Beratungsergebnis im Gremium: Sitzung am: TOP: Einstimmig: mit Mehrheit: ja: nein: Enthaltung: lt. Beschlussvorschlag: abweich.

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1 Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister Vorlage-Nr.: VO/9/422 Aktenzeichen: :70 vorgelegt von FB Mitzeichnung FB Datum: öffentlich Planung und Bauordnung Sachbearbeiter/in Janota, Jana Zahl der Beschlussauszüge: 2, beglaubigt Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Sitzungstermin: Betreff: 70. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windkraft" hier: Aktueller Sachstand und Verfahrensweiterführung Anlage/n:--- Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschließt die Weiterführung der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes Windkraft, in dem die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB eingegangen Stellungnahmen bearbeitet werden. 2. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschließt die Aktualisierung der Windkraftpotenzialanalyse Windenergie im Stadtgebiet der Kreis- und Hochschulstadt Meschede aus dem Jahre 2014 hinsichtlich veränderter Gegebenheiten bezogen auf Siedlungsflächen, Natur- und Landschaftsschutzgebiete und Wasserschutzgebiete sowie die Prüfung der Auswirkungen des Koalitionsvertrages CDU/FDP auf mögliche neue harte Tabukriterien. 3. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschließt, dass die Stadtverwaltung stets alternative Vorgehensweisen zur 70. Änderung des Flächennutzungsplanes Windkraft (Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) samt ihrer Rechtssicherheit für die Steuerung von Windenergie prüft, bewertet und bei Bedarf den Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede zur Beratung vorlegt. Beratungsergebnis im Gremium: Sitzung am: TOP: Einstimmig: mit Mehrheit: ja: nein: Enthaltung: lt. Beschlussvorschlag: abweich. Beschluss: Wegen Befangenheit an Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen: Vorlage VO/9/422 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 1/8

2 Wird in der Beratung formuliert 4. Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschließt, dass parallel zur 70. Änderung weitere FNP-Änderungen vorbereitet werden, um einzelne Flächen für die Windkraft als Sondergebiet ohne Ausschlusswirkung darzustellen oder Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschließt, von der Möglichkeit, parallel zur 70. Änderung weitere FNP-Änderungen vorzubereiten, um einzelne Flächen für die Windkraft als Sondergebiet ohne Ausschlusswirkung darzustellen, abzusehen. Vorlage VO/9/422 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 2/8

3 Sachverhalt und Begründung: 1. Sachstand 70.Änderung des Flächennutzungsplanes Windkraft 1.1 Ist-Situation Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat im Jahr 2003 den Flächennutzungsplan geändert (42. FNP- Änderung), um die Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet zu steuern. Im Flächennutzungsplan ist eine Konzentrationszone nahe Einhaus für Windenergie dargestellt, die den Planungsvorbehalt gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auslöst. Das bedeutet, dass Windenergie außerhalb dieser Konzentrationszone ausgeschlossen ist, da i.d.r öffentliche Belange entgegenstehen. In der bestehenden Konzentrationszone ist ein Windpark mit vier Windenergieanlagen realisiert worden. Außerhalb der Konzentrationszone befinden sich zwei weitere Windenergieanlagen im Bereich nördlich von Remblinghausen, die bereits vor der Flächennutzungsplanänderung genehmigt wurden. 1.2 Auftrag zur Erarbeitung einer Winkraftpotenzialanalyse sowie zur Änderung des FNP Die Stadtstrategie Meschede 2022 befasst sich im Handlungsfeld 3.2 mit der Energieerzeugung, - versorgung und -einsparung. Ziel der Kreis- und Hochschulstadt Meschede ist es, die Kapazitäten für die Erzeugung von erneuerbaren Energien im Stadtgebiet Meschede zu erhöhen. Die Gewinnung elektrischen Stromes aus Windenergie ist dabei als eine von sechs Strategien benannt. Konkret ist in der Stadtstrategie aufgerührt, dass der rechnerischen Anteil der erneuerbaren Energien auf mindestens 20 % des Stromverbrauchs und der Anteil der Windenergie auf mindestens 15 %, bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2020 gesteigert werden soll. Im Rahmen der Erarbeitung des Klimaschutzkonzeptes für den HSK erfolgte eine Erfassung der installierten Leistung für erneuerbare Energien im Stadtgebiet, die ständig aktualisiert wird. Diese sieht im Jahre 2015 für Windkraft wie folgt aus: Windkraft 10 MW bzw MWh/Jahr. Der rechnerische Anteil der durch die erneuerbaren Energien produzierten Stroms bezogen auf den Stromverbrauch in Meschede beträgt zurzeit 20 Prozent, der Anteil der Windenergie 5 Prozent. Um das Ziel zu erreichen, hat der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede in seiner Sitzung am beschlossen, in einer Potenzialanalyse das gesamte Stadtgebiet Meschede hinsichtlich geeigneter Standorte für zusätzliche Windkraftanlagen zu untersuchen. Das Ergebnis der Windkraftpotenzialanalyse, die Eignung der Suchräume für Windenergie, hat der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede in seiner Sitzung am beschlossen (siehe Vorlagen VO 9/091 und VO 9/091_1) Auf Grundlage der Windkraftpotenzialanalyse hat der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede in seiner Sitzung am die Einleitung des Verfahrens zur 70. Änderung des Flächennutzungsplans Windkraft beschlossen. Die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes hat das Ziel, durch Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, wie bereits mit dem Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2003, eine Steuerung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet vorzunehmen. Mit Beschluss des Stadtrates vom sind die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB dazu aufgefordert worden, zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung Äußerungen vorzunehmen. Erste Ergebnisse dieser Beteiligung sind am im Stadtrat zur Kenntnisnahme vorgestellt worden. Aufgrund der Komplexität der eingegangenen Stellungnahmen konnten bislang nicht alle Themen abschließend behandelt werden. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs.1 BauGB wurde nicht durchgeführt. 1.3 Gerichtsverfahren Vellinghausen Für eine der bestehenden Windenergieanlagen nördlich von Remblinghausen wurde im Juli 2015 ein Antrag auf Vorbescheid gem. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für ein Repowering, d.h. Erneuerung der Windenergieanlage auf modernen Stand, gestellt. Ein Repowering vorhandener Windenergieanlagen ist genehmigungsrechtlich einem Neubau gleichgestellt. Das gemeindliche Einvernehmen im Zuge der BImSchG-Genehmigung seitens der Kreis- und Hochschulstadt Meschede konnte nicht erteilt werden, da sich die Windenergieanlage außerhalb der Konzentrationszone Einhaus befindet (siehe Vorlage VO 9/195). Das versagte gemeindliche Einvernehmen hat die Genehmigungsbehörde jedoch ersetzt, da aus ihrer Sicht die 42. FNP-Änderung nicht anwendbar sei. Derzeit läuft ein Klageverfahren der Kreis- und Hochschulstadt Meschede gegen den Hochsauerlandkreis, um prüfen zu lassen, ob die Ersetzung des Einvernehmens rechtmäßig war (siehe Vorlage VO 9/318). Während des Klageverfahrens wurden seitens der 3 Beteiligten der Antragsteller wurde vom Gericht als Beigeladener hinzugezogen zahlreiche Stellungnahmen ausgetauscht. Das Gericht schlug vor, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, was aber von dem Vorlage VO/9/422 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 3/8

4 Beigeladenen verweigert wurde. Als nächster Schritt steht daher die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg an. Ob dies noch in diesem Jahr erfolgt, ist derzeit nicht klar. Fraglich ist zudem, ob sich das Gericht inhaltlich mit der Prüfung der Anwendbarkeit des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Kreis- und Hochschulstadt Meschede aus dem Jahr 2003 befasst oder ob es in diesem Verfahren nur um Verfahrensfragen geht, d.h. ob die Genehmigungsbehörde die Kompetenz hat, einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan als nicht anwendbar zu erklären. Sollte letzteres der Fall sein, bliebe die Frage der Rechtskraft des Alt-FNP ungeklärt und wäre dann Gegenstand eines weiteren Verfahrens. Das Ergebnis in diesem Verfahren hat Auswirkungen auf die weitere Vorgehensweise. Sollte die Rechtskraft bzw. Anwendbarkeit des Alt-FNPs gerichtlich bestätigt werden, so ließe sich die in Punkt 1.2 genannte Zielsetzung durch eine Ergänzung des jetzigen Flächennutzungsplans realisieren. Dass heißt, es würden lediglich zusätzliche Gebiete für die Windenergie dargestellt, die aber selbst keine Ausschlusswirkung für das übrige Stadtgebiet entfalten, da dies durch die Zone Einhaus bewirkt wird. Bei einem solchen Vorgehen muss die Frage, ob der Winkraft substanziell Raum geboten wird, nicht überprüft werden. Sollte die 42. FNP-Änderung aber gekippt werden, so müssen im FNP so viele (weitere) Windkraftkonzentrationszonen dargestellt werden, bis der Windkraft substanziell Raum geboten wird. 1.4 Genehmigungsanträge Windkraft Derzeit sind bei der Genehmigungsbehörde neben dem Vorgang in Vellinghausen weitere Verfahren zur Genehmigung von Windparks anhängig. Am weitesten fortgeschritten sind die Vorhaben der Firma AboWind nahe Freienohl und südlich von Remblinghausen. In diesen Verfahren erfolgte bereits die Behörden- und Bürgerbeteiligung sowie die Erörterung der Einwände. Um die gemeindliche Planung, die Steuerung der Windenergie auf die in der Windkraftpotenzialanalyse identifizierten Zonen zu sichern, wurden die Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen in Freienohl und Remblinghausen gem. 15 Abs. 3 BauGB auf Antrag der Kreis- und Hochschulstadt Meschede durch die Genehmigungsbehörde zunächst bis zum zurückgestellt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine Windenergieanlagen genehmigt werden, die mit den Zielen der Kreis- und Hochschulstadt Meschede nicht übereinstimmen. Eine Verlängerung dieser Zurückstellung um ein weiteres Jahr ist bis November 2017 bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Hierfür muss die Kreis- und Hochschulstadt Meschede aber glaubhaft machen, dass an der Bearbeitung der 70. FNP-Änderung aktiv weitergearbeitet wird. Würde einer Verlängerung der Zurückstellung nicht zugestimmt, könnte der Hochsauerlandkreis die Zulässigkeit im Genehmigungsverfahren gem. BImSchG weiter prüfen. Als nächstes stünde dann die Prüfung des von der Stadt aufgrund des Alt-FNPs versagten gemeindlichen Einvernehmens an (siehe VO 9/273 und VO 9/279). Es ist derzeit nicht klar, wie die Genehmigungsbehörde hiermit verfährt. Eine Möglichkeit ist die Ersetzung des nicht erteilten Einvernehmens, wie dies in Vellinghausen der Fall ist. Denkbar wäre aber auch die Ablehnung des Antrags, da es nach dem Olsberg-Urteil (VG Arnsberg / 4 L 1082/16) der Genehmigungsbehörde in laufenden FNP-Verfahren, welche Alt-FNPs ersetzen sollen, untersagt ist, Zurückstellungen vorzunehmen. Je nachdem, welche Entscheidung getroffen wird, bleibt dem unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit, dies gerichtlich zu überprüfen. Zu den gestellten Genehmigungsanträgen ist hinzuzufügen, dass laut Aussage der Bauantragsteller (Gespräch am ) die Genehmigungsanträge soweit vorbereitet sind, dass sie hinsichtlich der einzubringenden Unterlagen aus ihrer Sicht genehmigungsreif seien. Zugleich ist zu erkennen, dass sich gegen die geplanten Windenergieanlagen in Freienohl Proteste in der Bevölkerung formieren. Die Bürgerinitiative NO WINDPARK Freienohl und Oeventrop wurde gegründet. Erste Aktionen, wie die Sammlung von Unterschriften gegen Windenergieanlagen in Freienohl und Oeventrop, wurden vorgenommen. Die Gegner der beiden Vorhaben sind wiederum überzeugt, dass die Genehmigungsvoraussetzung z.b. im Hinblick auf den Artenschutz oder den Schutz der Trinkwassergewinnung nicht vorliegen. Hierüber entscheidet aber letztendlich ausschließlich der Hochsauerlandkreis. Darüber hinaus gibt es im Bereich Hömberg südlich von Calle weitere Anträge auf den Bau einer bzw. vier Windenergieanlagen. Für die eine Windkraftanlage wurde am ein Antrag auf Genehmigung gestellt. Das Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Diesem Antrag auf eine Windenergieanlage ging ein Antrag auf Erteilung eines positiven Vorbescheides vom voraus, der aufgrund unvollständiger Unterlagen abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung hat der Antragsteller aus Büren am Klage eingereicht. Ihm bleibt die Möglichkeit, im Klageverfahren Unterlagen nachzureichen, was erfolgt ist. Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede ist in diesem Klageverfahren beigeladen worden. Der Antrag auf 4 Windenergieanlagen vom wurde wegen unvollständiger Unterlagen am abgelehnt. Vorlage VO/9/422 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 4/8

5 In den weiteren im Rahmen der Konzentrationszonenanalyse identifizierten Gebieten sind ebenfalls Projektentwickler aktiv. Im Falle Grevenstein wurde das zu Beginn des Verfahrens stehende Scoping (Behördentermin zur Abgrenzung des Untersuchungsumfangs) bereits absolviert. Ausschnitt aus dem Geoserver des Hochsauerlandkreises, Stand Geänderte politische Rahmenbedingungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) Die neue Landesregierung in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat nach der Landtagswahl im Mai 2017 in ihrem Koalitionsvertrag zwischen der CDU und der FDP für folgende Aussagen zur Windenergie getroffen: Einführung einer Abstandregelung von m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten Stärkung der kommunalen Entscheidungskompetenz Aufhebung der Verpflichtung im Landesentwicklungsplan zur Ausweisung von Windvorrangzonen sowie der Privilegierung von Winderzeugung im Wald Verpflichtung einer bedarfsgerechten Befeuerung für Neuanlagen und mit Übergangsfrist auch für Altanlagen Repowering an durch Windkraft geprägten Standorten, um die Zahl neuer Anlagen zu beschränken und die Zahl von Altanlagen abzubauen. Verfolgung der Abschaffung der baurechtlichen Privilegierung von Windenergieanlagen. Überarbeitung des Windenergieerlasses (vgl. Koalitionsvertrag CDU FDP : S, 41 f.) Die neue politische Lage ändert derzeit nichts an der bestehenden Rechtslage. Die Ziele der neuen Landesregierung müssen erst in geltendes Recht umgesetzt werden. Sollte hier der Landesentwicklungsplan geändert werden, so ist hier ein umfassendes Beteiligungsverfahren erforderlich. Anders stellt es sich beim Windenergieerlass dar, da hierfür kein gesetzgeberischer Akt erforderlich ist. Unabhängig von eventuellen Änderungen auf Landesebene gilt die Bundesgesetzgebung, die Privilegierung der Windenergie gem. 35 Abs. 1 BauGB, unverändert fort. Die hierzu im Koalitionsvertrag getroffene Aussage bedarf daher einer bundespolitischen Umsetzung. Vorlage VO/9/422 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 5/8

6 Aufgrund der langen Bearbeitungszeit, die ein FNP-Verfahren durchlaufen muss (Erstellen eines umfassenden Umweltberichts, zweimalige möglicherweise dreimalige - Bürger- und Trägerbeteiligung, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Genehmigungsverfahren), kann man davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der FNP-Genehmigung bei der Bezirksregierung Arnsberg zumindest Teile der genannten Aussagen des Koalitionsvertrages bereits umgesetzt sind oder sich in der Umsetzung befinden und damit ebenfalls betrachtet werden müssen. Es wäre daher nicht sachgerecht, auf die Veränderungen nicht einzugehen und das Änderungsverfahren unreflektiert fortzusetzen. Eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen hat massive Auswirkungen auf die Windkraftpotenzialanalyse der Kreis- und Hochschulstadt Meschede. Maßgeblich sind diesbezüglich vor allem die harten Tabu-Kriterien. Denn die bereits erwähnte gerichtliche normierte Vorgabe, dass der Windkraft bei einer Steuerung nach 35 (3) BauGB substanziell Raum eingeräumt werden muss, wird derzeit anhand einer Verhältniszahl bestimmt, die die Fläche der geplanten Konzentrationszonen ins Verhältnis zur Größe des gemeindlichen Außenbereichs nach Abzug der harten Tabu-Kriterien setzt. Nach einer ersten Einschätzung der Verwaltung betrifft dies derzeit insbesondere die aufgeführte Aufhebung der Privilegierung von Windenergieerzeugung im Wald und die im Windenergieerlass noch enthaltene Vorgabe, dass der öffentliche Belang der regenerativen Energieerzeugung dem Landschaftsschutz vorgeht und deshalb Ausnahmen vom Landschaftsschutz durch die Naturschutzbehörden erteilt werden müssen. Bezüglich der geforderten Abstandsregelung ist noch nicht klar, wie dies rechtlich verankert wird. Unter Umständen führt auch dies zu einem harten Tabu-Kriterium, dass vor allem im Bereich Freienohl/ Oeventrop Auswirkungen hätte. 3. Raumordnung Am hat der Regionalrat Arnsberg mehrheitlich die Einstellung des Regionalplanverfahrens zum Sachlichen Teilplan Energie verabschiedet. Die Erarbeitungsbeschlüsse vom zum Sachlichen Teilplan Energie sowie zur dritten Änderung des räumlichen Teilabschnittes Soest und Hochsauerlandkreis und des räumlichen Teilabschnittes Oberbereich Siegen sind damit aufgehoben. Durch die Einstellung der gesamten Verfahren wird es nicht mehr dazu kommen, dass Windenergiebereiche als Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung im Regionalplan Arnsberg dargestellt werden. Im Rahmen der kommunalen Steuerung von Windenergie sind demnach die Festlegungen im derzeit rechtskräftigen Regionalplan zu berücksichtigen bzw. zu beachten. Es ist daher die Entscheidung des kommunalen Planungsträgers inwieweit er von den Steuerungsmöglichkeiten gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (Konzentrationszonen für Windenergie mit der Ausschlusswirkung im übrigen Gemeindegebiet) Gebrauch machen möchte. Die Einstellung des Regionalplanverfahrens zum Sachlichen Teilplan Energie heißt aber auch, dass die Landschaftsplanung (der Regionalplan ist gleichzeitig Landschaftsrahmenplan) hieran nicht mehr gebunden ist. Bis dato hätte sich der Träger der Landschaftsplanung der Hochsauerlandkreis im laufenden Verfahren zur Erstellung des Landschaftsplan Meschede mit den Vorgaben des Regionalplans auseinandersetzen müssen. Durch die Beendigung des Verfahrens entsteht ein großer Spielraum der Landschaftsplanung und ihrer Entscheidungskompetenz. Der derzeit rechtskräftige Landesentwicklungsplan hat unter Z das Ziel, dass Regionalpläne Vorrangzonen für Windenergie festlegen sollen. Eine Änderung des Landesentwicklungsplans wäre, wie im Koalitionsvertrag aufgeführt, erforderlich, um die Regionalplanung von dieser Pflicht zu befreien. Hiervon ist nunmehr auszugehen. 4. Weiteres Vorgehen Die Verwaltung geht davon aus, dass die 42. FNP-Änderung rechtskräftig ist. Geplante Windenergieprojekte würden am Flächennutzungsplan 2003 samt seiner Konzentrationszone Einhaus gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gemessen und wären außerhalb der Konzentrationszone unzulässig. Die Zulässigkeit neuer Vorhaben bedingt daher die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans bezogen auf Windkraft. Aufgrund der anstehenden Verlängerung der Zurückstellungen der laufenden Genehmigungsanträge gem. 15 Abs. 3 BauGB, der möglichen rechtlichen Neuerungen sowie einer aufgrund der vorangeschrittenen Zeit allgemein sinnvollen Aktualisierung der Windkraftpotenzialanalyse Windenergie im Stadtgebiet der Kreisund Hochschulstadt Meschede aus dem Jahre 2014 wird folgendes weitere Vorgehen vorgeschlagen: 1. Weiterführung der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes Windkraft : Weitere Bearbeitung der während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB eingegangen Stellungnahmen. Vorlage VO/9/422 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 6/8

7 2. Aktualisierung bzw. Überprüfung der Windkraftpotenzialanalyse Windenergie im Stadtgebiet der Kreis- und Hochschulstadt Meschede aus dem Jahre 2014 hinsichtlich veränderter Gegebenheiten. Diesbezüglich sind vor allem folgende Aspekte zu nennen a. Durch die verschiedenen Bauleitplanverfahren im Stadtgebiet Meschede und in den angrenzenden Nachbarstädten haben sich die Wohn- und Gewerbefläche teilweise verschoben. Dies betrifft z.b. die Rücknahme der Gewerbeflächen in Grevenstein, Calle, Remblinghausen und Wennemen sowie die Erweiterung der Gewerbeflächen in Enste und demnächst auch in Bockum. Im Bereich der Wohnbauflächen gab es Veränderungen in Remblinghausen und Eversberg b. Durch die Inbetriebnahme des Wasserwerks Hennesee fallen im Stadtgebiet Meschede mehrere Wassergewinnungsanlagen inkl. der dazugehörigen Wasserschutzgebiete weg. Aktuell läuft zudem ein Verfahren zur Teilaufhebung des Wasserschutzgebietes Kelbketal/ Marloh-Quelle wegen der Außerbetriebnahme der Wassergewinnungsanlage Kelbketal. c. Für die Gebiete, in denen Immissionsschutzrechtliche Verfahren laufen, liegen Artenschutzrechtliche Gutachten vor. Diese müssen jedoch nur dann im Rahmen des FNP- Verfahrens berücksichtigt werden, wenn der Artenschutz ein unüberwindbares Hindernis für die Umsetzung eines Windparks darstellen würde. Diese Fragestellung wird derzeit rechtlich untersucht. Dabei stellt sich auch die Frage, wie mit den Aussagen aus der ASP 1 umgegangen wird. Die Bürgerinitiativen in Freienohl und Grevenstein haben vorgetragen, dass die Aussagen der ASP 1 sind nicht mit aktuellen Beobachtungen decken würden. Es muss nun der Abgleich mit den Aussagen aus den Artenschutzgutachten erfolgen. d. Der Landschaftsplan Meschede liegt nur im Vorentwurf vor. Wann der Landschaftsplan in das Entwurfsstadium gelangt, ist noch nicht bekannt; möglicherweise in Die geänderten Festsetzungen gegenüber dem Altplan insbesondere zu den Naturschutzgebieten werden nun überprüft. e. Durch die Inkraftsetzung des neuen Baugesetzbuches, welches eine UVP Richtlinie der EU umsetzt, ergeben sich für den Umweltbericht neue Anforderungen. Nach Aussagen der Bezirksregierung Arnsberg in einer Dienstbesprechung am muss zudem im Umweltbericht im Zusammenhang mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten auch eine Bewertung derjenigen Flächen erfolgen, die im Rahmen der Abwägung verworfen wurden und nicht Gegenstand FNPs werden. Es wird daher der Umfang der Umweltprüfung abzustimmen sein und dies bereits im Rahmen der Potenzialanalyse zu berücksichtigen sein. 3. Prüfung der Auswirkungen möglicher neuer harter Tabukriterien gem. des Koalitionsvertrages CDU/FDP a. Nach dem Relaunch der Potenzialanalyse anhand der o.g. Kriterien sind die Tabukriterien Abstand zu den Siedlungsflächen, Waldflächen und Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowohl nach dem bisherigen System als auch nach zu erwartenden zukünftigen System zu erarbeiten. Über die daraus möglicherweise entstehenden Veränderungen ist dem Rat entsprechend zu berichten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kreis- und Hochschulstadt Meschede parallel die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der laufenden Klageverfahren und Änderungen der Rechtsgrundlagen verfolgt und daher wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass die Stadtverwaltung stets alternative Vorgehensweisen zur Neuaufstellung eines FNP samt ihrer Rechtssicherheit für die Steuerung von Windenergie prüft, bewertet und bei Bedarf dem Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede zur Beratung vorlegt. Derzeit ergeben sich folgende Vorgehensweisen: Variante 1: Da die Stadt Meschede einen Beitrag zum Klimaschutz leisten will, werden einige nach städtebaulichen Kriterien ausgewählte Bereiche als Sondergebiete Windkraft gem. 249 BauGB dem FNP hinzugefügt, die aber keine Ausschlusswirkung an anderer Stelle verursachen. Die Ausschlusswirkung im übrigen Stadtgebiet gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB basiert auf dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan 2003, auf deren Bestand die Stadt vertraut. Variante 2: Um auch nach einem möglichen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes/ Oberverwaltungsgerichtes zur Verwerfung der 42. FNP-Änderung handlungsfähig zu sein und damit weiterhin die Steuerung der Windenergie durch Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung gem. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu erreichen, wird der FNP bezogen auf Windkraft neu aufgestellt. Es müssen so viele Flächen im FNP dargestellt werden, so dass der Windkraft substanziell Raum gegeben wird. Dies ist ein komplexes und langwieriges Vorlage VO/9/422 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 7/8

8 Verfahren, was einen erheblichen Personalaufwand bindet und ggf. auch gerichtlich überprüft wird. Die Ausschlusswirkung und die Konzentrationszone Einhaus aus dem Jahr 2003 entfallen. Variante 3: Die Stadt geht davon aus, dass Windkraftprojekte im Stadtgebiet auch ohne planerische Steuerung wegen der Vielzahl an fachgesetzlichen Vorhaben (insbesondere Artenschutz) und der hohen Kosten/ geringeren EEG-Einnahmen faktisch kaum möglich bzw. rentabel sind. Da die harten Tabukriterien auch im Genehmigungsverfahren beachtet werden, sind faktisch nur diejenigen Flächen betroffen, die aufgrund weicher Tabukriterien bei einer planerischen Steuerung ausgeschlossen werden. Dieser Zustand könnte sich durch einen Gerichtsbeschluss ergeben (siehe Var. 2) oder durch Aufhebung der Konzentrationszone Einhaus in einem FNP-Änderungsverfahren erreicht werden. Derzeit geht die Stadt von der Rechtskraft des Alt FNP aus; im Gegensatz dazu wendet der Hochsauerlandkreis die 42. FNP-Änderung nicht an. Um für den Fall, dass der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan durch ein Gericht für unwirksam erklärt wird, eine gemeindliche Planung aktuell und zeitnah vorzulegen, sollte die Var. 2 weiterverfolgt werden. Die Variante 3 ist der verwaltungstechnisch einfachste und rechtlich eindeutige Weg. Es ist aber schwer einzuschätzen, ob Anträge für Windenergieanlagen in Bereichen eingehen, die die Kreis- und Hochschulstadt aufgrund weicher Tabukriterien nicht für Windenergie vorgesehen hat. Diese Risikoeinschätzung hängt aber in großem Maße von den anstehenden landesgesetzlichen Änderungen bezogen auf den Wald und den Landschaftsschutz ab. Wenn diese Bereich zu harten Tabukriterien werden, schränkt dies die Möglichkeiten für die Windkraft enorm ein. Ein Bereich, der sich voraussichtlich nur durch eine Planung von Windenergie freihalten lässt, ist das Umfeld des Hennesees. Denkbar ist auch eine Doppelstrategie. Der Rat könnte einzelne Gebiete gem. der Var. 1 parallel zu einer Gesamtlösung gem. Variante 2 vorziehen und isoliert vorantreiben. Die Erstellung der Unterlagen für ein Einzelverfahren würde per städtebaulichen Vertrag auf den Investor übertragen. Sollte der Rat einer solchen Lösung zustimmen, so könnte man in der nächsten Sitzung unter Beteiligung der Bezirksausschüsse die hierfür in Frage kommende(n) Zone(n) auswählen. Sollte der Rat der Lösung nicht zustimmen, sind die Investoren auf die Gesamtlösung (Variante 2) angewiesen oder müssen den Rechtsweg beschreiten. Finanzielle Auswirkungen: Die Aufstellung der 70. FNP-Änderung löst erhebliche Personal- und Sachkosten aus, da es sich um ein umfangreiches Verfahren mit intensiver Bürgerinformation handelt. Die ggfs. erforderlichen externen Gutachten für die Erstellung des Umweltberichts werden von der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beauftragt. Zuvor sind jedoch Kostenübernahmeverpflichtungen mit den einzelnen Investoren zu prüfen. Aufgrund der Anforderungen der Bezirksregierung bezüglich der Beschreibung der anderweitigen Planungsmöglichkeiten im Umweltbericht müssen aber auch diejenigen Flächen betrachtet werden, die von anderen Investoren belegt sind bzw. für die keine Investoren bereit stehen, da sie im Rahmen der Potenzialanalyse ausgeschieden wurden. Im Hinblick auf die erforderlichen Simulationen können ggf. die einzelnen Investoren verpflichtet werden, diese nach den Anforderungen der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vorzulegen. Anfallende Rechtsberatungskosten sind von der Kreis- und Hochschulstadt Meschede zu tragen. Auswirkungen auf den demografischen Wandel: Die Förderung erneuerbarer Energien trägt zur CO2 Minderung bei und wirkt damit dem Klimawandel entgegen. In der Stadtstrategie 2022 sind daher Mindestziele für den Ausbau der Windenergie formuliert. Aus Sicht der Kreis- und Hochschulstadt Meschede soll die gezielte Steuerung des Ausbaus der Windenergie durch eine gemeindliche Planung dazu führen, dass der Ausbau der Windenergie nicht als negativer, sondern als positiver Standortfaktor für ansiedlungswillige Personen und Unternehmen gewertet wird. Im Auftrage Klaus Wahle Fachbereichsleiter Vorlage VO/9/422 der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Seite: 8/8

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