Leseprobe aus "Sozialversicherung kompakt 2018" Februar 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leseprobe aus "Sozialversicherung kompakt 2018" Februar 2018"

Transkript

1 Kapitel 1 Überblick Kapitel 1 Überblick In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass alle Erwerbstätigen und alle Erwerbseinkünfte in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen werden. Dies bedeutet, dass jeder, der eine Tätigkeit ausübt und daraus Einkünfte erzielt, mit diesen auch verpflichtend der Sozialversicherung unterliegt und damit beitragspflichtig ist (egal, ob er dies will oder nicht). Wesentlich ist dabei, dass dies auch dann gilt, wenn der Betreffende bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit pflichtversichert ist (Prinzip der Mehrfachversicherung; siehe dazu näher Pkt 3.3). Der Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkünfte wird jedoch von zahlreichen Ausnahmen und Sonderbestimmungen relativiert. Generell gilt, dass die Regelungen des Sozialversicherungsrechts von einer unglaublichen Komplexität, Vielschichtigkeit und Intransparenz (zwischen Normentext und Verwaltungspraxis liegen oft enorme Unterschiede) geprägt sind, die selbst den Fachmann vor große Herausforderungen stellt, in allen Fällen eine verlässliche Lösung anzubieten.! Hinweis In der Sozialversicherung sind sehr viele verschiedene Grenzwerte und Prozentsätze zu beachten, wovon die meisten (nicht alle!) jährlich aktualisiert werden. Einen Überblick über die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2018 finden Sie am Ende im Kapitel 6. Das Sozialversicherungsrecht gliedert sich thematisch in folgende Bereiche: das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht (auch MVB Bereich genannt) sowie das Leistungsrecht. Das Versicherungsrecht regelt, welche Personen bzw Tätigkeiten grundsätzlich der Pflichtversicherung unterliegen. Im Wesentlichen sind dies folgende Gruppen: die echten Dienstnehmer (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge etc); die freien Dienstnehmer; die Beamten; die Gewerbetreibenden; die Neuen Selbständigen; die Freiberufler sowie die Land und Forstwirte. Das Melderecht legt fest, wer innerhalb welcher Fristen welche Meldungen zu erstatten hat. Bei den echten und freien Dienstnehmern sowie den Beamten treffen die Meldepflichten in aller Regel immer den Dienstgeber. Das Beitragsrecht regelt, in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind und wer diese Beiträge zu tragen hat (zb Dienstnehmer und Dienstgeberanteile). Die Beiträge hängen zumeist von der Höhe der Erwerbseinkünfte ab. 9

2 Kapitel 2 Versicherungs- und Melderecht Kapitel 2 Versicherungs- und Melderecht 2.1 Echte Dienstnehmer Echter Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Es ist dabei eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses anzustellen, im Rahmen dessen Merkmale der Abhängigkeit (Fremdbestimmung) gegenüber den Merkmalen der Unabhängigkeit (Selbständigkeit) überwiegen müssen. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit: Weisungsunterworfenheit insbesondere hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des Dienstnehmers bei der Tätigkeit; Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (zb Bekleidungsvorschriften, Rauch bzw Alkoholverbote, Compliancegebote); Kontrollunterworfenheit hinsichtlich der Einhaltung der persönlichen Weisungen und der betrieblichen Ordnungsvorschriften; Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort; Einbindung in die betriebliche Organisation; die disziplinäre Verantwortlichkeit (dh, der Dienstnehmer muss bei einem Fehlverhalten uu mit disziplinären Maßnahmen rechnen) und die persönliche Arbeitspflicht. Mit persönlicher Arbeitspflicht ist gemeint, dass der Dienstnehmer die Tätigkeit selbst erbringen muss und sich nicht vertreten lassen oder Hilfskräfte beiziehen darf. Bei der Weisungsgebundenheit kommt es primär darauf an, inwieweit der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen ist. Die VwGH Judikatur interpretiert die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers dahingehend, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen ist. Der Würdigung des Gesamtbildes kommt daher die entscheidende Bedeutung zu. Die persönliche Abhängigkeit ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte laut Vertrag das generelle Recht besitzt, sich vertreten zu lassen. Eine solche generelle Vertretungsmöglichkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken (dh auch ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Tätigkeit (ganz oder teilweise) heranzuziehen. Dabei kommt es zwar nur auf das Recht und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieses Rechts an; wird jedoch vom Vertretungsrecht keinerlei Gebrauch gemacht, so muss dies bei objektiver Betrachtung zumindest zu erwarten sein. 11

3 Kapitel 2 Versicherungs- und Melderecht Die Freiberufler im FSVG Die Pflichtversicherung bei den freien Berufen ist für manche dieser Gruppen eine Versicherungspflicht. Nur dort, wo bereits 1998 ein Pflichtversicherungstatbestand in der gesetzlichen Pflichtversicherung gegeben war, konnten die gesetzlichen Interessenvertretungen nicht aus der Sozialversicherung optieren. Dort, wo jedoch die Möglichkeit bestand, wurde hinausoptiert, nur die Ziviltechniker haben mittlerweile den Ausstieg widerrufen und sind in die gesetzliche Pflichtversicherung eingetreten. Übersicht über die Pflichtversicherung der neun Gruppen kammerzugehöriger Freiberufler gesetzliche Pflichtversicherung Versicherungspflicht bei Opting Out UV KV PV KV PV Apotheker nein nein FSVG nein nein FSVG FSVG nein FSVG ASVG GSVG GSVG Dentisten ASVG GSVG GSVG Notare nein nein NVG Patentanwälte nein nein FSVG Rechtsanwälte nein nein nein Tierärzte ASVG nein GSVG Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ASVG nein GSVG Architekten/Zivilingenieure Ärzte und Zahnärzte niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Wohnsitzärzte und -zahnärzte Kammervorsorge Kammervorsorge bedeutet, dass der Grundsatz der Versicherungspflicht gilt. Es besteht die Wahlmöglichkeit der obligatorischen Versicherung im ASVG, GSVG oder bei einer privaten Versicherung. Dort, wo eine FSVG Pflichtversicherung besteht, gilt im Wesentlichen bis auf zwei bedeutsame Ausnahmen, das Versicherungs, Beitrags und Leistungsrecht wie für Gewerbetreibende. Ausgenommen von der FSVG Pensionsversicherung sind Personen, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit (zb als niedergelassener Arzt) auch in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft stehen, aus dem 25

4 Kapitel 2 TIPP Versicherungs- und Melderecht Vielfach wird eine selbständige Erwerbstätigkeit auch vorliegen, wenn eine Dienstleistung erbracht wird. Die rechtliche Grundlage dafür ist der freie Dienstvertrag. Wenn der Auftragnehmer ein Gewerbetreibender oder Mitglied einer Kammer der freien Berufe ist, muss ausschließlich auf die Abgrenzung zum echten Dienstvertrag geachtet werden. Ist der Auftragnehmer neuer Selbständiger, so ist die Verwendung der eigenen Betriebsmittel maßgeblich. Weiters kann eine ASVG-Pflichtversicherung vermieden werden, wenn die Leistung nicht persönlich erbracht wird, sondern an Arbeitnehmer des eigenen Betriebs delegiert wird Übersicht: echter Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag Merkmale der persönlichen Abhängigkeit bzw Unabhängigkeit Echter Dienstvertrag persönlich abhängig Freier Dienstvertrag persönlich unabhängig Werkvertrag persönlich unabhängig; Unternehmerrisiko Weisungsrecht weisungsgebunden weisungsfrei weisungsfrei Kontrollrecht ja nein nein Einbindung in die betriebliche Struktur Bindung an Arbeitszeit und -ort Disziplinäre Verantwortlichkeit Persönliche Arbeitspflicht Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften ja in geringem Ausmaß möglich nein ja nein nein ja nein nein ja nein; Vertretungsrecht nein; Vertretungsrecht ja nein nein Ablehnungsrecht nein ja nein Verwendung der Betriebsmittel Entgelt Steuerrecht Vertragstyp Betriebsmittel des Dienstgebers Entgelt für Bemühen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Betriebsmittel des Auftraggebers Entgelt für Dienstleistung selbständige Einkünfte Dauerschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis eigene Betriebsmittel Erfolgslohn selbständige/ gewerbliche Einkünfte Zielschuldverhältnis 35

5 Kapitel 3 Beitragsrecht Kapitel 3 Beitragsrecht 3.1 Die Beiträge und die Beitragsgrundlage im ASVG Beitragsgrundlage Unselbständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Grundlage für die Bemessung ist der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, somit das Entgelt. Als Beitragszeitraum ist gesetzlich der Kalendermonat (mit einheitlich 30 Tagen) vorgesehen. Einzige Ausnahme bilden geringfügig beschäftigte Mitarbeiter, bei welchen der Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist. Als Entgelt im Sinne des 49 Abs 1 ASVG sind sämtliche Geld und Sachbezüge, auf die ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis Anspruch hat bzw welche er aufgrund seines Dienstverhältnisses von Dritten (zb Trinkgelder) erhält. Zu beachten ist, dass im ASVG das Anspruchsprinzip zur Anwendung kommt, somit das zustehende (kollektivvertragliche bzw einzelvertragliche) Entgelt unabhängig von der tatsächlichen Zahlung als Bemessungsgrundlage angesetzt wird. Neben den Geldbezügen werden auch Sachbezüge als geldwerte Vorteile (zb private Nutzung eines Firmen Pkw, Dienstwohnung etc), welche nicht in Geld ausbezahlt, jedoch gemäß der Sachbezugsverordnung in Geld bewertbar sind, berücksichtigt. Beispiel: Eine Reinigungskraft erhält laut Dienstvertrag einen Stundenlohn von 10,-- und arbeitet regelmäßig 40 Stunden pro Monat. Die Dienstnehmerin wird aufgrund des Verdienstes von 400,-- als geringfügig Beschäftigte abgerechnet. Im Zuge einer durchgeführten GPLA durch die Gebietskrankenkasse wird festgestellt, dass der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn bei 11,-- liegt. Die monatliche Beitragsgrundlage beläuft sich somit auf 440,-- und ist die Dienstnehmerin unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Zahlung von 400,-- infolge des Anspruchsprinzips vollversichert und nicht geringfügig beschäftigt. Sonderzahlungen im Sinne des 49 Abs 2 ASVG sind Bezüge, welche in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (Kalendermonat) wiederkehrend gewährt werden, somit das Weihnachts und Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgelder etc. TIPP Wird eine Sonderzahlung aliquot jedes Monat ausbezahlt, handelt es sich um einen laufenden Bezug mit allen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. 43

6 Beitragsrecht Kapitel 3 Bei freien Dienstverträgen über einen längeren Zeitraum als einen Monat und bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars wird die Beitragsgrundlage durch Teilung des Gesamtverdienstes durch die Anzahl der Monate der Leistungserbringung (unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit) ermittelt. Beispiel: Der freie Dienstnehmer ist vom 1.4. bis beschäftigt und es wird ein Pauschalhonorar von 1.300,-- vereinbart. Er erhält aufgrund der unterschiedlich geleisteten Stunden im April 200,--, im Mai 600,-- und bei der Endabrechnung im Juni 500,--, insgesamt die vereinbarten 1.300,--. Das Gesamthonorar wird unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung durch 3 (volle) Monate geteilt, womit sich ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 433,33 ergibt und eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Mai und Juni spielt keine Rolle. Einige Entgeltbestandteile werden gem 49 Abs 3 ASVG als beitragsfrei behandelt, weshalb diese nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden.! Achtung Auch freie Dienstnehmer können beitragsfreie Entgelte (zb Tagesgelder) beziehen. Diese sind jedoch nur dann aus der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung auszuscheiden, wenn sie dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden Beiträge Beitragspflicht für vollversicherte Dienstnehmer Vollversichert sind Dienstnehmer, wenn ihr monatliches Entgelt den Betrag von 438,05 im Kalenderjahr 2018 übersteigt. In diesem Fall sind Dienstnehmer (mit Ausnahme einiger Sonderfälle) in allen Versicherungssparten (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) pflichtversichert. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge maximal bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (laufender monatlicher Bezug 5.130,, sowie Sonderzahlung jährlich , ) anfallen. Entgeltbestandteile, welche über dieser Grenze liegen, werden nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Beispiel: Ein Dienstnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 5.000,-- sowie ein Firmenfahrzeug zur privaten Verwendung (Annahme Sachbezugswert 500,--). Die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung beträgt trotz eines Entgelts von 5.500,-- (Zusammenrechnung Geld- und Sachbezüge) maximal 5.130,--. 44

7 Beitragsrecht Kapitel Die Beitragsgrundlage im GSVG Die Ermittlung der Beitragsgrundlage Die Beitragsgrundlage im GSVG sind die tatsächlich erzielten Einkünfte eines Kalenderjahres. Diese ergeben sich aus dem steuerpflichtigen Gewinn bzw Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben laut Einkommensteuerbescheid. Diese Einkünfte sind bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage von , beitragspflichtig. TIPP Sind Sie im GSVG versichert, bringt Ihnen die steuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben einen doppelten Vorteil. Die Ausgaben verringern nämlich nicht nur Ihre Einkommensteuerbelastung, sondern auch Ihre Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet. Die Daten des Einkommensteuerbescheides (also insbesondere die Höhe der Einkünfte) werden der SVA automatisch vom Bundesrechenzentrum überspielt. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres schließlich vor, wird von der SVA die endgültige Beitragsgrundlage ermittelt und es werden die Beiträge nachbemessen (was zu einer Nachzahlung oder Gutschrift führen kann). Die Nachbelastung erfolgt nicht in einem Betrag, sondern in vier (zinsenfreien) Teilbeträgen ab dem folgenden Kalenderjahr. Die Gutschrift wird mit sofortiger Wirkung dem Beitragskonto gutgeschrieben und im Rahmen der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung entsprechend berücksichtigt. Die zwischenzeitige Auszahlung kann auch formlos beantragt werden. Bei Personen, die in den letzten zehn Jahren nicht GSVG versichert waren, entfällt die Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge (nicht allerdings der Pensionsversicherungsbeiträge) für die ersten beiden Kalenderjahre der Erwerbstätigkeit ( Fixierung mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage). Keine Nachbemessung von Beiträgen erfolgt auch in jenen Fällen, in denen der Versicherte in Pension geht. Mit Pensionsantrag werden nämlich automatisch alle erst vorläufig festgesetzten Beitragsgrundlagen in endgültige umgewandelt ( Versteinerung ). Für knapp vor der Pensionierung stehende Personen besteht daher durch ein Hinauszögern oder ein Beschleunigen der Einkommensteuerveranlagung ein gewisser Gestaltungsspielraum. TIPP Die zweijährige Fixierung mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage bezieht sich nicht auf Beitragsmonate, sondern auf Kalenderjahre. Bei einem unterjährigen Beginn der Tätigkeit wirkt sich die Fixierung somit nicht volle 24 Monate aus (bei Beginn im Dezember sogar nur 13 Monate). Es mag daher durchaus sinnvoll sein, den Start eines Gewerbes (dh die Gewerbeanmeldung) in den Jänner zu legen. 56

8 Beitragsrecht Kapitel Haftung des Dienstgebers bei Sozialbetrug Mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Sozialbetrug geschaffen. Sozialbetrug wird in diesem Zusammenhang als jegliche Verhaltensweise angesehen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmern, Dienstgebern, versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst oder Werkleistungen und Beziehern von Versicherungs, Sozial oder sonstiger Transferleistungen auferlegt sind und der Sicherung des Steuer und Sozialversicherungsaufkommens dienen. Insbesondere ist von Sozialbetrug in den folgenden Fällen auszugehen: Der Dienstgeber enthält vorsätzlich Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung vor. Personen werden vorsätzlich ohne Anmeldung bei den zuständigen Behörden beschäftigt. Personen werden zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz angemeldet, Versicherungs, Sozial oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl von der betreffenden Person keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Insbesondere soll der Sozialbetrug durch sogenannte Scheinunternehmen eingedämmt werden. Als Scheinunternehmen gelten all jene Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs, Sozial oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.! Achtung Auch die Beschäftigung von Familienmitgliedern außerhalb der bestehenden Erleichterungen kann Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz haben. Sollte durch die Mitarbeit von Familienangehörigen tatsächlich ein entgeltliches Dienstverhältnis vorliegen und dafür beispielsweise keine Anmeldung beim Sozialversicherungsträger erfolgen, kann es zu Sozialbetrug kommen. Sollte die zuständige Abgabenbehörde einen begründeten Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens hegen, muss diese dem Unternehmen den Verdacht mitteilen. Der Verdacht kann beispielsweise darin bestehen, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung von Dienstnehmern ein erheblicher Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen besteht oder die für das Unternehmen tätige Personen nicht aufgefunden werden können, weil die angegebene Adresse nicht korrekt ist. Nach der Mitteilung des Vorliegens des Verdachts eines Scheinunternehmens durch die Abgabenbehörde 70

9 Gesetzliche Pensionsversicherung Kapitel 5 Kapitel 5 Gesetzliche Pensionsversicherung Die auf der gesetzlichen Pensionsversicherung basierende Altersvorsorge ist neben der Kranken und Unfallversicherung der dritte Zweig der Sozialversicherung im engeren Sinne. Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsfähigkeit und des Todes sind Pflichtleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aus dem Versicherungsfall des Alters gebühren: die Alterspension; die Korridorpension und die Schwerarbeitspension. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gebühren: die Invaliditätspension nach dem ASVG (Arbeiter); die Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG (Angestellte); die Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG und die Erwerbsunfähigkeitspension für Land und Forstwirte nach dem BSVG. Aus dem Versicherungsfall des Todes gebühren: die Hinterbliebenenpension (Witwen /Witwer und Waisenpension) und die Abfindung. Die höchstmögliche Bruttopension beträgt im Kalenderjahr 2018 grundsätzlich ca 3.400,. Von der Bruttopension werden 5,1% Krankenversicherungsbeiträge und die entsprechende Lohnsteuer abgezogen. Anspruch auf eine Pension hat nur, wer ein bestimmtes Alter erreicht und bestimmte Versicherungszeiten erworben hat (Ausnahme: Invaliditäts, Berufsunfähigkeits bzw Erwerbsunfähigkeitspension). Es werden dabei alle Zeiten in einer gesetzlichen Pensionsversicherung (egal, ob als Selbständiger oder als Dienstnehmer und egal, ob als Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter) zusammengerechnet. Zu den Versicherungszeiten gehören neben den Beitragszeiten (einschließlich Kindererziehungszeiten bis zu vier Jahren pro Kind und nachgekaufte Schul und Studienzeiten) auch Ersatzzeiten (das sind Präsenz und Zivildienstzeiten und Zeiten, in denen Arbeitslosen, Kranken oder Wochengeld bezogen wurde). 5.1 Pensionsberechnung Die Pensionsberechnung hängt vom Geburtsdatum ab. Für Personen, die nach dem geboren sind, gilt das System des Pensionskontos. Ausgangspunkt für die 84

10 Sozialversicherungswerte 2018 Kapitel 6 Kapitel 6 Sozialversicherungswerte Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlagen Jährlich Monatlich Täglich laufende Bezüge 5.130,00 171,00 Sonderzahlungen ,00 Freie Dienstnehmer ohne SZ 5.985,00 Geringfügigkeitsgrenze 438,05 Grenzwert Dienstgeberabgabe 657,08 Beitragssätze * Gesamt Anteil DG Anteil DN ARBEITER Unfallversicherung 1,30% 1,30% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, WF, IE) ** 7,85% 3,85% 4,00% Beitragssätze GESAMT 39,60% 21,48% 18,12% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% ANGESTELLTE Unfallversicherung 1,30% 1,30% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, WF, IE) ** 7,85% 3,85% 4,00% Beitragssätze GESAMT 39,60% 21,48% 18,12% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% FREIE DIENSTNEHMER Unfallversicherung 1,30% 1,30% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, IE) ** 6,85% 3,35% 3,50% Beitragssätze GESAMT 38,60% 20,98% 17,62% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% 88

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)

3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Definition der neuen Selbständigen 3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) 3.1 Definition der neuen Selbständigen Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Dezember 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2017 3 2. Neuer Beitragssatz KV ab 1.1.2017 3 3. 10-stellige Beitragskontonummern

Mehr

Inhalt LOHNSTEUER. Abkürzungsverzeichnis... 9

Inhalt LOHNSTEUER. Abkürzungsverzeichnis... 9 Inhaltsverzeichnis LOHNSTEUER Inhalt LOHNSTEUER Abkürzungsverzeichnis........................................ 9 Einführung: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für Dienstgeber und

Mehr

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 8/2016 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage August 2016 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner

Mehr

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2004 Stichtag: 1. Jänner 2004 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 61. Novelle B-KUVG

Mehr

BEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen

BEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen BEITRÄGE Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG 1,025 A. Sozialversicherung der Unselbständigen 1. Monatliche n monatlich Sonderzahlungen jährlich in der Krankenversicherung, 45 Abs.1 ASVG 4.020,00 8.040,00

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen

Mehr

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015 Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone

Mehr

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos

Mehr

Beitragsgrundlagennachweis ab Seite

Beitragsgrundlagennachweis ab Seite Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 1. Seite 3 1 3a 2 4 5 6 7 10 8 9-1 - Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 2. Seite - 2 - Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner 2003 Hinweise

Mehr

Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen. Präsentationstitel / Verfasser

Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen. Präsentationstitel / Verfasser Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen Abteilung Sozialpolitik Mag. Peter Maska Themen Versicherungs- und Beitragspflicht Mehrfachversicherung Leistungen der Pflichtversicherung Betriebshilfe Arbeitslosenversicherung

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes

GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes 1/19 Einzelunternehmer mit WK-Mitgliedschaft: 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (vollversichert) Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung

Mehr

Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015)

Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015) Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter

Mehr

Unternehmer oder Dienstnehmer. Sicherheit bei der Zuordnung zur richtigen Sozialversicherung

Unternehmer oder Dienstnehmer. Sicherheit bei der Zuordnung zur richtigen Sozialversicherung Unternehmer oder Dienstnehmer Sicherheit bei der Zuordnung zur richtigen Sozialversicherung Abgrenzung im Bereich der Pflichtversicherung GSVG ASVG Unterscheidungsmerkmale bei Prüfung der Pflichtversicherung

Mehr

Gewerbliche Sozialversicherung für Personenbetreuung. Mag. Günther Bauer

Gewerbliche Sozialversicherung für Personenbetreuung. Mag. Günther Bauer Gewerbliche Sozialversicherung für Personenbetreuung Mag. Günther Bauer Personenkreis Personenkreis PV KV UV GSVG > Mitglieder der Wirtschaftskammern > Gesellschafter einer OG > Persönlich haftende Gesellschafter

Mehr

Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. Sehr geehrter Klient!

Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. Sehr geehrter Klient! .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Im Zuge der Steuerreform sind in den letzten Tagen unterschiedlichste Fragen an uns herangetragen worden. Hier ein kleine Auswahl dieser Fragen samt Beantwortung.

Mehr

Ferialpraktikum Volontariat

Ferialpraktikum Volontariat Ferialpraktikum Volontariat und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung Ferialpraktikanten Dies sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene

Mehr

Umqualifikation von Erwerbstätigen. Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige

Umqualifikation von Erwerbstätigen. Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige Umqualifikation von Erwerbstätigen Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige Praxisseminar Sozialversicherungsrecht 23.5.2013 Univ.- Ass. Dr. Susanne Mayer Universität Salzburg Schwerpunkt Recht, Wirtschaft

Mehr

Personenbezogene Statistiken 2003

Personenbezogene Statistiken 2003 Reinhard HAYDN Personenbezogene Statistiken 2003 Der folgende Artikel gibt einen umfassenden statistischen Überblick über Mehrfachversicherungen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Auswertungen

Mehr

Pensionsberechnung. im Überblick

Pensionsberechnung. im Überblick Pensionsberechnung im Überblick 7 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

1 Sozialversicherung für Erwerbstätige

1 Sozialversicherung für Erwerbstätige 1 Sozialversicherung für Erwerbstätige Sozialversicherung 1 Sozialversicherung für Erwerbstätige Neben der Besteuerung des Einkommens gibt es einen zweiten Belastungspunkt, welcher oft tiefe Löcher in

Mehr

Personalbogen. Straße, Wohnort Rentenversicherungs-Nr. Steuerident.-Nr. (Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Rentner/in seit Rentenart

Personalbogen. Straße, Wohnort Rentenversicherungs-Nr. Steuerident.-Nr. (Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Rentner/in seit Rentenart Überreicht durch: Personalbogen Arbeitgeber: Name, Vorname des Arbeitnehmers Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Geschlecht männlich weiblich Geburtsort Geburtsname (falls keine RV-Nummer angegeben werden

Mehr

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-04 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von

Mehr

Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps

Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps Sozialversicherungsrechtlicher Teil Formular L16 Übermittlungsart: Elektronisch Übertragung mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch) ELDA-Kunden erhalten nach

Mehr

Ergänzungen zum Buch

Ergänzungen zum Buch Ergänzungen zum Buch Seite 1 von 5 Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG Band I und Band II Sehr geehrte Leserin, sehr geehrte Leser! Folgende Änderungen ergeben sich in der Lohnverrechnung ab 2016: 1. Änderungen

Mehr

Personenbezogene Statistiken 2009

Personenbezogene Statistiken 2009 Reinhard HAYDN: Personenbezogene Statistiken 2009 Der folgende Artikel gibt einen umfassenden statistischen Überblick über Mehrfachversicherungen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Auswertungen

Mehr

Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht 44 Mehrfachversicherung IV. Ende der Formalversicherung Einerseits endet die Formalversicherung durch den Eintritt in eine Pflichtversicherung bzw in eine freiwillige Versicherung. Anderseits endet die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Erster Abschnitt: Grundlegung... 1 1. Begriff und Zweck des Sozialrechts... 1 2. Historische Entwicklung... 3 3. Stellung des Sozialrechts in der Rechtsordnung...

Mehr

2. Möglichkeiten der Pensionierung

2. Möglichkeiten der Pensionierung 2.1. Einleitung 2. Möglichkeiten der Pensionierung In Bezug auf die Möglichkeiten, in Pension zu gehen, bestehen gravierende Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf

Mehr

Aktuelles zum Thema Geschäftsführer

Aktuelles zum Thema Geschäftsführer Informationsveranstaltung Mittwoch, 06.05.2015 Aktuelles zum Thema Geschäftsführer Referent: StB Mag. Dr. Stefan Steiger Aktuelles zum Thema Geschäftsführer StB Stefan Steiger Wien, 6. Mai 2015 Geschäftsführer

Mehr

Tiroler Ärztetage 2016

Tiroler Ärztetage 2016 Ärztekammer für Tirol Tiroler Ärztetage 2016 Praxiszurücklegungsseminar Pensionsversicherung nach dem ASVG und FSVG 1 1 Prinzipien Mehrfachversicherung gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten angestellter

Mehr

Steuern steuern Erfolg sichern

Steuern steuern Erfolg sichern HOLZINGER & PARTNER Steuern steuern Erfolg sichern erstellt von Mag. Helmut Kierner 1 06.11.2013 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für Heizwerkbetreiber 2 06.11.2013 Überblick

Mehr

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein Arbeitsvertrag Die unterschiedlichen Regelungen für Unselbstständige, Freie DIENSTNEHMER, PraktikantInnen Gerechtigkeit muss sein DER ARBEITSVERTRAG und ähnliche Vertragsverhältnisse Sogenannte atypische

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenzen (Werte 2015) Tägliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 Z 1 ASVG: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs

Mehr

Aktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Aktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Aktuelle Werte 2017 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Arbeitsverhältnis & Werkvertrag

Arbeitsverhältnis & Werkvertrag Arbeitsverhältnis & Werkvertrag Wie ist das eigentlich mit Steuer und Sozialversicherung, wenn Sie angestellt sind und gleichzeitig auf Werkvertragsbasis dazuverdienen? Hier ein Überblick. Steuerliche

Mehr

Arbeitsvertrag. Werkvertrag

Arbeitsvertrag. Werkvertrag Werkvertrag Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem

Mehr

Maßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht

Maßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht TAX Flash Maßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht Nr. 1 vom 23. Jänner 2014 Für den Inhalt verantwortlich: Karin Mayrhofer Alfred Shubshizky Für weitere

Mehr

Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster

Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster INFORMATION UND MUSTER FERIALPRAKTIKANTEN - FERIALARBEITNEHMER Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare in

Mehr

Sozialversicherung beim Tierarzt

Sozialversicherung beim Tierarzt Sozialversicherung beim Tierarzt Eine Information der Österreichischen Stand Jänner 2016 Übersicht über die Sozialversicherung beim Tierarzt Sonderproblem geringe Einkünfte - Versicherungsgrenze Optionen

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION November 2015 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2016 3 2. Beitragssatz Krankenversicherung mit 3 Kommastellen 3 3. Änderung

Mehr

Arbeitsrecht AMS TrainerInnen. Dr. Sieglinde Gahleitner

Arbeitsrecht AMS TrainerInnen. Dr. Sieglinde Gahleitner AMS TrainerInnen Dr. Sieglinde Gahleitner 2 Vertragstypen DN und freier DN DN und freier DN Sozialversicherungsrecht - zusätzliche und andere Merkmale Werkvertrag Judikatur TrainerInnen, Lehrende etc Judikatur

Mehr

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2016: Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Höchstbeitragsgrundlage

Mehr

STEUER- INFO 02/2010

STEUER- INFO 02/2010 STEUER- INFO 02/2010 1 STEUERBEGÜNSTIGUNGEN FÜR KINDER....1 2 STEUERTIPP ZU KINDERBETREUUNGSKOSTEN: DAS OMA-STEUERSPAR- MODELL.2 3 FAHRTEN ZWISCHEN MEHREREN ARBEITSSTÄTTEN.3 4 NEUES ir DER SOZIALVERSICHERUNGS-

Mehr

[Mitgliederinfo] Sozialversicherung und KSVF: Was ist neu 2016? vom 1. Februar Liebe Mitglieder der IG BILDENDE KUNST!

[Mitgliederinfo] Sozialversicherung und KSVF: Was ist neu 2016? vom 1. Februar Liebe Mitglieder der IG BILDENDE KUNST! [Mitgliederinfo] vom 1. Februar 2016 Sozialversicherung und KSVF: Was ist neu 2016? Liebe Mitglieder der IG BILDENDE KUNST! Das Steuerreformgesetz hat per 1.1.2016 auch einige sozialversicherungsrechtliche

Mehr

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige

Mehr

PDF-Version. FAQs für Selbstständige

PDF-Version. FAQs für Selbstständige PDF-Version FAQs für Selbstständige Wie berechnen sich meine Beiträge? Wie werde ich Mitglied? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die bei Selbstständigkeit. Wonach richtet sich der

Mehr

Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG

Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG Pensionsversicherung NEU im FSVG Feststellungsbescheide Fristen Anträge B. Wisleitner Seite 1 Überleitung ab 1.1.2013 Beitragspflicht im FSVG ab 1.1.2013 Pensionsauszahlung

Mehr

Die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

Die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) I. Versicherungspflicht und Beitragsrecht 1 1. Der versicherungspflichtige Personenkreis a) Allgemeines Welche Versicherungszweige

Mehr

DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG

DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung

Mehr

Deutscher Fallschirmsportverband

Deutscher Fallschirmsportverband Seite 1 Tandem-Master/AFF-Lehrer selbständig/angestellt? Claus Blesch Königstraße 84 86 72108 Rottenburg Telefon: 07472/42163 Telefax: 07472/41993 info@stb-blesch.de Seite 2 Gliederung Behandlung von Tandemsprüngen

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

Sozialversicherungsinformation für Tierärzte Werte in

Sozialversicherungsinformation für Tierärzte Werte in Sozialversicherungsinformation für Tierärzte Werte in Stand 01.01. 2011 Kosten eines Tierarztes mit eigener Praxis a) allgemeine Informationen (Pensionsversicherung, Optionen Krankenversicherung) Seite

Mehr

Fragen und Antworten. Vertragsabschluß, was ist zu tun? Wie hoch ist der Beitrag?

Fragen und Antworten. Vertragsabschluß, was ist zu tun? Wie hoch ist der Beitrag? Seit wann gibt des die neue Selbständigenvorsorge? Die neue Selbständigenvorsorge tritt mit 1.1.2008 in Kraft. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz

Mehr

Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit

Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit 02.06.2016 Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit Der BDU Größter Berufs- und Wirtschaftsverband der Consultingwirtschaft in Europa 500 Mitgliedsunternehmen,

Mehr

UNSER SERVICE. Praxistage Die SVA am Weg von der Krankenkasse zur Gesundheitsversicherung. Ein Plus für UnternehmerInnen

UNSER SERVICE. Praxistage Die SVA am Weg von der Krankenkasse zur Gesundheitsversicherung. Ein Plus für UnternehmerInnen Praxistage 2011 Die SVA am Weg von der Krankenkasse zur Gesundheitsversicherung SVA-Perspektiven 2011-2015 Gesundheitsversicherung statt Krankenkasse Weiterentwicklung für unsere Kunden Verwaltungseffizienz

Mehr

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT

BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen

Mehr

Workshop Invaliditätspension

Workshop Invaliditätspension Workshop Invaliditätspension 3.11.2008 AGENDA Zu den Arbeitsgesprächen Invalidität im Wandel 2008 Anspruchsvoraussetzungen zur IP Die IP als Teilpension Pension und Ausgleichszulage Die Hinterbliebenenpension

Mehr

Aushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten

Aushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten Positionspapier Aushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten Österreichische Hoteliervereinigung Wien, Juni 2010 N:\Windows\HOF_Verein\Lobbying_Public_Affairs\Forderungspapiere\Positionspapier Aushilfen_zeitlich_flexibler_gestalten.doc

Mehr

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2016: Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Geringfügigkeitsgrenze neue

Mehr

Einnahmen aus der Leihomatätigkeit (einschließlich Fahrtvergütungen) in einem Kalenderjahr minus 12 % pauschale Betriebsausgaben

Einnahmen aus der Leihomatätigkeit (einschließlich Fahrtvergütungen) in einem Kalenderjahr minus 12 % pauschale Betriebsausgaben Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen wenn die Leihoma diese Tätigkeit a) selbständig ausübt und b) neben dieser Tätigkeit in einem Dienstverhältnis steht: Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich

Mehr

Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)

Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Pensionsharmonisierung: Die Eckpunkte des neuen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Inkrafttreten: 1. Jänner 2005 Nach der Pensionssicherungsnovelle, die bereits im Vorjahr beschlossen wurde und bereits

Mehr

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

Steuern und Sozialversicherung bei Einzelsportlern

Steuern und Sozialversicherung bei Einzelsportlern Steuern und Sozialversicherung bei Einzelsportlern Einzelsportler sind auf Grund der Melde- und Ordnungsbestimmungen der Sportverbände in der Regel Mitglieder in Vereinen (ansonsten ist keine Wettkampfteilnahme

Mehr

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Waisenpension 5 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Mehrfachbeschäftigungen

Mehrfachbeschäftigungen Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB

Mehr

Abgrenzung (freier) Dienstverträge von Werkverträgen im Bereich Unternehmensberatung, IT Dienstleistung und Buchhaltung

Abgrenzung (freier) Dienstverträge von Werkverträgen im Bereich Unternehmensberatung, IT Dienstleistung und Buchhaltung Abgrenzung (freier) Dienstverträge von Werkverträgen im Bereich Unternehmensberatung, IT Dienstleistung und Buchhaltung Präsentation der Studie Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper Wiener Gespräche 5.11.2014

Mehr

2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung www.hauptverband.at Nr.: 41 18. Dezember 2007 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2008 gelten folgende neue Beträge in

Mehr

Gewerbliche Sozialversicherung für KünstlerInnen. Mag. Günther Bauer

Gewerbliche Sozialversicherung für KünstlerInnen. Mag. Günther Bauer Gewerbliche Sozialversicherung für KünstlerInnen Mag. Günther Bauer Überblick Kapitel 1: Versicherungspflicht nach dem GSVG Kapitel 2: Künstler-Sozialversicherungsfonds Kapitel 3: Spezialregelungen Kapitel

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG

MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG MERKBLATT SOZIALVERSICHERUNG Jänner 2015 Sozialversicherung der Gewerbetreibenden Gewerbetreibende sind in der Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge pflichtversichert. Kranken-

Mehr

Ermittlung der Beitragsgruppen für Lehrlinge

Ermittlung der Beitragsgruppen für Lehrlinge Wienerbergstraße 15 19 Postfach 6000 1100 Wien Telefon: (+43 1) 601 22-0 www.wgkk.at DVR: 0023957 Öffnungszeiten: Mo bis Mi und Fr von 07.30 bis 14.00 Uhr, Do von 07.30 bis 16.00 Uhr UID-Nr.: ATU 16250401

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag

Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag 1. Allgemeines 3 2. Wer ist Dienstnehmer (Arbeitnehmer), wer ist freier Dienstnehmer, wer wird auf Grund eines Werkvertrages tätig? 3 2.1. Dienstvertrag,

Mehr

Umsatzsteuer national Überblick

Umsatzsteuer national Überblick Umsatzsteuer national Überblick Grundsätze des Systems: Mehrphasenust mit Vorsteuerabzug Lieferung oder Leistung? Leistungsort Melde u. Dokumentationspflichten Vorsteuerabzug Typische Fehlerquellung und

Mehr

Kollegen- und Mitarbeiterschulung 2015 Graz

Kollegen- und Mitarbeiterschulung 2015 Graz Kollegen- und Mitarbeiterschulung 2015 Graz StB Stefan Steiger Wien, April 2015 Kfz-Sachbezug, Parkplatznutzung, Kostenbeiträge Arbeitnehmer Erhöhung des monatlichen Sachbezugswertes von max. 600,-- auf

Mehr

14 Tipps für Studierende: So sparen Sie Geld!

14 Tipps für Studierende: So sparen Sie Geld! 14 Tipps für Studierende: So sparen Sie Geld! Durch den Lohnsteuer-Ausgleich, der jetzt offiziell "Arbeitnehmer-Veranlagung" genannt wird, können sich berufstätige Studierende Geld vom Finanzamt zurückholen.

Mehr

AKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung

AKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung AKTUELLE WERTE 2014 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Richtsätze für Ausgleichszulagen: Pensionist alleinstehend 857,73 Familienrichtsatz 1.286,03 Erhöhungsbetrag pro Kind 132,34 Ausgleichszulagenrichtsätze

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2003 Stichtag: 1. Jänner 2003 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 60. Novelle B-KUVG

Mehr

Die Werkvertrags regelung

Die Werkvertrags regelung Die Werkvertrags regelung Stand: Mai 2000 von Mag. Manfred-Georg Korn Inhaltsverzeichnis Seite Einführung 15 I. ASVG-Pflichtige Personen 17 1. Echte Dienstnehmer 17 1.1 Definition Dienstnehmer 17 1.1.1

Mehr

Freiwillige Versicherungen

Freiwillige Versicherungen Freiwillige Versicherungen 14 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger März 2006 1 LeistungsbezieherInnen beim AMS Salzburg im Vergleich: Auf 6 BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe fällt

Mehr

Werkverträge, freie Dienstverträge bei Freiberuflern

Werkverträge, freie Dienstverträge bei Freiberuflern Werkverträge, freie Dienstverträge bei Freiberuflern StB Stefan Steiger Wien, 09.04.2015 Aktuelles aus der Sozialversicherung Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage ( 25a Abs 5 GSVG) Ab 01.01.2016

Mehr

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension von Andreas Gerhartl 1. Auflage Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension Gerhartl schnell und portofrei

Mehr

Arten der Entgeltleistung

Arten der Entgeltleistung Personalverrechnung Lohn Gehalt Lehrlingsentschädigung Zulagen Zuschläge Sachbezüge Sonderzahlungen (sonstige Bezüge) Arten der Entgeltleistung Entgelt der Arbeiter Entgelt der Angestellten Entgelt der

Mehr

Soziale Absicherung für KünstlerInnen. Andreas Cech VersicherungsService Wien

Soziale Absicherung für KünstlerInnen. Andreas Cech VersicherungsService Wien Soziale Absicherung für KünstlerInnen Andreas Cech VersicherungsService Wien Themen Grundsätze der Pflichtversicherung für KünstlerInnen Arbeitslosenversicherung Optionenmodell Pflichtversicherung Freiberuflich

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Die Voraussetzungen des 5 GSVG für das Opting out aus der Krankenpflichtversicherung als Neuer Selbstständiger

Inhaltsverzeichnis. Die Voraussetzungen des 5 GSVG für das Opting out aus der Krankenpflichtversicherung als Neuer Selbstständiger Inhaltsverzeichnis Sozialversicherung der Wirtschaftstreuhänder 11 Inhaltsverzeichnis TEIL 1 Kapitel 0 Kapitel 1 KRANKENVERSICHERUNG Einleitung Die Voraussetzungen des 5 GSVG für das Opting out aus der

Mehr

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen aus der Sozialversicherungsprüfung Veranstaltungsort: 2. November 2016 in München 3. November 2016 in Nürnberg

Mehr

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen

Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge

Mehr

Wien, am 9. Februar Betreff: Familienhafte Mitarbeit, Merkblatt. Sehr geehrte Damen und Herren!

Wien, am 9. Februar Betreff: Familienhafte Mitarbeit, Merkblatt. Sehr geehrte Damen und Herren! ASVG-Krankenversicherungsträger Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bundesministerium für Finanzen Wirtschaftskammer Österreich

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2

Mehr

GSVG-Pflichtversicherung für KünstlerInnen. Mag. Peter Reichinger / Mag. Pia Basziszta

GSVG-Pflichtversicherung für KünstlerInnen. Mag. Peter Reichinger / Mag. Pia Basziszta GSVG-Pflichtversicherung für KünstlerInnen Mag. Peter Reichinger / Mag. Pia Basziszta Überblick Grundsätze Neue Selbständige - 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Versicherungsgrenzen Versicherungserklärung - Überschreitungserklärung

Mehr

W E R K V E R T R A G

W E R K V E R T R A G - 1 - W E R K V E R T R A G ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN Herrn/Frau...als Auftragnehmer(in) und Herrn/Frau/Firma...als Auftraggeber(in) wie folgt: Herstellung und Honorierung des Werks: Herr/Frau...im folgenden

Mehr

Gesetzliche Pensionsversicherung. Continentale Lebensversicherung a. G.

Gesetzliche Pensionsversicherung. Continentale Lebensversicherung a. G. Gesetzliche Pensionsversicherung Gesetzliche Pensionsversicherung Invaliditätspension Pensionsversicherung der Arbeiter (ASVG) Berufsunfähigkeitspension Pensionsversicherung der Angestellten (ASVG) Erwerbsunfähigkeitspension

Mehr

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN Stand: 11.03.2015-1 - V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN zwischen der Firma... in... und Frau Dr.... wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen. 1 Frau

Mehr