Steuerdelikte des Kunden steuerstrafrechtliche Risiken für den Berater

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1 Steuerdelikte des Kunden steuerstrafrechtliche Risiken für den Berater lic. iur. Daniel Holenstein Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Flick Gocke Schaumburg Zürich AG 1. Einleitung 2. Rechtliche Grundlage 3. Strafbare Gehilfenschaft durch berufstypisches Verhalten? 4. Der Antilopenfleischfall 5. Synthese Daniel Holenstein 2

2 1. Einleitung Zeitungsmeldung: "Die ABC Bank verzeichnete 2016 einen markanten Neugeldzufluss, der vor allem aus Zuflüssen innerhalb der Kundengelder stammt." Dieser Neugeldzufluss ist "deutlich höher als in den beiden Vorjahren". Freude herrscht, oder? Aber: was ist, wenn nicht alle Kunden ihr neu der ABC Bank zugeflossenes Vermögen versteuert haben? Steuerstreit mit den USA und mit Deutschland: hohe Bussen und Abschöpfung des Gewinns, der durch Beihilfe zur Steuerhinterziehung der Kunden erwirtschaftet wurde Daniel Holenstein 3 2. Rechtliche Grundlagen Hinterziehung der direkten Steuern ist ein echtes Sonderdelikt Täter kann nur der Steuerpflichtige sein Aber: Dritter kann strafbar an der Hinterziehung mitwirken Daniel Holenstein 4

3 2. Rechtliche Grundlagen "Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken" (Art. 177 Abs. 1 und 2 DBG; Art. 56 Abs. 3 StHG). Daniel Holenstein 5 2. Rechtliche Grundlagen schweizerisches Steuerstrafrecht schützt nur schweizerisches Steueraufkommen Allerdings: Erfolgsort ist Begehungsort; Anwendbarkeit des ausländischen Steuerstrafrechts, wenn Erfolg (Steuerverkürzung) im Ausland eintritt Daniel Holenstein 6

4 2. Rechtliche Grundlagen Anstiftung: Wecken des Tatentschlusses Treuhandgesellschaft, die in der für einen Gemüsehändler geführten Buchhaltung (fiktive) Löhne an die minderjährigen Töchter verbuchte. Die Organe der Treuhandgesellschaft haben dem Gemüsehändler "empfohlen", zur Verminderung des Gewinns fiktive Löhne zu verbuchen, weil er ihnen "von Gesetzes wegen" Geld geben dürfe (Bundesgericht, Urteil 2A.258/2005 vom 19. Oktober 2008) Daniel Holenstein 7 2. Rechtliche Grundlagen Bankmitarbeiter, der gestützt auf eine telefonische Absprache mit dem Prokuristen einer Aktiengesellschaft einen dieser AG gutgeschriebenen Zahlungseingang auf das Privatkonto des Alleinaktionärs umbucht und den Kontoauszug der AG so bearbeitet, dass der ihr ursprünglich gutgeschriebene Betrag nicht mehr erscheint (Bundesgericht, Urteil vom 22. März 1985, Steuer Revue 1987, 568 ff) Daniel Holenstein 8

5 2. Rechtliche Grundlagen Förderung der Steuerhinterziehung von Zahnärzten durch Factoring- Verfahren, das Generieren von Schwarzeinnahmen ermöglicht. Angeschlossene Zahnärzte konnten durch Code diejenigen Honorarrechnungen bezeichnen, die auf ein separates, in den Buchhaltungen des jeweiligen Zahnarztes nicht ausgewiesenes Konto zu leiten waren (BGE 106 IV 413). Daniel Holenstein 9 2. Rechtliche Grundlagen Revisor, der im Revisionsbericht wahrheitswidrig bescheinigt, die Jahresrechnung entspreche Gesetz und Statuten, obwohl ihm bekannt und bewusst war, dass der Gewinn durch die Verbuchung von geschäftsfremden Aufwendungen sowie (teilweise) fiktiven Rechnungen künstlich geschmälert wurde, leistet Gehilfenschaft (Bundesgericht, Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013) Daniel Holenstein 10

6 3. strafbare Gehilfenschaft durch berufstypisches Verhalten? strafbare Hilfeleistung: jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne sein Mitwirken anders abgespielt hätte Tatbeitrag muss nicht "conditio sine qua non" für Taterfolg sein Pönalisierung betrifft auch die Strafbarkeit von Personen, die durch Verrichtung ihrer üblichen Geschäfts- oder Berufstätigkeit in einem konkreten Fall jemanden bei der Vorbereitung und Ausführung eines Deliktes unterstützt potentielle Gehilfen: Steuerberater, Buchhalter, Revisor und Bankmitarbeiter Daniel Holenstein Der Antilopenfleisch-Fall X. AG führte unter anderem ausländischen Wildfleisch in die Schweiz ein. In der Zeit von hat sie rund 450 Tonnen afrikanisches Antilopenfleisch importiert. Einen Teil davon hat sie unter korrekter Bezeichnung an Abnehmer verkauft, welche dieses unter der falschen Bezeichnung "Reh", "Gems" oder "Hirsch" im Detailhandel anboten. Die Verantwortlichen der X. AG wurden wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt (BGE 119 IV 289) Daniel Holenstein 12

7 4. Der Antilopenfleisch-Fall Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit der Strafbarkeit bzw. der Straflosigkeit von berufstypischem Verhalten Anlehnung an die Lehre und Praxis in Deutschland, insbesondere an CLAUS ROXIN keine generelle Straflosigkeit von berufstypischen Handlungen Daniel Holenstein Der Antilopenfleisch-Fall Abgrenzung der Strafbarkeit von der Straflosigkeit berufstypischer Handlungen: Wissen des Gehilfen Weiss der Gehilfe sicher, dass der Vertragspartner seine Leistung nur illegal verwenden kann, ist er strafbar Weiss er dies jedoch nicht sicher, sondern hält es bloss für möglich, kommt es darauf an, ob er die Tatgeneigtheit des Kunden erkannt hat; ist dies zu bejahen, ist er als Gehilfe strafbar; falls nein, entfällt der Unrechtsgehalt der Beihilfe Daniel Holenstein 14

8 4. Der Antilopenfleisch-Fall Abgrenzung bloss über Vorsatz nicht in allen Fällen zielführend strafloser Raum für berufstypisches Verhalten Begrenzung des berufstypischen Verhaltens durch gesetzliche Berufsregeln und Standesregeln Begrenzung des straflosen Bereichs berufstypischer Handlungen durch deliktischen Sinnbezug (Handlungen, welche nur in einem Zusammenhang mit einem Delikt einen Sinn erhalten) oder/und durch Schutzgesetze, welche Steuerverkürzung verhindern sollen (insbesondere AIA) Daniel Holenstein Synthese berufstypisches Verhalten von Bankmitarbeitern Annahme und Verwaltung von Vermögen Barauszahlungen berufstypisches Verhalten von Steuerberatern Steuerplanung Unterstützung beim Erstellen von Steuererklärungen und im Veranlagungsverfahren berufstypisches Verhalten von Buchhaltern bzw. Revisoren Erstellen der Buchhaltung aufgrund von Unterlagen des Kunden Prüfung der Buchführung des Kunden Daniel Holenstein 16

9 5. Synthese nicht strafbar Annahme und Verwaltung von unversteuertem Vermögen, unabhängig davon, ob der Berater davon weiss Barauszahlungen, sofern ein legaler Zweck wahrscheinlich ist Ausnützen von Besteuerungslücken sowie des (internationalen und interkantonalen) Steuergefälles Vorbereiten bzw. Ausfertigen der Steuererklärung aufgrund der Angaben und der Unterlagen des Steuerpflichtigen Vorbereiten bzw. Ausfertigen der Buchhaltung aufgrund der Angaben Daniel Holenstein Synthese problematisch bzw. strafbare Gehilfenschaft (nicht abschliessend) Annahme und Verwaltung von unversteuertem Vermögen von in der Schweiz domizilierten Kunden, welche ihr Vermögen vor dem aus einem AIA- Staat in die Schweiz transferiert haben Barauszahlungen, für welche ein legaler Zweck praktisch nicht denkbar ist Vorkehrungen, welche dem Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerlich ihm weiterhin zuzurechnende Steuerfaktoren formell einer anderen Person zuzuordnen Verschweigen von wesentlichen Tatsachen, welche eine Umqualifikation steuerfreier in steuerbare Einkünfte bewirken würden Verbuchen von privaten Aufwendungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand Daniel Holenstein 18

10 5. Synthese Die Bank ABC kann sich also an ihrem Neugeldzufluss nur bedingt erfreuen Daniel Holenstein 19

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