Der Werkstattlohn in der WfbM

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Werkstattlohn in der WfbM"

Transkript

1 ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Der Werkstattlohn in der WfbM Sozialversicherung Steuerrecht - Sozialhilfe Arbeitshilfe für die Lohnabrechnung in der WfbM Zahlenwerte der alten Bundesländer Stand: 1.Januar 2018 Arbeitshilfen für die Praxis Nr. 71 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS Ditschler-Verlag Am Kebsgraben Northeim

2 Kurt Ditschler, Dozent für Arbeits- und Sozialrecht Der Werkstattlohn in der WfbM: Sozialversicherung Steuerrecht - Sozialhilfe Arbeitshilfen für die Praxis Nr Diese Arbeitshilfe ist nach bestem Wissen auf der Grundlage der amtlichen Veröffentlichungen erstellt, dennoch kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Ditschler-Verlag Am Kebsgraben Northeim Fax Mail: verlag@ditschler-seminare.de 2

3 Einführung 0 Behinderte Menschen, die in einer WfbM tätig sind, unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dabei gelten eine Vielzahl von Sonderregelungen, die die für die Lohnabrechnung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen haben. Schließlich haftet der Träger der Einrichtung für nicht korrekt abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung. Zudem muss die WfbM in der Lage sein, die Fragen der Beschäftigten, ihrer Eltern und Betreuer kompetent und verständlich zu beantworten. Die vorliegende Arbeitshilfe will durch diese durchaus komplizierte Materie systematisch und übersichtlich führen, damit die Lohnabrechnung versteht, warum das Lohnabrechnungsprogramm wie arbeitet. Als Handbuch soll die Arbeitshilfe zudem ein Nachschlagewerk zur Klärung von Anwendungsfragen sein. Die Verweise auf die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen liefern dazu den rechtlichen Hintergrund. Und wie immer in den Sozialrechts-Lehrgängen begleitet uns Karl in den Fallbeispielen stellvertretend für alle weiblichen und männlichen Menschen, die in einer anerkannten WfbM tätig sind. In 11 Kapiteln werden alle Aspekte des Werkstattlohns in der Sozialversicherung und im Sozialhilferecht des SGB XII behandelt: 1 Sozialversicherungspflicht in der WfbM 2 Werkstattlohn 3 Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich 4 Arbeitsbereich 5 Lohnersatzleistungen 6 Beiträge zur Sozialversicherung 7 Umlagen 8 Die Abführung von Lohnsteuern 9 Die Leistungsträger 10 Der Werkstattlohn als Einkommen im SGB XII 11 Sozialversicherung in der WfbM auf einen Blick Ich freue mich über Anregungen und Verbesserungsvorschläge. Northeim im regenreichen Mai 2013 Kurt Ditschler I

4 0 Inhaltsverzeichnis 1 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Die Sozialgesetzbücher Die zuständigen Leistungsträger Sozialversicherungspflicht Die Zweige der Sozialversicherung Versicherungspflichtige Personenkreise Leistungen zum Lebensunterhalt im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich Arbeitgeberpflicht bei Anspruch auf Übergangsgeld Arbeitgeberpflicht bei Anspruch auf Ausbildungsgeld Arbeitgeberpflicht bei Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe Sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberpflichten Die Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen Die Bezugsgröße Beitragsbemessung im Arbeitsbereich Beitragssätze Beitragstragung Beitragszahlung Erstattung der Beiträge 18 2 Werkstattlohn Die Lohnarten in der WfbM Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt Übergangsgeld Ausbildungsgeld Unterhaltsbeihilfe Arbeitsentgelt Arbeitsförderungsgeld Teilzeitbeschäftigung 32 3 Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich Sozialversicherungspflicht Gesetzliche Krankenversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Versicherungspflicht Günstigkeitsvergleich WfbM hat die Arbeitgeberpflicht inne Keine Versicherungsplicht Befreiung von der Versicherungspflicht Auswahl der Krankenkasse Mitgliedsbescheinigung Beginn und Ende der Mitgliedschaft Beitragspflicht Meldepflicht SV Meldung und Beitragsnachweis Beitragspflichtige Einnahmen Beitragssätze Zusatzbeitrag Sozialausgleich Beitragstragung Beitragszahlung Erstattung der Beiträge Zusammenfassende Übersicht Zusammenfassung der Besonderheiten 60 II Kurt Ditschler

5 Inhaltsverzeichnis Soziale Pflegeversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Versicherungspflicht Arbeitgeberpflicht Günstigkeitsvergleich Zuständige Pflegekasse Beginn und Ende der Mitgliedschaft Beitragspflicht Meldepflicht SV Meldung und Beitragsnachweis Beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz Beitragszuschlag für Kinderlose Beitragstragung Beitragszahlung Erstattung der Beiträge Zusammenfassende Übersicht Zusammenfassung der Besonderheiten Gesetzliche Rentenversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Versicherungspflicht Günstigkeitsvergleich Arbeitgeberpflicht Befreiung von der Versicherungspflicht Zuständige Rentenversicherung Meldepflicht SV Meldung und Beitragsnachweis Beitragspflicht Beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz Beitragstragung Beitragszahlung Erstattung der Beiträge Zusammenfassende Übersicht Zusammenfassung der Besonderheiten Arbeitslosenversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Meldung Zusammenfassende Übersicht Gesetzliche Unfallversicherung Versicherungspflicht Beiträge SV Meldung und Beitragsnachweis Zusammenfassende Übersicht Umlagen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Umlagen U1 und U Umlage für das Insolvenzgeld Steuerpflicht im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Steuerfreie Einnahmen Progressionsvorbehalt 110 III

6 0 Inhaltsverzeichnis 4 Arbeitsbereich Sozialversicherungspflicht Rechtsgrundlagen Versicherungspflicht Zuständige Leistungsträger Abgrenzung zur Beschäftigung im Arbeitsverhältnis Gesetzliche Krankenversicherung im Arbeitsbereich Versicherungspflicht Befreiung von der Versicherungspflicht Auswahl der Krankenkasse Mitgliedsbescheinigung Beginn und Ende der Mitgliedschaft Beitragspflicht Meldepflicht SV Meldung und Beitragsnachweis Beitragspflichtige Einnahmen Beitragssätze Zusatzbeitrag Sozialausgleich Beitragstragung Beitragszahlung Erstattung der Beiträge Zusammenfassende Übersicht Zusammenfassung der Besonderheiten Soziale Pflegeversicherung im Arbeitsbereich Versicherungspflicht Zuständige Pflegekasse Beginn und Ende der Mitgliedschaft Beitragspflicht Meldepflicht SV Meldung und Beitragsnachweis Beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz Beitragszuschlag für Kinderlose Beitragstragung Beitragszahlung Erstattung der Beiträge Zusammenfassende Übersicht 152 IV Kurt Ditschler

7 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Rentenversicherung im Arbeitsbereich Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit Bezug von Altersrente Zuständige Rentenversicherung Meldepflicht Beitragspflicht SV Meldung und Beitragsnachweis Beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz Beitragstragung Beitragszahlung Erstattung der Beiträge Erstattung der Beiträge durch den Bund Zusammenfassende Übersicht Arbeitslosenversicherung im Arbeitsbereich Meldung Zusammenfassende Übersicht Gesetzliche Unfallversicherung im Arbeitsbereich Versicherungspflicht Beiträge SV Meldung und Beitragsnachweis Zusammenfassende Übersicht Umlagen im Arbeitsbereich Umlagen U1 und U Umlage für das Insolvenzgeld Lohnsteuer im Arbeitsbereich Steuerpflichtige Einkünfte Lohnsteuerabzug Lohnersatzleistungen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Krankengeld Mutterschaftsgeld Die Beiträge zur Sozialversicherung Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag An-, Ab-, Unterbrechungs- und Jahresmeldung Meldung zur Sozialversicherung Beitragsnachweis Beitragspflichtiges Einkommen Beitragspflichtiges Einkommen bei vollen Kalendermonaten Beitragspflichtiges Einkommen bei nicht vollen Kalendermonaten Beitragspflichtiges Einkommen bei Fehltagen Beitragspflichtiges Einkommen bei Teilzeitbeschäftigung Beitragspflichtiges Einkommen bei Einmalzahlungen Beitragstragung Beitragsberechnung bei zusätzlicher Beschäftigung außerhalb der WfbM 206 V

8 0 Inhaltsverzeichnis 7 Umlagen U1: Beiträge zum Aufwendungsausgleichsgesetz (Entgeltfortzahlung) U2: Beiträge zum Aufwendungsausgleichsgesetz (Mutterschaftsaufwendungen) U3: Umlage für das Insolvenzgeld Ausführungshinweise der Spitzenverbände Die Abführung von Lohnsteuern Steuerpflicht im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Steuerpflicht im Arbeitsbereich Lohnsteuerabzug Steuerklassen ELStAM Die Leistungsträger Träger der Kriegsopferfürsorge Träger der Unfallversicherung Bundesagentur für Arbeit Träger der Rentenversicherung Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe Der Werkstattlohn als Einkommen im SGB XII Welches Einkommen muss in der Sozialhilfe eingesetzt werden? wie wird das zu berücksichtigende Einkommen ermittelt? Wie wird das bereinigte Einkommen ermittelt? Wie wird der Freibetrag für das Arbeitsentgelt berechnet? Wie wird der Beschäftigungsfreibetrag für Heimbewohner berechnet? Wie wird der Kostenersatz bei Heimbewohnern berechnet? Wie wird die Kostenbeteiligung beim Mittagessen berechnet? Welche Auswirkungen hat das Mittagessen in der WfbM auf den Regelsatz? Die Dokumentationspflichten für die Leistungsgewährung Sozialversicherung in der WfbM auf einen Blick Gesetzliche Krankenversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Soziale Pflegeversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Gesetzliche Rentenversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Arbeitslosenversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Gesetzliche Unfallversicherung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Gesetzliche Krankenversicherung im Arbeitsbereich Soziale Pflegeversicherung im Arbeitsbereich Gesetzliche Rentenversicherung im Arbeitsbereich Arbeitslosenversicherung im Arbeitsbereich Gesetzliche Unfallversicherung im Arbeitsbereich Änderungen durch das BTHG 2016 bis VI Kurt Ditschler

9 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Die Sozialgesetzbücher 1.0 Die Regelungen über die Behandlung des Werkstattlohns befinden sich in den Sozialgesetzbüchern. Die Sozialgesetzbücher sind nummeriert: 1. Buch (SGB I), 2. Buch (SGB II) usw. Daher eine kleine Übung zum Einstieg: ergänzen Sie bitte die fehlenden Nummern. Arbeitslosenversicherung Allgemeiner Teil Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 2 Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung Sozialhilfe Grundsicherung für Arbeitsuchende Kinder- und Jugendhilfe Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Soziale Pflegeversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Bundesversorgungsgesetz Lösungen: III, I, IV, V, XII, II, VIII, IX;XI, VII, X, BVG (keine Nummer) Kurt Ditschler 1

10 1.1 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Die zuständigen Leistungsträger Für die Erbringung der Leistungen in der WfbM sind die nach 63 SGB IX bestimmten Leistungsträger zuständig. Die Leistungsträger sind Kostenträger für die Maßnahmekosten einschließlich die Fahrtkosten im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich. Als ergänzende Leistungen gewähren diese Leistungsträger im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe. Zusätzlich tragen sie die die Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beim Bezug von Übergangsgeld im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich sind die Leistungsträger für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Ansonsten erstatten sie der WfbM als Träger der Einrichtung die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, wenn nicht das Land die Erstattung aus Bundesmitteln vornehmen muss. Für die Erbringung der Leistungen in der WfbM sind die nach 63 SGB IX bestimmten Leistungsträger in der folgenden Rangfolge zuständig: Eingangsverfahren Berufsbildungsbereich Zuständige Leistungsträger Träger der Kriegsopferfürsorge Träger der Unfallversicherung Träger der Rentenversicherung Bundesagentur für Arbeit Leistungsgesetz BVG SGB VII SGB VI SGB III Arbeitsbereich Zuständige Leistungsträger Träger der Kriegsopferfürsorge Träger der Unfallversicherung Träger der Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe Leistungsgesetz BVG SGB VII SGB VIII SGB XII 2 Kurt Ditschler

11 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Sozialversicherungspflicht 1.2 Die grundsätzliche Versicherungspflicht behinderter Beschäftigter in der WfbM legt das 4. Sozialgesetzbuch (SGB IV) fest, in dem die gemeinsamen Vorschriften aller Zweige der Sozialversicherung zu finden sind: SGB IV 2 Abs.2 Versicherter Personenkreis In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, 2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, 3. Landwirte. Karl gehört zum Personenkreis Nr. 2 Behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, und ist daher kraft Gesetzes in den Zweigen der Sozialversicherung versichert. Karl gehört nicht zum Personenkreis Nr.1: obwohl er im Arbeitsbereich Arbeitsentgelt erhält und umgangssprachlich von einer Werkstattbeschäftigung gesprochen wird, liegt bei ihm kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vor. Es gelten daher nicht die allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern nur die für die geschützten Einrichtungen bestehenden speziellen Regelungen. Die anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen zählt zu diesen geschützten Einrichtungen. Die Versicherungspflicht besteht daher nicht im Förderbereich, auch wenn sich dieser unter dem Dach der WfbM befindet. Die Versicherungspflichtkraft kraft Gesetzes besteht in allen Bereichen der anerkannten WfbM: im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich. Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung Geschützte Einrichtung, in der behinderte Menschen beschäftigt werden Eingangsverfahren Berufsbildungsbereich Arbeitsbereich Die Versicherungspflicht für behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung: Zweige der Sozialversicherung Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Kurt Ditschler 3

12 1.3 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Die Zweige der Sozialversicherung Behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, unterliegen der Versicherungspflicht nach den jeweiligen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige. Ob in den einzelnen Versicherungszweigen eine Versicherungspflicht besteht, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften Zweig der Sozialversicherung Rechtsvorschrift Versicherungspflicht Gesetzliche Krankenversicherung SGB VII ja Soziale Pflegeversicherung SGB XI ja Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI ja Arbeitslosenversicherung SGB III nein Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII ja Die Versicherungspflicht muss im jeweiligen Sozialgesetzbuch für den Personenkreis der behinderten Menschen, die in einer beschützenden Einrichtung beschäftigt werden, ausdrücklich vorgesehen sein. Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Unfallversicherung 5 Abs.1 Nr. 6 SGB V 5 Abs.1 Nr. 7 SGB V 20 Abs.1 Nr. 6 SGB XI 20 Abs.1 Nr. 7 SGB XI 1 Nr.2 SGB VI 3 Nr.3 SGB VI 2 Abs.1 Nr.4 SGB VII In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, weil die entsprechende gesetzliche Vorschrift im SGB III eine Versicherungspflicht für behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, nicht vorsieht bzw. sogar ausschließt. Rechtsgrundlage für fehlende Versicherungspflicht Arbeitslosenversicherung 28 Abs.1 Nr.2 SGB III 4 Kurt Ditschler

13 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Versicherungspflichtige Personenkreise 1.4 Die Versicherungspflicht besteht immer für gesetzlich bestimmte Personenkreise. Behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, werden unterschiedlich beschriebenen Personenkreisen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zugeordnet: Versicherungspflichtig sind in alle behinderten Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind. Die WfbM gilt als Geschützte Einrichtung im Sinne von 2 SGB IV. Da in der WfbM kein Beschäftigungsverhältnis besteht, ist für die Versicherungspflicht eine Tätigkeit gefordert. Versicherungspflicht in der WfbM Versicherungspflichtig sind behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Unfallversicherung 5 Abs.1 Nr. 7 SGB V 20 Abs.1 Nr. 7 SGB XI 1 Nr.2 SGB VI 2 Abs.1 Nr.4 SGB VII Alternativ besteht in einigen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, da Karl dort an einer Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt während der er Anspruch auf Übergangsgeld von einem Leistungsträger hat. Versicherungspflicht im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Versicherungspflichtig sind Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung 5 Abs.1 Nr. 6 SGB V 20 Abs.1 Nr. 6 SGB XI Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Übergangsgeld beziehen Gesetzliche Rentenversicherung 3 Nr.3 SGB VI Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gehört Karl damit zum einen zum versicherungspflichtigen Personenkreis behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind und zum anderen gehört er zum versicherungspflichtigen Personenkreis der Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. der Bezieher von Übergangsgeld von einem Leistungsträger. Durch diese alternative Versicherungspflicht entsteht eine Versicherungskonkurrenz: die Versicherungspflicht erfolgt dann aufgrund der Versicherungspflicht, die zu einem höheren Beitrag führt. Kurt Ditschler 5

14 1.5 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Leistungen zum Lebensunterhalt im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich Im SGB IX wird festgelegt, welcher Leistungsträger für welchen Bereich der WfbM zuständig ist. Für die Zuständigkeiten gilt das Nachrangprinzip: in welcher Rangfolge die Leistungsträger zuständig sind, ist im jeweiligen Leistungsgesetz geregelt. Für die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich sind nach 63 SGB IX in der jeweiligen Reihenfolge zuständig: Leistungsträger Träger der Kriegsopferfürsorge Träger der Unfallversicherung Träger der Rentenversicherung Bundesagentur für Arbeit Leistungsgesetz BVG SGB VII SGB VI SGB III Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gewähren diese zuständigen Leistungsträger ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt. Beim Bezug von Übergangsgeld erfolgt die Versicherungspflicht als Teilnehmer an einer Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben, wenn dadurch ein höherer Versicherungsbeitrag fällig wird. Bei dieser Versicherungspflicht übernimmt der zuständige Leistungsträger die Arbeitgeberfunktion in der Sozialversicherung: er ist zuständig für die Meldung und Abführung der Beiträge. Übergangsgeld gewähren Ausbildungsgeld gewährt Unterhaltsbeihilfe gewährt Träger der Kriegsopferfürsorge Bundesagentur für Arbeit Träger der Kriegsopferfürsorge Träger der Unfallversicherung Träger der Rentenversicherung Bundesagentur für Arbeit Versicherungspflicht als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer anerkannten WfbM tätig ist Arbeitgeberfunktion in der SV liegt bei dem Leistungsträger Arbeitgeberfunktion in der SV liegt bei der WfbM als Träger der Einrichtung 6 Kurt Ditschler

15 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Arbeitgeberpflicht bei Anspruch auf Übergangsgeld 1.6 Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich hat der Leistungsträger die Arbeitgeberfunktion und ist für die Meldung, die Beitragstragung und die Abführung der Beiträge verantwortlich, wenn er ein Übergangsgeld gewährt, das zu einem höheren Beitrag führt. Anspruch auf Übergangsgeld Versicherungspflicht als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zweig der Sozialversicherung Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht Gesetzliche Krankenversicherung 5 Abs.1 Nr. 6 SGB V Soziale Pflegeversicherung 20 Abs.1 Nr. 6 SGB XI Gesetzliche Rentenversicherung 3 Nr.3 SGB VI Arbeitgeberpflichten hat der zuständige Leistungsträger Durch den Anspruch auf Übergangsgeld wird die Versicherungspflicht als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgelöst. Der Leistungsträger hat die Arbeitgeberfunktion und ist für die Meldung, die Beitragstragung und die Abführung der Beiträge verantwortlich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Übergangsgeld zu einem höheren Beitrag führt: Das Übergangsgeld löst in der KV und PV die Versicherungspflicht aus, wenn der Beitrag aus 80% des dem Übergangsgeld zugrundeliegenden Regelentgelts höher ist als der Beitrag aus 20% der monatlichen Bezugsgröße wenn das dem Übergangsgeld zugrundliegende Arbeitsentgelt höher ist als 761,25 wenn das Übergangsgeld eines Alleinstehenden höher ist als 517,65 Das Übergangsgeld löst in der RV die Versicherungspflicht aus, wenn der Beitrag aus 80% des dem Übergangsgeld zugrundeliegenden Regelentgelts höher ist als der Beitrag aus 80% der monatlichen Bezugsgröße wenn das dem Übergangsgeld zugrundliegende Arbeitsentgelt höher ist als 3045,00 wenn das Übergangsgeld eines Alleinstehenden höher ist als 2070,60 Kurt Ditschler 7

16 1.6 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Arbeitgeberpflicht bei Anspruch auf Übergangsgeld Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich hat die WfbM als Träger der Einrichtung die Arbeitgeberfunktion und ist für die Meldung, die Beitragstragung und die Abführung der Beiträge verantwortlich, wenn der Leistungsträger Übergangsgeld gewährt, das nicht zu einem höheren Beitrag führt. Anspruch auf geringes Übergangsgeld Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer WfbM tätig ist Zweig der Sozialversicherung Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht Gesetzliche Krankenversicherung 5 Abs.1 Nr. 7 SGB V Soziale Pflegeversicherung 20 Abs.1 Nr. 7 SGB XI Gesetzliche Rentenversicherung 1 Nr. 2a SGB VI Arbeitgeberpflichten WfbM als Träger der Einrichtung Durch den Anspruch auf ein Übergangsgeld, das nicht zu einem höheren Beitrag führt, wird die Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer WfbM tätig ist ausgelöst. Die WfbM als Träger der Einrichtung hat die Arbeitgeberfunktion und ist für die Meldung, die Beitragstragung und die Abführung der Beiträge verantwortlich. Das Übergangsgeld löst in der KV und PV keine Versicherungspflicht aus, wenn der Beitrag aus 80% des dem Übergangsgeld zugrundeliegenden Regelentgelts nicht höher ist als der Beitrag aus 20% der monatlichen Bezugsgröße wenn das dem Übergangsgeld zugrundliegende Arbeitsentgelt nicht höher ist als 761,25 wenn das Übergangsgeld eines Alleinstehenden nicht höher ist als 517,65 Das Übergangsgeld löst in der RV keine Versicherungspflicht aus, wenn der Beitrag aus 80% des dem Übergangsgeld zugrundeliegenden Regelentgelts nicht höher ist als der Beitrag aus 80% der monatlichen Bezugsgröße wenn das dem Übergangsgeld zugrundliegende Arbeitsentgelt nicht höher ist als 3045,00 wenn das Übergangsgeld eines Alleinstehenden nicht höher ist als 2070,60 8 Kurt Ditschler

17 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Arbeitgeberpflicht bei Anspruch auf Ausbildungsgeld 1.7 Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich hat die WfbM als Träger der Einrichtung die Arbeitgeberfunktion und ist für die Meldung, die Beitragstragung und die Abführung der Beiträge verantwortlich, wenn der Leistungsträger Bundesagentur für Arbeit anstelle eines Übergangsgeldes ein Ausbildungsgeld gewährt. Anspruch auf Ausbildungsgeld Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer WfbM tätig ist Zweig der Sozialversicherung Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht Gesetzliche Krankenversicherung 5 Abs.1 Nr. 7 SGB V Soziale Pflegeversicherung 20 Abs.1 Nr. 7 SGB XI Gesetzliche Rentenversicherung 1 Nr. 2a SGB VI Arbeitgeberpflichten WfbM als Träger der Einrichtung Durch den Anspruch auf Ausbildungsgeld wird die Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer WfbM tätig ist ausgelöst. Die WfbM als Träger der Einrichtung hat die Arbeitgeberfunktion und ist für die Meldung, die Beitragstragung und die Abführung der Beiträge verantwortlich. Kurt Ditschler 9

18 1.8 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Arbeitgeberpflicht bei Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich hat die WfbM als Träger der Einrichtung die Arbeitgeberfunktion und ist für die Meldung, die Beitragstragung und die Abführung der Beiträge verantwortlich, wenn der Leistungsträger Träger der Kriegsopferfürsorge anstelle eines Übergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe gewährt. Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe** Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer WfbM tätig ist Zweig der Sozialversicherung Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht Gesetzliche Rentenversicherung 1 Nr. 2a SGB VI Arbeitgeberpflichten WfbM als Träger der Einrichtung Durch den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe wird die Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer WfbM tätig ist ausgelöst. Die vom Träger der Kriegsopferfürsorge gewährte Unterhaltsbeihilfe führt jedoch nicht zu einer Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die WfbM als Träger der Einrichtung hat die Arbeitgeberfunktion und ist für die Meldung, die Beitragstragung und die Abführung der Beiträge in der Rentenversicherung verantwortlich. 10 Kurt Ditschler

19 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberpflicht 1.9 SV -Arbeitgeberpflicht liegt bei zuständiger Leistungsträger SV -Arbeitgeberpflicht liegt bei WfbM als Träger der Einrichtung dies setzt voraus die Versicherungspflicht als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dies setzt voraus die Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer WfbM tätig ist diese besteht im diese besteht im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich bei Bezug von Übergangsgeld Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich bei Bezug von Ausbildungsgeld Unterhaltsbeihilfe Geringem Übergangsgeld + Arbeitsbereich Da es für die Kranken- und Pflegeversicherung eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze als in der Rentenversicherung gibt, kann das Übergangsgeld in der Kranken- und Pflegeversicherung zur Versicherungspflicht als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und gleichzeitig als zu geringes Übergangsgeld in der Rentenversicherung zur Versicherungspflicht als behinderter Mensch, der in einer WfbM tätig ist führen. Entsprechend ist dann der Leistungsträger für die Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die WfbM für die Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung verantwortlich. Kurt Ditschler 11

20 1.10 Sozialversicherungspflicht in der WfbM Die Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Die beitragspflichtigen Einnahmen haben in der WfbM eine gesetzlich festgelegte Mindesthöhe. Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung Gesetzliche Rentenversicherung 235 Abs. 3 SGB VI 57 SGB XI 168 SGB VI 20 % 20 % 80 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV Die Bezugsgröße ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Bezugsgröße verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Sie ist in den neuen Bundesländern (Ost) niedriger als in den alten Bundesländern (West). Bezugsgröße nach 18 SGB IV für 2018 West Ost Jährliche Bezugsgröße Monatliche Bezugsgröße Aus der monatlichen Bezugsgröße ergeben sich die folgenden Beitragsbemessungsgrundlagen: Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen West Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen Ost Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Für die Mindesthöhe in der KV und der PV wird nicht zwischen Ost und West unterschieden. 12 Kurt Ditschler

Der Werkstattlohn in der WfbM

Der Werkstattlohn in der WfbM ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Der Werkstattlohn in der WfbM Sozialversicherung Steuerrecht - Sozialhilfe Arbeitshilfe für die Lohnabrechnung in der WfbM Arbeitshilfen für die Praxis Nr. 71 ARBEITSHILFEN

Mehr

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung 0.0 Reha-Leistung Besch. verhältnis Arbeitsentgelt 1) 2) 3) Übergangsgeld 4) Versicherungsrechtliche

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2

Mehr

Vorwort. Berlin, im Januar Die Verfasser

Vorwort. Berlin, im Januar Die Verfasser Vorwort Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner: Den dafür geschaffenen gesetzlichen Regelungen kommt innerhalb der sozialen Sicherung erhebliche Bedeutung zu. Sie regeln u. a., unter welchen

Mehr

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen

Mehr

II. Versicherungsfreiheit III. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld..

II. Versicherungsfreiheit III. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.. Vorwort Inhaltsübersicht 1. Kapitel Grundsätzliches 2. Kapitel Arbeitslosenversicherung I. Versicherungspflicht II. Versicherungsfreiheit III. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.. 3.

Mehr

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016 7.1. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung

Mehr

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail info@riskhelp.de Internet:

Mehr

Eselsbrücke SGB. 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer

Eselsbrücke SGB. 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer Eselsbrücke SGB 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer SGB I Hilfe in der Not Aufklärung, Beratung, Auskunft, Antrag Was gibt es? Wer ist zuständig? Vorschuss, Vorläufige

Mehr

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV)

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV) Gemeinsame Verlautbarung AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,

Mehr

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 9. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

KVdR PflegeV A Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen. Hans Laufer Klaus Eibs Klaus Schumacher

KVdR PflegeV A Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen. Hans Laufer Klaus Eibs Klaus Schumacher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte KVdR PflegeV A 236195 Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen Hans Laufer Klaus Eibs Klaus Schumacher Schutzgebühr 6,- EUR Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis 5

Mehr

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 9/2014 09.12.2014 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung

Mehr

BKKBetriebsService. Grundlagen der Sozialversicherung. n Referenten-Leitfaden. n Hilfe

BKKBetriebsService. Grundlagen der Sozialversicherung. n Referenten-Leitfaden. n Hilfe n Referenten-Leitfaden n Hilfe Kapitel n Kapitel 0 Einleitung/geschichtliche Entwicklung der Sozialversicherung n Kapitel 1 Versicherungspflicht der Arbeitnehmer n Kapitel 2 Versicherungsfreiheit der Arbeitnehmer

Mehr

Entgelt in der Sozialversicherung

Entgelt in der Sozialversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Entgelt in der Sozialversicherung 1. Auflage Zu den Seiten 12 und 13, 21, 25,

Mehr

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und maximal 850 EUR liegt, sind in der Gleitzone beschäftigt.

Mehr

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ] TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen

Mehr

Die Sozialversicherung

Die Sozialversicherung Die Sozialversicherung begrundet von Werner Schoele, Oberamfsrat fortgefuhrt von Horst Marburger, Oberverwaltungsrat (AT) RICHARD BGORBERG VERLAG STUTTGART MUNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkurzungen

Mehr

Die Sozialversicherung

Die Sozialversicherung Die Sozialversicherung begriindet von Werner Schoele, Oberamtsrat fortgefuhrt von Horst Marburger, Oberverwaltungsrat (AT) 15., vollstândig uberarbeitete Auflage, 2005 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de Ab 1.1. werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 57.6 Euro betragen. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung

Mehr

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit

Mehr

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005 Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21

Mehr

Mehrfachbeschäftigungen

Mehrfachbeschäftigungen Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB

Mehr

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das überhaupt? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Entgeltsicherung. für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps

DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Entgeltsicherung. für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps 2 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1. Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer 4 2. Entgeltsicherung,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ^ 1 Grundlagen der Personalabrechnung 1.1 Gesetzliche und betriebliche Grundlagen Personalabrechnung 1.1.1 Gesetzliche Grundlagen 1.1.2 Betriebliche Grundlagen 1.1.3 Zusammenfassung

Mehr

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig

Mehr

Die Gesetzliche Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung Schriftenreihe RdW 223 Die Gesetzliche Krankenversicherung Bearbeitet von Horst Marburger 5., vollständig überarbeitete Auflage 2016 2016. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 415 05639 8 Format (B

Mehr

Pflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner.

Pflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner. Krankenund Pflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner. Einführung. Im Ruhestand sind Sie wie in Ihrem bisherigen Erwerbsleben krankenund pflegeversichert. Diese Broschüre informiert

Mehr

PDF-Version. FAQs für Selbstständige

PDF-Version. FAQs für Selbstständige PDF-Version FAQs für Selbstständige Wie berechnen sich meine Beiträge? Wie werde ich Mitglied? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die bei Selbstständigkeit. Wonach richtet sich der

Mehr

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit

Mehr

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent. Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von 45.000 Euro auf 44.550 Euro herabgesetzt. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich

Mehr

KarriereStart Persönliche Absicherung für Selbständige

KarriereStart Persönliche Absicherung für Selbständige KarriereStart 20.-22.01.2017 Persönliche Absicherung für Selbständige www.bmwi.de Persönliche Absicherung allgemein Sozialversicherung des Existenzgründers Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

Krankenversicherung kompakt

Krankenversicherung kompakt Finkenbusch/Schomburg Krankenversicherung kompakt Ausbildung in der Sozialversicherung Lehrtexte mit Übungsaufgaben und Lösungen Gesamtinhaltsverzeichnis Gesamtinhaltsverzeichnis Band 1 Vorwort Gesamtinhaltsverzeichnis

Mehr

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015 GKV-FQWG ssatz ab 01.01.2015 Personenkreis versicherungspflichtig Beschäftigte versicherungsfreie Beschäftigte (JAE-Übergrenzer - Firmenzahler) zur Berufsausbildung Beschäftigte mit AE von bis zu 325 Euro

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Inhalt. Seite. Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Verzeichnis der Abbildungen und Übersichten Verzeichnis der Übungsfälle Abkürzungen

Inhalt. Seite. Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Verzeichnis der Abbildungen und Übersichten Verzeichnis der Übungsfälle Abkürzungen Vorwort Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Verzeichnis der Abbildungen und Übersichten Verzeichnis der Übungsfälle Abkürzungen Literatur VII VIII XV XVII XIX XXIII 1. Kapitel. Einführung in das Sozialrecht

Mehr

Lohnsteuer (LSt) in Deutschland

Lohnsteuer (LSt) in Deutschland Lohnsteuer (LSt) in Deutschland LSt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer ( 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten ( 38 Abs. 3 EStG).

Mehr

Bundesversicherungsamt

Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt Referat 314 Finanzierung der Pflegeversicherung und Durchführung der Förderung nach 12 bis 14 KHG (Strukturfonds) Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn Telefon: 0228 / 619 0 Telefax:

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Lohn- und Gehaltsabrechnung 2016 - inkl. Arbeitshilfen online

Lohn- und Gehaltsabrechnung 2016 - inkl. Arbeitshilfen online Haufe Fachbuch Lohn- und Gehaltsabrechnung 2016 - inkl. Arbeitshilfen online Bearbeitet von Claus-Jürgen Conrad 18. Auflage 2016 2016. Buch. 534 S. ISBN 978 3 648 07918 8 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS) Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht

Mehr

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge ermittelt werden, erfahren Sie hier.

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge ermittelt werden, erfahren Sie hier. PDF-Version Einmalzahlungen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge ermittelt werden, erfahren Sie hier. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage

Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Das Aufwendungsausgleichgesetz besagt, dass Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen,

Mehr

Vorwort 13. Einleitung Die neuen Regelungen im Überblick Geringfügig entlohnte Beschäftigung 23

Vorwort 13. Einleitung Die neuen Regelungen im Überblick Geringfügig entlohnte Beschäftigung 23 Vorwort 13 Einleitung 15 1 Die neuen Regelungen im Überblick 19 1.1 Anhebung der Entgeltgrenzen 19 1.2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 19 1.3 Gleitzonenformel und Übergangsbestimmungen 20

Mehr

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...

Mehr

C 1550 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Kooperation mit Honorarärzten

C 1550 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Kooperation mit Honorarärzten Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 13. Oktober 2009 Versicherungsrechtliche

Mehr

Teilhabe im Überblick Stand März 2011

Teilhabe im Überblick Stand März 2011 Teilhabe im Überblick Stand März 2011 eantrag Leistungsarten Leistungen zur Teilhabe 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe

Mehr

SV-Rechengrößen in 2014 und 2013

SV-Rechengrößen in 2014 und 2013 SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) ermäßigter pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung (ohne Sachsen) Pflegeversicherung

Mehr

Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen

Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen 14.03.2013 Werkstätten:Messe in Nürnberg 1 Themenübersicht: 1. Darstellung der Rechtsgrundlagen 2. Verfahrensrechtliche Sicht

Mehr

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage 450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz

Mehr

2 Beschäftigte Pensionäre

2 Beschäftigte Pensionäre TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

beck-shop.de Grundsicherungsund Sozialhilferecht für soziale Berufe Ein Studienbuch Richard Edtbauer Winfried Kievel von und 3.

beck-shop.de Grundsicherungsund Sozialhilferecht für soziale Berufe Ein Studienbuch Richard Edtbauer Winfried Kievel von und 3. Grundsicherungsund Sozialhilferecht für soziale Berufe Ein Studienbuch von Richard Edtbauer und Winfried Kievel 3. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage.....................................

Mehr

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen

Mehr

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld GKV-SPITZENVERBAND DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT VERBAND DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG E.V. 31. August 2015 Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des

Mehr

Berufliche Teilhabe psychisch beeinträchtigter Menschen. Sozialrechtliche Flankierung personenzentrierte Hilfe

Berufliche Teilhabe psychisch beeinträchtigter Menschen. Sozialrechtliche Flankierung personenzentrierte Hilfe Berufliche Teilhabe psychisch beeinträchtigter Menschen Sozialrechtliche Flankierung personenzentrierte Hilfe Leistungsansprüche Krankenbehandlung Medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe

Mehr

Vorwort. Berlin, im September 2013. Die Verfasser

Vorwort. Berlin, im September 2013. Die Verfasser Vorwort Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner: Den dafür geschaffenen gesetzlichen Regelungen kommt innerhalb der sozialen Sicherung erhebliche Bedeutung zu. Sie regeln u. a., unter welchen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Mehr

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017 BKK Dachverband e. V. Pressestelle Infoblatt Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017 Wie jedes Jahr werden in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel die sogenannten Rechengrößen angepasst. Auf Besserverdiener

Mehr

Die Gesetzliche Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 223 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Die Gesetzliche Krankenversicherung 3. Auflage Zu den Seiten 17, 21, 30, 36, 42

Mehr

Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen

Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen kranken- und pflegeversicherung Soziale Sicherung der Pflegeperson 1 Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen Soziale Sicherung der Pflegeperson 3 Sehr geehrte Leserin,

Mehr

Sozialversicherungskennzahlen 2010

Sozialversicherungskennzahlen 2010 Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Mehr

KVdR und PflegeV. Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen

KVdR und PflegeV. Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen KVdR und PflegeV Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen Silke Basel Klaus Schumacher Katrin Zepke Schutzgebühr 6,50 EUR Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Wer die Wahl hat, hat die Qual

Wer die Wahl hat, hat die Qual Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von

Mehr

Palliativversorgung. & Soziales

Palliativversorgung. & Soziales Palliativversorgung & Soziales Aktualisierungen 2015 S. 15 Stationäre Hospize S. 16 Kosten Die Kosten trägt zum Teil die Krankenkasse (mindestens 198,45 e pro Tag), bei Pflegebedürftigkeit zum Teil die

Mehr

Sozialdaten West Sozialversicherungsdaten ab 1. 1. 2009 KV 4050,00 ( 48600 ) Pflichtgrenze 3675,00 ( 44100 ) Pflichtgrenze für privatvers. AN am 31.12.02 3675,00 ( 44100 ) Beitragsbemessungsgrenze AG-Zuschuss

Mehr

Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Handbuch der Sozialversicherung

Handbuch der Sozialversicherung A Handbuch der Sozialversicherung Band 1 Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung Begründet von Dr. h.c. Kurt Brackmann, Vizepräsident des Bundessozialgerichts a.d. (f) 12. Auflage, 203.

Mehr

Satzung Pflegekasse. vom 15.06.1998. in der Fassung des 14. Nachtrags

Satzung Pflegekasse. vom 15.06.1998. in der Fassung des 14. Nachtrags Satzung Pflegekasse vom 15.06.1998 in der Fassung des 14. Nachtrags Stand: 1. Mai 2016 Inhaltsverzeichnis I. Name und Aufgaben Name, Sitz und Bezirk 1 Aufgaben 2 Besondere Aufgaben 3 II. Verfassung Verwaltungsrat

Mehr

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015 Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015 (Stand 12/2014) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen 2 Sozialrechtlich relevante Regelungen In diesem Abschnitt werden die wichtigsten sozialrechtlichen Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer im Vergleich zusammenfassend dargestellt, wie sie am 31.05.2012

Mehr

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02)

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02) XXZahlen+Fakten(K) I. Zahl der Versicherten Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02) Soziale Pflegeversicherung rd. 70,89 Mio (Stand: 01.01.2002) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,36 Mio

Mehr

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV en für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV Anlage 2 Schlüsselzahl 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale 102 Auszubildende ohne besondere Merkmale Beschäftigte,

Mehr

Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab

Hinweise zur Bearbeitung von geringfügig Beschäftigten ab DZ IV 46 Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab 01.04.2003 Erstellt von: Frau Pniok überarbeitet März 2005 Stand 03/2005 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTS037 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Seite Vorwort T 3 Abkürzungsverzeichnis 5 Überblick zur Entwicklung der KVdR 17

Seite Vorwort T 3 Abkürzungsverzeichnis 5 Überblick zur Entwicklung der KVdR 17 Vorwort T 3 Abkürzungsverzeichnis 5 Überblick zur Entwicklung der KVdR 17 Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) -Auszug - Solidarität und Eigenverantwortung 1 37 Leistungen 2 38 Leistungen

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung Walhalla Rechtshilfen SGB VI - Textausgabe mit ausführlicher Kommentierung von Horst Marburger 5., aktualisierte Auflage SGB VI - Marburger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren,

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren, newsletter Die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Sehr geehrte Damen

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des

Mehr

Beitragszuschlag für Kinderlose - Gleichheitsgrundsatz jetzt gewahrt

Beitragszuschlag für Kinderlose - Gleichheitsgrundsatz jetzt gewahrt Beitragszuschlag für Kinderlose - Gleichheitsgrundsatz jetzt gewahrt Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. April 2001 entschieden: Es ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz zu vereinbaren,

Mehr

Entgeltfortzahlungsversicherung

Entgeltfortzahlungsversicherung Entgeltfortzahlungsversicherung Inhalt Grundsatz... 1 1. Teilnehmende Arbeitgeber... 1 1.1. Ausnahmen... 2 1.2. Anzahl der Arbeitnehmer... 2 1.3. Regelmäßige Arbeitnehmerzahl... 2 2. Zuständige Ausgleichskasse...

Mehr

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016 Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016 (Stand 11/2015) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des

Mehr