Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher

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1 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen zur Beförderung von gefährlichen Gütern der Klasse 6.2 ADR 2007 Autoren: Gefahrgutbeauftragte der Universitätskliniken Herr Bertling, Universitätsklinik Duisburg-Essen Herr Claes, Universitätsklinik Münster Herr Dr. Hartmann, Universitätsklinik Köln Herr Karbach, Universitätsklinik Duisburg-Essen Herr Kiefler, Universitätsklinik Düsseldorf Herr Schäfer, Universitätsklinik Bochum

2 Seite 2 Sie haben zwar ein recht umfangreiches Handbuch vor sich, aber um zu den erforderlichen Informationen für den Versand eines bestimmten Stoffes zu gelangen, ist es lediglich erforderlich, sechs Entscheidungsschritte zu absolvieren. Danach müssen Sie nur noch die für Ihre Sendung zutreffenden Muster beachten. Alles andere mindestens 90% - ist für Sie dann nicht mehr relevant und muss natürlich auch nicht mehr gelesen werden. Lassen Sie sich also vom Umfang des Handbuches nicht abschrecken! Sie erhalten die nötigen Informationen schneller, als Sie vermuten! Hinweis: Wegen der komplexen Materie des Gefahrgutrechtes, der Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten beim Umgang mit Gefahrgütern (z. B. BioStoffV, GefahrstoffV, KrwAbfG) und den daraus resultierenden Verantwortlichkeiten ist es unabdingbar, dass der Unternehmer (Krankenhausleitung) ein System aufbaut, das sicherstellt, dass Aufgaben rechtssicher ausgeführt werden können. Dieses Handbuch gibt nur Hinweise. Ausschlaggebend ist immer der Originaltext. Die Autoren haben lediglich essentielle Stellen zusammengeführt und einen Vorschlag zur einfachen Klassifizierung unterbreitet. Verantwortung für eventuell resultierende Fehler können die Autoren nicht übernehmen.

3 Seite 3 Allgemeines Täglich transportieren Kurierdienste diagnostische oder klinische Proben und Kulturen oder andere ansteckungsgefährliche Stoffe von Ärzten und Krankenhäusern zu Laboratorien oder zwischen Forschungseinrichtungen. Die Proben werden beispielsweise von Ärzten zur Untersuchung gegeben, um Aufschluss über Erkrankungen zu gewinnen. Viele dieser Stoffe haben einen geringen Gefährdungsgrad und werden in handelsüblichen Verpackungen vorschriftengerecht transportiert. Es gibt aber auch gefährliche Stoffe, bei denen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Übertragung eventueller Krankheiten auf die am Transport beteiligten Personen und die Allgemeinheit zu verhindern. Für den Versand von ansteckungsgefährlichen Stoffen müssen daher je nach Gefährlichkeit zahlreiche Vorschriften eingehalten werden. Im Folgenden wird Ihnen in nur sechs Schritten die genaue Klassifizierung ansteckungsgefährlicher Stoffe für den Versand erläutert. Daran anschließend wird Ihnen eine Übersicht darüber gegeben, welche Verpackungen Sie für den jeweiligen Stoff verwenden müssen, wie der verpackte Stoff zu kennzeichnen ist, welche Dokumente für den Versand erforderlich sind und mit welchem Transportunternehmen der Stoff transportiert werden kann. Diese Vorschriften und Regelungen gelten auch, wenn diese Transporte mit eigenem Personal und firmeneigenen Fahrzeugen durchgeführt werden. Im Diagramm auf Seite 7 finden Sie die 6 Schritte als Ablaufschema. Folgende Schritte führen zu der korrekten Einstufung des zu befördernden Stoffes. Erster Schritt Zuerst eine Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Tieren oder Menschen Krankheiten verursachen können. Organe und Körperteile, die nach Außensektionen zum Zweck der weiteren Diagnose oder Forschung von den Ärzten oder Präparatoren transportiert werden, gehören ebenfalls dazu. Bemerkungen: 1. Die oben genannten Stoffe unterliegen jedoch nicht diesen Vorschriften, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (Achtung, Sondervorschriften der Post!). 2. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind den ansteckungsgefährlichen Stoffen zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. 3. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Gefahrgutklasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder Für weitere Informationen zum Versand derartiger Stoffe wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. 4. Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine absorbierende Fläche gewonnen wird, oder Vorsorgeuntersuchungen (Sreening-Tests) für im Stuhl enthaltenes Blut sowie Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften (Achtung, Sondervorschriften der Post!). Die Vorschriften aus dem Arzneimittelgesetz gelten natürlich uneingeschränkt. 5. Klinischer und medizinischer Abfall: Abfälle gehören ebenfalls zu den ansteckungsgefährlichen Stoffen und werden in einem späteren Schritt der UN 2814, UN 2900 oder UN 3291 zugeordnet. Wenn Sie Ihren zu befördernden Stoff wieder finden, machen Sie mit Schritt 2 weiter. Falls Sie lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere oder tote Tiere transportieren wollen, gelten andere Auflagen 1. 1 Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht für den Versand eines ansteckungsgefährlichen Stoffes verwendet werden, es sei denn, dieser Stoff kann nicht auf andere Weise befördert werden oder diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen. Solche Tiere sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu befördern. Tote Tiere, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, sind nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern.

4 Seite 4 Zweiter Schritt Der zweite Schritt verlangt von Ihnen die Zuordnung des zu versendenden Stoffes zu einer der vier Risikogruppen (RG4, RG3, RG2 oder RG1). Die Einteilung in die vier Risikogruppen erfolgt auf der Grundlage der Festlegungen der WHO. Im Allgemeinen sind für die Zuordnung die Listen im Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990, auf die in der BioStoffV verwiesen wird, sehr hilfreich. Die Listen sind im Kapitel Auszug aus der Biostoffverordnung dieses Merkblattes zu finden. Sie sind jedoch unter besonderer Berücksichtigung von Arbeitsschutzaspekten erstellt worden und können daher nur dazu dienen, einen ersten Anhaltspunkt für die richtige Zuordnung zu den Risikogruppen zu geben. Darüber hinaus wird in den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-Durchführungsrichtlinien)-RSE von 2007 (Erläuterungen zu Teil 2, Absatz ) auf die Liste risikobewerteter Spender- und Erregerorganismen nach 4 BioStoffV verwiesen. Risikogruppe 4 (RG4): Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit) Beispiele für Erreger der RG4: Lassa Virus Virus des Haemorrhagischen Kongo-Krim-Fiebers Ebola-Virus Marburg-Virus Risikogruppe 3 (RG3): Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit) Beispiele für Erreger der RG3: Bacillus anthracis Mycobacterium leprae Rickettsia conorii Brucella canis Risikogruppe 2 (RG2): Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen und Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine erste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit) Beispiele für Erreger der RG2: Actinomyces israelii Borrelia burgdorferi Clostridium tetani Helicobacter pylori Risikogruppe 1 (RG1): Mikroorganismen, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d.h. keine oder nur sehr geringe individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche Mikroorganismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe. Beispiele für Erreger der RG1: Escherichia coli K 12 Acetobacter aceti ssp. aceti Actinomyces urogenitali Clostridium intestinale

5 Seite 5 Dritter Schritt Nachdem Sie nun für den von Ihnen zu versendenden Stoff sowohl die grundlegende Kategorie (Schritt 1) als auch die Risikogruppe (Schritt 2) kennen, müssen Sie in diesem Schritt eine weitere Differenzierung unterhalb der in Schritt 1 festgelegten Kategorie vornehmen. Dies dient dazu, die für die evtl. zu erstellenden Dokumente erforderlichen Informationen u.a. die sogenannte UN-Nummer festzulegen. Weitere Differenzierung von ansteckungsgefährlichen Stoffen I) Ist der ansteckungsgefährliche Stoff der Risikogruppe 1 zugeordnet worden, so fällt er nicht unter die Bestimmungen des Gefahrgutrechtes. Machen Sie dennoch bei Schritt 4 weiter, weil es Ausnahmen gibt. II) Ansteckungsgefährliche Stoffe mit den Risikogruppen RG 2, RG 3 oder RG 4 müssen den Kategorien A oder B zugeordnet werden. Vorgehen bei der Differenzierung: 1. Bei Stoffen der RG 2, 3 oder 4 suchen Sie in der Tabelle Kategorie A, ob der betreffende Organismus dort aufgeführt ist. Finden Sie ihn dort wieder, ist er der Kategorie A zuzuordnen. Ist dem Erreger dort der Hinweis (nur Kulturen) zugeordnet, so fällt der Stoff nur dann in Kategorie A, wenn er als Kultur versendet werden soll. Wird er nicht als Kultur versandt, siehe weiter unter Punkt 3. Medizinische oder klinische Abfälle, die nach der EAKV und der "Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" Stand Januar 2002 der Länderarbeitgemeinschaft Abfall (LAGA) der AS oder AS zuzuordnen sind, müssen auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden. Für weitere Schritte wenden Sie sich an Ihren Gefahrgutbeauftragten. 2. Ist der Organismus nicht in der Tabelle aufgeführt, so sind alle Stoffe, die der Risikogruppe 4 zugeordnet sind und den Bedingungen der Kategorie A entsprechen, ebenfalls dort zuzuordnen. 3. Bei Stoffen, die nicht den Punkten 1 oder 2 zugeordnet werden können, muss noch entschieden werden, ob es sich um klinische Abfälle handelt. Dazu zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern AS (C-Müll) und AS nach der "Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länderarbeitgemeinschaft Abfall (LAGA). 2 Diese Abfälle sind als UN 3291 zu klassifizieren. Alle anderen Stoffe gehören zur Kategorie B. Diese Stoffe der Kategorie B sind der UN 3373 zuzuordnen. Definition Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Ist der ansteckungsgefährliche Stoff für Menschen gefährlich, so ist er der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ist er hingegen ausschließlich für Tiere gefährlich, für Menschen also ungefährlich, so gehört er zur UN-Nummer Ist der isolierte Erreger sowohl human- als auch tierpathogen, so sollte die Humanpathogenität Vorrang haben unter Verwendung der UN-Nummer Im speziellen Fall von Erregern mit vordergründiger Tierpathogenität (z.b. MKS: Tier RG 4, Mensch RG 2) sollte unter UN 2900 eingestuft werden. UN-Nummer und Benennung UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Mikroorganismus Bacillus anthracis (nur Kulturen) Brucella abortus (nur Kulturen) Brucella melitensis (nur Kulturen) Brucella suis (nur Kulturen) Burkholderia malei Pseudomonas malei Rotz (nur Kulturen) Burkholderia pseudomalei Pseudomonas pseudomalei (nur Kulturen) Chlamydia psittaci aviäre Stämme (nur Kulturen) 2 Erläuterungen zu Satz 2, GGVSE-Durchführungsrichtlinie RSE 2007

6 UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Clostridium botulinum (nur Kulturen) Coccidioides immitis (nur Kulturen) Coxiella burneti (nur Kulturen) Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers Dengue-Virus (nur Kulturen) Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen) Ebola-Virus Flexal-Virus Francisella tularensis (nur Kulturen) Guanarito-Virus Hantaan-Virus Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft Hendra-Virus Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen) Herpes-B-Virus (nur Kulturen) humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen) hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen) japanisches Encephalititis-Virus (nur Kulturen) Junin-Virus Kyasanur-Waldkrankheit-Virus Lassa-Virus Machupo-Virus Marburg-Virus Affenpocken-Virus Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen) Nipah-Virus Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers Polio-Virus (nur Kulturen) Tollwut-Virus (nur Kulturen) Rickettsia prowazekii (nur Kulturen) Rickettsia rickettsii (nur Kulturen) Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen) Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen) Sabia-Virus Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen) Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Pocken-Virus Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) West-Nil-Virus (nur Kulturen) Gelbfieber-Virus (nur Kulturen) Yersinia pestis (nur Kulturen) Seite 6 Virus des afrikanischen Schweinefiebers (nur Kulturen) Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 Virus der verlogenen Newcastle- Krankheit (nur Kulturen) klassisches Schweinefieber-Virus (nur Kulturen) Maul- und Klauenseuche-Virus (nur Kulturen) Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin disease) (nur Kulturen) Mycoplasma mycoides Erreger der infektiöse bovinen Pleuropneumonie (nur Kulturen) Kleinwiederkäuer-Pest-Virus (nur Kulturen) Rinderpest-Virus (nur Kulturen) Schafpocken-Virus (nur Kulturen) Ziegenpocken-Virus (nur Kulturen) Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur Kulturen) Vesicular stomatitis virus (nur Kulturen)

7 Seite 7 Abbildung 1: Ablaufschema beim Klassifizieren

8 Anmerkungen zu klinischem und medizinischem Abfall Die gefahrgutrechtliche Kategorisierung von Kulturen aus der Arbeit von Laboratorien als medizinischer oder klinischer Abfall zur Beförderung zwecks externer Entsorgung ist in der Bundesrepublik Deutschland insofern nicht relevant, da Abfälle biologischer Arbeitsstoffe ab WHO-Risikogruppe 2 (Kategorie B) nach der TRBA 100 (Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien) zur BiostoffV, vor Verlassen des Laboratoriumsgebäudes wirkungsvoll zu inaktivieren sind. Da für klinischen und medizinischen Abfall davon ausgegangen werden kann, dass er nicht per Luftfracht transportiert wird, kann mit dem sechsten Schritt fortgefahren werden. Vierter Schritt Dieser Schritt besteht lediglich aus der Entscheidung, ob der zu versendende Stoff per Straßen- oder Schienentransport oder per Luftfracht befördert werden soll. Falls eine Beförderung per Luftfracht geplant ist, so nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu dem Gefahrgutbeauftragten des Transportunternehmens auf. Ohne diesen kommen Sie nicht weiter. Seite 8 Fünfter Schritt Wird die Probe mit Trockeneis oder Stickstoff gekühlt? Ist ein Transport mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff erforderlich, so nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu dem Gefahrgutbeauftragten des Transportunternehmens auf. Ohne diesen kommen Sie nicht weiter. Sechster Schritt Im sechsten und letzten Schritt müssen die bisher von Ihnen getroffenen Entscheidungen zusammengefasst werden. Sie haben als Ergebnis der ersten fünf Schritte eine der im Folgenden fett gedruckten Kombinationen für die Probe erhalten, die Sie versenden wollen. Unter der entsprechenden Überschrift finden Sie hier nun Informationen über die benötigte Verpackung, die erforderliche Bezettelung und Dokumentation, sowie die in Frage kommenden Transportdienste. Eventuelle weitere Auflagen Wenn Sie bis jetzt herausgefunden haben werden, welcher Art Ihr zu beförderndes Gut entspricht, so können sich daraus weitere, eventuell neue Verpflichtungen für Sie oder Ihr Haus ergeben. Alle an der Beförderung beteiligten Personen müssen geschult ( 6 GbV) und unterwiesen (1.3 ADR) sein. Wenn gefährliche Güter der UN-Nummern 2814, 2900 oder 3291 bei der Beförderung freiwerden oder die unmittelbare Gefahr des Freiwerdens bevorstand, so muss ein Unfallbericht nach ADR angefertigt werden (siehe Seite 23). Auch dann, wenn Organismen (wegen fehlender Ansteckungsgefährlichkeit (Risikogruppe 1)) nicht unter die Bestimmungen des Gefahrgutrechtes fallen, greift beim Umgang (Ver- und Auspacken) die Biostoff- Verordnung (BioStoffV). So können Proben, die nicht unter das Gefahrgutrecht fallen, dennoch als potentiell infektiös im Sinne der BioStoffV angesehen werden. Das Gefahrgutrecht betrachtet nur die Ansteckungsgefährlichkeit, während die BioStoffV und die TRBAs auch andere Eigenschaften von Organismen, wie toxische oder sensibilisierende Eigenschaften, berücksichtigen.

9 Seite 9 Ansteckungsgefährlicher Stoff Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 1 / Straße oder Schiene kein Gefahrgut (Achtung, bei Versand mit der Deutschen Post AG gelten besondere Beförderungsbedingungen, siehe Seite 18) Ansteckungsgefährlicher Stoff / UN 2814 oder 2900 / Straße oder Schiene: Wegen des Wegfalls der Befreiungsmöglichkeit nach 1b Abs. 1 Nr. 1 Gefahrgutbeauftragten- Verordnung brauchen Sie einen Gefahrgutbeauftragten, der Sie über die zu verwendende Verpackung, Bezettelung und Dokumentation berät. Biologischer Stoff, Kategorie B Biologischer Stoff, Kategorie B / Risikogruppe 1 / Straße oder Schiene kein Gefahrgut (Achtung bei Versand mit der Deutschen Post AG gelten besondere Beförderungsbedingungen, siehe Seite 18) Biologischer Stoff, Kategorie B / UN 3373 / Straße oder Schiene / ohne Trockeneis Verpackung: Verpackung 1 (siehe Seite 10; P 650 ist immer einzuhalten) (Achtung bei Versand mit der Deutschen Post AG gelten besondere Beförderungsbedingungen, RG 3 ist ausgeschlossen, siehe Seite 18) Bezettelung: Aufschrift: BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B Aufkleber: Dokumentation nicht erforderlich Transportunternehmen: Auswahlliste der Transportunternehmen Biologischer Stoff, Kategorie B / UN 3373 / Straße oder Schiene / mit Trockeneis Verpackung: Bezettelung: Verpackung 1 (siehe Seite 10; P 650 ist immer einzuhalten) (Achtung bei Versand mit der Deutschen Post AG gelten besondere Beförderungsbedingungen, RG 3 ist ausgeschlossen, siehe Seite 18) Aufschrift: BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B und Kohlendioxid, fest oder Trockeneis Aufkleber: Dokumentation nicht erforderlich Transportunternehmen: Auswahlliste der Transportunternehmen Klinischer und medizinischer Abfall Zu Abfällen der UN 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern AS und AS nach der "Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" Stand Januar 2002 der Länderarbeitgemeinschaft Abfall (LAGA). (Erläuterungen zu Satz 2, GGVSE-Durchführungsrichtlinie RSE 2007)

10 Seite 10 Wenn Sie mehr als 333 kg klinischer Abfälle bei einer Entsorgung abgeben, so brauchen Sie - wegen des Wegfalls der Befreiungsmöglichkeit nach 1b Abs. 1 Nr. 1 Gefahrgutbeauftragten-Verordnung - einen Gefahrgutbeauftragten, ein Unfallmerkblatt und ein Beförderungspapier. AS oder (C-Müll) nach LAGA: Klinischer und medizinischer Abfall / UN 3291 / Straße oder Schiene Verpackung: infektiöse Abfälle: Variante 2 (siehe Seite 12; P 621 ist einzuhalten) Bezettelung: Aufschrift: UN 3291 Aufkleber: Nur falls flüssigkeitsgefüllte Gefäße innerhalb der baumustergeprüften Verpackung transportiert werden: Die Ausrichtungspfeile (ADR ) sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen: Dokumentation Übernahme- oder Begleitschein UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., 6.2, II Transportunternehmen: Entsorgungsfachbetrieb, der die Abfallart befördern und entsorgen darf.

11 Seite 11 Variante 1 für Verpackungen ansteckungsgefährlicher Stoffe Kategorie B Diese Verpackung der Variante 1 entspricht der Verpackungsvorschrift P 650 und PI 650. Derartige Verpackungen werden von verschiedenen Herstellern angeboten. Lassen Sie sich die Konformität zu den Verpackungsvorschriften bescheinigen. Die Abbildungen sind nicht verbindlich. Die Verpackung setzt sich wie folgt zusammen: Das Probengefäß (Monovette etc.) wird in ein Schraubröhrchen (vgl. Abbildung) verpackt, das bereits ein Vlies als Aufsaugmaterial enthält. Dieses Schraubröhrchen gibt es in unterschiedlichen Größen. Diese Schraubröhrchen werden in einen speziellen Karton verpackt, der von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin (BAM) für den Einsatz für diagnostische Proben geprüft wurde (vgl. Abbildung). Der Karton kann in zwei unterschiedlichen Größen bestellt werden. 1. Karton für Postversand von diagnostischen Proben, passend für Schraubröhrchen 30 mm 2. Karton für Postversand von diagnostischen Proben, passend für Schraubröhrchen 44 mm Den Kartons liegt noch eine Anleitung zur Verpackung bei. Für den Transport von größeren oder vielen Proben gibt es auch der P 650 entsprechende größere Transportbehälter. Unter der URL finden Sie unter anderem Unternehmen, die Verpackungen für die Klasse 6.2 anbieten.

12 Seite 12 Variante 2 für Verpackungen ansteckungsgefährlicher Stoffe Die Verpackungen der Variante 2 entsprechen der Verpackungsvorschrift P 621. Derartige Verpackungen werden von verschiedenen Herstellern angeboten. Lassen Sie sich die Konformität zu den Verpackungsvorschriften bescheinigen. Die Abbildungen zeigen verschiedene, praxiserprobte Verpackungen und sind nicht verbindlich. (Bild mit freundlicher Genehmigung der Firma INFA Lentjes GmbH) Unter der URL finden Sie unter anderem Unternehmen, die Verpackungen für die Klasse 6.2 anbieten.

13 Seite 13 Hinweise für UN-Nummer 3291 (infektiöse Abfälle) bei Transport auf Straße oder Schiene Für den Transport von Stoffen der UN Nummer 3291 gilt gleichermaßen: 565, MP 6, V 1, VV 11, CV 13, CV 25, CV 28, S 3 1. Dieser Eintragung sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus ärztlicher/tierärztlicher Behandlung von Menschen/Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie Stoffe der Klasse 6.2 enthalten. Dekontaminierte klinische oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. (565) 2. Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. (ADR 7.2.4, V 1) 3. Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Fahrzeug oder Container verschüttet wurden, so darf dieses/dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigungen zu prüfen. (ADR , CV 13) 4. Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden. (ADR , CV 25 (3)). Siehe dazu auch die LAGA-Richtlinie, Kapitel zu AS ). 5. Versandstücke mit diesen Stoffen dürfen nicht in der Nähe von Versandstücken verladen werden, die Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten. (CV 28, weitere Vorschriften hierzu vgl. ADR 7.5.4) 6. Neben dem vorgeschriebenen Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg ist kein zusätzliches Gerät vorgeschrieben. Des Weiteren dürfen tragbare Beleuchtungsgeräte mit offener Flamme beim Betreten des Fahrzeugs verwendet werden. (ADR b, ADR 8.3.4, S 3) Versand von Proben mit der Deutschen Post DHL AG, Paketpost In Paketen und Päckchen sind zugelassen: Medizinisches, veterinärmedizinisches und biologisches Untersuchungsmaterial, darunter auch nichtflüssiges Untersuchungsgut (z. B. Abstriche oder Ausstriche auf Objektträgern), Biologische Produkte, Körperteile und Tierkadaver. Dem Absender muss bekannt sein, dass die vorgenannten Stoffe, Gegenstände und Produkte keine ansteckungsgefährlichen Stoffe (Kategorien A oder B) der Klasse 6.2 des ADR enthalten. Versand von Proben mit der Deutschen Post AG, Briefpost Diese Regelungen gelten ausschließlich für den Versand an innerdeutsche Adressaten. Was darf versandt werden? Die Regelungen gestatten die Postbeförderung nur folgender Materialien: 1) Biologische Stoffe der Kategorie B der UN-Nummer 3373 (Blut, Urin, Gewebeproben u. ä.), jedoch begrenzt auf ärztlichen Verdacht des Vorkommens von Infektionserregern der Risikogruppen 1 und 2 nach den Kriterien der WHO (Salmonellen, Staphylococcus aureus, Influenza-Viren u. a.). Maximal 30 ml anderer gefährlicher Stoffe der Gefahrgutklassen 3 (entzündbare flüssige Stoffe), 8 (ätzende Stoffe) oder 9 (umweltgefährdende Stoffe, GVOs) dürfen enthalten sein. 2) Freigestelltes medizinisches, veterinärmedizinisches oder biologisches Untersuchungsgut wie Blut, das zum Zwecke der Transfusion oder Zubereitung von Blutprodukten gesammelt wurde, Patientenproben, Screeningtests auf Drogen, Alkohol, Schwangerschaft, Krebs, etc., sowie zur Transplantation bestimmte Gewebe und Organe. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen des Gefahrgutrechts, müssen für den Posttransport aber separat verpackt werden. 2a) Screeningtests auf Blut im Stuhl.

14 Seite 14 Nicht mit der Deutschen Post AG verschickt werden dürfen: Sendungen in das Ausland Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B der Risikogruppen 3 oder 4 (HIV, Hepatitis B, etc.) Gentechnisch veränderte Mikroorganismen und Organismen (UN-Nummer 3245) Unspezifizierter klinischer und medizinischer Abfall (UN-Nummer 3291) Ansteckungsgefährliche Stoffe in Verbindung mit gefährlichen Stoffen, die Kriterien anderer Gefahrgutklassen entsprechen (z. B. die in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff oder mit Trockeneis befördert werden Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere, die zum Versenden infektiöser Stoffe verwendet werden Tierkörper Wie ist zu verpacken? Zu 1): Als Transportverpackung ist nur eine kistenförmige zusammengesetzte Verpackung zu verwenden, die den Anforderungen der Verpackungsvorschrift PI 650 (IATA-DGR) entspricht. Die Außenverpackung muss wenigstens auf einer Fläche eine Mindestabmessung von 100 x 100 mm und eine Höhe von mindestens 30 mm aufweisen. Jedes Versandstück muss auf der Außenverpackung möglichst auf der Aufschriftseite mit folgenden Beschriftungen und Kennzeichnungen versehen sein (einschließlich zusätzlicher Kennzeichnung für die Bauartprüfung. Abbildung entnommen aus den Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen - BRIEF NATIONAL, Stand Zu 2) Als Transportverpackung ist eine zusammengesetzte Verpackung zu verwenden, die in ihrem Aufbau den Anforderungen nach ADR entspricht und aus folgenden drei Bestandteilen besteht: (einem) wasserdichten Primärgefäß(en) einer wasserdichten Sekundärverpackung einer Außenverpackung, die bezüglich Fassungsraum, Masse und beabsichtigter Verwendung ausreichend fest ist und wenigstens auf einer Fläche die Mindestabmessung von 100 x 100 mm aufweist. Als Außenverpackung ist zugelassen eine kistenförmige Verpackung aus Pappe oder eine Versandhülle aus reißfestem Papier oder Kunststofffolie, die den Inhalt vor äußeren Einflüssen schützen soll und den üblichen Transportbelastungen standhalten muss. Jedes Versandstück muss auf der Aufschriftseite mit folgenden Bezeichnungen (in deutscher und englischer Sprache) gekennzeichnet sein, wobei die Schrifthöhe mindestens 6 mm beträgt: FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE EXEMPT HUMAN SPECIMEN bzw. FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE EXEMPT ANIMAL SPECIMEN

15 Seite 15 Abbildung entnommen aus den Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen - BRIEF NATIONAL, Stand Zu 2a) Als Außenverpackung ist zugelassen eine kistenförmige Verpackung aus Pappe oder eine Versandhülle aus reißfestem Papier oder Kunststofffolie, die den Inhalt vor äußeren Einflüssen schützen soll und den üblichen Transportbelastungen standhalten muss. A C H T U N G Können die Proben nicht in den oben beschriebenen Kartons verpackt werden, so dürfen diese nicht mit der Deutschen Post AG verschickt werden! Was kostet es? Beide Kartongrößen sind so bemessen, dass sie bis zu einem Gesamtgewicht von 1000 g als Maxibrief versandt werden können. Das Porto hierfür beträgt zurzeit 2,30.

16 Seite 16 Anhang Verpackungsanweisung P 621 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts erfüllt sind: (1) Starre, dichte Verpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der in der Verpackung enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung ist in der Lage, flüssige Stoffe zurückzuhalten. (2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten, starre Verpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Zusätzliche Vorschrift 1. Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten. 2. Der Verschluss der Verpackungen muss so hergestellt sein, dass er nach dem Befüllen dicht schließt, und so ausgelegt sein, dass ein nachträgliches Öffnen deutlich erkennbar ist. Verpackungsanweisung P 650 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer (1) Die Verpackungen müssen guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Fahrzeugen oder Containern und zwischen Fahrzeugen oder Containern und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird. (2) Die Verpackung muss aus drei Bestandteilen bestehen: a) einem Primärgefäß; b) einer Sekundärverpackung und c) einer Außenverpackung, wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss. (3) Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen. (4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und

17 Seite 17 lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die offizielle Benennung für die Beförderung "BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden. (5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben. (6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts nach den Vorschriften der Unterabschnitte bis bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen. (7) Für flüssige Stoffe gilt: a. Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) flüssigkeitsdicht sein. b. Die Sekundärverpackung muss flüssigkeitsdicht sein. c. Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. d. Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt werden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, sodass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt. e. Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kpa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten. (8) Für feste Stoffe gilt: a. Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein. b. Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein. c. Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. d. Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden. (9) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff a. Wenn für die Kühlung der Probe Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet wird, sind alle anwendbaren Vorschriften des ADR einzuhalten. Wenn Eis oder Trockeneis verwendet wird, ist dies außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung einzusetzen. Damit die Sekundärverpackungen nach dem Schmelzen des Eises oder

18 Seite 18 dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte; das Versandstück (die Außenverpackung oder die Umverpackung) ist mit der Aufschrift "Kohlendioxid, fest" oder "Trockeneis" zu versehen. b. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. (10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wieder gegeben werden. (11) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. (12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z. B. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen. (13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des ADR nicht erfüllt werden. (14) Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Fahrzeug oder Container verschüttet wurden, so darf dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. Muster für ein Beförderungspapier Zur Beachtung: Neben der Angabe des Empfängers (ADR h) ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Dokument innerhalb der Außenverpackung der Wortlaut»Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A«nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden. Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen sind geeignete Hinweise erforderlich, z.b.:»kühlen AUF + 2 C/+ 4 C«oder»BEFÖRDERUNG IN GEFRORENEM ZUSTAND«oder»NICHT GEFRIEREN«. Die erforderlichen Angaben im Beförderungspapier werden in Zusammenarbeit mit dem Beförderer ausgefüllt.

19 Seite 19 Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. (ADR ). Im Folgenden ist ein Muster für ein Beförderungspapier abgebildet. In welcher Form das Beförderungspapier vom Transportunternehmen gefordert wird, muss vor dem Transport geklärt werden. Es ist auch zulässig, Dokumente aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Abfallrecht) zu verwenden, allerdings müssen die nach Gefahrgutrecht erforderlichen Angaben enthalten sein. Zur Erinnerung: Für die UN-Nummern 2814 und 2900 muss eine detaillierte Auflistung des Inhalts zwischen der zweiten Verpackung und der Außenverpackung enthalten sein.

20 Seite 20 Muster für ein Beförderungspapier Absender: Klinikum der Universität zu Köln Klinik / Institut für... Herr / Frau XYZ Kerpener Str Köln Empfänger: Tropenklinik BakVir Am Erlenmeyerkolben Pipettenstadt Verantwortliche Person: Name, Tel.-Nr. Anzahl / Art der Verpackung 2 Aluminiumkisten Bezeichnung des Gutes UN-Nummer, Benennung des Stoffes (sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung, Nummer der Gefahrzettel*, gegebenenfalls Verpackungsgruppe UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Lassa-Virus), 6.2 Masse (kg) Volumen (l) Brutto/Netto 16 kg Beförderung nach Ausnahme Nr. Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt festgesetzten Freigrenzen Wert nach Abschnitt ADR/RID je Beförderungskategorie und Summe dieser Werte: Beförderungskategorie 1 Beförderungskategorie 2 Beförderungskategorie 3 Summe Besondere Vermerke (nach Abschnitt ADR/ RID) Köln, Ort und Datum Heinz Markus Müller-Lüdenscheid Heinz Markus Müller-Lüdenscheid Unterschrift des Absenders (zusätzlich in Druckbuchstaben) * Die in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 5 angegebene Nummer der Gefahrzettelmuster (zweite und weitere Gefahrzettelmuster-Nummern in Klammern angeben).

21 Seite 21 Muster für ein Begleitpapier für Abfälle Ein Übernahmeschein kann als Begleitpapier gelten, wenn er neben den nach Abfallrecht erforderlichen Angaben auch die nach Gefahrgutrecht enthält. Bei der Abgabe an den Entsorger ist darauf zu achten, dass das Gewicht der Abfälle oder zumindest das Volumen (Anzahl an Behältern mal Behältergröße) vermerkt ist (siehe folgendes Beispiel).

22 Seite 22 Transportunternehmen Da die Bereitschaft von Unternehmen, gefährliche Güter zu befördern, regional unterschiedlich sein kann, von der Gefahrgutklasse abhängen kann oder vertraglich besonders geregelt ist, muss vor Ort am besten mit dem eigenen Vertragsunternehmen geklärt werden, ob und wer den Auftrag zur Beförderung von Gütern der Klasse 6.2 geben kann. Die Unternehmen Deutsche Post, DHL, TNT, WorldCourier, Trans-O-Flex, FedEx sind Beispiele für Unternehmen, die diese Gefahrgüter unter bestimmten Bedingungen befördern. Planen Sie für Versendungen zum Klären der Versandbedingungen einige Tage Vorlauf ein. Unter der URL finden Sie unter anderem Unternehmen, die Transporte für Klasse 6.2 anbieten.

23 Seite 23 Übersicht der Kriterien gemäß Unterabschnitt ADR Definition Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt liegt vor, wenn gefährliche Güter beim Beladen, bei der Beförderung oder beim Entladen ausgetreten sind oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: Kriterien Personenschaden Produktaustritt Sach-/ Umweltschaden Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht und die Verletzung a) zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt, b) einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag zur Folge hat oder c) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat. Ein Produktaustritt liegt vor, wenn gefährliche Güter a) der Beförderungskategorie 0 oder 1 ab 50 kg oder Liter, b) der Beförderungskategorie 2 ab 333 kg oder Liter, c) der Beförderungskategorie 3 oder 4 ab 1000 kg oder Liter ausgetreten sind. Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustrittes in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist (z.b. durch Verformung von Tanks oder Containern, Umkippen eines Tanks oder Brand in unmittelbarer Nähe). Sind gefährliche Güter der Klasse 6.2 beteiligt, gilt die Berichtspflicht ohne Mengenbegrenzung. Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgenden Kriterien für den Produktaustritt: a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken, b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von Beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung [Schedule II der IAEA Safety Series Nr International Basic Safety Standards for Protection against lonizing Radiation and for Safety of Radiation Sources (Internationale grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen)] festgelegten Grenzwerte führt, oder c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist. Bem.: Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Abschnitt Sondervorschrift CV 33 (6). Ein Sach- und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von EURO überschritten wird. Schäden an unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der Infrastruktur des Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt. Beteiligung von Behörden Eine Behördenbeteiligung liegt vor, wenn bei dem Ereignis mit gefährlichen Gütern Behörden oder Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen (Straße/Schiene) bedingt durch die von dem gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte. Falls erforderlich kann, die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.

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