine g. Jetzt reagiert der Gesetzgeber endlich und erlaubt einer Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, die Abkürzung ggmbh zu führen ( 4 GmbHG-E). Ein echter Beitrag zur Entbürokratisierung in der Praxis! Stand des Gesetzgebungsverfahrens Die Beratungen im Finanzausschuss sind für den , und abschließend für den vorgesehen. Am findet eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss statt. Auch wenn die Beschlussfassungen im Bundestag erst für Ende Januar und im Bundesrat für März 2013 vorgesehen sind, sollen die steuerrechtlichen Änderungen, z. B. zur Übungsleiterpauschale, bereits zum greifen. Zivilrechtliche Änderungen, beispielsweise zur Haftung von Organen, greifen erst mit Wirkung für die Zukunft ab Inkrafttreten des Gesetzes. Oliver Haupt Telefon RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

8 Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen für Spenden Mit Schreiben vom hat das Bundesministerium der Finanzen überarbeitete Muster für Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben (IV C 4 S 2223/07/0018 :005). Gleichzeitig wurden die BMF-Schreiben vom (bisherige Muster für Zuwendungsbestätigungen) und vom (Hinweise zu den bisherigen Mustern für Zuwendungsbestätigungen) aufgehoben. Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die bisherigen Muster des BMF-Schreibens vom bis zum weiterhin verwendet werden. Die neuen verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen ab sofort im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als ausfüllbare Formulare unter -> Formularcenter -> Formulare A Z -> Gemeinnützigkeit zur Verfügung. Im Rahmen dieses neuen BMF-Schreibens ergeben sich die nachfolgenden zwingend zu beachtenden Änderungen für Zuwendungsbestätigungen von steuerbegünstigten Körperschaften: Die Zuwendungsbestätigungen an inländische Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts wurden neben der Bestätigung, dass die Zuwendung in den Vermögensstock erfolgt um eine zusätzliche Bestätigung ergänzt, dass es sich nicht um eine Verbrauchsstiftung von begrenzter Dauer handelt. Der Hinweis zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung wurde in allen Mustern angepasst. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung stets in die Zuwendungsbestätigung zu übernehmen sind. Der Hinweis zur Bestätigung für Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wurde im Muster entsprechend umgesetzt. Dies war bisher lediglich in Nr. 10 des BMF-Schreibens vom erwähnt und eine abweichende Formulierung wurde geduldet. Die bisherigen Regelungen zum Erstellen von Sammelbestätigungen wurden jetzt in jeweils neuen Mustern nebst Anlagen zur Aufschlüsselung der Einzelzuwendungen umgesetzt für steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes unabhängige Wählervereinigungen 8 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

9 Ein aktueller Referentenentwurf der Bundesregierung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen befasst sich mit dem Thema des vereinfachten Zuwendungsnachweises. Bekanntlich gilt bei sogenannten Kleinspenden bis 200 Euro und in Katastrophenfällen der vereinfachte Spendennachweis gemäß 50 Abs. 2 EStDV. In diesen Fällen genügt als Nachweis grundsätzlich der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden. Der Entwurf sieht vor, die möglichen Pflichtangaben auf der Buchungsbestätigung um ein sonstiges Identifizierungsmerkmal (als Ersatz für die Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers) zu ergänzen. Mit dieser Erweiterung soll gewährleistet werden, dass die Vereinfachungsregelung für den Spendennachweis auch nach Einführung des europäischen Zahlungsverkehrs (SEPA) und auch für alternative Zahlungsformen (z. B. PayPal) gilt. Torsten Volkmann Telefon E-Bilanz bei steuerbefreiten Körperschaften und der öffentlichen Hand Gemäß 5b EStG sind alle bilanzierenden Steuerpflichtigen verpflichtet, den Inhalt der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung sowie der steuerlichen Überleitungsrechnung oder der Steuerbilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im XBRL-Format durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln Unter Anwendung einer Nichtbeanstandungsregel für 2012 besteht die endgültige Pflicht zur Übermittlung der E-Bilanz bei gewerblichen Unternehmen für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, d. h. ab Für steuerbefreite Körperschaften und Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts hat das Bundesfinanzministerium (nachfolgend kurz BMF ) mit Schreiben vom eine Übergangsregelung dahingehend vorgesehen, dass diese, sofern sie buchführungspflichtig sind, die E-Bilanz erst ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem enden, d. h. ab 2015, zu übermitteln haben. Hinsichtlich des Umfangs der zu übermittelnden Daten bei steuerbefreiten Körperschaften ist das Schreiben des BMF vom nicht eindeutig. Entsprechende Nachfragen unsererseits bei der Finanzverwaltung haben ergeben, dass die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung nicht für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als solches zu übermitteln sind, sondern für die gemeinnützige Einrichtung insgesamt. Bei bilanzierenden Betrieben gewerblicher Art dagegen sind die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung für den Betrieb gewerblicher Art zu übermitteln. Nähere bzw. endgültige Informationen zum Übermittlungsumfang werden in einem für 2013 avisierten BMF-Schreiben für steuerbefreite Einrichtungen und Betriebe gewerblicher Art erwartet. RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

10 Mitte dieses Jahres ( ) hat das Bundesfinanzministerium eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der ebenso wie in einer im September veröffentlichten Broschüre des Finanzministeriums zur E-Bilanz Erleichterung im Rahmen der Einführung der E-Bilanz angekündigt wurden. Danach sollen die Unternehmen, die künftig die E-Bilanz übermitteln, ihr Buchhaltungsverhalten nicht ändern. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Unternehmen, das eine in der Taxonomie (Kontenrahmenplan, der von der Finanzverwaltung vorgegeben wird) als Mussfeld gekennzeichnete Position nicht befüllen kann, weil dieses Konto in seinem bisherigen Kontenrahmenplan nicht vorgesehen ist, die entsprechende Auffangposition verwenden kann. Entgegen erster Ankündigungen, diese Auffangposition nach einer Übergangszeit abzuschaffen, weist nunmehr das BMF darauf hin, dass diese dauerhaft beibehalten werden soll. Was können wir als RBS für Sie tun? Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung der E-Bilanz in Ihrem Unternehmen behilflich. Wir empfehlen Ihnen noch einmal zu prüfen, ob eventuell Serviceunternehmen oder andere gewerbliche Unternehmen ihrer steuerbefreiten Körperschaften die entsprechenden Vorkehrungen für die E-Bilanz-Übermittlung getroffen haben. Christin Drüke Telefon In unserem Hause arbeiten wir mit einem Software-Haus zusammen, das schon in die Pilotierungsphase der E-Bilanz im Frühjahr 2011 involviert war und seither ständig daran arbeitet, sein Software-Tool den Veränderungen der E-Bilanz-Anforderungen anzupassen. Dieses Tool kann unabhängig vom jeweiligen Buchführungssystem Ihres Unternehmens eingesetzt werden. So können wir beispielsweise Ihre Summen- und Saldenliste als Excel-Datei einlesen und sogleich eine Zuordnung Ihrer Konten zur Taxonomie vornehmen, ohne Ihr bestehendes Buchführungssystem zu verändern. Auch können wir für Sie die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung übernehmen. Für eine entsprechende Simulation an einem abstrakten Beispiel oder anhand Ihrer Unternehmensdaten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage: BMF zur Umsatzbesteuerung des Sponsorings Allgemein sind unter dem Begriff Sponsoring Zahlungen oder Sachleistungen an steuerbegünstigte Körperschaften bzw. an die öffentliche Hand zu verstehen, mit denen der Sponsor einerseits die gesponserte Körperschaft bei der Verfolgung ihrer Zwecke unterstützen möchte, jedoch zugleich bestimmte, zumeist unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Um letztgenannte Ziele zu erreichen, schließt der Sponsor mit der geförderten Körperschaft in der Regel einen Sponsoringvertrag ab, der bestimmte Leistungspflichten des Gesponserten vorsieht. Bei diesen Leistungspflichten kann es sich um aktive Werbeleistungen (beispielsweise Schaltung von Werbeanzeigen, Teilnahme an Pressekonferenzen und Produktpräsentationen des Sponsors) oder passive Duldungsleistungen (beispielsweise Übertragung des Rechts an den Sponsor, durch Verwendung 10 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

11 des Namens oder Logos des Gesponserten öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam zu machen) handeln. Unter Duldungsleistungen versteht die Finanzverwaltung auch die Aufnahme des Logos des Sponsors in Ausstellungskataloge oder Verbandsnachrichten des Gesponserten, wenn der Hinweis auf den Sponsor ohne besondere Hervorhebung erfolgt. Während die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsorings durch den sogenannten Sponsoringerlass des Bundesministeriums der Finanzen vom weitgehend geklärt ist, bestanden in der Vergangenheit zur umsatzsteuerlichen Behandlung unterschiedliche Verfügungen der Finanzverwaltung. Divergenzen bestanden hierbei im Fall der passiven Duldungsleistungen. Die OFD Frankfurt am Main (Verfügung vom , S 7100 A 203 St 110) und die OFD Karlsruhe (Verfügung vom , S 7100 Karte 17) gingen generell davon aus, dass auch in diesen Fällen der Gesponserte eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung erbringt, die nach 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG bei steuerbegünstigten Körperschaften dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Eine differenzierende Betrachtung nahm die OFD Magdeburg in ihrer Verfügung vom (S St 243) vor. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch sollte hiernach nicht vorliegen, wenn der Sponsor gesetzlich oder satzungsmäßigen Bestimmungen folgend Geld für gemeinnützige Zwecke zahlt und der Hinweis zugunsten des Sponsors von geringer Intensität war. Eine Klarstellung bringt das Schreiben des BMF vom (IV D 2 S 7100/08/10007:003). Das BMF vertritt die Rechtsauffassung, dass mit der bloßen Nennung des Sponsors ohne besondere Hervorhebung kein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt wird, sodass ein steuerbarer Leistungsaustausch ausscheidet. Zur Umsetzung des BMF-Schreibens wurde Abschn. 1.1 UStAE um folgenden Abs. 23 ergänzt: Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen ab dem verwirklichten Sachverhalten anzuwenden. Demzufolge scheidet in Fällen der schlichten Namens- bzw. Logonennung spätestens ab 2013 eine Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis durch die gesponserte Körperschaft aus. Torsten Franz Telefon RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

12 Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Leistungen gemeinnütziger Unternehmen Die zutreffende Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen gemeinnütziger Unternehmen führt in der Praxis vielfach zu Schwierigkeiten. Nach 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG ist der ermäßigte Steuersatz nur anwendbar auf Leistungen eines Zweckbetriebs, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die im Wettbewerb mit den dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes hat der BFH mit Urteil vom (V R 14/11) erheblich eingeschränkt. Die Klägerin (eine gemeinnützige Seminarveranstalterin) ging davon aus, dass sie nach der für sie geltenden Sondervorschrift des 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG den ermäßigten Steuersatz auf die neben den steuerfreien Seminarleistungen erbrachten Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen (für das Streitjahr galt hier noch der allgemeine Steuersatz) anwenden könne. Dem folgten Finanzamt und die Finanzgerichte aller Instanzen nicht. Der BFH entschied, dass der Zweckbetrieb Beherbergung und Verpflegung im Streitfall vorrangig der Erzielung zusätzlicher Einnahmen diente, die zur Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind. Insoweit kommt es weder darauf an, dass die Körperschaft aus den zusätzlichen Einnahmen Gewinne erzielt, noch, dass die Einnahmen in der Körperschaft verbleiben. Diese weite Auslegung der in 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG enthaltenen Begriffe beruht zum einen darauf, dass Vorschriften, die den Regelsteuersatz einschränken, im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter eng und Vorschriften, die im Rahmen einer sogenannten Rückausnahme die Geltung des Regelsteuersatzes (wieder) anordnen, weit auszulegen sind. Zum anderen betont der BFH, dass 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG nicht dem Unionsrecht entspricht. Danach sind nur die Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften ermäßigt zu besteuern, die für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Dies führt zu der engen Auslegung von 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG, nach der gemeinnützige Körperschaften für die Leistungen ihrer sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe den ermäßigten Steuersatz selbst dann nicht in Anspruch nehmen können, wenn zugleich ein ansonsten steuerrechtlich privilegierter Zweckbetrieb vorliegt. Diese sehr strenge Auslegung des BFH führt gegenüber der bisherigen Besteuerungspraxis zu erheblichen Einschränkungen. Gemeinnützige Körperschaften sollten daher Leistungen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die sie mit dem ermäßigten Steuersatz berechnen, dahingehend untersuchen, ob sie für die Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks unerlässlich sind. Anderenfalls könnten im Falle einer Betriebsprüfung empfindliche Steuernachzahlungen drohen, wenn die Leistung mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist anstatt mit 7 %. 12 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

13 In Ausnahmefällen kann nach Auffassung der OFD Magdeburg ( , S St 243) die Verpflegung (im Seminarraum angebotene kalte oder kleine Gerichte beispielsweise bei Kaffeepausen) einen mit der Bildungsleistung eng verbundenen Umsatz darstellen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL. Voraussetzung ist, dass dies für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines ganztägigen Seminars unerlässlich ist. Weitergehende Begünstigungen von Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen kommen jedoch auch nach Ansicht der OFD Magdeburg für Bildungsstätten (i. S. v. 4 Nr. 21 UStG oder 4 Nr. 22 lit. a UStG) nicht in Betracht. Es liegt insoweit kein mit der Bildungsleistung eng verbundener Umsatz vor. Christoph Mendel Telefon Gemeinnützigkeit einer GmbH, die hoheitliche Pflichtaufgaben eines öffentlich-rechtlichen Gesellschafters übernimmt Es ist üblich, dass die öffentliche Hand Aufgaben auf Tochtergesellschaften überträgt. Oft haben die Beteiligten die Vorstellung, die Tochtergesellschaft solle gemeinnützig, also steuerbegünstigt, sein. Übernimmt die Tochtergesellschaft hoheitliche Pflichtaufgaben, so vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dies sei nicht gemeinnützig möglich. Die Tochtergesellschaft handle nicht selbstlos gemäß 55 AO, sondern primär im Interesse des Gesellschafters (vgl. BMF- Schreiben vom IV A 2-S /90). Handelt es sich hingegen um freiwillige Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Gesellschafters, also z. B. die Kunst- und Kulturförderung durch eine Gemeinde, so könne eine Tochtergesellschaft mit entsprechenden Aufgaben gemeinnützig sein. Gegen diese Unterscheidung seitens der Finanzverwaltung wendet sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom (6 K 6086/08). Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Landkreis in Brandenburg hatte seinen Rettungsdienst einer 100-prozentigen Tochter-GmbH übertragen. Der Rettungsdienst ist nach Brandenburgischem Rettungsdienstgesetz hoheitliche Pflichtaufgabe der Landkreise. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH wurde grundsätzlich gemeinnützig ausgestaltet. Die GmbH verpflichtete sich gegenüber dem Landkreis zur Durchführung des Rettungsdienstes nach Maßgabe des Landesgesetzes und erbrachte in der Folgezeit Rettungsdienstleistungen. Das Finanzamt versagte der GmbH die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, da sie nicht selbstlos gehandelt habe, der wirtschaftliche Eigennutz der Gesellschafter im Vordergrund stehe und der GmbH die Opferwilligkeit fehle, dass sie diese Leistung erbringen müsse. Das Finanzgericht hat der Klage der GmbH stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nur darauf an, dass die übernommene Aufgabe als solche gemeinnützig ist. Es ist unerheblich, ob es sich um hoheitliche Pflichtaufgaben handelt. Die steuerlichen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts dienen dazu, private Körperschaften steuerlich zu begünstigen, damit diese grundsätzlich im Gemeinwohl liegende Aufgaben wahrnehmen und damit den Staat entlasten. RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

14 Hoheitliche Aufgaben sind bereits dem Grunde nach gemeinnützige Aufgaben, da sie dem Allgemeinwohl dienen. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist der Streitfall mit der Situation vergleichbar, dass ein gemeinnütziger Trägerverein einen Teil seiner gemeinnützigen Tätigkeit auf eine neue Tochtergesellschaft ausgliedert. Bei Einbettung in die Verbandsstruktur bestehe faktisch auch eine Verpflichtung, bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen, ohne dass die Finanzverwaltung Zweifel an der Gemeinnützigkeit im Allgemeinen und an der Selbstlosigkeit im Besonderen hegt. Gregor Schubert Telefon Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die Praxis zugelassen. Die Revision ist mittlerweile anhängig (BFH I R 17/12). Interessant ist die Frage, ob der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage auch tatsächlich klären wird. Er hatte bereits 2007 in einem anderen Verfahren die Gelegenheit dazu. Jedoch war er nach anfänglich geäußerten Zweifeln an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung einer verbindlichen Entscheidung ausgewichen (BFH, Beschluss vom I R 90/04, Urteil vom I R 90/04). Es ist zu wünschen, dass nunmehr der Bundesfinanzhof die Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung wahrnimmt. Bis zu einer Entscheidung empfiehlt es sich grundsätzlich, solche Fälle offenzuhalten, gegebenenfalls eine vorläufige Steuerfestsetzung zu beantragen oder Rechtsmittel einzulegen und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Auswirkung der Doppik auf die Art der Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) Im Zusammenhang mit der Einführung der Doppik stellte sich in der Vergangenheit die Frage, ob hierdurch eine steuerliche Buchführungspflicht im Sinne von 140 AO begründet wird und somit auch kleinere Betriebe gewerblicher Art, die den Gewinn bisher durch Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG ermittelten, zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gezwungen sind. Mit Schreiben vom hat das BMF diese Rechtsunsicherheit weitgehend beseitigt. Auch nach Einführung der Doppik bleibt das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung bestehen. Das BMF stellt klar, dass sich aus einer Verpflichtung zum doppischen Rechnungswesen bzw. der Bilanzierungspflicht für den Gesamthaushalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine steuerliche Bilanzierungspflicht für den einzelnen BgA ergibt. Entsprechendes soll gelten, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen (beispielsweise Hochschulgesetze) oder freiwillig für den Gesamthaushalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden. 14 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

15 Sonderfall Eigenbetrieb Nach wie vor führen außersteuerliche Vorschriften, die nicht für den Gesamthaushalt, sondern für den einzelnen BgA eine Buchführungspflicht vorsehen, auch zu einer steuerlichen Buchführungspflicht und einer Gewinnermittlungspflicht durch Betriebsvermögensvergleich. Als solche außersteuerliche Vorschrift nennt das BMF exemplarisch die für die Eigenbetriebe geltenden Eigenbetriebsverordnungen. Dies mag in den überwiegenden Fällen richtig sein, weil der Eigenbetrieb mit dem BgA oftmals identisch ist. Zwangsläufig ist diese Deckungsgleichheit jedoch nicht, weil auch Eigenbetriebe über eine nicht ertragsteuerpflichtige Sphäre verfügen können, wie dies beispielsweise das FG Düsseldorf (Urteil vom K 3643/09 F) im Fall einer juristischen Person des öffentlichen Rechts feststellte, die hoheitliches Gemeindevermögen in einen Eigenbetrieb ausgegliedert hatte. Eine für den Eigenbetrieb bestehende Bilanzierungspflicht betrifft dann ähnlich der Bilanzierungspflicht für den Gesamthaushalt das im Eigenbetrieb zusammengefasste finanzwirtschaftliche Sondervermögen insgesamt und nicht ausschließlich den ertragsteuerlich relevanten BgA. Teile des Schrifttums verneinen in derartigen Konstellationen eine aus der Eigenbetriebsverordnung resultierende steuerliche Buchführungspflicht. Ob sich diese Auffassung in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Sonderfall Dauerverlustbetrieb Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, dass bei Dauerverlustbetrieben das Überschreiten der Umsatzgrenze des 141 AO ( Euro) keine Buchführungspflicht auslöst, wird vom BMF weiterhin aufrechterhalten. Fazit Im Ergebnis ist die Klarstellung des BMF zu begrüßen. Kleinere BgA, die die Gewinngrenze von Euro und die Umsatzgrenze von Euro nicht überschreiten sowie keinen anderen außersteuerlichen Bilanzierungspflichten unterliegen, können weiterhin das Wahlrecht des 4 Abs. 3 EStG ausüben und ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Zwar mag die Ableitung einer Einnahmenüberschussrechnung aus einer doppischen Buchführung mitunter aufwendig sein, jedoch ist zu bedenken, dass im Fall der freiwilligen Bilanzierung zukünftig auch eine E-Bilanz für den BgA an das Finanzamt zu übermitteln ist. Ferner sollte bei der Wahl der Gewinnermittlung bzw. der Frage der freiwilligen Bilanzierung unselbständiger BgA auch die Kapitalertragsteuer nicht außer Acht gelassen werden. Anders als beim bilanzierenden BgA kann beim nicht bilanzierenden BgA die 15%ige Kapitalertragsteuer grundsätzlich erst bei einem Gewinn von über Euro oder einem Umsatz von über Euro anfallen (vgl. 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b EStG). Torsten Franz Telefon RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

16 Keine Gewerbesteuerbefreiung für einen ambulanten Pflegedienst Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Gewerbesteuerbefreiung nach 3 Nr. 20 lit. d GewStG für einen ambulanten Pflegedienst nicht greift, soweit sich der Gewinn aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen wie Altenheime und private Kliniken ergibt (Urteil vom K 40111/10; rechtskräftig). Gemäß 3 Nr. 20 lit. d GewStG sind u. a. Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Der BFH hat bereits früher schon klargestellt, dass die Gewerbesteuerbefreiung nur Tätigkeiten umfasst, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Daher werden von der Steuerbefreiung nicht die Überschüsse aus Tätigkeiten erfasst, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind. Diese Vorschrift enthält somit keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom I R 43/10). Im Streitfall betrieb die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst, mit dem sie unter Einsatz von ausgebildeten Pflegekräften kranke und pflegebedürftige Patienten zumeist in deren Wohnungen pflegte. Ab 2005 schloss die Klägerin mit verschiedenen Einrichtungen sogenannte Kooperationsverträge. Im Streitjahr (2007) stellte die Klägerin als Leistungserbringerin hiernach den Leistungsnehmern examinierte Pflegefachkräfte, Pflegehelfer, Hauswirtschaftskräfte und zum Teil auch Beschäftigungsassistenten zu den vertraglich vereinbarten jeweiligen Stundensätzen zur Verfügung. Nach den vertraglichen Regelungen wurde sowohl der Inhalt der zu erbringenden Leistungen als auch der Leistungsumfang (Arbeitsstunden) vom Leistungsnehmer vorgegeben. Die Weisungsbefugnis lag allein beim Leistungsnehmer. Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus, dass nach dem Sinn und Zweck des 3 Nr. 20 GewStG die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen verbessert und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen entlastet werden sollen (BFH-Urteil vom I R 43/10). Nach der Rechtsprechung des BFH lässt sich hieraus ableiten, dass nur diejenigen Erträge begünstigt sind, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Denn nur insoweit entstehen für die Sozialversicherungsträger entsprechende Kosten. Eine andere wirtschaftliche Betätigung mit einem anderen Gegenstand ist dagegen steuerpflichtig. Somit können nur diejenigen Gewinne gewerbesteuerfrei sein, die nicht mit Leistungen gegenüber Dritten erwirtschaftet wurden, sondern die vielmehr mit den in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort untergebrachten und/oder behandelten Personen zusammenhängen (BFH-Urteil vom I R 43/10 m. w. N.). Im konkreten Streitfall hatten die Leistungsnehmer den Pflegeauftrag für die Pflegebedürftigen und Kranken weiterhin selbst. Die Klägerin hat diesen Einrichtungen lediglich Personal zur Erbringung ihres Pflegeauftrags zur Verfügung gestellt. Einen bestimmten Teil des Pflegeauftrags selbst hat sie damit jedoch nicht übernommen. 16 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

17 Somit sind die in Rede stehenden Erträge der Klägerin aus der Überlassung von Pflegepersonal an dritte Einrichtungen wie Altenheime oder Privatkliniken nicht von der Gewerbesteuerbefreiung nach 3 Nr. 20 lit. d GewStG erfasst. Denn im konkreten Streitfall hat die Klägerin eben nicht mit ihrer privilegierten Einrichtung dem ambulanten Pflegedienst Leistungen gegenüber den von ihr mit dieser Einrichtung betreuten hilfs- und pflegebedürftigen Personen erbracht. Nicht die hilfsbedürftigen Personen waren Empfänger ihrer Leistungen, sondern vielmehr die in den Kooperationsverträgen als Leistungsnehmer benannten anderen Einrichtungen. Diese Leistungsnehmer erbringen dann gegebenenfalls mit den ihnen zur Verfügung gestellten Pflegefachkräften gegenüber den dort untergebrachten und/oder behandelten hilfs- und pflegebedürftigen Personen begünstigte Leistungen gemäß 3 Nr. 20 GewStG (FG Hamburg, Urteil vom K 233/10). Jörn Höft Telefon Rechtsfähigkeit der gemeinnützigen Vereine auf dem Prüfstand Die gemeinnützigen Vereine in der Bundesrepublik sind in der weitaus überwiegenden Zahl als rechtsfähige Vereine organisiert. Die Rechtsfähigkeit, die die Mitglieder grundsätzlich vor der Haftung für Vereinsschulden abschirmt, erlangen diese Vereine durch Eintragung in das Vereinsregister, wobei die Eintragung nur erfolgen kann, wenn der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Besteht der Hauptzweck des Vereins in wirtschaftlichen Aktivitäten, liegt ein wirtschaftlicher Verein vor. Ein solcher Verein kann nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen, wobei die zuständigen staatlichen Stellen in der Praxis hiervon nur äußerst zurückhaltend Gebrauch machen. Wie mehrere jüngere Entscheidungen des Kammergerichts Berlin verdeutlichen, scheinen die Registergerichte ihre Prüfung, was die Verfolgung nicht wirtschaftlicher Ziele durch gemeinnützige Vereine anbelangt, zu verschärfen. So wurden einem Verein, dessen Hauptzweck im Betrieb von Kindertagesstätten lag (Beschluss vom W 14/10), ebenso die Eintragung ins Vereinsregister versagt wie einem Verein, der durch entgeltliche Filmvorführungen seine kulturellen Zwecke verfolgen wollte (Beschluss vom W 35/10). Gleichfalls wurde einem Verein die Rechtsfähigkeit versagt, dessen Hauptzweck die Veranstaltung von eintrittspflichtigen Musikkonzerten war (Beschluss vom W 95/11). Allgemein ist zu verzeichnen, dass die Registergerichte im Eintragungsverfahren verstärkt um Auskunft bitten, welche Zwecke der Verein verfolgt und wie diese umgesetzt bzw. finanziert werden. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Vereinsgründer frühzeitig Gedanken über die Eintragungsfähigkeit ihres Vereins machen. Wird die Haupttätigkeit faktisch nahezu ausschließlich in einem Zweckbetrieb bestehen, sollte eine andere Rechtsform ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Wie die oben genannten Beschlüsse zeigen, folgt das Vereinsrecht eigenen Regeln und ist vom steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht generell abgekoppelt. RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

18 Irrelevant ist für die Eintragungsfähigkeit im Vereinsregister, ob der Verein über eine vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung seines Finanzamtes verfügt oder ob die wirtschaftlichen Aktivitäten ertragssteuerbefreite Zweckbetriebe darstellen. Maßgeblich ist allein, ob sich etwaige wirtschaftliche Betätigungen noch unter das sogenannte Nebenzweckprivileg subsumieren lassen es sich also um untergeordnete, dem ideellen Hauptzweck dienende Tätigkeiten handelt. Dass wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Rechtsfähigkeit mitunter ein erhebliches Ausmaß haben können, zeigt der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom (20 W 254/10). Das Gericht lehnte in diesem Verfahren eine quantitative Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben aus wirtschaftlicher bzw. ideeller Betätigung ab. Stattdessen prüfte es in Anlehnung an die einst von der Finanzverwaltung entwickelte Geprägetheorie, ob die wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Hauptzweck nützlich und funktional dienlich gewesen ist. Formal unterliegen eingetragene Vereine nicht nur beim Eintragungsvorgang der Prüfung der Registergerichte. Über 395 FamFG haben die Registergerichte jederzeit die Möglichkeit, eine unzulässige Registereintragung eines Vereins, die auch durch einen Wandel der tatsächlichen Verhältnisse eintreten kann, zu löschen. In der Praxis werden die Löschungsverfahren selten aus rein amtlicher Veranlassung eingeleitet, weil die Registergerichte meist keine Kenntnis über die löschungsrelevanten Tatsachen besitzen. Auslösendes Moment der Löschungsverfahren sind in der Regel Mitteilungen von Dritten, insbesondere berufsständischen Organen wie der IHK. Torsten Franz Telefon Wird ein Verein im Registergericht gelöscht, ist er, soweit die Satzung keine besonderen Regelungen vorsieht, zu liquidieren. Um dies zu vermeiden, können die Vereinsmitglieder einen steuerneutralen Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft in Betracht ziehen. Ferner kann auch die Fortsetzung als nicht eingetragener Verein erwogen werden, wobei für die Vereinsmitglieder dann ein anderes Haftungsregime greift. Auch eine Auslagerung von wirtschaftlichen Tätigkeiten auf eine Tochtergesellschaft kommt in Betracht, weil das Halten von Beteiligungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des 21 BGB gilt. Scheitern derartige Maßnahmen, verbleibt als letzter Ausweg eine wirtschaftliche Neugründung unter gegebenenfalls gleichzeitiger Änderung der Anfallklausel zugunsten des neu zu errichtenden Rechtsträgers. Rundfunkbeitrag für NPOs ab 2013 Mit Inkrafttreten des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄndStV) am kommt es zu einer grundlegenden Neuausrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung, die auch für viele NPOs zu einer Änderung der Beitragspflicht führt. Zentrales Merkmal der Neuausrichtung ist, dass die bisher an die Bereithaltung von Empfangsgeräten anknüpfende Gebühr durch einen geräteunabhängigen Beitrag anhand von sogenannten Raumeinheiten ersetzt wird. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem privaten Bereich, in dem die Wohnung als Raumeinheit gilt, und dem nicht privaten Bereich, in dem Betriebsstätten, Hotelund Gästezimmer sowie Kraftfahrzeuge jeweils als gesonderte Raumeinheit dem Beitrag unterliegen können. 18 RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter 2012

19 NPOs werden dem nicht privaten Bereich zugerechnet und unterliegen mit ihren Betriebsstätten, mit den von ihnen bereitgehaltenen Hotel- und Gästezimmern sowie ihren Kraftfahrzeugen genauso wie gewerbliche Unternehmer der Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrages bemisst sich gestaffelt nach der Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden. So sind etwa für eine Betriebsstätte mit 20 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,98 Euro, insgesamt also 35,96 Euro pro Monat, zu zahlen. Mit dem Beitrag für die Betriebsstätte ist zugleich der Beitrag für ein Hotel- oder Gästezimmer sowie ein Kraftfahrzeug abgegolten. Eine gesonderte Beitragspflicht beginnt erst ab dem jeweils zweiten Zimmer bzw. KFZ. Die bisherige Gebührenbefreiung für bestimmte gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen wurde aufgehoben. Das heißt, es sind grundsätzlich alle dieser Einrichtungen beitragspflichtig. Allerdings erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine Deckelung des Beitrages auf einen Beitrag von 17,98 Euro: eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (rechtsformabhängig) gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (8. Buch des Sozialgesetzbuches) gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes Mit diesem gedeckelten Beitrag sind sämtliche Verpflichtungen für alle zu der Betriebsstätte gehörigen Fahrzeuge abgegolten. Lediglich ab dem zweiten in diesen Einrichtungen vorhandenen Gästezimmer wird ein zusätzlicher Drittelbeitrag (5,99 Euro pro Monat) fällig. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der AO ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen. Dieses kann beispielsweise durch NV-Bescheinigung oder die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geschehen. Die vormals nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreiten Krankenhäuser wurden nicht in den Begünstigungskatalog aufgenommen. Praxishinweise Eine Befreiung von den (alten) Rundfunkgebühren für (bestimmte) gemeinnützige Einrichtungen endet zum Allerdings gilt bei bisheriger Gebührenbefreiung der Nachweis der Gemeinnützigkeit für die Inanspruchnahme der Deckelung als erbracht ( 14 Abs. 8 RBeitrStV). Auch NPOs sind ab dem verpflichtet, den zuständigen Landesrundfunkanstalten schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht betreffen. Dieses gilt für die Tatsache des Innehabens einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs genauso wie für jede Änderung der Daten. Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist jeweils bis zum eines Jahres anzuzeigen. Ordnungswidrig handelt (u. a.), wer vorsätzlich oder fahrlässig den Beginn der Beitragspflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigt. Jens Krieger Telefon RBS RoeverBroennerSusat NPO-Newsletter

20 Wenn Sie diesen Newsletter elektronisch erhalten möchten, registrieren Sie sich bitte unter IMPRESSUM Die Beiträge in dem NPO-Newsletter sind nach bestem Wissen und nach derzeitigem Kenntnisstand erstellt worden. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen werden nur auszugsweise wiedergegeben. Wir bitten deshalb, die Beiträge im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler zu vermeiden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen auszuschließen. Herausgeber: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße Hamburg Verantwortliche Redaktion: WP/RA/StB Dr. Christoph Regierer Rankestraße Berlin T E c.regierer@rbs-partner.de Druckerei: Max Siemen KG Oldenfelder Bogen Hamburg

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