In eigener Sache Lernfeld Berufskunde und Berufsrecht für Podologen. Modul 10 Wettbewerbsrecht HWG, UWG, GKV

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1 Lernfeld Berufskunde und Berufsrecht für Podologen Modul 10 Wettbewerbsrecht HWG, UWG, GKV Norbert Deuser (0) 1 In eigener Sache Diese Unterlagen sind nur im Zusammenhang mit dem mündlichen Vortrag vollständig. Die isolierte Nutzung einzelner Darstellungen kann zu Fehlinterpretationen bzw. Missverständnissen führen. Dies bitte ich unbedingt zu beachten. Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit wurde überwiegend die grammatikalisch männliche Sprachform gewählt. Wenn im Text die männliche Sprachform genannt ist, ist damit sowohl die männliche als auch die weibliche Sprachform gemeint. Für Rückfragen: (0) 2 1

2 Gliederung 1. Werbung 3. UWG 4. GKV 5. Sonstige Vorschriften (0) 3 1. Werbung Gesundheitsfachberufe sind bezüglich der Frage der Werbung in verkammerte und nicht verkammerte Berufe einzuteilen im Bereich der verkammerten freien Berufe (z.b. Notare, Anwälte, Ärzte usw.) gibt es jeweils eine Berufs- oder Standesordnung, die Werbung untersagen oder in nicht unerheblichem Umfang einschränken kann (früher restriktiv heute moderat) für Podologen und auch diesem Berufsbild vorangehende berufliche Tätigkeiten (z.b. Fußpflege) gab es seit 1939 (HeilprG) bis heute keine Werbeeinschränkungen oder gar Werbeverbote Ergo: Podologen sind bezüglich der Werbung keine Verbote auferlegt, sofern die allgemeinen gesetzlichen Regeln und ggf. vertragliche Verpflichtungen eingehalten werden (0) 4 2

3 1. Werbung Henry Ford Gründer von Ford Wer aufhört zu werben, um Geld zu sparen, kann ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen (0) 5 1. Werbung Das Gesundheitsinteresse ist riesengroß, das Gesundheitswissen ist mäßig, das Gesundheitsverhalten ist miserabel. Christian Morgenstern (deutscher Dichter ) Im GW ist also Information erwünscht. Es kann ohne solche nicht auskommen. Jeder Information steckt ein wenig Werbung inne. Da sich diese Information aber auch an den Kranken und an den Hoffnungssuchenden wendet, der vor unsachlicher oder irreführender oder suggestiver Werbung geschützt werden soll, müssen Grenzen beachtet und eingehalten werden (0) 6 3

4 1. Werbung Veranstaltungen Informationsstände Pressearbeit Tag der Offenen Tür Öffentlichkeitsarbeit Podologie Homepage Flyer Schriften (0) 7 1. Werbung Leitsatz: Wer als Podologe durch seine Werbung nicht gegen die guten Sitten verstößt und nicht irreführt und nicht gegen die Verbotstatbestände des Heilmittelwerbegesetzes verstößt, wirbt legal (lauter) (0) 8 4

5 1. Werbung Rechtsgrundlagen das Recht zur Werbung erfolgt für Podologen aus der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Heilmittelwerbegesetz) vom i.d.f. vom UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i.d.f. vom (0) 9 Gliederung 1. Werbung 3. UWG 4. GKV 5. Sonstige Vorschriften (0) 10 5

6 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) kurz HWG vom i.d.f. v (Anpassung EU-Richtlinie) (0) 11 Alleine die Langfassung der Gesetzesbezeichnung auf dem Gebiete des Heilwesens macht deutlich, dass Heilmittelwerbegesetz hier nicht im engen uns bisher bekannten Verständnis der Definition Heilmittel nach dem SGB V gebraucht wird. Bei der Betrachtung des HWG erweitern wir demzufolge unser Repertoire der Definitionen um eine juristisch breitere im Sinne Heilwesen (0) norbert.deuser@podologie.team 12 6

7 Schutzrichtungen dieser Gesetze HWG dient dem Schutz der Volksgesundheit UWG dient dem Schutzinteresse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Lauterkeit des Wettbewerbs (0) 13 HWG Das HWG ist im Zuständigkeitsbereich (Gesundheitswesen) gegenüber dem UWG die speziellere Norm. Eine Werbemaßnahme, die gegen das HWG verstößt, verstößt immer auch gegen das UWG (0) 14 7

8 Vorbemerkung Bis zum Herbst 2012unterlag das HWG strengen Anforderungen. Gemäß 11 HWG durfte außerhalb von Fachkreisen nur sehr eingeschränkt geworben werden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, Inkrafttreten , hat der Gesetzgeber Änderungen und Anpassungen eingeführt, die das Heilmittelwerberecht liberal an die Regelungen der entsprechenden EU- Richtlinie angepasst und an die Rechtsprechungsrealität angenähert haben. Die Auswirkungen wirken sich vor allem auf die Öffentlichkeitsarbeit aus, sodass jetzt ein Mehr an Öffentlichkeitsarbeit möglich ist, ohne sich in einer rechtlichen Grauzone zu bewegen (0) 15 1 Geltungsbereich 2 Fachkreise Definition 3 Unzulässigkeit irreführender Werbung 3 a Unzulässige Werbung für AM ohne Zulassung 4 Arzneimittelwerbung Pflichtangaben 4 a Verbot der Werbung durch Packungsbeilage 5 Homöopathische Arzneimittel 6 Unzulässig Werbung in bestimmten Fällen 7 Unzulässige Leistungen, Werbegaben, Zuwendungen 8 Arzneimittel Werbung Teleshopping 9 Unzulässig Fernbehandlungen 10 Arzneimittelwerbung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten 11 Einschränkung der Werbung außerhalb der Fachkreise 12 Werbung außerhalb Fachkreise für bestimmte AM und MP 13 Verbot der Werbung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU 14 Strafmaß 15 Ordnungswidrigkeiten 16 Einzug Tatgegenstände 17 UWG bleibt unberührt Anlage zu 12: Krankheiten/Leiden Liste (0) norbert.deuser@podologie.team 16 8

9 HWG Was ist verboten, was erlaubt? Irreführende Wiedergabe von Krankengeschichten Die Wiedergabe von Krankengeschichten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist oder den Umworbenen durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann. Veröffentlichung von Dankschreiben Die Veröffentlichung von Dankschreiben, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Das Gleiche gilt für die Veröffentlichung von Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben (0) 17 HWG Was ist verboten, was erlaubt? Heilversprechen Werbeaussagen, die nahe legen, dass die normale gute Gesundheit durch die Nichtverwendung eines (bestimmten) Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte. Therapeutische Leistungen stehen den Arzneimitteln gleich. Empfehlungen von Experten Mit Angaben oder Darstellungen zu werben, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen (0) 18 9

10 HWG Was ist verboten, was erlaubt? Irreführende Krankheitsbilder Krankheitsbilder oder Bilder, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet. Werben zum Adresserschleichen Das Halten von Werbevorträgen, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist (0) 19 HWG Was ist verboten, was erlaubt? Missverständliche Aussagen Hinweise auf Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist. Werbung an Kinder Sich mit Werbemaßnahmen ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren zu richten (0) 20 10

11 HWG Was ist verboten, was erlaubt? Preisausschreiben Das Bewerben von Preisausschreiben, Verlosungen und anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten. Gratisbehandlungen Es ist nicht erlaubt, durch kostenlose Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine für bestimmte therapeutische Behandlungen zu werben (0) 21 HWG Was ist verboten, was erlaubt? Erlaubt: Darstellung von Personen in Berufskleidung Sie dürfen sich selbst oder ihre Mitarbeiter in Berufskleidung in Flyern oder auf der Homepage abbilden oder kommerzielle Werbefotos von Therapeuten/Ärzten/Podologen in Berufskleidung verwenden. Wichtig: Wenn Sie jedoch Aufnahmen von ihren Mitarbeitern verwenden wollen, zum Beispiel um diese auf der Homepage als Teammitglieder vorzustellen, benötigen Sie hierfür deren ausdrückliches Einverständnis zur generellen Veröffentlichung, aber auch zu dem konkret verwendeten Bild (0) 22 11

12 HWG Was ist verboten, was erlaubt? Erlaubt: Werbung mit Bildern Bilder von Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen sind zulässig, wenn sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Erlaubt: Fremdworte Fremdsprachliche Begriffe (0) 23 Gliederung 1. Werbung 3. UWG 4. GKV 5. Sonstige Vorschriften (0) 24 12

13 3. UWG Vorbemerkung Ist eine Werbemaßnahme nach dem HWG erlaubt, kann diese konkrete Werbemaßnahme dennoch gegen des UWG verstoßen und deswegen unzulässig sein. Ziel der Regeln des UWG ist nicht wie beim HWG der Schutz der Gesundheit der Beworbenen, sondern die Herstellung eines lauteren Wettbewerbs unter den Werbenden, also in unserem Falle unter allem werbenden Therapeuten (Podologen). Verboten nach dem UWG sind Werbeaussagen, die gegen das HWG verstoßen nicht der Wahrheit entsprechen oder marktschreierisch oder herabsetzend sind (0) 25 Aufbau des UWG Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Schutzzweck, Definitionen, Generalklausel, Beispiele Kapitel 2 Rechtsfolgen Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Gewinnabschöpfung Kapitel 3 Verfahrensvorschriften Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften 3. UWG (0) norbert.deuser@podologie.team 26 13

14 3. UWG Das UWG schützt die Mitbewerber die Verbraucher die sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (0) UWG Ein Verstoß kann viel Geld kosten Verstößt eine Werbeaussage nach Auffassung eines Mitbewerbers, also z.b. eines anderen Podologen, gegen das UWG oder HWG, kann dieser Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (verbunden mit einer Unterlassungserklärung) erwirken. Dieses Recht hat er selbst dann, wenn er durch die angegriffene Werbemaßnahme keinen einzigen Patienten an den Mitbewerber verloren hat. Die im Zusammenhang mit einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dem Abmahner entstehenden Kosten (z.b. des Anwalts) müssen von der Gegenseite bezahlt werden (0) 28 14

15 Gliederung 1. Werbung 3. UWG 4. GKV 5. Sonstige Vorschriften (0) GKV Rahmenverträge mit den Krankenkassen Diese Verträge enthalten über die gesetzlichen Vorgaben des HWG und UWG hinaus Verbote oder Einschränkungen für an sich nach dem HWG und UWG erlaubte Werbemaßnahmen. So z.b. in 6 (3) des Rahmenvertrages vom : Mit der Leistungspflicht der Krankenkasse/n darf nicht geworben werden. Wenn nun ein Podologe trotzdem mit der Aussage zugelassen zu allen Kassen wirbt, verstößt er zunächst gegen eine Regelung zu Werbemaßnahmen im Rahmenvertrag. Es handelt sich jedoch hierbei nicht nur um einen Vertragsverstoß gegenüber den Krankenkassen, der zu diesen Maßnahmen (hier Untersagung der beanstandeten Werbung) berechtigt ist, sondern es liegt auch ein Verstoß gegen des UWG vor. Denn eine Werbung, die gegen ein vertragliches Werbeverbot verstößt, ist immer auch unlautere Werbung im Sinne des UWG (0) norbert.deuser@podologie.team 30 15

16 Gliederung 1. Werbung 3. UWG 4. GKV 5. Sonstige Vorschriften (0) Sonstige Vorschriften Neben den zu beachtenden Regelungen aus HWG, UWG und GKV können je nach Art der Werbemaßnahmen weitere rechtliche Grundlagen greifen. So sind z.b. bei Werbemaßnahmen auf einem auf dem Gehweg aufzustellenden Schild zu prüfen, ob für die Nutzung des Gehweges eine behördliche Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) erforderlich ist mit Bildern von Mitarbeitern und/oder Patienten deren Einverständnis der Veröffentlichung einholen mit Bildern/Texten von Dritten prüfen, ob hierfür eine Erlaubnis einzuholen ist oder diese von jedem, ohne Erlaubnis und ohne Entgelt zu zahlen, für Werbezwecke genutzt werden dürfen. Grundsätzlich gilt für Bilder/Texte von Dritten Urheberschutz. Das heißt, der Verfasser muss mit der Veröffentlichung einverstanden sein und darf sich sein Einverständnis auch bezahlen lassen (0) 32 16

17 5. Sonstige Vorschriften Vergeben Sie die Gestaltung der Werbemaßnahme an Profis. Fertigen diese Bilder und Texte, was immer sinnvoll ist und dann in Form der Korrekturvorlage geprüft werden kann, ist bei Vertragsabschluss darauf zu achten (ggf. einzufordern), dass die Rechte der Gestalter in vollem Umfang an den Auftraggeber (also den Podologen) abgetreten werden, damit die bezahlte Werbung auch dann weitergeführt werden kann, wenn der Vertrag beendet wird (0) 33 Gliederung 1. Werbung 3. UWG 4. GKV 5. Sonstige Vorschriften (0) 34 17

18 Zur Vertiefung dieser Lektion ist eine Evaluation (Fragenpool) eingestellt. Bitte bearbeiten Sie diesen innerhalb einer Woche. Die Einreichung des Fragenpools mit den Antworten ist als Einzelarbeit per (als Word-oder Open Office-Datei) zu übermitteln. Ich korrigiere die Vorlage zeitnah und gebe Ihnen ein Feedback sowie eine Musterlösungsskizze. Ich erwarte nach meinem Feedback, dass Sie die Arbeit nochmals anhand der Korrekturvermerke und der Lösungsskizze nacharbeiten. Nur so können Inhalte sicher gefestigt werden (0) 35 Danke für die Aufmerksamkeit Zusammenfassung Werbung Gesundheitsberufe IFB data.info/datapodosmk/ifb- Werbung.pdf (0) 36 18

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