Handlungsempfehlung für Bibliotheken zum Kopienversand und für elektronische Leseplätze
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- Kasimir Ritter
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1 Handlungsempfehlung für Bibliotheken zum Kopienversand und für elektronische Leseplätze Inhaltsverzeichnis A. Überblick B. Rechtlicher Hintergrund I. Kopienversand auf Bestellung, 53a UrhG 1. Gesetzliche Voraussetzungen des 53a UrhG 2. Handlungsempfehlung für den Kopienversand durch Bibliotheken II. Bereitstellung elektronischer Leseplätze, 52b UrhG 1. Gesetzliche Voraussetzungen gemäß 52b UrhG 2. Handlungsempfehlung für Bibliotheken A. Überblick Für Bibliotheken gibt es einige Sonderregelungen, die aus urheberrechtlicher Sicht zu beachten sind. Nach der Regelung des 53a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist die Versendung von einzelnen angeforderten Dokumenten per Post oder Fax ohne erhebliche Einschränkungen möglich. Zu beachten ist, dass eine solche ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers erfolgen darf, d. h. es dürfen keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden. Größere Einschränkungen bestehen im Bereich des elektronischen Kopienversands. Dieser ist zwar grundsätzlich erlaubt, die Bibliotheken müssen jedoch beachten, dass ein Versand lediglich im Rahmen der in 53a Abs. 1 S. 2, 3 UrhG vorgesehenen wissenschaftlichen Zwecke und nur in Form einer grafischen Datei zulässig ist. Des Weiteren darf kein anderweitiges, für den Nutzer offensichtliches und angemessenes elektronisches Verlagsangebot im Internet existieren. Aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen und des erhöhten Rechercheaufwands sollten die Bibliotheken eine Abwägung zwischen dem (Kosten-)Aufwand und dem Nutzen vornehmen. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, eigene Vereinbarungen mit den Verlagen zu treffen, um so ein eigenes kostengünstiges Angebot bereitzustellen, welches auch bei Vorliegen anderweitiger Verlagsangebote im Internet zulässig ist. Die Regelung des 52b UrhG über die Bereitstellung von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken ist für die Hochschulen ebenfalls von Bedeutung. Danach dürfen veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens hierfür eingerichteten Leseplätzen den Nutzern zur Forschung oder für private Studien digital 1
2 zugänglich gemacht werden. Auch hier hat der Gesetzgeber Einschränkungen festgelegt, die von den Bibliotheken beachtet werden müssen. Insbesondere muss es sich um eigens dafür eingerichtete Leseplätze handeln. Zudem gilt eine Bestandsakzessorietät, d. h. es dürfen mit Ausnahme von Belastungsspitzen grundsätzlich nur so viele Werke digital zugänglich gemacht werden, wie analoge Kopien eines Druckwerkes im Bestand der Einrichtung vorhanden sind. Aufgrund des Aufwands, den das eigenständige Digitalisieren mit sich bringt, kann erneut ein vertragliches Angebot des Verlags zur Bereitstellung elektronischer Kopien vorteilhaft sein. B. Rechtlicher Hintergrund Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Hochschulen einen Überblick über die Regelungen zum Kopienversand und zu elektronischen Leseplätzen geben. I. Kopienversand auf Bestellung, 53a UrhG Die Einführung des 53a UrhG im Jahr 2008 hat Klarheit über die Frage geschaffen, ob der Kopienversand durch öffentliche Bibliotheken, insbesondere auch in elektronischer Form, rechtlich zulässig ist. Bereits vor Einführung der Vorschrift hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 1999 entschieden (BGH, Urteil vom I ZR 118/96 Kopienversanddienst), dass der Kopienversand zumindest insoweit rechtmäßig ist, als die Herstellung und Nutzung der Kopie nach 53 UrhG (i.e. Regelung über die Privatkopierfreiheit) zulässig ist. Mit der Einführung des 53a UrhG wurde diese Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen und darüber hinaus geklärt, ob auch die elektronische Versendung derartiger Kopien rechtmäßig ist. 1. Voraussetzungen des 53a UrhG a. Übermittlung per Post oder Fax Es ist öffentlichen Bibliotheken explizit möglich, einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen oder kleine Teile eines Werkes auf Einzelbestellung für den Nutzer zu vervielfältigen und per Post oder Fax an diesen zu übermitteln. Wer in diesen Fällen Besteller einer Kopie sein darf, richtet sich nach den Voraussetzungen des 53 UrhG. Daraus ergibt sich die von den Bibliotheken zu beachtende Einschränkung, dass die Bestellung nur zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers erfolgen darf. Ein Großteil der öffentlichen Bibliotheken (für die Annahme der Öffentlichkeit reicht bereits ein beschränkter Zugang für die Öffentlichkeit) ist jedoch dazu übergegangen, Aufsatzkopien elektronisch und nicht per Post oder Fax zu versenden. Dies hat eine schnellere und preiswertere Lieferung von angeforderten Dokumenten über die Fernleihe oder einen Dokumentenlieferdienst ermöglicht. b. Elektronische Übermittlung Für den elektronischen Versand, der ebenso wie der analoge Kopienversand auf einer Einzelbestellung beruhen muss, hat der Gesetzgeber angesichts der höheren Risiken einer Weiterverbreitung und der darin liegenden stärkeren Beeinträchtigung des Urheberrechts jedoch höhere Hürden aufgestellt. So gilt auch hier eine Einschränkung bezüglich der Kopienempfänger beziehungsweise der Zwecke, für die ein Kopienversand erfolgen darf: 2
3 Eine Versendung ist nur zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist zulässig. Nicht umfasst wird der Gebrauch zum privaten oder sonstigen (eigenen) Zweck des Empfängers, der für einen Versand per Fax oder Post ausreichend ist. Somit kann je nach Adressat der sonstige elektronische Versand von vornherein ausgeschlossen sein, so dass nur der Rückgriff auf den Versand per Post oder Fax verbleibt. Außerdem ist eine elektronische Lieferung nur in den Fällen zulässig, in denen kein sonstiges vertragliches Angebot (Verlagsangebot) der Rechtsinhaber offensichtlich der Öffentlichkeit, von Orten und Zeiten ihrer Wahl, zu angemessenen Bedingungen zugänglich ist. Die Offensichtlichkeit des Angebots liegt jedenfalls vor, wenn das Verlagsangebot in einer zentralen, kooperativ von Bibliotheken und Verlagen gepflegten Datenbank auffindbar ist (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/5939, S. 45.) Hierfür dient vorwiegend die elektronische Zeitschriftenbibliothek der Universität Regensburg (EZB). Von der Zugänglichkeit des Verlagsangebots zu angemessenen Bedingungen ist auszugehen, wenn der Abruf jedes einzelnen Aufsatzes in adäquater Weise dauerhaft und zuverlässig ermöglicht wird, d. h. es darf kein Zwang zum Abschluss von teuren Abonnements oder dem Erwerb von nicht benötigten Beiträgen im Paket bestehen; kein unangemessenes Ausnutzen von Marktmacht durch erhöhte Entgelte, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Aufsatzliteratur, gegeben ist. Zudem gilt es weitere Vorgaben zu erfüllen. Der ohnehin schon stark eingeschränkte elektronische Versand ist nur in Form einer grafischen Datei möglich, d. h. in solcher Form, dass der Nutzer die Datei nur am Bildschirm lesen oder auf Papier drucken kann (beispielsweise als PDF-Datei ohne "Copy and Paste"-Funktion); eine Weiterverwertung in elektronischer Form ist dadurch weitestgehend ausgeschlossen. Aufgrund der hier erläuterten Vorgaben sind einige öffentliche Bibliotheken dazu übergegangen, nur noch einen Kopienversand per Post oder Fax anzubieten oder sogar gänzlich von einem solchen Angebot abzusehen und auf kommerzielle Kopienversanddienste zu verweisen. Dies ist neben den strengen Voraussetzungen des 53a UrhG auch auf die Unsicherheiten zurückzuführen, die sich aus den in der Norm verwendeten unklaren Begriffen ( offensichtlich, angemessen etc.) ergeben. Zur Klärung dieser Unsicherheiten wurde große Hoffnung in die Rechtsprechung gelegt. Allerdings hat es dazu bisher fast keine Verfahren gegeben, sodass eine endgültige Klärung auch 9 Jahre nach Einführung der Vorschrift noch nicht erreicht ist. Vor allem der unbestimmte Begriff der Angemessenheit eines Verlagsangebots bringt Schwierigkeiten mit sich, da dieser keiner eindeutigen Auslegung zugänglich ist. Für die Frage nach der Offensichtlichkeit eines Angebots wurde bereits auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages verwiesen, die die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank von Bibliotheken und Verlagen vorsieht. In dieser Hinsicht gibt es eine Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bibliotheksverband und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels, demzufolge ein Angebot offensichtlich sein soll, wenn es in der EZB vermerkt ist. 3
4 Sollten viele Bibliotheken den Kopienversand aus den genannten Gründen einstellen, geschieht dies zu Lasten der Wissensgesellschaft. Es ist wohl damit zu rechnen, dass Studierende und Wissenschaftler zukünftig Zeitschriftenaufsätze, die nicht an der eigenen Hochschule zu bekommen sind, entweder nur noch zu deutlich höheren Gebühren, als dies bisher der Fall war, bekommen können, oder auf den langsameren bzw. unkomfortableren Post-/Faxweg angewiesen sind. Einen gewissen Ausgleich bieten jedoch die inzwischen teils sehr umfangreichen Online-Datenbanken, die Hochschulen für ihre Studierenden lizenziert haben. 2. Handlungsempfehlung für den Kopienversand durch Bibliotheken Um den oben geschilderten gesetzlichen Vorgaben beim Angebot eines Kopienversanddienstes gerecht zu werden, sollten folgende Leitsätze eingehalten werden: Zusicherung einer uneingeschränkten Lieferung auf dem Post- und Faxweg: Hiervon ist auch der PC-Fax Versand erfasst; bei Angabe der Faxnummer empfiehlt sich der automatische Faxversand als schnellere Alternative; darauf können die Bibliotheken hinweisen, so dass nicht im Einzelfall beim Nutzer nachgefragt werden muss, welche Versandart bevorzugt wird. Sonstiger elektronischer Versand darf nur im Rahmen der vorgesehenen wissenschaftlichen Zwecke erfolgen: Die Bibliotheken müssen nach Adressatenkreisen differenzieren; zu empfehlen ist hier die Einteilung in Kundengruppen (so z. B. bei Subito). Ausreichend für eine Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben sollte eine Erklärung des Nutzers (z.b. durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Rahmen der Registrierung für den Onlinedienst) sein, zu einer bestimmten Gruppe zu gehören. Die Bibliotheken sollten darauf hinweisen, dass ein elektronischer Versand nur möglich ist, wenn kein offensichtliches elektronisches Verlagsangebot existiert. Hierzu ist eine Überprüfung im Einzelfall seitens der Bibliothek erforderlich, die sich unbedingt auf die EZB erstrecken, aber auch eine kurze Recherche über gängige Suchmaschinen miteinbeziehen sollte. Diese Recherche bringt einen für einen kostengünstigen Lieferdienst hohen Arbeits- und Kostenaufwand mit sich, so dass ein solcher Kopienversand sich wirtschaftlich in der Regel wohl nicht mehr lohnt. Diese wirtschaftliche Abwägung müssen die Bibliotheken im Einzelfall für sich selbst vornehmen. Möglich und empfehlenswert sind zudem eigene Vereinbarungen der Bibliotheken mit den Verlagen. So kann gegebenenfalls ein eigenes, kostengünstiges Angebot für den elektronischen Kopienversand ausgehandelt werden, welches auch dann zulässig ist, wenn darüber hinaus anderweitige, offensichtliche Verlagsangebote vorliegen (gegen die Entrichtung von Lizenzgebühren). Im Fall der elektronischen Übermittlung muss die vom Gesetzgeber festgelegte Form eingehalten werden; nur der Versand als grafische Datei ist zulässig: Üblich ist hier der Versand über ein Rechteverwaltungssystem (Digital Rights Management), welches z. B. lediglich den Ausdruck der Datei und deren Lesen am Bildschirm zulässt. 4
5 II. Bereitstellung elektronischer Leseplätze, 52b UrhG 1. Gesetzliche Voraussetzungen gemäß 52b UrhG Gemäß 52b UrhG dürfen veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens hierfür eingerichteten Leseplätzen den Nutzern zur Forschung oder für private Studien zugänglich gemacht werden, soweit die Einrichtungen keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Der Urheber erhält im Gegenzug wie schon beim Kopienversand gemäß 53a Abs. 2 UrhG einen verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch (gemäß 52b Abs. 1 Satz 3 UrhG). Umfasst sind hiervon auch universitätsinterne, kleinere Fachbibliotheken (vgl. Schröder/Welp, DFN-Infobrief Recht Januar 2008, S. 6). Begrenzungen gibt es bezüglich der Verfügbarkeit und Anzahl der Werke. Das zugänglich gemachte Werk muss im Bestand der jeweiligen Einrichtung vorhanden sein. Zudem gilt eine abgeschwächte Bestandsakzessorietät, was bedeutet, dass grundsätzlich nur so viele Werke an den Leseplätzen zeitgleich zugänglich gemacht werden dürfen, wie vom Bestand der Einrichtung umfasst sind. Gelockert wurde diese insoweit, als der Rechtsausschuss des Bundestages bei Belastungsspitzen ein gleichzeitiges Zugänglichmachen eines Werkes an vier Leseplätzen als zulässig ansieht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drs. 16/5939, S. 79). Wann jedoch eine solche Ausnahme von dem genannten Grundsatz anzunehmen ist, ist unklar, weshalb Zurückhaltung bei einer Berufung auf diese Ausnahme geboten ist. Ferner ist eine weitere Beschränkung dadurch gegeben, dass die Nutzung nach 52b UrhG nur dann erlaubt ist, wenn die jeweilige Einrichtung nicht schon anderweitige vertragliche Vereinbarungen über die elektronische Nutzung der Werke mit den jeweiligen Rechteinhabern getroffen hat. Das bloße Angebot des Verlags zum Abschluss eines Vertrags über elektronische Leseplatzpublikationen reicht hingegen nicht aus, um diese gesetzliche Vorrangwirkung auszulösen (BGH, Urt. v I ZR 69/11; vgl. Sydow, Zulässige Leseplätze und (un-)zumutbare Kontrollen?, in: DFN-Infobrief Recht Oktober 2015, S. 6). Der Wortlaut des 52b UrhG trägt jedoch nicht der Tatsache Rechnung, dass es zur Zugänglichmachung der Werke der vorherigen Digitalisierung bedarf, welche als solche in das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers eingreift. Eine gesetzliche Erlaubnis für notwendige vorbereitende Vervielfältigungen ergibt sich nur bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes für Unterricht und Forschung aus 52a Abs. 3 UrhG. Dieser soll aber für die Digitalisierung durch Bibliotheken und andere Einrichtungen entsprechend angewendet werden können. Anderenfalls liefe die Bestimmung in 52b UrhG weitgehend leer, da die privilegierten Einrichtungen zwecks Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung in aller Regel ein digitales Vervielfältigungsstück herstellen müssen. Die Digitalisierung ist also entsprechend 52a Abs. 3 UrhG zulässig, sofern sie für eine Zugänglichmachung i. S. d 52b UrhG erforderlich ist. (BGH, Urt. v I ZR 69/11; vgl. Sydow, Zulässige Leseplätze und (un-)zumutbare Kontrollen?, in: DFN- Infobrief Recht Oktober 2015, S. 6). Seitens der Hochschulbibliothek dürfen darüber hinaus im Anschluss an die öffentliche Zugänglichmachung u.u. trotz der Formulierung Leseplätze dem Nutzer Möglichkeiten angeboten werden, das Werk auszudrucken oder auf Datenträgern abzuspeichern. Eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers liegt durch Ausdrucken oder Abspeichern nicht vor, sofern die 5
6 Vervielfältigungshandlung von einer anderen Schranke des Urheberrechtsgesetzes gedeckt und damit erlaubt ist. Eine solche Rechtmäßigkeit kann sich aus der Privatkopierfreiheit gemäß 53 UrhG ergeben, wenn Teile eines Werkes zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch vervielfältigt werden. Eine im Wesentlichen vollständige Vervielfältigung ist von der Privatkopierfreiheit jedoch nicht umfasst. Diese liegt vor allem dann vor, wenn nur unwesentliche Teile wie das Inhaltsverzeichnis oder das Register fehlen. In diesem Zusammenhang muss schließlich die Frage der Verantwortlichkeit der Bibliotheken oder Einrichtungen bei einer unberechtigten Vervielfältigung und somit Rechtsverletzung durch die Nutzer behandelt werden. Eine Haftung der Bibliotheken als Teilnehmer und Störer kommt nur in Betracht, wenn die Einrichtungen keine Vorkehrungen treffen, um eine Rechtsverletzung zu verhindern. Der BGH hält sich in seinem Urteil jedoch weitgehend bedeckt im Hinblick auf die Frage, welche Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erfolgen sollen und bis zu welchem Maß diese zumutbar sind. Eine konkrete Empfehlung ist demnach kaum möglich. Zumindest aber sollen die Leseplatznutzer darauf hingewiesen werden, dass die Vervielfältigung nur in den Grenzen des 53 UrhG zulässig ist. Darüber hinaus geht der BGH von der Existenz von Überwachungs- und Kontrollpflichten der Bibliotheken aus, mittels derer gewährleistet werden soll, dass eine unbefugte Vervielfältigung von Werken durch Nutzer möglichst weitgehend ausgeschlossen ist. Die Grenze für den Umfang dieser Pflichten bildet aber stets das Mögliche und Zumutbare. 2. Handlungsempfehlung für Bibliotheken Grundsätzlich dürfen die Hochschulen elektronische Leseplätze einrichten: Besteht eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Nutzung in digitaler Form, so ist die Zulässigkeit der Zugänglichmachung des jeweiligen Werkes ausschließlich an diesem Vertrag zu bemessen. Die Bibliotheken haben daher darauf zu achten, ob eine Nutzung der Werke an elektronischen Leseplätzen vertraglich ausgeschlossen ist. Hierbei ist zu bedenken, dass die eigenhändige Digitalisierung ein erheblicher Mehraufwand ist, so dass es gegebenenfalls wirtschaftlicher ist, direkt ein vertragliches Angebot des Verlags zur Bereitstellung elektronischer Kopien anzunehmen. Beim Abschluss von Lizenzverträgen sollten die Bibliotheken beachten, ob sie möglicherweise hierdurch Bereitstellungsverbote an elektronischen Leseplätzen akzeptieren. Zu beachten ist zudem die Bestandsakzessorietät: es dürfen grundsätzlich nur so viele Kopien über Leseplätze zugänglich gemacht werden, wie analoge Kopien eines Druckwerkes im Bestand der Einrichtung vorhanden sind; eine Ausnahme sind die genannten Belastungsspitzen. Die räumliche Begrenzung auf die jeweilige Institution fällt hier zu Lasten der Nutzer, da eine Universität für Doppelanschaffungen in der Regel nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung hat. Schwierigkeiten ergeben sich hieraus für Universitäten mit vielen einzelnen Fachbibliotheken in unterschiedlichen Gebäuden: zwar ist es den Bibliotheken unbenommen, campusweite Lizenzen zu erwerben. Ansonsten bleibt es jedoch bei der Regelung, dass das Werk in der jeweiligen Einrichtung vorhanden sein muss. Aufgrund der Ausnahme bei Belastungsspitzen und der damit einhergehenden Einzelfallprüfung ist zu empfehlen, den Richtwert von einer Bereitstellung von vier 6
7 elektronischen Exemplaren pro Druckexemplar für einen begrenzten Zeitraum nicht zu überschreiten. Zu beachten ist letztlich, dass die Hochschulen zumutbare Vorkehrungen treffen müssen, um unberechtigte Vervielfältigungen oder andere Rechtsverletzungen zu verhindern. Nutzer müssen darauf hingewiesen werden, dass eine Vervielfältigung nur im Rahmen des 53 UrhG zulässig ist. Es können technische Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um Rechtsverletzungen seitens der Nutzer zu verhindern. Auch hiermit geht ein erhöhter Kostenaufwand der Bibliotheken einher, so dass eine Abwägung der wirtschaftlichen Aspekte mit dem Nutzen im Einzelfall erfolgen sollte. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, auf die elektronischen Leseplätze zu verzichten, wenn zugleich der Kopienversand angeboten wird. Münster, März 2017 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Die Forschungsstelle Recht ist ein Projekt an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leonardo-Campus 9, D Münster, 7
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