Betriebswirtschaftliche & rechtliche Informationen für Unternehmer 04/04. Rechtsformwahl im Zuge der Steuerreform 2004/2005

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1 wirtschaftstreuhand gmbh holzknechtstraße linz tel: 0043/732/ fax: Betriebswirtschaftliche & rechtliche Informationen für Unternehmer 04/04 MANAGEMENT-INFO Rechtsformwahl im Zuge der Steuerreform 2004/2005 Die Rechtsformwahl gehört zu den wichtigsten, aber auch schwierigsten, unternehmerischen Entscheidungen. In den vorangegangenen Ausgaben der Management-Info haben wir Ihnen die wichtigsten Rechtsformen übersichtlich dargestellt. Neben zahlreichen anderen Kriterien spielt hierbei die je nach Rechtsform unterschiedliche Steuerbelastung eine entscheidende Rolle. Steuerbelastung Kapitalgesellschaft bis 2004 ab 2005 Gewinn 100,00 100,00 Körperschaftsteuer (34% bzw. 25%) 34,00 25,00 Nettogewinn 66,00 75,00 Kapitalertragsteuer (25%) 16,50 18,75 Nettoausschüttung 49,50 56,25 Gesamtsteuerbelastung 50,50 43,75 Steuerreform 2004/2005 Ab 2004 werden nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften bis zu einer Höhe von , mit dem halben Durchschnittssteuersatz (maximal 25%) besteuert, sofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorliegen ( 11a EStG). Für Kapitalgesellschaften wird der Körperschaftsteuersatz ab 2005 von 34% auf 25% abgesenkt. Mit der Steuerreform 2004/2005 wurden also neue steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen, die es für viele Unternehmen notwendig machen, die ursprüngliche Wahl der Rechtsform kritisch zu hinterfragen. Rechtsformwahl bei Vollausschüttung: Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft? Bis 2004 unterliegen Gewinne einer Kapitalgesellschaft, sofern sie in voller Höhe an natürliche Personen ausgeschüttet werden, einer Gesamtsteuerbelastung von 50,50% (34% Körperschaftsteuer zuzüglich 25% Kapitalertragsteuer auf den verblei- (Fortsetzung auf Seite 2) INHALT Rechtsformwahl im Zuge der Steuerreform 2004/2005 Basel II Rating verbessernde Methoden Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) Gesehen Tag: Name:

2 2 04/04 MANAGEMENT-INFO Rechtsformwahl (Fortsetzung von Seite 1) benden Nettogewinn). Diese Belastung sinkt ab 2005 auf 43,75%. Die Gesamtsteuerbelastung einer vollausschüttenden Kapitalgesellschaft stellt eine sogenannte flat tax-rate dar, die im Gegensatz zur Einkommensteuer unabhängig von der Höhe des Gewinnes immer in selber prozentueller Höhe (ab ,75%) anfällt. Eine Steuerbelastung von 43,75% ergibt sich erst bei einem Einkommen von , ( Break-Even- Point ) unter Berücksichtigung der ab 2005 geltenden vier Tarifstufen sowie eines Steuersatzes von 50% ab einem Einkommen von ,. Erst ab diesem Break-Even-Point ergibt sich bei vollausschüttenden Kapitalgesellschaften eine Gesamtsteuerbelastung, die unter jener eines Personenunternehmens liegt. Rechtsformwahl bei Thesaurierung / nicht entnommener Gewinn: Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft? Gewinne einer Kapitalgesellschaft, die nicht ausgeschüttet werden, unterliegen ab 2005 einer Körperschaftsteuerbelastung in Höhe von 25%. Bei Personengesellschaften ist ab 2004 die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis zu einem Höchstbetrag von , p.a. ( 11a EStG) zu berücksichtigen. Die Höchstgrenze gilt pro Betrieb und pro Person. Durch diese Bestimmung wird der Vorteil für Personenunternehmen erheblich erweitert. Eine Durchschnittssteuerbelastung von 25% wird unter Berücksichtigung des 11a EStG erst bei einem Einkommen von , ( Break-Even-Point ) erreicht. Es ist jedoch zu beachten, dass die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden kann. Liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des 22 EStG (z.b. freiberufliche Tätigkeit) vor, wird der Break-Even-Point bereits bei einem Einkommen von , erreicht; bei Überschreiten dieser Grenze ist bei Nichtausschüttung der Gewinne die Rechtsform der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft. Mehrperiodenvergleiche Die Entscheidung betreffend die Rechtsformwahl sollte nicht ausschließlich auf Basis einer statischer Vergleichsrechnung getroffen werden, die sich nur auf eine Periode bezieht. Folgende Punkte sollten bei der Rechtsformwahl berücksichtigt werden: Bei der Veräußerung von GmbH- Anteilen im Privatvermögen ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn der Gesellschafter weniger als 1% und länger als 1 Jahr beteiligt war. Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne werden zum ermäßigten Steuersatz (halber Durchschnittsteuersatz) versteuert. Die Veräußerungsgewinne von Einzelunternehmen/Personengesellschaften sind stets steuerpflichtig. Gegebenenfalls können Begünstigungen (Freibetrag, halber Durchschnittsteuersatz oder Verteilung des Gewinnes auf drei Jahre) zum tragen kommen. Bei der Inanspruchnahme der Begünstigung des 11a EStG für nicht entnommene Gewinne ist zu berücksichtigen, dass es zu einer Nachversteuerung kommt, wenn entnahmebedingt innerhalb von sieben Jahren ein Absinken des Eigenkapitals eintritt. Bei Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit, als nicht wesentlich beteiligter (<25%) Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis ein begünstigt besteuertes 13. und 14. Gehalt (6%!) zu beziehen. Der unterschiedliche zeitliche Anfall der jeweiligen Steuerbelastungen ist durch die Ermittlung der Barwerte der Belastungen zu berücksichtigen (je später die Steuerzahlungen eintreten desto größer ist der Vorteil). Aus steuerlicher Sicht ergibt sich, dass die Rechtsform der Kapitalgesellschaft für alle Tätigkeiten, die von der Begünstigung des 11a EStG ausgenommen sind (z.b. Freiberufler), sowie für ertragstarke Unternehmen (mit Jahresgewinnen von etwa Vollentnahme Gewinn Inanspruchnahme Steuerbegünstigung maximaler nicht entnommener Gewinn ( 11a EStG) Gewinn ESt ESt in % ESt Steuervorteil ESt in % ( 11a EStG) , , , , , , , , , , , , , , , , , ,5

3 MANAGEMENT-INFO 04/ , bis , ), die ihre Gewinne überwiegend thesaurieren, besonders attraktiv ist. Hinzuweisen ist selbstverständlich, dass neben den neuen (steuerlichen) Rahmenbedingungen durch die Steuerreform 2004/2005 wie schon in der Vergangenheit auch außersteuerliche Aspekte eine wesentliche Rolle spielen. Diese betreffen insbesondere folgende Bereiche: Sozialversicherung Haftung Kosten der Rechtsform (Gründung, evtl. Prüfungspflicht etc.) Mindestkapital Erbrecht Mietrecht Die Wahl der richtigen Rechtsform ist daher eine komplexe Frage, die durch die Steuerreform 2004/2005 neue Dynamik bekommen hat. Basel II Rating verbessernde Maßnahmen Auch wenn die Bestimmungen von Basel II voraussichtlich erst ab 2007 vollständig anzuwenden sind, hat die Thematik aufgrund der erwarteten Auswirkungen bereits im Vorfeld für großes mediales Aufsehen gesorgt. Da die heimischen Unternehmen (insbesondere die KMUs) traditionell sehr stark über Bankkredite finanziert sind, sollten sie sich rechtzeitig mit den Folgen von Basel II beschäftigen. Basel II verpflichtet die Banken verbindlich für Kredite an Unternehmen mit schlechteren Ratings, einen höheren Eigenmittelanteil zu hinterlegen als für Unternehmen mit guten Ratings. Es liegt daher auf der Hand, dass dies sich auch in den Kreditkonditionen niederschlägt und es für zahlreiche KMUs zu einer Verteuerung der Finanzierungskosten kommen kann. Da es in Österreich nur für sehr wenige (große) Unternehmen externe Ratings von spezialisierten Ratingagenturen gibt, werden Banken künftig verstärkt und systematisch eigene Ratingverfahren entwickeln müssen. Ratingprozess Unter einem Rating versteht man in diesem Zusammenhang, die Einschätzung der zukünftigen Fähigkeit, Zahlungen von Zins und Tilgung vollständig zu erfüllen. Im Zuge des Ratingprozesses werden die Banken voraussichtlich primär auf quantitative Größen ( hard facts ) zurückgreifen, die sich aus den Jahresabschlüssen der Unternehmer ableiten lassen. Einige heimische Banken haben bereits jene Kennzahlen veröffentlicht (allerdings noch ohne Gewichtung), die sie im Ratingverfahren anwenden wollen. Als wichtige Kennzahlen im Ratingverfahren kristallisieren sich dabei die Eigenkapitalquote, die Schuldentilgungsdauer und die Eigen- bzw. Gesamtkapitalrentabilität heraus (vgl. zur Berechnung der einzelnen Kennzahlen Management-Info 2/2004) Neben den hard facts werden zur Abrundung der Ratingergebnisse auch qualitative Größen (sogenannte soft facts ) herangezogen werden, die zwar schwieriger messbar sind und unterschiedlich interpretiert werden können, jedoch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die zukünftigen Erfolgsaussichten des Unternehmens haben können. Beispiele für soft facts sind u.a. die Qualität der Unternehmensführung und des Managements, Annahmen über das wirtschaftliche Umfeld, Innovationsfähigkeit, Image und Bekanntheitsgrad sowie die Bank-Kunde-Beziehung im Allgemeinen. Ratingverbessernde Maßnahmen Als Unternehmer sollten Sie sich daher bereits jetzt intensiv mit dem Ratingprozess beschäftigen, da sich unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierungskosten Ihres Unternehmens ergeben können. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch über rating-verbessernde Maßnahmen nachdenken: Überdenken der Bilanzierungsstrategien (bisher erfolgte die Bilanzierung oft nach steuerlichen Gesichtspunkten, d.h. Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns um Steuern zu sparen künftig sollte der Jahresabschluss als kaufmännische Visitenkarte dienen) Zeitnähere Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen Bereitstellung von Zusatzinformationen, Planungsrechnungen, Controllingberichten etc. Ausarbeitung von Businessplänen Stärkung der Eigenkapitalquote (eventuell auch durch Hereinnahme neuer Partner) Verbesserung der Kommunikation mit kreditgebenden Banken Implementierung eines effizienten und systematischen betrieblichen Risikomanagements (z.b. durch Controllinginstrumente wie Balanced Scorecard) schlüssige Darstellung der geplanten Investitionspolitik Ratingvorbereitung (Präsentation der geplanten zukünftigen Geschäftspolitik) Bereitstellung von Sicherheiten (Immobilien, Wertpapiere, Patronats- und Bürgschaftserklärungen) Bei all diesen Punkten empfiehlt es sich auf das Know-how Ihres Steuerberaters zurückzugreifen, der Sie als Fachmann bei der Vorbereitung auf das Ratingverfahren optimal unterstützen kann. Web-Tipps

4 4 04/04 MANAGEMENT-INFO Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (IRÄG 1997) hatte zum Ziel, Maßnahmen zur Insolvenzprohylaxe und -bewältigung zu setzen. In Bezug auf Kapitalgesellschaften erfährt es eine Erweiterung als verbindliches Frühwarnsystem, in dem an das Ignorieren der negativen Indikatoren rechtliche bzw. finanzielle Konsequenzen geknüpft sind. Das URG sieht vor, dass der Unternehmer die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen kann, sofern Reorganisationsbedarf vorliegt. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des gefährdeten Unternehmens zu verbessern und dessen nachhaltige Fortführung zu sichern. Kriterien für Reorganisationsbedarf Ein Reorganisationsbedarf wird insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote (weniger als 8 %) und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren vermutet. Ablauf des Verfahrens Zur Einleitung des Verfahrens muss der Unternehmer glaubhaft machen bzw. anhand von Jahresabschlüssen belegen Eigenmittelquote in %: Fiktive Schuldentilgungsdauer in Jahren: Rückstellungen + Verbindlichkeiten Sonstige Wertpapiere Kassa, Schecks, Bankguthaben Anzahlungen = Nettoverbindlichkeiten können, dass das Unternehmen nicht insolvent ist und o.g. Kriterien vorliegen. In weiterer Folge ist ein entsprechender Reorganisationsplan auszuarbeiten, der die Ursachen der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darstellt. Begleitet wird dieses Verfahren von einem durch das Gericht bestellten Reorganisationsprüfer. Konsequenzen Wird ein Reorganisationsverfahren trotz Vorliegens eines Reorganisationsbedarfes innerhalb der letzten 2 Jahre nicht eingeleitet und wird in weiterer Folge der Konkurs oder der Anschlusskonkurs eröffnet, tritt für Geschäftsführer (zusätzlich zu anderen Schadenersatzansprüchen) für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten eine verschuldensunabhängige Haftung bis zu , ein, wenn der Geschäftsführer einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten hat, aus dem die Vermutung des Reorganisationsbedarfes hervorgeht und nicht unverzüglich skizziertes Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt hat Eigenkapital zzgl. unversteuerte Rücklagen Gesamtkapital abzgl. Anzahlungen auf Vorräte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Steuern auf das EGT + Abschreibungen + Verluste aus dem Abgang von Anlagen Zuschreibungen zum Anlagevermögen Gewinne aus dem Abgang von Anlagen +/ Veränderung von Rückstellungen = Mittelüberschuss aus der gew. Geschäftstätigkeit Nettoverbindlichkeiten Mittelüberschuss oder einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt hat. ( 22 URG) Weder das HGB noch das GmbHG oder AktG enthalten Maßgaben, wonach vertretungsbefugte Organe von Kapitalgesellschaften verpflichtet wären, o.g. URG-Kennzahlen zu berechnen. Lediglich der Abschlussprüfer ist im Rahmen der Prüfung verpflichtet, diese Kennzahlen gesondert anzugeben und darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen eines Reorganisationsbedarfs vorliegen. Die rechtlichen Konsequenzen betreffen folglich lediglich Organe von prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften. Organe kleiner GmbHs sind idr von den Haftungsbestimmungen des URG ausgeschlossen. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Geschäftsführer unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt hat, welches den Reorganisationsbedarf verneint. Schlussbemerkung Aufgrund der hohen Kosten des Reorganisationsprüfers, der Angst von Rufschädigung bei Bekanntwerden und des unsicheren Ausgangs wird dieses Verfahren bisher jedoch von der Wirtschaft nicht angenommen. Darüber hinaus handelt es sich bei o.g. URG-Kennzahlen zwar um in vielen empirischen Tests bestätigte Variablen mit hoher Trennkraft und Signalwirkung, durch die fehlende Branchenklassifizierung und die offensichtlich willkürlich festgelegte Toleranzgrenzen verlieren die URG-Kennzahlen jedoch an Aussagekraft. Das gepriesene Instrument zur Insolvenzprophylaxe, das als wesentlichster Bestandteil des IRÄG 1997 gesehen wurde, stellt sich damit als untauglich heraus. In Hinblick auf ein in der Praxis gängiges (freiwilliges) Insolvenzprognosemodell wird auf die Management-Info 3/2004 verwiesen. VORSCHAU Kundenstrukturmanagement Vergleich Leasing Kredit Eigenkapitalkosten Gewerbeimmobilien Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info.at, Klier, Krenn & Partner KEG, Redaktion: F. Klier, H. Krenn, alle 1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/ Druck: Probst GmbH, 2483 Ebreichsdorf, Wiener Neustädter Straße 20. Richtung: unpolitisch & unabhängig Die Management-Info widmet sich Themen aus der Welt der Unternehmensberatung und aus dem Wirtschaftsrecht und ist speziell für Klienten von Steuer- u. Unternehmungsberatungskanzleien bestimmt. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. Kontakt: Klienten-Info online: Tel. 01/ ; office@klienten-info.at, Internet:

5 Management- Überlauf

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