Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin. Vorberatung Beschlussfassung

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1 Landeshauptstadt Stuttgart Referat Städtebau und Umwelt Gz: StU GRDrs 564/2012 Stuttgart, Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB mit Anregungen gemäß 3 (2) BauGB Beschlußvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Ausschuss für Umwelt und Technik Gemeinderat Vorberatung Beschlussfassung nicht öffentlich öffentlich Beschlußantrag: Der Bebauungsplan zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West vom 19. April 2012 / 15. Mai 2012 mit Begründung und Umweltbericht vom 19. April 2012 / 15. Mai 2012 / 26. Juli 2012 wird gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt (Anlage 2). Dieser Bebauungsplan ändert als Textbebauungsplan teilweise die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der folgenden rechtsverbindlichen Bebauungs-pläne: 1935_057 Grimmstraße 1935_500 Baustaffelplan (Baustaffel 2-, Baustaffel 3-, Baustaffel 4-, Baustaffel 5-, Baustaffel 6-, Baustaffel 7-, Baustaffel 8- und Baustaffel 9-Gebiete nach der Ortsbausatzung Stuttgart OBS) im Stadtbezirk Stuttgart-West 1936_002 Zeppelinstr./Fichtestr. 1936_008 Honoldweg/Hauptmannsreute 1936_012 Staffel zw. Zeppelinstr./Fichtestr./Gäubahn 1936_013 Scheffelstraße 1936_043 Forst-/Claudius-/Rosenberg-/Gutbrodstr. 1936_070 Kantstr./Staffel zur Zeppelinstr. 1936_081 Bebelstr./Botnanger Str./Markelstr./Lenaustr. 1937_013 Hasenbergsteige/Schwab-/Reinsburg-/Rötestr. 1937_040 Paulus-/Rotenwald-/Herwegh-/Seyfferstr. Seite 1

2 1937_048 Breitscheidstr. zw. Geb. Nr. 48 u _052 Staffel zw. Gaußstr. u. Gustav-Siegle-Str. 1938_003 Gustav-Siegle-Str./Leibnizstr. beim Wbh. 1938_012 Zeppelinstr./Hauptmannsreute/Honoldweg 1938_017 Chamissostraße 1939_003 Zeppelinstr. zw. Gauß- u. Leibnizstr. 1939_004 Steinenhausenstraße 1939_015 Reinsburg-/Rotenwald-/Klugestr. 1939_032 Kölle-/Wieland-/Gaußstr./Romingerweg 1939_050 Gaußstr. zw. Geb. Nr. 86 u _012 Markel-/Scheffel-/Rosenberg-/Forststr. /Eichendorffweg 1964_008 Bismarckplatz/Bismarck-/Schwab-/Bebelstr. West 1964_027 Rotenwald-/Röckenwiesenstr. (Gleisschleife u. Grünanlage) 1964_031 Lindenspürstraße West 1965_078 Silberburgstraße 133 West 1965_112 Abspannwerk Fritz-Reuter-Straße West 1965_115 Breitscheidstr. 91A - 93/1 /Schloßstr. 94A West 1965_116 Zamenhofstraße West 1967_017 Am Kräherwald/Doggenburgstraße West 1968_020 Steinenhauser Str./Kantstr. West 1968_034 Reinsburgstr./Silberburgstr. West 1968_048 Gutenbergstr./Johannesstr. West 1968_058 Zamenhofstr./Geißeichstr. West 1970_005 Olgahospital West 1970_034 Reinsburgstraße West 1970_078 Rotenwald-/Herderstraße West 1970_079 Rosenberg-/Scheffelstraße West 1971_035 Silberburg-/Reinsburg-/Marienstraße West 1972_005 Rotenwaldstr. zw. Westbahnhof u. Bismarckeiche West 1973_026 Rosenberg-/Scheffel-/Claudiusstraße West 1973_027 Rotebühl-/Schwabstraße West 1973_047 Paulinen-/Reinsburgstraße Süd/West 1973_057 Rotebühl-/Paulinenstraße West 1974_001 Vogelsang zw. Bebel- u. Vogelsangstr. West 1974_003 Rotebühl-/Röckenwiesenstraße West 1977_021 Gutenberg-/Schwab-/Rotebühl-/Reuchlinstraße West 1978_012 Gustav-Siegle-Straße West 1981_001 Im Vogelsang-Westbahnhof West 1982_007 Breitscheid-/Seidenstraße West 1982_013 Seiden-/Forststraße (Tivoligelände) West 1984_006 Rotebühl-/Schwabstraße West 1986_013 Leipziger Platz West 1986_017 Bismarckstr./Rötestr. West 1986_019 Schwab-/Reuchlinstraße West 1987_004 Hasenberg-Nordhang West 1988_001 Rotenwald-/Rotebühlstraße West 1989_056 Fritz-Elsas-/Schloß-/Leuschnerstr. West 1994_015 Im Vogelsang/Westbahnhof II Teil A West Seite 2

3 1997_018 Herder-/Rückertstraße-Wohnbebauung 1998_025 Schwab-/Rotebühlstraße (Südwestbank) West 1998_028 Unter dem Birkenkopf/Westbahnhof Teil A West 1999_012 Rotebühl-/Hermannstraße West 2000_011 Gustav-Siegle-/Leibnizstraße West 2001_006 Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B 2001_015 Augusten-/Hermannstraße West 2003_019 Rosenberg-/Seidenstraße, Gesundheitszentrum, Stuttgart-West 2003_027 Reinsburgstraße/Buschlestraße, Bürogebäude, Stuttgart 2005_022 Herder-/Vogelsangstraße Stgt _028 Leuschner-/Silberburgerstraße Stgt _017 Geißeich-/Zamenhofstraße Stgt _016 Reinsburg-/Klugestraße Haus Hasenberg Stgt _011 Reinsburgstraße/Hasenbergsteige Karlshöhe Stgt _010 Oberer Hasenberg/Nordhang Stgt 230 Der Bebauungsplan ersetzt als Textbebauungsplan die folgenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne in seinem Geltungsbereich im Stadtbezirk Stuttgart-West: 1985_018 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet, Stgt _022 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich, Stgt 148 Die Anregung zur öffentlichen Auslegung gemäß 3 (2) BauGB einer Beteiligten kann nicht berücksichtigt werden (siehe Anlage 11). Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen der Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart, die das Gutachterbüro Dr. Acocella in den Jahren 2011 und 2012 erstellt hat, umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Gemäß dem Ergebnis der Konzeption ist vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche zu definieren. Im Plangebiet befinden sich 5 D-Zentren und 4 E-Zentren, keine A-, B- und C-Zentren. Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros werden daher im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. Die weiteren Regelungen der rechtskräftigen Bebauungspläne 1985/18 Textbebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stgt 884) und 2003/22 Textbebauungsplan Seite 3

4 Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich (Stgt 148) wurden überprüft und sollen nicht übernommen werden. Diese betrafen Regelungen zu Werbeanlagen und Verkaufsständen, die zum öffentlichen Raum Speisen und Getränke anbieten. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am den Aufstellungsbeschluss gemäß 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Rotenwaldstraße/Westbahnhof im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 251) gefasst (GRDrs 1443/2009), um an diesem Gewerbestandort den eigentlichen Bestimmungszweck zu sichern und um einer Niveauabsenkung des Gebiets, dem so genannten Trading-down-Effekt, entgegenzuwirken. Am wurde darüber hinaus der Aufstellungsbeschluss gemäß 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) gefasst (GRDrs 813/2010), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten insbesondere von Spielhallen und Wettbüros entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher für den gesamten Stadtbezirk regeln zu können. Das Verfahren des Bebauungsplans Stgt 251 wurde mit dem Verfahren des Bebauungsplans Stgt zusammengeführt und als ein Bebauungsplanverfahren zum Auslegungsbeschluss gebracht. Das Bebauungsplanverfahren Stgt 251 wurde dadurch aufgehoben und dessen Inhalte im Verfahren Stgt fortgeführt. Der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) wurde am 15. Mai 2012 zur Auslegung beschlossen. Die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange nach 4 (2) BauGB wurde im Zeitraum vom 27. April bis zum 29. Mai 2012 durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans (Textbebauungsplan) mit Begründung und Umweltbericht vom 19. April / 15. Mai 2012 hat nach der o. g. Beschlussfassung durch den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats gemäß 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen vom 29. Mai bis zum 28. Juni Finanzielle Auswirkungen Der Bebauungsplan differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind. Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht tangiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. 42 BauGB sind nicht Seite 4

5 ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird ( 42 (2) BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Beteiligte Stellen Abteilung Wirtschaftsförderung Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen 1. Ausführliche Begründung 2. Begründung zum Bebauungsplan gemäß 9 (8) BauGB vom 19. April / 15. Mai / 26. Juli Anregungen eines betroffenen Bürgers zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 (1) BauGB) 4. Protokoll des Erörterungstermins ( 3 (1) BauGB) 5. Zusammenfassung der Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) und 4 (2) BauGB 6. Bebauungsplan vom 19. April / 15. Mai Textteil zum Bebauungsplan vom 19. April / 15. Mai Anregung einer betroffenen Bürgerin zur öffentlichen Auslegung ( 3 (2) BauGB) 9. Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur öffentlichen Auslegung gemäß 3 (2) BauGB 10. Namensliste der Bürger/-innen, die Stellungnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgegeben haben: (nur für Mitglieder des Gemeinderats, nicht elektronisch abrufbar) Seite 5

6 Ausführliche Begründung Aufstellungsbeschluss Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am den Aufstellungsbeschluss gemäß 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Rotenwaldstraße/Westbahnhof im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 251) gefasst (GRDrs 1443/2009). Am wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) gemäß 2 (1) BauGB gefasst (GRDrs 813/2010), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten insbesondere von Spielhallen und Wettbüros entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher regeln zu können. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt umfasst den gesamten besiedelten Stadtbezirk Stuttgart-West und damit auch den Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt 251. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zu Stgt wurde der Geltungsbereich auf den gesamten Stadtbezirk bezogen. Nach Klärung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Abgrenzung wurde dieser auf die besiedelten Gebiete reduziert. Bauanträge für Spielhallen, Veränderungssperren Die im Planungsgebiet des Bebauungsplans Stgt 251 gestellten Bauanträge für Spielhallen in der Rotenwaldstraße 152 und in der Rotenwaldstraße 132 wurden zunächst für 12 Monate zurückgestellt. Der Bezirksbeirat hat sich am mit dem Bauantrag für die Spielhalle in der Rotenwaldstraße 152 befasst, diese abgelehnt und eine Änderung des Planrechts gefordert. Am wurde eine Veränderungssperre für das Flurstück 6730/14 (Rotenwaldstraße 152) im Stadtbezirk Stuttgart-West (M41) erlassen, deren Geltungsdauer durch Beschluss vom bis zum verlängert wurde. Am wurde eine Veränderungssperre für das Flurstück Flurstück 6730/10 (Rotenwaldstraße 132) im Stadtbezirk Stuttgart-West (M42) erlassen. Die Geltungsdauer wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom um ein Jahr verlängert. Beide Bauanträge wurden auf Grund der Veränderungssperren zwischenzeitlich abgewiesen. Im Planungsgebiet des Bebauungsplans Stgt wurden Bauanträge für Spielhallen in der Rosenbergstraße 63 und in der Rotebühlstraße 155 gestellt, die Seite 6

7 Entscheidungen wurden zunächst für 12 Monate zurückgestellt. Der Bezirksbeirat hat sich am mit dem Bauantrag für die Spielhalle in der Rosenbergstraße 63 befasst und diese abgelehnt. Die Inhalte zur Aufstellung des Bebauungsplans Stgt wurden dem Bezirksbeirat in dieser Sitzung erläutert. Der Bezirksbeirat hat der Zielsetzung einstimmig zugestimmt. Am wurden Veränderungssperren für das Flurstück 7743 (Rosenbergstraße 59, 59A, 61, 61 A, 63, 63 A) Stuttgart-West (M43) und für das Flurstück 6402/3 Rotebühlstraße 155 Stuttgart-West (M44) erlassen. Auch diese beiden Bauanträge wurden auf Grund der Veränderungssperren zwischenzeitlich abgewiesen. Bei keinem der Bauanträge wurde Widerspruch gegen die Abweisung erhoben. Es sind keine Klageverfahren anhängig. Frühzeitige Bürgerbeteiligung Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu beiden Bebauungsplänen Stgt 251 und Stgt lagen in der Zeit vom 26. November bis zum 16. Dezember 2010 beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart aus. Während dieser Zeit wurden Anregungen vorgebracht (Anlage 3). Der Erörterungstermin fand am im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung statt. (Protokoll vgl. Anlage 4). Behörden- und Trägerbeteiligung Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB (Anlage 5) zu beiden Bebauungsplänen Stgt 251 und Stgt abgegebenen planungsrelevanten Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Einwendungen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung mit Umweltbericht gemäß 4 (2) BauGB (Anlage 5) wurde im Zeitraum vom 27. April bis zum 29. Mai 2012 durchgeführt. Auch die bei dieser Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen waren zustimmend und enthielten keine Einwendungen (Anlage 5). Zusammenführung der beiden Bebauungsplanverfahren und Städtebauliche Konzeption Der Bebauungsplan Stgt 251 wurde mit dem Bebauungsplan Stgt zusammengeführt und als ein Bebauungsplanverfahren zum Auslegungsbeschluss gebracht. Die Inhalte des Bebauungsplanes Stgt 251 werden im Seite 7

8 Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) übernommen und fortgeführt. Das Bebauungsplanverfahren mit der Nummer Stgt 251 wird nicht mehr weitergeführt. Mit dem Bebauungsplan wird das städtebauliche Ziel angestrebt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, von Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Stadtbezirk Stuttgart-West neu zu regeln. Als Grundlage dient das Gutachten Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart (GRDrs 670/2011), welches am 27. März 2012 vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossen wurde. Gemäß der Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart (GRDrs 670/2011) wird vorgesehen, Vergnügungsstätten in allen Baugebieten, welche eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Stuttgart (GRDrs 222/2008) Zulässigkeitsbereiche, insbesondere für Spielhallen und Wettbüros, zu definieren. Im Stadtbezirk Stuttgart West sollen somit künftig u. a. keine Spielhallen und Wettbüros mehr zugelassen werden, da sich in diesem Stadtbezirk nur D- und E-Zentren befinden. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Stgt wurde eine Konzeption angestrebt, die eine verträgliche Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros innerhalb der D-Zentren vorsah. Dieser Ansatz wurde durch die zwischenzeitlich vorliegende gesamtstädtische Konzeption dahingehend modifiziert, dass in den D-Zentren und damit im gesamten Stadtbezirk keine Vergnügungsstätten des Spiel-, Sex und Erotikgewerbes und keine Wettbüros vorzusehen sind. Die im Planungsgebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung mit Wohn-, gemischten, Kern- und Gewerbegebieten entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben. Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen wie z. B. Einzelhandels- und einzelhandelsnahen Dienstleistungsbetrieben und anderen dem Wohnen dienenden Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen. Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten Trading-down-Effekt zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Planungsgebietes ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sind nicht alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzung (Bebauungspläne 1985/18 und 2003/22 Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet) abgedeckt. So sind Bordelle und bordellartige Betriebe, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, nicht erfasst. Auch sie sollen im Seite 8

9 gesamten Planungsgebiet nicht zugelassen werden. Darüber hinaus werden entsprechende Regelungen zu Vergnügungsstätten, die keinen Trading-down-Effekt erzeugen (Diskotheken, Tanzlokale) und im Regelfall als unkritisch einzustufen sind, getroffen. Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung zu Werbeanlagen und zu gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten, werden nicht übernommen. Begründung zum Bebauungsplan Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan gemäß 9 (8) BauGB vom 19. April / 15. Mai 2012 / 26. Juli 2012 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 2). Nach der öffentlichen Auslegung wurde die Begründung in Ziffer 3.1 hinsichtlich der Ausführungen zu der Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz gemäß 1 (10) BauNVO ergänzt. Umweltbelange Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Stgt erstreckt sich über ein vollständig beplantes und bebautes Gebiet. Der Bebauungsplan ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros. Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der in Satz 1 genannten Nutzungen nicht berührt. Umweltbericht Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert (Anlage 2). Im Rahmen der Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden keine umweltbezogenen Stellungnahmen abgegeben (siehe Anlage 5). Auslegungsbeschluss und Auslegung Am 15. Mai 2012 hat der Ausschuss für Umwelt und Technik den Entwurf des Bebauungsplans Stgt (Textbebauungsplan) vom 19. April / 15. Mai 2012 zur Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 29. Mai bis zum 28. Juni 2012 statt. Es wurden Anregungen zur öffentlichen Auslegung gemäß 3 (2) BauGB von einer betroffenen Bürgerin vorgebracht, die jedoch nicht berücksichtigt werden konnten. Die Anregungen und die Stellungnahme der Verwaltung dazu sind in der Anlage 8 dargestellt. Die benachrichtigten Träger öffentlicher Belange haben keine weiteren Seite 9

10 Anregungen vorgebracht (Anlage 9). Finanzielle Auswirkungen Der Bebauungsplan differenziert lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bzgl. bestimmter Nutzungsarten. Zusätzliche, über die vorhandenen Festsetzungen hinausgehende Baumöglichkeiten werden dadurch nicht ermöglicht, so dass hier kein Planungsvorteil zu erwarten ist und auch keine Aussagen bezüglich eventueller Kosten für Grunderwerb zu treffen sind. Nachdem es sich bei diesem Bebauungsplan um einen Textbebauungsplan handelt, der lediglich die Festsetzungen der vorhandenen Bebauungspläne bezüglich bestimmter Nutzungsarten differenziert, sind beitragsrechtliche Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht tangiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche (Planungsschäden) gem. 42 BauGB sind nicht ausgeschlossen. Das diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt Stuttgart wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche u. a. nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder geändert wird ( 42 (2) BauGB) und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Seite 10

11 Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan Teil I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) Vorbemerkung Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am den Aufstellungsbeschluss gemäß 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Rotenwaldstraße/Westbahnhof im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 251) gefasst (GRDrs 1443/2009), um an diesem Gewerbestandort den eigentlichen Bestimmungszweck zu sichern und um einer Niveauabsenkung des Gebiets, dem so genannten Trading-down-Effekt, entgegenzuwirken. Ziel des Bebauungsplans ist es, die heute vorhandenen Nutzungen, insbesondere für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Dienstleistungen und zum Teil für Einzelhandelsbetriebe und produzierendes Gewerbe zu erhalten. Hierfür ist es erforderlich, die städtebaulich unerwünschten Nutzungen Spielhallen, Wettbüros und Bordelle, welche nach der Rechtsprechung als Gewerbebetriebe einzustufen sind, vollständig auszuschließen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am den Aufstellungsbeschluss gemäß 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) gefasst (GRDrs 813/2010), um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten insbesondere von Spielhallen und Wettbüros entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt im gesamten Stadtbezirk differenzierter und restriktiver als bisher regeln zu können. Der Bebauungsplan Stgt 251 wurde mit dem Bebauungsplan Stgt zusammengeführt und als ein Bebauungsplanverfahren zum Auslegungsbeschluss gebracht. Das Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung Rotenwaldstraße/Westbahnhof im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 251) wurde dadurch aufgehoben. Dessen Inhalte wurden im Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) übernommen und fortgeführt. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Stgt wurde eine Konzeption angestrebt, die eine verträgliche Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros innerhalb des Stadtbezirks vorsieht. Dieser Ansatz wurde durch das zwischenzeitlich vorliegende Gutachten dahingehend modifiziert, dass im gesamten Stadtbezirk keine Vergnügungsstätten des Spiel-, Sex und Erotikgewerbes und keine Wettbüros vorzusehen sind. Seite 11

12 1. Planungsgebiet Der an die City angrenzende gründerzeitliche Stadtteil des Stuttgarter Westens ist eine der frühen Stadterweiterungen der Stuttgarter Innenstadt. Der in einem gründerzeitlichen Stadtgrundriss angelegte Stadtteil auf dem Talgrund ist im Norden und Westen umgeben von bewohnten Hanglagen. Im Westen am ehemaligen Westbahnhof befindet sich ein Gewerbegebiet. Der Stadtbezirk Stuttgart-West grenzt im Osten an die Stadtbezirke Nord und Mitte, im Süden an den Stadtbezirk Stuttgart Süd, im Westen und im Norden bilden Wälder den Rand. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst im Wesentlichen den nach Westen ansteigenden Talgrund, die besiedelten Hanglagen und das am Innenstadtrand gelegene Gewerbegebiet am Westbahnhof. Die Waldgebiete Rot- und Schwarzwildpark, Kräherwald und Rotenwald sind ausgenommen. Der Geltungsbereich umfasst ca. 432 ha. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses wurde der Geltungsbereich auf den gesamten Stadtbezirk bezogen. Nach Klärung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Abgrenzung wurde dieser zum Auslegungsbeschluss auf die besiedelten Gebiete reduziert. 2. Ziel und Zweck der Planung 2.1 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans Die Anzahl von Bauanträgen für Spielhallen im Stadtgebiet, insbesondere auch im Stadtbezirk Stuttgart-West ist seit 2009 überdurchschnittlich angewachsen. Die Liberalisierung der Zulässigkeit von Wettbüros durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird zudem dazu beitragen, dass deren Zahl ebenfalls weiter anwachsen wird. Wegen der verstärkten Zunahme und Häufung von Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten, die zu Nutzungskonflikten und Tradingdown-Prozessen in sensiblen Stadtquartieren führen können, soll deren Zulässigkeit im gesamten Stadtgebiet neu geregelt werden. Der Gemeinderat hat deshalb am eine neue gesamtstädtische Konzeption zur Regelung und Steuerung von Vergnügungsstätten des Planungsbüros Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung als städtebauliches Entwicklungskonzept nach 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Konzeption ist nunmehr die Grundlage für die weiteren Planungen. Gemäß dem Ergebnis der Konzeption ist vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche zu definieren. In Stuttgart hat sich gezeigt, dass die bestehenden Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadtrandlagen, den Randlagen der Seite 12

13 Stadtteilzentren und innerhalb der Gewerbegebiete zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten führen. Diese Nutzungskonflikte, die zu Trading-down-Prozessen führen können, gilt es zu vermeiden, indem die aufgrund ihrer städtebaulichen Störpotenziale kritisch zu bewertenden Vergnügungsstätten - insbesondere die in diesen Lagen bislang zulässigen Spielhallen und Wettbüros - bewusst in die starken und robusten Hauptgeschäftslagen der größeren Zentren integriert werden. Es ist erforderlich, das geltende Planungsrecht zu ändern, um die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter und restriktiver als bisher regeln zu können. Es ist beabsichtigt, die Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet neu zu fassen. Im ersten Schritt soll für den Stadtbezirk Stuttgart West dieser Bebauungsplan aufgestellt werden. 2.2 Geltendes Recht und andere Planungen Für die inneren Stadtbezirke von Stuttgart, also auch für den gesamten Geltungsbereich, gelten die Textbebauungspläne 1985/18 (Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet, Stgt 884) und 2003/22 (Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet Citybereich, Stgt 148). Diese Bebauungspläne regeln die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Bordellen und deren Werbeanlagen und von gastronomischen Einrichtungen, die zum öffentlichen Raum hin Getränke und Speisen zum Verzehr anbieten. Die Satzungen ordnen drei unterschiedliche Kategorien von Vergnügungsein-richtungen vier verschiedenen Gebietstypen räumlich zu. Diese räumliche Zuordnung basiert auf dem Gebietstypenplan aus dem Jahre Diese Bebauungspläne werden durch diesen Bebauungsplan ersetzt Im Planungsgebiet gelten folgende Bebauungspläne: 1935_057 Grimmstraße 1935_500 Baustaffelplan, Baustaffelgebiete nach der Ortsbausatzung Stuttgart (OBS) im Stadtbezirk Stuttgart-West 1936_002 Zeppelinstr./Fichtestr. 1936_008 Honoldweg/Hauptmannsreute 1936_012 Staffel zw. Zeppelinstr./Fichtestr./Gäubahn 1936_013 Scheffelstraße 1936_043 Forst-/Claudius-/Rosenberg-/Gutbrodstr. 1936_070 Kantstr./Staffel zur Zeppelinstr. 1936_081 Bebelstr./Botnanger Str./Markelstr./Lenaustr. Seite 13

14 1937_013 Hasenbergsteige/Schwab-/Reinsburg-/Rötestr. 1937_040 Paulus-/Rotenwald-/Herwegh-/Seyfferstr. 1937_048 Breitscheidstr. zw. Geb. Nr. 48 u _052 Staffel zw. Gaußstr. u. Gustav-Siegle-Str. 1938_003 Gustav-Siegle-Str./Leibnizstr. beim Wbh. 1938_012 Zeppelinstr./Hauptmannsreute/Honoldweg 1938_017 Chamissostraße 1939_003 Zeppelinstr. zw. Gauß- u. Leibnizstr. 1939_004 Steinenhausenstraße 1939_015 Reinsburg-/Rotenwald-/Klugestr. 1939_032 Kölle-/Wieland-/Gaußstr./Romingerweg 1939_050 Gaußstr. zw. Geb. Nr. 86 u _012 Markel-/Scheffel-/Rosenberg-/Forststr. /Eichendorffweg 1964_008 Bismarckplatz/Bismarck-/Schwab-/Bebelstr. West 1964_027 Rotenwald-/Röckenwiesenstr. (Gleisschleife u. Grünanlage) 1964_031 Lindenspürstraße West 1965_078 Silberburgstraße 133 West 1965_112 Abspannwerk Fritz-Reuter-Straße West 1965_115 Breitscheidstr. 91A - 93/1 /Schloßstr. 94A West 1965_116 Zamenhofstraße West 1967_017 Am Kräherwald/Doggenburgstraße West 1968_020 Steinenhauser Str./Kantstr. West 1968_034 Reinsburgstr./Silberburgstr. West 1968_048 Gutenbergstr./Johannesstr. West 1968_058 Zamenhofstr./Geißeichstr. West 1970_005 Olgahospital West 1970_034 Reinsburgstraße West 1970_078 Rotenwald-/Herderstraße West 1970_079 Rosenberg-/Scheffelstraße West 1971_035 Silberburg-/Reinsburg-/Marienstraße West 1972_005 Rotenwaldstr. zw. Westbahnhof u. Bismarckeiche West 1973_026 Rosenberg-/Scheffel-/Claudiusstraße West 1973_027 Rotebühl-/Schwabstraße West 1973_047 Paulinen-/Reinsburgstraße Süd/West 1973_057 Rotebühl-/Paulinenstraße West 1974_001 Vogelsang zw. Bebel- u. Vogelsangstr. West 1974_003 Rotebühl-/Röckenwiesenstraße West 1977_021 Gutenberg-/Schwab-/Rotebühl-/Reuchlinstraße West 1978_012 Gustav-Siegle-Straße West 1981_001 Im Vogelsang-Westbahnhof West 1982_007 Breitscheid-/Seidenstraße West 1982_013 Seiden-/Forststraße (Tivoligelände) West 1984_006 Rotebühl-/Schwabstraße West 1986_013 Leipziger Platz West 1986_017 Bismarckstr./ Rötestr. West 1986_019 Schwab-/ Reuchlinstraße West 1987_004 Hasenberg-Nordhang West 1988_001 Rotenwald-/ Rotebühlstraße West 1989_056 Fritz-Elsas-/ Schloß-/ Leuschnerstr. West Seite 14

15 1994_015 Im Vogelsang/Westbahnhof II Teil A West 1997_018 Herder-/Rückertstraße-Wohnbebauung 1998_025 Schwab-/Rotebühlstraße (Südwestbank) West 1998_028 Unter dem Birkenkopf/ Westbahnhof Teil A West 1999_012 Rotebühl-/Hermannstraße West 2000_011 Gustav-Siegle-/ Leibnizstraße West 2001_006 Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B 2001_015 Augusten-/ Hermannstraße West 2003_019 Rosenberg-/ Seidenstraße, Gesundheitszentrum, Stuttgart-West 2003_027 Reinsburgstraße/Buschlestraße, Bürogebäude, Stuttgart 2005_022 Herder-/Vogelsangstraße Stgt _028 Leuschner-/Silberburgerstraße Stgt _017 Geißeich-/Zamenhofstraße Stgt _016 Reinsburg-/ Klugestraße Haus Hasenberg Stgt _011 Reinsburgstraße / Hasenbergsteige Karlshöhe Stgt _010 Oberer Hasenberg / Nordhang Stgt 230 In der Ortsbausatzung Stuttgart (OBS) von 1935 (Baustaffelplan 1935/500) sind für alle mit einfachen Bebauungsplänen beplanten Gebiete Aussagen zur Art der Nutzung getroffen. Die Art der Nutzung wird in verschiedenen Baustaffeln definiert. Sie sind nummeriert von Baustaffel 1 bis Baustaffel 10. Im Geltungsbereich sind nach der OBS Baustaffel 2-, Baustaffel 3-, Baustaffel 4-, Baustaffel 5-, Baustaffel 6-, Baustaffel 7-, Baustaffel 8- und Baustaffel 9-Gebiete ausgewiesen. Die Ortsbausatzung von 1935 kannte den Begriff der Vergnügungsstätte und des Wettbüros nicht, auch Bordelle und bordellartige Betriebe werden nicht aufgeführt, so dass diese Arten der Nutzung gar nicht erfasst sind, daraus kann zunächst eine Zulässigkeit abgeleitet werden. Mit diesem Bebauungsplan wird hier eine eindeutige Regelung zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Bordellen sowie bordellartigen Betrieben getroffen und die Aussage zur Art der Nutzung nach der jeweiligen Baustaffel ergänzt. Seit 1962 wurden Bebauungspläne nach der Baunutzungsverordnung aufgestellt. Im Geltungsbereich wurden in nach BauNVO aufgestellten Bebauungsplänen reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), besondere Wohngebiete (WB), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE) und Sondergebiete (SO) festgesetzt. In diesen Gebieten gelten gemäß BauNVO folgende Regelungen: Reine Wohngebiete (WR) nach BauNVO: In WR-Gebieten sind weder Wettbüros, noch Vergnügungsstätten jeglicher Art oder Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig. Allgemeine Wohngebiete (WA) nach BauNVO: In WA-Gebieten sind nur Wettbüros, sofern sie nicht als Vergnügungsstätten anzusehen sind, zulässig. Vergnügungsstätten jeglicher Art und Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht zulässig. Seite 15

16 Besondere Wohngebiete (WB) nach BauNVO: In WB-Gebieten sind Wettbüros, sofern sie nicht als Vergnügungsstätten anzusehen sind, allgemein zulässig. Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht zulässig. Mischgebiete (MI) nach BauNVO: In MI-Gebieten sind Wettbüros allgemein zulässig, sofern sie nicht als Vergnügungsstätten anzusehen sind. Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig oder in durch überwiegend gewerbliche Nutzungen geprägten MI-Gebieten allgemein zulässig, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht zulässig. Kerngebiete (MK) nach BauNVO: In MK-Gebieten nach BauNVO sind Wettbüros, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe allgemein zulässig. Gewerbegebiete (GE) nach BauNVO: In den GE-Gebieten sind Wettbüros allgemein zulässig, sofern sie nicht als Vergnügungsstätten anzusehen sind. Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sind als Gewerbebetriebe in GE-Gebieten allgemein zulässig. Sondergebiete (SO) nach BauNVO: In den SO-Gebieten sind weder Wettbüros, noch Vergnügungsstätten jeglicher Art oder Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig, sofern die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung, die vorgenannten Nutzungen nicht beinhaltet. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans betreffen nur die Gebiete, in denen nach geltendem Recht Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind oder nach Außerkrafttreten der Bebauungspläne 1985/18 (Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet, Stgt 884) und 2003/22 (Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet, Stgt 148) allgemein oder ausnahmsweise zulässig wären. Die Festsetzungen schränken die Zulässigkeit der vorgenannten Nutzungen stärker ein. Durch den Bebauungsplan werden keine der vorgenannten Nutzungen in ihrer Zulässigkeit erweitert Laufende Bebauungsplanverfahren, Aufstellungsbeschlüsse Am wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Sei-den-/Breitscheidstraße (AOK und Tivoli-Areal) Stgt 269 gefasst. Maß und Art der baulichen Nutzung sollen im Rahmen dieses Verfahrens neu geregelt werden. Am wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Unter dem Birkenkopf Westbahnhof IV Stgt 270 gefasst. Im Rahmen dieses Verfahrens soll die Art der baulichen Nutzung neu geregelt werden. Seite 16

17 In beiden Verfahren soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten analog den in diesem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen geregelt werden Der Flächennutzungsplan 2010 (FNP) stellt für die Baugebiete des Plangebiets nachfolgende Flächen dar: Wohnbaufläche kombiniert mit Grünfläche Wohnbauflächen gemischte Bauflächen gemischte Bauflächen Verwaltung gewerbliche Bauflächen Flächen für den Gemeinbedarf Der Bebauungsplan entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans Der Gebietstypenplan aus 1979 formuliert Planungsziele zu unterschiedlichen Nutzungstypen. Er unterscheidet im Plangebiet folgende Gebietstypen: I Erhaltung der Wohnnutzung II Sicherung und Aufwertung der Wohnnutzung III Sicherung und Verbesserung der gemischten Nutzung IV Sicherung der Fläche für Arbeitsstätten Am hat der Ausschuss für Umwelt und Technik den Rahmenplan Halbhöhenlagen als Leitlinie für die Entwicklung der Halbhöhenlagen beschlossen, der die westlich gelegenen Bereiche des Planungsgebiets überlagert. Klimatologische und stadtbildgestalterische Belange sollen hier in besonderem Maße zum Tragen kommen Im Planungsgebiet gelten Erhaltungssatzungen nach 172 BauGB mit 6 städtebaulichen Gesamtanlagen (W1 bis W6), diese bleiben unberührt Im Planungsgebiet befindet sich derzeit kein Sanierungsgebiet in einem Förderprogramm. Es ist jedoch vorgesehen im Jahr 2013 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stuttgart 28 Bebelstraße herbeizuführen. Die vorbereitenden Untersuchungen nach 141 BauGB wurden durchgeführt Seit 2008 liegt das fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stuttgart vor. In diesem werden Zentrentypen ausgewiesen. Im Plangebiet befinden sich 5 D-Zentren und 4 E-Zentren. Seite 17

18 Die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart bleibt unberührt Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart Der Gemeinderat hat am eine neue gesamtstädtische Konzeption zur Regelung und Steuerung von Vergnügungsstätten als städtebauliches Entwicklungskonzept nach 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Konzeption ist die Grundlage für die weiteren Planungen. Gemäß dem Ergebnis der Konzeption ist unter anderem vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche zu definieren. 3. Planinhalt 3.1 Städtebauliche Konzeption und Art der baulichen Nutzung Die im Planungsgebiet heute vorhandene Nutzungsverteilung mit Wohn-, gemischten, Kern- und Gewerbegebieten entspricht im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen für den Stadtbezirk. Die Eigenart der Gebiete soll daher erhalten bleiben. Durch die Nachfrage von Standorten für Spielhallen sind insbesondere die Gewerbe- und die für den Stuttgarter Westen sehr charakteristischen gemischten Gebiete in ihrer Eigenart gefährdet. Hinzu kommt, dass das urbane Wohnen insbesondere im Gründerzeitviertel, welches planungsrechtlich in weiten Teilen als Mischgebiet (Baustaffel 2) eingestuft ist, zukünftig stärker gefördert werden soll. Die heute vorhandene Mischung entspricht im Grundsatz der gewollten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Diese vorhandene Nutzungsmischung wird gegenwärtig durch den verstärkten Wunsch, Spielhallen zu etablieren, negativ beeinflusst, da zu befürchten ist, dass sich die Spielhallennutzung im Wettbewerb durchsetzen wird. Es besteht die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen wie z.b. Einzelhandels- und einzelhandelsnahen Dienstleistungsbetrieben und anderen dem Wohnen dienenden Einrichtungen. Generell sind Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Weitere Nutzungskonflikte ergeben sich im unmittelbaren Kontext mit öffentlichen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen. Die städtebauliche und wohnungspolitische Zielsetzung wird gefährdet, da durch die Ansiedlung von Spielhallen, Wettbüros und den damit einhergehenden Störpotenzialen Seite 18

19 eine Niveauabsenkung der Gebiete, ein sogenannter Trading-down-Effekt, zu befürchten ist. Das Erscheinungsbild von Spielhallen durch Lichtwerbung, zugeklebte Schaufenster und große Werbeplakate - insbesondere im Erdgeschoss - wirkt sich negativ auf den angrenzenden öffentlichen Raum aus und wertet ihn ab. Um eine Niveauabsenkung der Gebiete, den sogenannten Tradingdown-Effekt zu verhindern, sollen Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Planungsgebietes ausgeschlossen werden. Grundlage für die städtebauliche Konzeption ist das Gutachten Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart des Planungsbüros Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung. Gemäß dem Ergebnis des Gutachtens wird vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros, in allen Baugebieten, welche eine Zulässigkeit ermöglichen, auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Stuttgart (GRDrs 222/2008) räumlich begrenzte Zulässigkeitsbereiche zu definieren. Darüber hinaus sind Regelungen zu Vergnügungsstätten, die keinen Trading-down-Effekt erzeugen und im Plangebiet verträglich erscheinen, zu treffen. Nach der Vergnügungstättenkonzeption sollen Diskotheken und Tanzlokale auf Grund ihrer Kerngebietstypik und der besonderen Publikumsorientierung in Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche angesiedelt werden können. Auswirkungen auf das Boden- und Mietpreisgefüge sind grundsätzlich nicht zu erwarten, weshalb nach der Vergnügungsstättenkonzeption Tanzlokale in den Kerngebieten allgemein und Diskotheken (Einzelfallprüfung) ausnahmsweise zulässig sein sollen. Da die meisten Kerngebiete im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans von Baustaffel 2-Gebieten mit hohen Wohnanteilen umgeben sind und /oder selbst Wohnanteile beherbergen, wird die Zulässigkeit von Diskotheken und Tanzlokalen auf die Kerngebiete an der Paulinenstraße begrenzt. Hier sind Tanzlokale allgemein und Diskotheken ausnahmsweise in einer maximalen Grundstückstiefe von 25 m, gemessen von der straßenseitigen Baugrenze zulässig (Paulinenstraße 53, 51, 49, 47, 45, 41, 39; Augustenstraße 1; Reinsburgstraße 4) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich eine Spielhalle (Schwabstraße 20). Dieser Betrieb wäre nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans künftig nicht mehr zulässig. Die Vergnügungsstättenkonzeption, die die städtischen Ziele bezüglich der Vergnügungsstättennutzung festschreibt, ist einer der Abwägungsbelange gemäß 1 (6) BauGB. Dem privaten Interesse an der Fortexistenz der Vergnügungsstätte oder anderen Einrichtung im Sinne des Bebauungsplans wird im Falle der bereits bauordnungsrechtlich genehmigten und vorhandenen Betriebe aber Vorrang eingeräumt vor der vollständigen planungsrechtlichen Umsetzung der Ziele der Vergnügungsstättenkonzeption. Seite 19

20 Dies dient der Investitionssicherheit und dem Erhalt vorhandener Arbeitsplätze. Deshalb werden gemäß 1 (10) BauNVO Erneuerungen und Änderungen dieser bestehenden und genehmigten Vergnügungsstätte planungsrechtlich gesichert (erweiterter Bestandsschutz). Entsprechende Betriebe, die nicht vorhanden und/oder bauordnungsrechtlich genehmigt sind, sollen bzw. können hingegen nicht dem erweiterten Bestandsschutz gemäß 1 (10) BauNVO unterworfen werden. Da das Gebiet überwiegend bebaut ist, die Zweckbestimmung des Gebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleibt und Vergnügungsstätten künftig nicht mehr zulässig wären, liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung gemäß 1 (10) BauNVO vor. Bei dem Bestandsbetrieb, der gesichert wird, sind keine Erweiterungen zulässig. Ebenso sind Nutzungsänderungen dieses Betriebes in andere Vergnügungsstättenformen oder andere Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes nicht zulässig. Deshalb wird folgender vorhandener Vergnügungsstättenbetrieb, dessen Nutzung bauordnungsrechtlich genehmigt ist und nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans künftig nicht mehr zulässig wäre, gemäß 1 (10) BauNVO planungsrechtlich gesichert: Spielhalle Schwabstraße 20. Sonstige bauordnungsrechtlich genehmigte Vergnügungsstätten, die nach diesem Bebauungsplan nicht mehr zulässig wären, sind im Plangebiet nicht vorhanden. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sind nicht alle Regelungsinhalte der alten Vergnügungsstättensatzung (Bebauungspläne 1985/18 und 2003/22 Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet) abgedeckt. So sind Bordelle, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, nicht erfasst. Die bisher geltenden Regelungen nach den Bebauungsplänen 1985/18 und 2003/22 zu Bordellen und bordellartigen Betrieben stimmen mit der Zielsetzung dieses Bebauungsplans überein und werden daher übernommen. Die Ansiedlung von Bordellen und bordellartigen Betrieben hätte extrem negative Auswirkungen auf die Eigenart der Gebiete, auf das Bodenpreisniveau, auf die bestehende Nutzungsmischung, auf die hohen Wohnanteile und die dem Wohnen dienenden Einrichtungen sowie auf die sozialen und kulturellen Einrichtungen. Bordelle und bordellartige Betriebe sollen daher im gesamten Planungsgebiet nicht zugelassen werden. Wettbüros, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, werden ebenso ausgeschlossen, da sie gemäß der Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart das gleiche Störpotenzial entfalten wie Spielhallen. Bauordnungsrechtlich genehmigte Wettbüros, Bordelle oder bordellartige Betriebe sind im Plangebiet nicht vorhanden, so dass eine Festsetzung gemäß 1 (10) BauNVO für diese Betriebsarten ausscheidet. Die Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzungen (Bebauungspläne Seite 20

21 1985/18 und 2003/22 Vergnügungseinrichtungen und andere im inneren Stadtgebiet) zu Werbeanlagen und Imbissständen werden nicht übernommen. Für Werbeanlagen für Bordelle und Vergnügungsstätten besteht kein Regelungsbedarf, da diese im Gebiet ohnehin nicht zulässig sind. Imbisse und Verkaufsstände, die zum öffentlichen Raum Speisen und Getränke zum Verzehr anbieten, spielten in der Genehmigungspraxis der letzten Jahre keine wesentliche Rolle. Die Regelungen der alten Vergnügungsstättensatzung kamen kaum zur Anwendung. Daher sind diese Einrichtungen im Plangebiet ebenfalls nicht regelungsbedürftig. Die städtebauliche Konzeption wird in Festsetzungen umgesetzt. Dadurch werden die dem geltenden Planrecht entsprechenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung differenziert und spezifiziert. Dies betrifft insbesondere die Misch-, Kern- und Gewerbegebiete sowie die besonderen Wohngebiete und die Baustaffel 2-Gebiete. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in den unter aufgeführten Bebauungsplänen werden durch die Festsetzungen dieser Satzung modifiziert. 3.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Erschließung, sonstige Festsetzungen Alle anderen Festsetzungen des geltenden Planrechts (z. B: zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Erschließung, Begrünung, zu Geh- und Leitungsrechten etc.) bleiben unberührt. 4. Örtliche Bauvorschriften Die im geltenden Planrecht festgesetzten örtlichen Bauvorschriften (z. B: zu Dachvorschriften, Antennen, Einfriedigungen etc.) bleiben unberührt. 5. Umweltbelange Der Bebauungsplan ergänzt bzw. ändert lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros. Die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzungen zur Einschränkung der in Satz 1 genannten Nutzungen nicht berührt. Die Umweltbelange werden im Umweltbericht erörtert. Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht Eingriffe in Natur und Umwelt i.s.v. 1 a BauGB sind bereits erfolgt oder sind bereits auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts zulässig. Darüber hinausgehende Eingriffe werden durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht ermöglicht. Ausgleichsmaßnahmen sind demnach Seite 21

22 nicht erforderlich. 6. Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kostenschätzung Statistische Daten Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 432 ha. Bodenordnung etc., sonstige Maßnahmen Bodenordnung oder sonstige Maßnahmen sind nicht erforderlich. Kosten Kosten sind keine zu erwarten. Seite 22

23 Teil II Umweltbericht 1. Einleitung Inhalt und Ziele des Bebauungsplans Der Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 265.1) (GRDrs 813/2010) wurde im Jahr 2010 aufgestellt, um die Gebiete in ihrem eigentlichen Bestimmungszweck zu sichern und um einer Niveauabsenkung, dem so genannten Tradingdown-Effekt entgegenzuwirken. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten insbesondere von Spielhallen und Wettbüros soll entsprechend den städtebaulichen Zielen der Stadt differenzierter als bisher geregelt werden. Am 27. März 2012 wurde die Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart vom Gemeinderat beschlossen. Gemäß dem Ergebnis des Gutachtens ist vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in räumlich beschränkten Zulässigkeitsbereichen zu definieren. In Stuttgart hat sich gezeigt, dass die bestehenden Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadtrandlagen, den Randlagen der Stadtteilzentren und innerhalb der Gewerbegebiete zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten führen. Diese Nutzungskonflikte, die zu Trading-down-Prozessen führen können, gilt es dadurch zu vermeiden, indem die kritisch zu bewertenden Vergnügungsstätten - insbesondere Spielhallen und Wettbüros - bewusst in die starken und robusten Hauptgeschäftslagen der größeren Zentren integriert werden. Der Regelungsgehalt des Bebauungsplans beschränkt sich auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die eine Feinsteuerung der im vorhandenen Planungsrecht zulässigen Nutzungen vornehmen. Es werden keine neuen Nutzungen oder zusätzliche bauliche Anlagen ermöglicht, sondern es werden nur die heute zulässigen Nutzungen eingeschränkt. Seite 23

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