8: Hausfriedensbruch, 123

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1 Rechtsgut: Schutz des Hausrechts (Delikt gegen die Person) 1. Tatobjekte a) Wohnung eines anderen: auch Nebenräume wie Treppen, Keller, Wasch- und Trockenräume; ferner Wohnwagen, Campingzelte. b) Geschäftsraum eines anderen: Büroräume, Fabrikhallen, Lagerhallen, Warenhäuser, Baubuden oder Verkaufswagen. c) Befriedetes Besitztum eines anderen: Grundstück, das in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht unbedingt lückenloser Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (hl, zb OLG Hamm NJW 1982, 2677). Gesichert : es reicht, dass ein Ausschlusswille manifestiert wurde, zb das Umgeben mit Büschen und Sträuchern. Auch leer stehende Häuser mit Einfriedung. d) Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind: zb Behördenräume, Kirchen, Bahnhofshallen, Straßenbahnen. Abgeschlossen bedeutet nicht zugeschlossen. KK 094

2 2. Tathandlungen a) Eindringen ( 123 I Alt. 1) Eindringen ist das Betreten ohne den Willen des Berechtigten. i. Betreten Betreten ist jedes Hineingelangen. Es genügt, wenn der Täter mit einem Teil seines Körpers in den geschützten Raum gelangt. hl: auch durch einen anderen ( 25 I Alt. 2), indem ein menschliches Werkzeug in die fremde Hausrechtssphäre geschickt wird. hl: auch durch Unterlassen ( 123, 13), indem man einen Menschen, auf den man aufpassen muss (Bewachergarant), in die fremde Hausrechtssphäre gehen lässt (s. S/S-Lenckner 123 Rn 13, 35) oder indem man irrtümlich (ohne Vorsatz) fremden Besitz betreten hat und nach Bemerken des Irrtums verweilt (BGHSt 21, 225 f.; S/S-Lenckner 123 Rn 13; Tröndle/Fischer 123 Rn 17; Argument: 123 ist ein Dauerdelikt). KK 095

3 ii. Ohne den Willen des Berechtigten Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts. Zustimmung durch ihn als tatbestandsausschließendes Einverständnis. Der Mieter hat das Hausrecht gegenüber dem Vermieter. Bei mehreren Berechtigten ist grds. jeder Berechtigte befugt, die Zutrittserlaubnis zu erteilen, doch kann ein anderer Berechtigter im Falle der Unzumutbarkeit widersprechen. Abgrenzung zur rechtfertigenden Einwilligung: Eindringen und damit Tatbestand (-), wenn der Berechtigte mit dem Betreten tatsächlich einverstanden ist, auch wenn das Einverständnis auf einer Täuschung beruht (S/S-Lenckner 123 Rn 22, Wessels/Hettinger BT/1 Rn 587). AA: wahrer Wille des Berechtigten ohne Täuschung entscheidend (OLG München NJW 1972, 2275; SK/Rudolphi 123 Rn 18). KK 096

4 Betreten von Räumen mit genereller Zutrittserlaubnis zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken: kein Eindringen. Hinweisschilder ( Keine Testkäufer ) sind unbeachtlich. Äußeres Erscheinungsbild weicht von dem durch die allgemeine Zutrittserlaubnis gesteckten Rahmen ab: Eindringen (+) Individuell ausgesprochenes Hausverbot setzt generelle Zutrittserlaubnis außer Kraft. KK 097

5 Öffentlich-rechtliches Hausverbot durch VA (z.b. durch den Rektor gegenüber einem Studenten)? Keine Relevanz: nichtiges Hausverbot; Hausverbot, das mit aufschiebender Wirkung angefochten ist oder noch angefochten werden kann. Beachtlich ist ein unanfechtbares Hausverbot, auch im Falle seiner materiellen Rechtswidrigkeit. Einordnung der gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verbote? aa) hm (BGHSt 23, 86, 91): materielle Rechtmäßigkeit des VA ist ebenso wenig relevant wie der spätere Ausgang der ergriffenen Rechtsbehelfe. bb) rechtsstaatliche Bedenken: nur verwaltungsrechtlicher Ungehorsam Vergleich zu petitorischen Rechten (SK/Rudolphi/Stein Rn 35) zb Zutrittsrechten des Vermieters. cc) Rengier 30 Rn 25: Strafverfahren wg. Missachtung behördlicher Hausverbote sollten bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts ausgesetzt werden. KK 098

6 iii. Widerrechtlich : kein Tatbestandsmerkmal b) Verweilen ( 123 I Alt. 2) Wer ohne Befugnis in einem der Tatobjekte verweilt, wird erst dann aus 123 I Alt. 2 strafbar, wenn er sich auf die Aufforderung des Berechtigten hin nicht entfernt. 3. Verfolgungsvoraussetzung: Strafantrag ( 123 II) nur durch den Verletzten (Inhaber des verletzten Rechtsgutes, hier: Hausrecht). 4. Konkurrenzen Tateinheit besteht, soweit die anderen Straftaten gerade der Begründung oder Aufrechterhaltung des Hausfriedensbruchs dienen. Streitig ist das Konkurrenzverh. mit Straftaten, die durch den Hausfriedensbruch ermöglicht werden sollen; hm: Realkonkurrenz; aa: Idealkonkurrenz wg. des Dauerdeliktscharakters des 123. KK 099

7 8: schwerer Hausfriedensbruch, 124 Mischform zwischen Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch ( 125) Menschenmenge: größere, nicht sofort überschaubare Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Zusammenrottung: räumliche Vereinigung + feindselige Übereinstimmung des Willens zur friedensstörenden Aggression. KK 100

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