Allianz Brief zur Berufshaftpflicht der Steuerberater Nr. 24/25, 2010/2011

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1 Inhalt: 1. Die Berufshaftpflichtversicherung angestellter Steuerberater, Haftung für fremdes Verschulden und der verlorene Versicherungsschutz 2. Gemeinschaftliche Berufsausübung, Haftung für fremdes Verschulden und der neuartige Versicherungsschutz im Spiegel der Zeit 3. Das neue Allianz Modul Steuerberater Die Berufshaftpflichtversicherung angestellter Steuerberater, Haftung für fremdes Verschulden und der verlorene Versicherungsschutz Angestellte Steuerberater ( 58 Satz 1 StBerG) bedürfen keines eigenen Versicherungsschutzes, weil sie ihren Beruf weder allein in Einzelpraxis noch in einem beruflichen Zusammenschluss ( 56 StBerG) ausüben. Zur Versicherungspflicht ( 51 Absatz 1 DVStB) gelten sinngemäß die Regeln für selbständige Steuerberater, die ausschließlich als freie Mitarbeiter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des 3 StBerG erfüllen, tätig sind. Der Versicherungspflicht wird mittelbar dadurch genügt, dass die sich aus der Angestelltentätigkeit sowie aus 63 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die beim Arbeitgeber bestehende Versicherung gedeckt sind ( 51 Absatz 3 i.v.m. Absatz 2, Satz 1 DVStB). Dieser Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung der Versicherung des Arbeitgebers nachzuweisen ( 51 Absatz 3 i.v.m. Absatz 2 Satz 2 DVStB). Mit anderen Worten besteht Versicherungsschutz über die Police des Arbeitgebers. Der Versicherer stellt keine Versichererbestätigung ( 55 Absatz 1 DVStB, 113 Absatz 2 VVG) aus. Zum Nachweis des Versicherungsschutzes bei der Steuerberaterkammer dient allein die formlose Bestätigung des Arbeitgebers darüber, dass in seinen Vertrag die Tätigkeit des angestellten Berufsträgers eingeschlossen ist. Außenauftritt angestellter Steuerberater Auf Briefbögen der Steuerkanzlei des Arbeitgebers dürfen angestellte Steuerberater aufgeführt werden, 19 Absatz 7 BOStB a.f. Die Neufassung der BOStB 1 ohne Überführung dieser Vorschrift alter Fassung ändert nichts. Angestellte Steuerberater dürfen auch nach dem auf dem Briefbogen aufgeführt werden, ohne dass zwingend auf das Rechtsverhältnis gem. 58 Satz 1 StBerG hingewiesen werden muss. Weist der Briefkopf auf das Angestelltenverhältnis hin, bringt das zwei Vorteile mit sich: Angestellte Berufsträger sind versicherungsrechtlich keine Sozien, solange im Schadenfall kein Gericht ungeachtet der Offenlegung des Anstellungsverhältnisses auf eine gesamtschuldnerische Haftung erkennt. Diese bislang als höchst unwahrscheinlich angenommene Position stärken die Urteile des BGH vom , auf die im folgenden noch näher einzugehen ist 2. Zudem ist der Einschluss des angestellten Steuerberaters in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers preisgünstiger als der Kauf einer Police als Berufsträger ( 67 StBerG i.v.m. 51 Absatz 1 DVStB). 1 vom 8. September 2010, DStR 2010, S.u. Fußnote 6 1

2 Angestellte Steuerberater als Scheinsozien Es fehlt ein erkennbarer Unterschied zwischen echten Sozien und angestellten Berufsträgern, sobald das Angestelltenverhältnisses nicht offengelegt wird. Die rechtlich relevante Erwartung des Mandanten geht typischerweise dahin, dass ihm alle beteiligten Steuerberater sorgfältigen Steuerrechtsrat schulden und dass sie daher auch je persönlich für Beratungsfehler oder sonstige Pflichtverletzungen, auch solche bei der Verwahrung von Mandantengeldern, einzustehen haben. Haftungsgefahren daraus Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt in derartigen Fällen das Vorliegen einer Scheinsozietät unter Einschluss der Nichtsozien an, sei es als reine Scheinsozietät mit einem alleinigen Kanzleiinhaber (Arbeitgeber) oder als eine um die Scheinsozien erweiterte, rechtlich nur aus den wirklichen Sozien bestehende Sozietät (z.b. Arbeitgeber und Sozien). Über die allgemeinen Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ( 167 BGB) hinausgehend bejaht die Rechtsprechung in derartigen Fällen beim Abschluss eines Mandatsvertrages regelmäßig das Zustandekommen des Vertrages mit der (Schein-)Sozietät als solcher mit entsprechenden Haftungsfolgen für alle Beteiligten - einschließlich der Scheinsozien. Die Haftungsfolgen der Rechtsprechung zur Scheinsozietät bedeuten die Haftung für fremdes Verschulden für den angestellten Steuerberater, der nach außen als Sozius auftritt. Der angestellte Steuerberater haftet als Scheinsozius persönlich, wenn der Steuerberatungsvertrag ordnungsgemäß mit der Sozietät bzw. mit Sozien abgeschlossen wurde und die Steuerrechtsberatung durch diese fehlerhaft war. Dies ist die Kehrseite dessen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln eines Scheinsozius bei Abschluss des Steuerberatungsvertrags die Sozietät bzw. die Sozien verpflichtet. Für Mandatsfehler und sonstige Vertragsverletzungen haben die Sozietät und akzessorisch die Sozien einzustehen, wenn der Scheinsozius im eigenen Namen aufgetreten ist, sofern nur in seiner Person der Rechtsschein des Handelns als Sozius erweckt wurde. Über die vertragliche Haftung hinausgehend bejaht die Rechtsprechung auch eine deliktische Haftung der Sozietät und der (Schein-) Sozien nach 31 BGB i.v.m. 128 HGB analog, wenn das Delikt (wie die Veruntreuung von Mandantengeldern) im Rahmen der Mandatsbeziehung begangen wurde. Dass ein Scheinsozius als deliktisch Handelnder beteiligt war, steht der Anwendung des 31 BGB zu Lasten der Sozietät mit daraus folgender Mithaftung der echten (und sonstigen Schein-) Sozien nicht entgegen. Die Grenze findet Rechtsscheinhaftung bei Forderungen, die nicht die berufstypische steuerrechtsberatende oder -vertretende Tätigkeit betreffen, z.b. der Kauf einer PC-Anlage für die Sozietät durch den Scheinsozius. Der angestellte und als Scheinsozius zu qualifizierende Steuerberater wird versicherungsrechtlich als Sozius behandelt. Beispielsfall: Der angestellte Steuerberater Z tritt nach außen auf dem Briefpapier und in Anzeigen als Gesellschafter der Steuerberatersozien A und B auf. Diese unterschlagen Fremdgeld. Die Sozien werden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, über beider Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein ehemaliger Mandant nimmt darauf hin Z in Höhe von EUR gerichtlich in Anspruch. Der Rechtsstreit endet durch Vergleich, in dem sich Z sich verpflichtet, zur Abgeltung der Forderung bei monatlicher Ratenzahlung in Höhe von EUR 200 einen Betrag in Höhe von EUR zu bezahlen. Z verlangt Freistellung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung. Der Versicherer beruft sich auf die Ausschlüsse des 4 AVB, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche beziehe wegen Schäden aus Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers ( 4 Nr. 3 AVB-S) bzw. wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung ( 4 Nr. 5 AVB-S). Dem Vertrag liegen AVB mit Stand 2003 oder älter zugrunde. 2

3 Das offengelegte Anstellungsverhältnis Variante 1: Der Briefkopf legt das Angestelltenverhältnis des Z offen. Seine Angestelltenberufstätigkeit ist in dem Vertrag des Sozius A eingeschlossen ( 51 Absatz 3 DVStB). Z macht als mitversicherte Person seinen Versicherungsanspruch selbständig geltend ( 7 Absatz 1 Nr. 2 AVB). Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche erstreckt, die gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen, hier der Arbeitnehmer), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen, d.h. die Mitversicherten sinngemäße Anwendung ( 7 Absatz 1 Nr. 1 AVB). Die Berufung des Versicherers auf den Ausschluss gemäß 4 Nr. 3 AVB-S geht ins Leere. Der angestellte Steuerberater ( 58 Satz 1 StBerG, 51 Absatz 3 DVStB) ist nicht als Personal i.s.d. 53 a Absatz 1 Nr. DVStB zu qualifizieren. Im zulässigen Anstellungsverhältnisses ist Z nach berufsrechtlichen Maßstäben ein selbständiger Steuerberater, d.h. Berufsträger. Der Versicherer könnte sich gegenüber Z auf den Ausschluss der sonstigen wissentlichen Pflichtverletzung ( 4 Nr. 5 AVB-S) berufen. Die von A und B ausgeübte Unterschlagung kann zwar Z nicht zugerechnet werden, weil der Ausschlussgrund nach 4 AVB, der in der Person eines Sozius vorliegt, zu Lasten aller Sozien geht ( 12 Absatz 3 AVB), für Z nicht einschlägig ist. Der mitversicherte Steuerberater, der sein Anstellungsverhältnis offen legt, zerstört einen Rechtsschein als Sozius. Als Mitversicherten ( 51 Absatz 3 i.v.m. Absatz 2 Satz 2 DVStB, 7 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 AVB) treffen Z alle bezüglich des Versicherungsnehmers getroffene Bestimmungen sinngemäß. Ist für den Arbeitgeber- Berufsträgers ein Ausschlussgrund einschlägig, infiziert dies den Versicherungsschutz des mitversicherten Berufsträgers. Der Versicherer wird dem angestellten Steuerberater Z nur - Versicherungsschutz in Form des Abwehranspruchs unbegründeter Schadenersatzansprüche zur Verfügung stellen. Dies in der Erwägung, dass die Offenlegung des Angestelltenverhältnisses den Rechtsschein einer Sozieneigenschaft zerstört. Der erkennbar angestellte Berufsträger signalisiert dem Mandanten die Eigenschaft als Nicht-Vertragspartner. Dieser haftet nicht für fremdes Verschulden, weder für das der Sozien, noch für das der Sozietät. Eine obergerichtliche Entscheidung, die in dieser Fallkonstellation auf eine gesamtschuldnerische Haftung erkennen würde, ist mit den nachfolgenden BGH-Urteilen vom noch unwahrscheinlicher geworden. Das verborgene Anstellungsverhältnis Variante 2: Der Briefkopf legt das Angestelltenverhältnis des Z nicht offen. In dem Bewusstsein seiner Stellung als Scheinsozius sieht Z von der Möglichkeit ab, seinen Versicherungsschutz in den Vertrag des Arbeitgebers einzuschließen ( 51 Absatz 3 DVStB) und richtet stattdessen einen eigenen Vertrag ( 67 StBerG, 51 Absatz 1 DVStB) ein. Dieser Versicherungsschutz geht verloren. Es ist 12 AVB einschlägig, der für Steuerberater wie Rechtsanwälte gleichermaßen regelt, dass Berufsangehörige als Sozien ( 12 Absatz 1 AVB) gelten, wenn sie ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben ohne Rücksicht darauf, ob sie durch einen Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Ein Ausschlussgrund nach 4 AVB, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien ( 12 Absatz 3 AVB). 3

4 Die Entscheidung des OLG München zur Sozienklausel ( 12 AVB) Über diesen, in einer Rechtsanwaltskanzlei ereigneten Sachverhalt hatte das OLG München in mehreren Deckungsprozessen zu entscheiden und kam jeweils zu dem Ergebnis, dass 12 Absatz 1 und 3 AVB unwirksam seien 3. Die Begründung des OLG München stützt sich auf drei Erwägungen: (OLG 1) Die Regelung des 12 Absatz 3 AVB sei im Bedingungswerk falsch eingeordnet, geradezu versteckt und deshalb nach 305 c Absatz 1 BGB unwirksam. Die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz regele 4 AVB. Dass der in dem Abschnitt Der Versicherungsschutz ( 1 4) geregelte Deckungsschutz in einem späteren Teil Das Versicherungsverhältnis ( 7 15) durch die ergänzende Regelungen in 12 Absatz 1 und Absatz 3 AVB weiter eingeschränkt werde, sei bezüglich der Gleichstellung von Scheinsozien mit Sozien überraschend. Die Gleichstellung erfolge nicht in Zusammenhang mit den in 4 AVB geregelten Haftungsausschlüssen, sondern in einem anderen Abschnitt unter der Überschrift Sozien ( 12 AVB). Es sei für einen angestellten Berufsträger nicht ohne weiters zu erwarten, dass sein Versicherungsverhältnis von einer Regelung betroffen sei, die eine Erweiterung der in 4 AVB geregelten Ausschlüsse beinhalte. Es ermangele daran, dass 4 AVB einen Bezug zu der im Rahmen der Regelung des Versicherungsverhältnis getroffenen Begriffsbestimmung Sozius ( 12 Absatz 1 Satz 1 AVB) herstelle. (OLG 2) Die zweite Erwägung passt infolge der in den Berufsrechten der BRAO und DVStB unterschiedlich geregelten Ausschlüsse nur auf die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Gemäß 51 Absatz 3 Nr. 5 BRAO bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schaden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versicherungsnehmers ( 4 Nr. 3 AVB-A), während 53 a Absatz 1 Nr. 2 DVStB einen Ausschluss bezogen auf Sozien nicht gestattet. Für den Umfang des Versicherungsschutzes folgt daraus kein Unterschied, da eine vom Sozius begangene Veruntreuung unter den Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung fällt ( 53a Absatz 1 Nr. 1 DVStB, 4 Nr. 5 Satz 1 AVB). 12 Absätze 1 und 3 AVB seien inhaltlich unangemessen, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren seien. Wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, würden einschränkt, wodurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet werde ( 307 Absatz 2 Nr. 1 und 2 BGB). Aus der Natur des im Zuge einer Pflichtversicherung eingegangenen und der Berufsaufsicht bestätigten Vertrages ( 158 b Absatz 2 VVG a.f VVG n.f.) ergebe sich, dass der Vertragszweck gefährdet sei, wenn der nach 51 Absatz 3 Nr. 5 BRAO zulässige Haftungsausschluss des 4 Nr. 3 AVB-A ausgeweitet werde und dadurch der gesetzlich gebotene und von der Versicherung bestätigte Versicherungsschutz nicht gewährleistet sei. 4 Nr. 3 AVB-A sei zudem schon nach dem Wortlaut auf echte Sozien, d.h. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft begrenzt. (OLG 3) Die Erweiterung des Ausschlussgrundes der wissentlichen Pflichtverletzung ( 51 Absatz 3 Nr. 1 BRAO bzw. 53 a Absatz 1 Nr. 1 DVStB, 4 Nr. 5 AVB) auf Scheinsozien in 12 Absatz 1 und 3 AVB stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies deshalb, weil der Ausschlussgrund nicht in der Person des Scheinsozius gegeben sei und insoweit der nach Berufsrecht zwingend vorgeschriebenen Versicherungspflicht nicht genügt werde. Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung schränke wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrages ergäben und gefährdeten die Erreichung des Vertragszwecks ( 307 Absatz 2 Nr. 1 und 2 BGB). Die faktische Ausweitung der Repräsentantenhaftung führe auch zur unangemessenen Benachteiligung. Im Versicherungsrecht erfolge die Zurechnung vorsätzlichen Verhaltens durch eine dritte Person im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung nur dann, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Repräsentant 3 Urteil vom (25 U 5188/07) = VersR 2009, 59; Urteile vom (25 U 3563/09 und 25 U 5119/09) 4

5 könne nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Im konkret zu entscheiden Fall sei dies zu verneinen, weil der angestellte Berufsträger, ohne Aufgaben und Befugnisse der Sozien übertragen erhalten zu haben, nur in ihrem Auftrag tätig gewesen sei, ihm weder Mitwirkungsrechte ( 712 BGB) noch Kontrollrechte ( 716 BGB) zugestanden hätten, also keine gesellschaftsrechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme bestanden habe. In den Urteilen vom Februar 2010 lässt das OLG München die Revision nicht zu. Der Rechtssache fehle die grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit über den vorliegenden Fall hinaus. Zwei Erwägungen stützen diesen Befund: (1) Die aktuellen Versicherungsbedingungen 4 gliedern die Sozienklausel nicht versteckt ein. (2) Ein abstraktes Klärungsinteresse, ob 12 Absätze 1 und 3 AVB wegen der konkreten Einordnung in das Klauselwerk überraschend sei, ergebe sich auch nicht daraus, dass der Versicherer im August 2009 noch einen Altbestand von Verträgen mit altem Bedingungswerk führe. Hieraus folge keine klärungsbedürftige Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Die gegenteilige Sichtweise des BGH Die Nichtzulassungsbeschwerden des Versicherers zum BGH drangen durch. Der BGH hält in seinen Urteilen vom die Sozienklausel in 12 Absatz 1 Nr. 1 i.v.m. 12 Absatz 3 AVB-A 5 für wirksam und auf Scheinsozien anwendbar. 6 Der BGH stützt seine Entscheidung, dass die Ansicht des OLG München rechtsfehlerhaft sei, auf vier Punkte: (BGH 1) Die Anwendung der Klauseln scheitere nicht bereits daran, dass die Berufsträger jeweils eigenständige Versicherungsverträge (gemäß der Pflichtversicherung) abgeschlossen haben. Die Sozienklausel setze nach ihrem, dem Versicherungsnehmer erkennbaren Regelungszusammenhang den Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasse solche Deckungskonzepte, bei denen mehrere Berufsträger, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, separat versichert seien. Hingegen habe die Sozienklausel keine Bedeutung, wenn die Sozietät selbst Versicherungsnehmerin sei. Wenn eine Sozietät für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließe, seien die in ihr tätigen Berufsträger in diese einbezogen, ohne dass es eines Rückgriffs auf 12 Absatz 3 AVB-A bedürfe. Der angestellte Steuerberater als Scheinsozius Variante 3: Z hat Versicherungsschutz gem. 51 Absatz 3 DVStB und der Briefkopf legt sein Angestelltenverhältnis nicht offen. Diesen Fall, d.h. die sich aus der Mitversicherung des angestellten Berufsträgers in der Police des Arbeitgeber-Berufsträgers ergebenden Besonderheiten hatte der BGH nicht zu entscheiden. Einerseits unterliegt der Außen- bzw. Scheinsozius den Regelungen des 12 (Absatz 3) AVB. Die Unterschlagung unterfällt dem Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ( 53a Absatz 1 Nr. 1 AVB, 4 Nr. 5 AVB) und ist den Sozien gegenseitig zuzurechnen. Andererseits infiziert ein Ausschlussgrund für den Arbeitgeber-Berufsträgers den Versicherungsschutz des angestellten, mitversicherten Berufsträgers, s.o. (BGH 2) Der in den Klauseln für Scheinsozien festgelegte Leistungsausschluss halte einer Bedingungskontrolle stand. Die Klauseln seien wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Versicherungsbedingungen seien nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen könne 7. Dabei komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers oh- 4 seit 2003 aufgelegte, sog. AVB-RSW 5 im folgenden Klauseln genannt 6 BGH IV ZR 42/10 (Leitsatzurteil) und BGH IV ZR 43/10 7 Senatsurteile vom 17. Dezember IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.n.; vom 23. Juni IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 5

6 ne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordere. 8 Bei bloßer Kenntnisnahme der AVB-Klauseln werde durch die "Sozien"-Regelung des 12 AVB-A, wonach als Berufsangehöriger gelte, wer seinen Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausübe, ohne Rücksicht darauf, ob er durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden ist (Absatz 1 Nr. 1) bereits verdeutlicht, dass die Ausschlussgründe in 4 AVB-A auf alle Sozien - und zwar auch auf Scheinsozien - Anwendung finden sollen. 12 Absatz 3 AVB-A hebe nur nochmals hervor, dass ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Sozius vorliege, nach 4 AVB-A zu Lasten aller Sozien, wie sie in 12 Absatz Nr. 1 AVB-A bestimmt werden, gehe. (BGH 3) Die Klausel, die die Scheinsozien in den Anwendungsbereich einbeziehe, sei keine überraschende Klausel i.s. von 305c Absatz 1 BGB. Überraschend sei eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthalte, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweiche, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauche 9 ( objektiv ungewöhnliche Klausel ) bzw. er mit der Klausel selbst "nicht zu rechnen brauche", z.b. weil sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" sei. Danach sei die Klausel angesichts des gegenüber 4 Nr. 3 AVB-A lediglich klarstellenden Inhalts nicht überraschend. Von einem Rechtsanwalt sei zu erwarten, dass er die Ausschlusstatbestände des 4 AVB-A zur Kenntnis nehme und sodann den nachfolgenden Klauseln hinreichende Beachtung schenke. Das gelte auch für die ausdrücklich mit "Sozien" überschriebene Klausel in 12 AVB-A. Für einen Rechtsanwalt, der im Innenverhältnis als Angestellter tätig sei, im Außenverhältnis aber als Sozius auftrete, bestehe sogar besondere Veranlassung, auch die "Sozien" betreffenden Reglungen aufmerksam daraufhin durchzusehen, ob und in welchem Umfang sie für ihn Geltung haben sollen. Übertragen auf den Fall der Variante 3 ergeben sich deckungsrechtlich keine Unterschiede daraus, dass Z keinen eigenen Vertrag unterhält, sondern seiner Versicherungspflicht durch den Einschluss in den Versicherungsschutz seines Arbeitgebers genügt ( 34 Absatz 1, Satz 3 StBerG i.v.m. 51 Absatz 3 DVStB). Die Ausnahme davon, dass selbstständige Steuerberater sich persönlich versichern ( 51 Absatz 1 Satz 1 DVStB), gibt gerade angestellten Steuerberater-Scheinsozien besondere Veranlassung, die den mitversicherten selbstständigen Berufsträger betreffenden Regelungen des 7 AVB aufmerksam daraufhin durchzusehen, ob und in welchem Umfang sie für ihn Geltung haben sollen : Für den angestellten Steuerberater finden als versicherte Person alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber-Berufsträger) getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung ( 7 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 AVB). Der angestellte Steuerberater ist auch für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich ( 7 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 AVB) und er kann seine Versicherungsansprüche selbständig geltend machen ( 7 Absatz 1 Nr. 2 AVB). Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen ( 7 Absatz 1 Nr. 3 AVB). Ein in der Person des Steuerberater-Arbeitgebers vorliegender Ausschlussgrund des 4 AVB trifft den angestellten Steuerberater immer: Als Mitversicherten aus 7 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 AVB oder als Scheinsozius aus 12 Absatz 1 und 3 AVB. (BGH 4) Der Leistungsausschluss für Scheinsozien sei weder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar, noch schrän- 8 Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 aao Rn. 17 m.w.n. 9 st. Rspr.; Senatsurteil vom 30. September IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13 6

7 ke er wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben ( 307 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Der Gesetzgeber habe das Leitbild des 152 VVG a.f. insoweit ergänzt, als 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO es ausdrücklich gestatte, dass der Berufshaftpflichtversicherer für Rechtsanwälte die Haftung für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien ausschließe. Das Berufsrecht der Steuerberater sanktioniert die Veruntreuung durch Sozien über den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung, weshalb der Fall an dieser Stelle beim angestellten Steuerberater und Scheinsozius wegen 7 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 AVB im Ergebnis keinen anderen Fortgang nimmt. Die Begründung des BGH ist gleichwohl aufschlussreich wie zutreffend: Sinn und Zweck des Ausschlusses wegen Schaden durch Veruntreuung Die Möglichkeit zur Risikobegrenzung ( 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO) sei vorgesehen, um das Risiko für den Versicherer kalkulierbar zu halten. Der Versicherer solle nicht für Schäden aus vorsätzlichen Straftaten Deckung gewähren müssen, die in einer Sozietät begangen werden, was aber der Fall wäre, wenn er für einen mithaftenden Sozius eintreten müsste. Der Gesetzgeber habe den Weg für eine Zurechnungsregelung eröffnet, nach der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung nicht gewährt werden müsse, wenn der Versicherungsnehmer im Außenverhältnis deshalb haftet, weil einer seiner Sozien eine Veruntreuung begangen hat. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen wäre, dass dabei kein eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers gegeben sei. Er habe vielmehr durch die Regelung ( 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO) dem dargestellten Interesse des Versicherers den Vorzug vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an lückenlosem Versicherungsschutz gegeben. Vor diesem Hintergrund sei eine Gleichstellung der Scheinsozien mit den Sozien nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Wortlaut ( 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO) unmittelbar nicht erfasst werde. Das vom Gesetzgeber als schützenswert anerkannte Interesse bestehe überall dort, wo das Fehlverhalten eines Anwalts die Schadenersatzpflicht eines zweiten Anwalts nach sich zieht. Das treffe auch auf den angestellten Rechtsanwalt zu, der nach außen wie ein Sozius ausgewiesen wird und wie ein solcher auftrete. Zutreffend kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftliche Auftreten nach außen auch bei Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit alle Sozien gesamtschuldnerisch als Haftungsschuldner gegenüber dem Mandanten verpflichte. Die Haftung des Scheinsozius beruhe auf dem Rechtsschein, den er gesetzt habe und der ihm zugerechnet werde. Die Gleichstellung von Sozius und Scheinsozius schütze den Mandanten, der in der Regel die Stellung des Berufsträgers nicht erkennen könne. Das Argument hierzu setzt mit der Haftung der Sozien und Scheinsozien für Sozietätsverbindlichkeiten analog 128 HGB an und führt in die Feststellung über, dass der Mandatsvertrag nach Rechtsscheingrundsätzen mit allen Sozien und Scheinsozien zustande komme. Das Verhältnis von Verbindlichkeit der rechtsfähigen Sozietät und der persönlichen (Schein-) Sozienverbindlichkeit wird in diesem Zuge nicht näher ausgeführt, was dafür spricht, dass für den IV. Zivilsenat des BGH die rechtsfähige Sozietät als Auftragnehmer eines Mandats nicht in Frage steht. 10 Schließlich folgt der BGH dem OLG München auch darin nicht, dass der Ausschluss der Haftung den Vertragszweck gefährde. Eine Leistungsbegrenzung bedeute für sich genommen noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibe zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen wecke 11. Eine Gefährdung liege erst vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Ge- 10 vgl. die abwägenden Erwägungen in BGH v , IX ZR 44/10, DStRE 2011, 391 zur rechtsfähigen Sozietät als möglicher weiterer Haftungsschuldner des Mandanten 11 Senatsurteile vom 19. Mai IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 unter II 3 b aa; vom 24. März IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143 7

8 genstand nach aushöhle und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos mache 12, was zu verneinen sei. Besser dem Rechtsschein vorbeugen Der Ausschluss der Haftung diene dem legitimen Ziel des Versicherers, ihn und damit auch die Gemeinschaft der Versicherten vor unkalkulierbaren finanziellen Belastungen zu schützen. Die Versicherungsnehmer würden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der anwaltlichen Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer der Zulassung lückenlos aufrechtzuerhalten, diene vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. 13 Die Berufshaftpflichtversicherung wolle zwar auch den Rechtsanwalt vor dem Risiko schützen, im Haftungsfall eigenes Vermögen einzubüßen oder, bei sein Vermögen übersteigenden Schäden, seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Um aber sicherzustellen, dass jeder Rechtsanwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden könne, werde die Pflicht zum Abschluss und zur weiteren Aufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben; der Gesetzesbegründung sei dazu zu entnehmen, dass zur Existenzsicherung des Anwalts auch ein Versicherungsgebot mit den berufsrechtlich geregelten Einschränkungen als ausreichend angesehen wurde. Angestellte Anwälte und freie Mitarbeiter könnten zudem einem Rechtsschein vorbeugen, indem sie ihren wahren Status auf Kanzleischildern und Formularen deutlich machten. Fazit Unter zeitgemäßen Verbraucherschutzgesichtspunkten birgt jede Art und Weise, eine berufliche Zusammenarbeit als Berufsträger ohne Hinweis auf das Angestelltenverhältnis werblich kundzutun, die Gefahr, auch als Sozius in Regress genommen zu werden. Angaben zu einer Zusammenarbeit sollten im eigenen Haftungsinteresse der (angestellten) Berufsträger zudem in allen werblichen Medien, z.b. Briefpapier, Internetauftritt, Kanzleischild, Werbung, etc. deckungsgleich übereinstimmen. Die bisherige Handhabung, den angestellten Steuerberater, der den Verkehrskreisen sein Angestelltenverhältnis offenlegt, nicht als Sozius zu behandeln, erfährt durch die Urteile des BGH vom Juli 2011 eine Stärkung. Dass im Schadenfall ein Gericht ungeachtet dieser Offenlegung auf eine gesamtschuldnerische Haftung erkennen würde, ist an sich nunmehr nicht vorstellbar. 14 Und Scheinsozien teilen grundsätzlich versicherungsrechtliche Probleme der Sozien bzw. des Kanzleiinhabers, als dessen Sozius sie auftreten. Keine Repräsentantenhaftung in der Berufshaftpflichtversicherung Mit der faktischen Ausweitung der Repräsentantenhaftung (s.o. OLG 3 ) setzt sich der BGH in der Entscheidung vom nicht auseinander. Bereits im Urteil vom kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung die Grundsätze der Repräsentantenhaftung keine Anwendung finden. Der Repräsentant müsse befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln, und damit die Risikoverwaltung übernommen zu haben. Eine solche Verlagerung der Verantwortlichkeit komme in der Vermögensschadenhaftpflicht nicht in Betracht. Bei ihr bestehe das versicherte Risiko in der Verletzung von Pflichten des Versicherungsnehmers bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Diese könne nicht vollständig auf einen anderen Berufsträger, etwa einen Sozius übertragen werden. Andere Berufsträger, die im Rahmen einer Sozietät oder unabhängig von einer vertraglichen Bindung ihren Beruf i.s. von 12 Absatz 1 Nr. 1 AVB nach außen hin mit dem Versicherungsnehmer gemeinschaftlich ausüben, nehmen ausschließlich ihre eigenen Berufspflichten wahr. Ihre Berufsausübung gehöre zum eigenen Verantwortungsbereich, nicht zu dem des Versicherungsnehmers. Eine Verwaltung des Risikos, das sich aus der Berufsausübung des Versicherungsnehmers ergebe und durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sei, könne ein Dritter nicht wahrnehmen. 12 Senatsurteil vom 11. Februar IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 19 m.w.n. 13 BT-Drucks. 12/4993 S. 31 zu Nr auf hoher See und vor Gericht ist man bekanntlich in Gottes Hand 15 BGH IV ZR 168/09 = VersR 2011,

9 2. Gemeinschaftliche Berufsausübung, Haftung für fremdes Verschulden und der neuartige Versicherungsschutz im Spiegel der Zeit Die von 67 StBerG unter Berücksichtigung der Vorgaben der 51 ff. DVStB gebotene und entsprechend konzipierte Berufshaftpflichtversicherung (AVB-RSW) bietet keinen Versicherungsschutz für Berufsversehen, die außerhalb des Zeitraumes der eigenen Berufstätigkeit und der daran geknüpften Verpflichtung, einen Versicherungsschutz zu unterhalten, bereits geschahen oder noch geschehen werden. Für Berufsversehen anderer Berufsträger, die sich zeitlich vor der Bestellung zum Steuerberater ereigneten oder die sich nach seinem Ausscheiden aus einer Kanzlei noch ereignen werden, hat der Berufsträger nach dem bisherigen Deckungskonzept keinen Versicherungsschutz. Ebenso wenig hat der Steuerberater einen Versicherungsschutz für Berufsversehen von Sozien anderer Berufsqualifikation(en). Nach bisherigem Verständnis haftet der Steuerberatersozius auch nicht für einen Rechtsberatungsfehler seines Rechtsanwaltssozius. Und gerade weil die Berufshaftpflichtversicherung an das Berufsrecht knüpft, ist bei einer gemeinsamen Berufsausübung ( 56 StBerG) die Gesamthand bislang ohne Versicherungsschutz. Dies betrifft Ansprüche, die gegen die nicht als Berufsausübungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft oder die Sozietät aus der Berufsausübung der gesamthänderisch verbunden Berufsträger erhoben werden. Diese Gesellschaften sind nicht Träger der Zulassung ( 49 StBerG). Seit nunmehr bald elf Jahren formt der BGH die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hin zum Haftungsregime für Personenhandelsgesellschaften. Die tradierten AVB-RSW genügen weder der gemeinsamen Berufsausübung in Form einer Partnerschaftsgesellschaft noch, soweit sich die neue Haftungsverfassung bei der Sozietät abzeichnet, der Berufsausübung in Form einer Sozietät. 16 Das Ergebnis dieser Umwälzungen im Haftungsregime wird sich erst im Spiegel der Zeit zeigen. 17 Mit einem neu entwickelten, dynamisch ausgestalteten Deckungsbaustein bieten unsere seit aktualisierten AVB-RSW Versicherungsschutz für die Haftung aus Fehlern beruflicher Tätigkeit, noch bevor die höchstrichterliche Rechtsprechung hierauf im Einzelfall erkannt hat. Der neue Teil 1.2 der AVB-RSW - die Absicherung gesellschaftsrechtlicher Haftungsgefahren Der neue Teil 1.2 AVB-RSW 18 sichert Haftungsgefahren gesellschaftsrechtlicher Natur nach zwei Richtungen ab: 16 Zur Rechtslage bei der Partnerschaftsgesellschaft und zur Rechtsentwicklung bei der Sozietät vgl. Gladys/Riechert, DStR 2011, 880 (Teil 1) 17 Was werden die Berufträger im Spiegel der Zeit sehen? Selbst der Weiseste kann das nicht sagen, denn der Spiegel zeigt viele Dinge. Dinge, die waren, Dinge, die sind und einige Dinge, die vielleicht noch sein mögen., J.R.R. Tolkien, Der Herr der Ringe: Zweites Buch, Siebtes Kapitel: Galadriels Spiegel 18 Teil 1.2, Seite 8 AVB-RSW ist als zusammenhängender Text beigefügt/verlinkt; die nachfolgenden Zitate beziehen sich hierauf 9

10 A. Gegenstand des Versicherungsschutzes In Ergänzung von Teil I bietet der Versicherer für den Fall Versicherungsschutz, dass von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden aus Verstößen aus der Ausübung beruflicher Tätigkeit verantwortlich gemacht wird Ziffer 1: Mitversicherung der Gesamthand die Partnerschaftsgesellschaft oder die Sozietät, in der der Versicherungsnehmer als Partner oder Sozius tätig ist Für die Gesamthand (Partnerschaft oder Sozietät 19) besteht Versicherungsschutz im Wege der Mitversicherung. Die Gesamthand ist selbst nicht Versicherungsnehmerin, weil sie selbst keine versicherungspflichtige Berufsträgergesellschaft ist. Ihr Deckungsschutz besteht innerhalb des Deckungsstocks der versicherten Gesellschafter, die die berufsrechtliche Versicherungspflicht persönlich trifft. Die Höhe und die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes der Gesamthand partizipiert am jeweiligen Versicherungsschutz des Gesellschafters. Die Gesamthand ist ohne eigenen Deckungsstock und ihr Versicherungsschutz kann nicht in der Bandbreite der für einzelne Sozien etwa unterschiedlich hoch bestehenden Versicherungssummen schwanken. Damit kommt der Gesamthand eine Klammerwirkung zu: Sind alle Sozien gleich hoch und gleichwertig versichert, ist die mitversicherte Deckung der Gesamthand und das Verhältnis des Versicherungsschutzes für die Schuld der Gesamthand sowie aus der akzessorischen Haftung eindeutig. Nur wenn alle Gesamthänder gleichwertig versichert sind, bleiben mögliche Deckungslücken auch bei der mitversicherten Gesamthand vermeidbar. Zwei Aspekte sind zu beachten: Ohne Deckungsschutz ist die Gesamthand, sofern ihr kein für die Vornahme der haftungsauslösenden Tätigkeit befugter Berufträger angehört bzw. das den Haftungsfall auslösende Versehen einem Berufsträger unterlaufen ist, der zu einer Vornahme der haftungsauslösenden Handlung berufsrechtlich nicht befugt war. Ziffer 2: Versicherungsschutz der Berufsträger für ihre akzessorische Haftung der Versicherungsnehmer akzessorisch für Verstöße Der Versicherungsnehmer hat für seine akzessorische Haftung seinen persönlichen Versicherungsschutz 20. Ein anderer Lösungsansatz, z.b. ein Versicherungsschutz aus der Police anderer Sozien, widerspräche den Anforderungen der eigenverantwortlichen Berufsausübung ( 57 Abs. 1 StBerG). Der selbständige Steuerberater ist verpflichtet, sich(!) gegen die aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern ( 51 Abs. 1 Satz 1 DVStB). Drei Arten von Versicherungsschutz sind zu unterscheiden: Ziffer 2.1: Die sogenannte Eintrittsversicherung welche vor dem Eintritt des Versicherungsnehmers begangen wurden von einem Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft oder der Sozietät nach 28, HGB (Eintrittsversicherung), Sie gibt Sicherheit ungeachtet der noch nicht abgeschlossenen Rechtsentwicklung. Der in die Gesamthand eintretende Berufsträger ist gegen die Inanspruchnahme aus Sachverhalten, die vor seinem Beitritt stattfanden, abgesichert. Selbst dann, wenn der Berufträger im Verstoßzeitpunkt selbst keiner Versicherungspflicht unterlag, sei es, weil er nicht zum Steuerberater bestellt war ( 67 StBerG) oder als angestellter Steuerberater unter die Versicherung seines Arbeitgebers fiel ( 51 Abs. 3 DVStB). Die Besonderheit liegt darin, dass der beitretende, bloß akzessorische haftende Gesamthänder seinen umfänglichen Versiche- 19 Unerwähnt bleibt die LLP, obgleich das dem Teil 1.2 zugrunde liegende Konzept auf diese Konstellation ge meinsamer Berufsausübung (ihre Zulässigkeit unterstellt) anwendbar ist. 20 Vgl. instruktiv 20 Fallbeispiele in Gladys/Riechert, DStR 2011, 936ff. (Teil 2) 10

11 rungsschutz ohne die aus der Rückwärtsversicherung bekannten Voraussetzung frei von Verstößen hat. Ziffer 2.2: Die sogenannte Austrittsversicherung nach dem Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät nach 128, 160 HGB (Austrittsversicherung), Sie schützt den die Gesamthand verlassenden Berufsträger. Ziffer 2.3: Die Versicherung für die interprofessionelle akzessorische Haftung eines berufsfremden Sozius oder Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft im Rahmen dessen beruflicher tätigkeit nach 128 HGB (Versicherung für interprofessionelle akzessorische Haftung). Diese betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Berufsträger gerade nicht für eigene Fehler persönlich in Anspruch genommen wird. Der Deckungsschutz folgt dem mitgefangen mitgehangen - Prinzip. Gegenstand dieses Versicherungsschutzes ist allein der Umstand, ein Teil der Gesamthand zu sein und für deren Schuld aufkommen zu müssen. Jede dieser Varianten wird durch die nachfolgenden Bestimmungen (lit. B und lit. C) näher ausgestaltet. Mit Blick auf die Gemeinschaft der Versicherten dienen einem leistungs- und gegenleistungsorientierten Interessensausgleich die Regelungen über: B: Zurechnung In der Person eines Sozius oder Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Sozien und der Sozietät bzw. aller Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft. Die Zurechnungsregelung ist primär ein notwendiges Korrektiv dafür, dass der Versicherungsschutz keine verbotswidrige oder berufsfremde Tätigkeit absichert und stellt zudem sicher, dass die gemäß den Berufsrechten zulässigen Ausschlüsse umfassend wirksam bleiben. Erfüllt ein Gesamthänder einen Ausschlusstatbestand oder wurde er berufswidrig tätig, infiziert dies den Versicherungsschutz insgesamt, also den der übrigen Gesamthänder und damit auch den der Gesamthand. C: Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes der gesellschaftsrechtlichen akzessorischen Haftung Ziffer 1: Abwehrschutz und Freistellung Der Versicherungsschutz für die Eintritts- bzw. Austrittsversicherung oder die Versicherung für die interprofessionelle akzessorische Haftung umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Berufshaftpflichtversicherung besteht, die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen in dem zum Verstoßzeitpunkt geltenden Mindestumfang, es sei denn, zum Verstoßzeitpunkt war in dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag des den Verstoß verursachenden Sozius oder Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft ein anderer Umfang vereinbart Abwehrschutz und Freistellung bilden den Kern des Versicherungsschutzes für alle drei Varianten der akzessorischen Haftung (lit. A. Ziffer 2). Der Umfang des Versicherungsschutzes folgt einem abgestuften Mini-Max-Mechanismus. Dem akzessorisch haftenden Gesamthänder ist ein Versicherungsschutz im Umfang des zum Verstoßzeitpunkt geltenden Mindestumfanges der Berufshaftpflichtversicherung des verstoßenden Gesamthänders garantiert. Es sei denn, der den Verstoß verursachende Gesamthänder hatte in seinem Vertrag zum Verstoßzeitpunkt einen höheren und/oder weiter reichenden Versicherungsschutz vereinbart und dieser Umstand wird dem Versicherer nachgewiesen (maxi- 11

12 maler Umfang). Anders als bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche ist für die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen eine Einschränkung zu beachten: Der Versicherungsschutz aus dem Vertrag des akzessorisch haftenden Gesamthänders ist subsidiär zum Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, z.b. aus dem Vertrag des den haftungsauslösenden Verstoß verursachenden Gesamthänders. Ein originärer Versicherungsschutz aus dem Vertrag des Verstoßenden geht vor. Ziffer 2: Höchstbetrag der Versicherungsleistung und Jahreshöchstleistung Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstleistung gelten für die Eintrittsversicherung und die Versicherung für die interprofessionelle akzessorische Haftung nach der zum Verstoßzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssumme, es sei denn in dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag des den Verstoß verursachenden Sozius oder Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft war zum Verstoßzeitpunkt eine höhere Versicherungssumme oder Jahreshöchstleistung vereinbart. Maximal gelten die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung. Eine Kumulierung der Versicherungssummen und Jahreshöchstleistungen findet nicht statt. Die Bestimmung zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung und zur Jahreshöchstleistung konkretisieren wiederum mit einer Mini-Max-Regelung den Versicherungsschutz für die zwei Varianten der Eintrittsversicherung (lit. A Ziffer 2.1) und der Versicherung für die interprofessionelle akzessorische Haftung (lit. A Ziffer 2.3). Garantiert ist in diesen Fällen der Versicherungsschutz in Höhe des zum Verstoßzeitpunkt geltenden Mindestumfanges (Versicherungssumme und Maximierung) der Berufshaftpflichtversicherung des verstoßenden Gesamthänders, es sei denn, der den Verstoß verursachende Gesamthänder hatte im Verstoßzeitpunkt eine höhere Versicherungssumme und/oder Maximierung vereinbart und dieser Umstand wird dem Versicherer nachgewiesen (maximaler Umfang). Zwei Einschränkungen sind zu beachten: Der Vertrag des akzessorisch haftenden Gesamthänders deckelt den Versicherungsschutz für die akzessorische Haftung in puncto Versicherungssumme und Maximierung. Und die Versicherungssummen wie auch die Maximierungen der Verträge des verstoßenden Gesamthänders sowie des akzessorisch haftenden Gesamthänders kumulieren nicht. Mit anderen Worten: der Beitritt eines neuen Gesellschafters wertet den Umfang des Versicherungsschutzes des Gesamthänders zu einem früheren Verstoßzeitpunkt nicht nachträglich auf. Ziffer 3: Austrittsversicherung Für die Austrittsversicherung gilt der Versicherungsschutz, der zum Zeitpunkt des Austritts versichert war. Für die dritte Variante - der Austrittsversicherung (lit. A Ziffer 2.2) - ist die Regelung zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung und Jahreshöchstleistung kurz und bündig: Es gilt für den akzessorisch haftenden, austretenden Gesamthänder sein zum Zeitpunkt des Austritts vereinbarter Versicherungsschutz. Denn der bereits Ausgeschiedene hat auf Veränderungen des Versicherungsschutzes seitens der verbleibenden oder nach dem Ausscheiden neu hinzugetretenen Gesellschafter keinen Einfluss mehr. Fazit: Ist ein auskömmlich ausgestatteter, angemessener Versicherungsschutz ( 67 Satz 1 StBerG) z.b. infolge eines Großschadenkomplexes verbraucht und sind der Versicherungsschutz der Altsozien im Verstoßzeitpunkt und der des beitretenden Berufsträgers dem Inhalt und der Höhe nach gleichwertig, gewinnt der Mandant über die Figur der rechtsfähigen Sozietät als weiteren versicherten Schuldner den für die Schulden der Gesamthand akzessorisch haftenden Berufsträger hinzu. Qualitative Unterschiede im Versicherungsschutz der Altsozien zum Verstoßzeitpunkt und des Versicherungsschutzes des später beitretenden Berufsträgers führen unweigerlich zu Deckungslücken. Ist der beitretende Sozius höherwertig als die Altsozien im Verstoßzeitpunkt versichert, kommt dies den Altsozien nicht zu gute. Der aktuelle Versicherungsschutz des Beitretenden heilt kein Defizit aus alter Zeit, wenn sich der Versicherungsschutz für zurückliegende Verstoßzeitpunkte nach dem Beitritt eines Gesellschafters der Höhe und/oder 12

13 des Inhalts nach als unzulänglich erweist. Versichert sich der später beitretende Berufsträger der Höhe und dem Inhalt nach niedriger als die Altsozien im Verstoßzeitpunkt versichert waren, ist sein akzessorischer Versicherungsschutz lückenhaft. Die alten und neuen Gesellschafter sind gemeinsam zu einer kritischen Bestandaufnahme der Mandate und des in ihnen potentiell schlummernden Schadenpotentials aufgerufen. Dies auch mit Blick auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Rückwärtsversicherung frei von bekannten Verstößen. UND der Bestandsaufnahme der Mandate sollte sich eine ebenso kritische wie realistische Begutachtung des bestehenden Versicherungsschutzes im Hinblick auf zeitgemäße Ausrichtung anschließen. 3. Das neue Allianz Modul Steuerberater 2012 Das Allianz Modul Steuerberater wird für unsere Versicherungsnehmer laufend weiterentwickelt. Schon jetzt finden sich zum Brennpunktthema Steuerberaterhaftung wichtige Fachinformationen für den Arbeitsalltag des Steuerberaters. Eine hilfreich strukturierte Themenseite unterstützt bei der einfachen und schnellen Beachtung und Umsetzung aller wichtigen Änderungen. Denn es ist festzustellen, dass die Haftungsrechtsprechung seit Jahrzehnten tendenziell restriktiver wird und es zudem notwendig ist, die immer hektischer werdende Gesetzgebung zu berücksichtigen. Daneben beinhaltet das Allianz Modul Steuerberater praxisorientierte Fachbeiträge, z. B. zu Fristversäumnissen, vga, Offenlegungspflichten nach EHUG, Außergewöhnlichen Belastungen, Kindergeld, Renten, Sozialversicherung, Krankenversicherungspflicht u. v. m.. Sie kennen das Allianz Modul Steuerberater (noch) nicht? Informieren Sie sich hier! -> link zu HV 5523 So sieht Arbeiten jetzt aus - ab 2012: idesk2 Ab 2012 präsentiert Haufe idesk2, die neuartige Nutzeroberfläche des Allianz Modul Steuerberater. idesk2 wurde in enger Abstimmung mit zahlreichen Kunden und Fachleuten und dem Ziel konzipiert, die Arbeitsweise mit modernster Online-Technologie auf ein völlig neues Level zu heben. Die faszinierend schnelle und komfortable Online-Nutzeroberfläche idesk2 macht das tägliche Arbeiten in der Steuerkanzlei einfacher, effizienter und produktiver als je zuvor und glänzt mit vielen neuen Funktionen selbstverständlich bei gewohnter inhaltlicher Qualität, Rechtssicherheit und Aktualität. Alle Infos rund um idesk2 einfach online: Allianz Versicherungs-AG Herausgeber: Allianz Versicherungs-AG Verfasser: RA Paul Franz Gladys Lektorat: Sabine Ratzke Verantwortlich: Michael Krause Königinstraße München 13

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