Dr. Kai Krieger Dresden, den 4. Oktober 2013 Rechtsanwalt Salzburger Str Dresden
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1 1 049 ZHG Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Bearbeitervermerks aus 10 fortlaufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Dr. Kai Krieger Dresden, den 4. Oktober 2013 Rechtsanwalt Salzburger Str Dresden An das Landgericht Dresden Lothringer Str Dresden Landgericht Dresden Eingang: 4. Oktober 2013 In Sachen 1. Christian Cullmann, Hofmannstraße 17, Dresden 2. Cullmann GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Cullmann, Hofmannstraße 17, Dresden Kläger zu 1) Klägerin zu 2) gegen Bodo Breitner, Rißweg 25, Dresden Beklagter wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung u.a. erhebe ich Klage und werde in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:
2 2 Für den Kläger zu 1): 1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Urkunde des Notars Dieter Kleinhaupt vom 1. Oktober 2012 (UR-Nr. 897/12) hinsichtlich der zugunsten des Beklagten im Grundbuch von Dresden / Zschachwitz, Blatt 121, Flurstück Nr. 167/1 eingetragenen Hypothek über EUR wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von Dresden / Zschachwitz, Blatt 122, Flurstück Nr. 167/2 in der Abteilung II zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen. Für die Klägerin zu 2): Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Peter Braun, Leipzig, vom 6. Juni 2011 (UR Nr. 307/2011) wird für unzulässig erklärt. A. Zur Vorgeschichte B e g r ü n d u n g : 1. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer zweier Grundstücke. Das erste Grundstück (im Folgenden: Grundstück 1) ist das im Grundbuch von Dresden / Zschachwitz, Blatt 121, eingetragene Flurstück Nr. 167/1. Es ist mit zwei Ferienhäusern bebaut und hat einen Wert von EUR. Das zweite Grundstück (im Folgenden: Grundstück 2) ist das im Grundbuch von Dresden / Zschachwitz, Blatt 122, eingetragene Flurstück Nr. 167/2. Es ist EUR wert, derzeit unbebaut, kann aber nach dem Bebauungsplan der Landeshauptstadt Dresden mit einem Parkplatz bebaut werden. Beweis: Grundbuchauszüge in Kopie als Anlagen K 1 und K 2 Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesen Grundstücken einen Freizeitpark. Er ist schon mehrfach an den Kläger zu 1) herangetreten, um die Grundstücke 1 und 2 zu erwerben, weil er für seine Gäste Ferienhäuser anbieten will und wegen der geplanten Erweiterung seines Freizeitparks weitere Parkflächen benötigt. Der Kläger zu 1) will aber das Grundstück 1 auf keinen Fall verkaufen, hinsichtlich des Grundstücks 2 gab es keine Verständigung über den Kaufpreis. 2. Die Klägerin zu 2) betreibt einen landwirtschaftlichen Großbetrieb in Dresden im Ortsteil Zschachwitz. Der Kläger zu 1) ist der alleinige Geschäftsführer der Klägerin zu 2). Diese stand mit Sören Schnitter, einem Händler für Landmaschinen, in ständigen Geschäftsbeziehungen. Nachdem über längere Zeit einige Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2) aufgelaufen waren, fassten die Klägerin zu 2), vertreten durch den Kläger zu 1), und Sören Schnitter alle offenen Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2) zur Klarstellung zusammen. Dies geschah mittels der im Klageantrag der Klägerin zu 2)
3 3 genannten notariellen Urkunde des Notars Dr. Peter Braun, Leipzig, vom 6. Juni 2011 (UR Nr. 307/2011). Die Klägerin zu 2) und Sören Schnitter einigten sich auf eine Summe von EUR, die zum 1. Februar 2013 fällig sein sollte. In der Urkunde wurden ausschließlich die Forderungen des Sören Schnitter, die zur damaligen Zeit gegen die Klägerin zu 2) bestanden, zusammengefasst. Die Klägerin zu 2) unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Beweis: Notarielle Urkunde vom 6. Juni 2011 (UR Nr. 307/2011) des Notars Dr. Braun in Kopie als Anlage K 3 B. Zum Grund der Klage Die Probleme der Kläger begannen, nachdem sie Herrn Paul Postmann als Vermögensmanager angestellt hatten und Herr Postmann ohne Wissen der Kläger zu Sören Schnitter Kontakt aufnahm. Beide Kläger, also der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), hatten am 1. August 2012 Herrn Postmann nach seiner Anstellung jeweils eine umfassende notariell beurkundete Vollmacht für Grundstücksgeschäfte erteilt, die mittlerweile angefochten ist. 1. Zum Grundstück 1: Am 1. Oktober 2012 bestellte Herr Postmann namens des Klägers zu 1) ohne die Klägerseite zu informieren für die Forderung aus der bereits erwähnten notariellen Urkunde vom 6. Juni 2011 am Grundstück 1 für Sören Schnitter eine Buchhypothek, die am 2. November 2012 auch eingetragen wurde. Herr Postmann erklärte Namens des Klägers zu 1) hinsichtlich der Hypothek in notariell ordnungsgemäßer Form die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Herr Postmann legte hierfür eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 1. August 2012 vor, die als Anlage zur Urkunde genommen wurde. Beweis: Notarielle Urkunde vom 1. Oktober 2012 (UR Nr. 897/12) des Notars Kleinhaupt in Kopie als Anlage K 4 Am 21. Dezember 2012 einigte sich Sören Schnitter dann mit dem Beklagten schriftlich über die Abtretung der Forderung aus der notariellen Urkunde vom 6. Juni 2011 sowie über die Abtretung aller Rechte aus der notariellen Urkunde vom 1. Oktober Die Abtretung der Hypothek wurde am 29. Januar 2013 im Grundbuch eingetragen. In Unkenntnis der Abtretung rechnete die Klägerin zu 2) am 4. Februar 2013 mit einer Forderung aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags betreffend einen Mähdrescher über EUR gegenüber Sören Schnitter auf. Die Forderung über die EUR bestand zwar schon seit 2010, war aber nicht Gegenstand der notariellen Vereinbarung vom 6. Juni Nachdem der Kläger zu 1) erst Mitte März 2013 von den Vorgängen zum Grundstück 1 erfuhr, zahlte er am 15. März 2013 auf die Hypothek an den Beklagten EUR. Um den Kläger zu 1) wegen eines Verkaufs des Grundstücks 1 gefügig zu machen, droht der Beklagte nunmehr damit, die notariellen Urkunden auf sich umschreiben zu lassen und
4 4 hieraus zu vollstrecken. Daher ist Klage geboten, zumal die Hypothek wegen der Anfechtung der Vollmacht (dazu unten) schon nicht wirksam entstanden ist. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die Klage der Klägerin zu 2) begründet ist, eine Forderung des Beklagten gegen die Klägerin zu 2) besteht nicht mehr. Zum Grundstück 2: Herr Postmann schloss mit Sören Schnitter am 1. Februar 2013 einen notariellen Kaufvertrag für den Kläger zu 1) über das Grundstück 2, auch hier ohne die Klägerseite zu informieren. Die Beteiligten vereinbarten einen Kaufpreis von EUR. Im Kaufvertrag wurde auch schon die Auflassung erklärt. Die Beteiligten vergaßen aber die Vereinbarung einer Auflassungsvormerkung. Dies holten auf Bitten von Sören Schnitter am 15. Februar 2013 der Kläger zu 1) in Person und Sören Schnitter mit notarieller Urkunde nach. Der Kläger zu 1) ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, schwerlich einen besseren Verkaufspreis erzielen zu können und im Übrigen an den Kaufvertrag vom 1. Februar 2013 gebunden zu sein. Die Vormerkung wurde fünf Tage später am 20. Februar 2013 eingetragen. Durch diesen Vorfall begann im Übrigen das Misstrauen der Klägerseite gegenüber Herrn Postmann, das dann zu entsprechenden Nachforschungen führte. Sören Schnitter trat seinen Auflassungsanspruch mit einer notariell beglaubigten Abtretungsvereinbarung am 11. April 2013 an den Beklagten ab. Der Beklagte wurde als Vormerkungsberechtigter am 15. April 2013 im Grundbuch eingetragen. Da der Kaufvertrag vom 1. Februar 2013 nach Auffassung der Kläger wegen der Anfechtung unwirksam ist, ist es auch die Auflassungsvormerkung, so dass diese zu löschen ist. Der Beklagte weigert sich allerdings, die Löschung zu bewilligen. Zur Anfechtung Herr Postmann hatte in seinem Bewerbungsgespräch Ende Juli 2012 gegenüber dem Kläger zu 1) wahrheitswidrig behauptet, einen Abschluss als Diplom-Kaufmann und Steuerberater zu haben und über berufliche Erfahrungen als Vermögensberater zu verfügen. Der Kläger zu 1) hatte Herrn Postmann zuvor erklärt, nur einen diplomierten Kaufmann einstellen zu wollen. Maßgeblich wegen seines vorgeblichen Abschlusses wurde Herr Postmann von der damals gutgläubigen Klägerseite als Vermögensmanager angestellt und deshalb auch für die Kläger bevollmächtigt. Beweis: Vollmachtsurkunden vom 1. August 2012 in Kopie als Anlagen K 5 und K 6 Am 2. April 2013 erfuhr der Kläger zu 1), dass die beim Bewerbungsgespräch vorgelegten Zeugnisse des Herrn Postmann gefälscht waren. Herr Postmann besitzt in Wirklichkeit nur einen Abschluss als Maurergeselle und war vorher nie als Vermögensberater tätig. Am 3. April 2013 fochten die Kläger deshalb gegenüber Herrn Postmann beide Vollmachten wegen Irrtums unter Hinweis auf die gefälschten Zeugnisse an, indem der Kläger zu 1) Herrn Postmann an diesem Tag die Anfechtungsschreiben übergab. Herr Postmann nahm diese
5 5 Schreiben wortlos hin. Vorsorglich erklärten die Kläger am selben Tag auch gegenüber Herrn Sören Schnitter und dem Beklagten die Anfechtung und teilten ihnen die vorstehend beschriebenen Vorgänge mit. Beweis: Schreiben der Kläger vom 3. April 2013 in Kopie als Anlagenkonvolut K 7 Mit großer Verwunderung hat der Kläger zu 1) nunmehr erfahren, dass Herr Postmann beim Beklagten angestellt wurde. Daher gehen die Kläger davon aus, dass der Beklagte über alle Machenschaften Kenntnis hatte. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2013 aufgefordert, auf die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden hinsichtlich der Forderung und der Hypothek zu verzichten und die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Nichts davon hat er getan, so dass Klage geboten ist. gez. Dr. Kai Krieger Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Die Anlagen sind der Klage beigefügt und haben den angegebenen Inhalt, vom Abdruck wird abgesehen. Die geschäftsplanmäßig zuständige Einzelrichterin verfügt am 07. Oktober 2013 die Klagezustellung und ordnet eine Güteverhandlung sowie einen frühen ersten Termin für den 22. November 2013 an. Dem Beklagten wird eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 30. Oktober 2013 gesetzt. Die Klage wird dem Beklagten zusammen mit der Ladungsverfügung am 10. Oktober 2013 zugestellt.
6 6 Rechtsanwalt Franz Bartels Dresden, den 29. Oktober 2013 Meißner Landstraße Dresden An das Landgericht Dresden Lothringer Str Dresden Landgericht Dresden Eingang: 30. Oktober 2013 In Sachen Cullmann u.a. / Breitner (Az.: 5 O 1500/13) bestelle ich mich zum Prozessbevollmächtigten des Beklagten. In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Die Kläger haben den äußeren Sachverhalt richtig geschildert. Der Beklagte verwahrt sich aber dagegen, vor April 2013 mit Herrn Postmann Kontakt gehabt zu haben. Von den im Übrigen wohl unwirksamen Anfechtungen hat der Beklagte erst durch die Schreiben der Kläger vom 3. April 2013 erfahren. Der Beklagte hat Herrn Postmann bei einer Immobilienmesse in München im April 2013 kennengelernt und war von seinem Auftreten und seinen Kenntnissen begeistert. Er hat ihm sofort das Angebot gemacht, im Freizeitpark als Immobilienmanager zu arbeiten bis jetzt zur vollsten Zufriedenheit. Der Beklagte ist selbst den Weg vom Zimmermann zum Betreiber eines Freizeitparks gegangen ohne irgendwelche staatlichen Prüfungen abzulegen, die nach Ansicht des Beklagten ohnehin in ihrer Bedeutung für die Praxis maßlos überschätzt werden. Auch wenn die formellen Qualifikationen des Herrn Postmann für die Kläger entscheidend gewesen sein mögen, spielt es jedenfalls nach Auffassung des Beklagten keine Rolle, welche Abschlüsse Herr Postmann vorweisen kann. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche ohnehin nicht zu.
7 7 Zum Grundstück 1: Die Aufrechnung muss sich der Beklagte hinsichtlich der Hypothek schon von Gesetzes wegen nicht anrechnen lassen. Im Übrigen wird auf 767 Abs. 2 ZPO verwiesen. Die Zahlung auf die Hypothek wiederum hat keinen Einfluss auf die Forderung. Insofern steht dem Beklagten noch eine Forderung in Höhe von EUR zu, die er auch durchsetzen wird. Die Zwangsvollstreckung wird fortgesetzt, sobald hier ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist. Zum Grundstück 2: Wenn der Kläger zu 1) persönlich die Vormerkung bestellt, kann er sich nicht auf die angeblichen Machenschaften von Herrn Postmann berufen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Beklagte sich mit dem Kläger zu 1) noch mal wegen dieses Grundstückes zusammensetzen wird. Nur vorsorglich sei erwähnt, dass Sören Schnitter wohl geglaubt hat, die Klägerseite wolle sich mittels der Vertragsabschlüsse des Herrn Postmann Liquidität verschaffen und betrieblich neu ausrichten. gez. Franz Bartels Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Der Schriftsatz wird dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 5. November 2013 übersandt.
8 8 Öffentliche Sitzung Dresden, den 22. November Zivilkammer des Landgerichts Dresden Aktenzeichen: 5 O 1500/13 Protokoll In der Sache Cullmann u.a. gegen Breitner wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung u. a. Anwesend: Richterin am Landgericht Dillmann als Einzelrichterin Bei Aufruf der Sache sind erschienen: für beide Kläger Rechtsanwalt Dr. Krieger, für den Beklagten Rechtsanwalt Bartels. Der Sach- und Streitstand wird erörtert. Eine gütliche Einigung scheitert. Deshalb wird die Güteverhandlung geschlossen. Es wird ins streitige Verfahren übergegangen. Die Prozessbevollmächtigten gehen einvernehmlich von einem Streitwert von EUR bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 2 aus. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Vorsitzende führt aus: Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1) sich mit seiner Klage nicht gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunde vom 1. Oktober 2012 als Vollstreckungstitel wendet. Der Klägervertreter erklärt: Das ist zutreffend.
9 9 Die Prozessbevollmächtigten erklären, nichts weiter vortragen und keine weiteren Beweise anbieten zu wollen. beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, den 5. Dezember 2013, Uhr, Saal 110. gez. Dillmann Richterin am Landgericht Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: gez. Schreiber, JAng.
10 10 Vermerk zur Bearbeitung 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Ein Streitwertbeschluss ist nicht erforderlich. Bearbeitungszeitpunkt ist der Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. 3. Sollte die Klage ganz oder teilweise für unzulässig erachtet werden, so ist insoweit zur Begründetheit in hilfsweisen Entscheidungsgründen Stellung zu nehmen. 4. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, eine richterliche Aufklärung oder eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden, aber ohne Erfolg geblieben sind. 5. Die Formalien (Terminsanberaumung, Ladungen, Zustellungen, Belehrungen, Fristen, Vollmachten, Unterschriften etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus der Aufgabenstellung ausdrücklich etwas anderes ergibt BGB wurde beachtet. 7. Es ist zu unterstellen, dass sich der Grundbuchbezirk Dresden / Zschachwitz im Bezirk des Amts- und Landgerichts Dresden befindet. 8. Der Bearbeitung ist die aktuelle Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht anzuwenden.
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