Leseprobe aus "Sozialversicherung kompakt 2018" Februar 2018
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- Mareke Brinkerhoff
- vor 6 Jahren
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1 Kapitel 1 Überblick Kapitel 1 Überblick In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass alle Erwerbstätigen und alle Erwerbseinkünfte in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen werden. Dies bedeutet, dass jeder, der eine Tätigkeit ausübt und daraus Einkünfte erzielt, mit diesen auch verpflichtend der Sozialversicherung unterliegt und damit beitragspflichtig ist (egal, ob er dies will oder nicht). Wesentlich ist dabei, dass dies auch dann gilt, wenn der Betreffende bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit pflichtversichert ist (Prinzip der Mehrfachversicherung; siehe dazu näher Pkt 3.3). Der Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkünfte wird jedoch von zahlreichen Ausnahmen und Sonderbestimmungen relativiert. Generell gilt, dass die Regelungen des Sozialversicherungsrechts von einer unglaublichen Komplexität, Vielschichtigkeit und Intransparenz (zwischen Normentext und Verwaltungspraxis liegen oft enorme Unterschiede) geprägt sind, die selbst den Fachmann vor große Herausforderungen stellt, in allen Fällen eine verlässliche Lösung anzubieten.! Hinweis In der Sozialversicherung sind sehr viele verschiedene Grenzwerte und Prozentsätze zu beachten, wovon die meisten (nicht alle!) jährlich aktualisiert werden. Einen Überblick über die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2018 finden Sie am Ende im Kapitel 6. Das Sozialversicherungsrecht gliedert sich thematisch in folgende Bereiche: das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht (auch MVB Bereich genannt) sowie das Leistungsrecht. Das Versicherungsrecht regelt, welche Personen bzw Tätigkeiten grundsätzlich der Pflichtversicherung unterliegen. Im Wesentlichen sind dies folgende Gruppen: die echten Dienstnehmer (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge etc); die freien Dienstnehmer; die Beamten; die Gewerbetreibenden; die Neuen Selbständigen; die Freiberufler sowie die Land und Forstwirte. Das Melderecht legt fest, wer innerhalb welcher Fristen welche Meldungen zu erstatten hat. Bei den echten und freien Dienstnehmern sowie den Beamten treffen die Meldepflichten in aller Regel immer den Dienstgeber. Das Beitragsrecht regelt, in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind und wer diese Beiträge zu tragen hat (zb Dienstnehmer und Dienstgeberanteile). Die Beiträge hängen zumeist von der Höhe der Erwerbseinkünfte ab. 9
2 Kapitel 2 Versicherungs- und Melderecht Kapitel 2 Versicherungs- und Melderecht 2.1 Echte Dienstnehmer Echter Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Es ist dabei eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses anzustellen, im Rahmen dessen Merkmale der Abhängigkeit (Fremdbestimmung) gegenüber den Merkmalen der Unabhängigkeit (Selbständigkeit) überwiegen müssen. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit: Weisungsunterworfenheit insbesondere hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des Dienstnehmers bei der Tätigkeit; Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (zb Bekleidungsvorschriften, Rauch bzw Alkoholverbote, Compliancegebote); Kontrollunterworfenheit hinsichtlich der Einhaltung der persönlichen Weisungen und der betrieblichen Ordnungsvorschriften; Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort; Einbindung in die betriebliche Organisation; die disziplinäre Verantwortlichkeit (dh, der Dienstnehmer muss bei einem Fehlverhalten uu mit disziplinären Maßnahmen rechnen) und die persönliche Arbeitspflicht. Mit persönlicher Arbeitspflicht ist gemeint, dass der Dienstnehmer die Tätigkeit selbst erbringen muss und sich nicht vertreten lassen oder Hilfskräfte beiziehen darf. Bei der Weisungsgebundenheit kommt es primär darauf an, inwieweit der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen ist. Die VwGH Judikatur interpretiert die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers dahingehend, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen ist. Der Würdigung des Gesamtbildes kommt daher die entscheidende Bedeutung zu. Die persönliche Abhängigkeit ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte laut Vertrag das generelle Recht besitzt, sich vertreten zu lassen. Eine solche generelle Vertretungsmöglichkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken (dh auch ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Tätigkeit (ganz oder teilweise) heranzuziehen. Dabei kommt es zwar nur auf das Recht und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieses Rechts an; wird jedoch vom Vertretungsrecht keinerlei Gebrauch gemacht, so muss dies bei objektiver Betrachtung zumindest zu erwarten sein. 11
3 Kapitel 2 Versicherungs- und Melderecht Die Freiberufler im FSVG Die Pflichtversicherung bei den freien Berufen ist für manche dieser Gruppen eine Versicherungspflicht. Nur dort, wo bereits 1998 ein Pflichtversicherungstatbestand in der gesetzlichen Pflichtversicherung gegeben war, konnten die gesetzlichen Interessenvertretungen nicht aus der Sozialversicherung optieren. Dort, wo jedoch die Möglichkeit bestand, wurde hinausoptiert, nur die Ziviltechniker haben mittlerweile den Ausstieg widerrufen und sind in die gesetzliche Pflichtversicherung eingetreten. Übersicht über die Pflichtversicherung der neun Gruppen kammerzugehöriger Freiberufler gesetzliche Pflichtversicherung Versicherungspflicht bei Opting Out UV KV PV KV PV Apotheker nein nein FSVG nein nein FSVG FSVG nein FSVG ASVG GSVG GSVG Dentisten ASVG GSVG GSVG Notare nein nein NVG Patentanwälte nein nein FSVG Rechtsanwälte nein nein nein Tierärzte ASVG nein GSVG Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ASVG nein GSVG Architekten/Zivilingenieure Ärzte und Zahnärzte niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Wohnsitzärzte und -zahnärzte Kammervorsorge Kammervorsorge bedeutet, dass der Grundsatz der Versicherungspflicht gilt. Es besteht die Wahlmöglichkeit der obligatorischen Versicherung im ASVG, GSVG oder bei einer privaten Versicherung. Dort, wo eine FSVG Pflichtversicherung besteht, gilt im Wesentlichen bis auf zwei bedeutsame Ausnahmen, das Versicherungs, Beitrags und Leistungsrecht wie für Gewerbetreibende. Ausgenommen von der FSVG Pensionsversicherung sind Personen, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit (zb als niedergelassener Arzt) auch in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft stehen, aus dem 25
4 Kapitel 2 TIPP Versicherungs- und Melderecht Vielfach wird eine selbständige Erwerbstätigkeit auch vorliegen, wenn eine Dienstleistung erbracht wird. Die rechtliche Grundlage dafür ist der freie Dienstvertrag. Wenn der Auftragnehmer ein Gewerbetreibender oder Mitglied einer Kammer der freien Berufe ist, muss ausschließlich auf die Abgrenzung zum echten Dienstvertrag geachtet werden. Ist der Auftragnehmer neuer Selbständiger, so ist die Verwendung der eigenen Betriebsmittel maßgeblich. Weiters kann eine ASVG-Pflichtversicherung vermieden werden, wenn die Leistung nicht persönlich erbracht wird, sondern an Arbeitnehmer des eigenen Betriebs delegiert wird Übersicht: echter Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag Merkmale der persönlichen Abhängigkeit bzw Unabhängigkeit Echter Dienstvertrag persönlich abhängig Freier Dienstvertrag persönlich unabhängig Werkvertrag persönlich unabhängig; Unternehmerrisiko Weisungsrecht weisungsgebunden weisungsfrei weisungsfrei Kontrollrecht ja nein nein Einbindung in die betriebliche Struktur Bindung an Arbeitszeit und -ort Disziplinäre Verantwortlichkeit Persönliche Arbeitspflicht Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften ja in geringem Ausmaß möglich nein ja nein nein ja nein nein ja nein; Vertretungsrecht nein; Vertretungsrecht ja nein nein Ablehnungsrecht nein ja nein Verwendung der Betriebsmittel Entgelt Steuerrecht Vertragstyp Betriebsmittel des Dienstgebers Entgelt für Bemühen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Betriebsmittel des Auftraggebers Entgelt für Dienstleistung selbständige Einkünfte Dauerschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis eigene Betriebsmittel Erfolgslohn selbständige/ gewerbliche Einkünfte Zielschuldverhältnis 35
5 Kapitel 3 Beitragsrecht Kapitel 3 Beitragsrecht 3.1 Die Beiträge und die Beitragsgrundlage im ASVG Beitragsgrundlage Unselbständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Grundlage für die Bemessung ist der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, somit das Entgelt. Als Beitragszeitraum ist gesetzlich der Kalendermonat (mit einheitlich 30 Tagen) vorgesehen. Einzige Ausnahme bilden geringfügig beschäftigte Mitarbeiter, bei welchen der Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist. Als Entgelt im Sinne des 49 Abs 1 ASVG sind sämtliche Geld und Sachbezüge, auf die ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis Anspruch hat bzw welche er aufgrund seines Dienstverhältnisses von Dritten (zb Trinkgelder) erhält. Zu beachten ist, dass im ASVG das Anspruchsprinzip zur Anwendung kommt, somit das zustehende (kollektivvertragliche bzw einzelvertragliche) Entgelt unabhängig von der tatsächlichen Zahlung als Bemessungsgrundlage angesetzt wird. Neben den Geldbezügen werden auch Sachbezüge als geldwerte Vorteile (zb private Nutzung eines Firmen Pkw, Dienstwohnung etc), welche nicht in Geld ausbezahlt, jedoch gemäß der Sachbezugsverordnung in Geld bewertbar sind, berücksichtigt. Beispiel: Eine Reinigungskraft erhält laut Dienstvertrag einen Stundenlohn von 10,-- und arbeitet regelmäßig 40 Stunden pro Monat. Die Dienstnehmerin wird aufgrund des Verdienstes von 400,-- als geringfügig Beschäftigte abgerechnet. Im Zuge einer durchgeführten GPLA durch die Gebietskrankenkasse wird festgestellt, dass der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn bei 11,-- liegt. Die monatliche Beitragsgrundlage beläuft sich somit auf 440,-- und ist die Dienstnehmerin unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Zahlung von 400,-- infolge des Anspruchsprinzips vollversichert und nicht geringfügig beschäftigt. Sonderzahlungen im Sinne des 49 Abs 2 ASVG sind Bezüge, welche in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (Kalendermonat) wiederkehrend gewährt werden, somit das Weihnachts und Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgelder etc. TIPP Wird eine Sonderzahlung aliquot jedes Monat ausbezahlt, handelt es sich um einen laufenden Bezug mit allen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. 43
6 Beitragsrecht Kapitel 3 Bei freien Dienstverträgen über einen längeren Zeitraum als einen Monat und bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars wird die Beitragsgrundlage durch Teilung des Gesamtverdienstes durch die Anzahl der Monate der Leistungserbringung (unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit) ermittelt. Beispiel: Der freie Dienstnehmer ist vom 1.4. bis beschäftigt und es wird ein Pauschalhonorar von 1.300,-- vereinbart. Er erhält aufgrund der unterschiedlich geleisteten Stunden im April 200,--, im Mai 600,-- und bei der Endabrechnung im Juni 500,--, insgesamt die vereinbarten 1.300,--. Das Gesamthonorar wird unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung durch 3 (volle) Monate geteilt, womit sich ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 433,33 ergibt und eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Mai und Juni spielt keine Rolle. Einige Entgeltbestandteile werden gem 49 Abs 3 ASVG als beitragsfrei behandelt, weshalb diese nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden.! Achtung Auch freie Dienstnehmer können beitragsfreie Entgelte (zb Tagesgelder) beziehen. Diese sind jedoch nur dann aus der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung auszuscheiden, wenn sie dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden Beiträge Beitragspflicht für vollversicherte Dienstnehmer Vollversichert sind Dienstnehmer, wenn ihr monatliches Entgelt den Betrag von 438,05 im Kalenderjahr 2018 übersteigt. In diesem Fall sind Dienstnehmer (mit Ausnahme einiger Sonderfälle) in allen Versicherungssparten (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) pflichtversichert. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge maximal bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (laufender monatlicher Bezug 5.130,, sowie Sonderzahlung jährlich , ) anfallen. Entgeltbestandteile, welche über dieser Grenze liegen, werden nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Beispiel: Ein Dienstnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 5.000,-- sowie ein Firmenfahrzeug zur privaten Verwendung (Annahme Sachbezugswert 500,--). Die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung beträgt trotz eines Entgelts von 5.500,-- (Zusammenrechnung Geld- und Sachbezüge) maximal 5.130,--. 44
7 Beitragsrecht Kapitel Die Beitragsgrundlage im GSVG Die Ermittlung der Beitragsgrundlage Die Beitragsgrundlage im GSVG sind die tatsächlich erzielten Einkünfte eines Kalenderjahres. Diese ergeben sich aus dem steuerpflichtigen Gewinn bzw Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben laut Einkommensteuerbescheid. Diese Einkünfte sind bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage von , beitragspflichtig. TIPP Sind Sie im GSVG versichert, bringt Ihnen die steuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben einen doppelten Vorteil. Die Ausgaben verringern nämlich nicht nur Ihre Einkommensteuerbelastung, sondern auch Ihre Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet. Die Daten des Einkommensteuerbescheides (also insbesondere die Höhe der Einkünfte) werden der SVA automatisch vom Bundesrechenzentrum überspielt. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres schließlich vor, wird von der SVA die endgültige Beitragsgrundlage ermittelt und es werden die Beiträge nachbemessen (was zu einer Nachzahlung oder Gutschrift führen kann). Die Nachbelastung erfolgt nicht in einem Betrag, sondern in vier (zinsenfreien) Teilbeträgen ab dem folgenden Kalenderjahr. Die Gutschrift wird mit sofortiger Wirkung dem Beitragskonto gutgeschrieben und im Rahmen der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung entsprechend berücksichtigt. Die zwischenzeitige Auszahlung kann auch formlos beantragt werden. Bei Personen, die in den letzten zehn Jahren nicht GSVG versichert waren, entfällt die Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge (nicht allerdings der Pensionsversicherungsbeiträge) für die ersten beiden Kalenderjahre der Erwerbstätigkeit ( Fixierung mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage). Keine Nachbemessung von Beiträgen erfolgt auch in jenen Fällen, in denen der Versicherte in Pension geht. Mit Pensionsantrag werden nämlich automatisch alle erst vorläufig festgesetzten Beitragsgrundlagen in endgültige umgewandelt ( Versteinerung ). Für knapp vor der Pensionierung stehende Personen besteht daher durch ein Hinauszögern oder ein Beschleunigen der Einkommensteuerveranlagung ein gewisser Gestaltungsspielraum. TIPP Die zweijährige Fixierung mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage bezieht sich nicht auf Beitragsmonate, sondern auf Kalenderjahre. Bei einem unterjährigen Beginn der Tätigkeit wirkt sich die Fixierung somit nicht volle 24 Monate aus (bei Beginn im Dezember sogar nur 13 Monate). Es mag daher durchaus sinnvoll sein, den Start eines Gewerbes (dh die Gewerbeanmeldung) in den Jänner zu legen. 56
8 Beitragsrecht Kapitel Haftung des Dienstgebers bei Sozialbetrug Mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Sozialbetrug geschaffen. Sozialbetrug wird in diesem Zusammenhang als jegliche Verhaltensweise angesehen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmern, Dienstgebern, versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst oder Werkleistungen und Beziehern von Versicherungs, Sozial oder sonstiger Transferleistungen auferlegt sind und der Sicherung des Steuer und Sozialversicherungsaufkommens dienen. Insbesondere ist von Sozialbetrug in den folgenden Fällen auszugehen: Der Dienstgeber enthält vorsätzlich Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung vor. Personen werden vorsätzlich ohne Anmeldung bei den zuständigen Behörden beschäftigt. Personen werden zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz angemeldet, Versicherungs, Sozial oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl von der betreffenden Person keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Insbesondere soll der Sozialbetrug durch sogenannte Scheinunternehmen eingedämmt werden. Als Scheinunternehmen gelten all jene Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs, Sozial oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.! Achtung Auch die Beschäftigung von Familienmitgliedern außerhalb der bestehenden Erleichterungen kann Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz haben. Sollte durch die Mitarbeit von Familienangehörigen tatsächlich ein entgeltliches Dienstverhältnis vorliegen und dafür beispielsweise keine Anmeldung beim Sozialversicherungsträger erfolgen, kann es zu Sozialbetrug kommen. Sollte die zuständige Abgabenbehörde einen begründeten Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens hegen, muss diese dem Unternehmen den Verdacht mitteilen. Der Verdacht kann beispielsweise darin bestehen, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung von Dienstnehmern ein erheblicher Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen besteht oder die für das Unternehmen tätige Personen nicht aufgefunden werden können, weil die angegebene Adresse nicht korrekt ist. Nach der Mitteilung des Vorliegens des Verdachts eines Scheinunternehmens durch die Abgabenbehörde 70
9 Gesetzliche Pensionsversicherung Kapitel 5 Kapitel 5 Gesetzliche Pensionsversicherung Die auf der gesetzlichen Pensionsversicherung basierende Altersvorsorge ist neben der Kranken und Unfallversicherung der dritte Zweig der Sozialversicherung im engeren Sinne. Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsfähigkeit und des Todes sind Pflichtleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aus dem Versicherungsfall des Alters gebühren: die Alterspension; die Korridorpension und die Schwerarbeitspension. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gebühren: die Invaliditätspension nach dem ASVG (Arbeiter); die Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG (Angestellte); die Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG und die Erwerbsunfähigkeitspension für Land und Forstwirte nach dem BSVG. Aus dem Versicherungsfall des Todes gebühren: die Hinterbliebenenpension (Witwen /Witwer und Waisenpension) und die Abfindung. Die höchstmögliche Bruttopension beträgt im Kalenderjahr 2018 grundsätzlich ca 3.400,. Von der Bruttopension werden 5,1% Krankenversicherungsbeiträge und die entsprechende Lohnsteuer abgezogen. Anspruch auf eine Pension hat nur, wer ein bestimmtes Alter erreicht und bestimmte Versicherungszeiten erworben hat (Ausnahme: Invaliditäts, Berufsunfähigkeits bzw Erwerbsunfähigkeitspension). Es werden dabei alle Zeiten in einer gesetzlichen Pensionsversicherung (egal, ob als Selbständiger oder als Dienstnehmer und egal, ob als Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter) zusammengerechnet. Zu den Versicherungszeiten gehören neben den Beitragszeiten (einschließlich Kindererziehungszeiten bis zu vier Jahren pro Kind und nachgekaufte Schul und Studienzeiten) auch Ersatzzeiten (das sind Präsenz und Zivildienstzeiten und Zeiten, in denen Arbeitslosen, Kranken oder Wochengeld bezogen wurde). 5.1 Pensionsberechnung Die Pensionsberechnung hängt vom Geburtsdatum ab. Für Personen, die nach dem geboren sind, gilt das System des Pensionskontos. Ausgangspunkt für die 84
10 Sozialversicherungswerte 2018 Kapitel 6 Kapitel 6 Sozialversicherungswerte Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlagen Jährlich Monatlich Täglich laufende Bezüge 5.130,00 171,00 Sonderzahlungen ,00 Freie Dienstnehmer ohne SZ 5.985,00 Geringfügigkeitsgrenze 438,05 Grenzwert Dienstgeberabgabe 657,08 Beitragssätze * Gesamt Anteil DG Anteil DN ARBEITER Unfallversicherung 1,30% 1,30% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, WF, IE) ** 7,85% 3,85% 4,00% Beitragssätze GESAMT 39,60% 21,48% 18,12% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% ANGESTELLTE Unfallversicherung 1,30% 1,30% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, WF, IE) ** 7,85% 3,85% 4,00% Beitragssätze GESAMT 39,60% 21,48% 18,12% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% FREIE DIENSTNEHMER Unfallversicherung 1,30% 1,30% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, IE) ** 6,85% 3,35% 3,50% Beitragssätze GESAMT 38,60% 20,98% 17,62% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% 88
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