Kooperation im Kinderschutz

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1 Kooperation im Kinderschutz Zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag Vortrag bei der Netzwerktagung Stadt und Landkreis Hof Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit Hüfferstraße 27 fon +49 (0) D Münster fax +49 (0)

2 Gliederung 1. Kinderschutz Was ist gemeint? 2. Frühe Hilfen und Schutzauftrag eine analytische Differenzierung 3. Ein kurzer Blick auf die Entwicklungen 4. Anything goes Netzwerke im Kinderschutz 5. ASD und Frühe Hilfen zur Gestaltung der Schnittstellen 6. Fazit

3 Gliederung 1. Kinderschutz Was ist gemeint? 2. Frühe Hilfen und Schutzauftrag eine analytische Differenzierung 3. Ein kurzer Blick auf die Entwicklungen 4. Anything goes Netzwerke im Kinderschutz 5. ASD und Frühe Hilfen zur Gestaltung der Schnittstellen 6. Fazit

4 1 Kinderschutz Was ist gemeint? Kinderschutz stellt, weit gefasst, die gesellschaftliche Bemühung und Bewegung dar, Kinder vor Verhältnissen und Maßnahmen zu schützen, die dazu führen, dass das Recht der Kinder auf ein menschenwürdiges Leben, freie Entfaltung der Persönlichkeit und wirkliche Förderung beschnitten wird. (Kreft/Mielenz (Hg.) (2005): Wörterbuch Soziale Arbeit (Reinhart Wolff), S. 510) Kinderschutz soll Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen des Kindeswohls schützen. Unter Kindeswohlgefährdung versteht die Rechtsprechung des BGH eine gegenwärtige und zwar in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. (Deutscher Verein (Hg.)(2011): Fachlexikon Soziale Arbeit (Ulrike Peifer) 2011, S. 500)

5 1 Kinderschutz ist einerseits Oberbegriff für alle Aktivitäten der Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen (breites Verständnis) ist andererseits ein spezieller Begriff für die Aufgabe der Abwendung unmittelbarer Gefahren für Kinder und Jugendliche (enges Verständnis) Prof. Dr. Reinhold Schone

6 1 Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Altersschwerpunkt der 0 bis 3-Jährigen zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. tragen damit maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Recht auf Schutz Förderung und Teilhabe. (Nationales Zentrum Frühe Hilfen Begriffsbestimmung 2009)

7 1 Grundlegendes Ziel Früher Hilfen ist es, in präventiver Orientierung riskante Entwicklungen von Kindern und ihren Familien bereits in ihrer Entstehung zu erkennen und zu bearbeiten und damit einer Verfestigung von Problemlagen entgegenzuwirken bzw. sie abzumildern.

8 1 Der Begriff der Frühen Hilfen adressiert zwei voneinander unabhängige Dimensionen der Hilfe 1. Zum einen unter zeitlicher Perspektive auf die Dimension des Entstehungsprozesses von Krisen allgemein (Prävention) 2. Zum anderen unter biographischer Perspektive die Dimension der frühen Entwicklungsphasen von Kindern (Alter)

9 1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. ( 1666 Abs. 1 BGB)

10 1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt. (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: Nicht die beobachteten Sachverhalte sind eine Kindeswohlgefährdung, sondern ihre Interpretation hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger (weiterer) Schädigungen. Kindeswohlgefährdung ist damit ein rechtliches und normatives Konstrukt eine Hypothese!

11 1 Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Gelingen des Aufwachsen Frühe Hilfen Schutzauftrag Erhebliche Schädigung Gefährdungsschwelle

12 1 Kinderschutz im weiten Verständnis des BKiSchG Frühe Hilfen Prävention Kinderschutz Schutzauftrag Intervention Das BKiSchG geht von einem weiten Verständnis von Kinderschutz sowohl im Hinblick auf seine Akteure als auch auf seine Instrumente aus ( ) In beiden Bereichen Prävention und Intervention intendiert das BKiSchG eine Stärkung der Jugendhilfe und ihrer Fachkräfte. (Bericht der Bundesregierung, S. 2)

13 1 Evaluationsbericht der Bundesregierung: Steht zu Beginn noch, dass das Gesetz von einem weiten Verständnis von Kinderschutz ausgeht, und sich an alle Akteure richtet, deren Handlungsauftrag Wirkungen für den präventiven und intervenierenden Schutz von Kindern und Jugendlichen entfalten (S.2) So wird die Begrifflichkeit später im Text wieder auf das alte enge Verständnis zurückgesetzt. Es ist die Rede von: Integrierten Netzwerken, die sowohl für Kinderschutz als auch für Frühe Hilfen zuständig sind (S.33) getrennten Netzwerken, die entweder für Kinderschutz oder für Frühe Hilfen zuständig sind (S. 33) Der Versuch der gesetzlichen Normierung einer weiten Auslegung des Begriffs Kinderschutz funktioniert (bislang?) nicht!

14 1 Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe Frühe Hilfen auch Primärprävention Hilfe zur Erziehung auch Sekundärprävention Staatl. Wächteramt auch Tertiärprävention Fördern Helfen Schützen Tageseinrichtung und Tagespflege; Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Familienbildung; Familienfreizeit; Allg. Beratung etc. Jugendarbeit Hilfen zur Erziehung Beratungsstellen; SPFH; Pflegefamilien; Wohngruppen/ Heimeinrichtungen Auflagen; Inobhutnahme; Familiengericht Das Wohl des Kindes ist gefährdet ; 1666, 1666a BGB 8a, 8b SGB VIII; 4 KKG Eine Erziehung zum Wohl des Kindes ist nicht gewährleistet ; 27 SGB VIII Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ( ) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 dazu beitragen, ( ) positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (aus 1 SGB VIII). Originalfolie: R. Schone, ergänzt durch D. Frese

15 1 Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe Frühe Hilfen auch Primärprävention Hilfe zur Erziehung auch Sekundärprävention Staatl. Wächteramt auch Tertiärprävention Fördern Perspektive Prävention Tageseinrichtung und Tagespflege; Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Familienbildung; Familienfreizeit; Allg. Beratung etc. Jugendarbeit Helfen Hilfen zur Erziehung Beratungsstellen; SPFH; Pflegefamilien; Wohngruppen/ Heimeinrichtungen Perspektive Lebensalter Schützen Auflagen; Inobhutnahme; Familiengericht Das Wohl des Kindes ist gefährdet ; 1666, 1666a BGB 8a, 8b SGB VIII; 4 KKG Eine Erziehung zum Wohl des Kindes ist nicht gewährleistet ; 27 SGB VIII Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ( ) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 dazu beitragen, ( ) positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (aus 1 SGB VIII). Originalfolie: R. Schone, ergänzt durch D. Frese

16 Gliederung 1. Kinderschutz Was ist gemeint? 2. Frühe Hilfen und Schutzauftrag eine analytische Differenzierung 3. Ein kurzer Blick auf die Entwicklungen 4. Anything goes Netzwerke im Kinderschutz 5. ASD und Frühe Hilfen zur Gestaltung der Schnittstellen 6. Fazit

17 2 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung in der Kinderschutzdebatte Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Zielsetzung Adressat*innen Risikobegriff Erhalt bzw. Eröffnung positiver Entwicklungsmöglichkeiten und Teilhabechancen von Kindern Verhinderung negativer Entwicklungen Vermeidung von Vernachlässigung und Misshandlung Alle Familien mit Kindern, insbesondere aber Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, (Gewährleistung von niedrigschwelligen Zugangsmöglichkeiten auch und besonders für Familien in belasteten Lebenssituationen Belastende Lebenslagen (z.b. Krankheit, Sucht, Armut) als theoriebasierte Risikozuschreibung für mögliche defizitäre Entwicklungen von Kindern (Screening) Schutz von Minderjährigen vor Gefahren für ihr Wohl (erheblichen Schädigungen) Abwehr konkret identifizierbarer Gefährdungen Beendigung von Vernachlässigung und Misshandlung Kinder und Jugendliche, deren Schutz vor Gefahr durch die Eltern nicht sichergestellt ist Gewichtige Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr einer konkreten, erheblichen Schädigung des Kindes, Grundlage: Ereignisbasierte Risikound Gefahrenabschätzung

18 2 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung in der Kinderschutzdebatte Fachlicher Ansatzpunkt Zentrale Akteure Handlungsauslöser Handlungszeitpunkt Handlungsprinzipien Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Geburt eines Kindes Beratungsbedarf von Eltern erste Signale für misslingende Erziehungsprozesse Während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren Vor oder bei der Entstehung von Problemen Als Einstieg in Hilfeprozesse Gewährleistung einer niedrigschwelligen Hilfe-Infrastruktur Angebot von alltagsorientierten Hilfen Jugendhilfeplaner*innen Netzwerkkoordinator*innen Vertrauen als Handlungsgrundlage Freiwilligkeit als Grundprinzip Jugendhilfe als Dienstleistung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gewichtige Anhaltspunkte ( 8a SGB VIII) für eine Kindeswohlgefährdung Bei Überschreitung der Gefährdungsschwelle bei Verweigerung von Hilfen Sicherung von geeigneten Interventionsstrukturen (Inobhutnahme, Vormundschaften) im Gefährdungsfall Jugendamt, ASD Kinderschutzfachkräfte (insoweit erf. Fachkräfte nach 8a, b 4 KKG) Vertrauen als Handlungsgrundlage Kontrolle von Eltern zum Schutz des Kindes/ Ggf. unfreiwillige Eingriffe und Ausübung von Zwang Jugendhilfe als Wächteramt

19 Gliederung 1. Kinderschutz Was ist gemeint? 2. Frühe Hilfen und Schutzauftrag eine analytische Differenzierung 3. Ein kurzer Blick auf die Entwicklungen 4. Anything goes Netzwerke im Kinderschutz 5. ASD und Frühe Hilfen zur Gestaltung der Schnittstellen 6. Fazit

20 3 Entwicklung der Ausgaben für die Förderung der Erziehung in der Familie und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz in Mio Ausgaben in Mio Euro Prof. Dr. Reinhold Schone

21 3 Entwicklung der gerichtlichen Maßnahmen (Veränderungen in %) Anrufungen d. Gerichts Sorgerechts- eingriffe Prof. Dr. Reinhold Schone

22 3 Zwischenfazit: In der aktuellen Diskussion um den Schutzauftrag der öffentlichen Jugendhilfe lässt sich eine merkliche Verschiebung in Richtung interventionistischer Überlegungen und in Richtung auf ein stärker kontrollierendes und eingreifendes Jugendhilfeverständnis beobachten. Ein wirklicher Kinderschutz ist aber auf die im Zeichen des KJHG in der Vergangenheit gefundene aber nur mühsam zu haltende Balance zwischen einer modernen Dienstleistungskonzeption einerseits und dem Aufrechterhalten des Schutzgedankens andererseits (vgl. Merchel 2008, S. 12) angewiesen, um Familien und Kinder in Not- und Krisensituationen auch tatsächlich erreichen zu können. Prof. Dr. Reinhold Schone

23 Gliederung 1. Kinderschutz Was ist gemeint? 2. Frühe Hilfen und Schutzauftrag eine analytische Differenzierung 3. Ein kurzer Blick auf die Entwicklungen 4. Anything goes Netzwerke im Kinderschutz 5. ASD und Frühe Hilfen zur Gestaltung der Schnittstellen 6. Fazit

24 4 Netzwerk im Kinderschutz Jugendamt

25 4 Kindergarten Beratungsstellen Kinderärzte Netzwerk im Kinderschutz Polizei und Ordnungsbehörden Interdisziplinäre Frühförderstellen Gesundheitsämter Krankenhäuser Familiengerichte Frauenhäuser Müttergenesung Ambulante Psychotherapie Familienbildungsstätten Sozialpädiatrische Zentren Agentur für Arbeit/ Job-Center Schule Jugendamt Kinderpsychiatrie Gemeinsame Servicestellen Sozialämter Schwangerschaftskonfliktberatung

26 4 Kindergarten Beratungsstellen Kinderärzte Netzwerk im Kinderschutz Polizei und Ordnungsbehörden Interdisziplinäre Frühförderstellen Gesundheitsämter Krankenhäuser Familiengerichte Frauenhäuser Müttergenesung Ambulante Psychotherapie Familienbildungsstätten Sozialpädiatrische Zentren Agentur für Arbeit/ Job-Center Schule Jugendamt Kinderpsychiatrie Gemeinsame Servicestellen Sozialämter Schwangerschaftskonfliktberatung

27 4 Der Evaluationsbericht stellt fest, dass der Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen für den Aufbau und die Entwicklung von Netzwerkstrukturen geschaffen hat, die konkrete Ausgestaltung aber den Akteuren vor Ort überlässt. Die damit verbundenen Handlungsspielräume für die kommunale Ebene drücken sich in einer beachtlichen Diversität der Netzwerkstrukturen aus (Bericht der Bundesregierung, S. 34)

28 4 ABBILDUNG 5: RELEVANZ VON AUFGABEN DER NETZWERKKOORDINATION FRÜHE HILFEN IN AUSGEWÄHLTEN BUNDESLÄNDERN Konzeptionelle Weiterentwicklung Netzwerk Bayern Schleswig-Holstein Betreuung/Organisation Netzwerkgremien Koordination Ehrenamt ,9 86,7 89,9 Unterstützung Angebotsabstimmung im Netzwerk 80 Einzelfallarbeit mit Familien 60 90,6 86,7 75,3 86,7 Austausch mit anderen Netzwerken 28, ,1 81,0 Vertretung in politischen Gremien 15,9 52,4 46,7 6, Beratung nach 8b SGB VIII 7,1 bzw. 4 KKG 66,7 20,0 60,0 89, ,2 Öffentlichkeitsarbeit Aufbereitung von Informationen für Familien und Fachkräfte Fallberatung für Fachkräfte 82,4 13,3 42,9 60,0 64,3 Gestaltung Schnittstelle zum 90,6 Allgemeinen Sozialen Dienst 95,3 Fallvermittlung/Lotsenfunktion 66,7 85,2 51,8 25,9 57,1 72,9 80,0 74,1 Dokumentation/Berichte Koordination Einsatz Gesundheitsfachkräfte Organisation Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen Mittelverwaltung Abstimmung Planungsstellen Bayern (N=85) und Schleswig-Holstein (N=14), , Anteil relevant und sehr relevant in Prozent Quelle: Kommunalbefragung des NZFH im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Bundesinitiative Frühe Hilfen, erste Erhebungswelle (2013) Aus: NZFH: Datenreport Frühe Hilfen, Ausgabe 2015, S. 31

29 4 ABBILDUNG 5: RELEVANZ VON AUFGABEN DER NETZWERKKOORDINATION FRÜHE HILFEN IN AUSGEWÄHLTEN BUNDESLÄNDERN Konzeptionelle Weiterentwicklung Netzwerk Bayern Schleswig-Holstein Betreuung/Organisation Netzwerkgremien Koordination Ehrenamt ,9 86,7 89,9 Unterstützung Angebotsabstimmung im Netzwerk 80 Einzelfallarbeit mit Familien 90, , ,7 75,3 86,7 57,1 81,0 Austausch mit anderen Netzwerken Vertretung in politischen Gremien 15,9 46,7 6, , Beratung nach 8b SGB VIII 7,1 bzw. 4 KKG 66,7 20,0 60,0 89, ,2 Öffentlichkeitsarbeit Aufbereitung von Informationen für Familien und Fachkräfte Fallberatung für Fachkräfte 82,4 13,3 42,9 60,0 64,3 Gestaltung Schnittstelle zum 90,6 Allgemeinen Sozialen Dienst 95,3 Fallvermittlung/Lotsenfunktion 66,7 85,2 51,8 25,9 57,1 72,9 80,0 74,1 Dokumentation/Berichte Koordination Einsatz Gesundheitsfachkräfte Organisation Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen Mittelverwaltung Abstimmung Planungsstellen Bayern (N=85) und Schleswig-Holstein (N=14), , Anteil relevant und sehr relevant in Prozent Quelle: Kommunalbefragung des NZFH im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Bundesinitiative Frühe Hilfen, erste Erhebungswelle (2013) Aus: NZFH: Datenreport Frühe Hilfen, Ausgabe 2015, S. 31

30 4 ABBILDUNG 5: RELEVANZ VON AUFGABEN DER NETZWERKKOORDINATION FRÜHE HILFEN IN AUSGEWÄHLTEN BUNDESLÄNDERN Konzeptionelle Weiterentwicklung Netzwerk Bayern Schleswig-Holstein Betreuung/Organisation Netzwerkgremien Koordination Ehrenamt ,9 86,7 89,9 Unterstützung Angebotsabstimmung im Netzwerk 80 Einzelfallarbeit mit Familien 60 90,6 86,7 75,3 86,7 Austausch mit anderen Netzwerken 28, ,1 81,0 Vertretung in politischen Gremien 15,9 46,7 6, , Beratung nach 8b SGB VIII 7,1 bzw. 4 KKG 66,7 20,0 60,0 89, ,2 Öffentlichkeitsarbeit Aufbereitung von Informationen für Familien und Fachkräfte Fallberatung für Fachkräfte 82,4 13,3 42,9 60,0 64,3 Gestaltung Schnittstelle zum 90,6 Allgemeinen Sozialen Dienst 95,3 Fallvermittlung/ Lotsenfunktion Koordination Einsatz Gesundheitsfachkräfte 85,2 66,7 51,8 25,9 57,1 72,9 80,0 74,1 Dokumentation/Berichte Organisation Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen Mittelverwaltung Abstimmung Planungsstellen Bayern (N=85) und Schleswig-Holstein (N=14), , Anteil relevant und sehr relevant in Prozent Quelle: Kommunalbefragung des NZFH im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Bundesinitiative Frühe Hilfen, erste Erhebungswelle (2013) Aus: NZFH: Datenreport Frühe Hilfen, Ausgabe 2015, S. 31

31 4 ABBILDUNG 5: RELEVANZ VON AUFGABEN DER NETZWERKKOORDINATION FRÜHE HILFEN IN AUSGEWÄHLTEN BUNDESLÄNDERN Konzeptionelle Weiterentwicklung Netzwerk Bayern Schleswig-Holstein Betreuung/Organisation Netzwerkgremien Koordination Ehrenamt ,9 86,7 89,9 Unterstützung Angebotsabstimmung im Netzwerk 80 Einzelfallarbeit mit Familien 60 90,6 86,7 75,3 86,7 Austausch mit anderen Netzwerken 28, ,1 81,0 Vertretung in politischen Gremien 15,9 46,7 6, , Beratung nach 8b SGB VIII 7,1 bzw. 4 KKG 66,7 20,0 60,0 89, ,2 Öffentlichkeitsarbeit Aufbereitung von Informationen für Familien und Fachkräfte Fallberatung für Fachkräfte 82,4 95,3 42,9 Fallvermittlung/Lotsenfunktion 66,7 85,2 13,3 51,8 25,9 60,0 64,3 57,1 72,9 80,0 74,1 Gestaltung Schnittstelle zum 90,6 Allgemeinen Sozialen Dienst Dokumentation/Berichte Koordination Einsatz Gesundheitsfachkräfte Organisation Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen Mittelverwaltung Abstimmung Planungsstellen Bayern (N=85) und Schleswig-Holstein (N=14), , Anteil relevant und sehr relevant in Prozent Quelle: Kommunalbefragung des NZFH im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Bundesinitiative Frühe Hilfen, erste Erhebungswelle (2013) Aus: NZFH: Datenreport Frühe Hilfen, Ausgabe 2015, S. 31

32 4 ABBILDUNG 5: RELEVANZ VON AUFGABEN DER NETZWERKKOORDINATION FRÜHE HILFEN IN AUSGEWÄHLTEN BUNDESLÄNDERN Konzeptionelle Weiterentwicklung Netzwerk Bayern Schleswig-Holstein Betreuung/Organisation Netzwerkgremien Koordination Ehrenamt ,9 86,7 89,9 Unterstützung Angebotsabstimmung im Netzwerk 80 Einzelfallarbeit mit Familien 60 90,6 86,7 75,3 86,7 Austausch mit anderen Netzwerken 28, ,1 81,0 Vertretung in politischen Gremien 15,9 46,7 6, , Beratung nach 8b SGB VIII 7,1 bzw. 4 KKG 66,7 20,0 60,0 89, ,2 Öffentlichkeitsarbeit Aufbereitung von Informationen für Familien und Fachkräfte Fallberatung für Fachkräfte 82,4 13,3 42,9 60,0 64,3 Gestaltung Schnittstelle zum 90,6 Allgemeinen Sozialen Dienst 95,3 Fallvermittlung/Lotsenfunktion 66,7 85,2 51,8 25,9 57,1 72,9 80,0 74,1 Dokumentation/Berichte Koordination Einsatz Gesundheitsfachkräfte Organisation Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen Mittelverwaltung Bayern (N=85) und Schleswig-Holstein (N=14), , Anteil relevant und sehr relevant in Prozent Quelle: Kommunalbefragung des NZFH im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Bundesinitiative Frühe Hilfen, erste Erhebungswelle (2013) Abstimmung Planungsstellen Aus: NZFH: Datenreport Frühe Hilfen, Ausgabe 2015, S. 31

33 4 ABBILDUNG 5: RELEVANZ VON AUFGABEN DER NETZWERKKOORDINATION FRÜHE HILFEN IN AUSGEWÄHLTEN BUNDESLÄNDERN Konzeptionelle Weiterentwicklung Netzwerk Bayern Schleswig-Holstein Betreuung/Organisation Netzwerkgremien Koordination Ehrenamt ,9 86,7 89,9 Unterstützung Angebotsabstimmung im Netzwerk 80 Einzelfallarbeit mit Familien 60 90,6 86,7 75,3 86,7 Austausch mit anderen Netzwerken 28, ,1 81,0 Vertretung in politischen Gremien 15,9 46,7 6, , Beratung nach 8b SGB VIII 7,1 bzw. 4 KKG 66,7 20,0 60,0 89, ,2 Öffentlichkeitsarbeit Aufbereitung von Informationen für Familien und Fachkräfte Fallberatung für Fachkräfte 82,4 13,3 42,9 60,0 64,3 Gestaltung Schnittstelle zum 90,6 Allgemeinen Sozialen Dienst 95,3 Fallvermittlung/Lotsenfunktion 66,7 85,2 51,8 25,9 57,1 72,9 80,0 74,1 Dokumentation/Berichte Koordination Einsatz Gesundheitsfachkräfte Organisation Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen Mittelverwaltung Abstimmung Planungsstellen Bayern (N=85) und Schleswig-Holstein (N=14), , Anteil relevant und sehr relevant in Prozent Quelle: Kommunalbefragung des NZFH im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Bundesinitiative Frühe Hilfen, erste Erhebungswelle (2013) Aus: NZFH: Datenreport Frühe Hilfen, Ausgabe 2015, S. 31

34 4 Der Evaluationsbericht stellt fest, dass der Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen für den Aufbau und die Entwicklung von Netzwerkstrukturen geschaffen hat, die konkrete Ausgestaltung aber den Akteuren vor Ort überlässt. Die damit verbundenen Handlungsspielräume für die kommunale Ebene drücken sich in einer beachtlichen Diversität der Netzwerkstrukturen aus (Bericht der Bundesregierung, S. 34) Mit anderen Worten: Jede/r tut, was er/sie will Das ist Folge davon, dass die Ziele für die Strukturanforderung Netzwerke schaffen bis heute unklar geblieben sind und dass die Begrifflichkeiten Kinderschutz und Prävention beliebig mit sehr unterschiedlichen Inhalten gefüllt werden können. Vor diesem Hintergrund ist es schon ein großer Fortschritt, wenn jeweils vor Ort ein gemeinsames Verständnis dieser Begriffe und der damit jeweils zu verkoppelnden Stoßrichtung besteht. Nach meinem Eindruck ist aber selbst das bei max % der Netzwerke der Fall.

35 Gliederung 1. Kinderschutz Was ist gemeint? 2. Frühe Hilfen und Schutzauftrag eine analytische Differenzierung 3. Ein kurzer Blick auf die Entwicklungen 4. Anything goes Netzwerke im Kinderschutz 5. ASD und Frühe Hilfen - zur Gestaltung der Schnittstellen 6. Fazit

36 5 Funktionen des ASD Vermittlungs- und Entscheidungsinstanz zu speziellen/intensiven Hilfen Eigenständige Hilfeinstanz im Netzwerk der Hilfen Wächterinstanz über das Kindeswohl Sensor für soziale Problemlagen

37 5 ASD und Frühe Hilfen Frühe Hilfen und ASD haben sehr unterschiedliche Aufgaben im Kinderschutz (im weit gefassten Sinne) zu bewältigen. Sie sind dennoch aufeinander verwiesen, weil einerseits der ASD als Bezirkssozialdienst die Möglichkeit braucht, auch unterhalb der Schwelle der Hilfen zur Erziehung auf niedrigschwellige Angebote im Sozialraum verweisen zu können, andererseits die Akteure der Frühen Hilfen die Möglichkeit brauchen, hoch belasteten Familien auf eigenen Wunsch Zugänge zu intensiveren Individualhilfen (Hilfen zur Erziehung) zu eröffnen. Hierfür sind fallunabhängige (Netzwerke) und fallbezogene (Kooperation) Schnittstellen gemeinsam zu definieren und auszugestalten Im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung greifen die in Vereinbarungen nach 8a definierten Handlungsschritte

38 5 ASD und Frühe Hilfen Verweis auf Infrastruktur Frühe Hilfen Frühe Hilfen ASD und Hilfen zur Erziehung Schutzauftrag Vermittlung von Zugängen zu Individualhilfen

39 5 8a Abs.4 SGB VIII In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 4. die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten 5. das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann Reinhold Schone Gleiches gilt analog auch für die Berufsgruppen nach 4 KKG

40 5 Mehrstufiges Verfahren nach 4 KKG (nach C. Gerber, DJI) Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis gegenüber den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

41 5 Mehrstufiges Verfahren nach 4 KKG (nach C. Gerber, DJI) Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis gegenüber den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

42 5 Mehrstufiges Verfahren nach 4 KKG (nach C. Gerber, DJI) Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis gegenüber den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

43 5 Mehrstufiges Verfahren nach 4 KKG (nach C. Gerber, DJI) Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis gegenüber den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

44 5 Mehrstufiges Verfahren nach 4 KKG (nach C. Gerber, DJI) Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis gegenüber den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

45 5 Mehrstufiges Verfahren nach 4 KKG (nach C. Gerber, DJI) Hinweis gegenüber den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Hinzuziehung des Jugendamtes Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

46 5 Mehrstufiges Verfahren nach 4 KKG (nach C. Gerber, DJI) Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis gegenüber den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

47 Gliederung 1. Kinderschutz Was ist gemeint? 2. Frühe Hilfen und Schutzauftrag eine analytische Differenzierung 3. Ein kurzer Blick auf die Entwicklungen 4. Anything goes Netzwerke im Kinderschutz 5. ASD und Frühe Hilfen - zur Gestaltung der Schnittstellen 6. Fazit

48 6 Kooperation kann dann im Sinne des Kindeswohls erfolgreich sein, wenn alle beteiligten Institutionen ihr Leistungsspektrum wechselseitig transparent machen; jede Institution ihre eigenen Problemerkennungs- und Problemlösungsmechanismen thematisiert und definiert; jede Institution ihre Möglichkeiten zur Unterstützung/zum Schutz des Kindes ausschöpft; die Einschaltung der anderen Institution nicht als Abgabe eigener Verantwortung gesehen wird, sondern als Hinzuziehung weiterer Verantwortung und zusätzlicher Kompetenzen; verbindliche Handlungsschritte zwischen den Institutionen für die Kooperation im Einzelfall konzipiert und verabredet (Kontrakt) werden. Reinhold Schone

49 6 Grundbedingungen gelingender Kooperation: Verständigung über Begriffe herstellen Wissen wovon man redet Verständigung über Aufgaben herstellen wissen was der andere tut Die besondere Rolle des Jugendamtes/ASD kennen und dessen Ressourcen bei Bedarf für die AdressatInnen zugänglich machen Kollegiale Beratung zur Reduktion von Unsicherheit praktizieren Fallunabhängige Netzwerke als Grundlage von notwendigen Kooperationen in Einzelfällen knüpfen AdressatInnen und deren Beurteilung ihrer Lebenssituation respektieren Balance zwischen Dienstleistung und Schutzauftrag erkennen und erhalten Infrastruktur für Frühe Hilfen bereitstellen (Jugendhilfeplanung) Reinhold Schone

50 6 Fazit Die alles umfassende Chiffre Kinderschutz und die mit diesem Begriff verbundenen sehr unterschiedlichen Bedeutungszuschreibungen verhindern oft eine klare Orientierung und Verständigung der handelnden Akteure. Dennoch: Alle Akteure müssen sich ihrer Rolle im Kontext des Kinderschutzes (Frühe Hilfen und Schutzauftrag) bewusst sein. Das Gesetz mehr noch die Lebenslagen von Familien - stellen hier hohe Ansprüche an das Verfahren auch an Fachkräfte außerhalb der Jugendhilfe. Die größte Herausforderung besteht darin, inhaltlich fachliche (Brücken-)Konzepte zwischen den Disziplinen stetig kreativ (weiter) zu entwickeln, die dem Ziel dienen, gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen (Frühe Hilfen) und Kinder ggf. wirkungsvoll zu schützen (Schutzauftrag).

51 und hier das Buch zum Vortrag Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Reinhold Schone

52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Reinhold Schone

53 Weiterer Literatur: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (Hrsg.) (2011): Fachlexikon der sozialen Arbeit Kreft, D./Mielenz, I. (Hrsg.) (2005): Wörterbuch Soziale Arbeit Merchel, J. (2011): Der Kinderschutz und das rechtliche Steuerungskonzept: Anmerkungen anlässlich des Regierungsentwurfs zu einem Bundeskinderschutzgesetz. Recht der Jugend und des Bildungswesens 59 (2), Merchel, J. (2008): Frühe Hilfen und Prävention Zu den Nebenfolgen öffentlicher Debatten zum Kinderschutz. Widersprüche 109 (3), NZFH (2015): Datenreport Frühe Hilfen Ausgabe 2015 NZFH (o. J.): Was sind Frühe Hilfen? In: Rauschenbach, T., Pothmann, J. (2010): Frühe Hilfen als aktiver Kinderschutz. KomDat Jugendhilfe 13 (2), 1 2 Schone, R. (2011): Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Plädoyer für eine fachliche und begriffliche Differenzierung. In: Freese, J., Göppert, V., Paul, M. (Hrsg.): Frühe Hilfen und Kinderschutz in den Kommunen. Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden, Schone, R. (2008): Kontrolle als Element von Fachlichkeit in den sozialpädagogischen Diensten der Kinder- und Jugendhilfe. Expertise im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ). Eigenverlag, Berlin Statistisches Bundesamt (2016a): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe vorläufige Schutzmaßnahmen Wiesbaden Statistisches Bundesamt (2016b): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen Wiesbaden Wiesner, R. (2012): Implementierung von ombudschaftlichen Ansätzen der Jugendhilfe im SGB VIII. Eigenverlag BRJ, Berlin

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