Quantex Nucleus Fonds Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen»)

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1 Quantex Nucleus Fonds Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen») Geprüfter Jahresbericht per 31. Juli 2015

2 Verwaltung und Organe Fondsleitung Credit Suisse Funds AG, Zürich Verwaltungsrat Dr. Thomas Schmuckli, Präsident Luca Diener, Vizepräsident, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Maurizio Pedrini, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Petra Reinhard Keller (seit 7. April 2015), Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Jürg Roth, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Christian Schärer, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Markus Graf (bis 31. Januar 2015), Mitglied, CEO, Swiss Prime Site AG, Olten Lars Kalbreier (bis 31. März 2015), Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Geschäftsleitung Thomas Schärer, CEO Patrick Tschumper, stellvertretender CEO und Leiter Fund Solutions Michael Bünzli, Mitglied, Legal Counsel Thomas Federer, Mitglied, Performance & Risk Management Tim Gutzmer, Mitglied, Fund Services Hans Christoph Nickl, Mitglied, COO Thomas Vonaesch, Mitglied, Real Estate Fund Management Gabriele Wyss, Mitglied, Compliance Depotbank Credit Suisse AG, Zürich Prüfgesellschaft KPMG AG, Zürich Informationen über Dritte Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die Quantex AG, Pourtalèsstrasse 97, 3074 Muri bei Bern, delegiert. Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat den Vertrieb und das Marketing des Anlagefonds der Quantex AG als Hauptvertriebsträgerin übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Hauptvertriebsträgerin abgeschlossener Vertriebsvertrag. Die Fondsleitung hat verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration an nachfolgende Gruppengesellschaften der Credit Suisse Group AG delegiert: Credit Suisse AG, Schweiz: Teilaufgaben in den Bereichen Rechts- und Steuerberatung. Finanzwesen der Fondsleitung, Real Estate Portfolio Management und Administration, Facility Management, Personalwesen, Management Information System MIS, Projekt- und Benutzersupport für das Funds Accounting, Risk Management und Investment Guideline Monitoring. Credit Suisse Funds Services (Luxembourg) S.A. Luxembourg: Teilaufgaben im Bereich der Fondsbuchhaltung. Credit Suisse (Poland) Sp.z.o.o. Polen: Teilaufgaben in den Bereichen Produkt-Masterdaten, Preis-Publikationen, Factsheet-Produktion, KIID- Produktion, dem Erstellen von Reportings sowie um weitere Supportaufgaben im Bereich des Riskmanagements. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und den genannten Gruppengesellschaften abgeschlossener Vertrag. Es besteht die Möglichkeit, den genannten Gruppengesellschaften weitere Teilaufgaben zu delegieren. 2

3 Ungeprüfter Tätigkeitsbericht vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015* Marktrückblick Auch im Jahr 2015 hielten die Notenbanken unverändert an ihrer seit dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2007 verfolgten Notstandspolitik zur Stabilisierung von Wirtschaft, Staatshaushalten und Finanzmärkten fest. Trotz Liquiditätsflut und Nullzins- Umfeld gelang es ihnen auch im siebten Jahr der Krise nicht, den versprochenen selbsttragenden wirtschaftlichen Aufschwung herbeizuführen. Vielmehr sorgte die lockere Geldpolitik für Hochstimmung an den Anleihemärkten. Die sich exponentiell auftürmenden Staatsschulden werden ungeachtet des ebenfalls exponentiell steigenden Ausfallrisikos inzwischen mit Niedrigstzinsen belohnt und haben zu einer Blasenbildung von historisch einmaliger Dimension geführt. Angesichts der weiter gestiegenen und kaum mehr beherrschbaren Systemrisiken und der hohen Aktienbewertungen hat das Fondsmanagement die Kursrückschläge bei den Gold- und Silberminenaktien dazu benützt, die diesbezüglichen Positionen inkl. ZKB ETF Silber auf 66% des Fondsvermögens aufzustocken. Der Anteilswert des Fonds reduzierte sich in der Berichtsperiode um 24.8% von CHF am auf CHF am Die Unterperformance gegenüber dem Vergleichsindex MSCI World in CHF, welcher sich im gleichen Zeitraum um 1.5% erhöhte, beträgt 26.3%. Das Fondsvermögen nahm in der Berichtsperiode um CHF 11.0 Mio. auf 25.9 Mio. ab. Die Mittelflüsse beliefen sich netto auf CHF 2.34 Mio. Ausblick Die Aktienbewertung des Weltleitindex S&P 500 ist Ende Juli 2015 mit einem Shiller-KGV von 26.6 auf einem Niveau angelangt, das in den letzten 100 Jahren nur zweimal erreicht bzw. überschritten wurde: In der Blase von 1929 vor der grossen Depression und während der Internet-Blase im Jahr Beide Male kam es zu dramatischen «unerwarteten» Wertvernichtungen an den Aktienmärkten. Letztere antizipieren weiter steigende Unternehmensgewinne. Die Gewinnmargen befinden sich jedoch bereits auf einem weit überdurchschnittlichen Niveau. Sie sind aber eine zyklische Grösse und wachsen vor allem in Zeiten zunehmender Verschuldung. Auf hohe Gewinnmargen folgten historisch sehr verlässlich rückläufige Unternehmensgewinne. Wir gehen davon aus, dass es hier zu grossen Enttäuschungen kommen wird. Hinzu kommt das besorgniserregende Rekordvolumen der kreditfinanzierten Wertschriften in den USA. Dass man den Aktienrisiken in Amerika mit dem Ausweichen in andere Regionen entkommen könnte, ist eine Illusion. Eine US-Rezession ist eine globale Angelegenheit, besonders wenn die Wirtschaft in Europa und Japan stagniert und China als Wachstumslokomotive ausfällt. Wie das steigende Schulden/BSP-Ratio in fast allen Industrieländern zeigt, verschlechtert sich die weltweite Schuldensituation weiter. «Möglicherweise baut sich ein schmerzhafter und sehr zerstörerischer Umschwung auf», warnte kürzlich der Chefvolkswirt der BIZ. Wenn der Markt realisiert, dass die Geldschwemme zusammen mit der tiefen Inflation die strukturelle Schuldenproblematik nicht wird lösen können und das dringend notwendige Wirtschaftswachstum ausbleibt, erwarten wir ein steigendes Interesse der Anleger an Gold, Silber und Aktien von Gold- und Silberminen als «Versicherung» gegen Staatsbankrotte und Währungsabwertungen. Wir danken allen Anlegerinnen und Anlegern für das in uns gesetzte Vertrauen. * Die Angaben und Renditen beziehen sich auf die abgelaufene Berichtsperiode und sind nicht massgebend für zukünftige Erträge. 3

4 Kurze Übersicht Kennzahlen Nettofondsvermögen in Mio. CHF Inventarwert pro Anteil CHF Wechselkurse Wechselkurse per AUSTRALISCHER DOLLAR ENGLISCHES PFUND EURO KANADISCHER DOLLAR SCHWEIZER FRANKEN US DOLLAR

5 Vermögensrechnung per 31. Juli CHF CHF Vermögenswerte Bankguthaben, einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken, aufgeteilt in: Sichtguthaben Effekten, einschliesslich ausgeliehene und pensionierte Effekten, aufgeteilt in: Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen Sonstige Vermögenswerte Gesamtfondsvermögen abzüglich: Andere Verbindlichkeiten Bankverbindlichkeiten Nettofondsvermögen Anzahl Anteile im Umlauf Inventarwert pro Anteil Veränderung des Nettofondsvermögens Nettofondsvermögen zu Beginn der Berichtsperiode Ordentliche Jahresausschüttung / Ablieferung VST Ausgaben von Anteilen Rücknahmen von Anteilen Sonstiges aus Anteilverkehr Gesamterfolg Nettofondsvermögen am Ende der Berichtsperiode Entwicklung der Anteile im Umlauf Bestand zu Beginn der Berichtsperiode Ausgegebene Anteile Zurückgenommene Anteile Bestand am Ende der Berichtsperiode Ausserbilanzgeschäfte Keine 5

6 Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli CHF CHF Ertrag Erträge der Bankguthaben Erträge der Effekten, aufgeteilt in: Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte, einschliesslich Gratisaktien Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen Sonstige Erträge Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen Total Erträge abzüglich Passivzinsen Prüfaufwand Reglementarische Vergütung an: die Fondsleitung die Depotbank Teilübertrag von Aufwendungen auf realisierte Kapitalverluste Sonstige Aufwendungen Ausrichtung laufender Nettoerträge bei Rücknahme von Anteilen Nettoertrag vor steuerlichen Anpassungen Steuerliche Anpassungen wegen Erträgen aus Zielfonds Nettoertrag nach steuerlichen Anpassungen Realisierte Kapitalgewinne Realisierte Kapitalverluste Teilübertrag von Aufwendungen auf realisierte Kapitalverluste Teilübertrag von steuerlichem Ausgleich wegen Erträgen aus Zielfonds Realisierter Erfolg Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste Gesamterfolg Verwendung des Erfolgs Nettoertrag des Rechnungsjahres Zur Verteilung verfügbarer Erfolg Ablieferung/Ausschüttung der Verrechnungssteuer (35%)* Zur Wiederanlage zurückbehaltener Ertrag (65%) Vortrag auf neue Rechnung * Anleger mit Schweizer Domizil können die Eidg. Verrechnungssteuer mit ihrer Steuererklärung zurückfordern. Anleger mit ausländ. Domizil erhalten die Eidg. Verrechnungssteuer durch ihre Depotbank gutgeschrieben. 6

7 Zusammensetzung des Portefeuilles und Bestandesveränderungen Titelbezeichnung Käufe 1 Verkäufe Kurswert in % des Anzahl/ Anzahl/ CHF Gesamtfonds- Nominal Nominal vermögens Effekten, die an einer Börse gehandelt werden Beteiligungspapiere Bergbau, Kohle und Stahl CENTAMIN FRESNILLO NEW GOLD RANDGOLD RESOURCES ADR Edelmetalle und -steine AGNICO EAGLE MINES ALAMOS GOLD ALMOST GOLD -A AURICO METALS BARRICK GOLD CENTERRA GOLD ELDORADO GOLD EVOLUTION MINING FIRST MAJECTIC SILVER HECLA MINING NEWMONT MINING PAN AMERICAN SILVER REGIS RESSOURCES SILVER WHEATON YAMANA GOLD Holding- und Finanzgesellschaften CONTINENTAL GOLD Nichteisenmetalle KINROSS GOLD Total Beteiligungspapiere Total Effekten, die an einer Börse gehandelt werden Andere Anlagen Fondsanteile Anlagefonds CS LIE MONEY MARKET CHF -B CS LIE MONEY MARKET USD -B ZKB SILVER ETF Total Fondsanteile Total Andere Anlagen Total Anlagen Bankguthaben auf Sicht Gesamtfondsvermögen (GFV) /. Bankverbindlichkeiten /. Andere Verbindlichkeiten Nettofondsvermögen Umfassen Käufe und Verkäufe sowie Corporate Actions 7

8 Erläuterungen zum Jahresbericht per 31. Juli 2015 Erläuterung 1: Verkaufsrestriktionen USA Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen innerhalb der USA und ihren Territorien weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz in den USA und/oder anderen natürlichen wie juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Erträge, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommenssteuer unterliegen sowie Personen, die gemäss Bestimmung S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils gültigen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Erläuterung 2: Kennzahlen und technische Daten Fondsname Anteil- Valor Wäh- Depotbank- Verwal- Total klasse rung kom- tungskom- Expense mission mission 1 Ratio (TER) 2 Quantex Nucleus Fonds A CHF 0.10% 1.97% 2.30% 3 1 Information betreffend SFAMA-Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen: Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb der Verwaltungskommission an folgende institutionelle Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen, schweizerische Fondsleitungen, ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften und Investmentgesellschaften. Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger, Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften, Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren, Vermögensverwalter. Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen betreffend Retrozessionen in Form von sogenannten «soft commissions» geschlossen. 2 Die TER (Total Expense Ratio) bezeichnet die Summe aller periodisch erhobenen Kosten und Kommissionen, die dem Fondsvermögen belastet werden, und zwar rückwirkend als Prozentsatz des durchschnittlichen Fondsvermögens. Allfällige Rückvergütungen/Bestandespflegekommissionen von Zielfonds wurden dem Fonds gutgeschrieben und reduzieren somit die TER. 3 Zusammengesetzte TER, da mehr als 10% des Nettovermögens in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds) per Stichtag investiert war. Erläuterung 3: Fondsperformance Fondsname / Benchmark Anteil- Lancierungs- Valor Wäh klasse datum rung Quantex Nucleus Fonds A CHF 24.8% 8.2% 19.3% 2.7% MSCI World CHF 4.8% 5.5% 23.8% 12.9% 1 Die Fondsperformance basiert auf offiziellen publizierten Nettoinventarwerten, die auf den Börsenschlusskursen des jeweiligen Monatsendes basieren. Die historische Performance stellt keinen Indikator für die laufende oder zukünftige Performance dar. Die Performancedaten lassen die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobenen Kommissionen und Kosten unberücksichtigt. Erläuterung 4: Bewertung des Fondsvermögens und der Anteile 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in Schweizer Franken (CHF) berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.b. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. 8

9 Erläuterung 5: Änderung des Fondsvertrags per 31. Juli 2015 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die von der Fondsleitung und der Depotbank beantragten Änderungen des Fondsvertrags mit Verfügung vom 15. Juli 2015 genehmigt. Die Änderungen sind per 31. Juli 2015 in Kraft getreten. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der elektronischen Plattform Swiss Fund Data ( am 11. Juni 2015 und am 15. Juli 2015 lautete wie folgt: Publikation am 11. Juni 2015 Änderungen des Fondsvertrags Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, als Fondsleitung, mit Zustimmung der Credit Suisse AG, Zürich, als Depotbank, beabsichtigt, vorbehältlich der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA den Fondsvertrag des Quantex Nucleus Fonds wie unten aufgeführt zu ändern. Diese Änderungen sind einerseits Anpassungen an die an die revidierten kollektivanlagenrechtlichen Bestimmungen sowie den Musterfondsvertrag der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA («SFAMA-Musterfondsvertrag»). Andererseits werden verschiedene Änderungen vorgenommen, unter anderem eine umfassende Änderung der Anlagepolitik, mit dem mittelfristigen Ziel den Quantex Nucleus Fonds mit dem Quantex Strategic Precious Metal Fund, der vom gleichen Vermögensverwalter verwaltet wird, zu vereinigen. Diese Vereinigung soll in den nächsten Monaten erfolgen. A. Anpassungen des Fondsvertrags an die revidierten kollektivanlagenrechtlichen Bestimmungen SFAMA-Musterfondsvertrag 1. 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter Neu wird der Vermögensverwalter des Fonds, die Quantex AG, Muri bei Bern, ausdrücklich im Fondsvertrag aufgeführt. (Ziff.4) 2. 3 Die Fondsleitung In Ziff. 2 wird neu darauf hingewiesen, dass die Fondsleitung und ihre Beauftragten sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen legen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. (Ziff. 3) 3. 4 Die Depotbank Die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Depotbank werden wie folgt an die Bestimmungen des KAG und der KKV angepasst: Die Depotbank und ihre Beauftragten legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. (Ziff. 2) Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. (Ziff. 3) Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Frist übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. (Ziff. 4) Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. (Ziff. 5) Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- und Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. (Ziff. 6) 4. 5 Die Anleger Neu wird konkretisiert, dass der Anlegerkreis nicht beschränkt ist. (Ziff. 1) Die Anleger erhalten neu auch Auskunft über das Riskmanagement. (Ziff. 4) Die Anleger können den Fondsvertrag grundsätzlich jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. (Ziff. 5) 5. 6 Anteile und Anteilklassen Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern ausschliesslich buchmässig geführt. Die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteilscheines kann nicht verlangt werden. (Ziff. 5) Derivate In Ziff. 1 erfolgt eine Anpassung an den Wortlaut des SFAMA Musterfondsvertrags. (Ziff. 1) Risikoverteilung Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesichert, so werden diese neu bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. (Ziff. 5) Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 3% (bisher 5%) des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. (Ziff. 1) Bei der Rücknahme von Anteilen wird dem Anleger neu keine Kommission mehr belastet. (Ziff. 2) Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds kann dem Anleger auf dem Nettoinventarwert seiner Anteile neu eine Kommission von 0,5% berechnet werden. (Ziff. 3) Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds stellt die Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 2,0% des Nettoinventarwerts des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Anlagefonds belastet und jeweils am Anfang jedes Monats auf der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens des Anlagefonds des Vormonats ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Vertriebsentschädigungen gewährt. (Ziff. 1) Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0,15% p.a. des Nettoinventarwerts des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des Anlagefonds belastet und jeweils am Quartalsende ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. (Ziff. 3) 9

10 Für die Auszahlung des Jahresertrags an die Anleger kann die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0,50% des Bruttobetrags der Ausschüttung erheben. (Ziff. 4) Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a. Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds; b. Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; c. Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Anlagefonds; d. Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefonds und seiner Anleger; e. Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f. Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Anlagefonds; g. Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; h. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; i. Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds; j. alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. (Ziff. 5) Zusätzlich trägt der Anlagefonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. (Ziff. 6) Erwirbt die Fondsleitung Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst, vom Vermögensverwalter oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist («verbundene Zielfonds»), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten. (Ziff. 7) Prüfung Der Wortlaut wird an die Formulierung des neuen SFAMA-Musterfondsvertrages angepasst Publikationen des Anlagefonds Publikationen des Fonds erfolgen künftig nur noch in einem im Prospekt genannten Printmedium oder elektronischen Medium. Einziges Publikationsorgan des Fonds ist künftig die elektronische Plattform Swiss Fund Data ( (bis anhin Swiss Fund Data und Schweizerisches Handelsamtsblatt). In diesem Zusammenhang werden die folgenden Bestimmungen angepasst: 6 Ziff. 2, 23, 24, 25 Ziff. 4, Vereinigung Die Formulierung wird grundsätzlich an den Wortlaut des SFAMA-Musterfondsvertrags angepasst. Die Fondsverträge der zu vereinigenden kollektiven Kapitalanlagen müssen u.a. betreffend Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen, grundsätzlich übereinstimmen. (Ziff. 2 Bst. c) Kosten und Abgaben der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Vereinigungen sowie Honorare der Prüfgesellschaft und für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Vereinigungen können dem Fonds belastet werden. ( 24 Ziff. 2 lit. e) Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen sowie die Aussetzung des Anteilhandels über mehrere Tage gutheissen. ( 24 Ziff. 3) Änderung des Fondsvertrags Neu informiert die Fondsleitung die Anleger in der Publikation darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es wird neu festgehalten, dass bei der Genehmigung des Fondsvertrags die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV prüft und deren Gesetzeskonformität feststellt. (Ziff. 5) 10 B. Weitere Änderungen des Fondsvertrags Zusätzlich zu den vorgenannten Änderungen sollen die folgenden Änderungen vorgenommen werden: 15. Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche der Anlagefonds investiert, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. ( 4 Ziff. 9) 16. Anteilsfraktion Eine durch Split oder Fusion im Interesse der Anleger entstandene Anteilsfraktion im Gesamtbestand eines Anlegers darf von der Fondsleitung im Nachgang an einem festzulegenden Stichtag zum anteiligen Nettoinventarwert zurückgenommen werden. Die Rücknahme hat ohne Kommissionen und Gebühren zu erfolgen. Beabsichtigt die Fondsleitung, von diesem Recht Gebrauch zu machen, sind die Anleger mindestens eine Woche vor der Rücknahme mittels einmaliger Veröffentlichung im Publikationsorgan des Fonds davon in Kenntnis zu setzen und die Aufsichtsbehörde und die Prüfgesellschaft vorgängig zu informieren. ( 5 Ziff. 9) 17. Anlagepolitik Die Anlagepolitik für diesen Anlagefonds in 8 wird umfassend geändert. Gemäss Ziff. 1 kann die Fondsleitung das Vermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offenzulegen. a) Effekten, d. h. massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offenstehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile bzw. Aktien an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. e, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. c, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem müssen sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar sein. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente vom Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. d) Guthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten (einschliesslich Treuhandanlagen) bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. e) Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 20% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds oder übrige Fonds für traditionelle Anlagen und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.

11 f) Edelmetalle. g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Rohstoffe und Rohstoffpapiere sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. h) Nicht zulässig sind Private Equity Anlagen. Gemäss Ziff. 2 kann der Anlagefonds bis zu 100% in Anlagen investiert sein, die auf andere Währungen lauten als die Rechnungseinheit. Die Rechnungseinheit ist die Währung, in der die Fondsperformance gemessen wird und in der der Anleger «denkt», sie entspricht nicht unbedingt den Anlagewährungen des Anlagefonds. Tätigt der Anlagefonds Anlagen in einer anderen Währung als seiner Rechnungseinheit, kann das Wechselkursrisiko gegen die Rechnungseinheit des Anlagefonds vollständig, teilweise oder nicht abgesichert werden. Das Wechselkursrisiko wird somit nicht systematisch abgesichert. Die Fondsleitung investiert das Fondsvermögen einzig in die nachfolgend unter a) bis d) aufgeführten Anlagen: a) Die Fondsleitung investiert mindestens 60% des Vermögens der Teilvermögen in: aa) kotierte Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Anteilscheine, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen weltweit, die den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Edelmetallsektor (Exploration und Betrieb von Edelmetallminen) haben; ab) Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihrer Anlagestrategie ihr Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon in die obigen Anlagen investieren. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c höchstens 40% des Vermögens der Teilvermögen des Fonds investieren in: ba) physische Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium); bb) Anteile bzw. Aktien von anderen kollektiven Kapitalanlagen, die gemäss ihrer Anlagestrategie ihrerseits in physische Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) investieren; bc) Engagementerhöhende Investitionen in börsengehandelte Futures auf physische Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium). Zu deren Deckung dürfen geldnahe Mittel i.s.v. Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA oder Anteile bzw. Aktien von Geldmarktfonds gemäss Bst. bd) beigezogen werden; diese werden in diesem Umfang nicht für die Berechnung der maximalen Limite von 40% hinzugerechnet. bd) Flüssige Mittel, Geldmarktinstrumente, Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit höchstens zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant eine hohe Bonität aufweist sowie Anteile bzw. Aktien von Geldmarktfonds, d.h. kollektive Kapitalanlagen die gemäss ihrer Anlagestrategie in diese Anlagen investieren. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung folgende Beschränkung einzuhalten: höchstens 49% in Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen. d) Zusätzlich dürfen Währungstermingeschäfte zur Währungsabsicherung eingesetzt werden. Die Anlagen können weltweit getätigt werden. Diesbezüglich bestehen keine Beschränkungen. Es ist möglich, dass bis zu 100% der Anlagen im gleichen Land getätigt werden. Eine solche Konzentration von Anlagen im gleichen Land kann mit einem erhöhten Risiko verbunden sein. Die Anlagen können bis zu 100% in Schwellenländern (sog. Emerging Markets ) vorgenommen werden. Das Risiko der Anlagen in solchen Ländern kann beträchtlich höher sein als dasjenige von Anlagen in besser entwickelten Ländern. Die Börsen der Schwellenländer befinden sich noch in einem frühen Stadium ihrer Entwicklung, was zu einer hohen Kursvolatilität und temporären Liquiditätsengpässen führen kann. Auch weisen die Schwellenländer ein erhöhtes politisches und wirtschaftliches Risiko auf. Die Anlagepolitik beinhaltet die Möglichkeit, konzentrierte Investitionen in kleine Unternehmen mit geringer Börsenkapitalisierung zu tätigen. Dies kann zu einem erhöhten Risiko von Wertverlusten führen und die Liquidität der Anlagen erheblich beeinträchtigen. (Ziff. 3) Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Ziff. 7 Anteile bzw. Aktien an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst, vom Vermögensverwalter oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. (Ziff. 4) Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. (Ziff. 5) 18. Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung darf neu keine Pensionsgeschäfte mehr tätigen. Die folgenden Paragraphen werden entsprechend angepasst. 9, 11 und Derivate In 12 Ziff. 6 erfolgt ein ergänzender Hinweis, dass bei engagementerhöhenden Derivaten das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel i.s.v. Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein muss und es wird die Möglichkeit klargestellt, dass Geldmarktfonds zur Deckung beigezogen werden können. ( 12 Ziff. 6) 20. Aufnahme und Gewährung von Krediten Die Fondsleitung darf neu für höchstens 25% (bisher 10%) des Nettovermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. ( 13 Ziff. 2) 21. Risikoverteilung Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 20% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen mehr als 10% des Fondsvermögens angelegt sind, darf 60% des Fondsvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ziffern 4 und 5. ( 15 Ziff. 3) Die bisherigen Ziffern 11 bis 14 werden ersatzlos gestrichen. 22. Berechnung der Nettoinventarwerte Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf die kleinste gängige Einheit der Rechnungseinheit gerundet. ( 16 Ziff. 6) 23. Ausgabe und Rücknahme / Nebenkosten Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss 18 zugeschlagen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. ( 17 Ziff. 2) 24. Umstellung Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr läuft neu jeweils vom 1. August bis 31. Juli (bisher 1. Januar bis 31. Dezember). Im Jahr 2015 läuft ein verkürztes Rechnungsjahr. 25. Verwendung des Erfolgs Für den Anlagefonds erfolgt eine Umstellung von bisher Thesaurierung auf neu Ausschüttung. Der Nettoertrag des Anlagefonds wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30 % des Nettoertrags des Anlagefonds können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragener Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens und weniger als CHF 1 pro Anteil, so kann auf eine Ausschüttung verzichtet und der gesamte Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden. ( 22 Ziff. 1) 26. Formelle Änderungen Zusätzlich wurden weitere formelle Änderungen vorgenommen, welche die Interessen der Anleger nicht tangieren und daher nicht veröffentlicht werden (bspw. wurden Verweise auf den vereinfachten Prospekt durch Verweise auf die Wesentlichen Informationen für Anleger ersetzt). C. Änderung des Prospekts Der Prospekt des Umbrella-Fonds wird entsprechend angepasst. Publikation am 15. Juli 2015 Ergänzung zur Publikation vom 11. Juni Anlagepolitik Ziffer 20 der Publikation vom 11. Juni 2015 «Änderungen des Fondsvertrags» wird ergänzt. 8 Ziff. 2 Bst. b) des Fondsvertrags lautet neu wie folgt: b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c höchstens 40% des Vermögens der Teilvermögen des Fonds investieren in: ba) physische Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) in Barren und Münzen in kuranter Form in standardisierten Einheiten gemessen in Unzen oder Kilogramm mit handelsüblichen Reinheitsgraden von 91.67% bis 99.99%; Ausgabe und Rücknahme von Anteilen In 17 Ziff. 7 des Fondsvertrags wird klargestellt, dass Sacheinlagen und -auslagen nicht zulässig sind. 11

12 Bericht der Prüfgesellschaft Als kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft haben wir die beiliegende Jahresrechnung des Anlagefonds Quantex Nucleus Fonds bestehend aus der Vermögensrechnung und der Erfolgs rechnung, den Angaben über die Verwendung des Erfolges und die Offenlegung der Kosten sowie den weiteren Angaben gemäss Art. 89 Abs.1 Bst. b h des schweizerischen Kollektivanlagengesetzes (KAG) für das den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 umfassende Geschäftsjahr geprüft. Verantwortung des Verwaltungsrates der Fondsleitung Der Verwaltungsrat der Fondsleitung ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörenden Verordnungen sowie dem Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, mit Bezug auf die Aufstellung der Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat der Fondsleitung für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich. Verantwortung der kollektivanlagengesetzlichen Prüfgesellschaft Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicher heit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berück sichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Existenz und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamt darstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Juli 2015 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörigen Verordnungen sowie dem Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag. Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und Art. 127 KAG sowie an die Unabhängigkeit (Art. 11 RAG) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbare Sachverhalte vorliegen. KPMG AG Markus Schunk Zugelassener Revisionsexperte Leitender Prüfer Zürich, 23. Oktober 2015 Stephan Artus Zugelassener Revisionsexperte 12

13

14 Credit Suisse Funds AG Uetlibergstrasse 231 CH-8070 Zürich Erscheint in Deutsch

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