Dr. Kai Krieger Dresden, den 4. Oktober 2013 Rechtsanwalt Salzburger Str Dresden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dr. Kai Krieger Dresden, den 4. Oktober 2013 Rechtsanwalt Salzburger Str Dresden"

Transkript

1 1 049 ZHG Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Bearbeitervermerks aus 10 fortlaufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Dr. Kai Krieger Dresden, den 4. Oktober 2013 Rechtsanwalt Salzburger Str Dresden An das Landgericht Dresden Lothringer Str Dresden Landgericht Dresden Eingang: 4. Oktober 2013 In Sachen 1. Christian Cullmann, Hofmannstraße 17, Dresden 2. Cullmann GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Cullmann, Hofmannstraße 17, Dresden Kläger zu 1) Klägerin zu 2) gegen Bodo Breitner, Rißweg 25, Dresden Beklagter wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung u.a. erhebe ich Klage und werde in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:

2 2 Für den Kläger zu 1): 1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Urkunde des Notars Dieter Kleinhaupt vom 1. Oktober 2012 (UR-Nr. 897/12) hinsichtlich der zugunsten des Beklagten im Grundbuch von Dresden / Zschachwitz, Blatt 121, Flurstück Nr. 167/1 eingetragenen Hypothek über EUR wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von Dresden / Zschachwitz, Blatt 122, Flurstück Nr. 167/2 in der Abteilung II zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen. Für die Klägerin zu 2): Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Peter Braun, Leipzig, vom 6. Juni 2011 (UR Nr. 307/2011) wird für unzulässig erklärt. A. Zur Vorgeschichte B e g r ü n d u n g : 1. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer zweier Grundstücke. Das erste Grundstück (im Folgenden: Grundstück 1) ist das im Grundbuch von Dresden / Zschachwitz, Blatt 121, eingetragene Flurstück Nr. 167/1. Es ist mit zwei Ferienhäusern bebaut und hat einen Wert von EUR. Das zweite Grundstück (im Folgenden: Grundstück 2) ist das im Grundbuch von Dresden / Zschachwitz, Blatt 122, eingetragene Flurstück Nr. 167/2. Es ist EUR wert, derzeit unbebaut, kann aber nach dem Bebauungsplan der Landeshauptstadt Dresden mit einem Parkplatz bebaut werden. Beweis: Grundbuchauszüge in Kopie als Anlagen K 1 und K 2 Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesen Grundstücken einen Freizeitpark. Er ist schon mehrfach an den Kläger zu 1) herangetreten, um die Grundstücke 1 und 2 zu erwerben, weil er für seine Gäste Ferienhäuser anbieten will und wegen der geplanten Erweiterung seines Freizeitparks weitere Parkflächen benötigt. Der Kläger zu 1) will aber das Grundstück 1 auf keinen Fall verkaufen, hinsichtlich des Grundstücks 2 gab es keine Verständigung über den Kaufpreis. 2. Die Klägerin zu 2) betreibt einen landwirtschaftlichen Großbetrieb in Dresden im Ortsteil Zschachwitz. Der Kläger zu 1) ist der alleinige Geschäftsführer der Klägerin zu 2). Diese stand mit Sören Schnitter, einem Händler für Landmaschinen, in ständigen Geschäftsbeziehungen. Nachdem über längere Zeit einige Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2) aufgelaufen waren, fassten die Klägerin zu 2), vertreten durch den Kläger zu 1), und Sören Schnitter alle offenen Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2) zur Klarstellung zusammen. Dies geschah mittels der im Klageantrag der Klägerin zu 2)

3 3 genannten notariellen Urkunde des Notars Dr. Peter Braun, Leipzig, vom 6. Juni 2011 (UR Nr. 307/2011). Die Klägerin zu 2) und Sören Schnitter einigten sich auf eine Summe von EUR, die zum 1. Februar 2013 fällig sein sollte. In der Urkunde wurden ausschließlich die Forderungen des Sören Schnitter, die zur damaligen Zeit gegen die Klägerin zu 2) bestanden, zusammengefasst. Die Klägerin zu 2) unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Beweis: Notarielle Urkunde vom 6. Juni 2011 (UR Nr. 307/2011) des Notars Dr. Braun in Kopie als Anlage K 3 B. Zum Grund der Klage Die Probleme der Kläger begannen, nachdem sie Herrn Paul Postmann als Vermögensmanager angestellt hatten und Herr Postmann ohne Wissen der Kläger zu Sören Schnitter Kontakt aufnahm. Beide Kläger, also der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), hatten am 1. August 2012 Herrn Postmann nach seiner Anstellung jeweils eine umfassende notariell beurkundete Vollmacht für Grundstücksgeschäfte erteilt, die mittlerweile angefochten ist. 1. Zum Grundstück 1: Am 1. Oktober 2012 bestellte Herr Postmann namens des Klägers zu 1) ohne die Klägerseite zu informieren für die Forderung aus der bereits erwähnten notariellen Urkunde vom 6. Juni 2011 am Grundstück 1 für Sören Schnitter eine Buchhypothek, die am 2. November 2012 auch eingetragen wurde. Herr Postmann erklärte Namens des Klägers zu 1) hinsichtlich der Hypothek in notariell ordnungsgemäßer Form die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Herr Postmann legte hierfür eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 1. August 2012 vor, die als Anlage zur Urkunde genommen wurde. Beweis: Notarielle Urkunde vom 1. Oktober 2012 (UR Nr. 897/12) des Notars Kleinhaupt in Kopie als Anlage K 4 Am 21. Dezember 2012 einigte sich Sören Schnitter dann mit dem Beklagten schriftlich über die Abtretung der Forderung aus der notariellen Urkunde vom 6. Juni 2011 sowie über die Abtretung aller Rechte aus der notariellen Urkunde vom 1. Oktober Die Abtretung der Hypothek wurde am 29. Januar 2013 im Grundbuch eingetragen. In Unkenntnis der Abtretung rechnete die Klägerin zu 2) am 4. Februar 2013 mit einer Forderung aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags betreffend einen Mähdrescher über EUR gegenüber Sören Schnitter auf. Die Forderung über die EUR bestand zwar schon seit 2010, war aber nicht Gegenstand der notariellen Vereinbarung vom 6. Juni Nachdem der Kläger zu 1) erst Mitte März 2013 von den Vorgängen zum Grundstück 1 erfuhr, zahlte er am 15. März 2013 auf die Hypothek an den Beklagten EUR. Um den Kläger zu 1) wegen eines Verkaufs des Grundstücks 1 gefügig zu machen, droht der Beklagte nunmehr damit, die notariellen Urkunden auf sich umschreiben zu lassen und

4 4 hieraus zu vollstrecken. Daher ist Klage geboten, zumal die Hypothek wegen der Anfechtung der Vollmacht (dazu unten) schon nicht wirksam entstanden ist. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die Klage der Klägerin zu 2) begründet ist, eine Forderung des Beklagten gegen die Klägerin zu 2) besteht nicht mehr. Zum Grundstück 2: Herr Postmann schloss mit Sören Schnitter am 1. Februar 2013 einen notariellen Kaufvertrag für den Kläger zu 1) über das Grundstück 2, auch hier ohne die Klägerseite zu informieren. Die Beteiligten vereinbarten einen Kaufpreis von EUR. Im Kaufvertrag wurde auch schon die Auflassung erklärt. Die Beteiligten vergaßen aber die Vereinbarung einer Auflassungsvormerkung. Dies holten auf Bitten von Sören Schnitter am 15. Februar 2013 der Kläger zu 1) in Person und Sören Schnitter mit notarieller Urkunde nach. Der Kläger zu 1) ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, schwerlich einen besseren Verkaufspreis erzielen zu können und im Übrigen an den Kaufvertrag vom 1. Februar 2013 gebunden zu sein. Die Vormerkung wurde fünf Tage später am 20. Februar 2013 eingetragen. Durch diesen Vorfall begann im Übrigen das Misstrauen der Klägerseite gegenüber Herrn Postmann, das dann zu entsprechenden Nachforschungen führte. Sören Schnitter trat seinen Auflassungsanspruch mit einer notariell beglaubigten Abtretungsvereinbarung am 11. April 2013 an den Beklagten ab. Der Beklagte wurde als Vormerkungsberechtigter am 15. April 2013 im Grundbuch eingetragen. Da der Kaufvertrag vom 1. Februar 2013 nach Auffassung der Kläger wegen der Anfechtung unwirksam ist, ist es auch die Auflassungsvormerkung, so dass diese zu löschen ist. Der Beklagte weigert sich allerdings, die Löschung zu bewilligen. Zur Anfechtung Herr Postmann hatte in seinem Bewerbungsgespräch Ende Juli 2012 gegenüber dem Kläger zu 1) wahrheitswidrig behauptet, einen Abschluss als Diplom-Kaufmann und Steuerberater zu haben und über berufliche Erfahrungen als Vermögensberater zu verfügen. Der Kläger zu 1) hatte Herrn Postmann zuvor erklärt, nur einen diplomierten Kaufmann einstellen zu wollen. Maßgeblich wegen seines vorgeblichen Abschlusses wurde Herr Postmann von der damals gutgläubigen Klägerseite als Vermögensmanager angestellt und deshalb auch für die Kläger bevollmächtigt. Beweis: Vollmachtsurkunden vom 1. August 2012 in Kopie als Anlagen K 5 und K 6 Am 2. April 2013 erfuhr der Kläger zu 1), dass die beim Bewerbungsgespräch vorgelegten Zeugnisse des Herrn Postmann gefälscht waren. Herr Postmann besitzt in Wirklichkeit nur einen Abschluss als Maurergeselle und war vorher nie als Vermögensberater tätig. Am 3. April 2013 fochten die Kläger deshalb gegenüber Herrn Postmann beide Vollmachten wegen Irrtums unter Hinweis auf die gefälschten Zeugnisse an, indem der Kläger zu 1) Herrn Postmann an diesem Tag die Anfechtungsschreiben übergab. Herr Postmann nahm diese

5 5 Schreiben wortlos hin. Vorsorglich erklärten die Kläger am selben Tag auch gegenüber Herrn Sören Schnitter und dem Beklagten die Anfechtung und teilten ihnen die vorstehend beschriebenen Vorgänge mit. Beweis: Schreiben der Kläger vom 3. April 2013 in Kopie als Anlagenkonvolut K 7 Mit großer Verwunderung hat der Kläger zu 1) nunmehr erfahren, dass Herr Postmann beim Beklagten angestellt wurde. Daher gehen die Kläger davon aus, dass der Beklagte über alle Machenschaften Kenntnis hatte. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2013 aufgefordert, auf die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden hinsichtlich der Forderung und der Hypothek zu verzichten und die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Nichts davon hat er getan, so dass Klage geboten ist. gez. Dr. Kai Krieger Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Die Anlagen sind der Klage beigefügt und haben den angegebenen Inhalt, vom Abdruck wird abgesehen. Die geschäftsplanmäßig zuständige Einzelrichterin verfügt am 07. Oktober 2013 die Klagezustellung und ordnet eine Güteverhandlung sowie einen frühen ersten Termin für den 22. November 2013 an. Dem Beklagten wird eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 30. Oktober 2013 gesetzt. Die Klage wird dem Beklagten zusammen mit der Ladungsverfügung am 10. Oktober 2013 zugestellt.

6 6 Rechtsanwalt Franz Bartels Dresden, den 29. Oktober 2013 Meißner Landstraße Dresden An das Landgericht Dresden Lothringer Str Dresden Landgericht Dresden Eingang: 30. Oktober 2013 In Sachen Cullmann u.a. / Breitner (Az.: 5 O 1500/13) bestelle ich mich zum Prozessbevollmächtigten des Beklagten. In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Die Kläger haben den äußeren Sachverhalt richtig geschildert. Der Beklagte verwahrt sich aber dagegen, vor April 2013 mit Herrn Postmann Kontakt gehabt zu haben. Von den im Übrigen wohl unwirksamen Anfechtungen hat der Beklagte erst durch die Schreiben der Kläger vom 3. April 2013 erfahren. Der Beklagte hat Herrn Postmann bei einer Immobilienmesse in München im April 2013 kennengelernt und war von seinem Auftreten und seinen Kenntnissen begeistert. Er hat ihm sofort das Angebot gemacht, im Freizeitpark als Immobilienmanager zu arbeiten bis jetzt zur vollsten Zufriedenheit. Der Beklagte ist selbst den Weg vom Zimmermann zum Betreiber eines Freizeitparks gegangen ohne irgendwelche staatlichen Prüfungen abzulegen, die nach Ansicht des Beklagten ohnehin in ihrer Bedeutung für die Praxis maßlos überschätzt werden. Auch wenn die formellen Qualifikationen des Herrn Postmann für die Kläger entscheidend gewesen sein mögen, spielt es jedenfalls nach Auffassung des Beklagten keine Rolle, welche Abschlüsse Herr Postmann vorweisen kann. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche ohnehin nicht zu.

7 7 Zum Grundstück 1: Die Aufrechnung muss sich der Beklagte hinsichtlich der Hypothek schon von Gesetzes wegen nicht anrechnen lassen. Im Übrigen wird auf 767 Abs. 2 ZPO verwiesen. Die Zahlung auf die Hypothek wiederum hat keinen Einfluss auf die Forderung. Insofern steht dem Beklagten noch eine Forderung in Höhe von EUR zu, die er auch durchsetzen wird. Die Zwangsvollstreckung wird fortgesetzt, sobald hier ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist. Zum Grundstück 2: Wenn der Kläger zu 1) persönlich die Vormerkung bestellt, kann er sich nicht auf die angeblichen Machenschaften von Herrn Postmann berufen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Beklagte sich mit dem Kläger zu 1) noch mal wegen dieses Grundstückes zusammensetzen wird. Nur vorsorglich sei erwähnt, dass Sören Schnitter wohl geglaubt hat, die Klägerseite wolle sich mittels der Vertragsabschlüsse des Herrn Postmann Liquidität verschaffen und betrieblich neu ausrichten. gez. Franz Bartels Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Der Schriftsatz wird dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 5. November 2013 übersandt.

8 8 Öffentliche Sitzung Dresden, den 22. November Zivilkammer des Landgerichts Dresden Aktenzeichen: 5 O 1500/13 Protokoll In der Sache Cullmann u.a. gegen Breitner wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung u. a. Anwesend: Richterin am Landgericht Dillmann als Einzelrichterin Bei Aufruf der Sache sind erschienen: für beide Kläger Rechtsanwalt Dr. Krieger, für den Beklagten Rechtsanwalt Bartels. Der Sach- und Streitstand wird erörtert. Eine gütliche Einigung scheitert. Deshalb wird die Güteverhandlung geschlossen. Es wird ins streitige Verfahren übergegangen. Die Prozessbevollmächtigten gehen einvernehmlich von einem Streitwert von EUR bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 2 aus. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Vorsitzende führt aus: Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1) sich mit seiner Klage nicht gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunde vom 1. Oktober 2012 als Vollstreckungstitel wendet. Der Klägervertreter erklärt: Das ist zutreffend.

9 9 Die Prozessbevollmächtigten erklären, nichts weiter vortragen und keine weiteren Beweise anbieten zu wollen. beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, den 5. Dezember 2013, Uhr, Saal 110. gez. Dillmann Richterin am Landgericht Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: gez. Schreiber, JAng.

10 10 Vermerk zur Bearbeitung 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Ein Streitwertbeschluss ist nicht erforderlich. Bearbeitungszeitpunkt ist der Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. 3. Sollte die Klage ganz oder teilweise für unzulässig erachtet werden, so ist insoweit zur Begründetheit in hilfsweisen Entscheidungsgründen Stellung zu nehmen. 4. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, eine richterliche Aufklärung oder eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden, aber ohne Erfolg geblieben sind. 5. Die Formalien (Terminsanberaumung, Ladungen, Zustellungen, Belehrungen, Fristen, Vollmachten, Unterschriften etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus der Aufgabenstellung ausdrücklich etwas anderes ergibt BGB wurde beachtet. 7. Es ist zu unterstellen, dass sich der Grundbuchbezirk Dresden / Zschachwitz im Bezirk des Amts- und Landgerichts Dresden befindet. 8. Der Bearbeitung ist die aktuelle Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht anzuwenden.

Aktenauszug. Catrin Castor Lüchow, Rechtsanwältin. Klage

Aktenauszug. Catrin Castor Lüchow, Rechtsanwältin. Klage Fall: Einziehungsklage Aktenauszug Catrin Castor Lüchow, 08.07.2014 Rechtsanwältin An das Amtsgericht 29451 Dannenberg Eingang: 09.07.2014 Klage der Firma TP-Haustechnik GmbH, Poststraße 31, 29439 Lüchow,

Mehr

Eingang LG Berlin 21.05.2012. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: *, ' -

Eingang LG Berlin 21.05.2012. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: *, ' - *, ' - ZR 50 Aufgabe, überarbeitet von VR inlg Behnert 1 Martin R. Daske Willibald-Alexis-Str. 5 10961 Berlin Tel: +49-30-691 83 914 Fax:+49-30-691 83 922 Berlin, 20.05.2012 Landgericht Berlin Tegeler

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Zweite Juristische Staatsprüfung 2003/2. A u f g a b e 1. (Arbeitszeit 5 Stunden) Auszug aus den Akten des Amtsgerichts München, Az.

Zweite Juristische Staatsprüfung 2003/2. A u f g a b e 1. (Arbeitszeit 5 Stunden) Auszug aus den Akten des Amtsgerichts München, Az. Zweite Juristische Staatsprüfung 2003/2 A u f g a b e 1 (Arbeitszeit 5 Stunden) Auszug aus den Akten des Amtsgerichts München, Az.: 499 C 1500/03 Friedrich Forsch München, den 24. Juni 2003 Blumenstr.

Mehr

Herrn Prof. Helmut Korn, Karlstr. 20, Düsseldorf, - Beklagten -

Herrn Prof. Helmut Korn, Karlstr. 20, Düsseldorf, - Beklagten - ZIVILRECHT: A-105-1 / SEITE-1 RA Rolf Wirtz, Breite Str. 33, 4040 Neuss 1 An das Amtsgericht RECHTSANWALT ROLF WIRTZ Breite Str. 33 41460 Neuss 1 Tel: 01212-12121 Neuss, den 25.1.2003 A 41460 Neuss 1 Klage

Mehr

Dr. Böller & Partner Rechtsanwälte

Dr. Böller & Partner Rechtsanwälte 039 ZHG Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht einschließlich der Anlage aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor

Mehr

Klausuren für das 2. Examen. C 104 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Zwangsvollstreckungsrecht. Storck./. Heidenreich

Klausuren für das 2. Examen. C 104 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Zwangsvollstreckungsrecht. Storck./. Heidenreich Klausuren für das 2. Examen C 104 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Zwangsvollstreckungsrecht 17.06.2013 Monika Geller/Günter Marschollek Dr. Werner Meinert Essen, den 14.08.2012 Klage des Steuerberaters

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte

MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte GPA ZPO/HR / 63 Dieser Aufgabentext besteht aus 10 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Anwaltssozietät Fiebig & Partner * Lutterothstr. 19 * 20255 Hamburg. Telefon 040/492768-0 20355 Hamburg Telefax 040/492768-22.

Anwaltssozietät Fiebig & Partner * Lutterothstr. 19 * 20255 Hamburg. Telefon 040/492768-0 20355 Hamburg Telefax 040/492768-22. GPA ZPO/HR/54 Dieser Aufgabentext besteht aus 11 fortlaufend numerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Dr. Philipp Hammerich. Rechtsanwalt. Aktenvortrag Nr. 51. Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.)

Dr. Philipp Hammerich. Rechtsanwalt. Aktenvortrag Nr. 51. Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.) Dr. Philipp Hammerich Aktenvortrag Nr. 51 Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.) Dr. David Brubeck Fasanenweg 12, 22145 Hamburg, 6. Juni 2007 Eingang: 6. Juni 2007 In dem Rechtsstreit des Herrn

Mehr

Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt. Aktenvortrag Nr. 52. Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.) Klage

Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt. Aktenvortrag Nr. 52. Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.) Klage Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Aktenvortrag Nr. 52 Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.) Kerim Couch 22145 Hamburg, 6. Juni 2009 Rechtsanwalt Fasanenweg 12 An das Amtsgericht Hamburg-Mitte

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil Lösung: Das Baugrundstück Entscheidungsentwurf Landgericht Lüneburg Az.: 5 O 400/10 IM NAMEN DES VOLKES! Teilanerkenntnis- und Schlussurteil In dem Rechtsstreit des Herrn Günther Porsch, Lauchweg 10, 22083

Mehr

Rechtsanwalt Andreas Klein Frankfurter Straße 102, 34117 Kassel. Amtsgericht Kassel. Eingang: 06.02.2013

Rechtsanwalt Andreas Klein Frankfurter Straße 102, 34117 Kassel. Amtsgericht Kassel. Eingang: 06.02.2013 Z II 723 Die Aufsichtsarbeit besteht aus - 10 - fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, vor der Bearbeitung die Vollständigkeit zu überprüfen. Der Aufgabentext ist zusammen mit der Bearbeitung

Mehr

Bitte beachten Sie: Ihre Ausarbeitung kann nur dann per E-Mail entgegengenommen werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind!

Bitte beachten Sie: Ihre Ausarbeitung kann nur dann per E-Mail entgegengenommen werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind! Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Online-Klausurenkurses, seit Januar 2014 haben wir für Sie kostenfrei unser Serviceangebot erweitert. Sie können uns nun Ihre Klausurbearbeitung auch bequem per

Mehr

Dr. Fritz Wibbelt Münster, den 24.05.2005 Rechtsanwalt und Notar. Klage. des Zahnarztes Dr. Franz Müller, Oststraße 102, 48157 Münster,

Dr. Fritz Wibbelt Münster, den 24.05.2005 Rechtsanwalt und Notar. Klage. des Zahnarztes Dr. Franz Müller, Oststraße 102, 48157 Münster, Klausuren für das 2. Examen A 70 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ ZPO materielles Recht Dr. Walter Baumfalk/Pe Dr. Fritz Wibbelt Münster, den 24.05.2005 und Notar Klage des Zahnarztes Dr. Franz Müller,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Klausur Nr. 980 Zwangsvollstreckung (Bearbeitungzeit: 5 Stunden)

Klausur Nr. 980 Zwangsvollstreckung (Bearbeitungzeit: 5 Stunden) Klausur 980 / Seite 1 Klausur Nr. 980 Zwangsvollstreckung (Bearbeitungzeit: 5 Stunden) Rechtsanwälte Liebermann & Partner Königsallee 22 40525 Düsseldorf Datum: 11.1.2015 An das Landgericht Düsseldorf

Mehr

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8. ^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter

Mehr

Klage. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen. gegen

Klage. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen. gegen Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Horst Fabisch RA Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen Landgericht Hannover Volgersweg 65 30175 Hannover Dipl.-Ing. Horst Fabisch Rechtsanwalt Bauingenieur Ginsterweg

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 154/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dab 8 O 119/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem Prozeßkostenhilfeverfahren S... S...,... Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 5 U 28/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 O 428/01 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 04.12.2003 Verkündet am 04.12.2003 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks

Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks LG München I, Schlussurteil v. 21.01.2015 20 O 5910/14 Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks Normenkette: BGB 536

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45 Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:

Mehr

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45 Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch

Mehr

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil Aktenzeichen: 7 O 488/15 Landgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Straße, Ort - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte AG, vertreten durch d. Vorstand,

Mehr

GPA ZPO/HR/62 Dieser Aufgabentext besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Steiner & Schütze. Rechtsanwälte. Klage

GPA ZPO/HR/62 Dieser Aufgabentext besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Steiner & Schütze. Rechtsanwälte. Klage GPA ZPO/HR/62 Dieser Aufgabentext besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Der Aufgabentext und Ihre Bearbeitung sind

Mehr

Dr. Westermann Kiel, 28.02.2014 Rechtsanwalt. Klage

Dr. Westermann Kiel, 28.02.2014 Rechtsanwalt. Klage Fall: Saturday Nightfever Dr. Westermann Kiel, 28.02.2014 An das Amtsgericht Kiel Luisenlundstr. 2 24103 Kiel Eingang: 02.03.2014 Klage des Dipl.-Ing. Jochen Harmer, Griegstr. 13a, 24106 Kiel - Kläger

Mehr

Aktenauszug. Rubina Rauch Hannover, Klage. gegen. Frau Corinna Hagebutt, Bahnhofstraße 2, Hannover - Beklagte -

Aktenauszug. Rubina Rauch Hannover, Klage. gegen. Frau Corinna Hagebutt, Bahnhofstraße 2, Hannover - Beklagte - Fall: Fury Aktenauszug Rubina Rauch Hannover, 12.10.2013 Rechtsanwältin An das Landgericht 80316 München eingegangen: 17.10.2013 Klage der Frau Johanna Kracht, Antoniusweg 28, 30163 Hannover Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 643/02 Leitsatz: Ist der ursprüngliche Auftrag unstreitig, die Hingabe von Mitteln zur Erledigung des Auftrags durch Urkunden bewiesen, die nachträgliche Aufhebung des Auftrags wieder

Mehr

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen .... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt

Mehr

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin - Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 152/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 25. Juli 2007 verkündet am 25. Juli 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Ausfertigung Aktenzeichen: 4 0 130/13 I Landgericht Ulm Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Schwarz, Herzog-Georg-Straße 5, 89264 Weißenhorn, Gz.: 2295/12

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen

Mehr

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

Verhandelt zu Plön am. Jens Hollborn

Verhandelt zu Plön am. Jens Hollborn Verhandelt zu Plön am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Jens Hollborn mit dem Amtssitz in Plön erschien Die Erschienene ist dem Notar von Person bekannt; ihre zweifelsfreie Identifikation erfolgte bereits

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

(Arbeitszeit: 5 Stunden)

(Arbeitszeit: 5 Stunden) Bayerisches Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - Zweite Juristische Staatsprüfung 2015/2 A u f g a b e 2a (Arbeitszeit: 5 Stunden) - 1 - Zweite Juristische Staatsprüfung 2015/2 A u

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10 1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Bernhard Mayer Bahnhofstr. 20 Tel.: 02302/6415-0 Fax: 02302/6415-99 e-mail: kanzlei@mayer.de. Datum: 16.01.2013. Klage. Klägers,

Bernhard Mayer Bahnhofstr. 20 Tel.: 02302/6415-0 Fax: 02302/6415-99 e-mail: kanzlei@mayer.de. Datum: 16.01.2013. Klage. Klägers, Klausuren für das 2. Examen C 46 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Vollstreckungsrecht 09.09.2013 Frank Müller ANWALTSKANZLEI 58452 Witten Bernhard Mayer Bahnhofstr. 20 Tel.: 02302/6415-0 Fax: 02302/6415-99

Mehr

Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek

Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Die Aufgabe hat 11 Seiten. Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek Kurfürstendamm 22 10709 Berlin Tel: 030-2529 89 56 An das Fax: 030-25 29 89 66 Landgericht

Mehr

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P)

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P) Zivilprozessrecht mit Lösungen (50 Punkte) Aufgabe 1 (9 Punkte) Schuldner Müller hat gegen den Drittschuldner Meier eine Forderung in Höhe von 6.000,00. Die Gläubiger Bauer und Dreier haben dies erfahren

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

LANDGERICHT LÜBECK URTEIL

LANDGERICHT LÜBECK URTEIL 10 O 348/10 Verkündet am: 18.03.2011 Böck, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDGERICHT LÜBECK URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger - - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2010

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2010 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2010 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil V % 8 C 131/13 Ausfertigung Verkündet am 27.03.2014 Schiel, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil E ' N GEGAN

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 505/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.02.2008 Verkündet am 21.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 40/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 726 Abs. 1 Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden,

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Amtsgericht Kiel. Urteil. Im Namen des Volkes

Amtsgericht Kiel. Urteil. Im Namen des Volkes 107 C 135/13 Verkündet am 03.10.2014 als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle Amtsgericht Kiel Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - Klägerin - Rechtsanwälte Mielchen & Coüegen, Osterbekstraße

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beschluss: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom wird aufgehoben. Gründe:

Beschluss: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom wird aufgehoben. Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 56/12 4 Ca 1142/11 (Arbeitsgericht Bayreuth) Datum: 22.10.2012 Rechtsvorschriften: 141 Abs. 3 ZPO Leitsatz: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen

Mehr

Landgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil

Landgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 2 O 173/07 Verkündet am 11. Dezember 2007 Gottfried, JHSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 138 Abs. 2 BGB. Suchbegriffe: Darlehen 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig

Leitsatz: Vorschriften: 138 Abs. 2 BGB. Suchbegriffe: Darlehen 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig Leitsatz: Die besonderen Umstände des Einzelfalls können verhindern dass ein Darlehen mit 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig ist. Hier: 100.00000 DM Startkapital für renditeträchtiges Bauträgergeschäft

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg Landgericht Coburg Ausfertigung E1MGEGANGEM AM 1 MRZ. 2012 Az.: 33 S 75/11 1 C 327/09 AG Lichtenfels IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,

Mehr