4. Sitzung des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve. Tagesordnung

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1 Öffentliche Sitzung 4. Sitzung des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve am Dienstag, dem , Uhr, in Kleve, Kreishaus, Prinz-Moritz-Saal (Raum E.159) Tagesordnung 1. Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve; Bestellung eines Schriftführers 2. Anpassung eines Landschaftsplans des Kreises Kleve an die kommunale Bauleitplanung der Stadt Rees im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie; Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 4: Rees; 4. Änderung 3. Anpassung von Landschaftsplänen des Kreises Kleve an die kommunale Bauleitplanung der Stadt Kevelaer im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie; Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 10: Weeze; 4. Änderung Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 11: Kevelaer; 6. Änderung 4. Ordnungsbehördliche Verordnungen; Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Dornicksche Ward in der Stadt Emmerich im Kreis Kleve 5. Abgrabungen; Abgrabung Gocher Heide in der Stadt Goch - Erweiterung 6. Abgrabungen; Abgrabung Gelinter Heide in der Gemeinde Wachtendonk - Nord-Erweiterung 7. Mitteilungen; 7.1 Abgrabungen; Konzeption der Teunesen Sand & Kies GmbH + Co. KG für Abgrabungen in der Gemeinde Weeze - PowerPoint-Präsentation durch einen Firmenvertreter 311/WP14 312/WP14 313/WP14 314/WP14 316/WP14 317/WP14 318/WP14 8. Anfragen Nichtöffentliche Sitzung 1. Mitteilungen 2. Anfragen Kleve, gez.: Böving Vorsitzender des Beirates

2 Vorlage Nr. 311/WP14 öffentliche Sitzung Vorlage zu den Sitzungen der nachfolgenden Gremien: Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde TOP 1 Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve; Bestellung eines Schriftführers Nach 3 (3) der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO LG) ist über die Beschlüsse des Beirates eine Niederschrift zur fertigen, in der das Stimmenverhältnis wiederzugeben ist. Gemäß Ziff. 3.3 des Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom IV B soll die Landschaftsbehörde dem Beirat bei der Fertigung der Niederschrift behilflich sein. Da der bisherige Schriftführer aus dem Dienst ausscheidet, ist ein neuer Schriftführer zu bestellen. Beschlussvorschlag: Zur Fertigung der Niederschriften des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Kleve wird Herr Ralf Hermsen zum Schriftführer bestellt. Kleve, Kreis Kleve Der Landrat /02 - Im Auftrag Dr. Reynders

3 Vorlage Nr. 312/WP14 öffentliche Sitzung Vorlage zu den Sitzungen der nachfolgenden Gremien: Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde TOP 2 Ausschuss für Umwelt und Strukturplanung TOP 2 Kreisausschuss TOP Kreistag TOP Anpassung eines Landschaftsplans des Kreises Kleve an die kommunale Bauleitplanung der Stadt Rees im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie; Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 4: Rees; 4. Änderung Die Stadt Rees beabsichtigt, im Rahmen ihrer kommunalen Bauleitplanung mehrere Konzentrationszonen für Windenergie auszuweisen. Es handelt sich dabei ursprünglich um folgende Bereiche: 1. Heeren-Herken 2. Kattenbruch 3. BAB 4. Haldern/Wertherbruch 5. Kalfovenweg (wurde im weiteren Verfahren nicht weiter verfolgt) 6. Haldern-Süd Die geplanten Konzentrationszonen sind den beigefügten Karten zu entnehmen (Anlage 1). Da Festsetzungen im Landschaftsplan Rees teilweise den kommunalen Planungen entgegenstehen, hat der Kreistag des Kreises Kleve als Satzungsgeber des Landschaftsplans in seiner Sitzung am einstimmig die Verwaltung beauftragt, im sog. vereinfachten Verfahren gemäß 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz (LG NRW) die 4. Änderung des Landschaftsplans des Kreises Kleve Nr. 4 - Rees für die o.g. Konzentrationszonen durchzuführen und im Rahmen dieses Verfahrens die Unberührtheitsregelungen des Landschaftsplans wie folgt zu erweitern: Unberührt bleiben, soweit durch besondere Bestimmungen für die einzelnen Landschaftsschutzgebiete nichts anderes bestimmt ist: j)bei den von der Stadt Rees bestimmten Flächen für Windenergie: Heeren-Herken, Kattenbruch, BAB, Haldern/Wertherbruch, Kalfovenweg und Haldern-Süd die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich von Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans; für die damit verbundenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist eine Befreiung zu erteilen, wenn das Vorhaben 26 (2) BNatSchG nicht entgegensteht. Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Beteiligten im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen wurden gemäß 29 (2) S. 4 LG i.v.m. 27c (1) S. 4 LG als Bedenken und Anregungen behandelt und geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung mit den jeweiligen Erwiderungen der Verwaltung (Beschlussentwurf) sind

4 - 2 - der beigefügten Synopse einschließlich des ergänzten Teils der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu entnehmen (Anlage 2). Die Verwaltung beabsichtigt, dem Kreistag des Kreises Kleve als Satzungsgeber für den Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 4 - Rees folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten: 1. Die Erwiderungen der Verwaltung (Beschlussentwurf) zu den Hinweisen, Anregungen und Bedenken, die von den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach 29 (2) LG abgegeben wurden, werden zum Beschluss erhoben. 2. Die Unberührtheitsregelungen des Landschaftsplans des Kreises Kleve Nr. 4 - Rees werden für die Konzentrationszonen für Windenergie im Stadtgebiet Rees: 1. Heeren-Herken 2. Kattenbruch, 3. BAB, 4. Haldern/Wertherbruch, 5. Haldern-Süd wie folgt erweitert Unberührt bleiben, soweit durch besondere Bestimmungen für die einzelnen Landschaftsschutzgebiete nichts anderes bestimmt ist: j)bei den von der Stadt Rees bestimmten Flächen für Windenergie: Heeren-Herken, Kattenbruch, BAB, Haldern/Wertherbruch und Haldern-Süd die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich von Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans; für die damit verbundenen Verund Entsorgungsleitungen ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn das Vorhaben 26 (2) BNatSchG nicht entgegensteht. Diese Regelung gilt ausschließlich für die in der Karte A mit gelb abgegrenzten Bereichen der rechtswirksamen 1. Teilflächennutzungsplanänderung Windkraft der Stadt Rees. 3. Der Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 4 - Rees wird einschließlich der geänderten Eintragungen, die sich aus den Beratungen über die Hinweise, Anregungen und Bedenken ergeben haben, als Satzung beschlossen. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde wird gemäß 11 Abs. 2 LG NW um Stellungnahme gebeten. Kleve, Kreis Kleve Der Landrat Im Auftrag Dr. Reynders

5 4. Änderung LP 04 Rees Verkleinerte Konzentrationszone Heeren Herken Anlage 1

6 4. Änderung LP 04 Rees Konzentrationszonen Kattenbruch und BAB

7 Wertherbruch 4. Änderung LP 04 Rees Konzentrationszonen Haldern / Wertherbruch

8 Haldern Süd 4. Änderung LP 04 Rees Konzentrationszonen Haldern Süd

9 Vereinfachte Änderungen des Landschaftsplans Stand: Nr. 04 Rees - 1. Änderung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke entsprechend 29 (2) LG Anregungen und Bedenken Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Behörde / Stelle Bezirksregierung Düsseldorf ~ Dezernat 51 ~ Vereinfachtes Verfahren: Nach Ihrer Zuschrift ist eine Änderung im vereinfachten Verfahren vorgesehen. Gemäß 29 Abs. 2 LG NRW ist ein vereinfachtes Verfahren nur zulässig, wenn sich die Grundzüge der Planung nicht ändern. Eine entsprechende Prüfung ist nicht erkennbar; die nun vorgesehene Unberührtheit für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen könnte eine durchaus beachtliche Veränderung sein. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Das vereinfachte Verfahren wurde gewählt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Schutzgebietssystem bleibt insgesamt bestehen, nur für untergeordnete Bereiche wird kleinflächig der Bau von Windenergieanlagen zugelassen und die übrigen LSG-Bereiche werden aufgrund der Ausschlusswirkung nachhaltig geschützt. Das Verfahrensgebiet Heeren-Herken wird von Süden nach Westen durch eine 110 KV-Hochspannungs-freileitung durchschnitten. Weiterhin befinden sich im Norden des Plangebietes, auf Isselburger Gemeindegebiet bei Heelden, drei bestehende WEA. Zudem befindet sich südlich der Fläche eine 10 KV-Freileitung der Trasse der Deutschen Bahn. Die geplante Hochspannungstrasse soll unmittelbar nördlich des Plangebietes geführt werden, so dass auch bei Wegfall der bestehenden Leitung eine deutliche Vorbelastung des Gebietes verbleiben würde. Im Plangebiet Kattenbruch sind derzeit weder andere WEA noch Hochspannungsleitungen als optische Vorbelastungen festzustellen. Nach dem Bau der neuen Hochspannungstrasse der Amprion, die sich derzeit in der Planfeststellung befindet, werden jedoch starke Vorbelastungen entstehen. Eine deutliche Beeinträchtigung besteht allerdings durch die ca. 450 m entfernte, sichtbare und hörbare A3. Bei Realisierung der Fläche 10 (BAB) würde eine Vorbelastung der Fläche durch die dort errichteten Anlagen für das Plangebiet entstehen. Auch bei Umsetzung der Fläche 7 (Heeren Herken) würden die dann dort entstehenden WEA hier sichtbar sein. Die Fläche Nr. 10 BAB ist ebenfalls durch Vorbelastungen betroffen: Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die A 3, die 1

10 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf von der Fläche aus stark sichtbar sowie hörbar ist. An der östlichen Grenze dieses Plangebietes befindet sich die L 468. die die Autobahn quert. Die Straße verläuft in Hochlage, so dass sie ebenfalls deutlich wahrnehmbar ist. Das Landschaftsbild im Plangebiet ist zudem durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur belastet. Für das Plangebiet Haldern besteht ebenfalls eine visuelle sowie akustische Vorbelastung durch die A3. Eine weitere Vorbelastung besteht durch den Funkmast und in der Ferne sichtbare WEA in 3,5 km Entfernung auf Hamminkelner Gemeindegebiet sowie WEA in Isselburg und bei Helden in ca. 4 km Entfernung. Daneben werden auch die derzeit geplanten Anlagen auf den Flächen 9 und 10 in ca. 2,5 km Entfernung sichtbar sein. Weiterhin bestehen Vorbelastungen durch die geplante bzw. bestehende Hochspannungstrasse. Während im südlichen Bereich des Plangebietes Wertherbruch zur Zeit keine Vorbelastungen erkennbar sind, liegt für den nördlichen Teil ein Richtfunkmast vor. Nach Osten bestehen Sichtbeziehungen ins Umland. Die neue Hochspannungsleitung der Amprion wird vom Plangebiet gut sichtbar sein. Die Fläche grenzt an die L459. Im Planungsbereich Haldern Süd ist das Landschaftsbild durch zwei WEA in einer Entfernung von 1 km auf dem Gemeindegebiet von Hamminkeln sowie der nördlich verlaufenden Hochspannungsleitung deutlich vorbelastet. In allen Bereichen sind selbst bei über die Teilflächen hinausgehenden optischen Wirkungen die Wirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild in den Schutzgebieten von untergeordneter Bedeutung. Die Ausweisung von alternativen Flächen wurde bereits im Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren geprüft und ausgeschlossen. Im Rahmen der FNP-Änderung der Stadt Rees wurden Konzentrationszonen für WEA für große Teile des Stadtgebietes ausgeschlossen, um das Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein nicht zu beeinträchtigen. Umweltverträglichkeitsprüfung: Aus naturschutzfachlicher Sicht werden zu der vom Bauverbot vorgesehenen Unberührtheitsklausel für die Errichtung von Windenergieanlagen rein vorsorglich Bedenken angemeldet. Diese begründen sich im Wesentlichen in der hier nicht ausreichend vorliegenden Strategischen Umweltprüfung. Gemäß 19a des Gesetzes über die Um- Bezüglich des Umfangs und der Tiefe der Untersuchungen war im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen, dass bei vereinfachten Landschaftsplanänderungsverfahren eine Strategische Umweltprüfung im Regelfall nicht erforderlich ist. 2

11 Stellungnahme der Behörde / Stelle weltverträglichkeitsprüfung i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBL I S. 94) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2749) in Verbindung mit 17 LG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Sofern für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen eine Strategischen Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich diese auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplanes nach 29 Abs. 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Dies ist bei den vorgesehenen Standorten der WEA im o.a. LP- Änderungsentwurf jedoch aufgrund der Lage in Schutzgebieten mit zumeist artenschutzrelevanten Biotopstrukturen in der Regel nicht auszuschließen. Ich halte es daher für erforderlich, in der Strategische Umweltprüfung gemäß 17 Abs.1 LG NRW, hinsichtlich des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt die abschließenden artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsnachweise ergänzen zu lassen ( in der aktuellen SUP wird lediglich auf ernstzunehmende Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher Arten hingewiesen", ohne die einzelfallbezogene Verträglichkeit zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Dieses Defizit ist bereits im Zuge der landesplanerischen Prüfung anlässlich der von der Stadt Rees eingereichten FNP- Änderung angesprochen worden) sowie hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft für die hier relevanten sog. Potentialflächen die Vorbelastungen des Landschaftsbildes jeweils unter Angabe der Entfernung (zwischen Vorbelastung und Planung) räumlich zu konkretisieren und zu bewerten. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Den Bedenken wird insofern gefolgt, dass die SUP um die im Rahmen der FNP-Änderung der Stadt Rees überarbeiteten artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsnachweise und um Angaben zu den Vorbelastungen des Landschaftsbildes ergänzt wird. Zusammenfassung der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung und vertiefenden Prüfung (ASP II) Anlass der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfungen (ASP I und II) ist die geplante Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in der Stadt Rees, Kreis Kleve. Im Rahmen einer Standortuntersuchung (STADT REES 2013) wurden im Ergebnis 12 Flächen als potenziell geeignet für die Windenergienutzung eingestuft. (red. Anm.: im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Rees sind 5 Flächen betroffen: Heeren- Herken, Kattenbruch, BAB, Haldern / Wertherbruch, Haldern- Süd, wobei die Flächen Haldern und Wertherbruch jeweils gesondert betrachtet wurden. Die Fläche Speldrop liegt außerhalb des Bereichs des Landschaftsplan, wurde aber im Rahmen der großräumigen Untersuchung mit bewertet). Da konkrete Anlagenstandorte und -typen noch nicht bekannt sind, bzw. erst eine Vorauswahl möglicher Bereiche für die Windenergienutzung betrachtet wird, ist eine vollständige Bearbeitung v. a. der baubedingten Auswirkungen auf FNP-Ebene nicht sinnvoll und auch nicht möglich Eine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme zum vorliegenden LP- Änderungsverfahren kann daher erst nach Vorlage der ergänzten Bewertung erfolgen. Im Folgenden wird aus dem Gutachten zitiert: Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab für den gesamten Untersuchungsraum (3.000 m um die potentiell für Windenergienutzung geeigneten Standorte, einschließlich der Teilräume im Stadtgebiet Rees, die derzeit nicht mehr für eine Windenergienutzung weiterverfolgt werden) 17 Arten, die nach MKULNV und LANUV (2013) als WEA-empfindlich einzustufen sind. Von den insgesamt 17 Arten werden die Arten Singschwan, Weißwangengans, Saatgans, Blässgans, Kranich, Goldregenpfeifer und Kiebitz als WEA-empfindliche Rast und Zugvogelarten eingestuft. Die Art-für-Art-Betrachtung im Rahmen der vertiefenden Arten- 3

12 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf schutzrechtlichen Prüfung (Stufe II) ergab für die einzelnen Flächen folgende Ergebnisse: 1. in den Potentialflächen Heeren-Herken, Kattenbruch, BAB, Haldern, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich des Kiebitzes als Brutvogel zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Bei ungünstigen Anlagenkonstellationen müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Bruthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenseinwirkungen dienen. 2. in den Potentialflächen Kattenbruch, BAB, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich des Kiebitzes als Rastvogel zu Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen. 3. in den Potentialflächen Heeren Herken, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich der Blässgans als Rastvogel zu Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen. Da es sich um ein betroffenes Schwerpunktvorkommen handelt, ist für die Maßnahmen ein populationsbezogenes Monitoring (Risikomanagement) vorgesehen. 4. in den Potentialflächen Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich der Saatgans als Rastvogel zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der unun- 4

13 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf terbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenseinwirkungen dienen. Da es sich um ein betroffenes Schwerpunktvorkommen handelt, ist für die Maßnahmen ein populationsbezogenes Monitoring (Risikomanagement) vorgesehen. Aus den Bereichen Verkehr, Luftverkehr, Ländliche Entwicklung und Bodenordung (Dezernat 33), Denkmalangelegenheiten, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz (Dezernat 53) sowie dem Sachgebiet Trinkwasserschutz und vorbeugender Gewässerschutz (Dezernat 54) werden zum Änderungsverfahren weder Anmerkungen gege- 5. in allen Potentialflächen ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der potentiell vorkommenden Fledermausarten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 1 BNatSchG kommen kann. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen Maßnahmen (Installation von Abschaltlogarithmen) umgesetzt werden, die vermeiden, dass es zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko kommt. Unter der Voraussetzung der Durchführung der flächenbezogenen dargestellten Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements sowie der im BImSchG-Verfahren noch im Detail festzulegenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (Art der Maßnahmen, Verortung und Flächenbedarf) wird es durch die Planungen nicht zu betriebsbedingten Auswirkungen kommen, die als Zugriffsverbote des 44 (1) BNatSchG zu werten wären. Im Falle eines BImSchG-Verfahrens zu Windenergieanlagen innerhalb der Potentialflächen ist die vertiefende Artenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich der bau- und anlagebedingten Auswirkungen zu vervollständigen. Auch die Strategische Umweltprüfung kommt zu dem Schluss, dass keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des UVPG zu erwarten sind. Aufgrund der vorgenommenen Prüfungen ergeben sich keine unüberwindbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Die Bedenken werden daher zurück gewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5

14 Stellungnahme der Behörde / Stelle ben noch Bedenken erhoben. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/ Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann später dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.b. in späteren Genehmigungs- und Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. Bezirksregierung Düsseldorf ~ Dezernat 32 ~ Hinsichtlich der Beachtung der Ziele der Raumordnung gemäß 16 Abs. 2 LG NRW wird von meinem Fachdezernat Regionalentwicklung zur 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 4 Rees wie folgt Stellung genommen: Zur o.g. vereinfachten Änderung des Landschaftsplans teile ich Ihnen mit, dass zu der derzeit in der Aufstellung befindlichen 1. Teilflächennutzungsplan-Änderung (47. Flächennutzungsplanänderung) der Stadt Rees, mit der die o.g. Landschaftsplan- Änderung in inhaltlichem Zusammenhang steht, eine landesplanerische Abstimmung gemäß 34 Abs. 1 LPlG mit Stellungnahme vom (AZ /1. WK-839) erfolgt ist. Die 1. Teilflächennutzungsplan-Änderung (47. Flächennutzungsplanänderung) der Stadt Rees liegt derzeit zur abschließenden Beurteilung gemäß 34 Abs. 5 LPIG bei der Regionalplanungsbehörde erneut vor. Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass eine abschließende landesplanerische Stellungnahme zu den in Frage stehenden Flächen der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rees derzeit noch aussteht. Bezogen auf die geplante Ausweisung der Fläche 07 Heeren-Herken als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan der Stadt Rees ist noch zu klären, inwiefern der inmitten eines Bereiches für den Grundwasser- und Gewässerschutz (BGG) und einer potentiellen Wasserschutzzone II gelegenen Fläche angesichts der potentiellen Betroffenheit von Brunnenstandorten für eine künftige Trinkwassergewinnung landesplanerisch zugestimmt werden kann. Anmerkung: Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom mitgeteilt, dass gegen die 1. Teilflächennutzungsplanänderung Windkraft der Stadt Rees keine landesplanerischen Bedenken vorgetragen werden. Der Bereich innerhalb der geplanten Konzentrationszone 07, die zukünftig der Wasserschutzzone II zugewiesen wird, wurde (im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens) aus der Fläche Heeren-Herken herausgenommen. Die Restfläche, für die die Unberührtheitsklausel gelten soll, stellt sich wie folgt dar: 6

15 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Sollte aus landesplanerischer Sicht der 1. Teilflächennutzungsplan-Änderung (47. Flächennutzungsplanänderung) der Stadt Rees nicht zugestimmt werden können, wäre insoweit die Änderung des Landschaftsplanes nicht erforderlich und entsprechend nicht zustimmungsfähig. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Stellungnahme zur o.g. FNP- Änderung gebe ich folgende Stellungnahme gemäß 16 (2) LG NRW zur Änderung des Landschaftsplans des Kreises Kleve 04 Rees" ab: Für die Beurteilung Vereinbarkeit der Landschaftsplanänderung mit den Zielen der Raumordnung ist maßgeblich, ob die geplante Änderung des Landschaftsplans die geltenden Ziele des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) beachtet. Hinweise Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner Sitzung am die Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) auf Grundlage des von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten Entwurfs des RPD Stand: August 2014 beschlossen. Bei den Zielen, die im Entwurf des RPD formuliert sind, handelt es sich um in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung gem. 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG und somit um sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Ziele des bestehenden Regionalplans (GEP 99) entfalten weiterhin bis zum Inkrafttreten des RPD ihre Bindungswirkung. 7

16 Stellungnahme der Behörde / Stelle Die im Entwurf des RPD enthaltenen Vorgaben stellen lediglich den aktuellen Sachstand dar. Sobald der Regionalrat den Aufstellungsbeschluss für den RPD fasst und die entsprechenden Bekanntmachungen erfolgt sind, treten die dann gültigen Vorgaben des RPD mit entsprechender Bindungswirkung an Stelle der damit außer Kraft tretenden Vorgaben des GEP 99. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Ziele des gültigen Regionalplans Düsseldorf (GEP 99) Die Bereiche der von der Änderung des Landschaftsplanes 04 Rees" des Kreises Kleve betroffenen Flächen sind gemäß den zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFA) überlagert mit der Freiraumfunktion Bereich für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) dargestellt. Darüber hinaus sind die Potentialflächen Nr. 7 und Nr. 9 vollständig, die Potentialflächen Nr. 12 im südlichen sowie Nr. 13 im nördlichen Randbereich überlagert durch die Darstellung Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz (BGG), die Potentialfläche Nr. 10 ist überlagert durch die Darstellung eines Überschwemmungsbereiches (ÜSB). Letztere liegt, wie auch die Zonen 9 und 12 im ordnungsbehördlich festgesetzten ÜSG des Isselsystems. Gemäß Kapitel 2.1 Regionales Freiraumsystem", Ziel 1, Abs. 2 des GEP 99 kommt dem ökologisch wirksamen Freiraumverbund besonderes Gewicht zu. Gemäß Kap. 2.5, Ziel 1, Abs. 1-4 des GEP 99 soll in BSLE die biologische Vielfalt und der Erlebniswert der Landschaft erhalten bzw. verbessert werden. Der BSLE soll dazu dienen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild zu erhalten und wiederherzustellen. Landschaftliche Funktionszusammenhänge sollen erhalten bzw. verbessert werden. Im Einzelnen soll hierzu insbesondere die Landschaftsplanung günstige Voraussetzungen für den Arten- und Biotopschutz erhalten und verbessern. Die Darstellungen der BSLE sind dementsprechend im Landschaftsplan Nr. 04 Rees" des Kreises Kleve konkretisiert durch die Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes 01 Landschaftsschutzgebiet im Bereich der lsselburg - Werther Bruchniederung, der Millinger Ebene und der Wittenhorster Sandplatten" u.a. im Bereich der Potentialflächen Nr. 7, Nr. 10, Nr. 13 und Nr. 16; des Landschaftsschutzgebietes 05 Landschaftsschutzgebiet Niederungszüge Halderner Bach und Wolfstrang" u.a. für den Bereich der Potentialflächen 9 und 12. Zu den Bereichen im Einzelnen: Gemäß Windenergie-Erlass NRW ist die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie in regionalen Grünzügen möglich, wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist. Dies kann wie im vorliegenden Fall - beispielsweise in großräumigen BSLE in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung möglich sein. Der Bereich innerhalb der geplanten Konzentrationszone 07, die zukünftig der Wasserschutzzone II zugewiesen wird, wurde (im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens) aus der Fläche Heeren-Herken herausgenommen (s.o.). Gemäß Windenergie-Erlass NRW dürfen in Überschwemmungsbereichen Gebiete für die Windenergienutzung in Bauleitplänen unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG als Ausnahmeentscheidung zugelassen werden. Das Schutzgebietssystem bleibt insgesamt bestehen, nur für untergeordnete Bereiche wird kleinflächig der Bau von Windenergieanlagen zugelassen und die übrigen LSG-Bereiche werden aufgrund der Ausschlusswirkung nachhaltig geschützt. 8

17 Stellungnahme der Behörde / Stelle Fläche 07 Heeren Herken: Wesentlicher Bestandteil des BSLE in diesem Bereich ist im östlichen Teil der Potentialfläche gemäß dem Fachbeitrag des LANUV (2014) zum Regionalplan Düsseldorf (RPD) die Biotopverbundfläche von besonderer Bedeutung VB-D Niederungen von Wolfstrang, Halderner Bach und Laakhausener Landwehr". Fläche 09 Kattenbruch: Auch im Bereich dieser Fläche umfasst der im GEP 99 dargestellte Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) Teile der Biotopverbundflächen von besonderer Bedeutung VB-D ". Fläche 12 Haldern: Auch hier wurde der BSLE insbesondere im Bereich des Biotopverbundes von besonderer Bedeutung VB-D " festgelegt, der in diesem Bereich vor allem den Bachverlauf und die Niederung des Wolfstrang als Element der Biotopvernetzung umfasst. Das Entwicklungsziel für den Biotopverbund sieht vor, die reich gegliederte Niederungslandschaft mit vorherrschender Grünlandnutzung als Lebensraum für Tiere und Pflanzenarten und als wertvolles Vernetzungselement zu erhalten und weiterzuentwickeln. Fläche 13 Wertherbruch: Der BSLE umfasst im nördlichen Abschnitt der Fläche Teile der Biotopverbundflächen von besonderer Bedeutung VB-D ". Fläche 16 Haldern Süd: Der BSLE berührt hier nur in sehr geringem Umfang Teile der Biotopverbundfläche von besonderer Bedeutung VB ". Für alle oben genannten Flächen sind das Dauergrünland, landschaftsprägende Gehölzstrukturen und, soweit vorkommend, die Bachläufe maßgebliche Elemente und Strukturen des Biotopverbundes VB- D Niederungen von Wolfstrang, Halderner Bach und Laakhausener Landwehr". Dieser kennzeichnet als wertvolles Vernetzungselement die im BSLE zu erhaltenden und zu verbessernden Funktionszusammenhänge im Nordosten des Kreisgebiets Kleve. Fläche 10 BAB: Der im Bereich der Fläche 10 BAB im GEP 99 dargestellte Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) ist im Landschaftsplan Kreis Kleve Nr. 04 "Rees" als Bestandteil der Biotopverbundes von besonderer Bedeutung gekennzeichnet, aber nicht Bestandteil der Biotopverbundflächen im Fachbeitrag des LANUV. Gemäß Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), Kapitel 3.9 Energieversorgung", Ziel 3 Den Wind landschaftsverträglich zur Stromgewinnung nutzen" gilt: Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Windenergie ist auf geeigneten Standorten verstärkt für die Stromgewinnung zu nutzen. Geeignete Konzentrationszonen für die gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen (Windparks) sind die Bereiche, die die natürlichen Voraussetzungen erfüllen (hohe Windhöffigkeit) und mit den textlichen und zeichnerischen Zielen des Gebietsentwicklungsplanes im Einklang stehen. 9

18 Stellungnahme der Behörde / Stelle (- -)- In folgenden Bereichen ist eine Verträglichkeit nur dann gegeben, wenn die mit der bestehenden Darstellung verfolgten Schutz- und / oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: - in Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung, (...)." Um eine flächenhafte Überplanung der Landschaft mit Windkraftanlagen zu vermeiden, sind ausreichende Abstände zwischen den Windparks zu berücksichtigen. Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sind zu Allgemeinen Siedlungsbereichen ebenfalls ausreichende Abstände einzuhalten. Die visuelle Beeinträchtigung von Räumen, die durch das Landschaftsbild in besonderem Maße (auch kulturhistorisch) geprägt werden, ist zu vermeiden." Fazit: Im Rahmen des Verfahrens zur landesplanerischen Anpassung der 1. Teilflächennutzungsplan-Änderung (47. Flächennutzungsplanänderung) der Stadt Rees wurde u.a. geprüft, ob die mit der Darstellung der Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung verfolgten Schutz- und Entwicklungsziele nennenswert beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang wurden deren Funktionen insbesondere vor dem Hintergrund des Biotopverbundes geprüft. Im Gebiet der Stadt Rees trägt die Planung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zukünftig zu einer räumlichen Konzentration neu zu errichtender Windenergieanlagen bei. Dadurch werden die außerhalb dieser Flächen liegenden Bereiche und ihre raumordnerisch bedeutsamen, funktionalen Beziehungen im Rahmen des Biotopverbundes vor einer Inanspruchnahme durch Windenergieanlagen geschützt. Vor dem Hintergrund der zeichnerischen Darstellungen und der textlichen Ziele zu den BSLE bestehen für den Bereich der landesplanerisch anzupassenden Darstellungen des Flächennutzungsplans keine landesplanerischen Bedenken hinsichtlich der Änderung der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans (Unberührtheitsklausel für die Errichtung von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet, Ausnahme für damit verbundene Ver- und Entsorgungsleitungen). Auf der nachfolgenden Genehmigungsebene sollten in der Konzeption der Anlagenstandorte die maßgeblichen Elemente und Strukturen des Biotopverbundes entsprechend ihrer Bedeutung als Vernetzungselemente und -strukturen beachtet und ein möglichst naturnaher Zustand der in den Flächen vorhandenen Fließgewässer herbeigeführt bzw. erhalten werden. Meinen eingangs formulierten Hinweis bezüglich der Erforderlichkeit der Änderung des Landschaftsplanes bitte ich zu berücksichtigen. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der FNP- Änderung wurden die genannten Aspekte bereits berücksichtigt. Die besonderen Anforderungen werden in nachgeordneten Genehmigungsverfahren geprüft. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der Planung der Kompensationsmaßnahmen für die Errichtung von WEA wird auf die Optimierung von Elementen und Strukturen des Biotopverbundes besonderes Augenmerk gelegt. 10

19 Stellungnahme der Behörde / Stelle Bezirksregierung Düsseldorf ~ Dezernat 26 ~Luftverkehr gegen die o.g. Änderung (Ausnahme bzgl. der Ver und Entsorgungsleitungen für WKA) bestehen zu den luftrechtlichen Belangen keine Bedenken. Fachbereich 3 Abteilung 3.1 Jagd- und Fischereiangelegenheiten Aus Jagd- und fischereirechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderungen des Landschaftsplanes Nr. 4 Rees keine Bedenken. Fachbereich 6 Sachgebiet 6.12 Wasserbehörde, Untere Bodenschutzund Abfallbehörde Stellungnahme als Untere Wasserbehörde: hier: Stellungnahme hinsichtlich oberirdischer Gewässer Hinweis: Die Konzentrationszone Haldern" liegt teilweise im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Issel-Systems". Betroffen sind teilweise die Grundstücke Gemarkung Haldern, Flur 3, Flurstücke 248, 275, 276. Stellungnahme als Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde: Es bestehen keine Bedenken. Geologischer Dienst NRW aus geowissenschaftlicher Sicht ergeben sich zu der 1. Änderung des Landschaftsplanes Rees folgende Hinweise: 1. Bodenschutz In allen Änderungsbereichen bis auf Haldern Süd sind nach der Bodenkarte im Maßstab 1: (BK 50') schutzwürdige Böden betroffen, im Änderungsbereich Haldern auch solche mit funktionsbezogen nicht kompensierbarer Archivfunktion. Dieser Aspekt wird in der SUP, Kap. 1.4 und 1.6, nicht ausreichend berücksichtigt. Der Schlussfolgerung unter Kap. 1.10, dass "keine oder nur geringe Auswirkungen" auf das Schutzgut Boden erkennbar seien, kann ohne weitere Begründung nicht gefolgt werden. Bei der späteren Errichtung von Windkraftanlagen sind bau- und anlagenbedingte Einwirkungen grundsätzlich als durchaus relevant einzuschätzen (vgl. "Bodenschutz bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen". Hrsg.: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bearbeitung durch das Ingenieurbüro Feldwisch und die Bosch & Partner GmbH, 2014, 83 S.). Insofern ergeben Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Windenergie-Erlass NRW dürfen in Überschwemmungsbereichen Gebiete für die Windenergienutzung in Bauleitplänen unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG als Ausnahmeentscheidung zugelassen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die tatsächliche Flächeninanspruchnahme für die Errichtung einer WEA (Fundament, Kranaufstellfläche) ist wesentlich kleiner als die ausgewiesenen Konzentrationszonen. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich des Bodenschutzes und der Archivfunktion des Bodens in den betroffenen Bereichen werden in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren geprüft. 11

20 Stellungnahme der Behörde / Stelle sich im gegenwärtigen Planungsstand aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes Bedenken gegen die 1. Änderung des Landschaftsplanes. Ausgeräumt werden können diese Bedenken ggf. durch frühzeitig festgeschriebene, funktionsbezogen wirkende Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen in nachfolgenden Planungsverfahren. Betroffene Böden mit Archivfunktion im Änderungsbereich Haldern sollten jedoch von den Planungen ausgenommen werden. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf 2. Geotopschutz Direkt westlich des Änderungsbereiches Haldern befindet sich ein Geotop (Objektkennung im Geotopkataster NRW: GK , geomorphologisch schutzwürdige Dünenbildung). Es ist sicherzustellen, dass die Planänderung keine Beeinträchtigungen dieses Geotops zur Folge haben kann. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich des Geotopschutzes werden im nachgeordneten Genehmigungsverfahren geprüft. 3. Rohstoffsicherunq In den Kap. 1.4 und 1.6 der SUP ist unter der Rubrik "sonstige Sachgüter ergänzend zu prüfen und darzulegen, ob potenzielle Konflikte mit der Rohstoffsicherung bestehen (BSAB-Flächen im Regionalplan). Dem Hinweis wird gefolgt. Die SUP wird entsprechend ergänzt. Der Regionalplan (GEP 99) weist für die geplanten Konzentrationsflächen keine Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächlicher Bodenschätze aus. Es bestehen keine Konflikte mit der Rohstoffsicherung. Kreis Borken Der Landrat - Kreis Wesel Der Landrat Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. gegen die 1. Änderung des LP Nr. 4 Rees bestehen aus der Sicht des Kreises Wesel keine Bedenken. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Mit Bezugsschreiben bitten Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) um Abgabe einer Stellungnahme zum o. g. Vorhaben. Nach Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen nimmt das LANUV wie folgt Stellung. Die vorgelegten Daten und Darstellung der Untersuchungen ermöglichen keine abschließende Beurteilung. Es wird besonders auf das Fehlen von Daten zu den Flugbewegungen der nordischen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die mittlerweile vorliegende vertiefende Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe II) kommt zu dem Schluss, dass hinsichtlich von Saatgans und Blässgans bei einigen Konzentrationszonen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein müssen, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen. Da es sich um ein betroffenes Schwerpunktvorkommen handelt, ist für die Maßnahmen ein populationsbezo- 12

21 Stellungnahme der Behörde / Stelle Gänse hingewiesen. Daher werden unter Berücksichtigung der derzeitigen Datenlage und vorbehaltlich der ausführenden Planung aus naturschutzfachlicher Sicht Bedenken erhoben. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf genes Monitoring (Risikomanagement) vorgesehen: Zusammenfassung der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung und vertiefenden Prüfung (ASP II) Anlass der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfungen (ASP I und II) ist die geplante Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in der Stadt Rees, Kreis Kleve. Im Rahmen einer Standortuntersuchung (STADT REES 2013) wurden im Ergebnis 12 Flächen als potenziell geeignet für die Windenergienutzung eingestuft. (red. Anm.: im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Rees sind 5 Flächen betroffen: Heeren- Herken, Kattenbruch, BAB, Haldern / Wertherbruch, Haldern- Süd, wobei die Flächen Haldern und Wertherbruch jeweils gesondert betrachtet wurden. Die Fläche Speldrop liegt außerhalb des Bereichs des Landschaftsplan, wurde aber im Rahmen der großräumigen Untersuchung mit bewertet). Da konkrete Anlagenstandorte und -typen noch nicht bekannt sind, bzw. erst eine Vorauswahl möglicher Bereiche für die Windenergienutzung betrachtet wird, ist eine vollständige Bearbeitung v. a. der baubedingten Auswirkungen auf FNP-Ebene nicht sinnvoll und auch nicht möglich Im Folgenden wird aus dem Gutachten zitiert: Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab für den gesamten Untersuchungsraum (3.000 m um die potentiell für Windenergienutzung geeigneten Standorte, einschließlich der Teilräume im Stadtgebiet Rees, die derzeit nicht mehr für eine Windenergienutzung weiterverfolgt werden) 17 Arten, die nach MKULNV und LANUV (2013) als WEA-empfindlich einzustufen sind. Von den insgesamt 17 Arten werden die Arten Singschwan, Weißwangengans, Saatgans, Blässgans, Kranich, Goldregenpfeifer und Kiebitz als WEA-empfindliche Rast und Zugvogelarten eingestuft. Die Art-für-Art-Betrachtung im Rahmen der vertiefenden Artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe II) ergab für die einzelnen Flächen folgende Ergebnisse: 13

22 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf 1. in den Potentialflächen Heeren-Herken, Kattenbruch, BAB, Haldern, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich des Kiebitzes als Brutvogel zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Bei ungünstigen Anlagenkonstellationen müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Bruthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenseinwirkungen dienen. 2. in den Potentialflächen Kattenbruch, BAB, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich des Kiebitzes als Rastvogel zu Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen. 3. in den Potentialflächen Heeren Herken, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich der Blässgans als Rastvogel zu Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen. Da es sich um ein betroffenes Schwerpunktvorkommen handelt, ist für die Maßnahmen ein populationsbezogenes Monitoring (Risikomanagement) vorgesehen. 4. in den Potentialflächen Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich der Saatgans als Rastvogel zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenseinwirkungen dienen. Da es sich um ein betroffenes Schwerpunktvorkommen handelt, ist für die Maß- 14

23 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf nahmen ein populationsbezogenes Monitoring (Risikomanagement) vorgesehen. 5. in allen Potentialflächen ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der potentiell vorkommenden Fledermausarten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 1 BNatschG kommen kann. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen Maßnahmen (Installation von Abschaltlogarithmen) umgesetzt werden, die vermeiden, dass es zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko kommt. Unter der Voraussetzung der Durchführung der flächenbezogenen dargestellten Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements sowie der im BImSchG-Verfahren noch im Detail festzulegenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (Art der Maßnahmen, Verortung und Flächenbedarf) wird es durch die Planungen nicht zu betriebsbedingten Auswirkungen kommen, die als Zugriffsverbote des 44 (1) BNatSchG zu werten wären. Im Falle eines BImSchG-Verfahrens zu Windenergieanlagen innerhalb der Potentialflächen ist die vertiefende Artenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich der bau- und anlagebedingten Auswirkungen zu vervollständigen. NABU Kreisverband Kleve e.v. Gemeinsame Stellungnahme des NABU Deutschland, Landesverband NRW und BUND, Landesverband NRW Der in NRW hohe Anteil von ca. 45% LSG-Flächen bedeutet ein unverzichtbares Gegengewicht zu dem ebenfalls überdurchschnittlichen Anteil an Siedlungs- und Verkehrsflächen (NRW ist mit über 22% SuV-Anteil Spitzenreiter unter den Flächenstaaten). Die Landschaftsschutzgebiete dienen einer Vielzahl gleichwertiger Schutzgründe von der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen über den Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft einschließlich des Kulturlandschaftsschutzes bis hin zur Erholungseignung ( 26 (1) BNatSchG). Von zentraler Bedeutung für den Landschaftsschutz ist dabei das Veränderungsverbot mit dem Ziel, den "Charakter" der Landschaftsschutzgebiete zu erhalten ( 26 (2) BNatSchG). Die Errichtung von WEA ist zweifelsohne nicht vereinbar mit der Erhaltung des Charakters eines Land- Den grundsätzlichen Bedenken wird nicht gefolgt. Im Rahmen der FNP-Änderung der Stadt Rees wurden Konzentrationszonen für WEA für große Teile des Stadtgebietes ausgeschlossen, um das Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein nicht zu beeinträchtigen. In dem übrigen Bereich werden nur kleinere Bereiche als Konzentrationszonen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten dargestellt, die bereits eine Vorbelastung aufweisen. Das Schutzgebietssystem von Natur- und Landschaftsschutzgebieten bleibt insgesamt bestehen, nur für untergeordnete Bereiche in LSG wird kleinflächig der Bau von Windenergieanlagen zugelassen und die übri- 15

24 Stellungnahme der Behörde / Stelle schaftsschutzgebietes. Auch stellt sich die Frage, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen WEA in LSG nicht dem besonderen Schutzzweck des Gebietes entgegenstehen - zumal meist mehrere Schutzzwecke nach 26 (1) BNatSchG gleichzeitig verfolgt werden. Die Naturschutzverbände raten dringend davon ab, durch die Aufnahme derartiger Unberührtheitsklauseln WEA-konforme" Landschaftsschutzgebiete in NRW zu schaffen und die LSG damit für WEA zu öffnen. Die hierzu erforderliche Reduzierung von Teilbereichen der bestehenden LSG-Kulisse auf einen mit der Errichtung von Windenergieanlagen zu vereinbarenden Schutzzweck, ist nicht nur aus rechtlichen Gründen zu hinterfragen, sie dürfte auch kaum der Akzeptanz für den Ausbau der Windkraft dienen. Denkbar ist, dass.es tatsächlich im Einzelfall LSG-Bereiche gibt, die bereits ihre Schutzwürdigkeit verloren haben, und leider kann sich der Kreis auch entscheiden, in weiterhin schutzwürdigen Bereichen den Landschaftsschutz dennoch zugunsten der Windenergie (Klimaschutz) aufzuheben. Für letzteren Fall muss dann aus Sicht der Naturschutzverbände aber zum einen auch wirklich eine sehr hohe Ertragsquote (Windhöffigkeit), d.h. ein großer Beitrag zum Klimaschutz, und zum anderen eine Standortwahl wirklich zugunsten der konfliktärmsten Flächen gegeben sein. In beiden Fällen sollte nicht mithilfe einer Unberührtheitsklausel faktisch eine (weitere) Entwertung des LSGs stattfinden, sondern konsequenterweise auch die Aufhebung des Schutzstatus in diesem Bereich. Und dies sollte nach Meinung der Naturschutzverbände mit einer Aufnahme anderer schutzwürdiger Bereiche in die Schutzgebietskulisse als Ausgleich einhergehen. Des Weiteren bestehen Bedenken gegenüber der hier gewählten Möglichkeit eines vereinfachten Änderungsverfahrens" nach 29 (2) des Landschaftsgesetzes, in dem keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Ich vermute, dass man diese Möglichkeit ganz bewusst gewählt hat, um kritische Bürger und evtl. deren Initiativen aus dem Verfahren herauszuhalten. Jedoch ist laut Gesetz die Voraussetzung für dieses vereinfachte Verfahren, dass die Grundzüge der Planung" nicht berührt werden. Das ist hier auf jeden Fall anzuzweifeln! Ohne den konkreten Schutzzweck der betroffenen LSGs zu kennen, sind die Auswirkungen von Windparks auf Natur und Landschaft doch sehr weitreichend und entwerten einen weit über die Abgrenzung der Konzentrationszonen hinausgehenden Bereich des LSGs. Da sind durchaus die Grundzüge einer Planung betroffen, die für die betroffenen Flächen einen Schutz mit einem eigentlich allgemeinen Bauverbot vorsieht. Auch spricht für die Betroffenheit der Grundzüge des LP, dass diese Klauseln unter den allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete" aufgeführt werden. Die dem LP zugrunde liegende gesamtplanerische Konzeption des Landschaftsschutzes ist durch eine solche Klausel, die die Entwertung von mehreren Hektar Landschaftsschutzgebiet zulässt, sicher in ihren Grundzügen betroffen. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf gen großflächigen LSG-Bereiche sowie der gesamte im Stadtgebiet von Rees liegende Bereich des Vogelschutzgebietes Unterer Niederrhein werden aufgrund der Ausschlusswirkung nachhaltig geschützt. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Das vereinfachte Verfahren wurde gewählt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Schutzgebietssystem bleibt insgesamt bestehen, nur für untergeordnete Bereiche wird kleinflächig der Bau von Windenergieanlagen zugelassen und die übrigen LSG-Bereiche werden aufgrund der Ausschlusswirkung nachhaltig geschützt. Das Verfahrensgebiet Heeren-Herken wird von Süden nach Westen durch eine 110 KV-Hochspannungs-freileitung durchschnitten. Weiterhin befinden sich im Norden des Plangebietes, auf Isselburger Gemeindegebiet bei Heelden, drei bestehende WEA. Zudem befindet sich südlich der Fläche eine 10 KV-Freileitung der Trasse der Deutschen Bahn. Die geplante Hochspannungstrasse soll unmittelbar nördlich des Plangebietes geführt werden, so dass auch bei Wegfall der bestehenden Leitung eine deutliche Vorbelastung des Gebietes verbleiben würde. Im Plangebiet Kattenbruch sind derzeit weder andere WEA noch 16

25 Stellungnahme der Behörde / Stelle Somit muss die beabsichtigte Planänderung im vereinfachten Verfahren abgelehnt werden. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Hochspannungsleitungen als optische Vorbelastungen festzustellen. Nach dem Bau der neuen Hochspannungstrasse der Amprion, die sich derzeit in der Planfeststellung befindet, werden jedoch starke Vorbelastungen entstehen. Eine deutliche Beeinträchtigung besteht allerdings durch die ca. 450 m entfernte, sichtbare und hörbare A3. Bei Realisierung der Fläche 10 (BAB) würde eine Vorbelastung der Fläche durch die dort errichteten Anlagen für das Plangebiet entstehen. Auch bei Umsetzung der Fläche 7 (Heeren Herken) würden die dann dort entstehenden WEA hier sichtbar sein. Die Fläche Nr. 10 BAB ist ebenfalls durch Vorbelastungen betroffen: Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die A 3, die von der Fläche aus stark sichtbar sowie hörbar ist. An der östlichen Grenze dieses Plangebietes befindet sich die L 468. die die Autobahn quert. Die Straße verläuft in Hochlage, so dass sie ebenfalls deutlich wahrnehmbar ist. Das Landschaftsbild im Plangebiet ist zudem durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur belastet. Für das Plangebiet Haldern besteht ebenfalls eine visuelle sowie akustische Vorbelastung durch die A3. Eine weitere Vorbelastung besteht durch den Funkmast und in der Ferne sichtbare WEA in 3,5 km Entfernung auf Hamminkelner Gemeindegebiet sowie WEA in Isselburg und bei Helden in ca. 4 km Entfernung. Daneben werden auch die derzeit geplanten Anlagen auf den Flächen 9 und 10 in ca. 2,5 km Entfernung sichtbar sein. Weiterhin bestehen Vorbelastungen durch die geplante bzw. bestehende Hochspannungstrasse. Während im südlichen Bereich des Plangebietes Wertherbruch zur Zeit keine Vorbelastungen erkennbar sind, liegt für den nördlichen Teil ein Richtfunkmast vor. Nach Osten bestehen Sichtbeziehungen ins Umland. Die neue Hochspannungsleitung der Amprion wird vom Plangebiet gut sichtbar sein. Die Fläche grenzt an die L459. Im Planungsbereich Haldern Süd ist das Landschaftsbild durch zwei WEA in einer Entfernung von 1 km auf dem Gemeindegebiet von Hamminkeln sowie der nördlich verlaufenden Hochspannungsleitung deutlich vorbelastet. In allen Bereichen sind selbst bei über die Teilflächen hinausgehenden optischen Wirkungen die Wirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild in den Schutzgebieten von untergeordneter Bedeutung. 17

26 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Was die ausgewählten Bereiche für die beabsichtigte Änderung des Landschaftsplans selbst betrifft, so kann diesen allerdings im Wesentlichen zugestimmt werden, denn diese Bereiche der betroffenen LSG weisen insbesondere bereits Vorschädigungen auf. und zwar die Flächen: Heeren-Herken durch die 110 KV-Hochspannungsleitung und vier WKA im benachbarten Isselburg-Heelden, Kattenbruch und BAB durch die BAB A3 und die K6, Haldem, Wertherbruch durch die 110 KV-Hochspannungsleitung und die L459 und Haldem Süd durch die K6 und zwei WKA im benachbarten Hamminkeln-Mehrhoog. Da es sich hier im Wesentlichen um die konfliktärmsten Bereiche im Gebiet der Stadt Rees handelt, wurde von Seiten der Unterzeichner auch in der Vergangenheit vorgeschlagen, in den fraglichen Bereichen nach Flächen für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen zu suchen. Andererseits erschöpft sich der Schutz der betroffenen Landschaftsteile keinesfalls nur darin, den Blick auf hohe Objekte zu verhindern, denn sie sind gerade auch auf Grund ihrer reichhaltigen Strukturierung durch Hecken. kleine und größere Waldparzellen und Bachläufe geschützt. Zudem dienen die betroffenen LSG auch dem Schutz der Natur. Deshalb wird hier auch keine Herausnahme aus dem LSG für die betreffenden Bereiche gefordert. Im Übrigen ist auch zumindest von einer sehr hohen Ertragsquote auszugehen. Allerdings sollten von der Fläche Haldern Süd der Bereich zwischen Klüttenveengraben und der nördlich davon gelegenen mit einer Baumreihe bestandenen Donkenkante und eine Abstandsfläche von 100 Metern zu der Donkenkante herausgenommen werden, um die Donkenkante visuell zu schützen. Die Ausweisung von alternativen Flächen wurde bereits im Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren geprüft und ausgeschlossen. Im Rahmen der FNP-Änderung der Stadt Rees wurden Konzentrationszonen für WEA für große Teile des Stadtgebietes ausgeschlossen, um das Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein nicht zu beeinträchtigen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Herausnahme der Konzentrationszonen aus dem LSG ist nicht vorgesehen. Die genauen Standorte von WEA werden im nachgeordneten Genehmigungsverfahren geprüft. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 14 des Landschaftsgesetzes NW (LG NW) sind die historischen Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart und Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler zu erhalten. Eingetragene Bodendenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 18

27 Stellungnahme der Behörde / Stelle Mit der Änderung des Denkmalschutzgesetzes NW vom Juli 2013 ist klargestellt, dass auch die lediglich vermuteten" Bodendenkmäler von der Berücksichtigungspflicht bei öffentlichen Planungen erfasst sind. Mit der Neufassung des 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW kommt 1 Abs. 3 DSchG NW nun unabhängig von der Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste zur Anwendung. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes angemessen zu berücksichtigen und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung der Denkmäler gewährleistet bleibt. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf wurde vom LVR ein Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Düsseldorf erstellt. Im Plangebiet sind sowohl Historische Kulturlandschaftsbereiche (HKLB) als auch Archäologische Bereiche (AB) ausgewiesen. In diesen werden die besonderen archäologisch- paläontologischen, denkmalpflegerischen und kulturlandschaftlichen Aspekte bestimmter Bereiche herausgearbeitet und bestimmt. Die mit den HKLB und AB verbundenen Ziele sind bei der vertiefenden Planung zu berücksichtigen. Ich darf auf die in Anlage beigefügte archäologische Recherche nebst Kartierung der im Plangebiet gelegenen Konfliktbereiche verweisen. Ziel der Landschaftsplanung sollte es sein, Festsetzungen im Landschaftsplan zu treffen, die den langfristigen Erhalt von Bodendenkmälern gewährleistet. Landschaftsplan Kreis Kleve Nr. 4 Rees Strategische Umweltprüfung zur 1. Änderung Archäologische Recherche Ziel der 1. vereinfachten Änderung ist die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie (vgl. Änderung FNP der Stadt Rees) und die damit zusammenhängenden erforderlich werdenden Änderungen der Festsetzungen im Landschaftsplan. Es sind insgesamt fünf Potentialflächen ausgewiesen: 1. Heeren-Herken 2. Kattenbruch 3. BAB 4. Haldern/Wertherbruch 5. Haldern-Süd 19

28 Stellungnahme der Behörde / Stelle Im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf wurde vom LVR ein Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Düsseldorf erstellt. In dem im vorliegenden Gutachten behandelten Gebiet sind sowohl Historische Kulturlandschaftsbereiche (HKLB) als auch Archäologische Bereiche (AB) ausgewiesen. In diesen werden die besonderen archäologisch-paläontologischen, denkmalpflegerischen und kulturlandschaftlichen Aspekte bestimmter Bereiche herausgearbeitet und bestimmt. Die mit den HKLB und AB verbundenen Ziele sind bei der vertiefenden Planung zu berücksichtigen. Die fünf Potentialflächen liegen alle im HLKB 048 Insel / Dingdener Heide (Rees). Dieser Kulturlandschaftsbereich zeichnet sich durch zahlreiche historische Elementgruppen aus: Kloster Aspel: in parkähnlich gestalteter Landschaft mit Insel der um 1000 errichteten Burg im Aspeler Meer. - Haus Sonsfeld bei Haldern: Herrenhaus des 19. Jh. (anstelle des früheren Schlosses) mit Blauem Haus und Forsthaus in Waldparkanlage sowie Hoflandschaft Klein-Brahmel, angrenzend Haffensche Landwehr. - Haldern: Neugotische kath. Pfarrkirche St. Georg. - Battenbergturm bei Haldern: Spätgotischer Turm einer nicht weiter ausgeführten Wasserburg. - Haffen: Kath. Pfarrkirche St. Lambertus (15. Jh.). - Haus Averforth: Herrenhaus des mit Grabenanlagen. - Mehr: Historisches Dorf mit im Kern romanischer Pfarrkirche St. Vinzentius. - Schloss Bellinghoven: Neubau des 18. Jh., im Kern Niederungsburg des 16. Jh. - In urgeschichtlicher, römisch- germanischer und frühgeschichtlicher Zeit dichte Besiedlung und Landnutzung (Ackerflächen, seit der Eisenzeit auch Grünland; Gewinnung und Verarbeitung von Raseneisenerz), ausgedehnte Plaggeneschvorkommen bzw. künstliche Bodenaufträge mit guter Konservierung archäologischer Fundplätze; wüst gefallene Wasserburg Rosau. Die ausgewiesenen Ziele aus kulturlandschaftlicher Sicht sind: Bewahren und Sichern der Elemente, Strukturen und Sichträume von Adelssitzen und Hofanlagen; Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges; Bewahren überlieferter naturnaher Landschaftselemente. Aus archäologischer Sicht ist der Archäologische Bereich V betroffen: Rechtsrheinische Höhen zwischen Rees und Wesel (Hamminkeln, Rees). Dieser archäologische Siedlungsraum oberhalb der Rhein-Niederung weist eine intensive Besiedlung und Landnutzung in ur- und frühgeschichtlicher, römisch-germanischer und mittelalterlicher Zeit auf. - Siedlungsplätze, metallzeitliche Gräberfelder in ehemaligen Dünen, mittelalterlich wüst gefallene Siedlungen, spätmittelalterliche Lackhauser Landwehr. Plaggeneschvorkommen bzw. künstliche Bodenaufträge, dadurch großflächig gut konservierte geoarchäologische und archäologische Fundplätze. Ziele sind das Sichern von kulturgeschichtlich bedeutsamen Böden als Zeugnisse menschlicher Wirtschaftsweisen (z.b. Plaggeneschböden). Erhaltung der in den Böden eingebetteten und an Ort und Stelle geschützten paläontologischen, geoarchäologischen und archäologischen Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf 20

29 Stellungnahme der Behörde / Stelle Relikte (z.b. Ablagerungen in Niederungen und Mooren mit Pflanzen- und Tierresten, archäologische Befunde und Funde, Fossilien). Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf In der Region gibt es durch Oberflächenfunde, Beobachtungen und wissenschaftliche Untersuchungen zahlreiche Hinweise auf vorgeschichtliche Siedlungsplätze. Diese Siedlungen (Jüngere Steinzeiten, Metallzeiten, römisch-germanische Periode; 6. it Jh. Chr.) sind regelmäßig an den als Verfärbungen erhaltenen Resten der ehemaligen Holzhäuser und Gruben sowie den darin befindlichen zeittypischen Funden (Gefäßscherben, Werkzeuge usw.) nachweisbar. Als Hüttenlehm wird Lehmverstrich der Fachwerkhäuser bezeichnet, die bei einem Brand zerstört wurden, sodass sich der Lehm verfestigte und über die Zeit hinweg bis heute erhalten blieb. Bei den Erdverfärbungen handelt es sich um Reste von Eintiefungen in den anstehenden Boden. Dies sind Feuerstellen (z. B. Herde o. Ä.), Gruben (z. B. Lehmentnahmegruben, Vorratsgruben, Abfallgruben usw.), Pfostengruben (Standort der tragenden Pfosten der Ständerbauten), Brunnen, Wasserentnahmestellen, Gräben (z. B. Umfassungsgräben, Flurgrenzen), Gräber (Körpergräber, Brandgräber, Urnen und Beigaben sind/hinterlassen nicht unmittelbar Erdverfärbungen. Umfassungsgräben der ehemaligen Grabhügel) usw. Diese Eintiefungen sind im Laufe der Zeit verfüllt worden und heute auf Höhe des ungestörten Bodens als Erdverfärbungen zu erkennen. Die in den Verfüllungen enthaltenen Funde ermöglichen die genaue Datierung der Fundplätze, damit Erkenntnisse zur Geschichte des Siedlungsplatzes, und vermitteln darüber hinaus Aufschlüsse zum Leben und Handeln der Menschen (z. B. Speisereste). Die Reste der Siedlungen, der zugehörigen Gräberfelder und die darin befindlichen Funde sind als Zeugnisse der Geschichte zu werten, da sie Informationen zum Leben und Arbeiten der Menschen, zur landwirtschaftlichen Nutzung, zur Verarbeitung von natürlichen Ressourcen (z. B. Feuersteinknollen, Metalle) sowie zum Handel und zur Sozialstruktur tragen. Die archäologischen Plätze umfassen Relikte von mehreren, aufeinander folgenden Siedlungsperioden. Die Holzhäuser verfielen nach etwa einer Generation Nutzung und wurden in der Regel in der Nähe des alten Standplatzes neu errichtet. Im Laufe langjähriger Belegung über mehrere Generationen hinweg entstehen großräumige Siedlungsareale, die mehrere Hektar umfassen können (bis zu 50 ha). In der fränkisch-merowingischen Zeit (5.-9. Jh. n. Chr.) gibt es nur sehr wenige konkrete Indizien für eine Besiedlung der Region. Typische Anzeiger für Siedlungen sind die großen Reihengräberfelder, in denen die Gräber in langen Reihen angelegt wurden. Die mittelalterliche Wiederbesiedlung in den ländlichen rheinischen Gebieten beginnt in der fränkisch-karolingischen Zeit ab dem 9. Jh. n. Chr. Dazu gehören Einzelhöfe 21

30 Stellungnahme der Behörde / Stelle und kleine, weilerartige Siedlungen. Aus diesen können im Laufe der Zeit die heutigen Siedlungen und Städte entstehen. Sie können aber auch aufgegeben werden und tragen dann als Wüstungen" wertvolle Informationen für die wissenschaftliche Forschung. Bauweise in Holz/Stein ergänzen (Verweis auf Vorgeschichte und Römer). Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Hinzu kommt die Lage des Begutachtungsraums in der niederrheinischen Landschaft, gekennzeichnet durch zahlreiche Bach- und Bruchniederungen mit dazwischen liegenden Donken, also hochwasserfreien Hochlagen. Diese naturräumlichen Voraussetzungen sind als siedlungsgünstig anzusehen, da sie die notwendige Versorgung mit Wasser sicherstellen, dazu Gunsträume wie die fruchtbaren Böden auf den Hochlagen und die Niederungen (Grünland) boten. Darüber hinaus haben sich in den Ablagerungen in Niederungen und Mooren regelhaft archäobotanische Relikte erhalten. Die unter feuchten Bodenbedingungen in Sümpfen, Mooren oder in Grundwasser gesättigten Böden erhaltenen Pflanzenreste wie Früchte, Samen, Holz, Pollen und Sporen, aber auch faunistische Reste wie Knochen, Haut, Haare, Insektenkörper, Flügel, Chitinkörper und Koprolithen liefern einen bedeutenden Beitrag zur Landschafts- und Wirtschaftsgeschichte. Die unzerstört nur in diesen Feuchtböden konservierten Pollen und Sporen zeigen das Wald-Offenland-Verhältnis und können bis ins Detail die Nutzungssysteme (Wanderfeldbau, Viehwirtschaft, gedüngte Dauerfelder, Feldrandnutzung, Ruderalvegetation etc.) und das, was der Mensch in verschiedenen Epochen anbaute und sammelte, dokumentieren. Die Pflanzenreste können durch die Entnahme von Bodenproben aus diesen Feuchtböden gewonnen werden. Das gleiche gilt für faunistische Reste. (Beispiele werden bereits oben gegeben. Ggf. dort ergänzen. Des Weiteren bieten die Feuchtböden gute Erhaltungsbedingungen für Holz, wie Gebäudereste (beispielsweise von Mühlen, Motten, Befestigungsanlagen), Wegebefestigungen (Brücken, Bohlenwege, Stege), Relikte von Schifffahrt und Wasserbewirtschaftung (Schiffe, Boote, Flöße, Faschinen, Uferbefestigungen, Anlandestellen), Werkzeuge und Geräte (z. B. Holzgeschirr, Schaufeln) usw. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich in den Niederungen eingeschwemmte Funde wie Scherben, Steinartefakte und andere Artefakte erhalten haben können. Hierbei handelt es sich zwar um verlagerte Funde (also aus dem originalen Befunde herausgerissene Funde), die aber einen deutlichen Hinweis auf in den angrenzenden Hängen erhaltene archäologische Befunde (wie Hausgrundrisse, Gruben, Brunnen usw.) geben. Diese Funde können bei Erdeingriffen aufgedeckt und unbeobachtet beseitigt werden; damit gingen wertvolle Informationen zur historischen Entwicklung 22

31 Stellungnahme der Behörde / Stelle und zur Landschaftsnutzungsgeschichte verloren. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Im Einzelnen sind die fünf Potentialflächen wie folgt zu beschreiben: 1. Heeren-Herken Es gibt konkrete Hinweise auf jungsteinzeitliche und eisenzeitliche Siedlungsplätze. Diese Fläche liegt siedlungsgünstig an Niederungen (Laakhausener Landwehr, unbenannte Gräben im Osten), die archäologischen Fundplätze liegen an den Hanglagen nahe den Bruchgräben. Es ist von erhaltenen und bedeutenden Bodendenkmälern in diesem Bereich auszugehen. 2. Kattenbruch Diese Potentialfläche liegt im Bereich des eher siedlungsungünstigen Kattenbruchs. Hinweise auf archäologische Fundplätze gibt es bislang nicht. 3. BAB Diese Potentialfläche liegt im Bereich des eher siedlungsungünstigen Kattenbruchs. Hinweise auf archäologische Fundplätze gibt es bislang nicht. 4. Haldern/Wertherbruch Die nördliche Potentialfläche Haldern liegt überwiegend in der Niederung des Wolfstrangs. Im Osten schließen sich Hochflächen mit fruchtbaren Böden an. Hier finden sich mehrere archäologische Siedlungsplätze der Jungsteinzeit, der Eisenzeit, der Römisch- Germanischen Periode und aus dem Frühmittelalter. Von weiteren erhaltenen und bedeutenden Befunden dieser Siedlungsplätze ist auszugehen. In der südlichen Fläche Wertherbruch gibt es einen großräumigen Siedlungsplatz, der sich von der Wertherbruchstraße im Süden weit in die Potentialfläche hinein erstreckt. Es gibt konkrete Hinweise auf jungsteinzeitliche, eisenzeitliche römisch-germanische und mittelalterliche Siedlungsplätzte, die sich an der Hangkante des Bruches orientieren. Im Norden der Potentialfläche gibt es im Schepersfeld weitere Hinweise auf einen jungsteinzeitlichen Siedlungsplatz, ebenfalls an der Hangkante ausgerichtet. Von weiteren erhaltenen und bedeutenden Bodendenkmälern in diesem Bereich ist auszugehen. 5. Haldern-Süd Im Süden dieser Potentialfläche, die sich überwiegend im Bereich der fruchtbaren Böden oberhalb der Niederung des Klüttenveengrabens erstreckt, gibt es erste Hin- 23

32 Stellungnahme der Behörde / Stelle weise auf einen Siedlungsplatz, der bislang jedoch noch nicht näher bestimmt werden kann. Fazit In drei der fünf Potentialflächen ist von erhaltenen und bedeutenden Bodendenkmälern auszugehen. Es ist daher erforderlich, zunächst qualifizierte Prospektionen zur Ermittlung von Lage, Ausdehnung, Erhaltung und Bedeutung dieser Bodendenkmäler durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei den weiteren konkreten Planungen zu berücksichtigen. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf In den genannten Potenzialflächen sind die für die Errichtung von WEA in Anspruch zu nehmenden Flächen (Fundament, Kranaufstellfläche, Zuwegung) durch qualifizierte Prospektionen in nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Stadt Isselburg Nach Durchsicht der übersandten Planungsunterlagen ist festzustellen, dass Belange der Stadt Isselburg durch obige Planungen nicht berührt werden. Anregungen werden daher nicht vorgetragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stadt Rees Die Unterlagen zur vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes Nr. 4 zum Thema Windkraft sind geprüft. Die planerische Darstellung ist exakt mit den Konzentrationsflächen im 1. Teilflächennutzungsplanverfahren der Stadt Rees umgesetzt. Bei den textlichen Darstellungen und Festsetzungen hätte ich den Wunsch zu der Ergänzung unter Punkt 3.3, 2.j : Diese Regelung gilt ausschließlich für die in der Karte A mit gelb abgegrenzten Bereiche sowie den zugehörigen Erschließungsmaßnahmen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen auch außerhalb der dargestellten, gelb abgegrenzten Bereiche der rechtswirksamen 1. Teilflächennutzungsplanänderung Windkraft" der Stadt Rees. Dem Hinweis wird insofern gefolgt, dass die folgende Formulierung in die Unberührtheitsklausel aufgenommen wird: für die damit verbundenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn das Vorhaben 26 (2) BNatSchG nicht entgegensteht. Der räumliche Geltungsbereich für die Ausnahmeregelung ist dabei nicht auf die eigentlichen Konzentrationszonen beschränkt, sondern (wenn die Leitungsführung 26 (2) BNatSchG nicht entgegensteht) trassenbezogen. Eine weitergehende pauschale Regelung für Erschließungsmaßnahmen kann nicht getroffen werden. Zudem bitte ich um Ergänzung auf S. 11 in der Strategischen Umweltprüfung unter Landschaft / Spalte Schutzgebiete: In den Konzentrationszonen gibt es wesentliche visuelle Vorbelastungen, wie BAB 3, Eisenbahntrasse, bestehende Windkraftanlagen und Hochspannungsfreileitungen. Dem Hinweis wird insofern gefolgt, dass die SUP um die im Rahmen der FNP-Änderung der Stadt Rees überarbeiteten artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsnachweise und um Angaben zu den Vorbelastungen des Landschaftsbildes ergänzt wird (siehe ANLAGE). 24

33 Private Einwendungen Code-Nr.: Stellungnahme der privaten Einwender Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf eine Nutzungseinschränkung auf meinen Flächen, ob bei der Düngung, beim Pflanzenschutz, oder zeitliche Vorgaben bei der Ernte, lehne ich ab. Eine zusätzliche Bepflanzung durch Sträucher und Bäume ohne Ausgleich lehne ich ebenfalls ab. Auch Verbote für landwirtschaftliches Bauen im Außenbereich und Maßnahmen die zu einer Verwässerung der Flächen führen und eine Beweidung unmöglich machen, lehne ich ab. Freundliche Grüße im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit haben wir weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Im Planbereich sind von uns keine Planungen und keine sonstigen Maßnahmen eingeleitet oder beabsichtigt, die für die Landschaftsplanung des Gebietes bedeutsam sein können Das Grundstück unseres Mandanten und unser Mandant persönlich als Eigentümer sind aus zahlreichen Gesichtspunkten beeinträchtigt. Voranstehend sei jedoch ausgeführt, dass die von Ihnen geplante Änderung, wie Sie selbst ausführen, dazu dient, die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie seitens der Stadt Rees, hier das Verfahren zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 4 zu vereinheitlichen, da selbiger den kommunalen Planungen entgegensteht. Im Rahmen der Planaufstellung wurden die Fristen von Seiten unserer Mandantschaft versäumt. sodass diesbezügliche Einwendungen zukünftig, sollten entsprechende Genehmigungen für Windkraftanlagen erteilt werden, im Rahmen dieser Genehmigungsverfahren vorgebracht werden. Nichtsdestoweniger stellen jedoch auch die von Ihnen geplanten Festsetzungen des Landschaftsplanes erhebliche Beeinträchtigungen dar. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Die vorliegende Änderung des Landschaftsplanes Nr. 4 dient der Aufnahme einer Unberührtheitsklausel für die Errichtung von WEA innerhalb von Konzentrationszonen des FNP der Stadt Rees, die in Landschaftsschutzgebieten liegen. Diese Konzentrationszonen wurden im Rahmen der Aufstellung des 1. Teilflächennutzungsverfahrens von der Stadt Rees in einem planungsrechtlichen Verfahren festgelegt. Dabei wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die bisherigen Konzentrationsflächen für Windkraft der 31. Flächennutzungsplanänderung außer Kraft zu setzen und ausschließlich in den dafür festgelegten Bereichen Windenergieanlagen zulassen zu können. Konkrete Standorte von WEA werden nicht festgelegt. Besondere Anforderungen sind im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen und nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens. 25

34 Im Einzelnen: 1. Zunächst stellt die Ausweisung von Konzentrationszonen und die mögliche Genehmigung von Windkraftanlagen und damit auch die von Ihnen geplante Änderung für unsere Mandantschaft ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar. Durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen, nach unserem Dafürhalten zu nah am Objekt unserer Mandantschaft, löst das permanente und monotone Geräusch erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen aus. Selbige können zu Herz-Rhythmus- Störungen führen. Darüber hinaus hätte der - wenn auch nur zeitlich begrenzt - erfolgte Schattenschlag schädliche Auswirkungen auf die Psyche und das vegetative Nervensystem unserer Mandantschaft. Schließlich besteht eine Gesundheitsgefährdung auch durch von Windenergieanlagen ausgelösten Lichteffekten, die vor allem nachts das Risiko von Herz- u. Kreislauferkrankungen erhöhen. Daneben wird durch die bereits vollzogene Ausweisung der Konzentrationszonen für Windenergie sowie die geplante Änderung des Landschaftsplanes das Eigentum unserer Mandantschaft beeinträchtigt, da es an Wert verliert. Darüber hinaus könnte das Grundstück nicht mehr - wie bisher - genutzt werden. Die Wohnungsausrichtung auf dem betroffenen Grundstück ist der Gestalt, dass die Terrasse zur geplanten Windenergieanlage gelegen ist. Der Erholungs- und Freizeitwert, welcher der Terrasse zukommt, würde durch das Aufstellen der Windenergieanlagen beeinträchtigt. Nicht nur der ständige Blick auf die Anlage. mithin die optische Beeinträchtigung. ist entscheidend, daneben stellt auch der Schattenschlag, der insbesondere beim Sonnenaufgang auftritt, stellt eine unangemessene Belastung dar. Im nachgeordneten Genehmigungsverfahren werden die Auswirkungen von Schall, Schattenwurf und Lichteffekten geprüft. In den nachgeordneten Genehmigungsverfahren wird die optisch bedrängende Wirkung von WEA geprüft. In den nachgeordneten Genehmigungsverfahren werden die Auswirkungen von Schall, Schattenwurf und Lichteffekten geprüft. 26

35 Schließlich liegt eine Beeinträchtigung in der steten Bewegung der Windräder und dem daraus resultierenden Lärm, wobei noch insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sich das betroffene Grundstück in der Nähe der Bundesautobahn 3 befindet, mithin die Schaffung einer zusätzlichen Lärmquelle für unsere Mandantschaft nicht hinnehmbar wäre. Der Abstand zwischen den geplanten Windenergieanlagen und dem betroffenen Grundstück ist mit 350 m nicht ausreichend bemessen. Abschließend sei noch angemerkt. dass sich das Grundstück unserer Mandantschaft quasi mittig in den Konzentrationszonen befindet, sodass die geplante Änderung des Landschaftsplanes und die Ausweisung der Konzentrationszonen gerade unsere Mandantschaft unzumutbar beeinträchtigt, da gleich mehrere Windenergieanlagen eine Beeinträchtigung darstellen können. Überdies würde das gesamte Landschaftsbild bei der vollzogenen Änderung des Landschaftsplanes und der Verwirklichung bzw. der Genehmigung von einzelnen Windenergieanlagen im weiten Umkreis nachhaltig verunstaltet. Der Erholungswert der gesamten Landschaft würde gemindert werden und es würde eine Verspargelung der Natur eintreten. Das Vorgenannte stellt eine nicht unerhebliche Auswirkung für zahlreiche Tier-, insbesondere Vogelarten dar, deren Lebensräume jedenfalls beeinträchtigt, ggf. sogar dauerhaft zerstört werden. IV. Abschließend würden die durch die Ausweisung der Konzentrationszonen und der Änderungen des Landschaftsplanes geschaffenen Möglichkeiten der zusätzlichen Windenergieanlagen neue Gefahrenquellen schaffen. Autofahrer auf der nahe liegenden Bundeautobahn 3 würden durch den Steinschlag Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, daneben besteht die Gefahr, dass durch rotierende Windräder Eis auf die Autobahn bzw. Fahrbahn geschleudert würde. Aufgrund des Vorstehenden lehnen wir die Änderung des Landschaftsplanes Nr. 4 Rees sowie die Ausweisung der Konzentrationszonen und die zukünftig ggf. erteilten BlmSch-Genehmigungen ab. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden geprüft. Die geplanten Konzentrationszonen liegen in Bereichen, in denen bereits Vorbelastungen vorhanden sind. Die Artenschutzrechtlichen Prüfungen kommen zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen für planungsrelevante und windkraftempfindliche Vogel- und Fledermausarten keine Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG Abs. 1 erfüllt werden. Vertiefende Untersuchungen sind im Zuge der nachgeordneten Genehmigungsverfahren vorzunehmen. In den nachgeordneten Genehmigungsverfahren werden Aspekte wie Eiswurf geprüft. 27

36 04.04 Der Einwender als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes ist mit einer Eigentumsfläche in der Potentialfläche Kattenbruch betroffen. Ferner ist eine Pachtfläche des landwirtschaftlichen Betriebes, der von einer GbR mit Teilhaberschaft des Einwenders bewirtschaftet wird, ebenfalls innerhalb der Potentialfläche gelegen. Es handelt sich bei der Eigentumsfläche um das Grundstück Gemarkung Haldern, Flur 2, Flurstück 24. Die Pachtfläche hat die Bezeichnung Gemarkung Haldern, Flur 2, Flurstück 23. Im Namen des Einwenders wird beantragt, die hier für die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie herangezogene Eigentumsfläche des Einwenders, genauso wie die Pachtfläche, aus den Planungen der Änderung des Landschaftsplanes herauszunehmen. Der Einwender hat keinerlei Interesse daran, dass seine Eigentums- und Pachtflächen für die Gewinnung von erneuerbarer Energie durch Windkraftanlagen herangezogen werden. Es werden insofern Einschränkungen in der Bewirtschaftbarkeit der Flächen gesehen. Zudem gibt der Einwender bereits jetzt bekannt, dass er in seinem Grundbuch keinerlei Eintragungen dulden wird und hierfür auch keine Zustimmung gibt. Die hier vorgesehenen Einschränkungen in der Bewirtschaftbarkeit der Flächen des Einwenders sind ihm insofern nicht zuzumuten. Er möchte auch nicht an potentiellen Gewinnen durch die Betreiber der Windkraftanlagen beteiligt werden. Der landwirtschaftliche Betrieb des Einwenders ist ein reiner Grünlandbetrieb. Es besteht keinerlei Anlass zur Etablierung eines weiteren Betriebszweiges im Rahmen der Erzeugung von erneuerbarer Energie durch Windkraftanlagen. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Die vorliegende Änderung des Landschaftsplanes Nr. 4 dient der Aufnahme einer Unberührtheitsklausel für die Errichtung von WEA innerhalb von Konzentrationszonen des FNP der Stadt Rees, die in Landschaftsschutzgebieten liegen. Diese Konzentrationszonen wurden im Rahmen der Aufstellung des 1. Teilflächennutzungsverfahrens von der Stadt Rees in einem planungsrechtlichen Verfahren festgelegt. Dabei wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die bisherigen Konzentrationsflächen für Windkraft der 31. Flächennutzungsplanänderung außer Kraft zu setzen und ausschließlich in den dafür festgelegten Bereichen Windenergieanlagen zulassen zu können. Aus einer Darstellung im FNP oder einer Unberührtheitsklausel im Landschaftsplan ergibt sich keine Verpflichtung auf privaten Flächen WEA zu errichten oder eine Errichtung zu dulden. Eine konkrete Planungsumsetzung erfordert privatrechtliche Vereinbarungen. 28

37 Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 4 - Rees Strategische Umweltprüfung zur 1. Änderung Ergänzter Teil der Strategischen Umweltprüfung 1.7 Zusammenfassung der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung und vertiefenden Prüfung (ASP II) Anlass der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfungen (ASP I und II) ist die geplante Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in der Stadt Rees, Kreis Kleve. Im Rahmen einer Standortuntersuchung (STADT REES 2013) wurden im Ergebnis 12 Flächen als potenziell geeignet für die Windenergienutzung eingestuft. (red. Anm.: im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Rees sind 5 Flächen betroffen: Heeren-Herken, Kattenbruch, BAB, Haldern / Wertherbruch, Haldern-Süd, wobei die Flächen Haldern und Wertherbruch jeweils gesondert betrachtet wurden. Die Fläche Speldrop liegt außerhalb des Bereichs des Landschaftsplan, wurde aber im Rahmen der großräumigen Untersuchung mit bewertet). Da konkrete Anlagenstandorte und -typen noch nicht bekannt sind, bzw. erst eine Vorauswahl möglicher Bereiche für die Windenergienutzung betrachtet wird, ist eine vollständige Bearbeitung v. a. der baubedingten Auswirkungen auf FNP-Ebene nicht sinnvoll und auch nicht möglich. Im Folgenden wird aus dem Gutachten zitiert: Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab für den gesamten Untersuchungsraum (3.000 m um die potentiell für Windenergienutzung geeigneten Standorte, einschließlich der Teilräume im Stadtgebiet Rees, die derzeit nicht mehr für eine Windenergienutzung weiterverfolgt werden) 17 Arten, die nach MKULNV und LANUV (2013) als WEA-empfindlich einzustufen sind. Von den insgesamt 17 Arten werden die Arten Singschwan, Weißwangengans, Saatgans, Blässgans, Kranich, Goldregenpfeifer und Kiebitz als WEAempfindliche Rast und Zugvogelarten eingestuft. Die Art-für-Art-Betrachtung im Rahmen der vertiefenden Artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe II) ergab für die einzelnen Flächen folgende Ergebnisse: 1. in den Potentialflächen Heeren-Herken, Kattenbruch, BAB, Haldern, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich des Kiebitzes als Brutvogel zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Bei ungünstigen Anlagenkonstellationen müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Bruthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenseinwirkungen dienen. 2. in den Potentialflächen Kattenbruch, BAB, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich des Kiebitzes als Rastvogel zu Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen. 3. in den Potentialflächen Heeren Herken, Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich der Blässgans als Rastvogel zu Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen. Da es sich um ein betroffenes Schwerpunktvorkommen handelt, ist für die Maßnahmen ein populationsbezogenes Monitoring (Risikomanagement) vorgesehen. 4. in den Potentialflächen Haldern Süd und Speldrop kann es hinsichtlich der Saatgans als Rastvogel zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 3 i.v.m 45 (5) BNatSchG kommen. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang umgesetzt sein, die der ununterbrochenen Sicherung von Rasthabitatsfunktionen für die Dauer der Vorhabenseinwirkungen dienen. Da es sich um ein betroffenes Schwerpunktvorkommen handelt, ist für die Maßnahmen ein populationsbezogenes Monitoring (Risikomanagement) vorgesehen. 5. in allen Potentialflächen ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der potentiell vorkommenden Fledermausarten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus zum Eintreffen des Verbotstatbestands gemäß 44 (1) Nr. 1 BNatSchG kommen kann. Daher müssen im Falle einer Bebauung mit Windenergieanlagen Maßnahmen (Installation von Abschaltlogarithmen) umgesetzt werden, die vermeiden, dass es zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko kommt. 29

38 Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 4 - Rees Strategische Umweltprüfung zur 1. Änderung Unter der Voraussetzung der Durchführung der flächenbezogenen dargestellten Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements sowie der im BImSchG-Verfahren noch im Detail festzulegenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (Art der Maßnahmen, Verortung und Flächenbedarf) wird es durch die Planungen nicht zu betriebsbedingten Auswirkungen kommen, die als Zugriffsverbote des 44 (1) BNatSchG zu werten wären. Im Falle eines BImSchG-Verfahrens zu Windenergieanlagen innerhalb der Potentialflächen ist die vertiefende Artenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich der bau- und anlagebedingten Auswirkungen zu vervollständigen. 1.8 Alternativenwahl Eine grundsätzliche Alternativenprüfung zur Potenzialflächenermittelung scheidet aufgrund der im Stadtgebiet Rees unter ausschließlicher Zugrundelegung von abstrakten, harten Tabuzonen erkundeten Potenzialflächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich möglich sind, aus. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der abstrakten, weichen Tabuzonen sowie der einzelfallbezogenen Abwägungsbelange, ergeben sich jedoch keine über die dargestellten Konzentrationszonen hinausgehenden, weiteren Potenzialflächen, die als Änderungsbereiche (Konzentrationszonen für die Windenergie) dargestellt werden können. 1.9 Überwachungsmaßnahmen Diese bestehen insbesondere in artspezifischen Abschaltalgorithmen. Eine Anpassung und Korrektur der Abschaltalgorithmen wird nach einer Monitoringphase überprüft Vorbelastungen des Landschaftsbildes Der Umweltbericht zur erneuten Offenlage (VDH Projektmanagement GmbH, Juni 2015) stellt für alle Planungsbereiche eine Vorbelastung des Landschaftsbildes fest. Diese sind im Einzelnen: Das Verfahrensgebiet Heeren-Herken wird von Süden nach Westen durch eine 110 KV-Hochspannungsfreileitung durchschnitten. Weiterhin befinden sich im Norden des Plangebietes, auf Isselburger Gemeindegebiet bei Heelden, drei bestehende WEA. Zudem befindet sich südlich der Fläche eine 10 KV-Freileitung der Trasse der Deutschen Bahn. Die geplante Hochspannungstrasse soll unmittelbar nördlich des Plangebietes geführt werden, so dass auch bei Wegfall der bestehenden Leitung eine deutliche Vorbelastung des Gebietes verbleiben würde. Im Plangebiet Kattenbruch sind derzeit weder andere WEA noch Hochspannungsleitungen als optische Vorbelastungen festzustellen. Nach dem Bau der neuen Hochspannungstrasse der Amprion, die sich derzeit in der Planfeststellung befindet, werden jedoch starke Vorbelastungen entstehen. Eine deutliche Beeinträchtigung besteht allerdings durch die ca. 450 m entfernte, sichtbare und hörbare A3. Bei Realisierung der Fläche 10 (BAB) würde eine Vorbelastung der Fläche durch die dort errichteten Anlagen für das Plangebiet entstehen. Auch bei Umsetzung der Fläche 7 (Heeren Herken) würden die dann dort entstehenden WEA hier sichtbar sein. Die Fläche Nr. 10 BAB ist ebenfalls durch Vorbelastungen betroffen: Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die A 3, die von der Fläche aus stark sichtbar sowie hörbar ist. An der östlichen Grenze dieses Plangebietes befindet sich die L 468. die die Autobahn quert. Die Straße verläuft in Hochlage, so dass sie ebenfalls deutlich wahrnehmbar ist. Das Landschaftsbild im Plangebiet ist zudem durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur belastet. Für das Plangebiet Haldern besteht ebenfalls eine visuelle sowie akustische Vorbelastung durch die A3. Eine weitere Vorbelastung besteht durch den Funkmast und in der Ferne sichtbare WEA in 3,5 km Entfernung auf Hamminkelner Gemeindegebiet sowie WEA in Isselburg und bei Helden in ca. 4 km Entfernung. Daneben werden auch die derzeit geplanten Anlagen auf den Flächen 9 und 10 in ca. 2,5 km Entfernung sichtbar sein. Weiterhin bestehen Vorbelastungen durch die geplante bzw. bestehende Hochspannungstrasse. Während im südlichen Bereich des Plangebietes Wertherbruch zur Zeit keine Vorbelastungen erkennbar sind, liegt für den nördlichen Teil ein Richtfunkmast vor. Nach Osten bestehen Sichtbeziehungen ins Umland. Die neue Hochspannungsleitung der Amprion wird vom Plangebiet gut sichtbar sein. Die Fläche grenzt an die L459. Im Planungsbereich Haldern Süd ist das Landschaftsbild durch zwei WEA in einer Entfernungvon 1 km auf dem Gemeindegebiet von Hamminkeln sowie der nördlich verlaufenden Hochspannungsleitung deutlich vorbelastet. In allen Bereichen sind selbst bei über die Teilflächen hinausgehenden optischen Wirkungen die Wirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild in den Schutzgebieten von untergeordneter Bedeutung. 30

39 Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 4 - Rees Strategische Umweltprüfung zur 1. Änderung 1.11 Zusammenfassung des Umweltberichtes Der Landschaftsplan Kreis Kleve Nr. 4, Rees hat das Ziel, die Kulturlandschaft zu erhalten und aufzuwerten. Mit der Ausführung der geplanten Maßnahmen wird eine Verbesserung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt und Wasser zu erwarten sein. Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft werden auf wenige, genau abgegrenzte Bereiche beschränkt, so dass die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild des gesamten Landschaftsplangebietes minimiert werden. Bei dem Schutzgut Luft und Klima wird durch die beabsichtigte Nutzung der Windenergie eine Verbesserung eintreten. Die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedingen bei sachgemäßer Umsetzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Bei der Maßnahmendurchführung ist durch die Anpassung der Bauzeiten an die Setz- und Brutzeiten, den Schutz vorhandener Gehölzbestände oder der Einsatzes schweren Geräts nur im unbedingt erforderlichen Umfang, auf eine umweltverträgliche Umsetzung zu achten. Das Schutzgut Mensch und Gesundheit wird indirekt auch an der Verbesserung teilhaben. Die Bevölkerung wird in landschaftlich und ökologisch aufgewerteten Gebieten Erholung finden. Keine oder geringe Auswirkungen sind für die Schutzgüter Kulturgüter, sonstige Sachgüter, Wasser und Boden erkennbar. Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Kreis Kleve Nr. 4 Rees lässt keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des UVPG erwarten. Die Abschätzung der Umweltauswirkungen der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen entspricht dem Detaillierungsgrad des Landschaftsplanes. Weitergehende Aussagen sind in den ggf. erforderlichen Genehmigungsverfahren zu machen. Dies führt aber nicht dazu, dass die Beurteilung der Umweltauswirkungen aufgrund technischer Lücken oder fehlende Kenntnisse unvollständig sind. 31

40 Vorlage Nr. 313/WP14 öffentliche Sitzung Vorlage zu den Sitzungen der nachfolgenden Gremien: Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde TOP 3 Ausschuss für Umwelt und Strukturplanung TOP 3 Kreisausschuss TOP Kreistag TOP Anpassung von Landschaftsplänen des Kreises Kleve an die kommunale Bauleitplanung der Stadt Kevelaer im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie; Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 10: Weeze; 4. Änderung Landschaftsplan des Kreises Kleve Nr. 11: Kevelaer; 6. Änderung Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie wird in der Stadt Kevelaer z.z. ein Verfahren zur Änderung des kommunalen Flächennutzungsplans durchgeführt. Es handelt sich dabei um die 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Kevelaer: Konzentrationszonen Windenergie. Im Rahmen der 55. Änderung wurde bereits Ende 2014 ein Verfahren zur Landschaftsplanänderung durchgeführt. Da jedoch aufgrund von Bedenken der Flugsicherheit die damalige Konzentrationszone Schwarzbruch nicht zum Tragen kam, erfolgte eine nochmalige Änderung des Flächennutzungsplans mit erneuter Offenlage und einer völlig neuen Abgrenzung dieser Konzentrationszone. Die aktuelle Abgrenzung ist in der Anlage 1 dargestellt. Da Festsetzungen in den Landschaftsplänen des Kreises Kleve Nr. 10 und 11 teilweise den Planungen der Stadt Kevelaer entgegenstanden, hat der Kreistag des Kreises in seiner Sitzung am einstimmig bei einer Enthaltung die Verwaltung u.a. beauftragt: die 4. Änderung des Landschaftsplans des Kreises Kleve Nr Weeze und die 6. Änderung des Landschaftsplans des Kreises Kleve Nr Kevelaer für die Konzentrationszone für Windenergie der Stadt Kevelaer Schwarzbruch im vereinfachten Verfahren gemäß 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz (LG NRW) durchzuführen. Mit den geplanten vereinfachten Änderungen der o.g. Landschaftspläne sollte bewirkt werden, dass die vom Kreistag des Kreises Kleve am beschlossenen und nachfolgend genannten Erweiterungen der Unberührtheitsregelungen in Landschaftsschutzgebieten auch für die von der Stadt Kevelaer vorgesehene neue Abgrenzung der Konzentrationszone für Windenergie Schwarzes Bruch Nord gilt: die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich von Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans; für die damit verbundenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist eine Befreiung zu erteilen, wenn das Vorhaben 26 (2) BNatSchG nicht entgegensteht. Der Geltungsbereich der Unberührtheit ist in der Kartendarstellung gelb umrandet dargestellt. Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

41 - 2 - Die von den Beteiligten im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen wurden gemäß 29 (2) S. 4 LG i.v.m. 27c (1) S. 4 LG als Bedenken und Anregungen behandelt und geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung mit den jeweiligen Erwiderungen der Verwaltung (Beschlussentwurf) sind der beigefügten Synopse zu entnehmen (Anlage 2). Die Verwaltung beabsichtigt, dem Kreistag des Kreises Kleve als Satzungsgeber für die Landschaftspläne des Kreises Kleve Nr Weeze und Nr Kevelaer folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten: 1. Die Erwiderungen der Verwaltung (Beschlussentwurf) zu den Hinweisen, Anregungen und Bedenken, die von den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der vereinfachten Verfahren nach 29 (2) LG abgegeben wurden, werden zum Beschluss erhoben. 2. Die vom Kreistag des Kreises am beschlossenen Erweiterungen der Unberührtheitsregelungen in Landschaftsschutzgebieten bei den Landschaftsplänen des Kreises Kleve Nr Weeze (3. Änderung) und Nr Kevelaer (5. Änderung) werden für die neu abgegrenzte Konzentrationszone für Windenergie im Stadtgebiet Kevelaer Schwarzes Bruch Nord übernommen. 3. Die Landschaftspläne des Kreises Kleve Nr Weeze (4. Änderung) und Nr Kevelaer (6. Änderungen) werden einschließlich der geänderten Eintragungen, die sich aus den Beratungen über die Hinweise, Anregungen und Bedenken ergeben haben, als Satzung beschlossen. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde wird gemäß 11 Abs. 2 LG NW um Stellungnahme gebeten. Kleve, Kreis Kleve Der Landrat /11 - Im Auftrag Dr. Reynders Anlagen

42 LP 10 LP 11 L Anlage 1

43 Vereinfachte Änderung des Landschaftsplans Stand: Nr. 10 Weeze 4. Änderung Nr. 11 Kevelaer 6. Änderung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke entsprechend 29 (2) LG Anregungen und Bedenken Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Behörde / Stelle Bezirksregierung Düsseldorf~ Dezernat 51 ~ Natur- und Landschaftschutz, Fischerei Vereinfachtes Verfahren: Nach Ihrer Zuschrift ist eine Änderung im vereinfachten Verfahren vorgesehen. Gemäß 29 Abs. 2 LG NRW ist ein vereinfachtes Verfahren nur zulässig, wenn sich die Grundzüge der Planung nicht ändern. Die vorgesehene Unberührtheit für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen kann eine durchaus beachtliche Veränderung sein. Im Einzelnen verweise ich auf meine Ausführungen in den Änderungsverfahren: Landschaftsplan Nr. 10 Weeze 3. Änderung Landschaftsplan Nr. 11 Kevelaer 5. Änderung Landschaftsplan Nr. 12 Geldern/Walbeck 1. Änderung Landschaftsplan Nr. 14 Straelen/Wachtendonk 1. Änderung Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Das vereinfachte Verfahren wurde gewählt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Schutzgebietssystem bleibt insgesamt bestehen, nur für untergeordnete Bereiche wird kleinflächig der Bau von Windenergieanlagen zugelassen und die übrigen LSG-Bereiche werden aufgrund der Ausschlusswirkung nachhaltig geschützt. Die Ausweisung von alternativen Flächen wurde bereits im Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren geprüft und ausgeschlossen. Um der Windenergienutzung substantiell Raum schaffen zu können, wurden bei der Erstellung eines gesamträumlichen Plankonzepts durch die Stadt Kevelaer im Ergebnis der Potentialanalyse die Flächen Rietweyen [Anm.: wurde bereits im Rahmen der 5. Änderung des LP 11 Kevelaer behandelt] und Schwarzbruch Nord als Konzentrationszonen herausgearbeitet. Bezüglich des Landschaftsbildes stellt die Fläche Schwarzbruch Nord mit ihrer mehrkernigen Konzentrationszone eine optische Einheit als Windpark mit deutlicher Veränderung des Landschaftsbildes dar, dessen Relevanz gegenüber den anderen Belangen aufgrund der im Begründungsentwurf zur 55. FNP-Änderung auf geführten Gründe abgewogen wurde: Grundsätzlich können Windenergieanlagen auch mit dem Schutz des Landschaftsbildes vereinbar sein, da der Gesetzgeber diese Nutzung im Außenbereich privilegiert und für BSLE nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr als außenbereichstypisch und nicht 1

44 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf wesens-fremd zu werten sind (OVG Münster 2004). Durch die bestehenden Windenergieanlagen, die wegen ihrer Größe über das unmittelbare Umfeld hinaus wirken, ist der Raum bereits vorbelastet. Die Darstellung sowohl von Vorranggebieten für die Windenergie als auch von BSLE im Regionalplan-Entwurf (Stand August) in den Bereichen Rietweyen und Schwarzbruch Nord deutet darauf hin, dass die BSLE an dieser Stelle der Nutzung der Windenergie nicht entgegenstehen. Auch hinsichtlich des Landschaftsbildes ist eine Verträglichkeit gegeben, da eine die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein nicht geeignet sind, das Orts- oder Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten (OVG Lüneburg, Urt. v LB 243/07 -). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v A 2140/00 -) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne - privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind (s. auch OVG NRW, Urt. v A 3368/02 -; OVG NRW, Urt. v A 997/03 -). Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes ist aufgrund der Raumausstattung der BSLE im Bereich der Konzentrationszonen, der Vorbelastung durch die vorhandenen Windenergieanlagen in Weeze-Wemb [ ] nicht zu erwarten. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung der Genehmigungsanträge zu den WEAs sind die optischen Veränderungen der WEAs auf das Landschaftsbild detailliert zu bewerten und soweit notwendig zu kompensieren. Ergänzend zur Artenschutzprüfung vom für die im ersten Verfahren zur 55. FNP-Änderung der Stadt Kevelaer geplante Fläche Schwarzbruch wurde im November 2014 durch das Büro Böhling eine weitere Prüfung für die nun aktuelle Konzentrationszone Schwarzbruch Nord erarbeitet, aus der im Folgenden zitiert wird: Unter Berücksichtigung der vorhabenstypischen Wirkfaktoren erfolgte für die maßgebenden planungsrelevanten Arten im Bereich der Kon- 2

45 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf zentrationszone Schwarzbruch Nord die ergänzende Prüfung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit, mit folgendem Ergebnis: Brutvögel Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Flächen der neuen Konzentrationszone zwar weiterhin Offenland umfassen, diese jedoch weitgehend von Waldflächen umgeben sind und damit die möglichen WEA- Standorte näher an Waldränder heranrücken. Das Vorhaben hat auf die meisten der geprüften maßgebenden Brutvogelarten keine negativen Auswirkungen. Insgesamt gesehen besteht derzeit kein Ausschlusskriterium. Es kommen zwar einige kritische Arten im Umfeld der geplanten Konzentrationszone Schwarzbruch Nord vor [im wesentlichen Greifvögel], für diese sind jedoch überwiegend keine oder lediglich unwesentliche Auswirkungen festzustellen. Dies gilt auch für die im Bereich der Wald- / Gehölzflächen vorkommenden Klein- / Spechtvögel. Für den Baumfalken sind allerdings Beeinträchtigungen durch ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht ausgeschlossen. Um jedoch den Eintritt von Verbotstatbeständen zu vermeiden, werden im Rahmen des späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch eine Horstsuche und Raumnutzungsanalyse, die Funktionsbeziehungen und Nutzungsmuster zwischen und im Brut- und Nahrungshabitat des Baumfalken ermittelt und in Abhängigkeit von den Ergebnissen, eine Einstufung der tatsächlichen Betroffenheit vorgenommen. Im Zuge dieser Untersuchung wird auch der Wespenbussard mit erfasst. Für Offenlandarten ist die geänderte Planung unkritisch. Das Vorhaben beansprucht zwar weiterhin landwirtschaftliche Nutzflächen. Da diese jedoch nunmehr deutlich in einen durch Gehölze / Waldflächen gekammerten Raum verschoben und weitgehend von Wald umgeben sind, kommen Offenlandarten hier und im nahen Umfeld nicht vor bzw. besitzen die betreffenden Flächen keine Eignung als Bruthabitat. Rastvögel / Wintergäste Der Raum wird nur von einer sehr geringen Anzahl rastender Durchzügler / Wintergäste aufgesucht. Die Konzentrationszone Schwarzbruch Nord umfasst zwar landwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese sind jedoch weitgehend von Wald umgeben, so dass eine Eignung als Rast- / Ruhestätte durchziehender Offenlandarten nicht gegeben ist. Entsprechend liegen keine Nachweise von Rastvogelarten vor. Damit ist keine Betroffenheit von Rastvögeln / Wintergästen bei Realisierung einer Windenergienutzung im Bereich Schwarzbruch Nord festzustel- 3

46 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf len. Ebenso befinden sich hier und im Umfeld keine Ruhestätten bzw. funktional mit diesen verbundene essentielle Nahrungsflächen oder regelmäßig genutzte Zugkorridore / Flugrouten von planungsrelevanten Rastvogelarten oder weiteren in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten. Dies gilt insbesondere auch für die schwerpunktmäßig westlich des Gebietes Rietweyen festgestellten Wildgänse. Damit kommt es nicht zu betriebsbedingten Störwirkungen durch eine Windenergienutzung auf Rastvögel / Wintergäste im Bereich der Konzentrationszone Schwarzbruch Nord. Fledermäuse Da die geplante Konzentrationszone Schwarzbruch Nord weiterhin Offenlandflächen umfasst, entfallen bei einer Realisierung der Windenergienutzung nach derzeitigem Kenntnisstand keine Strukturen, die Fledermäusen als Quartier, Leitlinie oder bedeutendes Nahrungshabitat dienen. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko der vorkommenden WEAempfindlichen Fledermausarten ist jedoch auch bei einer Realisierung der Windenergienutzung innerhalb der Konzentrationszone Schwarzbruch Nord anzunehmen. Der Eintritt dieses Verbotstatbestandes kann jedoch weiterhin durch Umsetzung der bereits definierten Maßnahme zur Festlegung abendlicher / nächtlicher Abschaltalgorithmen bei einer prognostizierten hohen Fledermausaktivität in Rotorhöhe vermieden werden. Diese Maßnahme sollte mit einem zeitgleichen Gondelmonitoring über zwei Aktivitätsperioden ab dem ersten Betriebsjahr verbunden werden. Amphibien / Reptilien Gegenüber den Aussagen in der ASP 2013 ergeben sich für die Gruppe der Amphibien / Reptilien keine Änderungen. Fazit Im Ergebnis der vorliegenden ergänzenden Artenschutzprüfung zur ASP 2013 ist festzuhalten, dass negative Auswirkungen durch die Ausweisung der neu abgegrenzten Konzentrationszone Schwarzbruch Nord innerhalb der hier untersuchten Grenzen unter Berücksichtigung der definierten Maßnahmen keine erhebliche Störung lokaler Populationen, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine vermeidbaren Verletzungen oder Tötungen oder ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bewirken. Die Verbotstatbestände des 44 [1] BNatSchG werden weder durch Flächeninanspruchnahme noch durch betriebsbedingte Störwirkungen 4

47 Stellungnahme der Behörde / Stelle Abschließend darf ich noch auf folgendes hinweisen: Die Unterlagen habe ich im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten durchgesehen, eine alle Daten und Erwägungen umfassende Prüfung ist mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden Hinweise erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch nimmt diese von mir als Höhere Landschaftsbehörde koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des späteren Anzeigeverfahrens nach 28 Landschaftsgesetz NRW vorweg. Bezirksregierung Düsseldorf ~ Dezernat 54 ~ Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz Wasserversorgung Die o.g. Landschaftspläne liegen teilweise innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes Kevelaer - Keylaer, Zone IIIA. Gegen die Änderungen der o.g. Landschaftspläne bestehen keine Bedenken. WRRL Bei der Überprüfung der Flächennutzungsplan-Änderung ergab sich, dass nach der neuen räumlichen Abgrenzung der Windenergie- Konzentrationszone Schwarzbruch die Belange des Sachgebiets WRRL nicht direkt betroffen sind, da keine im Rahmen der WRRL berichtspflichtigen Oberflächengewässer im unmittelbaren Bereich der Planflächen liegen oder direkt daran angrenzen. Bei dieser Beurteilung wird zugrunde gelegt, dass es sich bei den Konzentrationsflächen um die gelb markierten Flächen in Abbildung 1 des Beteiligungsschreibens handelt. In diesem Zusammenhang bitten wir darum, zukünftig Abbildungen mit einer entsprechenden Legende zur Verfügung zu stellen. Das westlich gelegene Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Ottersgraben, der im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) als berichtspflichtiges Gewässer ausgewiesen ist. Zur Erreichung der Ziele der WRRL müssen am Ottersgraben morphologische Maßnahmen umgesetzt werden. Damit dies möglich bleibt, wird auf beiden Seiten des Gewässers ein jeweils mindestens ca. 10 m breiter Gewässerkorridor benötigt, der von Anlagen zur Windkrafterzeugung einschließlich der Zuwegungen und Versorgungsleitungen freizuhalten ist. ÜSG/HWRM Das Vorhaben befindet sich derzeit in keinem nach 76 WHG in Verbindung mit 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten ( 78 WHG). Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf ausgelöst. Damit ist das Vorhaben bei vollständiger Umsetzung der definierten Maßnahmen nach den artenschutzrechtlichen Vorgaben als verträglich einzustufen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis wird gefolgt. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Ziele der WRRL im Bereich des Ottergrabens werden im nachgeordneten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5

48 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Die ebenfalls beteiligten Dezernate: 25 (Verkehr), 26 (Luftverkehr), 33 (Ländliche Entwicklung/Bodenordnung), 52 (Abfallwirtschaft), 53 (Immissionsschutz) haben keine Bedenken geäußert. Hinweis: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.b. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch Rechtsverstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. Bezirksregierung Düsseldorf ~ Dezernat 32 ~ Regionalplanung gegen die o.g. vereinfachten Änderungen der Landschaftspläne bestehen keine Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. landesplanerischen Bedenken. Ich weise darauf hin, dass der Stadt Kevelaer im Rahmen der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes mitgeteilt wurde, dass hinsichtlich der Begründung noch Ergänzungen, insbesondere zur ökologischen Hauptstruktur sowie dem grenzüberschreitenden Biotopverbund erforderlich sind. Ich verweise auf meine landesplanerische Stellungnahme vom , Az.: / Bezirksregierung Düsseldorf ~ Dezernat 35 ~ Städtebau, Bauaufsicht, Bau- Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie förderung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gegen die o.g. Planungen bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich -falls nicht bereits geschehen- die Beteiligung des LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und des LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Gemeinde Weeze Der Bürgermeister Gegen die geplanten vereinfachten Änderungen (Vereinfachte Änderungen der Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Landschaftspläne des Kreises Kleve: Nr. 10 Weeze - 4. Änderung und Nr. 11 Kevelaer - 6. Änderung, Schreiben vom , Zeichen: /11) bestehen seitens der Gemeinde Weeze keine Bedenken! Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen Landesbetrieb aus geowissenschaftlicher Sicht ergibt sich folgender Hinweis: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die im FNP der Stadt Kevelaer vorgesehene Konzentrationszone Schwarzes Bruch Nord befindet sich teilweise innerhalb der Schutzzone 3a des Trinkwasserschutzgebietes Kevelaer-Keylaer. Bei den weiteren Planungen ist die entsprechende Schutzgebietsverordnung zu beachten. 6

49 Stellungnahme der Behörde / Stelle Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Das LANUV hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausweisung von Windkraftanlagen (WKA), wenn dieses in für WKA geeignete Bereiche umgesetzt wird. Aus den vorgelegten Unterlagen wird nicht deutlich, ob die vorangegangenen Landschaftsplanänderungen (Nr. 3 LP Weeze, Nr. 5 LP Kevelaer) weiterhin Bestand haben. Dem Text ist aber zu entnehmen, dass gegen die im Schwarzbruch dargestellten Konzentrationszonen für Windenergie aufgrund von Bedenken der Flugsicherheit nicht zum Tragen kamen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die o. g. Änderungen (Ausweisung der Windenergiezonen) obsolet sind. Zu den in den Landschaftsplänen ausgewiesenen Flächen kann unter Vorbehalt des oben gesagten folgende Aussagen getroffen werden Die neuen Windkonzentrationszonen wurden im Bereich der Landschaftspläne Weeze und Kevelaer weiter nördlich der ehemals angedachten verortet, werden aber weiterhin seitens des LANUV als nicht unkritisch betrachtet, da sie sich immer noch in unmittelbarer Nachbarschaft eines großen Waldkomplexes befinden. Das sich in einem überwiegend landwirtschaftlich geprägten Raum befindliche artenreiche und unzerschnittene Waldgebiet besitzt hohes Entwicklungspotential. Hier ist ein Vorkommen von windenergiesensiblen Arten wie Schwarzspecht, Kleinspecht, Grünspecht, Pirol und Baumfalke nicht unwahrscheinlich. Die Errichtung von Windkraftanlagen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Daher sollte für die vorgesehenen Windkonzentrationszonen eine Artenschutzrechtliche Prüfung auf der Genehmigungsebene erfolgen. (siehe auch downloads). Auch ist auf die Berücksichtigung des Landschaftsbildes zu verweisen. Nach Nohl haben WKA einen visuellen Wirkraum, der auch das Landschaftsbild in Bereichen von bis zu m noch beeinträchtigen kann. Daher ist ein Eingriff in gut strukturierten Landschaftsbildeinheiten i. d. R. höher zu bewerten. Auf meine Stellungnahme vom ist zu verweisen. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Die in den vorangegangenen Planungen als Schwarzbruch bezeichnete Fläche ist aufgrund der Bedenken der Flugsicherheit nicht zum Tragen gekommen und entfällt daher gänzlich. Die in der Anlage 1 gelb markierten Flächen, im Folgenden mit Schwarzbruch Nord bezeichnet, sind die aktuell von der Landschaftsplanänderung betroffenen Bereiche. Ergänzend zur Artenschutzprüfung vom für die im ersten Verfahren zur 55. FNP-Änderung der Stadt Kevelaer geplante Fläche Schwarzbruch wurde im November 2014 durch das Büro Böhling eine weitere Prüfung für die nun aktuelle Konzentrationszone Schwarzbruch Nord erarbeitet, aus der im Folgenden zitiert wird: Unter Berücksichtigung der vorhabenstypischen Wirkfaktoren erfolgte für die maßgebenden planungsrelevanten Arten im Bereich der Konzentrationszone Schwarzbruch Nord die ergänzende Prüfung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit, mit folgendem Ergebnis: Brutvögel Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Flächen der neuen Konzentrationszone zwar weiterhin Offenland umfassen, diese jedoch weitgehend von Waldflächen umgeben sind und damit die möglichen WEA- Standorte näher an Waldränder heranrücken. Das Vorhaben hat auf die meisten der geprüften maßgebenden Brutvogelarten keine negativen Auswirkungen. Insgesamt gesehen besteht derzeit kein Ausschlusskriterium. Es kommen zwar einige kritische Arten im Umfeld der geplanten Konzentrationszone Schwarzbruch Nord vor [im wesentlichen Greifvögel], für diese sind jedoch überwiegend keine oder lediglich unwesentliche Auswirkungen festzustellen. Dies gilt auch für die im Bereich der Wald- / Gehölzflächen vorkommenden Klein- / Spechtvögel. Für den Baumfalken sind allerdings Beeinträchtigungen durch ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht ausgeschlossen. Um jedoch den Eintritt von Verbotstatbeständen zu vermeiden, werden im Rahmen des späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch eine Horstsuche und Raumnutzungsanalyse, die Funktionsbeziehungen und Nutzungsmuster zwischen und im Brut- und Nahrungshabitat des Baumfalken ermittelt und in Abhängigkeit von den Ergebnissen, eine Einstufung der tatsächlichen Betroffenheit vorgenommen. Im Zuge dieser Untersuchung wird auch der Wespenbussard 7

50 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf mit erfasst. Für Offenlandarten ist die geänderte Planung unkritisch. Das Vorhaben beansprucht zwar weiterhin landwirtschaftliche Nutzflächen. Da diese jedoch nunmehr deutlich in einen durch Gehölze / Waldflächen gekammerten Raum verschoben und weitgehend von Wald umgeben sind, kommen Offenlandarten hier und im nahen Umfeld nicht vor bzw. besitzen die betreffenden Flächen keine Eignung als Bruthabitat. Rastvögel / Wintergäste Der Raum wird nur von einer sehr geringen Anzahl rastender Durchzügler / Wintergäste aufgesucht. Die Konzentrationszone Schwarzbruch Nord umfasst zwar landwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese sind jedoch weitgehend von Wald umgeben, so dass eine Eignung als Rast- / Ruhestätte durchziehender Offenlandarten nicht gegeben ist. Entsprechend liegen keine Nachweise von Rastvogelarten vor. Damit ist keine Betroffenheit von Rastvögeln / Wintergästen bei Realisierung einer Windenergienutzung im Bereich Schwarzbruch Nord festzustellen. Ebenso befinden sich hier und im Umfeld keine Ruhestätten bzw. funktional mit diesen verbundene essentielle Nahrungsflächen oder regelmäßig genutzte Zugkorridore / Flugrouten von planungsrelevanten Rastvogelarten oder weiteren in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten. Dies gilt insbesondere auch für die schwerpunktmäßig westlich des Gebietes Rietweyen festgestellten Wildgänse. Damit kommt es nicht zu betriebsbedingten Störwirkungen durch eine Windenergienutzung auf Rastvögel / Wintergäste im Bereich der Konzentrationszone Schwarzbruch Nord. Fledermäuse Da die geplante Konzentrationszone Schwarzbruch Nord weiterhin Offenlandflächen umfasst, entfallen bei einer Realisierung der Windenergienutzung nach derzeitigem Kenntnisstand keine Strukturen, die Fledermäusen als Quartier, Leitlinie oder bedeutendes Nahrungshabitat dienen. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko der vorkommenden WEAempfindlichen Fledermausarten ist jedoch auch bei einer Realisierung der Windenergienutzung innerhalb der Konzentrationszone Schwarzbruch Nord anzunehmen. Der Eintritt dieses Verbotstatbestandes kann jedoch weiterhin durch Umsetzung der bereits definierten Maßnahme zur Festlegung abendlicher / nächtlicher Abschaltalgorithmen bei einer prognostizierten hohen Fledermausaktivität in Rotorhöhe vermieden werden. Diese Maßnahme sollte mit einem zeitgleichen Gondelmonito- 8

51 Stellungnahme der Behörde / Stelle Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf ring über zwei Aktivitätsperioden ab dem ersten Betriebsjahr verbunden werden. Amphibien / Reptilien Gegenüber den Aussagen in der ASP 2013 ergeben sich für die Gruppe der Amphibien / Reptilien keine Änderungen. Fazit Im Ergebnis der vorliegenden ergänzenden Artenschutzprüfung zur ASP 2013 ist festzuhalten, dass negative Auswirkungen durch die Ausweisung der neu abgegrenzten Konzentrationszone Schwarzbruch Nord innerhalb der hier untersuchten Grenzen unter Berücksichtigung der definierten Maßnahmen keine erhebliche Störung lokaler Populationen, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine vermeidbaren Verletzungen oder Tötungen oder ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bewirken. Die Verbotstatbestände des 44 [1] BNatSchG werden weder durch Flächeninanspruchnahme noch durch betriebsbedingte Störwirkungen ausgelöst. Damit ist das Vorhaben bei vollständiger Umsetzung der definierten Maßnahmen nach den artenschutzrechtlichen Vorgaben als verträglich einzustufen. Um der Windenergienutzung substantiell Raum schaffen zu können, wurden bei der Erstellung eines gesamträumlichen Plankonzepts durch die Stadt Kevelaer im Ergebnis der Potentialanalyse die Flächen Rietweyen [Anm.: wurde bereits im Rahmen der 5. Änderung des LP 11 Kevelaer behandelt] und Schwarzbruch Nord als Konzentrationszonen herausgearbeitet. Bezüglich des Landschaftsbildes stellt die Fläche Schwarzbruch Nord mit ihrer mehrkernigen Konzentrationszone eine optische Einheit als Windpark mit deutlicher Veränderung des Landschaftsbildes dar, dessen Relevanz gegenüber den anderen Belangen aufgrund der im Begründungsentwurf zur 55. FNP-Änderung auf geführten Gründe abgewogen wurde: Grundsätzlich können Windenergieanlagen auch mit dem Schutz des Landschaftsbildes vereinbar sein, da der Gesetzgeber diese Nutzung im Außenbereich privilegiert und für BSLE nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr als außenbereichstypisch und nicht wesens-fremd zu werten sind (OVG Münster 2004). Durch die bestehenden Windenergieanlagen, die wegen ihrer Größe über das unmittelbare Umfeld hinaus wirken, ist der Raum bereits vorbelastet. 9

52 Stellungnahme der Behörde / Stelle Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Niederrhein Dienstgebäude Wesel Gegen die o. g. vereinfachten Änderungen der Landschaftspläne bestehen aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken. Niersverband Der Niersverband bringt weder Anregungen noch Bedenken zu den geplanten Landschaftsplanänderungen (Nr. 10 und Nr. 11) bezüglich der Konzentrationszonen von Windenergieanlagen vor. Die von ihm zu vertretenden Belange sind hier nicht betroffen. Stadt Kevelaer Der Bürgermeister Die beabsichtigte Änderung der Landschaftspläne wird von der Stadt Kevelaer ausdrücklich begrüßt. Bedenken werden nicht erhoben. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Die Darstellung sowohl von Vorranggebieten für die Windenergie als auch von BSLE im Regionalplan-Entwurf (Stand August) in den Bereichen Rietweyen und Schwarzbruch Nord deutet darauf hin, dass die BSLE an dieser Stelle der Nutzung der Windenergie nicht entgegenstehen. Auch hinsichtlich des Landschaftsbildes ist eine Verträglichkeit gegeben, da eine die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein nicht geeignet sind, das Orts- oder Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten (OVG Lüneburg, Urt. v LB 243/07 -). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v A 2140/00 -) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne - privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind (s. auch OVG NRW, Urt. v A 3368/02 -; OVG NRW, Urt. v A 997/03 -). Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes ist aufgrund der Raumausstattung der BSLE im Bereich der Konzentrationszonen, der Vorbelastung durch die vorhandenen Windenergieanlagen in Weeze-Wemb [ ] nicht zu erwarten. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung der Genehmigungsanträge zu den WEAs sind die optischen Veränderungen der WEAs auf das Landschaftsbild detailliert zu bewerten und soweit notwendig zu kompensieren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 10

53 Stellungnahme der Behörde / Stelle Waldbauernverband NW e.v. zu Ihrer Information: unsere örtliche Bezirksgruppe hat keine Einwände. Straßen NRW Regionalniederlassung Niederrhein Außenstelle Wesel Die Belange der von hier betreuten Straßen werden durch die geplanten Änderungen der genannten Landschaftspläne nicht unmittelbar berührt. Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Straßen NRW Autobahnniederlassung Krefeld Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vereinfachte Änderung der o.a. Landschaftspläne. Die von der hiesigen Autobahnniederlassung Krefeld zu unterhaltende BAB 57 liegt in größerer Entfernung zu den Änderungsbereichen. Sofern externe Ausgleichsmaßnahmen, die in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu konkretisieren sind, erforderlich werden, bitte ich mir deren Lage zu gegebener Zeit zur Vermeidung von Planungskollisionen mitzuteilen. Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11

54 Vereinfachte Änderung des Landschaftsplans Stand: Nr. 10 Weeze 4. Änderung Nr. 11 Kevelaer 6. Änderung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke entsprechend 29 (2) LG Anregungen und Bedenken Private Einwender Code-Nr.: Stellungnahme der privaten Einwender Stellungnahme des Planverfassers und Beschlussentwurf Unser Mandant ist keineswegs mit der Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich dieser Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans einverstanden, insbesondere ist er nicht damit einverstanden, dass etwa Ver- und Entsorgungsleitungen in sein Grundstück hineingelegt werden. Unser Mandant befürchtet eine nachhaltige Entwertung seines Grundstücks durch Folgendes: 1. Die Mindernutzung durch die Einbringung von Ver- und Entsorgungsleitungen 2. Minderwuchs wegen unregelmäßig belichteter Flächen und damit verbunden eine allgemeine Wertminderung seines Grundstücks. Den Bedenken wird nicht gefolgt: Die vorliegende 4. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 10, Weeze und die 6. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 11, Kevelaer erweitern den Geltungsbereich der Unberührtheitsklausel für die Errichtung von WEA innerhalb von Konzentrationszonen des FNP auf die von der Stadt Kevelaer im Rahmen der 55. Flächennutzungsplanänderung ausgewiesene Konzentrationszone Schwarzbruch Nord. Aus einer Darstellung im FNP oder einer Unberührtheitsklausel im Landschaftsplan ergibt sich keine Verpflichtung auf privaten Flächen WEA zu errichten oder eine Errichtung zu dulden. Eine konkrete Planungsumsetzung erfolgt in einem Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und erfordert privatrechtliche Vereinbarungen. 3. Abgesehen davon befürchtet er auch für die nähere Umgebung, etwa auch für sein Wohnhaus, das nun in einiger Entfernung, aber deutlich im Sichtbereich der geplanten Anlagen liegt, einen sogenannten Diskoeffekt, also einen Licht- /Schatteneffekt auf seinem Hof. In den nachgeordneten Genehmigungsverfahren werden zudem die optisch bedrängende Wirkung sowie die Auswirkungen von Schall, Schattenwurf und Lichteffekten von WEA geprüft. Unser Mandant ist Tierhalter von Großvieh, das auf solche Licht- und Schatteneffekte negativ reagieren kann, woraus sich beispielsweise eine Minderleistung ergeben kann. Unser Mandant kann sich gar nicht mit dem Gedanken anfreunden, dass solche Anlagen in unmittelbarer Umgebung seiner Flächen und seines Hofs errichtet werden. 12

55 Nach Prüfung der Unterlagen wird als Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Flächen in Gemarkung Kevelaer, Flur 45, Flurstücke 27 und 36, mitgeteilt, dass gegen die geplanten Änderungen der Landschaftspläne keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht werden Da die jetzige Planung meine Interessen in erheblichem Maße beeinträchtigt, kann ich diese so nicht hinnehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorliegende 4. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 10, Weeze und die 6. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 11, Kevelaer erweitern den Geltungsbereich der Unberührtheitsklausel für die Errichtung von WEA innerhalb von Konzentrationszonen des FNP auf die von der Stadt Kevelaer im Rahmen der 55. Flächennutzungsplanänderung ausgewiesene Konzentrationszone Schwarzbruch Nord. Eine konkrete Planungsumsetzung erfolgt in einem Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). 13

56 Vorlage Nr. 314/WP14 öffentliche Sitzung Vorlage zu den Sitzungen der nachfolgenden Gremien: Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde TOP 4 Ordnungsbehördliche Verordnungen; Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Dornicksche Ward in der Stadt Emmerich im Kreis Kleve" Die Bezirksregierung Düsseldorf beabsichtigt, das o.g. Gebiet mit der folgenden Begründung als Naturschutzgebiet festzusetzen Der Bereich ist unter der Bezeichnung DE Dornicksche Ward in die Erste Liste der EU-Kommission der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografische Region vom (Abl. EG Nr. 387/1 vom ) aufgenommen. Weiterhin ist die gesamte Fläche Teil des nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009 (Abl. L 20 vom ), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abl. Nr L.158, S. 193 vom ) von der Landesregierung NRW erklärten, mit Erlass des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 17. Dezember 2004 III (MBl NRW S. 66) bekannt gemachten und durch 48c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 01. März 2005 (GV. NRW. S. 191) unter Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebietes,DE Unterer Niederrhein. Der Uferbereich ist zudem Teil des durch Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Fischschonbezirks und Laichschonbezirks Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef, Teilabschnitt Regierungsbezirk Düsseldorf in den Städten Monheim am Rhein, Kreis Mettmann, Landeshauptstadt Düsseldorf, Dormagen, Neuss und Meerbusch, Rhein-Kreis Neuss, Stadt Krefeld, Stadt Duisburg, Dinslaken, Rheinberg, Wesel und Xanten, Kreis Wesel, Rees, Emmerich und Kleve, Kreis Kleve vom 11. Februar 2005 (Abl. Reg. Ddf S. 53), geändert durch Verordnung vom 01. Juni 2006 (Abl. Reg. Ddf S. 193) unter Schutz gestellten FFH-Gebiets DE "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef. Auf der Grundlage der Artikel 4 Abs. 4 und 6 Abs. 1 und 2 der FFH-Richtlinie bestimmt 32 Abs. 2 BNatSchG, dass die in die FFH-Liste aufgenommen Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des 20 Abs. 2 zu erklären sind. Gemäß 20 Abs. 2 in Verbindung mit 23 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt die Ausweisung als Naturschutzgebiet für Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. Da die FFH-Richtlinie darauf abzielt, einen günstigen Erhaltungszustand der -in 2 des Verordnungsentwurfs genannten- natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu bewahren oder wiederherzustellen, bedarf es einer Ausweisung gemäß den v.g. Kriterien des 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als Naturschutzgebiet. Gemäß Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom III ist die Umsetzung

57 - 2 - der FFH-Richtlinie durch Ausweisung als Schutzgebiet bis spätestens Ende 2015 umzusetzen. Weitere Gründe gemäß 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe, sowie Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit des Gebietes. Aufgrund des Vorrangs der o.g. Rechtsnormen ist die Vereinbarung zum Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein vom 07. April 2010 entsprechend EU- und bundesrechtskonform anzuwenden und ermöglicht folglich kein Absehen von der Festsetzung als Naturschutzgebiet. Die noch auf dem Reichsnaturschutzgesetz beruhende, bisher hier noch geltende Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen beiderseits des Rheinstromes in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf sowie im Gebiet der Landesbaubehörde Ruhr vom 01. August 1972 (Abl. Reg. Ddf S. 379) -Rheinuferschutzverordnung- in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. März 2014 (Abl. Reg. Ddf S. 185) ist keine ordnungsgemäße Schutzausweisung gemäß 32 Abs. 2 BNatSchG. Ebenso wenig ist es möglich, den erforderlichen Schutzzweck ausschließlich durch gleichwertige Vereinbarungen gemäß 32 Abs. 4 BNatSchG zu gewährleisten. Dies ist nur teilweise möglich, so dass die hinsichtlich der Nutzung des Segelflugplatzes und der Angelfischerei geschlossenen Vereinbarungen unberührt bleiben und in vollem Umfang weiter gelten. Der Verordnungsentwurf mit allen Anlagen liegt in der Zeit vom bis bei der Kreisverwaltung in Kleve und bei der Stadtverwaltung in Emmerich am Rhein zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Aus Sicht des Kreises Kleve ist eine Naturschutzgebiets-Ausweisung für den Bereich der Dornickschen Ward nicht erforderlich. Die Vereinbarung EG Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein vom (sog. Vogelschutzvertrag), die am mit Rückwirkung zum erneuert wurde und für 20 Jahre gilt, sieht vor, dass im Gebiet der Dornickschen Ward der Schutzzweck auch durch vertragliche Regelungen erreicht werden kann. Im letzten Jahr wurde zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Kreis Kleve und der Rheinfischerei-Genossenschaft eine solche vertragliche Regelung abgeschlossen, die einen Angelverzicht während der Brutzeit an einem Abschnitt des Rheinufers vorsieht. Der Drittschutz wurde über ein Betretungsverbot für diesen Bereich während der Brutzeit und eine Anleinpflicht für Hunde für das gesamte Gebiet sichergestellt. Weitergehende Regelungen sind aus Sicht des Kreises Kleve daher nicht notwendig. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde wird gemäß 11 Abs. 2 LG NW um Stellungnahme gebeten. Kleve, Kreis Kleve Der Landrat /23 - Im Auftrag Dr. Reynders

58 - 3 - Anlagen Entwurfstext (Anlage 1) Karte mit der Gebietsabgrenzung (Anlage 2) Vereinbarung Flugsport (Anlage 3) Vereinbarung Rheinfischereigenossenschaft (Anlage 4)

59 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Dornicksche Ward" in der Stadt Emmerich, Kreis Kleve/1 Karte Aufgrund der 22 Abs. 1 und 2 sowie 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. IS. 3154) (BNatSchG) in Verbindung mit 42a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S. 568 / SGV. NRW 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 185) sowie aufgrund der 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnun^sbehördengesetz - OBG) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW. 2006) in der derzeit gültigen Fassung wird von der Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde verordnet: Schuteweck (1) Die in 2 näher bezeichneten Flachen in der Stadt Emmerich, Kreis Kleve, werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet umfasst das nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom (Abi. L 206 vom 22.07,1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Wai 2013 (Abi. Nr L.158, S. 193 vom ) gemeldeten und in die Erste Liste der EU - Kommission der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografischen Region vom (Abi. EG Nr. 387/1 vom ) aufgenommene Gebiet DE Dornicksche Ward". Weiterhin ist die gesamte Fläche Teil des nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009 (Abi. L 20 vom ), geändert durch Richtlinie 2013/t7/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abi. Nr L.158, S. 193 vom ) von der Landesregierung NRW erklärten, mit Erlass des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 17. Dezember (MBI NRW S. 66) bekannt gemachten und durch 48c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 01. März 2005 (GV. NRW. S. 191) in Verbindung mit der Verordnung zur Anpassung der Gebietsabgrenzung des Europäischen Vogelschutzgebietes Unterer Niederrhein" vom 28. April 2009 (GV.NRW. S. 325/SGV. NRW. 791) unter Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebietes DE Unterer Niederrhein'". (2) Die Festsetzung erfolgt zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere

60 1. zur Erhaltung und Entwicklung der durch den Rhein geschaffenen naturräumlichen Strukturen der Flussauenlandschaft mit Nebenrinnen und Kleingewässern sowie des ausgeprägten Kleinreiiefs, insbesondere aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen und der bäuerlichen Kulturlandschaft, die sich durch charakteristische Lebensgemeinschaften mit hohem Artenreichtum auszeichnet, 2. Erhaltung und Entwicklung der Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, sowie eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen 3. Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren und Waldsäumen sowie zur Entwicklung von Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwälder (Hartholzauenwälder) mit ihrer typischen Fauna und Bora in fhren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, Waldränder, sowie eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen, 4. Erhaltung und Entwicklung der für das Deichvorland typischen naturnahen eutrophen Stillgewässer mit Arten der Charetea (Armleuchteralgen- Gesellschaften), Lemnetea (Wasserlinsen-Decken) und Potamogetonetea (Schwimmblatt u. Laichkrantgesellschaften) und der typischen Fauna, 5. Erhalt der naturnahen Strukturen der schlammigen / sandigen Flussufer und Kiesbänke, sowie reich strukturierten Buhnenfeldern mit Flachwasserzonen, Sand- und Schlammfluren mit Vegetation der Verbände Chenopodion rubri (Flussmelden-Fluren), Bidention (Zweizahnfluren), Nanocyperion (Zwergbinsen-Annuellenflur) etc. und ihrer typischen Fauna, 6. Schutz von Fviager- und Trockenrasenstandorten und sonstigem extensivem Grünland wegen ihrer Seltenheit und ihres Artenreichtums sowie aufgrund des Vorkommens von gefährdeten Arten, 7. Ernaltung der Rast- und Äsungsplätze überwinternder Wildgänse, 8. Erhaltung der Brut-, Mauser-, Rast- und Nahrungsbiotope seltener und gefährdeter Wasser-und Watvögel, 9. Erhaltung der für den Rhein typischen Fischfauna sowie deren Laichgründe, 10. Erhaltung und Förderung gefährdeter Amphibien durch Erhaltung und Entwicklung ihrer aquatischen und terrestrischen Lebensräume insbesondere der sonnenexponierten, tiefen, vegetationsreichen, permanenten oder spät austrocknenden Laichgewässer, der umgebenden Grünlandflächen mit eingestreuten Hecken und Gehölzen als Sommerlebensraum sowie angrenzender Waldflächen mit Stubben als Winterquartier und Erhaltung und Entwicklung von Wanderstrukturen mit Verbindung zu den Laichgewässern

61 wie Waldsäume und andere bandförmige Biotoptypen (Raine, Gräben, Hecken), 11. Erhaltung und Entwicklung der Auentypischen Anbindung des Gebietes an die Wasserstandsdynamik des Rheins. (3) Die Festsetzung erfoigt des Weiteren A) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG. Hierbei handelt es sich bei dem FFH-Gebiet DE-4, Dornicksche Ward" gemäß der Lebensraumtypenkarte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrauchersuchtz NRW im Verordnungsgebiet um die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang ing I der FFI- FFH - Richtlinie:. - Erlen-Eschen-Weichhofzauenwälder {NATURA-2000-Code: 91E0, prioritärer Lebensraum) für die FFH- Meldung ausscnaggebender Lebensraumtyp) - Flüssa mit Sohlst m tränken und einjähriger Vegeiatfon {NATURA-2000-Code: 3270) für die FFH- Meldung ausscshlaggebenderlebensfaumtyp - Natürliche eutrophe Seen.und Altarme (NATURA-2000-Code:3150) - Feucht3 Hocrsstnr^r^iiren {NATURA-2000-Code: 6430) - G-aithafer- und Wtesenknopf-Silgenwiesen {NATURA-2000-Code: 6510) * sowie ßirten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II nach der Richtlinie 92/43/EWG:, - Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) ä sowie B) weiterhin zum Schutz folgender Arten von gemeinschaftlichen Interesse nach der Richtlinie 7S/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 02. April 1979 (Abi. EG Nr. L 103 vom S. 1) (Vogelschutz-RL) im Vogelschutzgebiet,DE Unterer Niederrhväin 5 "): a) Arten des Anhangs I - Blaukehlchen (Luscinia svecica), - Rohrweihe (Circhusaeruginosus), - Silberreiher (Casmerodius albus), -Singschwan (Cygnuscygnus), C

62 - Wachtelkönig (Crex crex), A 122 -Weißwangengans (Branta ieucopsis), - Zwergsäger (Mergus albellus), - Zwergschwan (Cygnus columbianus bewickii) b) regelmäßig vorkommende Zugvögel nach Artikel 4 Abs. 2, die nicht in Anhang I aufgeführt sind; - Bekassine (Gallinago gallinago),. - Bläßgans (Anser albifrons), - Fiußregenpfeifer (Charadrius dubius - Gänsesänger (Mergus merganser), - Großer Brachvogel (Numenius arquata),. - Kiebitz (Vanellus vanellus),. - Knäkente (Anas querquedula), - Krickente (Anas crecca, - Löffelente (Anas clypeata), - Nachtigall (Luscinia megarhynchos), - Pfeifente (Anas penelope),: Rotschenkel (Tringatotanus), - Saatgans (Anser fabalis), - Schnatterente (Anas strepera), - Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola), - Tafelente (Aythya ferina), A 059), - Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), -Uferschnepfe (Limosalimosa), - Wiesenpieper (Anthus pratensis), c) weitere Arten der Roten Liste: - Steinkauz (Athene noctua) Die jeweils aktuelle Erstellung-der schqtzenswerten NATURA 2000 Lebensräume und Arten sowie threr Beurteilung ergibt sich aus den Standarddatenbögen, die im Internet unter 2 ' Schutzgebiet (1) Das Naturschutzgebiet in der Stadt Emmerich am Rhein, Kreis Kleve, hat eine Größe von ca. 142 ha und befindet sich rechtrheinisch zwischen Dornick und Emmerich am Rhein. Die nördliche Grenze verläuft entlang der Banndeichkrone von Dornick bis zur Einfahrt des Emmericher Hafens, weiter nordöstlich und im Osten stellt die Banndeichkrone (Kupferstraße, Deichstraße) die Schutzgebietsgrenze dar. Im Westen, Südwesten und im Süden verläuft sie an einer gedachten Linie an den Spitzen der Buhnen vorbei bis zur Einfahrt des ehemaligen Pionierhafen in Dornick im Südosten.

63 Das Naturschutzgebiet ist in den Karten 1. im Maßstab 1: (Übersichtskarte, Anlage 1) 2. im Maßstab 1 : (Anlage 2) durch eine schwarze Linie mit kurzen parallelen senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum geschützten Gebiet eingetragen. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. (3) Die Karten befinden sich ^ < bei der Bezirksregierung Düsseldorf- Höhere Landschaftsbehörde beim Landrat Kleve - Untere Landschaftsbehöndebeim Bürgermeister der Stadt Emmerich und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. I 1 3 Veribcte (1) Gemäß 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschaffung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhangen Störung führen können. (2) Soweit nicht in 4 anders bestimmt, sind insbesondere folgende Handlungen verboten: 1. nordische Wilc!g nse, insbesondere beim Flug, beim Äsen, Rasten und Schlafen zu stören, sowie Vorrichtungen, die den An- und Abflug behindern, anzubringen, insbesondere Vogelscheuchen aufzustellen. 2. bauliche Anlagen im Sinne des 1 Abs. 1 i.v.m. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen, Wege und Plätze, sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, unabhängig von baurechtlichen Vorschriften zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu verändern; unberührt ist die Errichtung von offenen Ansitzleitern und die Errichtung von Jagdkanzeln im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, 3. Frei-, Rohr- oder sonstige Leitungen, Fernmeldeeinrichtungen, Erdkabel, Zäune oder andere Einfriedungen zu bauen,zu verlegen oder zu ändern,

64 4. Werbeanlagen zu errichten, Schilder oder Beschriftungen anzubringen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, gesetzlich vorgeschrieben sind oder als Ortshinweis oder Warntafel dienen, 5. Zelte, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten Aufzustellen, 6. Aufschüttungen, Abgrabungen oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen sowie Senken verfüllen, 7. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Altmaterial, Chemikalien, Schutt oder Klärschlamm sowie Gartenabfälle zu lagern, abzulagern oder einzuleiten sowie Silage- und Futtermieten außerhalb von Ackerflächen und Hofräumen anzulegen, 8. Wege und Plätze anzulegen oder zu ändern, 9. Flächen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder SteHplätz und Hof räume mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs zu betreten oder zu befahren, 10. Feuer zu machen, zu grillen, zu zelten und zu lagern Kraftfahrzeuge und sonstige motorisierte Fahrzeuge, Wohnwagen und iy obilh ime abzustellen, zu warten und zu reinigen sowie Stellplätze für die vorgenannten Fahrzeuge oder Zelt- und Campingplätze bereitzustellen, anzulegen oder zu ändern, 11. Sport- und Freizeitveranstaltungen durchzuführen, 12. Bootsstege, Anleger oder sonstigen Einrichtungen des Luft- und Wassersports zu bauen oder zu errichten sowie Ultraleichtflugzeuge, Modellflugzeuge und unbemannte Luftfahrtsysteme (unmanned aerial Systems) zu betreiben, 13. die rechtsseitig des Rheins gelegenen Wasserflächen zu befahren, zu baden sowie Wasser- oder izissport ausizuüben, 14. ohne Fischereierlaubnisschein der Rheinfischereigenossenschaft zu angeln oder das Gewässer fischereilicn zu nutzen (siehe hinsichtlich Angeln und fischereilicher Nutzung auch 4 Nr, 1) 15. Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen oder zu ändern, 16. Gewässer zu düngen, zu kalken oder sonstige Änderungen des Wasserchemismus vorzunehmen, 17. Entwässerungs- oder andere die Oberflächenwasser- oder Grundwasserverhältnisse ändernde Maßnahmen vorzunehmen, 18. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen; als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen,

65 19. Wüdäcker anzulegen, 20. Wild außerhalb von Notzeiten gemäß Nr, 3.5 RdErl. des (ehem.) Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom III B /III B (MBI. NRW. S. 507 / SMBi. NRW. 7920) zu füttern, 21. Wasserwild in der Zeit vom bis mehr als einmal wöchentlich zu bejagen, 22. Tiere ohne Genehmigung gemäß 40 Abs. 4 BNatSchG, auszusetzen oder anzusiedeln, 23. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Puppen, Larven, Eier oder andere Entwicklungsformen sowie Nester oder andere Brut- und Lebensstätten sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen (auch zu Zwecken des Fotografierens oder Filmens) oder ähnliche Handlungen zu stören, 24. außerhalb der Reitwege zu reiten, ^ 25. Hunde, soweit es sich nicht um Hüte-, Jagd- oder Hofhunde im bestimmungsgemäßen Einsatz handelt, unangeleint laufen zu lassen, M 26. Hundesportübungen, -ausbildungen und -prüfungen durchzuführen 27. Grünland umzuwandeln sowie Pflegeumbruche und Nachsaaten (einschl. Schlitzsaat und Übersaat} vorzunehmen. 28. PflanzenbehanGiungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden; für die selektive und zeitlich begrenzte Bekämpfung von Problemunkräuter kann die untere Land^cfiattsbehörde in zwingenden Fällen eine Ausnahme zulassen, wenn verordnungskonforme Maßnahmen nachweislich auf Dauer erfolglos waren, 29. Scnmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen sowie Baumschulen anzulegen 30. Wiedereufforstungen mit nicht bodenständigen Gehölzen oder Erstaufforstungen durchzuführen. 4 blicht verbotene Tätigkeiten Nicht betroffen von allen Verboten des 3 sind nachfolgende Tätigkeiten, soweit die artenschutzrechtlichen Vorgaben des 44 BNatSchG eingehalten werden, hier v. a. die in 1 genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden:

66 (1) die ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Nutzung des Rheins im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit der Rheinfischereigenossenschaft NRW und dem Kreis Kleve (z.zt. in der Fassung vom 22./ / ); diese wird als Anlage 3 zu dieser Verordnung mit veröffentlicht, (2) die bestimmungsgemäße Nutzung des Segelflugplatzes im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Flugsportvereines Emmerich-Rees e.v. und anderen Beteiligten vom ; diese wird als Anlage 4 zu dieser Verordnung mit veröffentlicht, (3) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und die Bekämpfung von Bisam und Nutrias; im Übrigen gelten die Verbote in 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 19, 20, 22 und 23 uneingeschränkt, (4) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich des Aufsteilens von Vogelscheuchen auf Ackerflächen boi auflaufender Saat vom 1. bis 3, Blattstadium (Spitzen bis Bestückung), die Errichtung von ortsüb^chen Weidezäunen und für den Forstbetrieb notwendigen Kulturzäunen; im Übrigenfeelten die Verbote in 3 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 6, 7, 8, 15, 16, 17, 27, 29 und 30 uneingeschränkt (5) das Befahren der Bundeswasserstraße Rhein mit Wasserfahrzeugen gemäß 5 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 02. April 1968 (BGBl 1968 II. S.173) in der derzeit gültigen Fassung sowie die Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen an der Bundeswasserstraße in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde, (6) die Unterhaltung der Gewässer und der Deiche in den Schutzzonen I und II gemäß Deichschutzverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, mit Ausnahme der Verbote der Nr. 1,15,16 und 17, (7) die Unterhaltung bestehender Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie ihre Änderung, soweit eine solche Änderung der unteren Lancföchattsbehörde vorher angezeigt wird und die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt, (8) die fachgerechte Pflege von Hecken und Kopfweiden vom bis zum , (9) vom Landrat Kleve als untere Landschaftsbehörde angeordnete oder genehmigte Entwicklungs-, Pflege oder Sicherungsmaßnahmen, (10) sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, sowie die Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen; im Übrigen gelten die Verbote 1 und 9 jedoch uneingeschränkt, 5 Befreiungen

67 (1) Gemäß 67 Bundesnaturschutzgesetz kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2) Für die Befreiung von den Verboten des 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 29 dieser Verordnung ist gemäß 69 Abs.1 LG NRW die untere Landschaftsbehörde, von dem Verbot des 3 Abs. 2 Nr. 30 dieser Verordnung gemäß 69 Abs 2 NRW der Landesbetrieb Wald und Holz im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zuständig. ^ ^ > ^ (3) Sollte eine Befreiung von landwirtschaftlich bedeutsamen Verboten nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW. schützte Biotooe. Gesetzlich geschützte Biotope, sonstige unmittelbar geltende Bestimmungen (1) Die im Bereich der Biotope gemäß 30 Abs. 2 BNatSchG und 62 Abs. 1 LG NRW unmittelbar anzuwendenden und über die Regelungen dieser Verordnung eventuell hinausgehenden Verbote sowie der übrigen Bestimmungen des 30 BNatSchG bleiben unberührt. Die Identifizierung und Abgrenzung der Biotope erfolgt in dem nach 62 Abs. 3 LG NRW vorgesehenen Verfahren, danach werden die Biotope in einer (als Anlage 5 su veröffentlichen) Karte gemäß 62 Abs. 3 Satz 5 LG NRW nachrichtlich dargestellt. (2) Unberührt bleiben weiterhin die unmittelbar geltenden und gegebenenfalls über die Regelungen dieser Verordnung eventuell hinausgehenden Verbote und sonstigen Bestimmungen, insbesondere - des Kapitels 5 BNatSchG zum Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensstatten und Biotope, - die Unzulässigkeit aller Veränderungen und Störungen gemäß 33 BNatSchG, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines NATURA Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, - die für das EU-Vogelschutzgebiet geltenden Verbote gemäß 48c Abs. 5 LG NRW sowie - die gemäß 3 Abs. 2 BNatSchG im Einzelfall zur Einhaltung natur- und landschaftsrechtlicher Bestimmungen zu treffenden Maßnahmen.

68 7 Vorrang vertraglicher Regelungen Für die zur Erreichung des Schutzzwecks und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes auf Grünland und anderen Offenlandflächen und auch zum Schutz der Wildgänse erforderlichen weitergehenden Maßnahmen und Regelungen sowie auch eventueller finanzieller Ausgleiche werden vertragliche Regelungen angestrebt. Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzwecks zu 1 Abs. 3, die über den Grundschutz gemäß 3 hinausgehen, erfolgen ausschließlich durch vertragliche Regelungen. 8 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des 3 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt. (2) Nach 71 Abs. 1 LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu ,00 Euro geahndet werden. (3) Unabhängig davon wird gemäß 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BG3I. I S. 10), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen dieser zum Schutz des Naturschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,. 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4; Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, 5. Wald rodet, 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder dsren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ( 329 Abs. 5 StGB). (5) Des Weiteren wird unabhängig davon gemäß 329 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtiicher Pflichten in einem NATURA-2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen 1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. L 20 vom 26.1,2010, S. 7) oder in Anhang li der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom

69 21, Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom , S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABL L 363 vom , S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder 2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. L 206 vom , S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABI. L 363 vom , S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, erheblich schädigt. (6) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (7) Des Weiteren wird unabhängig davon gemäß 71a Abs. 1 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wer 1. entgegen 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 ids' Anhang! der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und dos Rates vom 30 November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarter (ABI. L 20 vom , S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungstoimen aus der Natur entnimmt oder zerstört, 2. entgegen 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, In Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die a) einer streng geschützten Art angehört, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lehensräums sowie dei wildlebenden "7 ieie und Pflanzen (ABI. L 206 vom , 3,7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom G6, S. 368) geänaert worden ist, aufgeführt ist oder b) einer besonders geschützten Art angehört, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder Inkrafttreten, Geltungsdauer / Außerkrafttreten (1) Nach 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierurigsbezirk Düsseldorf in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. (2) Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

70 (3) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen beiderseits des Rheinstromes in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf sowie im Gebiet der Lanc'esbaubehörde Ruhr vom 01. August 1972 (Abl.Reg.Ddf S. 378) -Rheiruferschutzverordnung- in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25, März 2014 (Abl.Reg.Ddf S, 185) soweit sie für den Bereich dieser Verordnung gilt, außer Kraft. (4) Die Verletzung von Verfahrens- und Form Vorschriften des Landschaftsgesetzes oder des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen die Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die vernetzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergit" ( Im Auftrag (Hansmann)

71 Anlage 2 zur ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung des Naturschutgebietes "Dornicksche Ward" in der Stadt Emmerich, Kreis Kleve Az.: KLE Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Landschaftsbehörde Düsseldorf, den Im Auftrag - EN TW (Hansmann) Grenze des geschützten Gebietes Maßstab 1 : UR F -

72 s\s- Sf't.., BeÄsregierung Düsseldorf Düsseldorf, den 25. NovomfrjigQOiKC,. \! als; höhere L'andschaftsbehörde (fc i.v ^Äz>5li'^ <? ' "" Vereinbarung zwischen der Bezirksregierung Düsseldorf, dem Flugsportverein Emmerich-Rees e. V. dem Kreis Kleve, vertreten durch den Landrat der Stadt Emmerich, vertreten durch den Bürgermeister der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen, dieses vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg- Rhein und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, vertreten durch das Fortsamt Kleve wird zum Schutz des nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 7 FH-Richtlinie) vom (Abi. EG Nr. L 305 S. 42) in die Erste Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen' Gebietes "DE Dornicksche Ward" und eines Teilbereichs des nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 02. April 1979 (Abi. EG Nr. L 103 vom S. 1) erklärten und bekannt gemachten Vogelschutzgebietes DE Vogelschutzgebiet,Unterer Niederrhein'" gemäß 48c Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft - Landschaftsgesetz (LG) - i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S. 568 / SGV. NRW 791), zuletzt geändert durch Gesetz 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522) folgendes vereinbart. '.* < Vorbemerkung Das Gebiet der Dornickschen Ward ist aufgrund des Beschlusses der Landesregierung NRW vom 11. Januar 2000 (Tranche 1 b) nach der Richtlinie 92/43/EWG gemeldet und in die Erste Liste der EU - Kommission der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Es ist zudem Teil des nach der Richtlinie 79/409/EWG von der Landesregierung NRW erklärten, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 17. Dezember III (MB1. NRW S. 66) bekannt gemachten und durch 48c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 01. März 2005 (GV. NRW. S. 191) unter Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebietes,Unterer Niederrhem'" E:\Texte\Verordntmgen\Dornicksche WardWereinbarung endgqltig.doc

73 i)es weiteren ist der rheinseitig angrenzende Bereich durch Beschluss der Landesregierung vom 18. November 2003 nach der Richtlinie 92/43/EWG der als Teilabschnitts Rhein an der Dornickschen Ward" des Gebietes DE Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef gemeldet worden. Die Abgrenzung des zu schützenden Gebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte. Gemäß 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I. S. 1359) und 48c LG NRW ist das Gebiet zu besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der 20 bis 23 LG NRW zu erklären. Entsprechend 20 a) werden zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen, bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzengesellschaften grundsätzlich Naturschutzgebiete festgesetzt. Die Schutzausweisung erfolgt, da ein Landschaftsplan nicht vorliegt, gemäß 42a LG NRW durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf. Im Rahmen und hinsichtlich des nachstehenden Regelungsgehalts anstelle der noch zu erlassenden Schutzverordnung wird gemäß 48c Abs. 3 und Abs. 5 folgende Regelung getroffen. Die Meldung und Schutzausweisung erfolgt insbesondere zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes- der natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG). Hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH - Richtlinie: > Erlen-Eschen-Weichholzauenwälder, prioritärer Lebensraum) > Flüsse mh Schlammbänken und einjähriger Vegetation > Natürliche eutrophe Seen und Altarme > Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen sowie nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 02. April 1979 (Abi. EG Nr. L 103 vom S. 1) (Vogelschutz-RL): Arten des Anhangs I und Arten nach Artikel 4 Abs. 2, die nicht in Anhang I aufgeführt sind; regelmäßig vorkommende Zugvögel: E:\Texte\Verordnungen\Dornicksche WardWereinbarung endgultig.doc

74 > Teichrohrsänger, > Knäkente, > Wiesenpieper, > Rohrweihe, > Zwergschwan (Mitteleuropa) > Uferschnepfe, > Kiebitz, > Löffelente, > Schnatterente, > Flussregenpfeifer, > Wachtelkönig, > Singschwan, > Rotschenkel 1 Das Segelfluggelände Emmerich - Palmersward des Flugsportverein Emmerich-Rees e. V. wird entsprechend und im Rahmen der luftrechtlichen Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 09. Oktober in der Fassung der Änderungen vom 03. November 1986 und 31. Juli , jedoch mit nachfolgenden Einschränkung weiterhin betrieben. Der Flugsportverein Emmerich-Rees e. V. verpflichtet sich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Natur und Landschaft oder deren Bestandteilen oder die zu einer nachhaltigen Störung, insbesondere der oben genannten Vogelarten führen können; insbesondere werden folgende Handlungen unterlassen: /../ il- zum ungestörten Schutz der überwinternden Wildgänse den Flugplatz in der Zeit vom..,!*&. Oktober bis 15. März eines jeden Jahres zu nutzen, V \ J.'- ;,2..bauliche Anlagen im Sinne des 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen, Wege und Plätze, sowie Anlagen, die- der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, unabhängig von baurechtlichen Vorschriften zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu verändern, E:\Texte\Verordnungen\Dornicksche WardWereinbarung endgultig.doc

75 3. Frei- oder Rohrleitungen, Fernmeldeeinrichtungen und Erdkabel zu bauen, zu verlegen oder zu ändern; 4. Werbeanlagen im Sinne des 13 Abs. 1 BauO NW zur errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, aufgrund luftfahrtrechtlicher oder betrieblicher Gründen zwingend erforderlich oder durch sonstige Gesetze bzw. aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben sind; 5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen; ausgenommen bleiben außerhalb der unter Ziffer 1 genannten Zeit maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr in dem in der Karte gekennzeichneten Bereich, * 6. Aufschüttungen, Verfiillen von Senken, Einebnungen, Abgrabungen oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen, 7. Abfälle, Schutt sowie andere Stoffe oder Gegenstände, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt zu beeinträchtigen oder zu gefährden, einzubringen sowie zu lagern, 8. Feuer zu machen; ausgenommen ist das Verbrennen von Gehölzschnitt, Schwemmsei und sonstigen landwirtschaftlichen Abfällen, soweit dies nach anderen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, 9. zu Zelten oder zu Lagern, Wohnwagen oder Mobilheime abzustellen, zu warten oder zu reinigen, sowie Zelt- oder Campingplätze bereitzustellen, anzulegen oder zu ändern; ausgenommen bleiben außerhalb der unter Ziffer 1 genannten Zeit Jugendzeltlager in dem in der Karte gekennzeichneten Bereich, 10. Entwässerungs- und andere die Oberfiächenwasser- und Grundwasserverhältnisse ändernde Maßnahmen vorzunehmen (z.b. Neuanlage von Gräben und Dränagen), E:\Texte\Verordnungen\Dornicksche WardWereinbarung endgültig.doc

76 11. Gewässerränder zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Art zu beeinträchtigen, sowie Wasser- und Eisflächen, zu betreten, 12. Zäune oder andere Einfriedungen zu bauen oder zu verändern; ausgenommen ist die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von ortsüblichen Forst-/ Weide- und Kulturzäunen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, 13. Fahrzeuge aller Art abzustellen, zu warten oder zu reinigen oder Stellplätze für Fahrzeuge bereitzustellen, anzulegen oder zu ändern, 14. neue Sporteinrichtungen sowie Einrichtungen für genehmigungspflichtigen Modellflugsport bereitzustellen oder anzulegen, sowie diese Sportarten zu betreiben, 15. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen; als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum und das Erscheinungsbild zu beeinflussen, 16. Hecken und Feldgehölze zu beseitigen, mutwillig bzw. ohne vernünftigen Grund wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder andere Entwicklungsformen sowie Brut- oder Wohnstätten von Tieren fortzunehmen oder zu beschädigen, 18. die Grünlandflächen zu mähen. Unberührt von den vorgenannten Handlungen der Zifferri 3, 6, 12 bis 18 bleibt der Betrieb, die Wartung und Unterhaltung des Segelfluggeländes und seiner technischen Einrichtungen im Rahmen der luftrechtlichen Genehmigung vom 09. Oktober 1969 / 03. November 1986 / 31. Mi 1975 und der bisherigen Art und des bisherigen Umfangs, einschließlich für die auch bereits bisher durchgeführten Zu- und Abfahrten mit den dazu benötigten Kraftfahrzeugen E:\Texte\Verordnungen\Dornicksche Ward\ Vereinbarung endgtiitig.doc

77 und Geräten für die Sicherstellung und die Abwicklung des Flugbetriebes sowie zur Pflege des Platzes und zur Verbringung von Luftfahrzeugen auf dem Segelfluggelände auf den bereits bisher hierfür rechtmäßig in Anspruch genommenen Flächen. Unberührt von der vorgenannten Handlung der Ziffer 18 bleibt auf den für den Flugbetrieb nicht notwendigen Flächen die Nutzung als Wiese mit folgenden Einschränkungen: > Keine maschinelle Bearbeitung vom 15.03, bis ( **) > Walzen oder Schleppen, nur in der Zeit vom bis und nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde > Erste Mahd ab ( **), zweite Mahd ab > Keine Beweidung; keine Düngung, außer bei Bedarf und nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde max. 10 t/ha und Jahr Stallmist; keine Gülleausbringung; keine Kalkung; keine Biozide; kein Pflegeumbruch; keine Nachsaat > Die Mahd erfolgt durch einen 10 m breiten Streifen an den Vorgewenden, anschließend einseitig beetmäßig unter Verwendung eines Wildretters (** Mit der Bewirtschaftung muss aufgrund der Entscheidung der unteren Landschaftsbehörde bis zum (im Einzelfall auch darüber hinaus) ausgesetzt werden, wenn spätbrütende Vogelarten in der Fläche vorkommen oder ein Entwicklungsrückstand infolge nasskalter Witterung oder lang andauerndes Frühjahrs- Hochwassers besteht) i Die gemäß 48c Abs. 1 und 2 LG NRW zu erlassende Schutzausweisung durch Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf wird für den Zeitraum des Betriebs des Flugplatzes in dieser Hinsicht keine weitergehenden Einschränkungen erhalten. Im Rahmen der Aufstellung eines Landschaftsplanes gemäß 16 LG NRW werden seitens des Kreises Kleve keine weitergehenden Regelungen getroffen, Von den vorstehenden Unterlassungsregeln (Verboten) kann entsprechend der Regelung gemäß 69 Abs. 1 LG NRW auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder E:\Texte\Verordnungen\Dornicksche WardWereinbarung endgültig.doc

78 bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft fuhren würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Für die Befreiung ist der Landrat des Kreises Kleve -untere Landschaftsbehörde - zuständig, 2 Der Flugsportverein Emmerich - Rees e. V. bemüht sich mit Unterstützung des Landes NRW, des Kreises Kleve und der Stadt Emmerich am Rhein um ein geeignetes Ersatzgelände. 3 Die Dienststellen, die die für das Segelfluggelände erforderlichen Flächen verwalten, das Forstamt Kleve für die Flächen des Landes Nordrhein-Westfalen und die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die Flächen der Bundesrepublik Deutschland werden auf der Grundlage der vorstehenden Vereinbarung entsprechende Pachtverträge abschließen. Soweit Pachtverträge mit einer Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen werden, enthalten sie eine Klausel, wonach zur Umsetzung der oben genannten Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG eine vorzeitige Kündigung möglich ist. 4 Diese Vereinbarung endet spätestens mit der Aufgabe des Flugbetriebes auf dem Segelfluggelände. " i.a. Cf V>^-<- Bezirksregierung Düsseldorf ^Jru^cj.t rc Flugspoitverein Emmerich-Rees e.v. (pxe&* Landrat des 2 Kreises Kleve E:\TexteWerordnungen\Dornicksche WardWereinbarung endgiiltig.doc

79 W Bürgermeister If^ermelster dei der Stadt Emmerich >'".^psser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein Landesbetpfeb Wald und Holz Forstamt Kleve i E:\TexteWerordnungen\Domicksche WardWereinbarutig endgflltig.doc

80

81 ,.Az.: Vereinbarung Seite 1 ( Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, der Rheinfischereigenossenschaft in NRW vertreten durch den Vorsitzenden und «dem Kreis Kleve vertreten durch den Landrat Vorbemerkung Das Gebiet der Domickschen Ward ist aufgrund des Beschlusses der Landesregierung NRW vom 11. Januar 2000 (Tranche 1 b) nach der Richtlinie 92/43/EWG gemeldet und in die Liste der EU - Kommission der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Es ist zudem Teil des nach der Richtlinie 79/409/EWG von der Landesregierung NRW erklärten, mit Eriass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 17. Dezember III (MBI. NRW S. 66) bekannt gemachten und durch 48c Abs. 5

82 i Az.: Vereinbarung Seite 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW) in der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV, NRW. S. 487), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), unter Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebietes Unterer Niederrhein". Des Weiteren ist der rheinseitig angrenzende Bereich durch Beschluss der Landesregierung vom 18. November 2003 nach der Richtlinie 92/43/EWG als Teilabschnitt Rhein an der Domickschen Ward" des Gebietes DE Rhein- Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef gemeldet worden. Gemäß 32 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29, Juli 2009 (BGBl. ] S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, ist das Gebiet zu besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Entsprechend 23 BNatSchG werden zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten grundsätzlich Naturschutzgebiete festgesetzt. Die Schutzausweisung erfolgte, da ein Landschaftsplan nicht vorliegt, durch die Verordnung zum Schulze von i Landschaftsteilen beiderseits des Rheinstromes In den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf sowie im Gebiet der Landesbaubehörde Ruhr vom 01. August 1972 (Abl.Reg.Ddf S. 379), zuletzt geändert durch Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 02. April 2012 (Abl.Reg.Ddf S. 173), berichtigt durch Ordnungsbehördliche Verordnung vom 09.Mai 2012 (Abl.Reg.Ddf S. 215) Hinsichtlich des nachstehenden Regelungsgehalts wird gemäß 32 Abs. 4 BNatSchG anstelle einer Schutzausweisung diese gemeinsame Vereinbarung getroffen; die vorgenannte Verordnung wird durch eine Änderungsverordnung entsprechend angepasst. Die Meldung und Schutzausweisung erfolgte insbesondere zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG).

83 ,Az.: Vereinbarung Seite 3 Hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH - Richtlinie: - Erlen-Eschen-Weichholzauenwälder (prioritärer Lebensraum), - Russe mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation, - natürliche eutrophe Seen und Altarme, - Glatthafer- und Wiesenknopf-Sllgenwiesen, I sowie nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 02, April 1979 (Abi. EG Nr. L 103 vom S. 1) (Vogelschulz-RL). Arten des Anhangs [ und Arten nach Artikel 4 Abs. 2, die nicht in Anhang i aufgeführt sind; regelmäßig vorkommende Zugvögel: - Teichrohrsänger, - Knäkente, - Wiesenpieper, - Rohrweihe, - Zwergschwan (Mitteleuropa) - Uferschnepfe, - Kiebitz, - Löffelente, - Schnatterente, - Flussregenpfeifer, - Wachtelkönig, - Singschwan, - Rotschenkel. Daneben erfüllen Auegewässer und strömungs- und wellenschlagberuhigte ' Flachwasserzonen eine wichtige Funktion als Rückzugsräume für adulte Fische sowie als Aufzuchthabitate für Fischlaich und Jungfische ( 44, Abs. 1!ü a) und b) LFischG; Schonbezirke). Möglichkeiten der Habitatverbesserung für Fische in diesen Bereichen werden in Zusammenarbeit mit der Rheinfischereigenossenschaft, dem örtlichen Angelverein und dem Naturschutzzentrum im Kreis Kleve geprüft und deren Umsetzung in geeigneter Weise angestrebt { 3, Abs. 2 LFischG; Hegepflicht).

84 Az.: Vereinbarung Seite 4 i 1 Zum Schutz des Gebietes, insbesondere vor Störungen (boden-)brütender Vogelarten werden für den Bereich von ca. Rheln-km 848,05 bis ca. 849,85 Rheinkm (siehe Eintrag in beigefügter Karte, die Bestandteil des Vertrages ist) für die Zeit vom bis eines jeden Jahres (Brutzeit) folgende einschränkende Regelungen getroffen: die Rheinfischereigenossenschaft verpflichtet sich, im Rahmen der Ausübung ihres Fischereirechts in der oben genannten Brutzeit den vorstehend beschriebenen Bereich fischereilich nicht zu nutzen; die Fischereierlaubnisverträge haben in dem vorstehend genannten Bereich in der oben genannten Brutzeit keine Gültigkeit. Verstöße gegen diese Regelung werden in der jeweiligen Schutzausweisung durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Landschaftsplan als Ordnungswidrigkeit gemäß 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW bestimmt, Die Rheinfischereigenossenschaft verpflichtet sich weiterhin, über den örtlichen Angelverein auf die Beachtung des Verbots einzuwirken. 2 Durch eine gemäß 32 Abs. 3 in Verbindung mit 22 ff BNatSchG künftig zu erlassende Schutzausweisung durch Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf oder eines Landschaftsplanes des Kreises Kleve gem. 16 LG NRW werden keine die Fischerei weiter als in dieser Vereinbarung einschränkende Regelungen getroffen, 3 Der Landrat des Kreises Kleve wird die Einhaltung der Verbotsbestimmungen dieser Vereinbarung und der Schutzausweisung im Rahmen seiner Zuständigkeit als untere Landschaftsbehörde überprüfen und Verstößen ordnungsbehördlich nachgehen. Er wird - möglichst in Zusammenarbeit mit der Stadt Emmerich, der Rheinflschereigenossenschaft, dem örtlichen Angelverein und dem

85 Az.: Vereinbarung Seite 5 Naturschutzzentrum im Kreis Kleve - übfer das Schutsgebiet und die einzuhaltenden Regelungen und Verbote aufklären. Des Weiteren wird er die Möglichkeit einer geeigneten Umgestaltung der Wegeführung (Zugänge über die NATO-Straßen) prüfen und sich um eine entsprechende Umsetzung bemühen. I 4 Von den vorstehenden Unterlassungsregeln (Verboten) kann entsprechend der Regelung gemäß 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist, Für die Befreiung ist der Landrat des Kreises Kleve - untere Landschaftsbehörde - zuständig. Dieser holt vor einer Entscheidung die Stellungnahme der Rheinfischereigenossenschaft ein. 4 Sollten Teile dieser Vereinbarung oder die Vereinbarung insgesamt aufgrund von rechtlichen oder anderen Anforderungen rechtswidrig oder zu ergänzen sein, werden die Vertragspartner solche Anpassungen ebenfalls im Wege einer Vereinbarung nach 32 Abs. 4 BNatSchG mit dem Ziel des Einvernehmens zu erreichen suchen. 5 Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Wahrnehmung ihrer Belange zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Insbesondere werden sie sich bei allen die Vertragsfiäche betreffenden Planungen und Ereignissen gegenseitig informieren. 6 Diese Vereinbarung wird mit Inkrafttreten der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen

86 , Az_: 51, Vereinbarung Seite 6 beiderseits des Rheinstromes in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf sowie im Gebiet der Landesbaubehörde Ruhr vom 01. August 1972 (Abl.Reg.Ddf S. 379), zuletzt geändert durch Ordnungsbehördliche Verordnung vom 02. April 2012 (Abi. Reg.Ddf S.173), wirksam und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Ihre Wirksamkeit verlängert sich jeweils um 5 Jahre, soweit sie nicht 1 Jahr vor ihrem Abiauf gekündigt wird. Für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf Im Auftrag im rtuiuay i v<"iti7>v IA t0 - Düsseldorf, den 22. Januar 201A^ ^ ^At^" fansman) Für die Rheinfischergenossenschaft in NRW, vertreten durch den Vorsitzenden Erftstadt, den <? #/. 2014, *»i4} Für den Kreis Kleve, vertreten durch den Landrat Kleve, den /!. <?2> 2014, $\t JU^

87 in 4) o Nl 9> O? Ü. e > h ai u. a

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