Alternative Streitbeilegung durch Mediation Potentiale für die Versicherungswirtschaft

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1 4. Arbeitstreffen der User Group Strategische Handlungsoptionen in der Rechtsschutzversicherung 23./ Versicherungsforen Leipzig Alternative Streitbeilegung durch Mediation Potentiale für die Versicherungswirtschaft Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator

2 Darstellung im Überblick (1) EU-Richtlinie und Entwurf Mediationsgesetz (2) Weitere gesetzliche Rahmenbedingungen (3) Vertragliches Regelungssystem und Kodizes (4) Ausprägungen und Verbreitungsgrad der Mediation (5) Mediation in der Versicherungswirtschaft (6) Rechtsschutz für Mediation (ARB) (7) Anforderungen an RS-Produkte (8) Bedeutung der Mediation für die Unternehmenskultur (9) Entwicklungsperspektiven für Mediation und ADR Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 2

3 0. Mediation in der anwaltlichen Vertretung - Kanzlei Johannsen: Präsenz Hamburg Frankfurt Berlin - Fachanwälte: Praktiker und Prozessspezialisten - Ausrichtung auf Anbieter von Versicherungsleistungen (Prozesse, Beratung, Verhandlungsmanagement, Regresse) - Look and Feel: - Zur Person: - Rechtsanwalt seit 1987; Dezernat Sach-/Haftpflichtversicherung - Mediator seit 2007 (Schwerpunkt Wirtschaftsmediation) - Erfahrungen u.a. Albingia-HS-Direktion; AL Schaden GEV - Mediationszentrale Hamburg e.v., Netzwerke zur Mediation, Außenstelle Schaden & Recht Hamburg (Versicherungssupport) Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 3

4 1. EU-Richtlinie und Entwurf Mediationsgesetz - Grünbuch zur alternativen Streitbeilegung (EG-Kommission 2002) - Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren (2004) - Richtlinie 2008/52/EG (Mediation in Zivil- u Handelssachen v ) - Förderung gütlicher Lösungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten Obligatorische Umsetzung in innerstaatliches Recht bis 2011: - Mediatorenausbildung - Qualitätskontrolle - Richterliche Anordnung - Vollstreckbarkeit - Vertraulichkeit - Verjährungsschutz - Umsetzung: Entwurf für eine bundesgesetzliche Regelung zur Mediation - Obligatorische und fakultative Regelungen? - Landesrecht oder Bundesrecht? Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 4

5 2. Weitere gesetzliche Rahmenbedingungen - Obligatorische Vorgerichtliche Verfahren zur Streitbeilegung - Öffnungsklausel für Landesgesetz, 15 a EGZPO BVerfG-Beschluss vom : Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung. - 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): - Ausnahme Mediation - Beispiel FGG: Gerichtliche Anregung der Mediation mit Kostensanktion Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 5

6 3. Vertragliches Regelungssystem und Kodizes - Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren: - Sachkunde und Eignung - Unabhängigkeit und Neutralität - Transparenz und Fairness - Vertraulichkeit - Freiwilligkeit - Richtlinien von Institutionen, Verbänden, Trägern - Freiwillige Abstimmung und Interessenvertretung - Standards zu Aus- und Fortbildung - Zertifizierung, Berufsbild - Verfahrensstandards - Zentrale Anlauf- und Verteilungsstellen (MZH e.v.) Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 6

7 4. Ausprägungen und Verbreitungsgrad der Mediation - Mediation als Allzweckwaffe? - Felder und Potentiale (Bsp: Scheidung, Erbe, Arbeitskonflikte, Wettbewerb) - Eignungsvoraussetzungen - Studie des Max-Plank-Institutes bestätigt Erfolg der Mediation - Länderprojekte zur Förderung der Gerichtsmediation - Spürbare Nachfrage in Ehe- und Familienangelegenheiten - Voraussetzungen der weiteren Marktdurchdringung Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 7

8 5. Mediation in der Versicherungswirtschaft - Betrachtung der Sparten - Streitigkeiten unter Versicherern - Streitigkeiten Versicherer Vermittler - Streitigkeiten VN/(Vermittler) VR/(Vermittler) - Unternehmensangebote - Ombudsmann - Gerichtsmediation - Streitigkeiten Verbände/Öffentlichkeit VR - Verbandsarbeit, GDV Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 8

9 6. Rechtsschutz für Mediation (ARB) - Basisregelung durch Mediationsklausel des GDV zu den ARB Kostenübernahme nach ARB, Klauseln - Einschränkungen - Voraussetzungen der Kostentragung - Risikogestaltung und Servicegedanke - Spezielle Angebote zur Mediation - Mediationsfelder - Dienstleistungsnetz Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 9

10 7. Anforderungen an RS-Produkte - Gestaltung - Offenheit für Qualifikation und Verfahrensablauf - Einstieg erleichtern Vereinbarung fördern - Vertrieb - Leitbild Konsens - Rentabilität - Querfinanzierung - Organisation - Gesamtbetrachtung Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 10

11 8. Bedeutung der Mediation für die Unternehmenskultur - Corporate Behaviour = Verhalten ggü MA, Kunden, Partnern - Corporate Image = Fremdbild des Unternehmens - Aspekt Gesundheitsmanagement - Aspekt Qualitätsmanagement - Konfliktkosten Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 11

12 9. Entwicklungsperspektiven für Mediation und ADR - Geregelter Platz im System der Streitbeilegung - Definition Mediator/Mediation nach Mindeststandards - Ergänzung der Prozessgesetze u.a. - Mediation braucht Freiraum in der Durchführung (keine Einengung durch ein strenges Mediationsgesetz) - als gleichberechtigtes Verfahren zur Streitbeilegung einrichten - Qualitätsstandards für Verfahren schaffen (Definition, Verfahren, Kosten) - Qualifikationsstandards (Interdisziplinarität, Qualität) - Steuerung über Zertifizierung, Akkreditierung und Kodizes - Kontrolle über nichtstaatliche Organisation Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 12

13 9. Entwicklungsperspektiven Wer sich für die Mediation engagiert gewinnt immer! Die Versicherungswirtschaft steht erst am Anfang ihrer Möglichkeiten! Lars Wegener Rechtsanwalt, Mediator Seite 13

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von

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