Per an FPF Bezügezahlung:

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1 POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Neubrandenburg -- PF , Neubrandenburg Per an FPF Bezügezahlung: Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert - Besoldung/ Tarif - HAUSANSCHRIFT Ihlenfelder Str , Neubrandenburg BEARBEITET VON Frau Schubert Referat K 2 TEL +49 (0) (oder ) FAX +49 (0) silke.schubert@badv.bund.de INTERNET DATUM 18. Dezember 2012 nachrichtlich: Bundesministerium des Innern - Referat D 5 - Bundesministerium des Innern - Referat D 6 - Bundesministerium der Finanzen - Referat Z B 4 a - (D5@bmi.bund.de) (D6@bmi.bund.de) (ZB4a@bmf.bund.de) BETREFF Lohnsteuerliche Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; Änderungen ab 1. Januar 2012 BEZUG BADV vom 3. August 2011; Az.: - D O /11 - ANLAGEN 1 Anlage GZ K O /12 (bei Antwort bitte angeben) Die als Anlage beigefügten Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte - Stand: 1. Januar übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Auf folgenden Punkt mache ich besonders aufmerksam: Die Hinweise sind im Hinblick auf die Lohnsteuer-Hinweise 2012 (siehe Amtliches Lohnsteuer- Handbuch 2012) aktualisiert worden. Es handelt sich weitgehend um redaktionelle Änderungen und Ergänzungen um neuere BFH-Urteile, insbesondere zur Behandlung von Warengutscheinen. Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Hauptsitz: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Hausanschrift Postanschrift Tel.: +49 (0) Ihlenfelder Str Neubrandenburg Fax: +49 (0) Neubrandenburg

2 Seite 2 von 3 Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für den Fahrdienst zuständigen Organisationseinheit/en bzw. Stelle/n, Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für Reisekosten und Trennungsgeld zuständigen Organisationseinheit/en bzw. Stelle/n, Anordnung der ab 1. Januar 2012 anfallenden Leistungen des Arbeitgebers zur Abwicklung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - (BADV) (elektronisches Formular 3973 bzw / IT-Verfahren KIWI / Online-Datenerfassung): 1. Steuerpflichtige Zahlungen (außer Zahlungen nach Nummer 2): Schlüsselzahl 4044 und Haushaltsstelle/Objektkontonummer. Erstmalig zu berücksichtigende Haushaltsstellen/Objektkontonummern hat der Arbeitgeber/die Bezüge anordnende Stelle (AG) dem BADV - Referat K 2 - vorab schriftlich mitzuteilen (Telefax-Nr.: 03018/ , - Adresse: bezuege-buchungsstellen@badv.bund.de,), um sie rechtzeitig vor der Auszahlung im Verfahren KIDICAP hinterlegen zu können (erforderliche Angaben: Haushaltsjahr, AG-Nummer, Statusgruppe, Bewirtschafternummer, Haushaltsstelle mit Prüfziffer, Objektkontonummer mit Prüfziffer, Zweckbestimmung). 2. Zahlungen nach 3 Absatz 4 Satz 4, 5, 6 Absatz 1 TGV bzw. 11 Absatz 1 Satz 1, 13 ATGV: Abwicklung nach Maßgabe von BADV zum Thema Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen in aktueller Fassung (GZ: K O /12). 3. Steuerfreie Sammelbeförderung ( 3 Nummer 32 EStG): Schlüsselzahl Diese Schlüsselzahl wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung programmgesteuert in den Großbuchstaben F umgesetzt und dieser dann dort in Feld 2 nachgewiesen. 4. Sachbezüge (z. B. Einzelfahrkarte, Behördenticket, Taxigutschein): Schlüsselzahl Ist der angeordnete Betrag - ggf. erhöht um den Wert weiterer Sachbezüge im Sinne des 8 Absatz 2 Satz 1 EStG - nicht höher als 44,00 Euro im Kalendermonat, bleibt er steuerfrei und ist in Feld 17 der elektronischen

3 Seite 3 von 3 Lohnsteuerbescheinigung (Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) nachzuweisen. Da dies im Verfahren KIDICAP nicht programmgesteuert erfolgen kann, ist die Eintragung in Feld 17 manuell vorzunehmen. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Übersteigt der angeordnete Betrag die Freigrenze von 44,00 Euro im Kalendermonat, wird er in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und programmgesteuert in Feld 3 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Bruttoarbeitslohn) nachgewiesen. In Fällen, in denen Sie für die Anordnung der Bezügezahlungen nicht zuständig sind (z. B. bei Abordnungen, bei Versorgungsempfängern), sind die maßgebenden Beträge bzw. Angaben der für die Anordnung der Bezügezahlungen zuständigen Behörde oder Einrichtung formlos schriftlich mitzuteilen. Dieses Rundschreiben nebst Anlagen steht ab sofort für eine Übergangszeit im BADV-Internetportal zur Verfügung ( > Bezüge zentral > Besoldung / Tarif / Steuern > Vorschriften). Im Auftrag Arnold

4 K O /12 Hinweise Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte - Stand: 1. Januar Anlagen Änderungen/Ergänzungen/Weglassungen zu den Ausführungen nach dem Stand 1. Januar 2011 (BADV vom 3. August D /11 -) sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

5 2 Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte teile ich Folgendes mit: Als Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kommen u. a. in Betracht: Fahrtkostenzuschuss/-erstattung/-ersatz nach - BMI-Richtlinie über die Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete, die aus dienstlichen Gründen nicht in der Nähe ihrer Dienststätte wohnen können (Fahrtkostenzuschuss- Richtlinie) vom 23. November D III /1 - (GMBl 1993, S. 128) i. d. F. von BMI vom 24. April D I /1 - (GMBl 2003, S. 427), - BMI vom 20. Januar D III /13a - (gilt nur für Schreibkräfte in obersten Bundesbehörden), - Abschnitt V Nummer 6.7 der Dienstvereinbarung vom 28. Mai 2008 zwischen dem BMI und dem Bundespolizei-Hauptpersonalrat zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für den Tarifbereich, - 3 Absatz 4 Satz 4, 5 und 6 Absatz 1 Trennungsgeldverordnung (TGV), - 11 Absatz 1 Satz 1, 13 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV), Sachbezüge zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (z. B. Einzelfahrschein, Behördenticket, Taxigutschein), Sammelbeförderung mit einem vom Arbeitgeber überlassenen bzw. gestellten Kraftfahrzeug, Individualbeförderung mit einem vom Arbeitgeber überlassenen bzw. gestellten Kraftfahrzeug.

6 3 Es gelten folgende steuerliche Regelungen: 19 Absatz 1 Nummer 1, 8 Absatz 1 und 2, 3 Nummer 13, 3 Nummer 32, 41b Absatz 1 und 3c Absatz 1 EStG (siehe Anlage 1), R 3.13, R 3.32, R 8.1 Absatz 1 bis 3, R 19.3 Absatz 3 und R 38.2 Absatz 3 LStR 2011, H 3.13, H 3.32 und H 8.1 (1-4) LStH 2012 (siehe Anlage 2). Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1. Zu 19 Absatz 1 Nummer 1, 8 Absatz 1 und 2 EStG i. V. m. R 19.3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LStR 2011 Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung Und regelmäßiger Arbeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2. Zu 3 Nummer 13, Nummer 32 und 8 Absatz 2 Satz 9 EStG Folgende Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung/Unterkunft und regelmäßiger Arbeitsstätte sind steuerfrei: Zahlungen nach 3 Absatz 4 Satz 4, 5, 6 Absatz 1 TGV bzw. 11 Absatz 1 Satz 1, 13 ATGV bei vorübergehender Auswärtstätigkeit (siehe 3 Nummer 13 EStG i. V. m. R 3.13 LStR 2011), Sammelbeförderung, die für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist (siehe 3 Nummer 32 EStG i. V. m. R 3.32 LStR 2011), Sachbezüge zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Einzelfahrschein, Behördenticket, Taxigutschein), sofern zusammen mit weiteren Sachbezügen im Sinne des 8 Absatz 2 Satz 1 EStG die 44-Euro- Freigrenze im Kalendermonat nicht überschritten wird (siehe 8 Absatz 2 Satz 9 EStG i. V. m. R 8.1 Absatz 3 LStR 2011). Die 44-Euro- Freigrenze im Kalendermonat darf nicht auf eine Jahresfreigrenze oder einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Sofern die 44-Euro-Freigrenze im Kalendermonat überschritten ist, sind die gesamten Sachbezüge steuerpflichtiger Arbeitslohn; es handelt sich demnach nicht um einen Freibetrag.

7 4 3. Zu 41b EStG Bei der Entfernungspauschale nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG zu berücksichtigende steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nach 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen. 3.1 Steuerfreie Zahlungen nach 3 Absatz 4 Satz 4, 5, 6 Absatz 1 TGV bzw. 11 Absatz 1 Satz 1, 13 ATGV in Fällen nach Nummer 2 ( 3 Nummer 13 EStG) Die steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen, da es sich lohnsteuerrechtlich insoweit um Reisekosten handelt. Ein Nachweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist daher nicht erforderlich. 3.2 Steuerfreie Sammelbeförderung ( 3 Nummer 32 EStG) Für Strecken einer steuerfreien Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber gilt die Entfernungspauschale nicht (siehe 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 EStG); daher ist ein Nachweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erforderlich. Einzutragen ist der Großbuchstabe F (siehe 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 EStG). 3.3 Steuerfreie Sachbezüge zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ( 8 Absatz 2 Satz 9 EStG Die unter Berücksichtigung der 44-Euro-Freigrenze steuerfrei bleibenden Sachbezüge des Arbeitgebers sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen (siehe 3c Absatz 1 EStG); daher ist ein Nachweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erforderlich. Einzutragen ist die Höhe der steuerfreien Sachbezüge (siehe 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG).

8 5 4. Sonstiges 4.1 Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG Die geldwerten Vorteile aus Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als auch für andere Privatfahrten in derartigen Zügen. 4.2 Vorgehensweise in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen Im Zweifelsfall kann beim Finanzamt Bonn-Innenstadt [Betriebsstättenfinanzamt Des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Kompetenzzentrum - (BADV)] eine Anrufungsauskunft nach 42e EStG eingeholt werden; dabei ist nach BMF vom 23. Februar Z C 3 - O 1959/07/0015 (2009/ ) - vorzugehen. 4.3 Individualbeförderung des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen bzw. gestellten Kraftfahrzeug Siehe BADV zum Thema Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines dienstlichen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer in aktueller Fassung (GZ: K O /12). 4.4 Leistungen des Arbeitgebers bei Abordnung, Versetzung oder Neueinstellung Siehe BADV zum Thema Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekosten- vergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen in aktueller Fassung (GZ: K O /12). 4.5 Pauschalversteuerung nach 40 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 EStG Die Pauschalversteuerung von steuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach 40 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 EStG kommt aus besoldungs- und

9 6 tarifrechtlichen sowie aus haushalterischen Gründen nicht in Betracht. Die steuerpflichtigen Beträge sind steuerlich stets dem Arbeitnehmer zuzurechnen; auf BMF vom 23. Dezember Z B 2 - O 1959/06/10030 (2010/ ) mache ich aufmerksam. 4.6 Tarifermäßigung durch den Verkehrsträger bei Überlassung eines Behördentickets Die Tarifermäßigung durch den Verkehrsträger bei Überlassung eines Behördentickets ist nicht als geldwerter Vorteil zu behandeln [siehe BMF vom 27. Januar IV C 5 - S /04 -, Abschnitt II., Nummer 1 (BStBl I S. 173)]. 4.7 Anwendung des 3 Nummer 32 EStG bei Sammelabholfahrten von behinderten Arbeitnehmern Nach dem Ergebnis einer Anrufungsauskunft beim früheren BADV- Betriebsstättenfinanzamt Bonn-Außenstadt ist 3 Nummer 32 EStG bei Sammelabholfahrten von behinderten Arbeitnehmern nicht anwendbar, da die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des einzelnen Arbeitnehmers nicht notwendig ist. Der anfallende geldwerte Vorteil ist nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern (siehe Nummer 4.3). 4.8 Anwendung des Bewertungsabschlags nach R 8.1 Absatz 2 Satz 9 LStR 2011 bei Sachbezügen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Einzelfahrschein, Behördenticket, Taxigutschein) Die Sachbezüge können unter Berücksichtigung eines Bewertungsabschlags in Höhe von 4 % mit 96 % des Endpreises bewertet werden (siehe R 8.1 Absatz 2 Satz 9 LStR 2011); sofern keine Betragsangabe vorhanden ist.

10 K O /12 ANLAGE 1 Stand: 1. Januar Nummer 13 EStG Steuerfrei sind 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2 Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; 3 Nummer 32 EStG Steuerfrei sind 32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; 3c Absatz 1 EStG Anteilige Abzüge (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. 8 Absatz 1 und 2 EStG Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3 Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 4 Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugauf-wendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5 Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002

11 2 Prozent des Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6 Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechts-verordnung nach 17 Absatz 1 Nummer 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7 Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8 Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9 Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. 19 Absatz 1 EStG (1) 1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach 10 oder 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; 3. 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. 41b EStG Abschluss des Lohnsteuerabzugs (1) 1 Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2 Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F,

12 K O /12 ANLAGE 2 Stand: 1. Januar 2012 R 3.13 LStR 2011 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ( 3 Nummer 13 EStG) (1) 1 Nach 3 Nummer 13 EStG sind Leistungen (Geld und Sachbezüge) steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden; dies gilt nicht für Mahlzeiten, die mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden (>R 8.1 Absatz 8 Nummer 2). 2 Die Steuerfreiheit von Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Absatz 2 ist auf die nach R 9.6 maßgebenden Beträge begrenzt. 3 Bei Abordnungen, die keine Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Absatz 2 sind, ist die Steuerfreiheit auf die nach R 9.11 maßgebenden Beträge begrenzt; R 3.16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gewährt werden. 2 Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen (z. B. öffentlich-rechtliche Satzung) gewährt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder oder unterschiedlichen Bestimmungen derselben entsprechen Nummer 1 EStG bleibt unberührt. (3) 1 Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht oder nur teilweise angewendet, so können auf diese Leistungen die zu 3 Nummer 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2Im übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a EStG in Betracht kommen; >R 3.12 und (4) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2Werden anläßlich eines Umzugs für die Umzugstage Leistungen für Verplegungsmehraufwendungen nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt, sind diese nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG steuerfrei. 3 Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gewährt wird, ist nur nach Maßgabe der R 9.4 bis 9.6 steuerfrei. 4Trennungsgeld, das bei Bezug einer Unterkunft am Beschäftigungsort gewährt wird, ist nur nach Maßgabe von R 9.11 steuerfrei. 5R 9.9 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Beamte bei Postunternehmen > 3 Nummer 35 EStG H 3.13 LStH 2012 Klimabedingte Kleidung Der Beitrag zur Beschaffung klimabedingter Kleidung ( 11 AUV) sowie der Ausstattungsbeitrag ( 12 AUV) sind nicht nach 3 Nummer 13 Satz 1 EStG steuerfrei (>BFH vom BStBl 1995 II S. 17 und vom BStBl II S. 536).

13 2 Mietbeiträge anstelle eines Trennungsgelds sind nicht nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>BFH vom BStBl II S. 772). Öffentliche Kassen >H 3.11 Pauschale Reisekostenvergütungen Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen können auch ohne Einzelnachweis steuerfrei sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (>BFH vom BStBl 2009 II S. 405). Prüfung, ob Werbungskosten vorliegen Es ist nur zu prüfen, ob die ersetzten Aufwendungen vom Grundsatz her Werbungskosten sind (BFH vom BStBl II S. 536). Daher sind z.b. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Incentive-Reisen nicht nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>R 3.13 Absatz 2 Satz 3), soweit diese dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen sind (>H 19.7). Sachbezug Der mit dem tatsächlichen Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG bewertete geldwerte Vorteil für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ist bis zur Höhe des jeweiligen gesetzlichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen des 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 Satz 2). R 3.32 LStR 2011 Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 3 Nummer 32 EStG) Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z. B. in den Fällen anzunehmen, in denen 1. die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte, 2. die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden oder 3. der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert. Lohnsteuerbescheinigung H 3.32 LStH 2012 Bei steuerfreier Sammelbeförderung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist der Großbuchstabe F anzugeben >BMF-Schreiben zur Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen, Anhang 23.

14 3 Sammelbeförderung Sammelbeförderung i. S. d. 3 Nummer 32 EStG ist die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer; sie darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen. Das Vorliegen einer Sammelbeförderung bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein (>BFH vom BStBl 2010 II S. 1067). R 8.1 (1-4) LStR 2011 Bewertung der Sachbezüge ( 8 Absatz 2 EStG) Allgemeines (1) 1 Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, so sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (>R 39b.2). 2 Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. 3 Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unent-geltlich, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern. 4 Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln (>Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (>Absatz 4). 5 Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach 8 Absatz 3 EStG für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach 40 EStG pauschal versteuert werden (>R 8.2), sowie nach 19a Absatz 2 EStG in der am geltenden Fassung (>R 19a) und 3 Nr. 39 Satz 4 EStG für den Bezug von Vermögensbeteiligungen. 6 Die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung ist kein Sachbezug. 7 Ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist; die Freigrenze nach 8 Absatz 2 Satz 9 EStG findet keine Anwendung. 1) Einzelbewertung von Sachbezügen (2) 1 Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte (>Absatz 4) festgesetzt sind und die nicht nach 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG (>Absatz 9 und 10) oder 8 Absatz 3 EStG (>R 8.2) zu bewerten sind, sind nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. 2 Das ist der Preis, der in Allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. 3 Er schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein. 4 Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware oder Dienstleistung unter vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis an, ist dieser Preis anzusetzen. 5 Bei einem umfangreichen Warenangebot, von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der übliche Preis einer Ware auch auf Grund repräsentativer Erhebungen über die relative Preisdifferenz für die gängigsten Einzelstücke jeder Warengruppe ermittelt werden. 6 Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. 7 Lässt sich an diesem Ort der übliche Preis nicht feststellen, z. B. weil dort gleichartige Güter an fremde Letztverbraucher nicht abgegeben werden, so ist der übliche Preis zu schätzen. 8 Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag für die Preisfeststellung maßgebend. 9 Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach 8

15 4 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, so kann sie aus Vereinfachungs-gründen mit 96 % des Endpreises (>R 8.2 Absatz 2) bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 2) Freigrenze nach 8 Absatz 2 Satz 9 EStG (3) 1 Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach 37b, 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz. 2 Für die Feststellung, ob die Freigrenze des 8 Absatz 2 Satz 9 überschritten ist, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und nach 8 Absatz 2 Satz 1 zu bewertenden Vorteile auch soweit hierfür Lohnsteuer nach 39b Absatz 2 und 3 EStG einbehalten worden ist zusammenzurechnen. 3 Außer Ansatz bleiben Vorteile, die nach 8 Absatz 2 Satz 2 bis 8 oder Absatz 3, 3 Nr. 39 oder nach 19a EStG zu bewerten sind. 4 Auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV, die auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft, ist die Freigrenze nicht anwendbar. 3) 5 Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar. Amtliche Sachbezugswerte (4) Sachbezugswerte werden durch die SvEV oder durch Erlasse der obersten Landesfinanzbehörden nach 8 Absatz 2 Satz 8 EStG festgesetzt. 2 Die amtlichen Sachbezugswerte sind, soweit nicht 8 Absatz 3 EStG anzuwenden ist, ausnahmslos für die Sachbezüge maßgebend, für die sie bestimmt sind. 3 Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind. 4 Sie gelten ausnahmsweise auch für Barvergütungen, wenn diese nur gelegentlich oder vorübergehend gezahlt werden, z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, für die Dauer einer Krankheit oder eines Urlaubs, und wenn mit der Barvergütung nicht mehr als der tatsächliche Wert der Sachbezüge abgegolten wird; geht die Barvergütung über den tatsächlichen Wert der Sachbezüge hinaus, so ist die Barvergütung der Besteuerung zugrunde zu legen. 1) Überholt >H 8.1 (1-4) Geldleistung oder Sachbezug 1. und 2. Spiegelstrich. 2) Teilweise überholt >H 8.1 (1.4) Warengutscheine, Beispiel. 3) Überholt - außer in den Fällen des 40b EStG - >H 8.1 (1-4) Versicherungsschutz und Zukunftssicherungsleistungen

16 5 H 8.1 (1-4) LStH Euro-Freigrenze Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sind bei der Zusammenrechnung einzubeziehen (>BMF vom BStBl I S. 892) Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge im Sinne des 8 Absatz 2 Satz 9 EStG > 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV. Geldleistung oder Sachbezug - Sachbezüge i. S. d. 8 Absatz 2 Satz 1 und 9 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft (>BFH vom BStBl 2011 II S. 383, 386 und 389). - Sachbezug ist u. a. eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden, ein dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eingeräumtes Recht, bei einer Tankstelle zu tanken, ein Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug. Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung Barlohn verlangen kann. >Warengutscheine >Zukunftssicherungsleistungen Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht; die Freigrenze des 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist anwendbar (>BFH vom BStBl 2008 II S. 204). - Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (>BFH vom BStBl II S. 530).. Job-Ticket > BMF vom (BStBl I S. 173), Tz. II.1 Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. 8 Absatz 2 Satz 9 EStG (44-Euro-Freigrenze) findet Anwendung. Beispiel

17 6 Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte 100,00 Vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % 10,00 vom Arbeitgeber entrichteter Preis 90,00 davon 96 % (>R 8.1 Absatz 2 Satz 9) 86,40 abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 45,00 Vorteil 41,40 Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von 8 Absatz 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-Euro- Grenze führen, bleibt der Vorteil von 41,40 außer Ansatz. Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu (>BFH vom BStBl II S. 719). Warengutscheine Beispiel Der Arbeitgeber räumt seinem Arbeitnehmer das Recht ein, einmalig zu einem beliebigen Zeitpunkt bei einer Tankstelle auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bis zu einem Betrag von 44 zu tanken. Der Arbeitnehmer tankt im Februar für 46 ; der Betrag wird vom Konto des Arbeitgebers abgebucht. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht anstelle der ausgehändigten Tankkarte Barlohn verlangen kann, liegt im Februar ein Sachbezug in Höhe der zugesagten 44 vor. Er ist steuerfrei nach 8 Absatz 2 Satz 9 EStG (44-Euro-Freigrenze), wenn dem Arbeitnehmer in diesem Monat keine weiteren Sachbezüge gewährt werden und der Arbeitgeber die übersteigenden 2 vom Arbeitnehmer einfordert, Ein Abschlag von 4 % (>R 8.1 Absatz 2 Satz 9) ist nicht vorzunehmen, wenn der Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht wird oder ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird. Zum Zuflusszeitpunkt bei Warengutscheinen >R 38.2 Absatz 3 R 19.3 Absatz 3 LStR 2011 Arbeitslohn (1) (2) (3) 1 Leistungen des Arbeitgebers, mit denen er Werbungskosten des Arbeitnehmers ersetzt, sind nur steuerfrei, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2 Somit sind auch steuerpflichtig 1. Vergütungen des Arbeitgebers zum Ersatz der dem Arbeitnehmer berechneten Kontoführungsgebühren, 2. Vergütungen des Arbeitgebers zum Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. R 38.2 LStR 2011

18 7 Zufluss von Arbeitslohn (1) 1 Der Lohnsteuerabzug setzt den Zufluss von Arbeitslohn voraus. 2 Hat der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt, ist Arbeitslohn zugeflossen. (2) 1 Die besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des - zugeflossenen - Arbeitslohns ( 11 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG) bleibt unberührt. (3) 1 Der Zufluss von Arbeitslohn erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. 2Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu. Fett-Kursiv-Druck kennzeichnet Änderungen und Ergänzungen gegenüber der vorherigen Fassung. Randstriche kennzeichnen die Stellen, an denen Text weggefallen ist.

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