ROLAND Rechtsreport Mediation Revolution der Rechtskultur? Pressekonferenz

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1 ROLAND Rechtsreport Mediation Revolution der Rechtskultur? Pressekonferenz

2 Verrechtlichte Gesellschaft: Bürger zwischen Paragrafendschungel und Prozessflut Prozessflut in Deutschland heute Paragrafendschungel: Gesetze und Rechtsverordnungen allein auf Bundesebene Fast 4 Mio. Gerichtsverfahren p.a. Zunehmende Anzahl an Bagatellverfahren bis 300 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Anstieg der Fälle von 2007 auf 2009 um 52% überlastete Gerichte? Neuzugänge bei Gerichten Lange Verfahrensdauern rufen EU auf den Plan Zivilgerichte Strafgerichte Arbeitsgerichte Sozialgerichte Verwaltungsgerichte Quelle: Bundesministerium der Justiz Seite 1

3 Mediation: Schlichten statt Richten Mediation Strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes Prinzipien der Mediation Freiwilligkeit Verschwiegenheit Ergebnisoffenheit Allparteilichkeit Kosten für Mediation können, aber müssen nicht günstiger sein als klassische Rechtsberatung Hohes Potenzial der Mediation bei langfristigen Beziehungen privat wie geschäftlich Nachbarschaftsstreitigkeiten Erbschaftsstreitigkeiten Scheidungsverfahren Firmenverträge, z. B. Lieferantenverhältnisse Seite 2

4 Umsetzungsstand der EU-Mediationsrichtlinie in Deutschland Europäische Kommission, Brüssel Aktueller Status EU-Gesetzgebung EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen fordert Umsetzung in nationales Recht bis Juni 2011: Ziel: Mediation als alternative Form der Streitbeilegung stärken Konzentration auf Zivil- und Handelssachen Beschränkung auf grenzüberschreitende Streitigkeiten Regelung zur Vertraulichkeit und Vollstreckbarkeit Keine umfassende Regelung der Mediation Seite 3

5 Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Entwurf vom ) Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Kerninhalte Regelung grenzüberschreitender und nationaler Streitigkeiten Begriffsbestimmung und Festlegung der Aufgaben des Mediators Gesetzliche Regelung eines freiwilligen europäischen Verhaltenskodexes für Mediatoren Weite Öffnung der Zugangsvoraussetzungen Aus- und Weiterbildung von Mediatoren ungeregelt -> privates Zertifizierungssystem Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht Mitteilungspflicht in Klageschrift Erleichterte Vollstreckbarkeit Keine Mediationskostenhilfe Seite 4

6 Position des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft Gesetzesentwurf bleibt hinter GDV-Position zurück Regelung zu Qualitätsstandards von Mediatoren unzureichend (Sachkenntnisnachweis) Gütesiegel erhöht Akzeptanz beim Verbraucher Weite Öffnung des Berufs Mediator wird begrüßt (kein Anwaltszwang) Aus- und Weiterbildungsstandards müssen gesetzlich geregelt werden Regelungen zur Fristenhemmung fehlen Finanzielle Anreize (z. B. durch die teilweise Anrechnung von Gerichtskosten bei fehlgeschlagener Mediation) fehlen Mediation als Kernleistung der Rechtsschutz- Versicherung Basis Musterklausel GDV Integration Mediation in Leistungskatalog Orientierungsrahmen für Rechtsschutz- Versicherer Aufnahme in Tarifgeneration 2010 bei einer Vielzahl an Rechtsschutz-Versicherern Seite 5

7 Pressekonferenz Berlin Versicherungsschutz für Mediationsverfahren: Angebot ROLAND Rechtsschutz Qualitätsgeprüftes Netzwerk von Mediatoren (im Aufbau) Kostenübernahme Mediationsverfahren als kostenneutraler Bestandteil aller Produkte Kostenschutz zusätzlich zum klassischen Weg der Rechtsdurchsetzung bis pro Fall Weitgehender Verzicht auf Risikoausschlüsse (Baurecht, Familienrecht) Qualifizierte Mediatoren aus dem ROLANDPartneranwaltsnetz zur optimalen und effektiven Betreuung vor Ort Verhandlungen der Parteien in Gegenwart des Mediators ohne Öffentlichkeit und Imageverlust Seite 6

8 Umsetzungsstand EU-Richtlinie Länder Frankreich Italien Portugal Estland Deutschland Großbritannien Niederlande Spanien Belgien Österreich umgesetzt X X X X nicht umgesetzt X X X X X X Seite 7

9 Mediation im internationalen Vergleich und Einsatzgründe. Vorreiter in Sachen Mediation international USA, Japan, Australien, China und Neuseeland Einsatzgründe wie in der Europäischen Union Erweiterter Zugang zur Rechtsverwirklichung Nachhaltigere Befriedigung und Ergebnisakzeptanz Gerechtere Lösungen aus Sicht der einzelnen Partei Niedrige Eintrittsschwelle Entlastung der Judikative Seite 8

10 Methoden der Streitbeilegung Außergerichtliches Verfahren Verfahren, das jenseits des staatlichen Gerichtsverfahrens zur Konfliktbearbeitung zur Verfügung steht Außergerichtliches Verfahren mit Drittbeteiligung Außergerichtliches Verfahren, in dem ein neutraler Dritter die Parteien in der Konfliktbearbeitung unterstützt Interessenwahrnehmung durch Rechtsanwalt Keine Verfahrensordnung / keine strukturellen Vorgaben (Standesrecht RA) Mediation, Schlichtung, Schiedsgutachten und Schiedsgerichtsbarkeit Gerichtsverfahren Staatliches Verfahren, in dem Rechtsstreitigkeiten unter Führung eines Gerichtes durch ein Urteil oder einen Vergleich beendet werden Gesetzliche Verfahrensregelungen in den jeweiligen Prozessordnungen (z. B. ZPO) Seite 9

11 Methoden der Streitbeilegung Mediation Strukturiertes Verfahren, in dem ein neutraler Dritter ohne Entscheidungsgewalt gemeinsam mit den Konfliktparteien eine einvernehmliche Lösung erarbeitet Schiedsgutachten Entscheidungsvorschläge eines von den Konfliktparteien einvernehmlich bestellten Sachverständigen zu abgrenzbaren, strittigen (Fach-)Fragen, die für die Parteien je nach vorab getroffener Vereinbarung verbindlich oder unverbindlich sein können Keine gesetzliche Verfahrensordnung Nationale Mediationsgesetze (in Deutschland voraussichtlich 2011) Beispiel: Streit um Nachtflugregelung am Flughafen Wien in 2005 durch Mediation beigelegt Basieren auf Verfahrensordnung der jeweiligen Institutionen (z. B. Gutachterkommission und Schlichtungsstellen bei Ärztekammern) Beispiel: Baustreitigkeiten, wenn Verantwortlichkeit für einen Mangel oder Art und Umfang der Leistungserbringung streitig ist Seite 10

12 Methoden der Streitbeilegung Schiedsgerichtsverfahren Nicht staatliches Verfahren, in dem Rechtsstreitigkeiten unter Führung eines mit von den Parteien benannten neutralen Dritten besetzten Gremiums durch einen bindenden Schiedsspruch beendet werden Verhandlung Eigenständige Konfliktbearbeitung durch die Parteien ohne Beteiligung eines neutralen Dritten, in der erzielte Übereinkünfte als bindender Vertrag oder als informelle Vereinbarung formuliert werden können Basieren auf gesetzlicher und/oder institutionell vorgegebener Verfahrensordnung Beispiel national: Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (z. B. 101 ff. Arbeitsgerichtsgesetz); Schiedsvereinbarungen über vermögensrechtliche Ansprüche ( 1025 ff. ZPO) Beispiel international: 2005 entscheidet das WTO-Schiedsgericht, dass ein geplanter Einfuhrzoll der EU auf Bananen unzulässig ist Erfolgt ohne Verfahrensordnung regelmäßig durch Begleitung von Interessenvertretern (z. B. Rechtsanwalt) Freier Ablauf ohne vorgegebene Struktur Seite 11

13 Methoden der Streitbeilegung Schlichtung Unterbreitung eines für die Parteien rechtlich unverbindlichen Konfliktlösungsvorschlags durch einen neutralen Dritten nach Anhörung aller Konfliktparteien Schlichtung kann zwingend vorgeschrieben sein, z. B. durch Landesrecht in nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen => Schlichtungsordnung der jeweiligen Gütestelle Bei freier Schlichtung: keine zwingende Verfahrensordnung, wird von Gütestellen vorgegeben Übergänge von Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsgutachterverfahren und Schlichtungsverfahren fließend Beispiele: Heiner Geißler versucht Streit um Stuttgart 21 zu schlichten; Peter Struck bietet sich als Schlichter im Tarifkonflikt der Bahn an ( ) Seite 12

14 Forderungen an die Politik Mediation als außergerichtliche Konfliktlösung etablieren Rechtsschutz-Versicherer fordern vom Gesetzgeber: Zügige Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht Aktive Förderung der Mediation Gütesiegel für Mediatoren Qualitativ hochwertige Ausbildung der Mediatoren Offene Zugangsvoraussetzungen zum Beruf Mediator; kein Anwaltszwang Kein Zwang zur Vollstreckbarkeit der erzielten Einigung Verbindliche Festschreibung der verjährungshemmenden Wirkung (-> 204 BGB) Einführung einer Mediationskostenhilfe Vernetzung von Mediations- und Nachhaltigkeitsdebatte klar definierter Ausbildungskanon Seite 13

15 Back-ups

16 EU-Mediationsrichtlinie in Frankreich bereits umgesetzt BACK-UP Aktueller Stand Umsetzung der EU-Richtlinie bereits erfolgt: Mediation rechtlich etabliert (ZPO und StPO) Einleitung Mediation auf Vorschlag der Richter Keine gesetzliche Regelung der Ausbildung des Mediators Maximale Dauer des gerichtlichen Mediationsverfahrens: 3 Monate Hohe Erfolgsquoten Nachfrage nach Mediation dennoch eher gering, da 70% aller Klagen außergerichtlich geklärt werden EU-Richtlinie umgesetzt Seite 15

17 EU-Mediationsrichtlinie in Italien und Portugal bereits umgesetzt BACK-UP Aktueller Stand Italien Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in 2009 Anschließender Rechtserlass in 2010 regelt Mediation in privaten und öffentlichen Streitfällen De facto geringe Verbreitung von Mediation Insgesamt bisher nur 400 Fälle Aktueller Stand Portugal Gesetzliche Regelung der Mediation Hohe Verbreitung in der Praxis Ausbildung Mediatoren erfolgt über Partner des Justizministeriums EU-Richtlinie bereits umgesetzt EU-Richtlinie bereits umgesetzt Seite 16

18 EU-Mediationsrichtlinie in den Niederlanden nicht umgesetzt BACK-UP Aktueller Stand Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zurzeit in Diskussion Hohe Verbreitung von Mediation auch ohne gesetzliche Grundlage Ordnungspolitischer Ansatz Juridisch Loket (Rechtsberatungsstelle) und Gerichte empfehlen Mediationsverfahren Nederlandse Mediation Instituut (NMI) Unabhängige und landesweit tätige Mediationsorganisation Zertifizierte Mediatoren Mediatoren im Verzeichnis, 800 davon zertifiziert EU-Richtlinie wird skeptisch beurteilt Seite 17

19 EU-Mediationsrichtlinie in Österreich nicht umgesetzt BACK-UP Aktueller Stand Seit 2004 Gesetz über Mediation in Zivilrechtsachen (ZivMediatG): regelt nur innerstaatliche Sachverhalte Erste Kodifikation im europäischen Rechtsraum Regulativer Ansatz Ausbildung von Mediatoren gesetzlich geregelt Keine gerichtliche Anordnung Mediation; keine Prozessvoraussetzung Hohe Erfolgsquoten (> 90 %) Ministerialentwurf EU-Mediationsgesetz liegt vor Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte durch EU-Richtlinie erwartet Seite 18

20 EU-Mediationsrichtlinie in Großbritannien nicht umgesetzt BACK-UP Aktueller Stand Kein Mediationsgesetz, aber Civil Procedure Rules, welche alternative Konfliktlösung forcieren Civil Mediation Council bietet Gütesiegel für Mediatoren Ausbildung Mediatoren ungeregelt Verknüpfung von Prozesskostenhilfe und Mediation im Familienrecht sowie Kostenanreize für außergerichtliche Mediationen Hohe Verbreitung von Mediation insbesondere im Familienrecht EU-Richtlinie bislang nicht umgesetzt Seite 19

21 Auf dem Weg zu einer neuen Streitkultur: Mediation und Nachhaltigkeit* BACK-UP Ökonomie Wirtschaftlichkeit und Effizienz Nachhaltigkeit* im Spannungsfeld von Ökonomie, Ökologie und Gesellschaft Vier Verantwortungsebenen (Carroll 2003): Rechtliche Verantwortung Ökonomische Verantwortung Ethische Verantwortung Philantropische Verantwortung ( gute Bürger ) Ökologie Integrierter vorsorgender Umweltschutz Soziales Konsens Solidarität Kohäsion *) Nachhaltigkeit: Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generationen entspricht, ohne die Bedürfnisse zukünftiger Generationen zu gefährden Seite 20

22 ROLAND-Unternehmensgruppe: Mitarbeiter kämpfen für das gute Recht und exzellente Services BACK-UP 653 Mitarbeiter im Kompetenzfeld Recht im Kampf für Ihr gutes Recht ROLAND Rechtsschutz ROLAND ProzessFinanz 658 Mitarbeiter im Kompetenzfeld Mobilität und Dienstleistungen stehen für exzellente Services ROLAND Schutzbrief ROLAND Assistance starke Partner an unserer Seite Seite 21

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