Jährlich überschreiten ca. 476 Mio. Reisende die deutschen Auslandsgrenzen. 1 Ausländische Reisende untergliedern sich grob betrachtet in Personen,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jährlich überschreiten ca. 476 Mio. Reisende die deutschen Auslandsgrenzen. 1 Ausländische Reisende untergliedern sich grob betrachtet in Personen,"

Transkript

1 Einleitung Jährlich überschreiten ca. 476 Mio. Reisende die deutschen Auslandsgrenzen. 1 Ausländische Reisende untergliedern sich grob betrachtet in Personen, die der Visumpflicht unterliegen, von der Visumpflicht befreite Personen 2 und Freizügigkeitberechtigte. Visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen stellt die Bundesrepublik Deutschland jährlich zwischen 1,5 und 2,5 Mio. Visa aus. 3 Auf deutschen Flughäfen wurden z.b. im Jahr 2012 ca. 70 Mio. Passagiere grenzpolizeilich kontrolliert. In Anbetracht dieser Zahlen ist leicht zu erkennen, dass grenzpolizeiliche Kontrollen täglich in großer Zahl erfolgen. Diese Kontrollen sind jedoch nur sinnvoll, wenn sie mit dem notwendigen Fachwissen durchgeführt werden. Leider hat sich das Ausländerrecht zu einem kaum noch überschaubaren Dschungel von Rechtsvorschriften ausgewachsen, in dem es dem Anwender schwer gemacht wird, auch bei nicht ganz einfach gelagerten Fällen die richtige Entscheidung zu fällen. Um bei möglichst vielen Rechtsproblemen eine Hilfestellung zu geben, wurden in diesem Buch mehr als 130 Gerichtsurteile, 20 BMI-Erlasse und über 40 Verfügungen des Bundespolizeipräsidiums eingearbeitet (insgesamt mehr als 300 unterschiedliche Quellen). Dieses Buch soll zunächst Berufskollegen, die über keine oder nur geringe Kenntnisse im Ausländerrecht verfügen, dieses Rechtsgebiet leicht verständlich erklären. An vielen Stellen sind Probleme der grenzpolizeilichen Praxis aufgegriffen und die Lösungen erklärt worden. Hier liegt der Schwerpunkt des Buches. Auch erfahrene Grenzpolizisten werden sicher das eine oder andere Neue lesen. Mit den genannten Textquellen können Praktiker ihre Rechtsmeinung belegen und andere Auffassungen entkräften. Das Asylrecht musste leider unberücksichtigt bleiben, da das Buch sonst zu umfangreich geworden wäre. Der Inhalt dieses Buches entspricht der als Quelle benutzten Fachliteratur mitunter auch der Meinung des Verfassers. Es ist durchaus möglich, dass sich die Rechtslage aufgrund von neuen EU-Verordnungen, neuen Ge- 1 Im Jahr 2005 waren es ca. 400 Mio. Reisende, davon ca. 68 Mio. Reisende über die Luftgrenzen und ca. 3,5 Mio. über die Seegrenzen. 2 Hierzu zählen Drittstaatler, die für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum benötigen, Personen, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel besitzen, EU-Bürger, EWR-Bürger, Schweizer Staatsbürger und teilweise Familienangehörige der zuvor genannten Gruppen. 3 Ca. 13 Mio. Visa erteilen die Schengen-Staaten jährlich zusammen (ZAR 1 2 aus 2012, S. 41). 21

2 Einleitung setzen, internationalen Verträgen oder Urteilen nach Redaktionsschluss geändert hat oder aber die Lehrmeinung ein bestimmtes Rechtsproblem irgendwann anders bewertet. Gerade in den letzten Jahren hat sich das Ausländerrecht so schnell weiterentwickelt, dass es kompliziert und sehr zeitaufwendig ist, die Ausführungen eines Fachbuchs zu diesem Rechtsgebiet aktuell zu halten. Derzeit kann wohl niemand mit Sicherheit behaupten, in einem umfangreichen Fachbuch zum europäischen und nationalen Ausländerrecht nicht irgendeine Änderung der Rechtslage möglicherweise übersehen zu haben. Bisherige Aussagen von Berufskollegen haben gezeigt, dass Kritiker mitunter sehr dazu neigen, in Fachbeiträge angebliche Fehler hinein zu interpretieren, die bei genauerem Hinsehen so gar nicht im Text stehen. Der Inhalt dieses Buches hätte sehr an Verständlichkeit verloren, wenn jeder Satz so formuliert worden wäre, dass Fehlinterpretationen nicht möglich sind. Es kam dem Autor darauf an, die wesentlichen Teile des grenzpolizeilichen Ausländerrechts zu erklären, notwendiges Hintergrundwissen zu vermitteln, zusätzlich Probleme der Praxis aufzugreifen und dennoch leicht verständlich zu bleiben, wobei das Buch so schnell fertig sein sollte, dass es hochaktuell ist. Eingearbeitet wurde die Rechtslage bis zum 27. Januar Martin Schulz München, Februar

3 1. Einführung in das Ausländerrecht 1.1 Rechtsquellen zum Ausländerrecht 1.1 Rechtsquellen zum Ausländerrecht Ein Polizeibeamter muss bei seinen Eingriffsmaßnahmen nicht nur genau wissen, was er darf, sondern auch, wo das steht. Daher findet sich bei den Ausführungen dieses Buchs stets auch die anwendbare Rechtsgrundlage. Da das Ausländerrecht von einer Vielzahl von Rechtsvorschriften (sog. Rechtsquellen) bestimmt wird, sind nachfolgend zunächst die wichtigsten Rechtsvorschriften (bei weitem nicht alle) aufgelistet. Das deutsche Ausländerrecht basiert im Wesentlichen auf dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 1. Das AufenthG wird durch die Durchführungsverordnung zum Aufenthaltsgesetz, die Aufenthaltsverordnung (AufenthV), ergänzt. Daneben regelt das Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger (FreizügG/ EU) die Einreise und den Aufenthalt freizügigkeitsberechtigter Personen im Bundesgebiet. 2 Das FreizügG/EU wurde zusammen mit dem AufenthG zum 1. Jan in Kraft gesetzt. Daneben existiert das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), welches das Wesentliche zum Asylverfahren bestimmt. Wer sich mit Asylrecht beschäftigt, muss zunächst das Übrige nationale und europäische Ausländerrecht verstanden haben. Neben den nationalen (deutschen) Gesetzen zum Ausländerrecht enthalten internationale Verträge, EU-Verordnungen und EU-Richtlinien Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet. EU-Verordnungen gelten ab dem Datum der Inkraftsetzung unmittelbar (auch im Bundesgebiet). EU-Richtlinien müssen innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Sofern ein Sachverhalt durch deutsches Recht und durch internationales Recht geregelt wird, genießt das internationale Recht Vorrang (sog. Anwendungsvorrang). Das heißt, dass die 1 Bis Ende 2004 basiert das deutsche Ausländerrecht im Wesentlichen auf dem Ausländergesetz (AuslG) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung zum AuslG (DVAuslG) wurde das neue Aufenthaltsgesetz verabschiedet und mit Datum vom in Kraft gesetzt, womit das alte AuslG ungültig wurde. 2 Auch die Rechte von Drittstaatlern, die das abgeleitete Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen können, werden mit dem FreizügG/EU geregelt. 23

4 1. Einführung in das Ausländerrecht nationalen Gesetze der einzelnen EU- und Schengen-Staaten vom europäischen Recht verdrängt werden. 3 Trotz einer Fülle von unterschiedlichen Rechtsnormen auf europäischer und nationaler Ebene sind nicht alle Sachverhalte eindeutig geregelt, so dass mitunter Gerichte über unterschiedliche Rechtsauffassungen entscheiden müssen. Die Gerichtsurteile gehen den nationalen Verwaltungsvorschriften (z.b. BRAS 120), BMI-Erlassen und Verfügungen des BPOLP 4 vor. Für den Klageweg gegen Entscheidungen der deutschen Grenzpolizei stehen zunächst die deutschen Gerichte zur Verfügung. Darüber hinaus existiert auf europäischer Ebene der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der EuGH kann von betroffenen Personen direkt angerufen werden. 5 Die Urteile des EuGH sind unanfechtbar und entfalten für die einzelnen EU-Staaten Bindungswirkung. Wie beispielsweise die Fristen für einen sog. visumfreien Kurzaufenthalt berechnet werden müssen, hat der EuGH erst zehn Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsvorschrift (das SDÜ 6 ) entschieden. In diesen zehn Jahren wurden die Fristen teilweise falsch berechnet. Das Ausländerrecht wird somit u. a. von folgenden Rechtsakten bestimmt: Nationales (deutsches) Recht das AufenthG (Kernstück des deutschen Ausländerrechts) das FreizügG/EU (gilt nur für EU-Staatler, EWR-Staatler und die Schweiz) das AsylVfG (Kernstück des deutschen Asylrechts) die AufenthV (Ausführungsregelungen zum AufenthG) diverse Urteile deutscher Gerichte EU-Recht (überwiegend Schengen-Recht) diverse EU-Verordnungen (gelten mit Inkrafttreten unmittelbar) diverse EU-Richtlinien (sind innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen) Entscheidungen der EU-Organe (EU-Einzelfallentscheidungen) 3 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland (als eigenständiger Staat) wenden nicht das Schengen-Recht an. 4 Früher BPOLDIR. 5 Ein solcher Rechtsweg ist erheblich teurer als der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten der ersten Instanz. 6 Offizielle Bezeichnung: Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. 24

5 1.1 Rechtsquellen zum Ausländerrecht Verträge der EU mit anderen Staaten (z. B. Assoziationsabkommen EWG/Türkei 7 oder Rückübernahmeabkommen) diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofs Sonstige Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten Sichtvermerksabkommen NATO-Truppenstatut mit Zusatzabkommen Verträge zum Diplomatenrecht (WÜD, WÜK) Verträge zu Menschenrechten (GFK, EMRK) Um der Grenzpolizei Hinweise zu geben, wie die zuvor genannten Rechtsakte bundeseinheitlich umzusetzen sind, geben das BMI Erlasse und das BPOLP (früher BPOLDIR) Verfügungen (bzw. Hinweise zur einheitlichen Rechtsanwendung) heraus. BMI-Erlasse und Verfügungen des BPOLP können die Rechtslage nicht ändern; sie bestimmen lediglich, wie die zuvor genannten Rechtsakte auszulegen und umzusetzen sind. Es handelt sich praktisch um innerdienstliche Weisungen. Für die Beamten der BPOL sind die BMI-Erlasse und Verfügungen des BPOLP (einschließlich der Hinweise zur einheitlichen Rechtsanwendung) bindend, sofern nicht ein Gericht anders urteilt. 8 Ausländer können sich nur dann auf BMI-Erlasse und Verfügungen des BPOLP berufen, wenn sie eine Gleichbehandlung einfordern wollen. Auf europäischer Ebene bestimmen u. a. die Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen (GKI), wie das Schengen-Recht auszulegen und umzusetzen ist. Die GKI sind als Verwaltungsvorschrift auf europäischer Ebene anzusehen und richten sich insbesondere an die Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten. Die GKI enthalten Anlagen, die mehrfach geändert wurden. Ferner existierte bis Okt das gemeinsame Handbuch zur Umsetzung des Schengen-Vertrags (gemeinsames Schengen-Handbuch GHB). Das GHB war ebenfalls als Verwaltungsvorschrift auf europäischer Ebene anzusehen und richtete sich an die Grenzpolizei. Mit dem Schengener Grenzkodex (SGK) 9 wurde das GHB im Okt außer Kraft gesetzt. Die EU hat stattdessen die Empfehlungen der Kommission vom 6. Nov über einen gemeinsamen Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen- Handbuch) erarbeitet. Das Schengen-Handbuch entfaltet jedoch keine Ver- 7 Diese Abkürzung ist so 4 Abs. 1 AufenthG zu entnehmen. 8 Die unterste Ebene der Gerichte zwingt noch nicht zur Änderung einer Verwaltungsvorschrift oder einer innerdienstlichen Weisung. 9 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex SGK), ABl. Nr. L 105/1. 25

6 1. Einführung in das Ausländerrecht bindlichkeit (Stand: Jan. 2014). 10 Bereits während der Phase, in der innerhalb der EU noch über das Schengen-Handbuch verhandelt wurde, hat das BPOLP (früher BPOLDIR) mit den Vorläufigen Hinweisen zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Anwendung des Schengener Grenzkodex für die deutsche Grenzpolizei eine verbindliche Handlungsanweisung geschaffen. 10 In der Vergangenheit wurde das Schengen-Handbuch auch als practical handbook, bzw. in der deutschen Übersetzung als Praxishandbuch für Grenzschutzbeamte oder Leitfaden für Grenzschutzbeamte (so z. B. H. Winkelmann in 25 Jahre Schengen in ZAR 7/2010, S. 219) bezeichnet. Zusätzlich hat die EU für die Umsetzung des Visakodex ein practical handbook erarbeitet. Der Begriff practical handbook wird also für mehr als ein Schriftwerk verwendet. 26

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25/VI/2008 K(2008) 2976 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 25/VI/2008 zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen Leitfaden

Mehr

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

vom 6. Dezember 2011

vom 6. Dezember 2011 152.204 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 572 ausgegeben am 19. Dezember 2011 Verordnung vom 6. Dezember 2011 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Aufgrund von Art. 8 Abs.

Mehr

1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:

1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 152.204 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 572 ausgegeben am 19. Dezember 2011 Verordnung vom 6. Dezember 2011 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Aufgrund von Art. 8 Abs.

Mehr

Schengener Aufenthaltsrecht

Schengener Aufenthaltsrecht Schengener Aufenthaltsrecht Handbuch für die polizeiliche Praxis und Ausbildung Bearbeitet von Mirko Schmucker 1. Auflage 2009. Taschenbuch. 160 S. Paperback ISBN 978 3 415 04133 2 Format (B x L): 14,5

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.10.2010 SEK(2010) 1286 endgültig RESTREINT UE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf

Mehr

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 20. Januar 2016

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 20. Januar 2016 2.2.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte

Mehr

ACHIM HlLDEBRANDT DR. KLAUS-PETER NANZ. Visumpraxis

ACHIM HlLDEBRANDT DR. KLAUS-PETER NANZ. Visumpraxis ACHIM HlLDEBRANDT DR. KLAUS-PETER NANZ Visumpraxis Voraussetzungen, Zustándigkeiten und Verfahren der Visumerteilung in den Staaten des Schengener Abkommens VERLAG R.S.SCHULZ R-S-S- lnhalt Inhaltsübersicht

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015 Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015 Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. ein 15jähriger

Mehr

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland. 30 K 798.13 V Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 14.04.2014 T e n o r Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der deutschen Botschaft Kiew vom 4. Juli und 30. August 2013 verpflichtet, der Klägerin

Mehr

Sitzung der Bewertungskommission am 11. November 2014

Sitzung der Bewertungskommission am 11. November 2014 Entwurf eines Gesetzes des Bundesrates zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Aufenthaltserlaubnissen

Mehr

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Änderung vom 12. März 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. Oktober 2008 1 über die Einreise und die Visumerteilung

Mehr

Refugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten

Refugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Refugees in orbit Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten Definition Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben Internationaler Schutz

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur

Mehr

Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel

Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel Fachtagung, Köln den 29.10.2015 Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel Rechtliche Grundlagen des Aufenthaltsrechts internationaler Ärzte Übersicht Aufenthaltstitel

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober

Mehr

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!

Mehr

Historische Entwicklung des Migrations- und Flüchtlingsrechts

Historische Entwicklung des Migrations- und Flüchtlingsrechts Kapitel 1. Historische Entwicklung des Migrations- und Flüchtlingsrechts A. Menschen zwischen Staaten Gründe für Migration und Flucht B. Entwicklung des Ausländerrechts in Deutschland von der Ausländerpolizeiverordnung

Mehr

Europa - Strukturen, Köpfe, Namen, Gesetzgebungsverfahren -

Europa - Strukturen, Köpfe, Namen, Gesetzgebungsverfahren - Europa - Strukturen, Köpfe, Namen, - Halle, am 27. November 2007 Die europäische Idee "... Wir müssen eine Art Vereinigte Staaten von Europa errichten.... Der erste Schritt bei der Neubildung der europäischen

Mehr

Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen

Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Foto: Marion Vogel 2 Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Die Einreise und der

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Steuerung der jährlichen quotenpflichtigen Zuwanderung nach Österreich Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Beschäftigungsbewilligungen für befristet

Mehr

Arbeitshilfe. Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung

Arbeitshilfe. Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Arbeitshilfe Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Inhaltsverzeichnis. IL Der Weg zum zweiten Schengener Abkommen 22. IIL Überblick über den Inhalt des zweiten Schengener

Inhaltsverzeichnis. IL Der Weg zum zweiten Schengener Abkommen 22. IIL Überblick über den Inhalt des zweiten Schengener Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 17 1. Kapitel Das zweite Schengener Abkommen: Entstehung, Konzept und Einbettung In die Europäische Union 21 Astrid Epiney I. Einleitung 21 IL Der

Mehr

Übergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz

Übergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz Kreisverband Aurich e.v. Bernd Tobiassen Projekt Förderung der beruflichen Eingliederungschancen von MigrantInnen im ländlichen Raum Große Mühlenwallstr. 32, 26603 Aurich Tel. 04941/604888 Fax 04941/604889

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 434 final.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 434 final. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Juli 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0198 (COD) 10904/16 MIGR 128 CODEC 1018 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 30. Juni 2016 Empfänger: Nr.

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundesrat Drucksache 40/14 07.02.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - Fz - In Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr..../2013

Mehr

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass

Mehr

Zur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008

Zur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008 188 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Zur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008 2016 Deutscher Bundestag PE 6-3000-22/16 Seite 2 Zur Auslegung des

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes

Mehr

Zustimmung der Ausländerbehörde

Zustimmung der Ausländerbehörde Quellen: 31 ff. AufenthV 1. Zustimmungspflicht Grundsätzlich bedarf ein Visum der Zustimmung der innerdeutschen Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort ( 99 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, 31 AufenthV),

Mehr

EU-Staatsangehörige und Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII Die Systematik von 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II

EU-Staatsangehörige und Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII Die Systematik von 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II EU-Staatsangehörige und Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII Die Systematik von 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II 1. Schritt: Satz 2 Ziffer 1 Während der ersten drei Monate nach Einreise erhalten grundsätzlich

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutzgesetz.docx \ 14.12.2015 10:50:00 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Der Salzburger

Mehr

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/473 "Führerschein / Integration der Funktionen einer Fahrerkarte" Brüssel, den 22. Februar 2012 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort

vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort Drucksache 16 / 13 304 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (Bündnis 90/Die Grünen) vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort

Mehr

VL 3: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes

VL 3: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem VL 3: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes Überblick über die Aufenthaltstitel und die Erteilungsvoraussetzungen 03.11.2015 Dr.

Mehr

Glossar. Aufenthaltserlaubnis:

Glossar. Aufenthaltserlaubnis: Glossar Aufenthaltserlaubnis: Für den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.7.2011 KOM(2011) 461 endgültig 2011/0199 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls Erklärungen und Vorbehalte

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls Erklärungen und Vorbehalte ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011

Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Tamás Szeidl, Referat 22FIII im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge www.bamf.bund.de

Mehr

EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau.

EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau. EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau. Heute hat der EuGH in der Rechtssache C-362/14 (Maximillian Schrems gegen die irische Datenschutz- Aufsichtsbehörde) eine weitreichende

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen

Mehr

Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München. Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage

Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München. Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage Beschluss Nr. 68 Beschluss der Vollversammlung vom 26.11.07

Mehr

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...

Mehr

3.1.1 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden muss... 1 3.1.2 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden kann... 2. 3.2 Antrag...

3.1.1 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden muss... 1 3.1.2 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden kann... 2. 3.2 Antrag... Visumverlängerung INHALTSVERZEICHNIS 1 RECHTSGRUNDLAGEN... 1 1.1 Schengen-Regelungen... 1 1.2 Bundesrecht... 1 1.3 Weisungen des Staatssekretariates für Migration (SEM)... 1 2 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH...

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten

Mehr

Das Visumsverfahren zum vorübergehenden Aufenthalt

Das Visumsverfahren zum vorübergehenden Aufenthalt Das Visumsverfahren zum vorübergehenden Aufenthalt Impressum Rolf Stahmann Das Visumsverfahren zum vorübergehenden Aufenthalt. 1. Auflage, Oktober 2012 Ein Teil der ersten Auflage erscheint als Beilage

Mehr

Slowenien (Republik Slowenien)

Slowenien (Republik Slowenien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: Januar 2014 Slowenien (Republik

Mehr

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März 2016 - AZ: 78622-00002/2016-001 - Mtl. Leistungen bis 16.03.2016 Monatliche

Mehr

Assoziierungsabkommen EWG Türkei Freier Dienstleistungsverkehr Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

Assoziierungsabkommen EWG Türkei Freier Dienstleistungsverkehr Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Februar 2009(*) Assoziierungsabkommen EWG Türkei Freier Dienstleistungsverkehr Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats In der

Mehr

Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit?

Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit? Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit? nikolaus.forgo@iri.uni-hannover.de @nikolausf Wien, 21. 10. 2016

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0166 vom 18. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 V E R M E R K Betr.: Interpretation des Begriffs Inverkehrbringen im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Hinweis: Die nachfolgende Darstellung beinhaltet

Mehr

Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. zuständig für die Betreuung ausländischer Fachkräfte ist das Kreisverwaltungsreferat:

Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. zuständig für die Betreuung ausländischer Fachkräfte ist das Kreisverwaltungsreferat: Standortinfo Mai 2014 Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zuständig für die Betreuung ausländischer Fachkräfte ist das Kreisverwaltungsreferat: Kreisverwaltungsreferat - Ausländerbehörde Service Center

Mehr

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems)

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Vortrag zum öffentlich-rechtlichen Kolloquium der Fakultät III der Universität Bayreuth am 03.11.2015 Prof. Dr. Heinrich Amadeus

Mehr

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen

Mehr

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DE 27.8.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 222/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 842/2011 DER KOMMISSION vom 19. August 2011 zur Einführung von

Mehr

Geschätzte Kosten von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung

Geschätzte Kosten von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung xxx GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE FACHABTEILUNG C: BÜRGERRECHTE UND VERFASSUNGSFRAGEN BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES Geschätzte Kosten von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung

Mehr

Grundrechte und Grundrechtecharta in Großbritannien

Grundrechte und Grundrechtecharta in Großbritannien Grundrechte und Grundrechtecharta in Großbritannien - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-259/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Grundrechte und Grundrechtscharta

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Vorwort.................................................. Abkürzungsverzeichnis....................................... V XVII A. Allgemeiner Überblick................................... 1 1 Migration Zahlen

Mehr

Gebühren nach der AufenthV

Gebühren nach der AufenthV Gebühren nach der AufenthV 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 Abs. 1 des 250 Euro, 2.

Mehr

1 # 5. Datum 21. August 2008 Kundennummer: Rechnungsnummer: Ihr Zeichen Unser Zeichen Hä/Jz Astrid Häsel

1 # 5. Datum 21. August 2008 Kundennummer: Rechnungsnummer: Ihr Zeichen Unser Zeichen Hä/Jz Astrid Häsel 1 # 5 Ihre Nachricht vom 23. Aug. 2008 IHK Köln Unser Zeichen / Ansprechpartner Wolfgang Nolte Unter Sachsenhausen 10-26 E-Mail 50667 Köln info@hausservice-wnolte.de Telefon 0170 8838786 Datum 21. August

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe

Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome Änderung vom 31. März 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 17. Oktober 2001 1 über die Weiterbildung und die

Mehr

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes

Mehr

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? a) b) c) 2. Was bedeutet abstimmen? Kreuzen Sie an. Sich als Nationalrat zur Wahl

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung

Mehr

"Die Bürokratie ist notwendig und gefährlich"

Die Bürokratie ist notwendig und gefährlich Politik Sabrina Widder "Die Bürokratie ist notwendig und gefährlich" Essay Essay Die Bürokratie ist notwendig und gefährlich. Worin besteht diese Dualität und wie kann es gelingen, die beiden entgegengesetzten

Mehr

Ausnahmen von der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige in der EU

Ausnahmen von der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige in der EU Ausnahmen von der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige in der EU Georg Rihs/Mahmut Sahinol Im folgenden Beitrag soll ein kurzer Überblick über die Rechtsfolgen der Stand-still-Klausel im Assoziationsabkommen

Mehr

A. Problem und Ziel Nach bisheriger Rechtslage haben EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Ausländerinnen

A. Problem und Ziel Nach bisheriger Rechtslage haben EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Ausländerinnen Deutscher Bundestag Drucksache 18/445 18. Wahlperiode 05.02.2014 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr

Titel der Präsentation

Titel der Präsentation Titel der Präsentation Haftpflicht von Ärzten gegenüber den von ihnen behandelten Patienten im Rahmen der neuen EU-Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Mehr

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen

Mehr

Ausnahmen. Land. Änderung. Baden- Württemberg. Bayern. Neu: Regierungspräsidien. Berlin. Neu: im Nachbarbundesland

Ausnahmen. Land. Änderung. Baden- Württemberg. Bayern. Neu: Regierungspräsidien. Berlin. Neu: im Nachbarbundesland Land Änderung Ausnahmen Interessante Begründungen (neu= Veränderung seit 2010) (LK=Landkreis Abh ABHen= Ausländerbehörde / n) (VMP= Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Ausreise) (PM= Pressemitteilung)

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Dezember 2015 (OR. fr)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Dezember 2015 (OR. fr) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Dezember 2015 (OR. fr) 14545/15 OJ/CONS 70 JAI 917 COMIX 627 VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG Betr.: 3433. Tagung des RATES R EUROPÄISCHEN UNION (Justiz und Inneres) Termin:

Mehr

Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger

Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger VGH München, Beschluss v. 25.02.2016 10 CE 15.2762, 10 C 15.2763 Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger Normenketten:

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) 1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs,

Mehr